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Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 1682/2010/(ANA)BEH gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1682/2010/BEH - Geöffnet am Mittwoch | 20 Oktober 2010 - Entscheidung vom Donnerstag | 19 Dezember 2013 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Einvernehmliche Lösung )
Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer ist eine zivilgesellschaftliche Organisation, die laut ihrer Website eine Koalition von fast 200 öffentlichen Interessengruppen, Gewerkschaften, Akademikern und Public Affairs-Unternehmen ist, die sich mit dem zunehmenden Einfluss von Unternehmenslobbyisten auf die politische Agenda in Europa und ihren Auswirkungen auf die Politikgestaltung in der EU befassen.
2. Am 8. August 2008 richtete eine Organisation, die Teil der Koalition des Beschwerdeführers war, offene Schreiben an den Präsidenten und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, in denen sie die Kommission auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit Expertengruppen aufmerksam machte. Dabei verwies sie auf die Grundsätze und Leitlinien der Kommission für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen [1] sowie auf die Mindeststandards für Konsultationen [2]. Im Wesentlichen betonte der Beschwerdeführer, dass es im Interesse der Transparenz wichtig sei, dass die Öffentlichkeit erfahre, wer konsultiert werde und warum, und forderte die Veröffentlichung der Mitgliederlisten von Sachverständigengruppen, die die Kommission beraten. Darüber hinaus brachte sie vor, dass bestimmte Interessengruppen bevorzugten Zugang zur Kommission hätten und dass Geschäftsinteressen im Gegensatz zu den oben genannten Mitteilungen der Kommission eine absolute Mehrheit gegenüber allen anderen konsultierten nichtstaatlichen Akteuren darstellten. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, einheitliche Kriterien für die Auswahl der Mitglieder festzulegen und in diese Kriterien "eine klare Definition dessen aufzunehmen, was eine gleichberechtigte, verhältnismäßige und partizipative Vertretung aller relevanten und betroffenen Gruppen in der Gesellschaft bedeutet".
3. Mit Schreiben vom 19. September 2008 antwortete der Generalsekretär der Kommission im Namen der Kommission und erklärte, dass Transparenz durch die Europäische Transparenzinitiative an die Spitze der strategischen Agenda der Kommission getreten sei. Die jüngste Entwicklung in diesem Bereich war die Einrichtung eines Online-Registers über Interessenvertretungen und eines Registers von Expertengruppen (einschließlich der Veröffentlichung der Namen der Mitglieder von Expertengruppen seit 2006). Darüber hinaus hat die Kommission horizontale Regeln für Sachverständigengruppen (SEK(2005)1004) angenommen, die von allen ihren Dienststellen bei der Einsetzung einer Sachverständigengruppe, der Ernennung ihrer Sachverständigen oder der Organisation ihrer Sitzungen befolgt werden müssen. Der Generalsekretär der Kommission erklärte, dass die Rolle der Expertengruppen darin bestehe, den Dienststellen der Kommission hochrangiges technisches Fachwissen zur Verfügung zu stellen und nicht die Interessenvertretung. Grundlage für die Auswahl der Experten ist daher ihr Fachwissen, das aber auch spezifische Interessen vertreten kann. Da sich die Hälfte der Sachverständigengruppen aus Sachverständigen der nationalen Verwaltungen zusammensetzt, bestehen die übrigen Gruppen aus gemischten Zusammensetzungen, die Akademiker oder Wissenschaftler in persönlicher Eigenschaft, Beamte, NRO und die Wirtschaft umfassen. Nach Auffassung der Kommission ist die Zusammensetzung der Sachverständigengruppen insgesamt ausgewogen: Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften sowie die Wirtschaft sind in 25 % der Expertengruppen vertreten, Wissenschaftler und Wissenschaftler in 30 % und Praktiker im öffentlichen Dienst in 70 % der Expertengruppen.
4. In Bezug auf die in den Schreiben des Beschwerdeführers genannten spezifischen Gruppen legte der Generalsekretär der Kommission einen Anhang mit dem Titel „Technische Informationen zu bestimmten Gruppen im Zuständigkeitsbereich der GD [3] Unternehmen und Industrie, der GD Umwelt, der GD Forschung, der GD Verkehr und Energie sowie der GD Gesundheit und Verbraucher“ vor. In Bezug auf die Zusammensetzung dieser Expertengruppen forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, folgende Faktoren zu berücksichtigen: i) Die Zusammensetzung hängt vom spezifischen Ziel/Mandat einer Gruppe ab, ii) Expertengruppen treffen keine Entscheidungen, iii) mehrere Gruppen könnten für einen einzelnen Vorschlag konsultiert werden, und iv) Expertengruppen sind nur eine Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln oder Meinungen von verschiedenen Interessenträgern einzuholen, da die Kommission ergänzende oder alternative Mittel zur Einholung von Fachwissen und/oder Interessenvertretungen wie Studien, europäische Agenturen, Grünbücher, Anhörungen usw. einsetzt.
5. In Bezug auf die Veröffentlichung der Namen der Mitglieder der Expertengruppe bekräftigte die Kommission ihre Verpflichtung, dies zu tun, erklärte jedoch, dass dies nur für Einzelpersonen vorhersehbar ist, die persönlich teilnehmen. Wird eine Organisation rotierend von Einzelpersonen vertreten, so wird der Name der Organisation veröffentlicht. Die Kommission versicherte dem Beschwerdeführer, dass das Verfahren zur Veröffentlichung der Namen von Einzelpersonen bis Ende 2008 abgeschlossen sein werde. Die Kommission erläuterte ferner, dass sie eine Bewertung der horizontalen Regeln für Expertengruppen durchführe, um zu bewerten, ob weitere Verbesserungen vorgenommen werden könnten.
6. In einem offenen Schreiben vom 16. Dezember 2008 begrüßte der Beschwerdeführer die Fortschritte bei der Offenlegung der Mitgliedschaft in Sachverständigengruppen und erkannte das Ziel der Kommission an, alle Namen vor Januar 2009 zu veröffentlichen. Sie wies jedoch darauf hin, dass für zwei Drittel der Gruppen noch grundlegende Informationen fehlten. Der Beschwerdeführer ersuchte die Kommission, die folgenden in seinem Schreiben angesprochenen Punkte zu klären: Erstens argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Mitgliedschaft in einer Expertengruppe von der Offenlegung des Namens des Experten abhängig gemacht werden sollte und im Interesse der Transparenz die Vertraulichkeit nur ausnahmsweise gelten sollte. Zweitens ersuchte der Beschwerdeführer um Bestätigung, dass die Mindeststandards für die Konsultationsmitteilung sowie die Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen für Expertengruppen gelten. Drittens ersuchte der Beschwerdeführer die Kommission um eine Stellungnahme dazu, ob bestimmte Gruppen den oben genannten Mitteilungen entsprechen [4]. Viertens äußerte sich der Beschwerdeführer besorgt über die Aussage der Kommission, dass "die Qualität des Fachwissens Vorrang vor der Interessenvertretung hat" und dass "das Niveau und die Qualität der einzelnen Experten, die in jeder Sitzung vorgestellt werden, oft wichtiger sind als die Anzahl der Experten, die unterschiedliche Interessen vertreten."Dies erklärte dem Beschwerdeführer, warum die Zusammensetzung der Expertengruppen nicht ausreichend unterschiedlich ist, um sicherzustellen, dass "unterschiedliche wissenschaftliche Ansätze"vertreten sind. "[D] wenn unterschiedliche Arten von Fachwissen und unterschiedliche institutionelle Verbindungen" wie Universitäten und Organisationen von öffentlichem Interesse fehlten, während nur Unternehmen, die ein direktes finanzielles Interesse an bestimmten EU-Politikbereichen haben, aufgefordert werden, der Kommission einschlägiges Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Fünftens äußerte sich der Beschwerdeführer besorgt über die Aussage der Kommission, dass die Anzahl der Organisationen innerhalb einer Expertengruppe die Interessenabwägung nicht beeinträchtige, und erklärte, dass die Anzahl der Male, in denen eine bestimmte Ansicht vertreten werde, die Entscheidungsfindung innerhalb einer Gruppe beeinflussen könne. Schließlich brachte der Beschwerdeführer seine Uneinigkeit darüber zum Ausdruck, dass die horizontalen Regeln für Sachverständigengruppen Transparenz gewährleisten. Es war daher erfreulich zu hören, dass diese Vorschriften einer Bewertung unterzogen werden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Kommission ein offenes, transparentes und integratives Verfahren für die Auswahl der Mitglieder der Expertengruppe einführen sollte.
