# Beschluss in der Sache 1742/2015/OV über die Weigerung der Europäischen Zentralbank, Zugang zu Dokumenten mit detaillierten Informationen über zwei Programme zum Ankauf von Vermögenswerten zu gewähren
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2016-07-20T10:00+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/69379)
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> Der Beschwerdeführer, ein in London ansässiger Finanzjournalist, beantragte Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten mit detaillierten Informationen über die beiden bis März 2017 laufenden Programme der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Vermögenswerten. Ziel dieser Programme ist es, die Inflationsraten auf ein Niveau nahe 2 % zu bringen. Insbesondere interessierte sich der Beschwerdeführer für ein Land nach Land, Bank nach Bank und Produkt nach Produktaufschlüsselung der Kaufprogramme, einschließlich der für Wertpapiere gezahlten Preise, der gekauften Mengen sowie der an Makler gezahlten Gebühren.
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> Die EZB antwortete, dass zwar aggregierte Informationen über die Ankaufprogramme auf ihrer Website verfügbar seien, jedoch kein Zugang zu den angeforderten detaillierten und aufgeschlüsselten Informationen über die Ankaufprogramme gewährt werden könne. Die EZB argumentierte, dass diese Informationen unter die Ausnahmen fallen, die i) den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union und ii) den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person betreffen. Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass die EZB den Zugang zu den Daten zu Unrecht verweigert habe.
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> In einem Treffen mit der EZB bat der Bürgerbeauftragte um zusätzliche Erläuterungen und Klarstellungen zur Verweigerung des Zugangs durch die EZB. Die EZB erklärte, dass sie über eine eigene interne Datenbank zu den Ankaufprogrammen verfüge und dass sie auf der Grundlage der ihr entnommenen Informationen wöchentliche interne vertrauliche Berichte erstelle, damit das Direktorium die getätigten Käufe überwachen und über mögliche künftige Käufe entscheiden könne. Die EZB stellte dem Bürgerbeauftragten auch ein Beispiel für einen wöchentlichen internen Bericht zur Verfügung. Der Bericht enthielt Tabellenkalkulationen mit Einzelheiten zu den Käufen, aufgeschlüsselt nach Ländern.
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> Auf der Grundlage der während der Sitzung eingeholten zusätzlichen Informationen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Weigerung der EZB, Zugang zu den vom Beschwerdeführer angeforderten detaillierten Daten zu gewähren, mit der einschlägigen Rechtsprechung im Einklang steht und daher gerechtfertigt ist. Sie kam zu dem Schluss, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EZB vorliege, und schloss den Fall ab.
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**Hintergrund der Beschwerde**

**1.** Am 4. September 2014 startete die Europäische Zentralbank (EZB) das Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) und das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3). Ziel dieser beiden Ankaufprogramme war es, "die*Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern[^**^\[1\],^**^](#_ftn1){#_ftnref1} die Kreditvergabe an die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets zu erleichtern, positive Spill-over-Effekte auf andere Märkte zu erzeugen und infolgedessen den geldpolitischen Kurs der EZB zu lockern und zu einer Rückkehr der Inflationsraten auf ein Niveau nahe 2 % beizutragen[^**^\[2\]".^**^](#_ftn2){#_ftnref2}* Die Programme sollen bis Ende März 2017 und in jedem Fall so lange durchgeführt werden, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Anpassung der Inflationsentwicklung sieht, die mit seinem Ziel vereinbar ist, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen[\[3\].](#_ftn3){#_ftnref3}

**2.** Am 12. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer, ein in London ansässiger Finanzjournalist, einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zur EZB in Bezug auf die beiden Ankaufprogramme. Er bat insbesondere um Zugang zu einem "Land*nach Land, Bank nach Bank und Produkt nach Produktaufschlüsselung aller bisherigen Ausgaben des EZB-Kaufprogramms, einschließlich der für Wertpapiere gezahlten Preise, der gekauften Mengen, der Vermittlungs- und/oder Clearing-House-Vereinbarungen einschließlich Gebühren und der einschlägigen ISIN[^**^\[4\]-Codes".^**^](#_ftn4){#_ftnref4}*

**3.** Am 30. Januar 2015 antwortete die EZB, dass diese Daten "in*einer **internen Datenbank** verfügbar sind, die für die Erstellung **vertraulicher interner Berichte** verwendet wird"* (Hervorhebung nur hier). Die EZB verweigerte den Zugang auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich (Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats) und Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich (Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person) ihres Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB[^^\[5\]:^^](#_ftn5){#_ftnref5}

*i) Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats:*

**4.** Die EZB erklärte, dass das Ziel der beiden Ankaufprogramme darin bestehe, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern (siehe oben, Rn. 1). Daher sind diese beiden Programme Teil der geldpolitischen Sondermaßnahmen, die die EZB in den letzten Jahren ergriffen hat.

