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Beschluss in der Sache 721/2015/OV über die Weigerung der Europäischen Kommission, Dividendenzahlungen als förderfähige Personalkosten eines Projekts anzusehen
Entscheidung
Fall 721/2015/OV - Geöffnet am Mittwoch | 22 Juli 2015 - Entscheidung vom Freitag | 18 Dezember 2015 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Vereinigtes Königreich
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um ein KMU, das als Begünstigter an einem Projekt der Kommission teilgenommen hat. Sie vergütet ihre Mitarbeiter teilweise durch Dividendenzahlungen. Als die Kommission im Jahr 2014 einen Teil der Personalkosten des Beschwerdeführers als nicht förderfähig zurückwies, argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Kommission ihr Vergütungsmodell zuvor gebilligt habe und dass sie daher ein berechtigtes Vertrauen darauf habe, dass ihre Personalkosten entsprechend erstattet würden. Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten.
Nach Prüfung der Kommissionsakte stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission das Vergütungsmodell des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich gebilligt hatte und dass die Voraussetzungen für das Bestehen eines berechtigten Vertrauens nicht erfüllt waren. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass der Standpunkt der Kommission rechtlich korrekt war und mit der Finanzhilfevereinbarung im Einklang stand. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch auch fest, dass die Kommission fleißiger hätte sein können und den Beschwerdeführer beim Beitritt zum Projekt darauf hingewiesen hätte, dass sein Vergütungsmodell nicht akzeptabel wäre. In einem weiteren Schreiben an den Beschwerdeführer brachte die Kommission ihr Bedauern über die Entwicklung der Ereignisse zum Ausdruck, äußerte aber auch die Hoffnung, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung an dem Projekt fortsetzen werde. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission bei der Bearbeitung dieses Falls keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufwies, obwohl es bedauerlich war, dass der Beschwerdeführer verstand, dass sein Vergütungsmodell von der Kommission akzeptiert würde.
Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer ist ein KMU (mit 6 Beschäftigten), das als Mitglied eines Konsortiums und Begünstigter an einem von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) durchgeführten Projekt teilgenommen hat.
2. Die Finanzhilfevereinbarung wurde am 23. Mai 2012 zwischen der Kommission und dem Leiter des Konsortiums, dem Unternehmen X, das als Koordinator fungierte (im Folgenden „Koordinator“), unterzeichnet. Das Projekt begann am 1. September 2012 und sollte drei ½-Jahre (42 Monate) dauern.
3. Anfang September 2012 stand der Beschwerdeführer in Kontakt mit dem Koordinator, um an dem Projekt als Ersatz für den Begünstigten Nr. 6 teilzunehmen. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission den Koordinator aufgefordert, vom Beschwerdeführer die erforderlichen gesetzlichen Unterlagen zu erhalten. Am 3./5. September 2012 tauschten der Koordinator und der Beschwerdeführer E-Mails aus, um die angeforderten Dokumente, einschließlich des überarbeiteten Haushaltsplans, vorzubereiten. Mit E-Mail vom 5. September 2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Koordinator seine Vergütungspolitik ("Vergütung und Erstattung für Projektpersonal"[1] vom 31. August 2012). Am 5. September 2012 übermittelte der Koordinator der Kommission den überarbeiteten Haushaltsplan für das Projekt. Er wies jedoch darauf hin, dass die Beschäftigten des Beschwerdeführers nicht mit normalen Gehältern, sondern mit "Erfolgshonoraren"bezahlt würden, und fragte, ob die im Haushalt verwendete Pauschale akzeptabel sei. Der Koordinator legte eine Kopie der Vergütungspolitik des Beschwerdeführers bei. Am 17. September 2012 übermittelte der Koordinator der Kommission eine unterzeichnete Kopie der Vertragsänderung zusammen mit den „ursprünglichen Unterlagen, die für die Integration [des Beschwerdeführers] in das Konsortium angefordert wurden“ (Formular „Rechtsträger“ für den Beschwerdeführer, vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Mandat, mehrere Formulare und der überarbeitete Haushaltsplan, jedoch ohne die Vergütungspolitik).
