FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 977/2012/OV gegen die Europäische Kommission

Hintergrund der Beschwerde

1. Diese Beschwerde betrifft die Rolle der Kommission bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verordnung 261/2004/EG [1] über Fluggastrechte („Fluggastrechteverordnung“) durch die Mitgliedstaaten, insbesondere die nationalen Durchsetzungsstellen („NEB“).

2. Art. 16 („Verstöße“) der Fluggastrechteverordnung bestimmt:

„1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stelle... Gegebenenfalls trifft diese Stelle die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden.

2. ... jeder Fluggast kann sich bei jeder nach Absatz 1 benannten Stelle oder bei jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung beschweren..."(Hervorhebung nur hier).

3. Der Beschwerdeführer betreibt eine Agentur für die Bearbeitung gewerblicher Beschwerden („Reisrecht“), die auf die Beantragung von Ausgleichsleistungen im Namen von Fluggästen spezialisiert ist [2]. In Bezug auf den Ansatz, den die nationalen Durchsetzungsstellen Belgiens, Deutschlands und Spaniens bei der Durchsetzung der Verordnung über Fluggastrechte in bestimmten Fällen verfolgt haben, hat er mehrfach mit der Kommission korrespondiert. Diese nationalen Durchsetzungsstellen teilten dem Beschwerdeführer mit, dass sie zwar Sanktionsverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung über Fluggastrechte einleiten können, aber nicht befugt sind, individuelle Ausgleichszahlungen für Fluggäste zu gewähren. Sie wiesen darauf hin, dass die betroffenen Passagiere vor Gericht gehen sollten. Die Kommission bestätigte den Standpunkt der nationalen Durchsetzungsstellen. Der Beschwerdeführer stimmte dem Standpunkt der Kommission nicht zu, dass die nationalen Durchsetzungsstellen keine Maßnahmen ergreifen können, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung über Fluggastrechte in den einzelnen Fällen zu gewährleisten.

Gegenstand der Untersuchung

4. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer folgende Behauptung und Behauptung geltend:

Vorwurf:

Die Kommission stellt nicht sicher, dass die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften über Fluggastrechte korrekt umsetzen, da sie nicht darauf besteht, dass die nationalen Durchsetzungsstellen die Befugnis erhalten müssen, die Fluggastrechte durchzusetzen, und nicht nur die Befugnis, eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben.

Anspruch:

Die Kommission sollte darauf bestehen, dass die nationalen Durchsetzungsstellen befugt sind, die Fahrgastrechte durchzusetzen, und nicht nur befugt sind, eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben.

Ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 16 der Verordnung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den nationalen Durchsetzungsstellen die Befugnisse zur Durchsetzung von Ansprüchen von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen zu übertragen, sollte die Kommission das Beschwerdeverfahren und die den Fluggästen auf ihrer Website übermittelten Informationen überprüfen, um die Befugnisse der nationalen Durchsetzungsstellen korrekt widerzuspiegeln und die Fluggäste in Bezug auf die Rechtsbehelfe, wenn ein Luftfahrtunternehmen die Entscheidung der Durchsetzungsstelle nicht befolgt, ordnungsgemäß zu informieren.

Die Untersuchung

5. Die Beschwerde wurde der Kommission zur Stellungnahme übermittelt. Am 21. Juni 2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten einen Bericht des niederländischen Bürgerbeauftragten über die Art und Weise, wie die Verordnung in den Niederlanden durchgesetzt wird. Der Bürgerbeauftragte leitete den Bericht an die Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 20. November 2012 übermittelt. Die Stellungnahme wurde anschließend an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der seine Stellungnahme am 15. und 16. Oktober 2013 übermittelte.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Behauptetes Versäumnis der Kommission, dafür zu sorgen, dass die nationalen Durchsetzungsstellen die Fahrgastrechte durchsetzen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

6. Zur Stützung seiner Behauptung argumentierte der Beschwerdeführer, dass Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung eindeutig vorsehe, dass das Neue Europäische Bauhaus die erforderlichen Maßnahmen ergreife, um sicherzustellen, dass die Rechte der Fluggäste bei einem Verstoß gegen die Verordnung über Fluggastrechte geachtet würden. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass eine unverbindliche Stellungnahme keine wirksame Maßnahme sei.

7. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass die Fluggastrechteverordnung die Fluggesellschaften verpflichtet, Fluggästen Unterstützung (Informationen, Erfrischungen, Unterkunft und anderweitige Beförderung/Erstattung) zu gewähren, wenn ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn ihre Flüge kurzfristig annulliert werden oder eine große Verspätung auftreten. Vorbehaltlich bestimmter Kriterien sieht die Fluggastrechteverordnung auch die Zahlung von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung und kurzfristiger Annullierung vor.

8. Im Gegensatz zu Situationen der Nichtbeförderung oder Annullierung sehe die Verordnung über Fluggastrechte keine ausdrückliche Entschädigung für Verspätungen vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch entschieden, dass ein Fluggast, der seinen Bestimmungsort um mehr als drei Stunden verspätet erreicht, unter bestimmten Umständen ebenfalls Anspruch auf Entschädigung haben kann [3]. Die Fluggastrechteverordnung gestattet es einem Luftfahrtunternehmen jedoch, Ausgleichszahlungen abzulehnen, sofern es nachweisen kann, dass die Ursache dieser Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände"zurückzuführen ist, die es selbst dann nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu entscheiden, ob "außergewöhnliche Umstände"vorliegen.

9. In Bezug auf die Durchsetzung der Verordnung über Fluggastrechte wies die Kommission darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein nationales Durchsetzungsgremium zu benennen, um mögliche Verstöße gegen die Verordnung über Fluggastrechte zu untersuchen. Die Kommission erklärte, dass die Rolle des NEB darin bestehe, die Anwendung der Verordnung über Fluggastrechte durch die Branche zu überwachen, um Probleme mit schlechten Praktiken anzugehen und mögliche Trends der Nichteinhaltung zu ermitteln, die zu einem Schaden für die Verbraucher führen könnten. Wird ein solcher Trend festgestellt, ergreift ein nationales Durchsetzungsgremium geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich Sanktionen gegen das Luftfahrtunternehmen wegen Nichteinhaltung. Die verfügbaren Sanktionen zielen darauf ab, das Problem des kollektiven Schadens anzugehen, anstatt individuellen Rechtsschutz zu bieten. Bei der Prüfung einer Beschwerde werden die nationalen Durchsetzungsstellen die Fluggäste beraten, um ihnen zu helfen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die Angelegenheit vor Gericht oder über einen alternativen Streitbeilegungsdienst (ADR) weiterverfolgen wollen oder nicht. Einige nationale Durchsetzungsstellen erleichtern dieses Verfahren, indem sie eine Stellungnahme zu einer individuellen Beschwerde abgeben, die ein Fluggast zur Stützung seines Anspruchs verwenden kann. Die Beratung oder Stellungnahme des NEB ist jedoch für das Luftfahrtunternehmen oder das Gericht nicht bindend. Wenn ein Fluggast mit der Antwort einer Fluggesellschaft auf einen Entschädigungsanspruch unzufrieden ist, muss er die Angelegenheit daher direkt vor einem nationalen Gericht oder über AS-Mechanismen verfolgen. In einigen Fällen können Fluggäste auch das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Anspruch nehmen, das darauf abzielt, die Beilegung kleiner grenzüberschreitender Streitigkeiten zu vereinfachen und ihre Kosten zu senken.

