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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 684/2012/JF gegen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Der Fall betraf die Weigerung der EFSA, einem Arbeitnehmer eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für sein Enkelkind zu gewähren.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass die EFSA der spezifischen Situation des Arbeitnehmers hätte mehr Aufmerksamkeit widmen müssen. Sie schlägt daher vor, dass die EFSA dem Arbeitnehmer erklärt, welche Dokumente möglicherweise fehlen, und dass die EFSA nach Erhalt dieser Dokumente den Antrag auf Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder mitfühlend prüft.

Die EFSA akzeptierte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten, und der Bürgerbeauftragte schloss den Fall als abgeschlossen ab.

Der Hintergrund

1. Der Beschwerdeführer, ein Mitarbeiter der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“), forderte die EFSA auf, seinen Enkel als unterhaltsberechtigtes Kind zu behandeln und ihm folglich eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu gewähren [1]. Die EFSA lehnte seinen Antrag ab. Der Beschwerdeführer habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass er rechtlich für den Unterhalt seines Enkels verantwortlich sei und dass dieser Unterhalt gemäß den geltenden Vorschriften und der Rechtsprechung mit hohen Ausgaben verbunden sei.

2. Der Beschwerdeführer wandte sich dann an den Europäischen Bürgerbeauftragten, der beschloss, eine Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers einzuleiten, dass die Entscheidung der EFSA, dem Beschwerdeführer eine Zulage für eine Person zu verweigern, die als unterhaltsberechtigtes Kind behandelt wird, ungerechtfertigt sei, und seine Forderung, dass die EFSA ihm die Zulage gewähren sollte [2].

Behauptung, die Weigerung der EFSA, eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu gewähren, sei ungerechtfertigt und damit zusammenhängend

Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung

3. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EFSA bei der Beurteilung der Tatsachen und Umstände, auf die sich ihre Mitarbeiter zur Unterstützung ihrer Anträge auf Behandlung einer Person als unterhaltsberechtigtes Kind stützen, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Die EFSA hat den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, auf der Grundlage von Belegen das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht nach italienischem Recht nachzuweisen und die sich aus dieser Verantwortung ergebenden Ausgaben, einschließlich des entsprechenden Betrags, nachzuweisen. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Sorgfaltspflicht erfordert, dass die EFSA auf die besondere Situation des Beschwerdeführers aufmerksamer eingeht und sich nicht auf eine übermäßig restriktive Auslegung der geltenden Vorschriften stützt. Da die EFSA akzeptiert hatte, dass der Beschwerdeführer Beweise vorlegen konnte, die möglicherweise fehlten, unterbreitete der Bürgerbeauftragte der EFSA einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung.

„[f] follow up its own invitation to the Beschwerdeführer to submit all relevant evidence by:

i) dem Beschwerdeführer zu erläutern, welche Nachweise er vorlegen muss, um die geltenden Vorschriften einzuhalten; und

ii) auf der Grundlage dieser Beweise seine Entscheidung über die Zulage für eine Person, die wie ein unterhaltsberechtigtes Kind behandelt wird, wohlwollend zu überprüfen.“

4. Auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten hin erklärte die EFSA, dass sie dem Beschwerdeführer ein Schreiben mit einer Liste von Dokumenten übermittelt habe, die er vorlegen müsse, um die geltenden Vorschriften einzuhalten [3]. Die EFSA erklärte ferner, dass sie, sobald der Beschwerdeführer die fehlenden Dokumente vorgelegt habe, seinen Antrag im Einklang mit dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten erneut prüfen und den Bürgerbeauftragten über das Ergebnis seiner Neubewertung informieren werde.

5. In seinen Bemerkungen zur Antwort der EFSA teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er der EFSA neue Dokumente übermittelt habe.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

6. Die Bürgerbeauftragte begrüßt, dass die EFSA ihren Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung akzeptiert. Sie vertraut darauf, dass die EFSA bei ihrer Neubewertung des Antrags des Beschwerdeführers einen sympathischen Ansatz in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers verfolgen wird.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:

Die EFSA nahm den Vorschlag des Bürgerbeauftragten an und löste die Angelegenheit.

Der Beschwerdeführer und der Exekutivdirektor der EFSA werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly

Straßburg, den 25.3.2015

 

[1] Art. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt: „1. Ein Beamter, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat, erhält ... für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine monatliche Zulage in Höhe von 328,73 EUR. 2. "Abhängiges Kind" das rechtmäßige, natürliche oder adoptierte Kind eines Beamten oder seines Ehegatten, das tatsächlich vom Beamten unterhalten wird. Gleiches gilt für ein Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt wurde ... Jedes Kind, für dessen Aufrechterhaltung der Beamte aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz Minderjähriger verantwortlich ist, wird wie ein unterhaltsberechtigtes Kind behandelt...] Jede Person, für deren Unterhalt der Beamte rechtlich verantwortlich ist und deren Unterhalt mit hohen Ausgaben verbunden ist, kann ausnahmsweise durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung der Anstellungsbehörde auf der Grundlage von Belegen so behandelt werden, als wäre sie ein unterhaltsberechtigtes Kind." Im derzeitigen Statut, das seit Januar 2014 in Kraft ist, wurde der Betrag der Zulage auf 372,61 EUR angehoben.

[2] Weitere Informationen über den Hintergrund der Beschwerde, die Argumente der Parteien und die Untersuchung des Bürgerbeauftragten finden Sie im vollständigen Text des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung unter: http://www.ombudsman.europa.eu/cases/correspondence.faces/en/59364/html.bookmark

[3] Die EFSA legte dem Schreiben eine Kopie ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten bei.

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