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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 119/2015/PHP über die Bearbeitung eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit TTIP durch die Europäische Kommission

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Transatlantische Handelsinvestitionspartnerschaft (TTIP). Die Kommission verweigerte den Zugang zu einigen der angeforderten Dokumente aus Gründen des Schutzes der internationalen Beziehungen und des Entscheidungsprozesses. Die Beschwerdeführer wandten sich an den Bürgerbeauftragten und argumentierten, dass die Kommission die Verweigerung des Zugangs nicht ausreichend begründet und keine Bewertung der einzelnen Dokumente vorgenommen habe. Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführer auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an Umweltinformationen.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema und stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest. In ihrer abschließenden Entscheidung stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass einige der von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken bereits im Rahmen der Initiativuntersuchung der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der TTIP-Verhandlungen ausgeräumt wurden. Sie hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

Hintergrund der Beschwerde

1. Am 17. Februar 2014 beantragten ClientEarth, das Europäische Umweltbüro, Friends of the Earth Europe, Corporate Europe Observatory und der Europäische Journalistenverband (im Folgenden die „Beschwerdeführer“) gemäß der Verordnung 1049/2001 [1] Zugang zu folgenden Dokumenten im Zusammenhang mit der Transatlantischen Handelsinvestitionspartnerschaft (TTIP):

a) den Wortlaut des Verhandlungsmandats der EU;

b) Der Wortlaut der Standpunkte der EU zu: Regulierungszusammenarbeit, Investitionsschutz und Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS), chemischer Sektor, Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Entwicklung und Energie, wie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) mitgeteilt;

c) alle anderen Berichte oder Papiere, die die EU den USA zu den unter Buchstabe b genannten Themen zur Verfügung stellt;

d) Berichte oder Papiere, die den EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zu den unter Buchstabe b genannten Themen vorgelegt werden.

2. Am 6. Mai 2014 verweigerte die Kommission aus Gründen des Schutzes der internationalen Beziehungen und des Entscheidungsprozesses den Zugang zu den meisten der angeforderten Dokumente.[2] Die Kommission erklärte, dass es sich bei Dokument a um ein Ratsdokument handele und sie daher nicht zu seiner Verbreitung Stellung nehmen könne. Die Kommission stellte auch die Internet-Links zu bestimmten Dokumenten bereit, die zu diesem Zeitpunkt öffentlich waren.

3.  Am 27. Mai 2014 beantragten die Beschwerdeführer eine Überprüfung („Bestätigungsantrag“) und wiesen darauf hin, dass die Kommission es versäumt habe, i) die Dokumente zu identifizieren, die in den Anwendungsbereich ihres Antrags fallen; ii) die spezifischen Gründe für die Verweigerung der Offenlegung jedes Dokuments angeben; und iii) ob ein teilweiser Zugang gewährt werden könnte.

4.  In Bezug auf das Dokument (a) brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Kommission den Rat als Dritten hätte konsultieren müssen.[3] Zu den unter Buchstabe b genannten Dokumenten erinnerten die Beschwerdeführer die Kommission daran, dass bei Umweltinformationen die Ablehnungsgründe restriktiv ausgelegt werden sollten. Darüber hinaus hatte die Kommission nicht präzisiert, warum die Verbreitung, insbesondere in Bezug auf Dokumente, die bereits mit den USA geteilt wurden, die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde.

5. Am 9. Juli 2014 bestätigte die Kommission ihren ursprünglichen Beschluss. Die Kommission ermittelte 17 Dokumente, die in den Anwendungsbereich des Antrags fallen [4], und wies darauf hin, dass vier der Dokumente bereits öffentlich waren. Die Kommission bestätigte ihre Entscheidung, den Zugang zu den übrigen Dokumenten zu verweigern, und berief sich dabei auf dieselben Ausnahmen wie in ihrer ursprünglichen Entscheidung und machte geltend, dass die Unionsgerichte diese Ausnahmen eng ausgelegt hätten. Die Kommission teilte den Beschwerdeführern mit, dass sie in Bezug auf Dokument a) den Rat konsultiert habe, der festgelegt habe, dass das Dokument nicht freigegeben werden dürfe. Schließlich weigerte sich die Kommission, einen teilweisen Zugang zu gewähren.