7. Am 9. März 2009 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass dieses Schreiben der parlamentarischen Anfrage E-7074/08 als Anlage beigefügt sei, obwohl sie ihr Schreiben vom 16. Dezember 2008 nicht förmlich erhalten habe. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Präsident der Kommission in seiner Antwort auf diese Frage vom 6. März 2009 die meisten in diesem Schreiben aufgeworfenen Fragen angesprochen hat. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass das öffentliche Register der Sachverständigengruppen im Januar 2009 fertiggestellt wurde.
8. Die Antwort der Kommission auf die parlamentarische Anfrage E-7074/08 lautet wie folgt. In Bezug auf die Offenlegung der Namen von Sachverständigen hat die Kommission im Wesentlichen festgestellt, dass Mitglieder, die sich der Veröffentlichung widersetzen, stichhaltige Gründe vorbringen müssen und dass diese Personen, falls sie dies nicht tun, nicht mehr Mitglieder von Sachverständigengruppen sein können. In Bezug auf die Anwendbarkeit der Mitteilung über Mindeststandards für Konsultationen bestätigte die Kommission, dass sie für Expertengruppen gelten, die an den verschiedenen Phasen des Politikgestaltungszyklus beteiligt sind, aber nicht relevant sind, wenn sich Expertengruppen mit rein technischen Fragen befassen. In Bezug auf die Übereinstimmung der sechs vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2008 genannten Expertengruppen mit den einschlägigen Mitteilungen erklärte die Kommission, dass dies bei fünf von ihnen der Fall sei, während eine Gruppe seit 2004 nicht mehr zusammengetreten sei. Die Kommission wies die Behauptung zurück, dass es einen Kompromiss zwischen der Qualität des Fachwissens und der Vielfalt der Standpunkte gebe. Die Kommission verteidigte ihre frühere Erklärung, dass "die Zahl der Organisationen nicht als Maßstab für die Interessenabwägung angesehen wird". Schließlich erklärte die Kommission, dass sie es nicht für erforderlich halte, allgemeine Auswahlkriterien festzulegen. Die Auswahl von Sachverständigen, bei denen die Kommission bestrebt ist, das beste verfügbare Fachwissen zu erhalten und eine ausgewogene Interessenvertretung zu gewährleisten, kann von einer Reihe von Faktoren wie dem betreffenden Bereich und dem Mandat der Gruppe abhängen. Wenn Sachverständige für diese Gruppen ernannt werden müssen, werden die Auswahlkriterien von der Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen festgelegt.
9. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 schrieb der Beschwerdeführer an die Kommission und beschwerte sich darüber, dass "die Kommission keine ausreichende Transparenz in Bezug auf die Zusammensetzung der Sachverständigengruppen bietet und keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um die unausgewogene Zusammensetzung bestimmter Sachverständigengruppen zu beheben."Insbesondere beanstandete der Beschwerdeführer den Standpunkt der Kommission in dem früheren Schreiben und die Antwort der Kommission auf die parlamentarische Anfrage E-7074/08 wie folgt: i) Die Angabe der Mitgliedschaft in Expertengruppen ist nicht vollständig; ii) die Mindeststandards für die Konsultationsmitteilung gelten für Sachverständigengruppen, die sich mit technischen Fragen befassen; iii) bestimmte branchendominierte Sachverständigengruppen die einschlägigen Mitteilungen nicht einhalten; iv) es ist notwendig, neue Auswahlkriterien für Expertengruppen festzulegen; v) die Gründe, aus denen Mitglieder der Sachverständigengruppe von der Offenlegung ausgeschlossen sind, sollten veröffentlicht werden; und vi) Unternehmensvertreter und Lobbyisten können nicht "persönlich" teilnehmen. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, im Einklang mit seinen vorstehenden Ansichten tätig zu werden.
10. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer, dankte ihm für sein Treffen mit der Kommission am 22. September 2009 für eine informelle Diskussion und ging auf die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vorgebrachten Punkte in der Reihenfolge ihrer Einreichung ein.
i) In Bezug auf die Offenlegung der Mitgliedschaft im Register der Sachverständigengruppen verteidigte die Kommission ihre Erklärung, dass derzeit eine vollständige Offenlegung erfolgt. Konkret erläuterte die Kommission, dass im Schreiben des Beschwerdeführers 103 Gruppen genannt wurden. 44 von ihnen setzen sich ausschließlich aus nationalen Behörden zusammen, und die an den Sitzungen der Sachverständigengruppen teilnehmenden Sachverständigen werden nicht nominativ ernannt. In diesen Fällen genügt die Angabe der nationalen Behörde. In Bezug auf 38 andere Gruppen dankte die Kommission dem Beschwerdeführer dafür, dass er auf sachliche Fehler im Register hingewiesen habe, die inzwischen berichtigt worden seien. Sie führte die Fehler auf die große Menge an Informationen und die begrenzten verfügbaren Ressourcen zurück und verpflichtete sich, die Informationen über Expertengruppen zu verbessern. In 20 Fällen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt seien, entweder weil die Liste tatsächlich vorgelegt werde oder weil "die im Register enthaltenen Informationen es nicht erlauben, anzugeben, dass Mitglieder die Industrie vertreten, so dass keine Namen der Mitglieder der Industrie anzugeben sind."In Bezug auf die verbleibende Gruppe räumte die Kommission ein, dass keine Liste dafür vorgesehen sei. Informationen über diese Gruppe seien aus dem Register gestrichen worden, "da es sich offenbar nicht um eine echte Expertengruppe handelte, sondern um eine Reihe von einmaligen Sitzungen".
ii) In Bezug auf die Anwendbarkeit der Mitteilung über Mindeststandards für Konsultationen erklärte die Kommission, dass sie nur dann anwendbar sei, wenn die Kommission vor einem Beschluss der Kommission und bei Konsultationen zu wichtigen politischen Initiativen Beiträge interessierter Parteien zur Gestaltung der Politik auslösen wolle. Die Mitteilung könnte für „Sachverständigengruppen gelten, die sich mit Fragen befassen, die nicht Teil des Politikgestaltungszyklus sind, sofern sie auf die auszuführenden Aufgaben zugeschnitten sind“.
iii) In Bezug auf die Zusammensetzung der Sachverständigengruppen erklärte die Kommission, dass „[d]ie Zusammensetzung der Sachverständigengruppen in erster Linie durch das Mandat/die Aufgaben der Gruppe und das erforderliche spezifische Fachwissen bestimmt [wird]. Wenn die Kommission in persönlicher Eigenschaft Sachverständige ernennt, erfolgt die Auswahl insbesondere durch Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen. Manchmal wird die Zusammensetzung der Expertengruppen vom Gesetzgeber festgelegt. Darüber hinaus sind Expertengruppen nur eine Möglichkeit, Fachwissen zu sammeln, um die Ansichten der Interessenträger einzuholen. Die Arbeit von Expertengruppen wird oft durch andere Instrumente und Verfahren ergänzt, wie Studien, öffentliche Konsultationen, europäische Agenturen, Grünbücher und Anhörungen. Daher sollte der Grad der allgemeinen Beteiligung und Einbeziehung der Interessenträger in einer bestimmten Angelegenheit im Lichte aller von der Kommission ergriffenen Initiativen und nicht nur anhand der Zusammensetzung einzelner Expertengruppen bewertet werden."
iv) In Bezug auf die Entwicklung allgemeiner Kriterien für die Auswahl von Mitgliedern von Sachverständigengruppen betonte die Kommission, dass „die Auswahl von Sachverständigen von einer Reihe verschiedener Faktoren abhängt, wie dem betreffenden Bereich, dem Mandat der Gruppe, dem erforderlichen spezifischen Fachwissen sowie möglichen Auswahlverfahren, die der Gesetzgeber bei der Einsetzung von Sachverständigengruppen festlegen kann. Wenn die Kommission Sachverständige in persönlicher Eigenschaft ernennt, sind wir stets bestrebt, das Auswahlverfahren so zu organisieren, dass ein hohes Maß an Fachwissen und, wo möglich, ein ausgewogenes geografisches und geschlechterspezifisches Gleichgewicht gewährleistet sind, wobei Interessenkonflikte vermieden werden. Wie bereits erwähnt, erfolgt die Auswahl unter anderem über Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen." Die Kommission erklärte, dass sie sich für mehr Transparenz einsetzt und weitere Schritte zur Verbesserung der geltenden Auswahlverfahren prüfen wird, wenn sie den Rahmen für Expertengruppen aktualisiert.