4. Am 17. und 26. September 2012 unterzeichneten der Koordinator und die Kommission eine Änderung („Vertragsänderung Nr. 1“) der Finanzhilfevereinbarung, mit der der Beschwerdeführer als Begünstigter in das Projekt einbezogen wurde. Am 25. September 2012 informierte der Koordinator den Beschwerdeführer entsprechend.
5. Der Beschwerdeführer hat die Arbeiten abgeschlossen und anschließend seine Kostenaufstellungen für den ersten Projektzeitraum vorgelegt.
6. Zwischen Februar und April 2014 tauschten der Beschwerdeführer, der Koordinator und der Finanzbeauftragte der Kommission E-Mails über die Förderfähigkeit der Personalkosten des Beschwerdeführers aus. Die Kommission wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass nur das tatsächlich an sein Personal gezahlte Gehalt als Personalkosten förderfähig sei. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass sein Personal in Form von Dividenden ausgezahlt werde: der Beschwerdeführer erhält von seinen Kunden Einkünfte als Vergütung für die von seinen Mitarbeitern ausgeführte Arbeit, und die aus diesen Einkünften erzielten Einkünfte werden dann dem/den Arbeitnehmer(n) zugewiesen, der/die die Arbeit ausgeführt hat/haben.
7. In einer E-Mail vom 8. April 2014 teilte der Finanzbeauftragte der Kommission dem Koordinator mit, dass in Bezug auf die Personalkosten des Beschwerdeführers nur 70 952,56 EUR von 128 202,15 EUR förderfähig seien.
8. Der Beschwerdeführer hatte anschließend einen langen E-Mail-Austausch mit dem Finanzbeauftragten der Kommission, um eine Lösung in Bezug auf die abgelehnten Personalkosten zu finden. Am 16. Oktober 2014 trafen sich der Beschwerdeführer und der Koordinator mit dem Finanzbeauftragten und einem weiteren Beamten der GD Unternehmen. Bei diesem Treffen räumte der Finanzbeauftragte ein, die Daten, die der Beschwerdeführer im September 2012 zu seinem Vergütungsmodell vorgelegt hatte, nicht gelesen zu haben, während der andere Beamte, nach wie vor nach Ansicht des Beschwerdeführers, der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen darauf habe, dass sein Vergütungsmodell befolgt werde und dass seine Projektkosten zumindest bis zum Zeitpunkt dieses Treffens vollständig erstattet werden sollten. Dem Protokoll des Koordinators zufolge würden sich die Beamten der GD Unternehmen mit der GD Haushalt in Verbindung setzen, um die Argumente des Beschwerdeführers weiterzuverfolgen, wonach i) die an seine Mitarbeiter gezahlten Dividenden nicht als Kapitalgewinn, sondern als Arbeitsvergütung angesehen werden können und ii) die Kommission im September 2012 das Vergütungsmodell des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines Beitritts zum Projekt gebilligt hatte.
9. In einer E-Mail vom 6. November 2014 an den Beschwerdeführer antwortete der Finanzbeauftragte, dass er nicht bestätigen könne, dass die Kosten für den ersten Zeitraum auf der Grundlage des „Aspekts des berechtigten Vertrauens des Kommunikationszusammenbruchs zwischen uns“wie ursprünglich eingereicht akzeptiert würden. Er erklärte, er habe "das Vergütungssystem [des Beschwerdeführers] nicht eindeutig akzeptiert, auch wenn ich zugebe, dass meine Formulierung mehrdeutig war".