6. Angesichts der Antwort der Kommission wandten sich die Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

7. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und ermittelte die folgenden Behauptungen und damit zusammenhängenden Behauptungen:

Vorwürfe

1) Die Kommission habe zu Unrecht den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigert, indem sie sich auf die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich (Schutz der internationalen Beziehungen) und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 (Schutz des Entscheidungsprozesses) der Verordnung 1049/2001 gestützt und es versäumt habe, eine Bewertung der einzelnen Dokumente vorzunehmen und die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, ordnungsgemäß zu prüfen.

2) Die Kommission hat ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus nicht ordnungsgemäß geprüft.

3) Die Kommission hat es im Rahmen der TTIP-Verhandlungen versäumt, Transparenz so umzusetzen, dass die Bürger einen sinnvollen Zugang zu Dokumentenanträgen erhalten.

4) Die Kommission hat den Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht rechtzeitig bearbeitet.

Forderungen

1) Die Kommission sollte ihre Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführer auf Zugang zu Dokumenten von Fall zu Fall und im Lichte ihrer jüngsten Verpflichtung zur Erhöhung der Transparenz überdenken.

2) Jede Ausnahme, die für die Verweigerung der vollständigen oder teilweisen Verbreitung der angeforderten Dokumente geltend gemacht wird, sollte restriktiv ausgelegt werden und dem öffentlichen Interesse Rechnung tragen, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der Århus-Regelung.

3) Die Kommission sollte eine umfassende Liste von Dokumenten veröffentlichen, einschließlich derjenigen, deren Inhalt geschwärzt ist, mit Gründen, warum solche Dokumente nicht veröffentlicht werden konnten.

8. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde und anschließend die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Reaktion auf die Stellungnahme der Kommission. Der Bürgerbeauftragte prüfte auch die Akte der Kommission zu diesem Fall. Bei der Durchführung der Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Stellungnahmen berücksichtigt.

Vorbemerkungen

9. Seit der Einreichung der Erstanträge und Zweitanträge der Beschwerdeführer gab es einige wichtige Entwicklungen in Bezug auf den Ansatz der Kommission in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die Transparenz in Bezug auf TTIP. Insbesondere die Initiativuntersuchung der Bürgerbeauftragten OI/10/2014/RA zur Transparenz der TTIP-Verhandlungen befasste sich ausführlich mit diesem Thema.[5] Darüber hinaus kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung an die Kommission vom 25. November 2014 [6] ihre Entscheidung an, im Rahmen der TTIP-Verhandlungen einen breiteren Zugang zu Dokumenten zu gewähren, eine Entscheidung, die von der Bürgerbeauftragten begrüßt wurde.

10. In ihrem Beschluss vom 6. Januar 2015 zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/10/2014/RA unterbreitete die Bürgerbeauftragte der Kommission zehn Vorschläge, um sicherzustellen, dass der TTIP-Verhandlungsprozess mehr Legitimität und öffentliches Vertrauen genießt. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, sie arbeite an einem proaktiveren Ansatz für die Veröffentlichung von TTIP-Dokumenten und skizziere das gesamte Spektrum der von ihr ergriffenen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang legte der Bürgerbeauftragte anschließend eine detaillierte Analyse der Antwort der Kommission vor und begrüßte die Tatsache, dass die Kommission die bereits ergriffenen Transparenzmaßnahmen weiter ausgebaut hatte. Darüber hinaus ermittelte der Bürgerbeauftragte eine Reihe von Bereichen, die für die Kommission im Verlauf der Verhandlungen von Nutzen sein könnten, und wies darauf hin, dass trotz der erheblichen Fortschritte, die während der Untersuchung erzielt wurden, noch Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Verbesserung der Transparenz der TTIP-Verhandlungen besteht [7].

