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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 552/2013/DK gegen die Europäische Kommission

Im Jahr 2011 unterzeichnete ein Konsortium einen Dienstleistungsvertrag mit einer Delegation der Europäischen Union für ein Sicherheitsprojekt und ernannte den Beschwerdeführer zum Teamleiter des Projekts. Im Jahr 2012 forderte die Europäische Kommission als öffentlicher Auftraggeber das Konsortium jedoch auf, den Beschwerdeführer zu ersetzen, da sie der Auffassung war, dass er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllte. Das Konsortium stimmte der Auffassung der Kommission zu und ersetzte den Beschwerdeführer.

Im Jahr 2013 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie seinen Ersatz beantragt habe.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission die einschlägigen Vorschriften korrekt anwendete, als sie das Konsortium aufforderte, den Beschwerdeführer zu ersetzen. Sie schloss den Fall daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege.

Hintergrund der Beschwerde

1. Im Juli 2011 schloss ein Konsortium mit einer Delegation der Europäischen Union in Bangladesch (im Folgenden „Delegation“) einen Dienstleistungsvertrag über ein Sicherheitsprojekt ab. Ein Mitglied des Konsortiums wurde als Auftragnehmer benannt. Anschließend ernannte der Auftragnehmer den Beschwerdeführer zum Teamleiter des Projekts.

2. Im Januar 2012 ersuchte die Delegation den Auftragnehmer, den Beschwerdeführer als Teamleiter zu ersetzen, da er seiner Ansicht nach seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehme. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 teilte der Auftragnehmer dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen mit und forderte ihn auf, das Projekt bis zum 16. Februar 2012 zu verlassen. Der Beschwerdeführer verließ das Projekt am 6. Februar 2012.

3. Im Oktober 2012 schrieb der Beschwerdeführer an die Delegation, um seinen Ersatz als Teamleiter anzufechten.

4. Im März 2013 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten, dass die Delegation sein Schreiben nicht beantwortet habe. Der Bürgerbeauftragte leitete ein vereinfachtes Verfahren ein, um eine Antwort der Delegation zu erhalten. Auf besonderen Antrag der Delegation vom 6. Juni 2013 leitete der Bürgerbeauftragte die Untersuchung an die Europäische Kommission weiter. Als die Kommission es versäumte, dem Beschwerdeführer im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu antworten, leitete der Bürgerbeauftragte eine umfassende Untersuchung der Angelegenheit ein.

Die Untersuchung

5. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und ermittelte den folgenden Vorwurf und die folgende Behauptung:

1) Die Kommission hat zu Unrecht beschlossen, den Beschwerdeführer als Teamleiter zu ersetzen.

2) Der Beschwerdeführer sollte für den von ihm erlittenen Verlust finanziell entschädigt werden.

6. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission und anschließend die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu. Bei der Durchführung ihrer Untersuchung hat die Bürgerbeauftragte die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Stellungnahmen berücksichtigt.

Behauptung, die Kommission habe zu Unrecht beschlossen, den Beschwerdeführer als Teamleiter des Projekts zu ersetzen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

7. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe zu Unrecht beschlossen, ihn als Teamleiter zu ersetzen, da sie keinen Grund zu der Schlussfolgerung habe, dass er seine Aufgaben nicht erfülle. Darüber hinaus stützte sich die Kommission auf Artikel 17 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen [1], wonach die Kommission die Ersetzung eines Bediensteten anordnen kann, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser ineffizient ist oder die Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass er nicht unter die Kategorie „Personal des Auftragnehmers“falle. Da zwischen ihm und der Kommission kein Vertragsverhältnis bestehe, könne diese nicht verlangen, dass er ersetzt werde. Auf jeden Fall hätte er, selbst wenn er ein Vertragsverhältnis mit der Kommission gehabt hätte, seinen Ersatz nur dann anordnen können, wenn der Auftragnehmer gegen den Vertrag verstoßen hätte, und um den Verstoß zu beheben, hatte der Auftragnehmer vorgeschlagen, ihn zu ersetzen. Darüber hinaus war das Schreiben der Delegation vom 16. Januar 2012 mangelhaft, da es den Antrag auf Ersetzung nicht ausreichend begründete. Auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde nicht eingeholt. Darüber hinaus stützte sich der Antrag der Kommission offenbar auf die Bewertung des ersten Berichtsentwurfs, den er nur informell vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer brachte schließlich vor, dass sich ein Bediensteter der Kommission vor Beginn des Projekts gegenüber dem Auftragnehmer negativ zu seiner Kompetenz geäußert habe und dass diese Kritik die Kommission veranlasst haben müsse, zu entscheiden, dass er ersetzt werden solle.

8. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe [2] und dass er daher seine Beschwerden lieber direkt an den Auftragnehmer richten sollte.

