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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1348/2013/EIS gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1348/2013/EIS - Geöffnet am Dienstag | 13 August 2013 - Entscheidung vom Mittwoch | 25 März 2015 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Italien
Der Fall betraf die Methode zur Berechnung eines Qualitätsindex für Hartweizen, auf dessen Grundlage den Landwirten in der EU bis 2009 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Prämie gezahlt wurde. Die Prämie wurde nur für Hartweizen gezahlt, der für die Herstellung von Grieß- und Teigwaren geeignet war. Der Beschwerdeführer schrieb an die Kommission und machte geltend, dass die angefochtene Methode fehlerhaft sei und eine verzerrende Wirkung habe, die Kommission sie jedoch nicht geändert habe. Er beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten, dass die Kommission ihm keine angemessene Antwort gegeben habe. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema und stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
Hintergrund der Beschwerde
1. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen italienischen Staatsbürger, der an einem Unternehmen beteiligt ist, das Inhaber der Handelsrechte an mehreren Hartweizensorten ist.
2. Im Jahr 2003 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kommission, um sich über eine statistische Methode zu beschweren, die die Kommission zu diesem Zeitpunkt für die Berechnung des Qualitätsindex für Hartweizensorten vorgeschlagen hatte. Der Vorschlag der Kommission stützte sich im Wesentlichen auf einen Vorschlag der italienischen Behörden. Nach der Methode ergab sich der Qualitätsindex aus der Summe von vier unterschiedlich gewichteten Einzelparametern: i) Gewicht pro Hektoliter (10 % des Indexwerts); ii) Proteingehalt (40 % des Indexwerts); iii) Glutenindex (30 % des Indexwerts); und iv) gelber Index (20 % des Indexwerts). Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die Methode fehlerhaft und hatte eine verzerrende Wirkung, da sie es versäumte, die betreffenden Parameter zu standardisieren, da jeder von ihnen einen anderen Schwankungsbereich aufwies und wesentliche Änderungen eines Parameters nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den endgültigen Index haben könnten, während kleine Änderungen eines anderen einen erheblichen Einfluss haben könnten.
3. Am Ende wurde das Verfahren ohne Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission [1] angenommen und später in der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission [2] bestätigt, mit der das erstgenannte Verfahren aufgehoben wurde.
4. Anschließend kontaktierte der Beschwerdeführer die Kommission mehrmals zwischen Juli 2003 und November 2006 erneut und legte mehrere Berichte und technische Studien (die „technischen Studien“) eines Statistikforschers an einer italienischen Universität vor, um die angeblichen wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der genehmigten Methode nachzuweisen. Innerhalb desselben Zeitraums richtete das französische Landwirtschaftsministerium ein Schreiben an die Kommission, in dem es die Kommission auf die angeblichen wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen hinwies, die auf der unterschiedlichen Bandbreite möglicher Abweichungen der betreffenden Parameter beruhten. Die Kommission hielt es jedoch nicht für angemessen, die Methode ohne praktische Erfahrungen mit ihrer Umsetzung zu ändern.
5. Am 1. Januar 2009 wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 [3] die streitige statistische Methode aufgehoben und durch eine einheitliche Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber ersetzt. Da der Beschwerdeführer wollte, dass die Kommission erklärt, dass sie die angefochtene Methode in Zukunft nicht wieder übernehmen werde, schrieb er mehrmals an die Kommission, um sein Interesse an einer Antwort deutlich zu machen.
6. Insbesondere legte der Beschwerdeführer der Kommission am 24. Oktober 2012 acht spezifische Fragen vor und forderte sie auf, zu der Methode Stellung zu nehmen und zu erläutern, warum die Kommission trotz der Informationen, die sie im Laufe der Jahre von ihm erhalten hatte, keine Maßnahmen ergriffen hat, um sie zu ändern oder zu korrigieren. Der Beschwerdeführer stellte folgende Fragen:
(1) War die Methode zur Berechnung des Qualitätsindex für Hartweizensorten, die die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 angenommen hat, richtig oder nicht?
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Methode korrekt war, obwohl sie es versäumt hat, die betreffenden Daten zu vereinheitlichen? Warum?
(3) Beabsichtigte die Kommission bei ihrem Vorschlag für die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die bestehende Methode aufzuheben, weil sie sie für falsch oder verzerrend hielt?
(4) Warum hat die Kommission die wiederholte und spezifische Kritik des Beschwerdeführers an der Methode ignoriert und nicht darauf reagiert?