11. In ihrem Schreiben an die Kommission zur Einleitung ihrer Initiativuntersuchung verwies die Bürgerbeauftragte auf erhebliche Verzögerungen seitens der Kommission bei der Beantwortung der zahlreichen und weitreichenden Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu TTIP-Dokumenten. Die Kommission antwortete, dass sie diese Verzögerungen bedauere und versicherte der Bürgerbeauftragten, dass alle Anstrengungen unternommen würden, um sicherzustellen, dass Anträge auf Zugang zu Dokumenten so schnell und effizient wie möglich bearbeitet würden. Die Bürgerbeauftragte stellte mit Genugtuung fest, dass die Kommission begonnen hatte, auf ihre Vorschläge einzugehen. So hatte die Kommission beispielsweise damit begonnen, relevante Verhandlungsdokumente proaktiv zu bewerten, um festzustellen, ob sie veröffentlicht werden könnten. Dies steht im Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag des Bürgerbeauftragten, die Kommission in die Lage zu versetzen, rasch auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten zu reagieren und ihnen sogar durch die proaktive Veröffentlichung von Verhandlungsdokumenten zuvorzukommen. Die Bürgerbeauftragte begrüßte auch die Entscheidung der Kommission, die Liste der TTIP-Dokumente, die sie 2013 und 2014 dem Rat und dem Parlament übermittelte, zu veröffentlichen, was ihrer Ansicht nach die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten durch die Kommission erleichtern sollte.

12. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Stoßrichtungen des dritten und vierten Vorwurfs im Rahmen der Initiativuntersuchung OI/10/2014/RA umfassend behandelt wurden. Es ist daher nicht erforderlich, diese Behauptungen in dieser Entscheidung weiter zu behandeln.

13. Im Folgenden wird die Bürgerbeauftragte ihre Beurteilung auf den ersten und den zweiten Vorwurf in Ziffer 7 beschränken.

1) Behauptung, die Kommission habe den Zugang zu Unrecht verweigert

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

14. Die Kommission brachte vor, ihre bestätigende Entscheidung enthalte eine ausführliche Begründung für die Anwendung der beiden von ihr angeführten Ausnahmen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass der Grundsatz der Transparenz in internationalen Verhandlungen zwar nicht ausgeschlossen werden könne, die Organe jedoch über einen weiten Ermessensspielraum verfügten, um zu entscheiden, ob die Verbreitung von Dokumenten das öffentliche Interesse in diesem Bereich beeinträchtigen könnte [8].

15. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie gemäß ihrer üblichen Praxis eine Bewertung der einzelnen Dokumente vorgenommen habe, die sich in ihrer bestätigenden Entscheidung niedergeschlagen habe. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass nach der Rechtsprechung eine einzige Rechtfertigung für Dokumente derselben Kategorie gelten könne.[9] In diesem Zusammenhang brachte die Kommission vor, dass ihre eingehende Prüfung ergeben habe, dass acht der angeforderten Dokumente angesichts des spezifischen Inhalts der Dokumente dieselben Merkmale aufwiesen, was ihre Behandlung als Dokumente derselben Kategorie rechtfertige.

16. Darüber hinaus erklärte die Kommission im Gegensatz zu dem, was die Beschwerdeführer behauptet hatten, dass es solange, wie die Verhandlungen andauern, keine "abgesprochenen Verhandlungspositionen"gebe. Die Kommission bekräftigte jedoch ihre Zusage, die TTIP-Verhandlungsdokumente proaktiv zu bewerten, um diejenigen zu veröffentlichen, die kein Risiko mehr für den Verhandlungsprozess darstellen.

17. In ihrer Erwiderung machten die Beschwerdeführer geltend, dass das von der Kommission erwähnte Urteil auch belege, dass das betreffende Organ darlegen müsse, wie die Verbreitung eines Dokuments das durch die Ausnahme geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könne, und dass dieses Risiko vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch sein müsse. Die Nichteinhaltung der Begründungspflicht würde nach Ansicht der Beschwerdeführer die Regelung über den Zugang zu Dokumenten untergraben und damit die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess ernsthaft gefährden. Darüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission nicht erläutert habe, wie die den US-Behörden bereits offengelegten Dokumente die taktische Position der EU schwächen würden.

 Bewertung des Bürgerbeauftragten

18. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das unter Buchstabe a genannte Dokument am 9. Oktober 2014 veröffentlicht wurde. [10] Daher ist es in dieser Entscheidung nicht mehr erforderlich, sich mit diesem Dokument zu befassen.