**5.** In Bezug auf die bisher erworbenen Wertpapiere (einschließlich Land für Land, Bank für Bank und Produkt nach Produktaufschlüsselung der getätigten Käufe, ISIN-Codes, Brokerage- oder Clearing-House-Vereinbarungen, einschließlich der an Broker gezahlten Gebühren) erklärte die EZB, dass die Offenlegung detaillierter Informationen über einzelne Bestände Aufschluss darüber geben würde, welche Finanzinstrumente sowie die beteiligten Emittenten gekauft wurden. Die Veröffentlichung von Informationen über die Verteilung der Käufe auf die Emittenten könnte zu einer Marktfragmentierung führen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Emittenten und Originatoren untergraben. Dies würde die Absicht der EZB untergraben, das Funktionieren der relevanten Märkte zu unterstützen. Beispielsweise dürfte die Offenlegung der Namen der Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und der Originatoren von tatsächlich erworbenen Asset-Backed Securities die Differenzierung bei den Spreads zugunsten der Emittenten/Originatoren, deren Finanzinstrumente erworben wurden, sehr wahrscheinlich verstärken. Dies wiederum würde die Finanzierungsbemühungen der Emittenten untergraben, deren Finanzinstrumente nicht gekauft wurden. Darüber hinaus kann die Offenlegung dieser Namen vom Markt als Hinweis auf eine Unterscheidung zwischen finanziell gesunden und finanziell schwachen Emittenten und Originatoren wahrgenommen werden. Dies würde die Bemühungen des Eurosystems zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Finanzmärkte untergraben.

**6.** Die EZB kam zu dem Schluss, dass die Offenlegung der angeforderten Daten zu aktiven Ankaufprogrammen ihre Effizienz und die Wirksamkeit der geldpolitischen Sondergeschäfte ihres EZB-Rats in Frage stellen würde.

*ii) Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person*

**7.** Die EZB erklärte, dass die Offenlegung der angeforderten Daten den Schutz der geschäftlichen Interessen der Geschäftspartner der EZB, einschließlich derjenigen der vier im Rahmen des ABSPP vertraglich bestellten ausführenden Vermögensverwalter (im Folgenden „Verwalter"), beeinträchtigen würde. Das Eurosystem muss die Vertraulichkeit einzelner Transaktionsdaten mit und in Bezug auf seine Geschäftspartner schützen. Die Offenlegung solcher Informationen kann ihren geschäftlichen Interessen schaden. Darüber hinaus würde die Offenlegung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Verwaltern (oder der Clearinggesellschaft selbst), einschließlich ihrer jeweiligen Gebühren, den Schutz ihrer geschäftlichen Interessen beeinträchtigen. Die EZB argumentierte sodann, dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe.

**8.** Die EZB erklärte jedoch, dass sie im Hinblick auf eine weitere Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Ankaufprogramme wöchentlich Einzelheiten zu Wertpapierbeständen zu fortgeführten Anschaffungskosten bereitstellt. Diese Informationen werden im konsolidierten Wochenabschluss des Eurosystems und auf der speziellen Website der EZB zu Offenmarktgeschäften veröffentlicht. Darüber hinaus werden monatlich Angaben zur gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit nach Emittenten veröffentlicht. Die EZB stellte dem Beschwerdeführer vier Hyperlinks auf ihrer Website zur Verfügung, die die oben genannten Informationen enthielten (Seite „Offenmarktgeschäfte", Seite „Liquiditätsanalyse", Seite „Wochenabschlüsse" und eine Pressemitteilung über die Verwalter).

**9.** Am 27. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Entscheidung („Bestätigungsantrag"). Er argumentierte, dass er eine vollständige Liste der Länder und Banken der Eurozone angefordert habe, die von der EZB bevorzugt worden seien, und wie viel Geld jeder erhalten habe. Durch die Weigerung der EZB, die angeforderten Daten offenzulegen, habe sie sich einer „Vertuschung" schuldig gemacht. Er argumentierte, dass Geschäftsgeheimnisse über die Verwendung öffentlicher Gelder von vielen als Zeichen von Korruption und Machtmissbrauch angesehen werden. Der Beschwerdeführer richtete rund 30 detaillierte Fragen und Auskunftsersuchen an die EZB.