v) In Bezug auf die Veröffentlichung der Anzahl der Sachverständigen für jede Gruppe im Register und die Gründe, warum bestimmte Namen nicht angegeben werden, erklärte die Kommission, dass eine Ausnahme von der Veröffentlichung nur gewährt werden kann, wenn die Offenlegung des Namens des Sachverständigen seine Sicherheit oder Integrität gefährden oder seine Privatsphäre unangemessen beeinträchtigen könnte. Sollte der konkrete Grund für die Anonymität im Register veröffentlicht werden, liefe die betroffene Person Gefahr, identifiziert zu werden, was wahrscheinlich die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten des Sachverständigen verletzen würde.
vi) In Bezug auf die Frage der persönlichen Beteiligung von Vertretern der Industrie hob die Kommission die Bedeutung des spezifischen Fachwissens hervor, das von einer Expertengruppe benötigt wird und die Teilnahme eines Mitglieds der Branche rechtfertigen kann. Wenn solche Experten in persönlicher Eigenschaft ernannt werden, "sind sie verpflichtet, eine schriftliche Erklärung zu unterzeichnen, um im öffentlichen Interesse zu handeln, zusammen mit einer Erklärung darüber, ob ein Interesse besteht, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde. Wenn sich die Sachverständigen weigern, diese Erklärungen zu unterzeichnen, werden sie von den Sachverständigengruppen ausgeschlossen." Anschließend analysierte die Kommission die Rolle der Sachverständigengruppen als Diskussions- und Brainstormingforen, deren Hauptaufgabe darin besteht, der Kommission Fachwissen auf hohem Niveau zur Verfügung zu stellen. Er fügte jedoch hinzu, dass er völlig unabhängig bleibt, wenn er eine neue Politik oder Maßnahme vorschlägt. In Bezug auf die Veröffentlichung aller Erklärungen über das öffentliche Interesse und Interessenkonflikte erklärte die Kommission, dass dies nicht sinnvoll sei, da es sich bei den einschlägigen Dokumenten in vielen Fällen lediglich um unterzeichnete Standarderklärungen handele. Wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit an dem spezifischen Inhalt dieser Erklärungen interessiert ist, kann es einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 stellen.
11. In einer Anlage zu ihrem Schreiben legte die Kommission detaillierte Informationen zu den einzelnen im Schreiben des Beschwerdeführers genannten Sachverständigengruppen vor. Diese betreffen sechs von der GD Unternehmen verwaltete Gruppen, zwei von der GD Forschung verwaltete Gruppen, zwei von der GD Binnenmarkt verwaltete Gruppen, eine von der GD Umwelt verwaltete Gruppe, eine von der GD Informationsgesellschaft verwaltete Gruppe und eine von der GD Verkehr und Energie verwaltete Gruppe.
12. Im November 2009 veröffentlichte der Beschwerdeführer einen Bericht mit dem Titel „A Captive Commission: die Rolle der Finanzindustrie bei der Gestaltung der EU-Regulierung. Zusammenfassend wird in dem Bericht die Zusammensetzung der Expertengruppen kritisiert, die die Kommission im Bereich der Finanzregulierung beraten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers trugen die angeblich einseitigen Beiträge, die die Kommission von Expertengruppen erhielt, die von der Finanzindustrie dominiert wurden, "direkt zur derzeitigen finanziellen Instabilität bei".
13. In einem Schreiben vom 18. Februar 2010 an das für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissionsmitglied ermittelte der Beschwerdeführer acht Gruppen, deren Mitgliedschaft den in der Studie vom November 2009 genannten Finanzunternehmenssektor begünstigte, und fügte eine kürzlich eingerichtete Gruppe . hinzu. Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Auffassung, dass diese Gruppen die Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen und die Mindeststandards für die Konsultationsmitteilung nicht einhielten, und ersuchte um eine Sitzung, um die konkreten Schritte zu erörtern, die die Kommission zu ergreifen gedenkt, um eine ausgewogene Vertretung zu gewährleisten.
14. Am 28. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
Gegenstand der Untersuchung
15. In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer die folgenden Behauptungen und Behauptungen vor:
Vorwürfe
(1) Die Kommission hat es versäumt, ein vollständiges Register der Sachverständigengruppen vorzulegen.
Zur Untermauerung dieser Behauptung macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Mitgliedschaft in einer Reihe von Expertengruppen nach wie vor unklar sei. Darüber hinaus gibt es Expertengruppen, die überhaupt nicht in das Register aufgenommen werden.
(2) Die Kommission hat es versäumt, eine angemessene Transparenz bei der Arbeitsweise der Expertengruppen zu gewährleisten.
Zur Stützung dieser Behauptung macht der Beschwerdeführer geltend, dass i) die Kommission der Öffentlichkeit nicht die Informationen zur Verfügung stelle, die erforderlich seien, um die allgemeine Beteiligung und Einbeziehung der Interessenträger in einer bestimmten Angelegenheit zu bewerten; ii) die Kommission veröffentlicht keinen umfassenden Überblick über die Sitzungen und verfügt nicht über eine Website, auf der alle Konsultations- und Sachverständigentätigkeiten für die verschiedenen politischen und legislativen Initiativen zusammengefasst sind, und iii) für die überwiegende Mehrheit der Sachverständigengruppen sind Tagesordnungen und Protokolle nicht online über Links aus dem Register der Sachverständigengruppen zu den Internetseiten der jeweiligen GD verfügbar.
(3) Die Kommission hat es versäumt, in Bezug auf Vertreter der Industrie, die persönlich in Sachverständigengruppen ernannt werden, einheitliche bewährte Verfahren anzuwenden.
Zur Stützung dieser Behauptung macht der Beschwerdeführer geltend, dass i) die Kommission den potenziellen Interessenkonflikt von Vertretern der Industrie, die persönlich handeln, nicht angemessen berücksichtigt; ii) dass ein (potenzieller) Interessenkonflikt nicht durch eine Verpflichtungserklärung zum öffentlichen Interesse ausgeglichen werden kann.
(4) Die Kommission hat es versäumt, überzeugende Gründe dafür vorzubringen, dass sie keine allgemeinen Kriterien für die Auswahl der Mitglieder von Sachverständigengruppen entwickelt hat.
Zur Stützung dieser Behauptung macht der Beschwerdeführer geltend, dass das derzeitige Auswahlverfahren nicht mit den Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen und den Mindeststandards für die Konsultationsmitteilung vereinbar sei.
(5) Die Kommission hat es versäumt, für eine ausgewogene Zusammensetzung der Sachverständigengruppen zu sorgen.
Zur Untermauerung dieser Behauptung macht der Beschwerdeführer geltend, dass in der Mehrheit der vom Beschwerdeführer ermittelten Expertengruppen Vertreter der Industrie die Mehrheit bilden, während alle anderen Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Wissenschaftler und die Zivilgesellschaft unterrepräsentiert sind.
Forderungen
(1) Die Kommission sollte ihr Register der Sachverständigengruppen vervollständigen, indem sie sicherstellt, dass es alle Sachverständigen und alle Sachverständigengruppen umfasst.
(2) Die Kommission sollte für angemessene Transparenz bei der Arbeit von Expertengruppen sorgen, indem sie die abgehaltenen Sitzungen bekannt macht und Links zu Tagesordnungen und Protokollen sowie anderen relevanten Informationen wie Erklärungen über das öffentliche Interesse und Interessenkonflikte bereitstellt.
(3) Die Kommission sollte in allen anderen Generaldirektionen den in den Leitlinien der GD SANCO zu Interessenkonflikten enthaltenen Grundsatz konsequent anwenden, dass jemand, von dem bekannt ist, dass er für eine Organisation mit einem berechtigten Interesse an einer bestimmten politischen Frage arbeitet, nicht ernannt werden sollte, um die Kommission zu beraten.
(4) Die Kommission sollte allgemeine Kriterien für die Auswahl der Mitglieder der Expertengruppen entwickeln und veröffentlichen.
(5) Die Kommission sollte sich mit dem Problem der unausgewogenen Zusammensetzung von Expertengruppen befassen.
Die Untersuchung
16. Die Beschwerde wurde dem Präsidenten der Kommission zur Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahme der Kommission vom 22. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 31. Mai 2011.