(5) Warum hat die Kommission die Richtigkeit der Methode nicht bewertet, als sie von den italienischen Behörden vorgeschlagen wurde, obwohl sie seit 1995 kritisiert wurde?
(6) Warum hat die Kommission nie auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. August 2006 geantwortet, in dem sie ihn aufforderte, die Methode zu überdenken oder auf seine Behauptungen zu antworten, dass sie falsch sei?
(7) Warum hat die Kommission nie auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2006 geantwortet, in dem er die Kommission aufforderte, zur Richtigkeit der Methode Stellung zu nehmen?
(8) Warum hat die Kommission die Methode nicht überprüft, geändert oder korrigiert, obwohl das französische Landwirtschaftsministerium auf das Risiko von Verzerrungen hingewiesen und vorgeschlagen hat, die betreffenden Daten zu vereinheitlichen?
7. Nachdem der Beschwerdeführer keine Antwort erhalten hatte, reichte er beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 456/2013/ER registriert. Der Bürgerbeauftragte setzte sich mit der Kommission in Verbindung und schloss den Fall ab, nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 eine Antwort erhalten hatte.
8. In ihrer Antwort entschuldigte sich die Kommission für die Verzögerung bei der Beantwortung und die Tatsache, dass sie in ihren früheren Antworten nicht ausdrücklich auf die Frage der Richtigkeit der Methode eingegangen ist. Da die Fragen des Beschwerdeführers zu den Verordnungen 2237/2003 und 1973/2004 darauf abzielten, eine Erklärung zu erhalten, dass die Methode fehlerhaft sei und die genannten Verordnungen daher rechtswidrig seien, wies er darauf hin, dass es nicht Sache der Kommission sei, sondern allein Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“), die Rechtmäßigkeit von Gesetzgebungsakten zu überprüfen. Hätte die Kommission beschlossen, die Gültigkeit der Methode zu prüfen, hätte sie in die Zuständigkeit des EuGH eingegriffen. Da der Beschwerdeführer die Frage der Rechtmäßigkeit der genannten Verordnungen im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren vor einem Verwaltungsgericht aufgeworfen hatte, war es außerdem angemessen, dass sich die Kommission nicht mit der Frage der Richtigkeit der Methode befasste.
9. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten technischen Studien brachte die Kommission vor, sie beanstande nicht, dass der Qualitätsindex als gewichtete Summe der vier Kriterien definiert sei, sondern dass die verschiedenen Kriterien nicht standardisiert seien. Sie fügte hinzu, dass die in den Studien enthaltenen Argumente und Kritikpunkte "nicht absolut"seien und sich"in der Regel auf eine wissenschaftliche Analyse" bezögen, die in Betracht gezogenen Lösungen "streng mathematischer oder statistischer Natur"seien und "in hypothetischen oder alternativen Begriffen"dargestellt würden. Auf dieser Grundlage kam sie zu dem Schluss, dass zwischen den in den Studien vorgebrachten Argumenten und den "radikalen Aussagen"des Beschwerdeführers kein Zusammenhang bestehe. Auch die französischen Behörden haben sich nicht erneut mit dem Thema befasst. Da die Kommission der Auffassung war, dass die neuen Erläuterungen "ihres Verhalten in Bezug auf die Fragen des Beschwerdeführers zu den Verordnungen 2237/2003 und 1973/2004 rechtfertigten", war seine Frage nach der Aufhebung dieser Verordnungen hinfällig geworden. Sie entschuldigte sich jedoch bei der Beschwerdeführerin für das anfängliche Versäumnis, zu antworten, das aufgrund eines Versäumnisses aufgetreten war.
10. Unzufrieden mit den Antworten der Kommission reichte der Beschwerdeführer diese Beschwerde am 10. Juli 2013 beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.
Die Untersuchung
11. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und ermittelte den folgenden Vorwurf und die folgende Behauptung:
1) Die Kommission hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2012 nicht vollständig und angemessen beantwortet. Insbesondere habe die Kommission i) nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen, wonach die Methode zur Berechnung des Qualitätsindex von Hartweizensorten falsch sei, und ii) keine stichhaltigen Gründe dafür angegeben, warum sie diese Methode nicht geändert habe.
2) Die Kommission sollte eine vollständige und angemessene Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers geben und insbesondere anerkennen, dass i) die Berechnungsmethode für den Qualitätsindex von Hartweizensorten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 angewandt wurde, fehlerhaft und verzerrend war; und ii) die Kommission diese Methode nicht geändert habe.