**10.** Am 25. März 2015 lehnte die EZB den Zweitantrag des Beschwerdeführers ab. Er fügte die folgenden zusätzlichen Argumente hinzu, um den Zugang zu verweigern:

*i) Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats:*

**11.** Die EZB erklärte zunächst, dass Einzelheiten zu den Finanzinstrumenten, einschließlich der Zulassungskriterien des ABSPP und des CBPP3, auf der Website der EZB öffentlich zugänglich sind.

**12.** Die EZB bestätigte, dass die Veröffentlichung der angeforderten Daten den ausdrücklichen Zweck der beiden Ankaufprogramme untergraben könnte. Insbesondere strebt die EZB mit ihren Käufen Marktneutralität an, während die Offenlegung von Informationen über eine solche Verteilung das Risiko einer Fehlinterpretation durch die Marktteilnehmer birgt. Letztere kann davon ausgehen, dass die Daten strukturelle Merkmale der Ankaufprogramme widerspiegeln und nicht die bloße vorübergehende Verteilung der Käufe unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktbedingungen. Sie können sogar fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Vermögensverwalter der EZB über privilegierte Informationen über bestimmte Emittenten oder Originatoren verfügen. Die EZB bekräftigte, dass die Offenlegung der Namen von Emittenten und Originatoren vom Markt als Hinweis auf eine Unterscheidung zwischen finanziell gesunden und finanziell schwachen Emittenten und Originatoren wahrgenommen werden könnte. Dies könnte letztlich zu unnötiger Volatilität und Verzerrungen auf dem Markt führen, was wiederum den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die EU-Geldpolitik untergraben könnte. Die EZB kam zu dem Schluss, dass sie keinen vollständigen oder teilweisen Zugang zu den angeforderten Daten gewähren werde, da dies das ausdrückliche Ziel des Eurosystems untergraben würde, das Vertrauen in die Finanzmärkte wiederherzustellen und die Transmission geldpolitischer Impulse zu verbessern. Die EZB betonte ferner, dass die Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht durch eine Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses eingeschränkt sei.

*ii) Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person*

**13.** Die EZB wiederholte ihre früheren Argumente und fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer kein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen habe. Auch habe die EZB kein öffentliches Interesse festgestellt, das das oben genannte geschützte Interesse außer Kraft setzen würde. Somit war es nicht möglich, einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Daten zu gewähren, ohne die in Rede stehenden geschäftlichen Interessen zu untergraben.

**14.** In weiteren Antworten an den Beschwerdeführer vom 2. April und 6. November 2015 wies die EZB erneut darauf hin, dass zwar auf ihrer Website aggregierte Informationen über die Ankaufprogramme verfügbar seien, jedoch keine detaillierten und aufgeschlüsselten Informationen über die Programme bereitgestellt werden könnten.

**Die Untersuchung**

**15.** Am 3. November 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten und machte folgende Behauptung und Klage geltend:

**Vorwurf:**

Die EZB hat sich zu Unrecht geweigert, der Öffentlichkeit Zugang zu detaillierten Daten des Programms der EZB zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) und des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3) zu gewähren, einschließlich eines Landes nach Land, einer Bank nach Bank und einer Aufschlüsselung nach Produkten sowie der für Wertpapiere gezahlten Preise, gekauften Mengen, Makler- und/oder Clearing-House-Vereinbarungen, einschließlich Gebühren, und der einschlägigen Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN).

**Anspruch:**

Die EZB sollte der Öffentlichkeit Zugang zu den angeforderten Daten gewähren.

**16.** Am 25. Januar 2016 hielt das Büro des Bürgerbeauftragten eine Videokonferenz mit der EZB ab, in der es um zusätzliche Erläuterungen und Klarstellungen zum Standpunkt der EZB bat, dass der Öffentlichkeit kein Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt werden könne. Mit E-Mail vom 22. Februar 2016 informierte das Büro des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer über die zusätzlichen Informationen und Erläuterungen der EZB. Der Beschwerdeführer übermittelte in seiner Antwort auf diese E-Mail keine weiteren Bemerkungen. Bei der Durchführung der Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Stellungnahmen berücksichtigt.