9. Ungeachtet des Fehlens einer vertraglichen Verbindung bestand die Kommission jedoch darauf, dass sie die einschlägigen Artikel der Allgemeinen Bedingungen korrekt anwendete. Auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 fiel der Beschwerdeführer nämlich in die Kategorie des Personals, so dass die Kommission zu Recht auf Art. 17 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen zurückgriff, der es ihr ermöglicht, die Ersetzung eines Personalmitglieds zu beantragen, wenn und wenn sie der Auffassung ist, dass diese Person ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt.

10. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war die vorherige Feststellung und Mitteilung einer Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer keine Voraussetzung dafür, dass die Kommission die Ersetzung des Teamleiters verlangen konnte.

11. In Bezug auf das in Art. 17 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Erfordernis, dass ein Antrag auf Ersetzung hinreichend begründet und erläutert sein muss, stellte die Kommission fest, dass ihr Schreiben vom 16. Januar 2012 einen schriftlichen Antrag darstelle, der die Begründung und die angemessenen Gründe für ihren Antrag auf Ersetzung enthalte. In diesem Schreiben forderte die Kommission den Auftragnehmer ferner auf, den Beschwerdeführer aufzufordern, zu seinem Antrag Stellung zu nehmen. Anschließend teilte der Auftragnehmer seinen Dienststellen mit, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben wolle, und verließ das Projekt früher als beantragt.

12. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie ihre Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers auf den endgültigen Anfangsbericht und nicht auf den Berichtsentwurf gestützt habe, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten geltend gemacht habe. Der Anfangsbericht war jedoch so schlecht ausgearbeitet, dass der Inhalt des Berichts, selbst nachdem der Auftragnehmer wesentliche Verbesserungen vorgenommen hatte, inakzeptabel war. Die Kommission machte geltend, es handele sich nicht um das Format des Anfangsberichts, sondern um dessen tatsächlichen Inhalt, den sie für inakzeptabel halte.

13. Nach Ansicht der Kommission enthielt der Anfangsbericht nämlich eine Reihe grundlegender Missverständnisse in mindestens drei Bereichen in Bezug auf den Zweck des Dienstleistungsvertrags. Diese Bereiche, die für die erfolgreiche Durchführung des Vertrags wichtig sind, waren: die Schulung der Begünstigten, die Rolle der Taskforce „Technische Hilfe, Ernährung, Existenzsicherung – Projekt“ und der Durchführungspartner sowie die Überwachungsanforderungen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit dem Begünstigten des Vertrags und der Delegation interagierte. Dies beeinträchtigte die Qualität des Projekts und die Frist für seine Umsetzung. Daher rechtfertigten diese Gründe den Antrag der Kommission auf Ersetzung. Darüber hinaus stimmte der Auftragnehmer der Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers durch die Kommission und seinem Antrag auf Ersatz uneingeschränkt zu.

14. In Bezug auf die angeblich negativen Stellungnahmen eines Kommissionsbediensteten zum Beschwerdeführer vor Beginn des Projekts stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweise vorlegte. Nach Kenntnis der Kommission wurden keine derartigen negativen Stellungnahmen zum Beschwerdeführer oder zu seiner Zuständigkeit abgegeben.

15. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf finanzielle Entschädigung für den erlittenen Verlust stellte die Kommission erneut fest, dass sie kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhält. Da die Kommission kein rechtswidriges Verhalten begangen hat, kann ihre außervertragliche Haftung nicht fortbestehen. Darüber hinaus zahlte die Kommission dem Auftragnehmer die vom Beschwerdeführer bis zu seinem Ausscheiden aus dem Projekt erbrachten Leistungen ordnungsgemäß. Die Kommission wies daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zurück.

16. In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

17. Wie sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kommission eingeräumt haben, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer kein Vertragsverhältnis besteht, da der Dienstleistungsvertrag zwischen der Kommission und dem Auftragnehmer unterzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer unterzeichnete einen separaten Vertrag mit dem Auftragnehmer, um die Aufgaben des Teamleiters wahrzunehmen.

18. Die Analyse des Bürgerbeauftragten beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Kommission angemessen gehandelt hat, als sie den Auftragnehmer aufforderte, den Beschwerdeführer zu ersetzen.

19. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Grundlage für den Antrag der Kommission auf Ersetzung des Beschwerdeführers Artikel 17 Absatz 2 - "Ersatz von Personal" der Allgemeinen Bedingungen des Dienstleistungsvertrags [3] , war, der Folgendes vorsieht:

"Der öffentliche Auftraggeber kann im Zuge der Ausführung und auf der Grundlage eines schriftlichen und begründeten Antrags einen Ersatz beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass ein Bediensteter ineffizient ist oder seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt."

20. Der Begriff "Mitarbeiter" umfasst das gesamte an dem Projekt beteiligte Personal. Folglich hat die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften richtig ausgelegt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie "Personal" falle.

21. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Kommission seinen Ersatz erst dann hätte bestellen können, wenn sie festgestellt habe, dass der Auftragnehmer gegen den Vertrag verstoße, und diese Schlussfolgerung mitgeteilt habe. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Allgemeinen Bedingungen weder der Kommission noch dem Auftragnehmer eine solche Verpflichtung auferlegen. Wie bereits erwähnt, sehen die Allgemeinen Bedingungen lediglich vor, dass der öffentliche Auftraggeber (in diesem Fall die Kommission) einen Ersatz beantragen kann, wenn er der Auffassung ist, dass ein Bediensteter „ineffizient ist oder seine Aufgaben im Rahmen des Vertrags nicht erfüllt“.

22. In diesem Fall forderte die Kommission den Auftragnehmer mit Schreiben vom 16. Januar 2012 auf, den Beschwerdeführer als Teamleiter zu ersetzen, da sie der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben nicht angemessen erfüllte. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission im Einklang mit den Allgemeinen Bedingungen gehandelt hat, die diese Möglichkeit tatsächlich vorsehen.

23. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in den Allgemeinen Bedingungen auch verlangt wird, dass ein Antrag auf Ersetzung eines Bediensteten schriftlich gestellt und begründet wird.

24. In Bezug auf ausreichende Begründungen stellt der Bürgerbeauftragte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer während des ersten Treffens am 29. November 2011 zustimmte, während des Anfangszeitraums die folgenden Aufgaben wahrzunehmen: i) die in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben zu erfüllen; ii) den Empfänger bei der dringenden Fertigstellung von Finanzhilfeverträgen und bei der Erstellung der Schätzung des dringenden Anlaufprogramms zu unterstützen; und iii) Erstellung eines Anfangsberichts über die oben genannten Tätigkeiten. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass diese Tätigkeiten in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 4.2) ausdrücklich erwähnt werden [4].

25. Zweitens stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2012 erklärt hat, dass i) der vom Beschwerdeführer erstellte Anfangsbericht inakzeptabel sei, da er nicht auf der Organisations- und Methodikstruktur (Anhang III des Dienstleistungsvertrags) beruhe, auf deren Grundlage dem Auftragnehmer die höchste Punktzahl bei der technischen Bewertung zuerkannt worden sei; ii) der Anfangsbericht grundlegende Missverständnisse in Bezug auf die Schulung der Begünstigten, die Rolle der Taskforce „Technische Hilfe, Ernährungssicherheit, Existenzsicherung – Projekt und Durchführungspartner“ und die Überwachungsanforderungen enthielt; iii) der Beschwerdeführer es versäumt hat, die Abteilung für Frauenangelegenheiten und die Delegation bei der Fertigstellung der Finanzhilfeverträge und bei der Erstellung der Schätzung des Startprogramms angemessen zu unterstützen; und iv) der Beschwerdeführer war bei seiner Arbeit nicht ausreichend proaktiv.

26. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission ausreichende Begründungen vorgelegt hat, da die vorstehenden Erklärungen klar und knapp sind. Darüber hinaus spiegeln sie genau die Pflichten des Beschwerdeführers und die Gründe wider, aus denen die Kommission der Auffassung war, dass diese Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden. Darüber hinaus weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt hat, zu diesen Aussagen Stellung zu nehmen, um ihre Angemessenheit oder sachliche Richtigkeit in Frage zu stellen, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert wurde.

27. Vor diesem Hintergrund stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission berechtigt war, die Ersetzung des Beschwerdeführers als Teamleiter zu beantragen, und dass sie dabei die einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt angewandt hat. Die Kommission bestand auch auf der Verfahrensgarantie, den Auftragnehmer aufzufordern, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben [5].

28. Was schließlich die Frage betrifft, ob die Kommission die Leistung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß bewertet hat, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Auftragnehmer, mit dem der Beschwerdeführer tatsächlich ein Vertragsverhältnis unterhielt, den Aussagen der Kommission zur Leistung des Beschwerdeführers voll und ganz zustimmte.

29. Vor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:

Der Bürgerbeauftragte stellt keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly
Straßburg, 24.02.2015

 

[1] Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungsverträge für Maßnahmen im Außenbereich, die von der EU oder aus dem EU-Entwicklungsfonds finanziert werden.

[2] Die Kommission unterzeichnete den Dienstleistungsvertrag mit dem Auftragnehmer, und der Auftragnehmer unterzeichnete einen weiteren Dienstleistungsvertrag mit dem Beschwerdeführer.

[3] Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind in Anhang I des Vertrags enthalten.

[4] "Der Teamleiter unterstützt den Zahlstellenverwalter (Programmdirektor) bei der Erstellung von Programmschätzungen und Berichten. Der Teamleiter überprüft vor der Annahme durch den Programmdirektor Programmschätzungen, Berichte, Ausschreibungen, Dossiers, Verträge sowie Zahlungsvorschläge aus dem Programmkonto.

[5] Der entsprechende Teil des Schreibens der Kommission vom 16. Januar 2012 lautet: „Ich bitte Sie, uns [Ihre] und die Bemerkungen des Teamleiters sowie Ihre vorgeschlagenen nächsten Schritte bis spätestens 20. Januar 2012 mitzuteilen.“

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