10. Am 5. Februar 2015 teilte der Finanzbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass die GD Haushalt zu folgendem Standpunkt stehe: "Wir bestätigen, dass Dividenden niemals förderfähige Kosten sind, auch nicht unter der Rubrik "Personalkosten", wenn sie an Mitarbeiter ausgeschüttet werden. Diese Nichtförderfähigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn die Ausschüttung von Dividenden an die Arbeitnehmer im Einklang mit der üblichen Politik des Begünstigten steht. Diese Dividenden sind nämlich weder "Kosten" im Sinne von Titel VI der HO [Haushaltsordnung] noch stehen sie im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (sie beruhen auf der Gesamtleistung des begünstigten Unternehmens).
Unsere Position bleibt auch in Ihrem konkreten Fall gleich, d. h. auch dann, wenn nach der Satzung der Gesellschaft die Höhe der an einen Arbeitnehmeraktionär auszuschüttenden Dividenden vom Einkommen der Gesellschaft abhängt, das durch die Arbeit dieses Arbeitnehmeraktionärs erzielt wird. Transaktionen im Zusammenhang mit den Erträgen oder Gewinnen eines Begünstigten (z. B. Zuordnung des Nettogewinns zu den Rücklagen, Ausschüttung von Dividenden) verursachen in der Regel keine Kosten im Sinne von Titel VI HO. Dividenden sind keine Ausgaben oder Kosten (so werden sie nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen), auch wenn sie an die Mitarbeiter verteilt werden. Sie führen somit nicht zu beihilfefähigen Kosten.
11. Am 16. Februar 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er von den Ansichten der GD Haushalt enttäuscht, aber nicht überrascht sei. Sie machte jedoch geltend, dass sie erwarte, dass die Kommission ihrer Forderung nach den Personalkosten nachkomme, da sie die Informationen über ihr Vergütungsmodell vorgelegt habe, bevor sie die Genehmigung der Kommission für den Beitritt zum Projekt erhalten habe. Der Beschwerdeführer verwies erneut auf sein berechtigtes Vertrauen und forderte die Kommission auf, seine Personalkosten für das erste Jahr des Projekts zu erstatten.
12. Am 26. Februar 2015 teilte der Finanzbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass das zuständige Referat noch die Möglichkeit einer Änderung seines Standpunkts auslote und dass der Beschwerdeführer sich entweder an den Bürgerbeauftragten wenden oder ein Gerichtsverfahren einleiten könne. Da der Beschwerdeführer mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden war, wandte er sich am 28. April 2015 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
13. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und ermittelte den folgenden Vorwurf und die folgende Behauptung:
Vorwurf:
Die Kommission lehnte zu Unrecht einen nicht förderfähigen Teil der Personalkosten des Beschwerdeführers für das Projekt ab.
Anspruch:
Die Kommission sollte die Personalkosten des Beschwerdeführers gemäß dem Vergütungsmodell des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis zum 16. Oktober 2014 erstatten und dem Beschwerdeführer gestatten, entweder i) auf ein neues Betriebsmodell umzusteigen, um das Projekt fortzusetzen, oder ii) sich mit allen vollständig beglichenen Kosten aus dem Projekt zurückzuziehen.
14. Der Bürgerbeauftragte hat die Akte der Kommission am 7. September 2015 geprüft. Am 9. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer und der Kommission ein Bericht über die Kontrolle übermittelt. Am 22. September, 8. und 9. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Kontrollbericht Stellung. Am 20. Oktober 2015 erfuhr der Bürgerbeauftragte von dem Beschwerdeführer, dass er an zwei weiteren (abgeschlossenen) Projekten beteiligt war, die mit der Kommission erfolgreich durchgeführt wurden. Am 4. November 2015 trafen sich die Dienststellen der Bürgerbeauftragten erneut mit den Dienststellen der Kommission (Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU – GD GROW), um mögliche Lösungen für den Fall zu prüfen. Im Anschluss an dieses Treffen richtete die Kommission am 27. November 2015 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie ihr Bedauern über etwaige Missverständnisse zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bürgerbeauftragten am 1. und 14. Dezember 2015 einige kurze Bemerkungen. Am 15. Dezember 2015 erfuhr die Bürgerbeauftragte vom Beschwerdeführer, dass es sich bei dem betreffenden Projekt um das erste Projekt mit EU-Mitteln handelte, an dem sie teilgenommen hatte. Bei der Durchführung der Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Stellungnahmen berücksichtigt.
