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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 240/2014/FOR gegen die Europäische Kommission

Der Fall betraf das angebliche Fehlen einer öffentlichen Konsultation der Kommission zu einer Liste von Energieinfrastrukturprojekten, die, wenn sie schließlich von der Kommission genehmigt würden, vorrangig von der Kommission finanziert würden. Der Beschwerdeführer (ein irischer Staatsangehöriger) stellte den Umfang der Informationen in Bezug auf einzelne Projekte auf der vorgeschlagenen Liste und die Tatsache in Frage, dass die Kommission keine Konsultation auf lokaler Ebene zu einzelnen Projekten durchgeführt hatte.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die geltenden Vorschriften eine umfassende öffentliche Konsultation zu den Auswirkungen einzelner Projekte erforderten, die von den nationalen Behörden durchgeführt werden müsse, wenn sich ein bestimmtes Projekt in der Planungsphase befinde. Diese öffentliche Konsultation umfasste die Bereitstellung detaillierter Informationen für die Öffentlichkeit über einzelne Projekte und die Organisation öffentlicher Sitzungen auf lokaler Ebene zu einzelnen Projekten. Der Bürgerbeauftragte ist nicht der Ansicht, dass die öffentliche Konsultation der Kommission über die Erstellung einer Liste von Energieinfrastrukturprojekten, die vorrangig von der Kommission finanziert werden sollen, diesen Prozess wiederholen sollte. Vielmehr hat sich die Kommission zu Recht dafür entschieden, dass die von ihr durchgeführte Konsultation gesamteuropäisch ausgerichtet ist.

Der Bürgerbeauftragte machte eine kritische Bemerkung zu dem Versäumnis der Kommission, der Öffentlichkeit während des Konsultationszeitraums ein einschlägiges Dokument (die Liste der Projekte) in anderen Sprachen als Englisch zur Verfügung zu stellen. Sie weist ferner darauf hin, dass die Kommission versuchen sollte, ihre öffentlichen Konsultationen dynamischer bekannt zu machen.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer, ein irischer Staatsbürger, der sich gegen den Bau von Windmühlen an seinem Ort in Irland einsetzt, beschwerte sich im Mai 2014 beim Bürgerbeauftragten darüber, wie die Kommission während des Prozesses der Erstellung einer Liste von Energieinfrastrukturprojekten, die vorrangig von der Kommission finanziert würden, eine öffentliche Konsultation durchgeführt habe.

Die Untersuchung

2. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und ermittelte die folgenden Vorwürfe und Behauptungen:

Vorwürfe:

1) Die Kommission hat ihre eigene Mitteilung über die öffentliche Konsultation [1] in Bezug auf Energieinfrastrukturprojekte nicht eingehalten.

2) Indem die Kommission die Sprache ihrer Website auf der öffentlichen Konsultation nur auf Englisch beschränkte, entzog sie vielen Bürgern in Ländern, in denen Energieinfrastrukturprojekte gebaut werden können, das Wahlrecht.

Forderungen:

1) Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle relevanten Umweltinformationen den von den betreffenden Projekten betroffenen Gemeinschaften zur Verfügung stehen.

2) Die Kommission sollte erwägen, ihre Websites über öffentliche Konsultationen in allen Amtssprachen der Europäischen Union oder zumindest in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, die von den im Rahmen der öffentlichen Konsultationen vorgesehenen Regelungen betroffen wären.

3. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Beschwerde und anschließend die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Reaktion auf die Stellungnahme der Kommission. Bei der Durchführung der Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Stellungnahmen berücksichtigt.

Behauptete Versäumnisse in Bezug auf die Art und Weise, in der öffentliche Konsultationen durchgeführt wurden

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

4. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kommission habe es versäumt sicherzustellen, dass sich die Öffentlichkeit zu dem Vorschlag der Kommission, der Finanzierung verschiedener Windmühlenprojekte in Irland Vorrang einzuräumen, äußern könne. Er machte insbesondere geltend, die Kommission habe es versäumt, alle möglichen Mittel zur Veröffentlichung von Informationen über die Windmühlenprojekte einzusetzen, und nicht die erforderlichen Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass interessierte Parteien in Irland an der öffentlichen Konsultation der Kommission teilnehmen könnten. In Bezug auf diese Argumente stellte er fest, dass die Kommission ihm keine Beispiele dafür gegeben habe, wie die Menschen in den Midlands von Irland (wo er lebt) über die öffentliche Konsultation der Kommission zu den Windmühlenprojekten informiert worden seien.