17. Am 27. Juni 2013 unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, auf den diese am 30. Oktober 2013 antwortete. Die Antwort der Kommission wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Als Anmerkungen übermittelte der Beschwerdeführer am 6. November 2013 einen Bericht vom November 2013 mit dem Titel „A Year of Broken Promises – Big business still put in charge of EU Expert Groups, despite commitment to reform“ (Ein Jahr gebrochener Versprechen – Großunternehmen, die trotz Reformzusagen immer noch für EU-Sachverständigengruppen zuständig sind), dessen Mitverfasser der Beschwerdeführer ist.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
Vorbemerkungen
18. Die vorliegende Untersuchung des Bürgerbeauftragten betrifft bestimmte Aspekte der Zusammensetzung, Arbeitsweise und Transparenz der Sachverständigengruppen der Kommission. Artikel 2 der horizontalen Regeln für Expertengruppen der Kommission [5] enthält die folgende Definition einer Expertengruppe der Kommission:
"(1)"Sachverständigengruppe der Kommission" (nachstehend "Sachverständigengruppe" genannt) eine beratende Einrichtung, die von der Kommission oder ihren Dienststellen eingerichtet wurde, um sie gemäß Artikel 3 mit Beratung und Fachwissen zu versorgen, die aus mindestens sechs Mitgliedern besteht und mehr als einmal zusammentreten soll.
(2) "Formale Sachverständigengruppe" eine durch einen Beschluss der Kommission eingesetzte Sachverständigengruppe.
(3) "Informelle Sachverständigengruppe" eine Sachverständigengruppe, die von einer Dienststelle der Kommission mit Zustimmung des Generalsekretariats eingesetzt wird."
Darüber hinaus sieht Artikel 2 Absatz 4 der horizontalen Regeln für Expertengruppen der Kommission die folgende Definition anderer ähnlicher Einrichtungen vor:
"(4)"Sonstige ähnliche Einrichtung" eine beratende Einrichtung, die nicht von der Kommission oder ihren Dienststellen eingerichtet wurde und deren Rolle der in Artikel 3 genannten gleicht oder ihr ähnlich ist und für die die Kommissionsdienststellen die Verwaltung und das Finanzmanagement gewährleisten."
In Artikel 3 der horizontalen Regeln für Expertengruppen der Kommission wird die Rolle der Expertengruppen wie folgt festgelegt:
„Die Rolle der Sachverständigengruppen besteht darin, die Kommission und ihre Dienststellen in Bezug auf Folgendes zu beraten und mit Fachwissen auszustatten:
(1) Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Rahmen des Initiativrechts der Kommission;
(2) die Ausarbeitung delegierter Rechtsakte;
(3) die Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften, Programme und Strategien der Union sowie die diesbezügliche Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern.“
Für die Zwecke dieser Untersuchung betrachtet der Bürgerbeauftragte den Verweis auf „Sachverständigengruppen“ in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Behauptungen und Behauptungen als Bezugnahme auf formelle und informelle Sachverständigengruppen der Kommission sowie auf andere ähnliche Einrichtungen.
19. In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es derzeit mehr als 100 unausgewogene Expertengruppen gebe, die dazu führten, dass die EU-Politik eher einem engen Interesse als dem gemeinsamen Interesse der EU-Bürger diente. Dem Beschwerdeführer zufolge wurde dies beispielsweise durch eine unzureichende Regulierung der Finanzmärkte unterstrichen und die Umweltpolitik verwässert, wodurch die Lebensgrundlagen der Bürger in der EU und in Drittländern gefährdet würden.
20. Um Missverständnisse zu vermeiden, erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass es bei dieser Untersuchung um bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Zusammensetzung, Arbeitsweise und Transparenz der Expertengruppen der Kommission geht. Dagegen betrifft die Untersuchung weder den Inhalt der Politiken der Kommission, die zuvor von Sachverständigengruppen geprüft wurden, noch die Beratung der Kommission durch Sachverständigengruppen. Die Bürgerbeauftragte ist daher nicht verpflichtet, bei ihrer Bewertung die Ergebnisse der Arbeit von Expertengruppen zu berücksichtigen.
21. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sich sowohl die Grundsätze und Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen als auch die Mitteilung über Mindeststandards für Konsultationen in erster Linie auf den Politikgestaltungszyklus beziehen. Im Einklang mit ihrem früheren Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer bestätigte die Kommission jedoch, dass diese Mitteilungen auch für Expertengruppen gelten können, die sich mit Fragen befassen, die nicht Teil des Politikgestaltungszyklus sind, sofern sie auf die auszuführenden Aufgaben zugeschnitten sind. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass letzterer Vorbehalt äußerst unklar ist und der Kommission scheinbar einen ungehinderten Ermessensspielraum hinsichtlich der Anwendbarkeit der Mitteilungen in bestimmten Bereichen lässt. Obwohl der Beschwerdeführer diese Frage in seinen Behauptungen nicht ausdrücklich angesprochen hat, hat er wiederholt auf sie Bezug genommen. Da die Frage der Anwendbarkeit der genannten Mitteilungen untrennbar mit den im vorliegenden Fall zu prüfenden Behauptungen und Behauptungen zusammenhängt, hat die Bürgerbeauftragte diesen Aspekt in ihrem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung aufgegriffen (siehe Ziffer 144).
Rechtlicher Rahmen
22. Hinsichtlich der Regeln und Grundsätze für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten wird auf die folgenden Bestimmungen verwiesen.
23. Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) lautet wie folgt:
„Bei allen ihren Tätigkeiten beachtet die Union den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürger, denen von ihren Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen gleichermaßen Aufmerksamkeit zuteil wird. ...“
24. Artikel 11 EUV lautet wie folgt:
„1. Die Organe geben den Bürgern und repräsentativen Verbänden mit geeigneten Mitteln die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union bekannt zu geben und öffentlich auszutauschen.
2. Die Organe führen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
3. Die Europäische Kommission führt umfassende Konsultationen mit den betroffenen Parteien durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union kohärent und transparent sind....“
25. In Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis [6] heißt es: „Wenn der Beamte Entscheidungen trifft, achtet er den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse.“
26. In Artikel 9 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis heißt es: "Wenn der Beamte Entscheidungen trifft, berücksichtigt er die relevanten Faktoren und verleiht jedem von ihnen sein angemessenes Gewicht in der Entscheidung, wobei er alle irrelevanten Elemente von der Prüfung ausschließt."
27. Mitteilung der Kommission von 2005 mit dem Titel "Rahmen für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Regeln und öffentliches Register"[7] (im Folgenden als "Rahmen von 2005" bezeichnet) sieht "[M] inimum horizontale Regeln"vor, die unter anderem die Zusammensetzung und Ernennung von Mitgliedern von Expertengruppen sowie deren Arbeitsweise regeln. Sie sieht auch die Einrichtung eines öffentlichen Registers von Sachverständigengruppen vor.
28. Mitteilung der Kommission von 2010 mit dem Titel „Rahmen für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Vorschriften und öffentliches Register [8] (im Folgenden „Rahmen von 2010“), dem eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [9] beigefügt ist, zielt darauf ab, die mit dem Rahmen von 2005 eingeführten Bestimmungen zu vereinfachen und zu präzisieren, und sieht „horizontale Vorschriften für Expertengruppen der Kommission“vor. Die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält:
- eine Übersicht über die wichtigsten Merkmale des Registers der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (Anhang I);
- ein Standardbeschluss der Kommission zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe (Anhang II);
- eine Standardaufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von Sachverständigen, die in persönlicher Eigenschaft ernannt werden (Anhang III); und
Standardgeschäftsordnung einer Sachverständigengruppe (Anhang IV).
29. In der Mitteilung der Kommission von 2002 "Auf dem Weg zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs - Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise durch die Kommission"[10] (die "Mindeststandards für die Konsultationsmitteilung") werden eine Reihe allgemeiner Grundsätze festgelegt, die die Beziehungen der Kommission zu interessierten Kreisen regeln sollten, und es werden Mindeststandards für den Konsultationsprozess der Kommission festgelegt.
30. Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2002 über die Einholung und Nutzung von Fachwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien"[11] (die "Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen") zielt darauf ab, bewährte Verfahren für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen in allen Phasen der Politikgestaltung der Kommission zu ermitteln und zu fördern.
31. Die Europäische Transparenzinitiative [12] umfasst die Einrichtung von Datenbanken mit Informationen über beratende Gremien und Expertengruppen, die die Kommission beraten, und zielt auf eine umfassende Konsultation der Interessenträger und eingehende Folgenabschätzungen vor Legislativvorschlägen ab.