19. In Bezug auf die übrigen Erläuterungen der Kommission stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass einige der Schlussfolgerungen in ihrer Entscheidung in ihrer Initiativuntersuchung OI/10/2014/RA für die Analyse dieser Behauptung sehr relevant sind.[11] Insbesondere stellte die Bürgerbeauftragte in dieser Entscheidung fest, dass die Ausnahme für internationale Beziehungen nicht allein deshalb gilt, weil der Gegenstand eines Dokuments die internationalen Beziehungen "betrifft". Vielmehr ist nachzuweisen, dass ihre Verbreitung auf der Grundlage des Inhalts eines Dokuments das öffentliche Interesse an den internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde.

20. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich die Kommission offenbar nicht einfach auf die Tatsache gestützt hat, dass die Dokumente die internationalen Beziehungen betrafen. Die Kommission erklärte, dass die angeforderten Dokumente alle Verhandlungsdokumente seien und dass ihre Offenlegung die Position der Kommission in den laufenden Verhandlungen und ihre Beziehungen zu den USA untergraben würde. Die Kommission argumentierte ferner, dass es für ein erfolgreiches Ergebnis von wesentlicher Bedeutung sei, dass die Kommission im Verhandlungsprozess einen gewissen Handlungsspielraum einhalte. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass einige der Dokumente direkte und indirekte Verweise auf die Position der USA enthielten.

21. Der Bürgerbeauftragte stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Freigabe der angeforderten Dokumente, wie die EU-Gerichte anerkannt haben, zu diesem Zeitpunkt das gegenseitige Vertrauen zwischen den Parteien beeinträchtigen könnte. In der Tat könnte die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, die eine nicht festgelegte Position widerspiegeln, und an einem sensiblen Punkt der Verhandlungen in der Tat die Position der EU und ihre Beziehungen zu den USA beeinträchtigen, selbst wenn die Dokumente in der Zwischenzeit mit den US-Behörden geteilt worden wären. Die Weitergabe von Dokumenten an einen Verhandlungspartner bedeutet nicht, dass eine stabile Position erreicht wurde.

22. In ihrem Zweitbeschluss erklärte die Kommission, dass die angeforderten Dokumente zur internen Verwendung im Hinblick auf die Vorbereitung der Verhandlungen erstellt worden seien. Bei ihrer Einsichtnahme in die Kommissionsakte hat die Bürgerbeauftragte überprüft, ob dies tatsächlich der Fall war. Vor diesem Hintergrund war die Kommission der Auffassung, dass die Gewährung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den fraglichen Dokumenten einen freien Meinungsaustausch zum einen innerhalb der Kommissionsdienststellen und zum anderen gegenüber den US-Behörden ernsthaft behindern würde. In diesem Zusammenhang erscheint das Argument der Kommission, dass die Veröffentlichung der Dokumente auch den Schutz des Entscheidungsprozesses ernsthaft beeinträchtigen könnte, vernünftig. Die Frage, ob die Kommission geprüft hat, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestand, wird im Rahmen der zweiten Rüge behandelt.

23. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission hinreichend begründet war. In ihrem Zweitbeschluss stützte sie sich nicht nur auf die anwendbaren Ausnahmen, sondern verwies auf die Risiken, die vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch sind.[12] Darüber hinaus stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihrer Antwort auf die Initiativuntersuchung OI/10/2014/RA des Bürgerbeauftragten erklärt hat, dass es nun ihre Praxis sei, den vollständigen Text der Dokumente zu Handelsabkommen zu veröffentlichen, sobald sie "stabilisiert" seien, d. h. wenn keine vorhersehbare Gefahr für den Verhandlungsprozess mehr bestehe.[13]

24. Schließlich ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer eine Bewertung der einzelnen Dokumente vorgenommen zu haben scheint. In der Zweitentscheidung verwies die Kommission nämlich insbesondere auf bestimmte Dokumente, um die Anwendung der Ausnahmen zu veranschaulichen und zu rechtfertigen. So erwähnte die Kommission beispielsweise drei Dokumente, ihren Inhalt und die Gründe, warum sie nicht an die US-Behörden weitergegeben wurden.[14] Darüber hinaus verwies die Kommission in ihrer Stellungnahme auf spezifische Dokumente (d. h. Dokumente 4, 6 und 8-13) und erklärte, dass die Dokumente angesichts ihres spezifischen Inhalts ähnliche Merkmale aufwiesen, um ihre Behandlung als zur gleichen Kategorie gehörend zu rechtfertigen. Somit scheint die Kommission jedes Dokument und die darin enthaltenen Informationen geprüft zu haben.