5. Der Beschwerdeführer gab an, dass das Versäumnis, die von den verschiedenen Windmühlenprojekten betroffenen Personen, d. h. die Menschen, die in den Gebieten lebten, in denen die Windmühlen gebaut werden sollten, zu kontaktieren, gegen das Übereinkommen von Aarhus verstoße [2].

6. In ihrer Stellungnahme gab die Kommission an, dass sie umfassende öffentliche Konsultationen durchführt, bevor sie ein Projekt in die Liste der Projekte aufnimmt, die für eine Finanzierung durch die Kommission priorisiert werden [3]. Abgesehen von der Frage der Finanzierung von Projekten durch die Kommission stellte die Kommission fest, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, projektspezifische Konsultationen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene durchzuführen, bevor die einzelnen Projekte genehmigt werden.

7. Die Kommission erklärte, dass sie eine öffentliche Konsultation zu der Liste der Projekte, die von der Kommission finanziert werden könnten, auf der Website „Ihre Stimme in Europa“ eingeleitet habe, bei der es sich um einen zentralen Zugangspunkt für alle von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Konsultationen handele.

8. Die Kommission stellte fest, dass weitere Konsultationsveranstaltungen der Öffentlichkeit über verschiedene Websites der GD Energie mitgeteilt wurden, darunter die Website „Öffentliche Konsultationen“, die Website „Veranstaltungen“ und die „News“; Was ist neu in der Webseite der Energiepolitik?

9. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Website des irischen Ministeriums für Kommunikation, Energie und natürliche Ressourcen Informationen über den Konsultationsprozess und einen Link zur einschlägigen Website der GD Energie enthielt.

10. Die Kommission stellte ferner fest, dass sie auch „traditionellere Alternativen zum Internet“wie Pressemitteilungen und Vermerke mit häufig gestellten Fragen verwendete.

11. Die Kommission teilte der Bürgerbeauftragten ferner mit, dass ihr Konsultationsprozess sieben Veranstaltungen für Interessenträger umfasste [4].

12. Die Kommission betonte sodann, dass der Zugang zum Konsultationsverfahren keinen Beschränkungen aufgrund des Standorts oder der besonderen Merkmale der Interessenträger unterliegt. Sie stellte fest, dass die Teilnahme am Informationstag kostenlos sei.

13. Die Kommission fügte hinzu, dass die Konsultation zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen habe, nämlich 17 Monate vor ihrer Entscheidung, welche Projekte im Hinblick auf die Finanzierung Vorrang haben sollten. Die Konsultation habe dann 15 Wochen (vom 20. Juni bis 4. Oktober 2012) gedauert.

14. Die Kommission stellte schließlich fest, dass die Kontaktdaten der Kommissionsdienststellen, die für die Erstellung der Liste der Energieinfrastrukturprojekte zuständig sind, denen bei der Finanzierung durch die Kommission Vorrang einzuräumen ist, und die Namen der für diese Projekte zuständigen Projektträger, ,, im Juni 2012 auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden. Daher hatten an einem bestimmten Projekt interessierte Bürger die Möglichkeit, von den Projektträgern oder der Kommission zusätzliche Informationen anzufordern. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sie eine Reihe von Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Projekten auf der Liste der Energieinfrastrukturprojekte erhalten und bearbeitet hat.

15. In seinen Bemerkungen fragte der Beschwerdeführer: "Wie viele gewöhnliche Menschen können sich die Mühe machen, die Website der Kommission "Ihre Stimme in Europa" zu lesen, wenn sie sie überhaupt finden können?"In diesem Zusammenhang widersprach der Beschwerdeführer der Ansicht der Kommission, dass Bekanntmachungen auf einer Website "öffentliche Bekanntmachungen" sind. Der Beschwerdeführer fragte weiter, ob die Pressemitteilung der Kommission in den irischen Zeitungen veröffentlicht worden sei.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

16. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass der Vertrag eine neue Etappe im Prozess der Schaffung einer immer engeren Union zwischen den Völkern Europas darstellt, in der Entscheidungen so offen wie möglich und so bürgernah wie möglich getroffen werden.