32. Im Weißbuch über europäisches Regieren [13] wird als Priorität a) die Festlegung und Veröffentlichung von Mindeststandards für Konsultationen zur EU-Politik festgelegt; b) die Schaffung von Partnerschaftsvereinbarungen, die über Mindeststandards in ausgewählten Bereichen hinausgehen, und c) die Verpflichtung der Kommission zu zusätzlichen Konsultationen als Gegenleistung für mehr Garantien für die Offenheit und Repräsentativität der konsultierten Organisationen.
A. Vorwurf eines unvollständigen Registers und damit zusammenhängender Ansprüche
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
33. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es versäumt, ein vollständiges Register der Sachverständigengruppen vorzulegen. Zur Untermauerung dieser Behauptung argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Mitgliedschaft in einer Reihe von Expertengruppen nach wie vor unklar sei. Darüber hinaus gibt es Expertengruppen, die überhaupt nicht in das Register aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihr Register der Sachverständigengruppen zu vervollständigen, indem sie sicherstellt, dass es alle Sachverständigen und alle Sachverständigengruppen umfasst.
34. In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf die großen Anstrengungen, die sie unternommen habe, um Transparenz in Bezug auf Expertengruppen zu gewährleisten. Nach der Annahme des Rahmens von 2005 wurde im Oktober 2005 ein öffentliches Online-Register der Expertengruppen eingerichtet. Obwohl das Register regelmäßig aktualisiert wurde, war es nicht immer möglich, sachliche Fehler oder Verzögerungen bei der Aktualisierung zu vermeiden.
35. Die Kommission erklärte, dass der Rahmen von 2010 die Grundlage für die Einführung einer neuen und genaueren Fassung des Registers im Dezember 2010 bildete. Seit 2007 hat die Kommission schrittweise die Namen der Mitglieder der Sachverständigengruppe veröffentlicht. Während der Rahmen von 2005 nur die Veröffentlichung für formelle Expertengruppen vorsah, war die Kommission über diese Verpflichtung hinausgegangen, indem sie auch relevante Informationen in Bezug auf informelle Gruppen zur Verfügung gestellt hatte. Die Kommission führte weiter aus, dass die Offenlegung der Mitgliedschaft von Expertengruppen im Register im Januar 2009 abgeschlossen wurde. Daher stehen grundsätzlich die Namen aller Mitglieder von Expertengruppen zur Verfügung." Angesichts dieser Umstände vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Register vollständig ist, und erklärte, dass sie sich uneingeschränkt dafür einsetzt, dass alle Expertengruppen und alle Mitglieder der Gruppe offengelegt und die einschlägigen Informationen regelmäßig aktualisiert werden. Die Kommission stellte ferner fest, dass die neue Fassung des Registers für mehr Transparenz sorgte, und wies darauf hin, dass „der Übergang von der alten zur neuen Fassung des Registers noch nicht abgeschlossen ist und daher einige der Daten noch validiert werden müssen; Der Übergang sollte in den nächsten Monaten abgeschlossen sein.
36. Die Kommission fügte hinzu, dass, wie in ihrem früheren Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer erläutert, die Art der im Register veröffentlichten Informationen von der Zugehörigkeit zur Gruppe abhänge. So veröffentlichte sie individuelle Namen "wenn Mitglieder auf nominative Weise ernannt werden". Handelt es sich bei den Mitgliedern jedoch um Organisationen oder Mitgliedstaaten, so sind die Namen der betreffenden Organisationen oder Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, da diese und nicht die sie vertretenden Personen als Mitglieder der Gruppe anzusehen sind. Dennoch erklärte die Kommission, dass sie manchmal über diese Vereinbarung hinausgeht und auch individuelle Namen von Vertretern veröffentlicht. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie im Falle der Mitgliedstaaten häufig die Namen der betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Kommission verwies ferner auf einen Anhang mit spezifischen Informationen über eine Reihe von Expertengruppen, die von ihren folgenden Generaldirektionen verwaltet werden: GD Unternehmen, GD Landwirtschaft, GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, GD Forschung, GD Informationsgesellschaft, GD Gesundheit und Verbraucher, GD Mobilität und Verkehr, GD Steuern und Zollunion, GD Umwelt, GD Energie, GD Regionalpolitik, GD Eurostat und GD Wirtschaft und Finanzen.
37. In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission widersprüchliche Erklärungen zur Vollständigkeit des Registers abgegeben habe. Während die Kommission erklärte, dass sie das Register für vollständig halte, wies sie gleichzeitig darauf hin, dass der Übergang vom alten zum neuen Register noch im Gange sei und eine Validierung der relevanten Daten erforderlich mache, um vollständig zu sein. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auf eine Meldung beim Zugang zum Register hin, die wie folgt lautet: "Das Register wird derzeit rekonstruiert und umfasst vorerst nicht alle Expertengruppen der Kommission und andere ähnliche Einrichtungen."Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission ihr Register nicht als vollständig betrachten sollte. Der Beschwerdeführer verwies auch auf Erklärungen, die er bei einem Treffen mit dem Generalsekretariat der Kommission abgegeben hatte, bei dem nach Angaben des Beschwerdeführers das Register niemals zu 100 % vollständig sein werde, insbesondere angesichts der Schwankungen bei der Gründung und Schließung von Gruppen. Der Beschwerdeführer bestand jedoch darauf, dass die geltenden Vorschriften vollständige Transparenz erforderten. Ein Register, das nicht zu 100 % vollständig oder vollständig zuverlässig wäre, würde daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen.
38. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass in einem Anhang zur Stellungnahme der Kommission bestimmte Expertengruppen (z. B. CARS 21 und CESAME2) aufgeführt seien, die neben einer Reihe anderer Gruppen nicht im Register zu finden seien. Darüber hinaus war aus dem Register nicht ersichtlich, ob bestimmte Gruppen, wie z. B. die Beratergruppe für Wettbewerbsfähigkeit in der Biotechnologie, aufgelöst wurden oder nur inaktiv waren.
39. Darüber hinaus wurde die Mitgliedschaft in der Expertengruppe "Propriété industrielle" überhaupt nicht bekannt gegeben. Außerdem entsprachen die im Register enthaltenen Informationen über die Zahl der Mitglieder der von der GD Landwirtschaft verwalteten Sachverständigengruppen nicht der im Beschluss 2004/391/EG vorgesehenen Sitzverteilung.
40. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass die im Register enthaltenen Informationen über die Art der Einrichtungen, aus denen die Mitglieder der Sachverständigengruppe stammten, irreführend seien. So gab der Beschwerdeführer an, dass Lobbygruppen manchmal als NRO oder internationale Organisationen bezeichnet würden, während eine Universität als "Unternehmen" eingestuft werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden diese Unstimmigkeiten es der Öffentlichkeit unmöglich machen, die Zusammensetzung der Expertengruppen zu bewerten und zu prüfen. Der Beschwerdeführer brachte daher vor, dass die Kommission ein gemeinsames Konzept für die Kategorisierung von Interessengruppen einführen sollte.
41. Der Beschwerdeführer erinnerte daran, dass das Generalsekretariat der Kommission die Einsetzung von Sachverständigengruppen genehmigen müsse. Sie brachte vor, dass eine solche Genehmigung nur dann als gültig betrachtet werden sollte und die Mitglieder zur Sitzung ermächtigt werden sollten, wenn alle relevanten Informationen über die Gruppe innerhalb eines Monats nach ihrer Gründung in das Register hochgeladen wurden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es eindeutig inakzeptabel, dass eine Expertengruppe wie CARS21 trotz ihrer Einrichtung vor sechs Monaten noch nicht in das Register aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die Kommission den Zeitpunkt, zu dem der Übergang der Daten abgeschlossen sei, klar ankündigen sollte und dass "[t] hier nach diesem Zeitpunkt keine Entschuldigung dafür wäre, nicht alle Expertengruppen in das Register aufzunehmen". Der Beschwerdeführer vertrat auch die Auffassung, dass die Suchmaschinen des Registers nicht ordnungsgemäß funktionieren, und schlug vor, alle verfügbaren Informationen in einer Datenbank statt in einer Vielzahl verschiedener Datenbanken zu speichern.
Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
Vorbemerkung
42. In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Erklärungen der Kommission, wonach das Register vollständig sei, unrichtig seien und als Missstand in der Verwaltungstätigkeit anzusehen seien. Der Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass die hier geprüfte Behauptung die Frage betrifft, ob das Register vollständig ist, aber nicht, ob die diesbezüglichen Erklärungen der Kommission korrekt sind oder nicht. Der Bürgerbeauftragte musste daher prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe kein vollständiges Register vorgelegt, begründet ist. Dabei musste sie die von der Kommission im Rahmen der Untersuchung abgegebenen Erklärungen prüfen und zumindest implizit dazu Stellung nehmen. Darüber hinaus war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass es nicht sinnvoll wäre, in die vorliegende Untersuchung die Frage aufzunehmen, ob die Kommission diesbezüglich korrekte Erklärungen abgegeben hat.