12. Im Eröffnungsschreiben forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission außerdem auf, sich mit den folgenden spezifischen Punkten zu befassen:
1) Erstens machte die Kommission in ihrer Antwort vom 14. Juni 2013 geltend, dass sie es nicht für angemessen halte, die vom Beschwerdeführer genannten technischen Studien aufgrund ihres rein mathematischen oder statistischen Charakters oder der bei ihrer Ausarbeitung verwendeten hypothetischen oder technischen Sprache zu berücksichtigen. Zunächst war es für den Bürgerbeauftragten schwierig zu verstehen, warum mathematische oder statistische Argumente für die Bewertung der Validität der statistischen Methode nicht relevant sein sollten.
2) Zweitens argumentierte die Kommission, dass nur der EuGH die Rechtmäßigkeit von EU-Rechtsakten überprüfen könne. Der Beschwerdeführer machte jedoch deutlich, dass sein Antrag darauf abziele, festzustellen, ob die Methode fehlerhaft sei und nicht darauf, dass die einschlägigen Verordnungen ungültig seien. Darüber hinaus scheint die Zuständigkeit des EuGH für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von EU-Rechtsakten die Kommission nicht daran zu hindern, Änderungen bestehender Rechtsvorschriften vorzuschlagen.
13. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde und anschließend die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Reaktion auf die Stellungnahme der Kommission. Bei der Durchführung der Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Stellungnahmen berücksichtigt.
Behauptung, dass die Kommission dem Beschwerdeführer und dem damit verbundenen Vorbringen keine vollständige und angemessene Antwort gegeben habe
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
14. Der Beschwerdeführer brachte vor, er wünsche, dass die Kommission die Methode für fehlerhaft erkläre, um zu vermeiden, dass sie als korrekt angesehen und von der Kommission in Zukunft erneut angenommen werde. Er stellte klar, dass er die Kommission nie gebeten habe, die Verordnungen 2237/2003 und 1973/2004 für ungültig zu erklären, sondern nur zu bestätigen, dass die Methode fehlerhaft sei, um die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Seiner Ansicht nach hindert die Tatsache, dass der EuGH über die gesetzliche Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union verfügt, das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat, nicht daran, ihn zu ändern, zu berichtigen oder aufzuheben. Der Umstand, dass er die Frage im Rahmen eines nationalen Gerichtsverfahrens aufgeworfen habe, hindere die Kommission auch nicht daran, auf Unionsebene tätig zu werden. Im Übrigen wurde das streitige Gerichtsverfahren erst 2007, d. h. lange nachdem die Kommission über die Mängel der Methode unterrichtet worden war, in Italien eingeleitet.
15. In Bezug auf die Begründetheit der Kritik an der Methode brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Anträge auf den Ergebnissen technischer Studien beruhten, die in wissenschaftlicher Sprache verfasst worden seien, und auf hypothetische Beispiele und reale Daten Bezug nahmen. Seiner Ansicht nach sei seine Kritik klar und präzise, aber die Kommission habe es versäumt, darauf einzugehen.
16. In ihrer Stellungnahme erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit auf der Grundlage von Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 AEUV [4] und Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [5]. Da der Beschwerdeführer 2007 ein Gerichtsverfahren vor einem italienischen Gericht in einem Fall eingeleitet hatte, dessen Gegenstand im Wesentlichen mit seiner Beschwerde identisch war, war die Kommission der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte seine Prüfung dieser Beschwerde beenden sollte. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten in der Sache 1047/2013/BEH [6], in der der Bürgerbeauftragte der Auffassung war, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen der Beschwerde gebe, da ihre Hauptaspekte Gegenstand laufender Gerichtsverfahren seien. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass der Beschwerdeführer und ein Familienmitglied 2004 eine Petition zum gleichen Thema beim Europäischen Parlament eingereicht hätten, die diese Beschwerde auch beim Bürgerbeauftragten unzulässig machen würde. Zur Untermauerung dieser Auffassung verwies die Kommission auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten in der Sache 1821/2012/ANA [7].