17. Die Einhaltung von Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union setzt voraus, dass die EU-Organe der Öffentlichkeit rechtzeitig angemessene Informationen über die Politiken und Beschlüsse, die sie zu beschließen beabsichtigen, zur Verfügung stellen, und schafft die geeigneten Möglichkeiten für die Öffentlichkeit, zu diesen vorgeschlagenen Politiken und Beschlüssen Stellung zu nehmen.

18. Die Einhaltung von Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union ist besonders wichtig in Bezug auf Politiken und Entscheidungen, die sich auf die Umwelt auswirken können. Erstens ist der Schutz und die Verbesserung der Umwelt ein zentraler Pfeiler der EU [5]. Zweitens erfordert der wirksame Schutz und die Verbesserung der Umwelt den Beitrag der Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU, die oft am besten in der Lage sind, Bedrohungen für die Umwelt zu erkennen.

19. Diese Grundsätze spiegeln sich im Übereinkommen von Aarhus wider, das die EU unterzeichnet hat und an das sie gebunden ist. Das Übereinkommen legt eine Reihe von Rechten der Öffentlichkeit in Bezug auf die Umwelt fest. Das Übereinkommen sieht das Recht eines jeden auf Erhalt von Umweltinformationen vor, die sich im Besitz von Behörden befinden, einschließlich Informationen über den Zustand der Umwelt, aber auch über Politiken oder Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang ergriffen werden. Darüber hinaus sind die Behörden gemäß dem Übereinkommen verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen aktiv zu verbreiten. Das Übereinkommen schafft auch ein Recht auf Beteiligung an umweltpolitischen Entscheidungsprozessen. Daher sollten die Behörden Vorkehrungen treffen, damit die betroffene Öffentlichkeit und Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich beispielsweise zu Vorschlägen für umweltrelevante Projekte oder umweltbezogene Pläne und Programme Stellung nehmen können. Solche Anmerkungen sollten bei der Entscheidungsfindung gebührend berücksichtigt werden.

20. Die oben genannten Grundsätze spiegeln sich in der Århus-Verordnung [6] wider. In Artikel 9 der Århus-Verordnung wird das Recht der Öffentlichkeit auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen der Organe und Einrichtungen der EU im Zusammenhang mit Projekten, die sich auf die Umwelt auswirken, konkretisiert. Darin heißt es (Hervorhebung durch den Bürgerbeauftragten):

1. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bieten der Öffentlichkeit durch geeignete praktische und/oder sonstige Bestimmungen frühzeitig und wirksam die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung, Änderung oder Überprüfung umweltbezogener Pläne oder Programme zu beteiligen, wenn noch alle Optionen offen sind. Erarbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen solchen Plan oder ein solches Programm, der anderen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorgelegt wird, so sieht sie insbesondere eine Beteiligung der Öffentlichkeit in dieser Vorbereitungsphase vor.

2. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ermitteln unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung die Öffentlichkeit, die von einem Plan oder Programm der in Absatz 1 genannten Art betroffen ist oder betroffen sein könnte oder ein Interesse daran hat.

3. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannte Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachungen oder andere geeignete Mittel, wie etwa elektronische Medien, sofern verfügbar, über Folgendes unterrichtet wird:

a) den Entwurf des Vorschlags, soweit verfügbar;

b) die Umweltinformationen oder -bewertungen, die für den in Vorbereitung befindlichen Plan oder das in Vorbereitung befindliche Programm relevant sind, sofern verfügbar; und

c) praktische Modalitäten für die Teilnahme, einschließlich:

i) die Verwaltungseinheit, bei der die einschlägigen Informationen eingeholt werden können,

ii) der Verwaltungseinheit, bei der Kommentare, Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, und

iii) angemessene Fristen, die ausreichend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die wirksame Vorbereitung und Beteiligung am Entscheidungsprozess im Umweltbereich einräumen.

(...)."

21. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission habe es versäumt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Personen in dem Gebiet Irlands, in dem er lebt (die Midlands), zu informieren, in dem damals ein Windmühlenprojekt auf der Liste der Projekte stand, die für eine Finanzierung durch die Kommission priorisiert würden. Er weist darauf hin, dass die Kommission Treffen mit Personen hätte abhalten müssen, die in den Midlands Irlands lebten, und dass sie dort Mitteilungen in Lokalzeitungen hätte veröffentlichen müssen.

22. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Artikel 9 der Århus-Verordnung ergebnisorientiert ist. Anstatt ein starres formales Rechtssystem zu schaffen, das die Organisation spezifischer Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreibt, konzentriert sich Artikel 9 der Århus-Verordnung darauf, sicherzustellen, dass wirksame Ergebnisse in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen erzielt werden. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Artikel 9 Absatz 1 der Århus-Verordnung auf die Notwendigkeit"geeigneter"praktischer und/oder sonstiger Bestimmungen verwiesen wird, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit erhält, sich an der Ausarbeitung, Änderung oder Überprüfung umweltbezogener Pläne oder Programme zu beteiligen, wenn noch alle Optionen offen sind [7]. In diesem Zusammenhang widerspricht der Bürgerbeauftragte der impliziten Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Kommission alle möglichen Mittel hätte einsetzen müssen, um den Zugang zu Veröffentlichungen/Informationen auf der Liste der Energieinfrastrukturprojekte sicherzustellen. Die Kommission muss nicht alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den Zugang zu Veröffentlichungen/Informationen auf der Liste der Energieinfrastrukturprojekte zu gewährleisten. Vielmehr muss sie alle geeigneten Mittel einsetzen, um den Zugang zu Veröffentlichungen/Informationen auf der Liste der Energieinfrastrukturprojekte zu gewährleisten. Ob eine Maßnahme "angemessen"ist oder nicht, hängt von der Art der Umweltfrage ab, die dieser Entscheidungsfindung unterliegt, und von der Art der Entscheidungsfindung. Es hängt auch davon ab, ob andere Stellen besser in der Lage sind, solche Maßnahmen durchzuführen.

23. Der Bürgerbeauftragte nimmt in diesem Zusammenhang das Argument der Kommission zur Kenntnis, dass alle einzelnen Energieinfrastrukturprojekte auf der Liste der Energieinfrastrukturprojekte vor ihrer Durchführung einem vollständigen Genehmigungsverfahren auf nationaler Ebene unterzogen werden müssen, das eine projektspezifische öffentliche Konsultation umfasst, die sich an diejenigen Interessenträger richtet, die wahrscheinlich direkt von jedem Projekt betroffen sind, einschließlich Personen, die vor Ort leben [8]. Diese Feststellung ist wichtig, denn selbst wenn ein Projekt jemals für eine Finanzierung auf EU-Ebene genehmigt würde, könnte es nicht ohne eine Genehmigung auf nationaler Ebene durchgeführt werden.

24. Die Erklärung der Kommission wird durch die einschlägigen Rechtsvorschriften untermauert. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 über Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur unbeschadet der Anforderungen der Übereinkommen von Århus und Espoo und des einschlägigen Unionsrechts alle am Genehmigungsverfahren für Projekte beteiligten Parteien die in Anhang VI der Verordnung festgelegten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit befolgen müssen. In der Verordnung heißt es weiter, dass mindestens eine öffentliche Konsultation vom Projektträger oder, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist, von der zuständigen (nationalen, regionalen oder lokalen) Behörde durchgeführt wird, bevor der endgültige und vollständige Antragsdossier bei der zuständigen Behörde eingereicht wird.

25. In Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 selbst heißt es, dass zur Erhöhung der Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren und zur Gewährleistung der Vorabinformation und des Dialogs mit der Öffentlichkeit bei der oben genannten öffentlichen Konsultation die folgenden Grundsätze angewandt werden:

„a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, einschließlich der einschlägigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und ihre Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig konsultiert, wenn potenzielle Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können, und zwar auf offene und transparente Weise. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde aktiv die Tätigkeiten des Projektträgers.

b) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass öffentliche Konsultationsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Jede öffentliche Konsultation erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Phase des Verfahrens relevant sind, und ein Thema, das für die jeweilige Phase des Verfahrens relevant ist, wird nicht in mehr als einer öffentlichen Konsultation behandelt; Eine öffentliche Konsultation kann jedoch an mehr als einem geografischen Ort stattfinden. Die Themen, die Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sind, werden in der Notifizierung der öffentlichen Konsultation klar angegeben.

c) Stellungnahmen und Einwände sind vom Beginn der öffentlichen Konsultation bis zum Ablauf der Frist zulässig.“

26. Anhang VI fügt hinzu, dass das Konzept der Öffentlichkeitsbeteiligung mindestens Informationen über Folgendes umfassen muss:

"a) die betroffenen und angesprochenen Interessenträger;

b) die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen allgemeinen Orte und Termine für spezielle Sitzungen;

c) den Zeitplan;

d) die den jeweiligen Aufgaben zugewiesenen Humanressourcen.“

27. Anhang VI fügt hinzu, dass die betroffenen Parteien im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die vor der Einreichung des Antragsdatensatzes durchzuführen ist, mindestens

„a) ein Informationsblatt von höchstens 15 Seiten zu veröffentlichen, das in klarer und prägnanter Form einen Überblick über den Zweck und den vorläufigen Zeitplan des Projekts, den nationalen Netzentwicklungsplan, die in Betracht gezogenen alternativen Strecken, die erwarteten Auswirkungen, auch grenzüberschreitender Art, und mögliche Minderungsmaßnahmen gibt und vor Beginn der Konsultation veröffentlicht wird; in der Informationsbroschüre sind ferner die Webadressen der Transparenzplattform gemäß Artikel 18 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 aufzuführen;

b) alle betroffenen Interessenträger über eine Website und andere geeignete Informationsmittel über das Projekt zu informieren. Die Projektwebsite stellt mindestens Folgendes zur Verfügung: die genannte Informationsbroschüre; eine nichttechnische und regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung von höchstens 50 Seiten, die den aktuellen Stand des Projekts widerspiegelt und im Falle von Aktualisierungen deutlich auf Änderungen an früheren Versionen hinweist; Planung des Projekts und der öffentlichen Konsultation unter klarer Angabe von Terminen und Orten für öffentliche Konsultationen und Anhörungen sowie der geplanten Themen, die für diese Anhörungen relevant sind; Kontaktdaten, um die vollständigen Bewerbungsunterlagen zu erhalten; und Kontaktdaten im Hinblick auf die Übermittlung von Kommentaren und Einwänden im Rahmen öffentlicher Konsultationen;

c) einschlägige betroffene Interessenträger schriftlich zu speziellen Sitzungen einzuladen, in denen Bedenken erörtert werden."

28. Die Bürgerbeauftragte betont, dass angesichts der vorstehenden Ausführungen keines der Projekte auf der Liste der Projekte, die für eine Finanzierung priorisiert werden könnten, durchgeführt werden kann, es sei denn, sie wurden auf lokaler Ebene angemessen konsultiert, wobei Personen, die am stärksten von den Projekten betroffen sind und möglicherweise besser über die Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt informiert sind, ihre Ansichten und Bedenken äußern können. Es ist somit klar, dass es Schutzvorkehrungen gibt, die sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger an der Entscheidungsfindung in Bezug auf einzelne Projekte teilnehmen und ihre Ansichten zu den Auswirkungen dieser Projekte auf die Umwelt vor ihrer Durchführung darlegen können.

29. Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn ein Projekt die Genehmigungsphase auf nationaler Ebene nicht durchläuft, jede Entscheidung auf EU-Ebene über seine Finanzierung keine Auswirkungen hat, da die Finanzierung nur für Projekte gewährt werden kann, die durchgeführt werden.

30. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wäre es nicht angebracht, dass die Kommission versucht, die Konsultation, die bereits auf nationaler Ebene stattfinden muss, zu wiederholen. In diesem Zusammenhang kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie sich dafür entschieden hat, keine Sitzungen an den Orten abzuhalten, an denen die Projekte durchgeführt werden [9].

31. Die Kommission hat zwar nicht versucht, die Art der Konsultation zu wiederholen, die auf nationaler Ebene stattfinden sollte, sie hat jedoch Schritte unternommen, um eine umfassende Konsultation zu ihren Plänen zur Finanzierung bestimmter Projekte durchzuführen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den grenzüberschreitenden Fragen lag, die in ihre spezifische Zuständigkeit und ihr Fachwissen fallen.

32. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Fragen, die Gegenstand der Konsultation der Kommission waren, äußerst weit gefasst waren und sich nicht auf Umweltfragen beschränkten. Der Entscheidungsprozess der Kommission erforderte auch eine Bewertung der Gesamtauswirkungen der Projekte aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht. Zu den Kriterien für die Bewertung der Projekte gehörten Marktintegration und Interoperabilität; verstärkter Wettbewerb mit Schwerpunkt auf Diversifizierung, einschließlich der Erleichterung des Zugangs zu einheimischen Bezugsquellen; Versorgungssicherheit; das Emissionsniveau, das durch die Bewertung der Verringerung der Treibhausgasemissionen gemessen wird, und die Umweltauswirkungen der Stromnetzinfrastruktur; Kapazität der Übertragungs- und Verteilernetze für den Anschluss und die Lieferung von Strom von und zu den Nutzern. Wie im Folgenden erläutert wird, waren Personen und Interessengruppen in der gesamten EU und nicht nur Personen und Gruppen in Gebieten, in denen bestimmte Projekte möglicherweise abgeschlossen werden, berechtigt und befugt, zu diesen allgemeinen Fragen Stellung zu nehmen.