10. Die Kommission erläuterte, dass eine Reihe von Agenturen für die Bearbeitung von Geschäftsbeschwerden, wie Reisrecht, anbieten, im Namen von Fluggästen eine Entschädigung gegen eine Teilnahmegebühr und einen Prozentsatz der Entschädigung zu verlangen, die sie erhalten, wenn die Beschwerde des Fluggastes erfolgreich ist. Die Fluggäste sind jedoch nicht verpflichtet, diese Stellen zu nutzen, um Rechtsbehelfe einzulegen, und können die Angelegenheit selbst vor ein nationales Gericht bringen. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über einfache Verfahren für geringfügige Forderungen dieser Art. Alternativ können Fluggäste im Falle grenzüberschreitender Ansprüche einen AS-Mechanismus, nationale Verbraucherorganisationen oder das Netz des Europäischen Verbraucherzentrums nutzen, das seine Dienste kostenlos erbringt.

11. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers erklärte die Kommission, dass Artikel 16 und die Erwägungsgründe 21 und 22 der Verordnung über Fluggastrechte die Mitgliedstaaten verpflichten, eine nationale Durchsetzungsstelle zu benennen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen, damit eine nationale Durchsetzungsstelle die Verordnung über Fluggastrechte im kollektiven Interesse der Fluggäste durchsetzen kann. Nach Artikel 16 der Verordnung ist ein Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, einem nationalen Durchsetzungsgremium die Befugnis einzuräumen, einzelne Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen durchzusetzen. Während eine kleine Zahl von nationalen Durchsetzungsstellen eine umfassendere Rolle beim Verbraucherschutz spielt, die es ihnen ermöglicht, individuelle Ansprüche von Fluggästen zu berücksichtigen, gibt es in der Verordnung keine Verpflichtung dafür, dass sie eine solche Rolle spielen. Die Kommission ist daher nicht befugt, die Mitgliedstaaten zu zwingen, von den nationalen Durchsetzungsstellen die Durchsetzung einzelner Ansprüche von Fluggästen zu verlangen. Fluggäste haben das Recht, einen individuellen Rechtsbehelf entweder über ein Gericht oder einen AS-Mechanismus einzulegen. Die Stellungnahme eines nationalen Durchsetzungsgremiums kann einen Fluggast bei der Verfolgung eines solchen Anspruchs unterstützen.

12. Die Kommission betonte, dass es die Entscheidung des Mitgliedstaats sei, einem nationalen Durchsetzungsgremium die Befugnis einzuräumen, individuelle Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen durchzusetzen. Die Kommission ist zwar der Auffassung, dass die Informationen auf ihrer Website klar sind, möchte aber sicherstellen, dass keine Unklarheiten bestehen, die zu Verwirrung bei den Verbrauchern führen könnten. Das individuelle Rechtsbehelfsverfahren wird jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein, so dass es nicht möglich ist, vollständige Informationen über dieses Verfahren auf nationaler Ebene bereitzustellen. Die Kommission erklärte jedoch, dass sie auf ihrer Website – z. B. im Beschwerdeformular und auf der Kontaktseite des NEB – die folgende Erklärung anmerken werde: „Bitte beachten Sie, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Allgemeinen keine verbindlichen Entscheidungen über Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Einzelbeschwerden treffen können. Wenn Sie mit der Antwort der Fluggesellschaft auch nach der Antwort der zuständigen Behörde immer noch nicht zufrieden sind, müssen Sie die Angelegenheit vor Gericht oder im Wege alternativer Streitbeilegungsverfahren weiterverfolgen.“

13. Die Kommission erklärte, sie sei dem Bürgerbeauftragten dankbar, dass er sie auf diese Beschwerde aufmerksam gemacht habe. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie im Anschluss an eine öffentliche Konsultation eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 durchführte, die die Aufgaben und die Rolle der nationalen Durchsetzungsstellen abdeckt, und dass Ende 2012 ein Legislativvorschlag vorgelegt werden sollte.

14. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Auslegung der Kommission, dass Artikel 16 der Verordnung über Fluggastrechte darauf abziele, „kollektiven“ Schaden anstelle der individuellen Durchsetzung zu bekämpfen, falsch sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass dies durch den Wortlaut von Artikel 16 und ein Urteil des Tribunal of the North Netherlands vom 11. Juli 2013 widerlegt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Kommission ein grundlegend falsches Verständnis des Umfangs der Durchsetzungspflicht der nationalen Durchsetzungsstellen. Darüber hinaus liegt die Auslegung von Artikel 16 der Fluggastrechteverordnung durch die Kommission gerade nicht im kollektiven Interesse, da sie bedeutet, dass nur die Verstöße, gegen die die Fluggäste gerichtlich vorgehen, behoben werden, nicht aber die Verstöße gegen alle anderen Fluggäste desselben Fluges.

15. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass der Standpunkt der Kommission nicht im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-344/04 [4] stehe, insbesondere mit Randnummer 45, in der es heißt: "Aus diesen Bestimmungen oder aus einer anderen Bestimmung des Übereinkommens von Montreal ergibt sich nicht, dass die Verfasser des Übereinkommens diese Luftfahrtunternehmen vor jeder anderen Form des Eingreifens schützen wollten, insbesondere vor Maßnahmen, die von den Behörden ins Auge gefasst werden könnten, um den Schaden, der sich aus den Unannehmlichkeiten ergibt, die durch die Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen verursacht werden, in standardisierter und sofortiger Weise zu beheben, ohne dass die Fluggäste die Unannehmlichkeiten erleiden müssen, die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen vor den Gerichten verbunden sind" (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer verwies auch auf das hohe Schutzniveau für Fluggäste, das mit der Verordnung über Fluggastrechte gewährleistet werden soll und das im Urteil in der Rechtssache C-581/10 [5] hervorgehoben wurde.

16. Der Beschwerdeführer betonte schließlich, dass die Kommission in ihrer Argumentation den zivilrechtlichen Begriff „Forderung“ verwendet habe, der sich von dem Begriff „unverzügliche Entschädigung“ unterscheide, der kein Eingreifen eines Richters erfordere. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es für eine Familie auch schwierig sein kann, eine Entschädigung für die Kinder zu erhalten, da für sie besondere Verfahrensvorschriften gelten. Ein Gerichtsverfahren ist daher nicht der geeignete Rechtsbehelf, wenn gegen die Fluggastrechteverordnung verstoßen wird.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

17. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die zu prüfende Behauptung darin besteht, dass die Kommission nicht sicherstellt, dass die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften über Fluggastrechte korrekt umsetzen, da sie nicht darauf besteht, dass die nationalen Durchsetzungsstellen die Befugnis erhalten müssen, individuelle Fluggastrechte durchzusetzen, und nicht nur die Befugnis, eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben.

18. In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über Fluggastrechte heißt es: „Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von Flughäfen in seinem Hoheitsgebiet und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls trifft diese Stelle die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. In Artikel 16 Absatz 2 heißt es: „Jeder Fluggast kann sich bei jeder nach Absatz 1 benannten Stelle oder bei jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung beschweren...“(Hervorhebung nur hier).

19. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die vorliegende Beschwerde die Auslegung von Artikel 16 der Verordnung über Fluggastrechte betrifft: bedeutet dies, dass die nationalen Durchsetzungsstellen in der Lage sein sollten, individuelle Beschwerden und Entschädigungsansprüche von betroffenen Fluggästen zu bearbeiten, oder beschränkt sich die Durchsetzungsaufgabe der nationalen Durchsetzungsstellen auf die allgemeine Überwachung der Luftfahrtunternehmen bei der Einhaltung der Verordnung, einschließlich der Möglichkeit, im Falle von Verstößen Geldbußen zu verhängen? Artikel 16 der Fluggastrechteverordnung ist diesbezüglich nicht ganz klar. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Gerichtshof in Fragen der Auslegung des EU-Rechts wie dem vorliegenden die höchste Instanz ist. Der Gerichtshof hat sich jedoch noch nicht mit der Frage befasst, was gemäß Artikel 16 der Verordnung über Fluggastrechte die genaue Aufgabe der nationalen Durchsetzungsstellen ist.

20. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Artikel 16 der Verordnung über Fluggastrechte nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass sich die nationalen Durchsetzungsstellen mit individuellen Schadensersatzansprüchen betroffener Fluggäste befassen sollten. Andererseits sieht Artikel 16 Absatz 2 vor, dass Fluggäste sich bei einer nationalen Durchsetzungsstelle oder einer anderen zuständigen Stelle über einen Verstoß gegen die Verordnung über Fluggastrechte beschweren können. Da es sich bei den nationalen Durchsetzungsstellen um „Durchsetzungsstellen“ handelt, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 „die erforderlichen Maßnahmen [ergreifen], um sicherzustellen, dass die Rechte der Fluggäste gewahrt werden“, ist zumindest zu argumentieren, dass diese Durchsetzung auch bedeutet, dass die nationalen Durchsetzungsstellen sicherstellen, dass Fluggäste, die sich über einen Verstoß gegen die Verordnung beschweren und Ausgleichsleistungen verlangen, entschädigt werden, wenn sie die in der Verordnung festgelegten und in der Rechtsprechung weiterentwickelten Kriterien für Ausgleichsleistungen erfüllen. In der Tat gehört die Entschädigung zu den Passagierrechten, die in der Verordnung über Fluggastrechte festgelegt sind und deren Einhaltung die nationalen Durchsetzungsstellen sicherstellen sollten.

21. Auf der Grundlage des Wortlauts von Artikel 16 der Fluggastverordnung in der derzeitigen Fassung ist der Bürgerbeauftragte daher nicht von dem Standpunkt der Kommission überzeugt, dass ein Mitgliedstaat nach Artikel 16 der Verordnung nicht verpflichtet ist, einem nationalen Durchsetzungsgremium die Befugnis zu erteilen, individuelle Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen durchzusetzen, und dass sich Fluggäste stattdessen an ein Gericht oder an AS-Mechanismen wenden sollten. Angesichts der seit geraumer Zeit praktizierten Praxis (wobei die Kommission den Fluggästen empfiehlt, sich an ein Gericht oder an AS-Mechanismen statt an die nationalen Durchsetzungsstellen zu wenden [6]) und vor allem angesichts der Tatsache, dass die Verordnung über Fluggastrechte derzeit überprüft wird, ist die Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen zu den Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers, die sich auf den derzeitigen Wortlaut von Artikel 16 beziehen, gerechtfertigt sind.

22. Die Verordnung über Fluggastrechte wird im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) überprüft, und die Frage, die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, nämlich welche Stelle sich mit individuellen Beschwerden oder Ansprüchen von Fluggästen befassen sollte, ist Teil dieser Überprüfung. Am 13. März 2013 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [7]. Gemäß dem Vorschlag der Kommission müssen die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen effiziente Mittel zur Einreichung von Beschwerden zur Verfügung stellen. Die Fluggäste können sich anschließend an außergerichtliche Beschwerdestellen wenden, die die Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten und mit Unterstützung der nationalen Durchsetzungsstellen handeln [8].

23. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Parlament seinen Standpunkt zu dem Vorschlag der Kommission am 5. Februar 2014 in erster Lesung festgelegt hat [9]. Mehrere vom Parlament vorgenommene Abänderungen zielen darauf ab, die Abhilfemaßnahmen für Fluggäste zu verstärken, wenn ihre Rechte verletzt wurden. So beziehen sich beispielsweise mehrere Abänderungen des Parlaments auf die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten [10]. Die legislative Entschließung des Parlaments sieht vor, dass die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste über die Stellen informieren müssen, die für die Bearbeitung von Fluggastbeschwerden zuständig sind (Abänderung 126). Gemäß Abänderung 129 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Fluggäste Streitigkeiten mit Luftfahrtunternehmen unabhängigen und effizienten außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen unterwerfen können. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggästen zuständig sind. In dem Änderungsantrag wird klargestellt, dass es sich bei diesen Stellen um andere Stellen als die nationalen Durchsetzungsstellen handeln sollte. In der Änderung wird ferner betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass diese außergerichtlichen Abwicklungsstellen durch rechtsverbindliche und vollstreckbare Entscheidungen tätig werden können.