43. Der Beschwerdeführer argumentierte auch, dass die Zusammensetzung vieler Gruppen unklar sei, da die Zugehörigkeit von Mitgliedern, die in persönlicher Eigenschaft dienen, nicht offengelegt werde. Dies ist beispielsweise bei der "Insolvency Law Group of Experts" und dem "European Corporate Governance Forum" der Fall. Da der Beschwerdeführer eine gesonderte Behauptung bezüglich der Ernennung von Sachverständigen in persönlicher Eigenschaft vorlegte, prüfte der Bürgerbeauftragte diese Frage im Rahmen der Prüfung dieser Behauptung.
Vorläufige Beurteilung des Bürgerbeauftragten
44. Artikel 1 Absatz 2 EUV sieht vor, dass Entscheidungen so offen wie möglich und bürgernah wie möglich getroffen werden sollten. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhielt der Grundsatz der Transparenz weitere Impulse und wurde gemäß Artikel 11 EUV, der unter anderem von den EU-Organen verlangt, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft aufrechtzuerhalten, zusätzlich als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundsätze für die Tätigkeit der Union anerkannt. Darüber hinaus verknüpft Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das, was zu einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts geworden ist, nun ausdrücklich mit der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Darüber hinaus verbindet sie Transparenz mit dem doppelten Ziel, eine verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen.
45. In der 2002 angenommenen Mitteilung über Mindeststandards für Konsultationen hat die Kommission bereits anerkannt, dass es für die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit des Konsultationsverfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, festzulegen, wer an diesen Prozessen beteiligt war." Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass im Konsultationsverfahren daher klargestellt werden sollte, wer konsultiert wird und welche Interessen die konsultierten Parteien vertreten, damit unter anderem die interessierte Öffentlichkeit ihre Inklusivität bewerten kann. Durch den Rahmen von 2005 wurden die der Kommission obliegenden Transparenzverpflichtungen weiter verschärft, indem das Register eingerichtet wurde und ein Höchstmaß an Transparenz in Bezug auf formelle Sachverständigengruppen der Kommission gefordert wurde. In der dem Rahmen von 2010 beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [14] wird das Generalsekretariat der Kommission beauftragt, das Register auf der Grundlage der von den Kommissionsdienststellen kodierten Daten und in enger Zusammenarbeit mit ihnen weiter zu verwalten. Im Übrigen heißt es in diesem Dokument: „Um Transparenz zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die im Register zur Verfügung gestellten Informationen vollständig zuverlässig sind. Alle Dienste sollten die Daten regelmäßig aktualisieren.
46. Aus dieser kurzen Überprüfung der Mitteilungen der Kommission vor dem Hintergrund des Transparenzgrundsatzes ging hervor, dass sich die Kommission klar und eindeutig verpflichtet hat, ein vollständiges und zuverlässiges Register bereitzustellen. Infolgedessen können die Bürger berechtigterweise erwarten, dass die im Register zur Verfügung gestellten Informationen zuverlässig sind und dass alle Änderungen, die im Laufe des Bestehens und der Arbeitsweise einer Expertengruppe eintreten, rechtzeitig in das Register eingetragen werden.
47. Während der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass das Register Lücken in Bezug auf bestimmte Gruppen, aber auch in Bezug auf die Mitgliedschaft in bereits aufgeführten Gruppen enthalte, vertrat die Kommission in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass das Register vollständig sei, behauptete aber auch, dass der Übergang noch nicht abgeschlossen sei. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die Bemerkungen der Kommission zum Stand des Registers zum Zeitpunkt der Vorlage seiner Stellungnahme nicht leicht miteinander vereinbar waren. Tatsächlich scheint die erklärte Notwendigkeit eines Übergangs, der die Eintragung weiterer Daten in das Register beinhaltet, die Schlussfolgerung auszuschließen, dass das Register vollständig ist. Jedenfalls ging aus den Erklärungen der Kommission hervor, dass zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Stellungnahme noch weitere Arbeiten erforderlich waren, um das Register zu vervollständigen.
48. Daraus folgt, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Register nicht vollständig sei, durch die eigenen Erklärungen der Kommission bestätigt wurde. In diesem Zusammenhang wies der Bürgerbeauftragte auch darauf hin, dass das Suchformular für das Register erst Anfang 2012 den folgenden Haftungsausschluss enthielt: "Das Register wird derzeit rekonstruiert und umfasst vorerst nicht alle Expertengruppen der Kommission und andere ähnliche Einrichtungen. "Es besteht daher kein Zweifel, dass die Kommission selbst zumindest Anfang 2012 der Auffassung war, dass im Register nicht alle Expertengruppen der Kommission und andere ähnliche Einrichtungen aufgeführt waren. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen auf konkrete Beispiele hinwies, die darauf hindeuteten, dass die im Register enthaltenen Informationen im Gegensatz zu den von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen nicht vollständig waren.
49. Der Bürgerbeauftragte hielt es für bemerkenswert, dass i) der genannte Haftungsausschluss zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung nicht mehr auf dem Suchformular des Registers erschien. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass (ii) in der Zwischenzeit gewisse Verbesserungen in Bezug auf den Umfang der im Register bereitgestellten Informationen vorgenommen wurden. So wies der Beschwerdeführer beispielsweise darauf hin, dass nicht klar sei, ob die Gruppe „Rechtssicherheit“ noch aktiv sei, da sie nicht im Register aufgeführt sei. Als der Bürgerbeauftragte der Kommission jedoch einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorlegte, registrierte das Register die Gruppe „Rechtssicherheit“ als geschlossene Expertengruppe und beschrieb im Einklang mit dem Detaillierungsgrad, der in Bezug auf andere Gruppen angegeben wurde, ihre Mitgliedschaft. Ebenso wies der Beschwerdeführer auf das Fehlen der „CARS 21“-Gruppen im Register hin. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung wurde die hochrangige Gruppe CARS 21 jedoch als Expertengruppe in der Warteschleife aufgeführt. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauftragte mit Genugtuung fest, dass das Suchformular nicht nur die Suche nach aktiven Gruppen ermöglicht, sondern auch nach solchen, die "geschlossen" oder "gesperrt" sind. Darüber hinaus hielt der Bürgerbeauftragte die Entscheidung der Kommission, in Bezug auf die Mitgliedschaft in Gruppen individuelle Namen nur dann zu veröffentlichen, wenn die Mitglieder auf nominative Weise ernannt werden, nicht jedoch im Falle von Organisationen oder Mitgliedstaaten, die Mitglieder sind, für angemessen.
50. Es gab jedoch immer noch Fälle von Gruppen, die noch nicht im Register aufgeführt sind. Beispielsweise wurde die „Beratungsgruppe zum Energiefahrplan 2050“, auf die sich der Beschwerdeführer bezog und die ihren Auftrag anscheinend erfüllt hat [15], nicht im Register aufgeführt. Dasselbe schien für die "Beratungsgruppe für Wettbewerbsfähigkeit in der Biotechnologie" zu gelten, die im Register fehlte.
51. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinen Bemerkungen auf viele andere Gruppen bezog, die seiner Ansicht nach nicht im Register aufgeführt waren. Sie ist der Ansicht, dass es für den Bürgerbeauftragten schwierig wäre, die zeitaufwändige und mühsame Aufgabe zu übernehmen, eine umfassende und systematische Überprüfung des Registers durchzuführen, um dessen Vollständigkeit zu bewerten. Jedenfalls wäre eine solche Kontrolle im vorliegenden Fall jedoch nicht sinnvoll, wenn die oben untersuchten Beispiele i) neben den in bestimmten Bereichen erzielten Fortschritten eindeutige Mängel in Bezug auf die Vollständigkeit des Registers aufzeigen und ii) darauf hindeuten, dass das Register auch in Bezug auf andere Gruppen unvollständig ist. Das Fehlen eines vollständigen Registers deutete trotz der diesbezüglichen Zusagen der Kommission auf einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit hin. Der Bürgerbeauftragte hat diesen Aspekt daher im nachstehenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung aufgegriffen.