33. In Bezug auf den Umfang der im Zusammenhang mit bestimmten Projekten bereitgestellten Informationen stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Liste der Projekte, die für eine Finanzierung priorisiert werden sollen, mehr als 200 Projekte in der gesamten EU umfasst. Die Beschreibung jedes Projekts in den Konsultationsunterlagen war sehr begrenzt. In den meisten Fällen wird das Projekt in einer Zeile beschrieben. In der Beschreibung wird die Art des Projekts (z. B. das Projekt E155 wird beschrieben als „3 GW Onshore-Windenergie in Irland, die direkt mit c250 km langen HGÜ-Kabeln an das britische Stromnetz in Wales angeschlossen werden soll“), sein Fertigstellungsdatum, sofern verfügbar, und das Unternehmen, das das Projekt durchführt (als „Promoter“ bezeichnet). Die Kommission erklärte jedoch in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten, dass sie bereit sei, allen Einrichtungen, die zusätzliche Informationen zu bestimmten Projekten angefordert hätten, zusätzliche Informationen über diese Projekte zur Verfügung zu stellen. Sie erklärte, dass sie solche Anfragen erhalten und positiv beantwortet habe.

34. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die von der Kommission gewählte Möglichkeit, die Öffentlichkeit über die in Rede stehenden Umweltfragen zu informieren, im Wesentlichen webbasiert war. Die Kommission platzierte Informationen auf verschiedenen ihrer Websites und stellte sicher, dass Informationen auf der Website der nationalen Umweltbehörden veröffentlicht wurden. Angesichts der Notwendigkeit, Personen in der gesamten EU über webbasierte Kommunikationsmittel zu kontaktieren, wäre es grundsätzlich angemessen (vorausgesetzt, wie im Zusammenhang mit dem zweiten Vorwurf erörtert wird, werden geeignete Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass wesentliche Informationen in Sprachen verfügbar sind, die für alle Bürger und Gruppen zugänglich sind).

35. Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der Nutzung der webbasierten Kommunikationsmethoden stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die von der Kommission verwendete webbasierte "Methode" eine Website war. Websites sind im Wesentlichen ein statisches Kommunikationsmittel. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es für ähnliche Prozesse in Zukunft nützlich sein könnte, auch die Vorteile der Nutzung dynamischerer und interaktiverer Kommunikation über soziale Netzwerke zu berücksichtigen. Der Bürgerbeauftragte wird diesbezüglich eine weitere Bemerkung machen.

36. Die Kommission organisierte während des Prozesses auch eine Reihe von Veranstaltungen für Interessenträger. Diese Veranstaltungen fanden in Brüssel, Madrid und Florenz statt. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass die Abhaltung solcher Sitzungen auch angemessen ist, da sie im Gegensatz zu webbasierten Kommunikationsformen (und druckbasierten Kommunikationsformen) einen sofortigen Meinungsaustausch und eine sofortige Debatte ermöglichen. Wie bereits erwähnt, ist die Tatsache, dass die Kommission keine Sitzungen auf lokaler Ebene organisiert hat, bei denen spezifische Infrastrukturprojekte durchgeführt würden, nicht problematisch, da eine solche lokale Konsultation zu einzelnen Projekten von den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene organisiert wird. Es bestand keine Notwendigkeit für die Kommission, solche Sitzungen zu wiederholen.

37. Vor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf den ersten Vorwurf keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

Behauptete Entrechtung der Bürger durch Einschränkung der in der öffentlichen Konsultation verwendeten Sprachen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

38. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission die öffentliche Konsultation nur in englischer Sprache durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Projekte eine gesamteuropäische Reichweite haben. Daher sei die Mehrheit der EU-Bürger ausschließlich aufgrund der Verwendung von Englisch völlig entrechtet gewesen.

39. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie sich der Bedeutung bewusst sei, der Öffentlichkeit Informationen in ihren Landessprachen zur Verfügung zu stellen. Sie widersprach jedoch der Behauptung, dass sie die Sprache ihrer Website auf Englisch beschränke. Die Kommission teilte mit, dass Informationen über die öffentliche Konsultation auf der Website „Ihre Stimme in Europa“ in allen Landessprachen veröffentlicht wurden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass ihr Übersetzungsdienst nur über begrenzte Ressourcen verfügt und daher nicht alle Konsultationsdokumente übersetzen kann.

40. In seinen Bemerkungen gab der Beschwerdeführer an, dass er auf die deutsche Website „Ihre Stimme in Europa“ zugegriffen habe. Anschließend geht er in die Rubrik "Konsultationen nach Politikbereichen". Anschließend griff er auf den Abschnitt "Energie"(Energie) zu. Aus den Links zu den potenziellen Energieinfrastrukturprojekten ergab sich folgende Botschaft: "Die gesuchten Informationen stehen in folgender Sprache/folgenden Sprachen zur Verfügung: Englisch" (die gesuchten Informationen sind in folgenden Sprachen verfügbar: Englisch).

Bewertung des Bürgerbeauftragten

41. Die Bürgerbeauftragte betont, dass eine öffentliche Konsultation, insbesondere wenn sie sich auf ein Thema von gesamteuropäischer Bedeutung bezieht, in Sprachen durchgeführt werden muss, die die Bürger und andere Interessenträger verstehen, damit sie wirksam ist. Der Bürgerbeauftragte hat bereits empfohlen [10], dass die Kommission alle verfügbaren Mittel ausloten sollte, um einen breiteren sprachlichen Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Konsultation zu gewährleisten, wie z. B. die systematischere Bereitstellung von Links zu verfügbaren Übersetzungen für relevante Dokumente und die Sensibilisierung der Dienststellen für verfügbare Übersetzungsinstrumente und -mittel, um deren wirksame Nutzung zu erleichtern. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass das Europäische Parlament 2012 die Entschließung 2012/2676(RSP) zu öffentlichen Konsultationen und deren Verfügbarkeit in allen EU-Sprachen [11] angenommen hat. In dieser Entschließung wurde die Kommission nachdrücklich aufgefordert, jegliche restriktive Sprachpolitik in Bezug auf öffentliche Konsultationen zu überprüfen.

42 Der Bürgerbeauftragte begrüßt, dass die Kommission vor einer schwierigen Aufgabe steht, wenn es darum geht, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die EU-Bürger in allen Amtssprachen der EU die Informationen erhalten, die für eine wirksame Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation erforderlich sind, und der Notwendigkeit, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einzuhalten. Den Bürgerinnen und Bürgern sollten jedoch niemals wesentliche Kenntnisse im Zusammenhang mit einer öffentlichen Konsultation vorenthalten werden, wie etwa die Existenz der öffentlichen Konsultation und die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit dieser Konsultation. Darüber hinaus können Ressourcen- und Haushaltszwänge es nicht rechtfertigen, dass die Bürger selbst systematisch die Kosten für die Übersetzung von Konsultationsdokumenten tragen, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Konsultationen der Kommission am demokratischen Leben der Union teilnehmen möchten.

43. In Bezug auf den konkreten Fall stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in allen Amtssprachen Informationen über ihre öffentliche Konsultation zu den Projekten veröffentlicht hat, die möglicherweise von der Kommission finanziert werden sollen. Dafür ist es zu loben. Es übersetzte jedoch nicht alle Dokumente im Zusammenhang mit der Konsultation (konkret übersetzte es nicht die Liste der Projekte, die nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt wurde). Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Liste Informationen enthält, die erforderlich sind, damit die Bürger uneingeschränkt an der öffentlichen Konsultation teilnehmen können, einschließlich einer kurzen Beschreibung der betreffenden Projekte. Sie weist ferner darauf hin, dass keine Argumente dafür vorgebracht werden können, ob die Übersetzung der Liste einen unverhältnismäßigen Einsatz knapper Finanzmittel darstellen würde, da die endgültige Liste (die sich nicht wesentlich von der Liste unterscheidet, die in englischer Sprache für die öffentliche Konsultation zur Verfügung gestellt wurde) bei ihrer endgültigen Annahme in 22 andere Amtssprachen übersetzt wurde. Somit hätte es keinen größeren Einsatz öffentlicher Mittel erfordert, um die Liste zu einem früheren Zeitpunkt in diese Sprachen zu übersetzen, so dass diese Übersetzungen im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Kommission verwendet werden konnten. In diesem Zusammenhang wird der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung machen.

Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit den folgenden Schlussfolgerungen und weiteren Anmerkungen ab:

In Bezug auf den ersten Vorwurf stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.

In Bezug auf den zweiten Vorwurf stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission es versäumt hat, den Bürgern die erforderlichen Übersetzungen eines Dokuments zur Verfügung zu stellen, damit sie uneingeschränkt an der öffentlichen Konsultation teilnehmen können, und dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Weitere Bemerkung

Die Kommission sollte neben der Nutzung von Websites auch die Nutzung dynamischerer Formen der Kommunikation mit den Bürgern im Rahmen öffentlicher Konsultationen in Erwägung ziehen.

 

Emily O'Reilly

Straßburg, den 28.4.2015

 

[1] Mitteilung der Kommission: Auf dem Weg zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs – Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise durch die Kommission, KOM(2002) 704 endg., Brüssel, 11. Dezember 2002.

[2] Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, angenommen am 25. Juni 1998.

[3] Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme eines Projekts in die endgültige Liste bedeutet, dass es anschließend von der Kommission finanziert werden kann. Wenn ein Projekt auf die endgültige Liste gesetzt wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass es mit Sicherheit eine Finanzierung erhalten wird.

[4] Dazu gehörte der i) Informationstag in Brüssel (Informationen zu dieser Sitzung wurden auf der Website „Veranstaltungen“ der GD Energie veröffentlicht); ii) das Europäische Gasregulierungsforum (am 18. April 2013 in Madrid); und iii) das Elektrizitätsregulierungsforum (in Florenz am 16. Mai 2013).

[5] In diesem Zusammenhang stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union integriert und im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen. Darüber hinaus sieht Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union vor, dass sich die Union für eine nachhaltige Entwicklung Europas einsetzt, die sich unter anderem auf die Verbesserung der Umweltqualität stützt. Sie weist ferner darauf hin, dass gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Festlegung und Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Union einbezogen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

[6] Siehe Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

[7] Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 der Århus-Verordnung verstärkt, der darauf hinweist, dass eine EU-Behörde über zahlreiche Möglichkeiten verfügt, wie sie die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung sicherstellen kann. Die EU-Behörde kann, wie in Artikel 9 Absatz 3 der Århus-Verordnung festgelegt, öffentliche Bekanntmachungen verwenden, die sich an die von der Umweltproblematik betroffene Öffentlichkeit richten, oder sie kann sich auch für andere geeignete Mittel wie elektronische Medien entscheiden.

[8] Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Bereich des Umweltschutzes in die geteilte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Selbst wenn ein Projekt für eine Finanzierung durch die EU genehmigt wird, behalten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit, darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes Projekt eine Baugenehmigung erhält und weitergeht.

[9] Die Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission, wenn sie begründete Beschwerden darüber erhält, dass die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 auf nationaler Ebene nicht eingehalten wurde, solche Beschwerden untersuchen sollte.

[10] Siehe Empfehlungsentwurf in der Sache 640/2011/AN, abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/cases/draftrecommendation.faces/de/11043/html.bookmark: In diesem Fall wurden folgende Empfehlungsentwürfe abgegeben:

1. Die Kommission sollte ihre Konsultationsdokumente grundsätzlich in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen oder den Bürgern auf Anfrage eine Übersetzung zur Verfügung stellen. Dabei sollte die Kommission berücksichtigen, dass im Vertrag von Lissabon besonderes Gewicht auf das Recht der Zivilgesellschaft auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union gelegt wurde.

2. Darüber hinaus sollte die Kommission klare, objektive und vernünftige Leitlinien für die Verwendung der Sprachen des Vertrags in ihren öffentlichen Konsultationen ausarbeiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Beschränkung der in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 EUV verankerten Grundsätze der demokratischen Bürgerbeteiligung am Entscheidungsprozess und der umfassenden Konsultation durch die Kommission gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss. Diese Leitlinien sollten öffentlich und leicht zugänglich sein. Die Kommission könnte sie zu ihren ausgezeichneten allgemeinen Grundsätzen und Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise oder zumindest auf der Website „Ihre Stimme in Europa“hinzufügen.“

[11] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2012-0256&language=DE

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