**Zur angeblich falschen Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten**

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

**17.** Der **Beschwerdeführer** argumentierte, dass die EZB transparent über die Identität der von ihr gekauften Wertpapiere und gedeckten Schuldverschreibungen und darüber, wie viel sie für jedes dieser Wertpapiere bezahlt hat, sein sollte. Außerdem sollte die EZB die Identität der Broker und die an sie gezahlten Gebühren öffentlich bekannt geben.

**18.** In der Videokonferenz vom 25. Januar 2016 erklärten die Vertreter der **EZB,**dass die EZB eine spezielle interne Datenbank zu den Ankaufprogrammen eingerichtet habe und dass die EZB auf der Grundlage der ihr entnommenen Informationen wöchentliche interne vertrauliche Berichte erstelle, damit das Direktorium die getätigten Käufe überwachen und über mögliche künftige Käufe entscheiden könne.

**19.** In der Sitzung stellten die Vertreter der EZB dem Bürgerbeauftragten ein Beispiel für einen wöchentlichen internen Bericht zur Verfügung. Der Bericht enthielt Tabellenkalkulationen mit Einzelheiten zu den Käufen, aufgeschlüsselt nach Ländern. Die Vertreter der EZB erklärten, dass es sich bei dem Gesamtbetrag der Ankaufprogramme zwar um öffentlich zugängliche Informationen handele, die detaillierten Informationen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, jedoch vertraulich seien. Die Gründe für die Einstufung dieser Informationen als vertraulich seien in den Antworten der EZB auf den Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit erläutert worden (siehe Ziffern 3 bis 14).

**20.** Die Vertreter der EZB erklärten ferner, dass die Tatsache, dass ein Ankaufprogramm eines Tages beendet werde, nicht bedeute, dass automatisch der Zugang der Öffentlichkeit zu allen generierten Berichten gewährt werden könne. Sie erklärten, dass die EZB eine Einzelfallanalyse vornehmen müsse, da die Veröffentlichung von Berichten über abgeschlossene Programme immer noch die geldpolitische Strategie der EZB aufzeigen und damit die Wirksamkeit laufender Programme untergraben könnte.

**21.** Die Vertreter der EZB erklärten ferner, dass viele allgemeine Informationen über die Ankaufprogramme auf der Website der EZB veröffentlicht worden seien und dass bei der EZB keine ähnlichen Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit wie bei der Beschwerdeführerin eingegangen seien.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

**22.** Auf der Grundlage der in der Akte enthaltenen Informationen und der in der Sitzung vom 25. Januar 2016 eingeholten zusätzlichen Informationen hält der Bürgerbeauftragte die Entscheidung der EZB, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern, für richtig und im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der EZB.

*Einschlägige Rechtsprechung:*

**23.** Zur Ausnahmeregelung zum **Schutz des öffentlichen Interesses durch die EZB in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats** (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3) hat das Gericht bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 2015 in der **Rechtssache T-376/13 Versorgungswerk/EZB** [^^\[6\]^^](#_ftn6){#_ftnref6} (noch nicht veröffentlicht) festgestellt, dass

„... *die EZB verfügt über ein **weites Ermessen,** um festzustellen, ob das öffentliche Interesse in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats durch die Offenlegung der \[ersuchten\] *Informationen beeinträchtigt werden könnte,* und dass sich die*Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses durch den Unionsrichter daher darauf beschränken muss, zu prüfen, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt** (...).*Im vorliegenden Fall hinderte die Begründungspflicht die EZB jedoch nicht daran, sich auf Erwägungen zu stützen, die **ein hypothetisches Verhalten** der Marktteilnehmer nach der Offenlegung der* \[erbetenen\] *Informationen**und die Auswirkungen dieses Verhaltens auf künftige Interventionen* berücksichtigen (Randnrn. 53-55).

**24.** Das Gericht stellte ferner fest, dass

*"Wenn den Marktteilnehmern Zugang zu den detaillierten, aufgeschlüsselten Informationen in den Anhängen A und B des Umtauschabkommens gewährt würde, bestünde die Gefahr, dass die Wirksamkeit der Interventionsmaßnahmen und letztlich die Geldpolitik beeinträchtigt würden, ebenso wie die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems. In diesem Szenario würden die Marktteilnehmer tendenziell Prognosen erstellen wollen, um die Art der von der EZB und den NZBen des Eurosystems erworbenen Staatsanleihen genauer zu bestimmen und ihre Akquisitionen auf diese Anleihentypen zu konzentrieren. Einerseits besteht die Gefahr, dass dies zu höheren Preisen für die Arten von Anleihen führen würde, die von den Marktteilnehmern als von der EZB und den NZBen des Eurosystems zu erwerbende Anleihen eingestuft werden* (Ziffer 80).