17. Die Kommission fügte jedoch hinzu, dass sie für den Fall, dass der Bürgerbeauftragte der Einrede der Unzulässigkeit der Kommission nicht stattgeben sollte, beabsichtige, den inhaltlichen Bemerkungen des Beschwerdeführers wie folgt entgegenzuwirken. Die Kommission hatte dem Beschwerdeführer bereits eine Reihe inhaltlicher Antworten auf seine Anfragen übermittelt. Im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verfügt die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum. Dies wurde vom EuGH bestätigt. Nach der Rechtsprechung muss das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Ausübung ihres Ermessens nachgewiesen werden, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat. Die Kommission führte weiter aus, dass ihr Ermessensspielraum auch von der Bürgerbeauftragten in ihren Entscheidungen anerkannt worden sei [8]. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine Beweise für einen solchen offensichtlichen Fehler vor.
18. Zur streitigen Stützungsregelung führte die Kommission aus, dass nur der Anbau von Hartweizen, der zur Herstellung von Grieß- und Teigwaren geeignet sei, für diese Beihilfe in Betracht komme. Diese politische Entscheidung wurde zusammen mit den gewichteten Qualitätskriterien als am besten geeignet erachtet, um unterschiedlichen Interessen wie Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz, Erhaltung der Produktionszonen und finanziellen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die verschiedenen Dokumente, die die Kommission dem Beschwerdeführer vorgelegt hatte, zeigten die unterschiedlichen Interessen, die von den verschiedenen Akteuren und Interessenträgern im Laufe des Verfahrens zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 geäußert wurden. Die technischen Aspekte der Verordnung, von den Pflanzenerträgen und deren Variation bis hin zu qualitativen, kommerziellen und technologischen Aspekten der Produkte, wurden von der Kommission eingehend analysiert. Darüber hinaus fand ein Schriftwechsel zwischen der administrativen und der politischen Ebene der Entscheidungsträger statt. Unter diesem Gesichtspunkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass die angefochtene Methode völlig legitim sei und den Zielen und Anforderungen des Rechtsrahmens entspreche. Darüber hinaus teilte die Kommission nicht die Auslegung des Schreibens der französischen Regierung an die Kommission über die angeblichen verzerrenden Auswirkungen der streitigen Methode auf der Grundlage des Unterschieds in der möglichen Bandbreite der Variation der betreffenden Parameter, da in dem Schreiben lediglich auf ein "potenzielles"Risiko in der Zukunft oder ein Risiko hingewiesen wurde, das auf den ersten Ergebnissen beruht, die die nationalen Sachverständigen nach Anwendung der Methode erzielt haben.
19. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten technischen Argumente wies die Kommission die Auffassung zurück, dass sie es nicht für angemessen halte, sie zu prüfen. Sie verwies auf den Inhalt ihres Schreibens vom 14. Juni 2013 an den Beschwerdeführer, in dem sie erläuterte, dass die allgemeinen Argumente des Beschwerdeführers gegen die streitige Regelung und die Gültigkeitsansprüche in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden könnten, da sie die Zuständigkeit des EuGH und nicht die der Kommission berührten. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus seiner eigenen Perspektive argumentierte, während die Kommission eine allgemeinere Auffassung vertreten hatte: Beispielsweise bezog sich der Beschwerdeführer auf die Broterzeugung, die der Gesetzgeber in diesem speziellen Zusammenhang ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Regelung ausschloss. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten Sachverständigen erklärte die Kommission, es sei klar, dass die von ihnen vorgeschlagenen Lösungen oder Schlussfolgerungen häufig als Alternativen, Hypothesen oder Möglichkeiten dargestellt würden, und der vom Beschwerdeführer genannte Professor bestreite nicht die vier Parameter, die in der Methode als solche verwendet würden. Insgesamt stützten die technischen Erläuterungen des Beschwerdeführers seine rechtlichen Argumente nicht. Die Kommission räumte zwar ein, dass die technischen Argumente des Beschwerdeführers nicht summarisch zurückgewiesen werden konnten, jede Kritik an der Methode sollte jedoch präzise, klar und überzeugend sein. Die Kritik des Beschwerdeführers erfolgte nicht, da sie nicht speziell mit den Kriterien oder Zielen der Methode im Sinne von Artikel 5 der aufgehobenen Verordnung 1973/2004 in Zusammenhang stand.
20. In seinen Erklärungen wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass die Kommission seine Anmerkungen zur "Gültigkeit" bewusst im rechtlichen Sinne des Begriffs ausgelegt habe, obwohl er von Anfang an sehr deutlich gemacht habe, dass er sich in einem mathematisch-statistischen Kontext auf den Begriff beziehe. Die Kommission habe die mathematische Gültigkeit der von ihr angewandten Berechnungsmethode immer noch nicht gerechtfertigt, obwohl auch die französische Regierung Bedenken geäußert habe. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass er nie beabsichtigt habe, das Ermessen der Kommission in dieser Hinsicht in Frage zu stellen, sondern lediglich auf die fehlerhaften und verzerrenden mathematischen Berechnungen aufgrund der fehlenden Standardisierung der Daten verwies, die seiner Ansicht nach im Gegensatz zur Wahl unterschiedlich gewichteter separater Parameter kein Ermessensspielraum seien.