24. Ob die oben genannten Änderungen beibehalten werden, hängt natürlich von dem Standpunkt ab, den der Rat der EU einnehmen wird, und von den anschließenden weiteren Standpunkten, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens eingenommen werden.

B. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage ihrer Untersuchung dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Weitere Untersuchungen zu dieser Beschwerde sind nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly

Geschehen zu Straßburg am 20. Mai 2014


[1] Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

[2] Er war auch Berater des Beschwerdeführers in der Sache 606/2012/OV. In diesem Fall leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung unter anderem zu folgendem Vorwurf ein: „Das Beschwerdeverfahren gemäß dem „EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte“, insbesondere der zweite Schritt der Anweisungen, mit denen den Bürgern geraten wird, sich an die nationale Durchsetzungsstelle zu wenden, falls das Luftfahrtunternehmen nicht antwortet oder eine unbefriedigende Antwort gibt, ist unangemessen, wenn das NEB nicht befugt ist, über Entschädigungsansprüche zu entscheiden, und wenn die Flugverspätung selbst nicht Teil der Untersuchung ist.“ Im Anschluss an die Untersuchung des Bürgerbeauftragten verpflichtete sich die Kommission, das „EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte“zu ändern, um die begrenzte Rolle zu klären, die das Neue Europäische Bauhaus bei Einzelbeschwerden spielen kann. Die Kommission schlug vor, am Ende des einleitenden Teils des Formulars folgende Erläuterung hinzuzufügen: „Bitte beachten Sie, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Allgemeinen keine verbindlichen Entscheidungen über Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Einzelbeschwerden treffen können. Wenn Sie mit der Antwort der Fluggesellschaft auch nach der Antwort der zuständigen Behörde immer noch nicht zufrieden sind, müssen Sie die Angelegenheit vor Gericht oder durch alternative Streitbeilegung weiterverfolgen.

[3] Verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u. a., Slg. 2009, I-10923.

[4] Rechtssachen C-344/04 IATA und ELFAA, Slg. 2006, I-403, Randnrn. 45-46.

[5] Rechtssache C-581/10 Nelson u. a., noch nicht veröffentlicht, Rn. 72 ff.

[6] Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass sie zur Vermeidung von Unklarheiten und Verwirrung bei den Verbrauchern auf ihrer Website prominent eine zusätzliche Erklärung hinzufügen würde, in der klargestellt wird, dass die nationalen Durchsetzungsstellen individuelle Schadensersatzansprüche nicht bearbeiten können und dass die Fluggäste normalerweise versuchen sollten, ihre Ansprüche vor Gericht oder über einen AS-Mechanismus durchzusetzen. In seiner Entscheidung in der Sache 606/2012/OV (Ziffer 25) hat der Bürgerbeauftragte bereits die Bereitschaft der Kommission begrüßt, die im EU-Beschwerdeformular genannten Informationen zu ändern, nachdem er sie auf die Angelegenheit aufmerksam gemacht hatte. Der Bürgerbeauftragte vertraut darauf, dass die Kommission diese Maßnahme ordnungsgemäß umsetzen und die Erklärung auch auf ihrer Website hinzufügen wird.

[7] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und ihrem Gepäck im Luftverkehr, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52013PC0130:EN:NOT

[8] http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-203_en.htm, und http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/kallas/headlines/news/2013/03/passenger-rights-air-revision_en.htm

[9] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2014-0092+0+DOC+XML+V0//EN&language=DE

[10] Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. 2013, L 165, S. 63).

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!