**25.** Wenn eine Intervention den Kauf von Staatsanleihen durch die EZB beinhaltet, besteht für den Gerichtshof die eindeutige Gefahr, dass sich die Marktteilnehmer auf Informationen über diese Arten von Käufen in der Vergangenheit stützen, um Präferenzen der EZB für bestimmte Arten von Staatsanleihen zu ermitteln (Randnummer 96).

**26.** Im **vorliegenden Fall** hat die EZB Informationen über die beiden Ankaufprogramme zur Verfügung gestellt. Die Website der EZB enthält **allgemeine** (aggregierte quantitative) Informationen zu den beiden Ankaufprogrammen, einschließlich der Zulassungskriterien des ABSPP und des CBPP3, Einzelheiten (wöchentlich) zu Wertpapierbeständen zu fortgeführten Anschaffungskosten (veröffentlicht im Wochenabschluss des Eurosystems) und Informationen über die gewichtete durchschnittliche Laufzeit nach Emittenten (monatlich veröffentlicht).

**27.** Abgesehen von diesen allgemeinen Informationen ist die EZB der Auffassung, dass weitere detaillierte, aufgeschlüsselte (aufgeschlüsselte) Daten zu den Ankaufprogrammen weder ganz noch teilweise offengelegt werden können.

**28.** In Bezug auf die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanz-, Währungs- **oder Wirtschaftspolitik der EU oder eines Mitgliedstaats erklärte die EZB, dass die beiden Ankaufprogramme Teil der geldpolitischen Sondermaßnahmen der EZB** seien. Die Offenlegung detaillierter Informationen über die Verteilung der Käufe auf die Emittenten kann zu einer **Marktfragmentierung** führen und **gleiche Wettbewerbsbedingungen für Emittenten und Originatoren untergraben.** Als Beispiel führte die EZB an, dass die Offenlegung der Namen der Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und der Originatoren forderungsbesicherter **Wertpapiere, die tatsächlich gekauft wurden, sehr wahrscheinlich die Differenzierung der Spreads zugunsten der Emittenten/Originatoren, deren Finanzinstrumente vom Eurosystem gekauft wurden, verstärken wird, was wiederum die Finanzierungsbemühungen der Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht gekauft wurden, untergraben würde.** Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass im Falle eines solchen Falles das öffentliche Interesse ernsthaft geschädigt würde.

**29.** Darüber hinaus erklärte die EZB, dass die Offenlegung der Namen von Emittenten und Originatoren vom Markt als Hinweis auf eine Unterscheidung zwischen finanziell gesunden und finanziell schwachen Emittenten und Originatoren angesehen werden könne, was zu weiterer Volatilität und Verzerrungen am Markt führe. Auch hier stimmt der Bürgerbeauftragte zu, dass das öffentliche Interesse ernsthaft geschädigt würde, wenn dies eintreten würde.

**30.** Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist die Weigerung der EZB, dem Beschwerdeführer Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, auf der Grundlage der Antworten und des Beispiels, die die EZB in der Sitzung vom 25. Januar 2015 gegeben hat, überzeugend. Wie die EZB argumentiert hat und die Rechtsprechung der EU-Gerichte zustimmt, würde die Veröffentlichung solcher Daten höchstwahrscheinlich die Bemühungen des Eurosystems untergraben, **das Vertrauen in die Finanzmärkte wiederherzustellen** und **die Transmission geldpolitischer Impulse zu verbessern.** In der oben genannten Rechtsprechung hat das Gericht entschieden, dass sich die EZB in ihrer Begründung für die Verweigerung des Zugangs auf das projizierte Verhalten an den Finanzmärkten stützen kann.

**31.** Auf der Grundlage der sehr detaillierten und umfassenden Prüfung eines Beispiels für einen wöchentlichen internen Bericht ist der Bürgerbeauftragte auch der Auffassung, dass der Standpunkt der EZB, dass kein teilweiser Zugang gewährt werden könnte, korrekt ist. Die Gesamtheit der im Bericht enthaltenen Informationen fiel eindeutig in den Anwendungsbereich dessen, was als hochsensible Finanzinformationen angesehen werden kann.