Angeblich unrechtmäßige Ablehnung von Personalkosten
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
15. Zur Stützung seiner Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Beitritt zum Projekt und vor der Unterzeichnung der Änderung der Finanzhilfevereinbarung (i) die Kommission (über den Koordinator) über sein Vergütungsmodell für das Personal informiert habe, (ii) die Kommission dieses Modell genehmigt habe und (iii) der Beschwerdeführer daher zu Recht erwarten könne, dass die Kommission seine Personalkosten entsprechend erstatten werde.
16. Bei der Nachprüfung stellte die Kommission fest, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten Beträge (d. h. dass die Kommission angeblich nur 85 000 EUR von den 122 459 EUR akzeptiert hatte) nicht korrekt waren und dass die Kommission nach einer Berichtigung durch den Beschwerdeführer zugestimmt hatte, 70 952,56 EUR von 128 202,15 EUR zu zahlen [2]. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Förderfähigkeit der spezifischen Kosten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung nicht überprüft wird, sondern erst später, wenn ein Begünstigter den Zwischenbericht und einen Zahlungsantrag vorlegt.
17. Da der Beschwerdeführer keine Kopien des entsprechenden Schriftwechsels (Briefe/E-Mails) vorgelegt hatte, um nachzuweisen, dass sein Vergütungsmodell von der Kommission genehmigt worden war, prüften die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Schriftwechsel in der Kommissionsakte. Die Kommission stellte jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt nicht alle E-Mails, die mit dem Koordinator und dem Beschwerdeführer ausgetauscht wurden, registriert waren, sondern nur diejenigen, die für das betreffende Projekt am relevantesten waren.
18. In ihrem Schreiben vom 27. November 2015 an den Beschwerdeführer, das sich auf die Gespräche mit dem Bürgerbeauftragten über die Personalkosten des Beschwerdeführers bezog, bedauerte die Kommission, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hatte, dass die als Dividende gezahlte Personalvergütung in irgendeiner Weise als förderfähig angesehen werden könne. Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrags im September 2012 seine satzungsmäßigen Unterlagen, einschließlich seiner Vergütungspolitik, vorgelegt habe. Die Kommission erklärte, dass sie nach den für CIP-Finanzhilfen geltenden Vorschriften und Verfahren verpflichtet sei, die Rechtsstellung des Begünstigten und die Einhaltung der Auswahlkriterien durch Überprüfung der von potenziellen Begünstigten vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Die Kommission erläuterte jedoch, dass die Förderfähigkeit der Kosten zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. bei Eingang der tatsächlichen Kostenanträge, und im Einklang mit den Fördervoraussetzungen der Finanzhilfevereinbarung bewertet wird. Die Kommission versicherte dem Beschwerdeführer, dass sie ernsthafte Anstrengungen unternommen habe, um ihre Behauptungen gründlich zu untersuchen. Er bedauerte, dass er zu keinem anderen Ergebnis gelangen könne, als dass eine Vergütung in Form von Dividenden nicht als förderfähige Kosten im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung akzeptiert werden könne. Sie argumentierte, dass sie angesichts der Notwendigkeit, die Gleichbehandlung der Empfänger von EU-Mitteln zu gewährleisten, nicht von den allgemeinen Bedingungen abweichen könne. Die Kommission hoffte, dass der Beschwerdeführer dennoch weiterhin an dem Projekt teilnehmen würde.
