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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1922/2014/PL betreffend die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu den Bewertungsberichten eines von der EU finanzierten Projekts zu gewähren
Entscheidung
Fall 1922/2014/PL - Geöffnet am Montag | 08 Dezember 2014 - Entscheidung vom Dienstag | 30 August 2016 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Griechenland
Dieser Fall betraf die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den Bewertungsberichten über die Vorschläge für ein von der EU finanziertes Roma-Projekt in Albanien zu gewähren.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass die Kommission den uneingeschränkten Zugang auf der Grundlage der Ausnahme vom Zugang der Öffentlichkeit, die geschäftliche Interessen schützt, zu Recht verweigert hatte. Sie kam daher zu dem Schluss, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliege.
Hintergrund der Beschwerde
1. Diese Beschwerde betrifft den Zugang zu den Bewertungsberichten über Vorschläge für ein von der EU finanziertes Projekt zu Roma in Albanien. Im August 2014 beantragte der Beschwerdeführer gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten [1].
2. Die Kommission gewährte teilweisen Zugang zu den Berichten und schwärzte i) einen Teil der Bemerkungen des Bewertungsausschusses und ii) die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Sie erklärte, dass die Offenlegung der geschwärzten Teile den geschäftlichen Interessen der Antragsteller schaden oder den Schutz der Privatsphäre von Einzelpersonen beeinträchtigen würde [2].
3. Der Beschwerdeführer stellte bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung (sogenannter „Zweitantrag“). Dieser Antrag wurde auch mit der Begründung abgelehnt, dass die Offenlegung der geschwärzten Informationen zudem die Gefahr bergen würde, den Entscheidungsprozess der Kommission zu untergraben [3].
4. Unzufrieden mit der Antwort der Kommission wandte sich der Beschwerdeführer am 13. November 2014 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
5. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgendem Vorwurf und Anspruch ein:
1) Die Kommission hat zu Unrecht den vollständigen Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigert.
2) Die Kommission sollte uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren.
6. Der Bürgerbeauftragte prüfte die vom Beschwerdeführer angeforderten Bewertungsberichte. Eine Kopie des Kontrollberichts wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Bei der Durchführung der Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte die Argumente und Stellungnahmen der Parteien berücksichtigt.
Vorwurf der unrechtmäßigen Verweigerung des vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten.
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
7. Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die Schwärzung der personenbezogenen Daten der Mitglieder des Bewertungsausschusses, sondern nur die Schwärzung der Bemerkungen in den Berichten durch die Kommission. Er stellte das Vorbringen der Kommission in Frage, dass die geschwärzten Teile einen Einblick in das Know-how der Klägerinnen geben oder ihr Ansehen gefährden könnten. In Bezug auf die Notwendigkeit, den Entscheidungsprozess zu schützen, argumentierte der Beschwerdeführer, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu den Bewertungsberichten das Bewertungsverfahren transparenter machen und das Verfahren verbessern würde, anstatt es zu untergraben.
8. Im Zuge der Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten legte die Kommission Kopien von sieben Bewertungsberichten und den internen Schriftwechsel zwischen den für den Antrag des Beschwerdeführers zuständigen Kommissionsmitgliedern vor. Der Bürgerbeauftragte bestätigt, dass die geschwärzten Informationen (i) die Namen und Unterschriften der Mitglieder des Bewertungsausschusses, (ii) die durchschnittliche Punktzahl der Anträge und (iii) die Gründe des Ausschusses betrafen, die abgelehnten Anträge nicht für eine weitere Bewertung zu empfehlen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
9. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei den von der Kommission ausgeblendeten Bemerkungen um die vom Bewertungsausschuss angeführten Gründe für die Ablehnung bestimmter Anträge handelt. Angesichts des Ziels dieser Stellungnahmen liegt es nahe, dass sie auf Mängel in den Anträgen hindeuten.
10. Nach sorgfältiger Prüfung der Dokumente kann der Bürgerbeauftragte bestätigen, dass die geschwärzten Informationen hauptsächlich negative Werturteile des Bewertungsausschusses enthielten. Nach Ansicht der Bürgerbeauftragten würde die Offenlegung solcher Informationen nicht nur den Ruf der betreffenden Unternehmen schädigen, sondern auch den Wettbewerbern etwaige Schwächen ihres Know-hows und/oder ihrer Arbeitsmethoden aufzeigen. Mitbewerber könnten diese Informationen nutzen, um den Ruf dieser Unternehmen zu schädigen und sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dies würde zu einem vernünftigerweise vorhersehbaren und nicht nur hypothetischen Risiko [4] für die geschäftlichen Interessen der Antragsteller führen.
11. Es sei darauf hingewiesen, dass sich einige Stellungnahmen auch auf positive Aspekte der Anträge beziehen. Obwohl diese Bemerkungen für sich genommen kein Risiko für das Ansehen der Antragsteller darstellen würden, können sie nicht unabhängig von den kritischen Punkten gelesen oder verstanden werden. Eine teilweise Offenlegung dieser Stellungnahmen wäre somit sinnlos.
12. Vor diesem Hintergrund kommt die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission den Zugang der Öffentlichkeit zu den geschwärzten Stellungnahmen, in denen der Schutz der geschäftlichen Interessen der Antragsteller geltend gemacht wird, gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu Recht verweigert hat. Dieser Schutz gilt nicht, wenn „ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht“. Der Beschwerdeführer hat kein überwiegendes öffentliches Interesse festgestellt, das die Freigabe der geschwärzten Inhalte rechtfertigt; Dem Bürgerbeauftragten ist auch nicht bekannt, dass ein solches überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
13. Da die Kommission ihre Weigerung, der Öffentlichkeit Zugang zu gewähren, zu Recht auf diese Ausnahme gestützt hat, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, auch zu prüfen, ob die Kommission bei der Anwendung der Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 einen Fehler begangen hat.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:
Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 30.8.2016
[1] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
[2] Die Kommission berief sich auf die folgenden Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung 1049/2001:
1. Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
b) die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, insbesondere im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.
2. Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
— geschäftliche Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
...
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung.
[3] Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001: „Der Zugang zu einem von einem Organ für den internen Gebrauch erstellten oder bei einem Organ eingegangenen Dokument, das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“
[4] Rechtssachen C‐39/05 P und C‐52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I‐4723, Randnr. 43.