**32.** Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch die EZB ausgeführt hat, die Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zum Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik **nicht einem Kriterium des überwiegenden öffentlichen Interesses unterliegt.** Mit anderen Worten, wenn die Dokumente unter die Ausnahme fallen (was die EZB nach Ansicht des Bürgerbeauftragten überzeugend argumentiert hat), muss die EZB den Zugang zu ihnen verweigern.

**33.** Zwar lässt das Gesetz nicht zu, dass die geltend gemachte Ausnahme durch ein öffentliches Interesse außer Kraft gesetzt wird, doch ist der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der Prüfung der Dokumente der Ansicht, dass dem öffentlichen Interesse nicht durch die Freigabe der streitigen Dokumente Genüge getan würde.

**34.** Die EZB berief sich ferner auf eine zweite Ausnahme (Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3) zum **Schutz der geschäftlichen Interessen** der Geschäftspartner der EZB, einschließlich derjenigen der vier im Rahmen des ABSPP vertraglich bestellten Verwalter. Die EZB argumentierte, dass die Offenlegung einzelner Transaktionsdaten in Bezug auf ihre Geschäftspartner (Gebühren und an sie gezahlte Provisionen) ihren geschäftlichen Interessen schaden würde, ebenso wie die Offenlegung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Verwaltern oder der Clearinggesellschaft. Auch hier hält der Bürgerbeauftragte die Argumentation der EZB für überzeugend, da solche Informationen (gebührenpflichtig) wirtschaftlich sensibel und vertraulich sind. In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte auch darauf hin, dass die EZB die vier in Rede stehenden Manager im Anschluss an eine wettbewerbliche öffentliche Ausschreibung ernannt habe. Es gibt daher keinen Grund, den Standpunkt der EZB in Frage zu stellen.

**Schlussfolgerung**

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:

**Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EZB.**

Der Beschwerdeführer und die EZB werden über diesen Beschluss unterrichtet.

Emily O'Reilly

Europäischer Bürgerbeauftragter

Straßburg, 18.7.2016

[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Der geldpolitische Transmissionsmechanismus ist der Prozess, durch den sich geldpolitische Entscheidungen auf die Wirtschaft im Allgemeinen und das Preisniveau im Besonderen auswirken.

[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Beschluss EZB/2014/45 der EZB vom 19. November 2014 über die Durchführung des Programms zum Ankauf forderungsbesicherter Wertpapiere, Erwägungsgrund 2, und Beschluss EZB/2014/40 der EZB vom 15. Oktober 2014 über die Durchführung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen, Erwägungsgrund 2.

[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} <https://www.ecb.europa.eu/mopo/implement/omt/html/index.en.html>

[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} "International Securities Identification Number" (ISIN).

[\[5\]](#_ftnref5){#_ftn5} Beschluss der EZB vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu EZB-Dokumenten (EZB/2004/3), ABl. 2004, L 80, S. 42, geändert durch den Beschluss EZB/2011/6 vom 9. Mai 2011, ABl. 2011, L 158, S. 37, und durch den Beschluss EZB/2015/1 vom 21. Januar 2015, ABl. 2015, L 84, S. 64.

[\[6\]](#_ftnref6){#_ftn6} Dieser Fall, der dem vorliegenden sehr ähnlich ist, betraf die Weigerung der EZB, Zugang zu den Anhängen des Austauschabkommens vom 15. Februar 2012 zwischen Griechenland, der EZB und den hier aufgeführten nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems zu gewähren. Dieses Austauschabkommen wurde im Rahmen des **von der EZB im Mai 2010 aufgelegten Programms für die Wertpapiermärkte (SMP)** geschlossen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen. In diesem Fall hat sich die EZB auf ähnliche Argumente zur Verweigerung des Zugangs berufen wie im vorliegenden Fall. Insbesondere argumentierte die EZB im Wesentlichen, dass "die*Offenlegung detaillierter, aufgeschlüsselter Informationen über Staatsanleihen, die sie und die NZBen des Eurosystems im Rahmen des SMP erworben haben, die Marktteilnehmer dazu veranlassen könnte, Rückschlüsse auf die im Rahmen des SMP angewandte Strategie, Taktik und Methode zu ziehen und die Strategie, Taktik oder Methode vorherzusagen, die bei künftigen Interventionen angewendet werden könnte. Dies könnte die Wirksamkeit dieser Interventionen und letztlich die Geldpolitik der Europäischen Union und die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems beeinträchtigen* (siehe Ziffer 67).