19. In seinen früheren Bemerkungen zum Kontrollbericht des Bürgerbeauftragten argumentierte der Beschwerdeführer, dass, obwohl weder er noch der Koordinator eine Kopie der entsprechenden E-Mail finden könnten, er vom Koordinator darüber informiert worden sei, dass die Kommission zugestimmt habe, dass der Koordinator eine Änderung der Finanzhilfevereinbarung einreichen sollte, um dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Projekt zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Tatsache, dass die Änderung der Finanzhilfevereinbarung später von der Kommission unterzeichnet worden sei, auf jeden Fall ein klarer Hinweis darauf sei, dass die Genehmigung erteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer nicht darüber informiert worden sei, dass sein Betriebsmodell für die Kommission nicht annehmbar sei, könne er vernünftigerweise davon ausgehen, dass seine Aufnahme in die Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Informationen erfolgt sei. Es bestand daher mehr als die begründete Erwartung, dass die auf der Grundlage des Vergütungsmodells entstandenen Personalkosten förderfähig wären. In seiner Stellungnahme zum Schreiben der Kommission vom 27. November 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass in dem Schreiben nicht auf das Problem eingegangen werde, dass die Kommission es 2012 versäumt habe, ihr mitzuteilen, dass ihr Vergütungsmodell nicht akzeptabel sei.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
20. Der endgültige Standpunkt der Kommission zu diesem Thema wird in der E-Mail ihres Finanzbeauftragten vom 5. Februar 2015 dargelegt, in der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die GD Haushalt an ihrem Standpunkt festhält, dass Dividenden als Vergütung für Arbeitnehmer nicht als förderfähige Kosten akzeptiert werden. Dies wurde im letzten Schreiben der Kommission an den Beschwerdeführer vom 27. November 2015 bestätigt. Nach Angaben der GD Haushalt stellen Vorhaben im Zusammenhang mit den Erträgen oder Gewinnen eines Begünstigten (wie die Ausschüttung von Dividenden) keine Kosten dar. Abgesehen davon, dass Dividenden per definitionem Gewinne und somit keine Kosten sind, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission richtig ist und im Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung steht, die (Artikel II.14.2 der Besonderen Bedingungen) vorsieht, dass zu den förderfähigen direkten Kosten „die Kosten des mit der Maßnahme betrauten Personals, einschließlich der tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer gesetzlicher Kosten, die in der Vergütung enthalten sind...“ gehören. Die Ausschüttung von Dividenden fällt somit nicht unter diese Bestimmung. In Artikel II.14.4 der Besonderen Bedingungen heißt es ferner: „Die folgenden Kosten gelten nicht als förderfähig: Kapitalrendite", die die Ausschüttung von Dividenden zu decken scheint. Es sei auch darauf hingewiesen, dass in der Änderung der Finanzhilfevereinbarung, die es dem Beschwerdeführer ermöglichte, Begünstigter des Projekts zu werden, ausdrücklich auf die Fördervoraussetzungen gemäß Artikel II.14 Bezug genommen wurde (siehe Artikel 4 der Änderung).
21. Der Hauptvorwurf des Beschwerdeführers besteht jedoch darin, dass er vor dem Beitritt zum Projekt und der Unterzeichnung der Änderung der Finanzhilfevereinbarung die Kommission (über den Koordinator) bereits über sein Personalvergütungsmodell informiert hatte, dass die Kommission ihr Modell genehmigt hatte und dass der Beschwerdeführer daher das berechtigte Vertrauen hatte, dass die Kommission seine Personalkosten entsprechend erstatten würde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestand der Fehler somit darin, dass der Finanzbeauftragte die Informationen, die er im September 2012 zu seinem Vergütungsmodell vorgelegt hatte, nicht (sorgfältig genug) gelesen habe.
