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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1562/2012/JF gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1562/2012/JF - Geöffnet am Montag | 17 September 2012 - Entscheidung vom Freitag | 01 August 2014 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Einvernehmliche Lösung ) - Land Belgien
Der Fall betraf einen Kommissionsbeamten, bei dem Brustkrebs diagnostiziert wurde. Drei Monate nach Abschluss der Operationen, einschließlich einer Mastektomie und einer Reihe von Rekonstruktionsoperationen, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Kommission eine Genehmigung für eine Genesungskur in ihrem Herkunftsland. Die Kommission lehnte dies mit der Begründung ab, dass der letzte Eingriff des Beschwerdeführers eine plastische Chirurgie gewesen sei, die die Heilung nicht rechtfertige. Die Heilung wäre gerechtfertigt gewesen, wenn die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Heilung drei Monate nach ihrer größeren Operation gestellt hätte.
Der Beschwerdeführer wandte sich dann an den Bürgerbeauftragten, der die Beschwerde untersuchte. Nach sorgfältiger Prüfung der in der Akte verfügbaren Beweise schlug der Bürgerbeauftragte als einvernehmliche Lösung vor, dass die Kommission die aufeinanderfolgenden Operationen des Beschwerdeführers, einschließlich plastischer Operationen, als eine einzige Behandlung betrachten und die Genesungskur genehmigen sollte.
Die Kommission akzeptierte den Vorschlag, sofern der Beschwerdeführer im Einklang mit den geltenden Vorschriften zusätzliche Unterlagen vorlegte. Der Beschwerdeführer war zufrieden und der Fall wurde abgeschlossen.
Der Hintergrund
1. Die Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Entscheidung der Kommission, ihr die Genehmigung für eine Genesungskur zu verweigern, ungerecht sei.
2. Da es sich bei den letzten rekonstruktiven Operationen des Beschwerdeführers nicht um größere Operationen und keine Chemo- oder Strahlentherapie handelte, war die Genehmigung einer Genesungskur gemäß den einschlägigen Vorschriften nicht angemessen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin entgegen den geltenden Vorschriften nicht angegeben, welches Zentrum sie für die Heilung und ihre Kosten ausgewählt habe.
3. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Ärzte alle Operationen, die sie durchlaufen habe, als eine einzige Behandlung für ihre schwere Krankheit betrachteten, was eine Genesungskur rechtfertige. Sie legte drei ärztliche Bescheinigungen bei, eines mit ihrem Antrag an die Kommission und zwei weitere mit ihrer Beschwerde und ihren Bemerkungen an den Bürgerbeauftragten [1].
Angebliche Ungerechtigkeit
Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung
4. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Atteste und insbesondere das letzte dieser Atteste eindeutig das ärztliche Gutachten enthielten, wonach eine Genesungskur erforderlich sei. Sie vertrat die Auffassung, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin vor ihrer letzten rekonstruktiven Operation nicht als geheilt hätte angesehen werden können. Sie weist ferner darauf hin, dass der Verwaltungsausschuss des Gemeinsamen Versicherungssystems der Europäischen Union keinen Konsens über den Fall des Beschwerdeführers erzielt und keine Stellungnahme dazu abgegeben habe. Schließlich vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das Versäumnis des Beschwerdeführers, das Rekonvaleszenzzentrum oder seine Kosten anzugeben, jederzeit leicht korrigiert werden könne. Sie machte daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung gemäß Art. 3 Abs. 5 ihrer Satzung, wonach
„Die Kommission könnte die Tatsache berücksichtigen, dass die aufeinanderfolgenden Behandlungen der Beschwerdeführerin eine einzige Behandlung darstellen, und akzeptieren, dass die dreimonatige Frist für die Beantragung einer Genesungskur ab ihrer letzten Operation zu laufen begann. Da die Beschwerdeführerin diese Frist eingehalten hat, konnte die Kommission ihre Genehmigung für eine Genesungskur in einem Zentrum in [Mitgliedstaat X] erteilen, sofern die Beschwerdeführerin auch Nachweise für die angemessene medizinische und paramedizinische Infrastruktur des Zentrums vorlegt.“
5. Die Kommission akzeptierte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung und forderte die Beschwerdeführerin auf, die erforderlichen Beweise vorzulegen, woraufhin ihr die Kosten für die Genesungskur erstattet würden. Der Beschwerdeführer war mit dem Ergebnis der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zufrieden und legte dem Bürgerbeauftragten einschlägige Beweise vor.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
6. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Zustimmung der Kommission zu ihrer freundlichen Lösung, die zeigt, dass die Kommission sensibel auf die schwierigen Situationen reagiert, von denen ihr Personal manchmal betroffen ist.
7. Der Bürgerbeauftragte leitete die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise an die Kommission weiter, damit die Parteien direkt zu einer Einigung gelangen können.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:
Die Kommission nahm den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung an.
Der Beschwerdeführer und der Präsident der Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Straßburg, den 1.8.2014
[1] Weitere Informationen über den Hintergrund der Beschwerde, die Argumente der Parteien und die Untersuchung des Bürgerbeauftragten finden Sie im vollständigen Text des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung unter: http://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/correspondence.faces/de/54643/html.bookmark