21. Zu den Einwänden der Kommission gegen die Unzulässigkeit machte der Beschwerdeführer geltend, seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten betreffe das schlechte Verwaltungsverhalten der Kommission. In Bezug auf die erste Einrede der Unzulässigkeit, die auf einem laufenden Gerichtsverfahren vor einem italienischen Gericht beruhte, machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Gegenstand dieser Rechtssache die Rechtmäßigkeit der Verfahren des italienischen Ministeriums betreffe, während die Untersuchung in dieser Rechtssache die Frage betreffe, ob die Kommission eine vollständige und angemessene Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers gegeben habe. In der anhängigen italienischen Rechtssache sei jedoch kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet worden.
22. In Bezug auf die zweite Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission in Bezug auf die Petition erhoben hatte, die der Beschwerdeführer und ein Mitglied seiner Familie beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments eingereicht hatten, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich der Gegenstand der Petition nicht auf das Verhalten der Kommission beziehe. In seiner Petition brachte er im Wesentlichen Argumente zur angeblichen Wettbewerbsverzerrung auf dem Hartweizensaatgutmarkt vor. Tatsächlich hat sich die Kommission in ihrer Antwort vom 30. November 2005 an den Petitionsausschuss nicht einmal mit der Frage der Berechnungsmethode und der mathematischen Korrektheit der Berechnungen befasst.
23. Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die von der Kommission vorgebrachten Argumente unbegründet und irreführend seien, da die Kommission die Debatte durch die Konzentration auf die gewichteten separaten Parameter anstelle der Berechnungsmethode auf die falsche Spur gebracht habe. Er kritisierte auch, dass die Kommission mit den Besonderheiten des Themas nicht ausreichend vertraut sei, da sie die Tatsache ignoriert habe, dass sowohl Teigwaren als auch Brot aus Grieß hergestellt würden.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
Zu den Unzulässigkeitseinreden der Kommission
24. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinen Erklärungen den Gegenstand des Verfahrens vor dem italienischen Gericht und seine Petition an das Parlament hinreichend geklärt hat. Angesichts dieser Klarstellungen sind die Einwände nicht begründet.
Zur Begründetheit der Beschwerde
25. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, verfügt sie in Fragen der Landwirtschaft über einen weiten Ermessensspielraum [9]. Nach ständiger Auffassung des Bürgerbeauftragten wird ein Organ, wenn es von seinem Ermessensspielraum Gebrauch macht, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit nur dann feststellen, wenn nachgewiesen wird, dass bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Die Bürgerbeauftragte wird die Beurteilung der Kommission nicht durch ihre eigene ersetzen, aber wenn sie Missstände in der Verwaltungstätigkeit feststellt, kann sie beantragen, dass das Organ die Angelegenheit erneut prüft, um die streitigen Fragen anzugehen.
26. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Ausübung eines Ermessensspielraums nicht zu Willkür führen kann [10]. Dies bedeutet, dass eine Behörde immer in der Lage sein muss, zu erklären, warum eine bestimmte Vorgehensweise gewählt wurde, und dass es gute Gründe für die Wahl einer Vorgehensweise gegenüber einer anderen geben muss. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Kommission eine angemessene Antwort gegeben hat, um ihre Auffassung zu untermauern, dass die Methode entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers korrekt war und vor Erlass der neuen Verordnung nicht geändert werden musste.
27. Zur Stützung seines Standpunkts berief sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf i) die angeblich verzerrenden Auswirkungen der genehmigten Methode und ii) die falschen mathematischen Berechnungsmethoden. Außerdem seien die angeblich fehlerhaften und verzerrenden mathematischen Berechnungen, die auf der fehlenden Standardisierung der Daten beruhten, kein Ermessensspielraum. Der Bürgerbeauftragte teilt diese Auffassung nicht. In diesem Fall stimmte die Kommission zu, dass jeder der Parameter eine andere Bandbreite von Abweichungen aufweist. Dementsprechend stimmte sie auch zu, dass es möglich sei, dass wesentliche Änderungen bei einem Parameter nur begrenzte Auswirkungen auf den endgültigen Index haben könnten, während kleine Änderungen bei einem anderen Parameter erhebliche Auswirkungen hätten haben können. Der Bürgerbeauftragte sieht nicht ein, warum diese Wahl als unangemessen angesehen werden sollte, und in jedem Fall hat die Kommission im Rahmen ihres Ermessens gehandelt, als sie darüber entschieden hat.