22. In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Finanzbeauftragte in seiner E-Mail vom 6. November 2014 – obwohl er eingeräumt habe, dass der von ihm zuvor verwendete Wortlaut mehrdeutig gewesen sei – gegenüber dem Beschwerdeführer eindeutig erklärt habe, dass er sein Vergütungsmodell nicht akzeptiert habe. Trotz des spezifischen Antrags des Bürgerbeauftragten legte der Beschwerdeführer keine Nachweise wie eine E-Mail vor, aus denen hervorgeht, dass der Finanzbeauftragte zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Vergütungsmodell tatsächlich gebilligt hatte. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Unterzeichnung der Änderung der Finanzhilfevereinbarung dazu geführt habe, dass sein Vergütungsmodell implizit gebilligt worden sei und Dividendenzahlungen somit förderfähig seien, kann nicht gefolgt werden. In der Änderung der Finanzhilfevereinbarung wird nämlich nicht auf das Vergütungsmodell des Beschwerdeführers Bezug genommen. stattdessen wird auf die Fördervoraussetzungen der Finanzhilfevereinbarung Bezug genommen, die als einschlägige Bestimmungen zu berücksichtigen sind [3].
23. Darüber hinaus wird, wie von der Kommission erläutert, die Förderfähigkeit der Kosten nach dem (teilweisen) Abschluss des Projekts und der Vorlage der einschlägigen Berichte und Jahresabschlüsse durch den Begünstigten und nicht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder ihrer Änderungen bewertet. Denn um förderfähig zu sein, müssen die Kosten tatsächlich entstanden sein. Daher hat die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung keinen Anspruch auf die garantierte Erstattung bestimmter Kosten. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn das Vergütungsmodell des Beschwerdeführers von der Kommission genehmigt worden wäre (was nicht der Fall war), keinen Anspruch darauf hatte, dass Dividendenzahlungen grundsätzlich förderfähig wären.
24. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein berechtigtes Vertrauen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Drei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein berechtigtes Vertrauen besteht. Erstens müssen der betroffenen Person genaue, unbedingte und übereinstimmende Zusicherungen aus zugelassenen und zuverlässigen Quellen gegeben werden. Zweitens müssen die abgegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen. Drittens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei der Person, an die sie gerichtet sind, ein berechtigtes Vertrauen zu wecken.
25. Im vorliegenden Fall sind die ersten beiden Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Erstens ist nicht erwiesen, dass dem Beschwerdeführer genaue, unbedingte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass er die Erstattung seiner Personalkosten auf der Grundlage von Dividendenzahlungen verlangen könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer nachweisen könnte, dass er die implizite Genehmigung des Vergütungsmodells durch den Finanzbeauftragten erhalten hat, könnte eine solche Genehmigung nicht als "präzise, bedingungslose und konsistente Zusicherungen"eingestuft werden.
26. Zweitens, und was noch wichtiger ist, müssen die Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen. Im vorliegenden Fall widerspräche die Art von Zusicherungen, die der Beschwerdeführer erhalten zu haben behauptet - in dem Sinne, dass er die Erstattung seiner Personalkosten auf der Grundlage von Dividendenzahlungen erhalten könnte - eindeutig den geltenden Vorschriften, nämlich Art. II.14 der Besonderen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung.
27. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission rechtlich korrekt ist und mit den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung im Einklang steht.
28. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kommission bei der Ablehnung von Dividenden als förderfähige Personalkosten rechtlich gehandelt hat, hätte die Kommission jedoch im September 2012 fleißiger sein können, als der Beschwerdeführer der Kommission über den Koordinator seine satzungsmäßigen Unterlagen und sein Vergütungsmodell vorlegte. Dies bot der Kommission die Gelegenheit, ein Problem mit dem Vergütungsmodell zu ermitteln und den Beschwerdeführer auf dieses Problem aufmerksam zu machen. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Kommission das Vergütungsmodell zu diesem Zeitpunkt im Normalfall nicht speziell geprüft hätte. Andererseits fragte der Koordinator im Namen des Beschwerdeführers die Kommission, ob das Vergütungsmodell akzeptabel sei. Dies deutet darauf hin, dass Zweifel daran bestanden, ob das Vergütungsmodell akzeptabel wäre. Die Bürgerbeauftragte erörterte diese Frage am 4. November 2015 mit der Kommission, woraufhin die Kommission dem Beschwerdeführer am 27. November 2015 ein weiteres Schreiben übermittelte. In diesem Schreiben brachte die Kommission ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass sein auf der Ausschüttung von Dividenden beruhendes Vergütungsmodell für das Personal akzeptabel sei. Die Kommission bedauerte ferner, dass sie nicht zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen konnte, als dass Dividenden als Personalkosten nicht förderfähig waren.