25. In Anbetracht der Argumentation der Kommission ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern, angemessen war und auf einer umfassenden Prüfung der geltend gemachten Ausnahmen beruhte.

2) Vorwurf, die Kommission habe ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht ordnungsgemäß geprüft

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

26. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die angeforderten Informationen eindeutig unter die Definition von "Umweltinformationen" fielen.[15] Ihrer Ansicht nach beziehen sich die angeforderten Dokumente auf Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Anwendung der Umweltvorschriften in der EU haben werden, wenn ein Handels- und Investitionsabkommen mit den USA geschlossen wird. Unter Berufung auf das Übereinkommen von Aarhus und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 [16] verwiesen die Beschwerdeführer daher auf die Notwendigkeit einer "sehr restriktiven" Auslegung der von der Kommission geltend gemachten Ausnahmen, um den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern, und auf die Verpflichtung der Kommission, das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zu prüfen.

27. In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf die Begründung ihres Zweitbeschlusses, in dem sie erklärt hatte, dass die angeforderten Dokumente keine Informationen über „Emissionen in die Umwelt“ enthielten, sondern allgemeineren Charakter hätten. Darüber hinaus hatte die Kommission geltend gemacht, dass, soweit davon ausgegangen werden könne, dass die Dokumente "Umweltinformationen" enthielten (etwas, das der Beschwerdeführer nach Ansicht der Kommission nicht begründet habe), kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der fraglichen Dokumente bestehe.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

28. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass das Versäumnis der Kommission, anzuerkennen, dass einige oder alle Verhandlungsdokumente Umweltinformationen enthalten, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Absicht der Kommission, die Transparenz zu erhöhen, untergräbt. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Aufgabe der Kommission in diesem Fall darin besteht, zu prüfen, ob die angeforderten Dokumente offengelegt werden könnten oder ob im Gegenteil die Ausnahmen in der Verordnung 1049/2001 diese Offenlegung verhindern würden.[17] Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind allgemeine Erwägungen wie die Tatsache, dass ein Dokument Umweltinformationen darstellt, keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, dass die Transparenzanforderungen jede Ausnahme ersetzen sollten, die andernfalls für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Dokument gelten würde. Daher kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung nicht "aus dem bloßen Umstand abgeleitet werden, selbst wenn nachgewiesen wird, dass es sich bei den in Rede stehenden Informationen um Umweltinformationen handelt." [18] Der Bürgerbeauftragte wird daher prüfen, ob der Standpunkt der Kommission bei der Anwendung der geltend gemachten Ausnahmen im Lichte der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gerechtfertigt war.

29. Wenn die Organe beabsichtigen, einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage einer Ausnahme abzulehnen, ist diese Ausnahme im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Organe befinden, nicht zu vereiteln. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den angeforderten Informationen um "Emissionen in die Umwelt" handelt. Insbesondere sieht Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in bestimmten Fällen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, das dem durch eine einschlägige Ausnahme nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützten Interesse überlegen ist. [19] Damit dieses überwiegende öffentliche Interesse zur Anwendung kommt, müssen sich die Informationen in dem angeforderten Dokument auf „Emissionen in die Umwelt“ beziehen. Um festzustellen, ob Artikel 6 im vorliegenden Fall anwendbar wäre, ist daher zu prüfen, ob sich die angeforderten Informationen auf Emissionen in die Umwelt beziehen.

30. Die EU-Gerichte haben erklärt, dass weder die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 noch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und ihre Anwendung implizieren, dass der Begriff der Emission in die Umwelt restriktiv ausgelegt werden sollte. es genügt, dass sich die angeforderten Informationen in hinreichend direkter Weise auf Emissionen in die Umwelt beziehen.[20] Darüber hinaus haben die EU-Gerichte ausdrücklich klargestellt, dass "Emissionen" Freisetzungen in die Umwelt sind, die Auswirkungen auf die Umweltelemente haben oder haben können [21].

31. In ihrer bestätigenden Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die angeforderten Dokumente keine Informationen über Emissionen in die Umwelt enthielten. Die Prüfung der fraglichen Dokumente durch den Bürgerbeauftragten hat bestätigt, dass der Standpunkt der Kommission richtig war: die betreffenden Dokumente keine Informationen über Emissionen in die Umwelt enthalten. Auf dieser Grundlage findet die Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 keine Anwendung.