28. In Bezug auf die von der Kommission für ihren Standpunkt angeführten Gründe stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission eingeräumt hat, dass die technischen Argumente des Beschwerdeführers nicht summarisch zurückgewiesen werden konnten, dass aber seine Kritik an der Methode nicht präzise, klar und überzeugend war, da sie nicht speziell mit den Kriterien oder Zielen der Methode gemäß Artikel 5 der aufgehobenen Verordnung 1973/2004 in Verbindung stand. Der Beschwerdeführer schien seinerseits zu argumentieren, dass mathematische Argumente unabhängig von rechtlichen oder politischen Kriterien und Zielen seien und dass die Berechnungsmethode in diesem Fall aus mathematischer Sicht falsch sei.
29. Während der Bürgerbeauftragte feststellt, dass die Organe gemäß Artikel 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verpflichtet sind, die Gründe für Entscheidungen anzugeben und dabei die relevanten Fakten und die Rechtsgrundlage der Entscheidung klar anzugeben, ist diese Pflicht nicht unbegrenzt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission i) den Zweck der streitigen Regelung erläutert und erklärt, warum sie es nicht für angemessen hielt, ihren Standpunkt auf der Grundlage der Argumente des Beschwerdeführers zu ändern, und ii) dass sie zwar die technischen Argumente des Beschwerdeführers berücksichtigte, aber die Art und Weise, wie sie vorgebracht wurden, seine rechtlichen Argumente nicht stützte. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission ihren Standpunkt zu den mathematischen Argumenten des Beschwerdeführers begründet und die Frage des Bürgerbeauftragten nach der Gültigkeit der mathematischen oder statistischen Argumente angemessen beantwortet hat.
30. Was schließlich die Kritik des Beschwerdeführers an der mangelnden Vertrautheit der Kommission mit dem betreffenden Bereich betrifft, so erklärte die Kommission ausdrücklich, dass Hartweizen zur Verwendung bei der Herstellung von Brot nicht beihilfefähig sei. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, dass sowohl Teigwaren als auch Brot aus Grieß hergestellt werden, stellt diese Erklärung nicht in Frage, da das Erzeugnis für die Verwendung bei der Herstellung von Grieß- und Teigwaren geeignet sein musste, um beihilfefähig zu sein.
31. In Anbetracht dieser Erwägungen deutet nichts darauf hin, dass die Handlungen der Kommission nicht innerhalb der Grenzen ihrer rechtlichen Befugnisse lagen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass in diesem Fall kein offensichtlicher Fehler aufgetreten ist, und die Kommission hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Antwort gegeben. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorlag.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:
Es habe keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben.
Emily O'Reilly
Straßburg, den 25.3.2015
[1] Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 339, S. 52).
[2] Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen gemäß den Titeln IV und IVa der genannten Verordnung und der Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345, S. 1).
[3] Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).
[4] "Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seiner Aufgaben Untersuchungen durch, die er entweder von sich aus oder auf der Grundlage von Beschwerden, die ihm direkt oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments übermittelt werden, für begründet hält, es sei denn, die behaupteten Tatsachen sind Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens"(Hervorhebung nur hier).
[5] "Wenn der Bürgerbeauftragte wegen laufender oder abgeschlossener Gerichtsverfahren in Bezug auf die vorgebrachten Tatsachen eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muss, ist das Ergebnis aller von ihm bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen endgültig einzureichen "(Hervorhebung hinzugefügt).
[6] Abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/51888/html.bookmark
[7] Abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/50793/html.bookmark
[8] In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf den Beschluss des Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 526/2011/(ELB)RA, abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/50802/html.bookmark
[9] Siehe Rechtssache C-295/03 P, Alessandrini Srl u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 75.
[10] Siehe die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3307/2006/(PB)JMA (http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/de/4653/html.bookmark); zu Beschwerde 995/98/OV (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/980995.htm); zur Beschwerde 1999/2007/FOR (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/071999.htm); und zu Beschwerde 526/2011/RA (http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/de/50802/html.bookmark).