29. Der Bürgerbeauftragte räumt ein, dass die Entscheidung der Kommission, die in Form von Dividenden gezahlten Personalkosten abzulehnen, rechtlich korrekt war. Der Bürgerbeauftragte hält es für äußerst bedauerlich, dass das Missverständnis bezüglich des Vergütungsmodells aufgetreten ist. Während die Kommission möglicherweise gehandelt hat, um klarzustellen, dass das Vergütungsmodell nicht akzeptabel war, ist der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass die Kommission direkt für dieses Missverständnis verantwortlich war. Es waren drei Parteien beteiligt, und der Bürgerbeauftragte versucht nicht zu ermitteln, wo die Hauptverantwortung für das Missverständnis liegen sollte. Obwohl die Kommission zu dem Missverständnis beigetragen hat, betrachtet der Bürgerbeauftragte dies nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission. Vielmehr scheint es sich um ein unglückliches Ereignis gehandelt zu haben, für das die Parteien gemeinsam verantwortlich sind.
30. Aus Fairness gegenüber dem Beschwerdeführer geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass dies seine erste Beteiligung an einem solchen von der Kommission finanzierten Projekt war, und es ist plausibel, dass er sich der üblichen Praktiken für die Verwaltung solcher Projekte nicht bewusst war. Gleichzeitig ist es auch der Fall, dass die Hauptbeziehung des Beschwerdeführers mit dem Koordinator bestand und dass alle Fragen, die für die Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Projekt relevant sind, in erster Linie zwischen dem Beschwerdeführer und dem Koordinator liegen sollten.
31. Der Bürgerbeauftragte kommt insgesamt zu dem Schluss, dass zwar ein höchst bedauerliches Missverständnis aufgetreten ist, die Kommission bei der Bearbeitung des Falls jedoch keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:
Die Kommission habe bei der Bearbeitung des vorliegenden Falles keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Straßburg, 18.12.2015
[1] Die Mitarbeiter des Beschwerdeführers können sich dafür entscheiden, ihre Vergütung nach Gehalt, Dividende oder beidem zu erhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellen die erhaltenen Dividenden, wenn die Arbeitnehmer die Dividendenoption wählen, eine Vergütung für die geleistete Arbeit dar und können nicht als Gewinn/Vergütung auf das Kapital angesehen werden. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er über kein Kapital verfüge.
[2] In der E-Mail der Kommission vom 8. April 2014 an den Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass 70 952,56 EUR von 128 202,15 EUR der Kosten des Beschwerdeführers förderfähig waren. Bei der Nachprüfung verwies die Kommission jedoch auf 95 % von 70 952,56 EUR von 95 % von 128 202,15 EUR.
[3] Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die Kommission ausdrücklich aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sein Vergütungsmodell nicht akzeptabel sei, damit es geändert werden könne. Der Beschwerdeführer verwies auf seine E-Mail vom 5. September 2012 an den Koordinator. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dieser E-Mail lediglich sein Vergütungsmodell an den Koordinator übermittelt hat, in dem es heißt: „Ich hoffe, dass dies die unterstützenden Informationen liefert, die Sie benötigen. Wenn nicht, müssen wir unsere Diskussionen fortsetzen, um einen Ansatz zu finden, der für uns beide funktioniert. Diese Aussage ist nicht ganz klar und stützt nicht eindeutig die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Kommission ausdrücklich aufgefordert hat, sie zu informieren, wenn sein Vergütungsmodell nicht akzeptabel war.