32. Soweit sich die Kommission auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 - Schutz des Entscheidungsprozesses - gestützt hat, unterliegt diese Ausnahme einer Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist der Bürgerbeauftragte davon überzeugt, dass die Kommission diese Prüfung des öffentlichen Interesses berücksichtigt hat und zu Recht zu dem Schluss gekommen ist, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, das den Schutz des Entscheidungsprozesses verdrängt hat. Jedenfalls seien alle Dokumente nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 1049/2001 vor der Verbreitung geschützt gewesen, was nicht durch eine Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses qualifiziert sei.

33. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass hinsichtlich des ersten und des zweiten Vorwurfs kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag. Darüber hinaus hat die Bürgerbeauftragte, wie bereits erwähnt, die umfassenderen Fragen im Zusammenhang mit der Transparenz der TTIP-Verhandlungen im Rahmen ihrer Initiativuntersuchung OI/10/2014/RA eingehend analysiert. Aus Gründen der Vollständigkeit ist der vorliegende Beschluss daher zusammen mit den in diesem Zusammenhang vorgelegten Schlussfolgerungen und Vorschlägen zu lesen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:

Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission.

Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly

Straßburg, den 04.11.2015

 

[1] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, im Folgenden „Verordnung 1049/2001“).

[2] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

[3] Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

[4] Vom Beginn der Verhandlungen bis zum 17. Februar 2014 (als der Antrag gestellt wurde).

[5] Die Dokumente im Zusammenhang mit der Untersuchung des Bürgerbeauftragten sind abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/decision.faces/de/58668/html.bookmark

[6] Mitteilung an die Kommission über Transparenz bei den TTIP-Verhandlungen (C(2014) 9052 final).

[7] "Analyse der Folgeantwort der Kommission in OI/10/2014/RA zu Transparenz und öffentlicher Beteiligung an den TTIP-Verhandlungen durch den Bürgerbeauftragten", abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/correspondence.faces/de/59898/html.bookmark

[8] Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2014, Rat/T Veld, C-350/12 P, ECLI:EU:C:2014:2039.

[9] Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-344/08, ECLI:EU:T:2012:242.

[10] http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11103-2013-DCL-1/de/pdf

[11] Der vollständige Wortlaut der Entscheidung und die Dokumente im Zusammenhang mit der Untersuchung des Bürgerbeauftragten sind abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/decision.faces/de/58668/html.bookmark

[12] Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2014, Rat gegen 't Veld, C-350/12 P, ECLI:EU:C:2014:2039.

[13] In diesem Zusammenhang heißt es auf der speziellen Website der Kommission auch, dass „[w]e den gesamten Wortlaut des Abkommens veröffentlichen [wird], sobald die Verhandlungen abgeschlossen sind – lange vor seiner Unterzeichnung und Ratifizierung.“ Als Beispiel verweist die Kommission auf die Veröffentlichung eines kürzlich abgeschlossenen EU-Handelsabkommens. Es sei darauf hingewiesen, dass die Bürgerbeauftragte die Kommission im Rahmen ihrer Initiativuntersuchung aufgefordert hat, in ihren laufenden Gesprächen mit den USA die Möglichkeit der Offenlegung "stabilisierter" Kapitel des Abkommens weiterzuverfolgen.

[14] Die Kommission hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Dokumente 14, 15 und 16 per definitionem nicht mit den US-Behörden geteilt werden sollten, da es sich um Berichte an die Mitgliedstaaten und den INTA-Ausschuss über die Verhandlungen handelte.

[15] Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

[16] Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

[17] Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission, T‑237/05, ECLI:EU:T:2010:224: „Es ist Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob zum einen das Dokument, zu dem Zugang beantragt wird, unter die eine oder andere der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt und ob zum anderen die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde und, wenn ja, ob das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument gilt“.

[18] Urteil des Gerichts vom 23. September 2015, ClientEarth and International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, ECLI:EU:T:2015:675.

[19] Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission, T-545/11, ECLI:EU:T:2013:523.

[20] Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission, T-545/11, ECLI:EU:T:2013:523.

[21] Urteil des Gerichts vom 23. September 2015, ClientEarth and International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, ECLI:EU:T:2015:675.

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