52. Der Bürgerbeauftragte nahm ferner die Auffassung des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass die Einstufung bestimmter Einrichtungen, aus denen die Mitglieder der Sachverständigengruppe stammen, durch die Kommission irreführend ist. Gleichzeitig stellte sie fest, dass es für die Kommission eine komplexe Aufgabe sein kann, eine bestimmte Organisation zu kategorisieren. Zum Beispiel erscheint es nicht undenkbar, dass eine NRO tatsächlich von einer Industrie gegründet wird, um ein bestimmtes Interesse zu fördern. Dies könnte natürlich Fragen der richtigen Kategorisierung aufwerfen. Ebenso könnten Zweifel an einer angemessenen Kategorisierung der von der Industrie betriebenen und finanzierten Forschungszentren bestehen. Ungeachtet dieser Komplexität hielt es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, dass die Kommission die Festlegung von Kriterien für verschiedene Kategorien von Einrichtungen in Erwägung zieht, um die Richtigkeit und Angemessenheit der einschlägigen Informationen im Register sicherzustellen. Da ein vollständiges und zuverlässiges Register auf einer angemessenen Kategorisierung der Einrichtungen, denen Mitglieder von Expertengruppen angehören, aufbauen muss, hat der Bürgerbeauftragte diesen Aspekt auch in den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung aufgenommen.
53. In seinen Bemerkungen vertrat der Beschwerdeführer auch die Auffassung, dass die Suchmaschinen des Registers nicht ordnungsgemäß funktionieren, und schlug vor, alle verfügbaren Informationen in einer Datenbank statt in einer Vielzahl verschiedener Datenbanken zu speichern. Während sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt bei der Kommission noch nicht angesprochen hatte, forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, diesen Aspekt bei der Prüfung des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung zu berücksichtigen.
54. Der Bürgerbeauftragte verstand schließlich, dass Expertengruppen nach Ansicht des Beschwerdeführers nur dann zu Sitzungen zugelassen werden sollten, wenn und sobald alle relevanten Informationen innerhalb eines Monats nach der Einsetzung einer bestimmten Gruppe in das Register hochgeladen wurden. Der Bürgerbeauftragte teilte voll und ganz die zugrunde liegende Annahme des Beschwerdeführers, dass die Vollständigkeit des Registers auch erfordert, dass Aktualisierungen in Bezug auf neue oder bereits bestehende Gruppen rechtzeitig vorgenommen werden. Gleichzeitig hatte sie Zweifel, ob die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Maßnahme das Problem angemessen angehen würde. Insbesondere würde sie nicht zur Aktualität der Aktualisierungen in Bezug auf bestehende Gruppen beitragen. Abgesehen davon stellte der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass Artikel 4 Absatz 4 der horizontalen Regeln für Expertengruppen der Kommission, die dem Rahmen von 2010 beigefügt sind, Folgendes vorsieht: „Eine Dienststelle der Kommission, die eine informelle Sachverständigengruppe einsetzen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat über das Register einen Antrag. Werden alle sachdienlichen Informationen vorgelegt, erteilt das Generalsekretariat die förmliche Genehmigung für die Einsetzung der Sachverständigengruppe...“ Es hat sich daher gezeigt, dass das Generalsekretariat in den Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 4 der horizontalen Vorschriften für Sachverständigengruppen der Kommission Anwendung findet, über alle Informationen verfügt, die erforderlich sind, um in das Register aufgenommen zu werden, bevor die förmliche Genehmigung für die Einsetzung der Sachverständigengruppe erteilt wird.
B. Behauptung des Mangels an angemessener Transparenz und damit zusammenhängende Behauptung
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
55. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es versäumt, eine angemessene Transparenz bei der Arbeitsweise der Expertengruppen zu gewährleisten. Zur Stützung dieser Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass i) die Kommission der Öffentlichkeit nicht die Informationen zur Verfügung stelle, die erforderlich seien, um die allgemeine Beteiligung und Beteiligung der Interessenträger an einer bestimmten Angelegenheit zu bewerten; ii) die Kommission veröffentlicht keinen umfassenden Überblick über die Sitzungen und verfügt nicht über eine Website, auf der alle Konsultations- und Sachverständigentätigkeiten für die verschiedenen politischen und legislativen Initiativen zusammengefasst sind, und iii) für die überwiegende Mehrheit der Expertengruppen sind Tagesordnungen und Protokolle nicht online über Links verfügbar, die das Expertengruppenregister mit den Webseiten der jeweiligen GD verbinden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission für angemessene Transparenz bei der Arbeit von Expertengruppen sorgen sollte, indem sie die abgehaltenen Sitzungen bekannt macht und Links zu Tagesordnungen und Protokollen sowie andere relevante Informationen wie Erklärungen über das öffentliche Interesse und Interessenkonflikte bereitstellt.
56. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass "in vielen Fällen die zuständigen Dienststellen der Kommission im Internet über spezielle Webseiten relevante Informationen über die Tätigkeiten der Expertengruppen, einschließlich Tagesordnungen, Protokollen und Diskussionsdokumenten, sowie über andere Initiativen, die die Arbeit der Expertengruppen ergänzen, bereitgestellt haben". In einem Anhang zu ihrer Stellungnahme legte die Kommission weitere Informationen über ihre Tätigkeiten zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von Sachverständigengruppen vor.
57. Die Kommission brachte ferner vor, dass mit dem Rahmen von 2010 die Transparenz erhöht werden solle, indem sie insbesondere vorsehe, dass ihre Dienststellen sicherstellen, dass Informationen über die von diesen Gruppen durchgeführten Tätigkeiten direkt im Register oder über einen Link im Register zu einer speziellen Website veröffentlicht werden. Die Kommission betonte ihre Entschlossenheit, die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Anforderung durch alle betroffenen Dienststellen sicherzustellen.
58. Die Kommission war der Auffassung, dass die Veröffentlichung im Register (a) der schriftlichen Erklärungen, in denen die Sachverständigen, die sie unterzeichnet haben, verpflichtet werden, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie (b) der Erklärungen über etwaige Beeinträchtigungen ihrer Unabhängigkeit keine wertvollen Informationen liefern würde, da die Sachverständigen in der Regel Standarderklärungen unterzeichnen. Angesichts der hohen Zahl betroffener Sachverständiger und der begrenzten verfügbaren Ressourcen erscheint die Veröffentlichung dieser Informationen im Übrigen unnötig und unverhältnismäßig. Die Kommission fügte hinzu, dass der Rahmen von 2010 keine Sachverständigen mehr verpflichtet, die genannten Erklärungen zu unterzeichnen. Stattdessen sehen Artikel 9 Absatz 1 des Rahmens von 2010 vor, dass die zuständigen Dienststellen der Kommission die in persönlicher Eigenschaft ernannten Sachverständigen darüber informieren, dass sie sich durch die Annahme ihrer Mitgliedschaft in der Gruppe verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Die Dienststellen der Kommission teilen diesen Sachverständigen ferner mit, dass sie im Falle eines Interessenkonflikts von der Gruppe oder einer bestimmten Sitzung ausgeschlossen werden können. Die Kommission bekräftigte ihre Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass diese Anforderungen von allen betroffenen Dienststellen eingehalten werden.
59. In seinen Bemerkungen nahm der Beschwerdeführer den Standpunkt der Kommission zur Transparenz der Tätigkeiten der Sachverständigengruppen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen von 2010 zur Kenntnis. Gleichzeitig behauptete der Beschwerdeführer, dass eine stichprobenartige Überprüfung im Register bestätigt habe, dass die darin enthaltenen Hyperlinks in den meisten Fällen nur allgemeine Informationen über die jeweilige Politik enthielten, nicht jedoch die Protokolle oder Tagesordnungen der Sitzungen von Expertengruppen. Der Beschwerdeführer äußerte auch Bedenken, dass diese Dokumente gemäß dem Rahmen von 2010 bereitgestellt würden, wenn"es möglich" sei, was der Kommission einen ungehinderten Ermessensspielraum einräumte, sie nicht zu veröffentlichen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers lief dies im Übrigen den Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen zuwider, wonach „die wichtigsten Dokumente im Zusammenhang mit der Nutzung von Fachwissen zu einem politischen Thema und insbesondere zu der Beratung selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden [sollten]“. Der Beschwerdeführer verwies auch auf das Weißbuch über europäisches Regieren, in dem es heißt: "Emokratie hängt davon ab, dass sich die Menschen an der öffentlichen Debatte beteiligen können. Dazu müssen sie Zugang zu zuverlässigen Informationen über europäische Fragen haben und in der Lage sein, den politischen Prozess in seinen verschiedenen Phasen zu überprüfen.
60. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Register keine Links zu bestimmten Gruppen wie der „Expertengruppe für Marktinfrastruktur“ enthalte. Außerdem habe die Kommission nicht erläutert, wie sie Transparenz in Bezug auf die verschiedenen Arten von Konsultationen, die sie zu einem bestimmten Thema durchführe, gewährleiste.
61. Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission der überwiegenden Mehrheit der Expertengruppen keinen Zugang zu den Protokollen und Tagesordnungen gewährt, was nach Ansicht des Beschwerdeführers einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. In Bezug auf seine Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Mitglieder von Expertengruppen über die Links zu den Websites der einschlägigen Generaldirektionen im Register bereitgestellt werden sollten, „außer unter besonderen Umständen, wie in den Rechtsvorschriften (Sicherheit usw.) vorgesehen“. Die Kommission sollte auch Informationen über alle Konsultationsmethoden bereitstellen, die sie in einem bestimmten Bereich anwendet.
Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
62. Der Bürgerbeauftragte erinnerte zunächst daran, dass die vorliegende Untersuchung die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Sachverständigengruppen der Kommission betrifft. In seiner hier geprüften Behauptung machte der Beschwerdeführer einen Mangel an Transparenz in Bezug auf die Arbeitsweise der Sachverständigengruppen der Kommission geltend. Gleichzeitig schien der Beschwerdeführer jedoch in einigen seiner unterstützenden Argumente über die Frage der Transparenz bei der Arbeitsweise dieser Gruppen hinauszugehen. So argumentierte der Beschwerdeführer beispielsweise, dass es an Transparenz in Bezug auf die allgemeine Beteiligung und Einbeziehung der Interessenträger in bestimmten politischen Fragen mangele. Der Beschwerdeführer verwies auch auf das Fehlen eines umfassenden Überblicks über die Konsultations- und Sachverständigentätigkeiten. Unter Berücksichtigung des Schwerpunkts der Untersuchung und unter Berücksichtigung der schieren Breite einiger unterstützender Argumente des Beschwerdeführers, die über das hinausgehen, was bereits ein breites und komplexes Thema für sich ist, nämlich die Transparenz bei der Arbeitsweise der Expertengruppen der Kommission, berücksichtigte der Bürgerbeauftragte im Folgenden nur diejenigen unterstützenden Argumente, die mit der Behauptung des Beschwerdeführers übereinstimmen, dass die Arbeitsweise der Expertengruppen der Kommission nicht transparent sei.
63. Infolgedessen musste die Bürgerbeauftragte prüfen, ob die Kommission insbesondere über das Register ausreichende Informationen über i) die Beteiligung und Beteiligung von Interessenträgern an Sachverständigengruppen zur Verfügung gestellt hat; und ii) Sitzungen von Sachverständigengruppen, einschließlich Tagesordnungen und Protokollen.
64. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Weißbuch der Kommission über europäisches Regieren unter den von der Kommission zu ergreifenden Maßnahmen die Veröffentlichung von "... Leitlinien für die Einholung und Nutzung von Sachverständigengutachten in der Kommission zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht, Pluralität und Integrität der Nutzung von Fachwissen" auflistet. Dies sollte auch die Veröffentlichung der erteilten Ratschläge umfassen."[16]
65. Bei der Umsetzung dieser Verpflichtung werden in den Leitlinien für die Einholung und Nutzung von Fachwissen aus dem Jahr 2002 bestimmte Grundprinzipien und Leitlinien festgelegt, die "immer dann gelten, wenn die Dienststellen der Kommission Ratschläge von Sachverständigen einholen und nutzen, die von außerhalb der zuständigen Dienststelle kommen". In Leitlinie 13 dieser Mitteilung heißt es: „Die wichtigsten Dokumente im Zusammenhang mit der Nutzung von Fachwissen zu einem politischen Thema und insbesondere die Beratung selbst sollten der Öffentlichkeit so schnell wie möglich zugänglich gemacht werden, sofern keine Ausnahme vom Zugangsrecht gilt.“
66. Die Bürgerbeauftragte erinnerte ferner daran, dass die horizontalen Regeln für Expertengruppen der Kommission im Anhang zum Rahmen von 2010 detaillierte Regeln für die Transparenz von Expertengruppen enthalten. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 werden alle Sachverständigengruppen der Kommission und andere ähnliche Einrichtungen im Register veröffentlicht. Obwohl Artikel 17 Absatz 2 nur die Verpflichtung der Kommissionsdienststellen enthält, „die im Register verlangten Informationen“bereitzustellen, ohne diese Informationen zu definieren, beschränken sich die zu veröffentlichenden Informationen nicht auf die Zusammensetzung einer Expertengruppe. Dies wird deutlich, wenn Artikel 17 der horizontalen Regelung für Sachverständigengruppen der Kommission in Verbindung mit Artikel 18 dieser Regelung gelesen wird, in dem die Veröffentlichung der Namen der Mitglieder der Sachverständigengruppe ausdrücklich vorgesehen ist. Die gleiche Schlussfolgerung ergab sich aus der oben zitierten Leitlinie 13 der Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen, die die Veröffentlichungsanforderungen auf die Hauptdokumente und die Beratung selbst ausweitet. Der Bürgerbeauftragte verstand daher den Verweis auf die im Register verlangten Informationen im Großen und Ganzen so, dass er Informationen über die Zusammensetzung der Expertengruppen sowie über ihre Verfahren, einschließlich der Ergebnisse ihrer Beratungen, umfasste. Diese Auffassung wurde durch die eigene Praxis der Kommission bestätigt, die am Beispiel des Registers veranschaulicht wird, das für jede der aufgeführten Gruppen verschiedene Registerkarten mit den folgenden Titeln vorsieht: "Details", "Zusätzliche Informationen", "Untergruppen", "Statistiken" und "Mitglieder".
67. Abschließend und insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 15 Absatz 1 AEUV vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass sich die Kommission verpflichtet hat, detaillierte Informationen sowohl über i) die Zusammensetzung als auch über ii) die Arbeitsweise von Expertengruppen bereitzustellen. Was die letztgenannte Art von Informationen betrifft, so ist die Verpflichtung der Kommission davon abhängig, dass es keine „Ausnahme vom Zugangsrecht“gibt. Der Bürgerbeauftragte verstand dies so, dass die Kommission einschlägige Informationen veröffentlichen sollte, es sei denn, es liegen hinreichend begründete Gründe für die Geheimhaltung vor. Es erschien sinnvoll hinzuzufügen, dass Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung zur Transparenz eng auszulegen sind.
68. Bei der Anwendung der oben genannten Grundsätze auf die von der Kommission bereitgestellten Informationen stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen unter anderem auf die „Expertengruppe für Marktinfrastrukturen“ bezog, um seine Auffassung zu untermauern, dass der Umfang der von der Kommission bereitgestellten Informationen unzureichend ist. Im Folgenden nahm der Bürgerbeauftragte diese Gruppe als Beispiel und bewertete die diesbezüglichen Informationen, bevor er zu allgemeineren Schlussfolgerungen kam.
69. Das Register listet die "Expertengruppe Marktinfrastruktur" in der Kategorie geschlossene Expertengruppen auf. Auf der Registerkarte "Details" gibt die Kommission neben einer allgemeinen Beschreibung der Mitgliedschaft grundlegende Informationen über den Auftrag, die Aufgabe und den Beginn ihrer Tätigkeit. Unter dem Reiter "Weitere Informationen" können Informationen über die Auswahl der Mitglieder und die Geschäftsordnung der Gruppe abgerufen werden. Was die Sitzungen dieser Gruppe betrifft, so gibt es einen Hyperlink zur Website der GD Binnenmarkt, der weitere Hyperlinks zu Tagesordnungen, Teilnehmerlisten und "Zusammenfassungsberichten" in Bezug auf die Sitzungen der Gruppe enthält. Die Registerkarte "Untergruppen" erfasst, dass der Gruppe keine Untergruppen zugeordnet sind, und die Registerkarte "Statistik" enthält allgemeine statistische Informationen, beispielsweise über das Geschlechterverhältnis der Mitglieder der Gruppe. Schließlich werden auf der Registerkarte „Mitglieder“ alle persönlich ernannten Mitglieder unter Angabe ihres Namens und ihrer Zugehörigkeit sowie die Organisationen, die Beobachterstatus genießen, aufgeführt.
70. Aus der obigen Beschreibung ging hervor, dass der Umfang der im Register veröffentlichten Informationen über die „Expertengruppe für Marktinfrastrukturen“ im Großen und Ganzen zufriedenstellend war und den von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen entsprach. Es gab jedoch zwei Aspekte, die näher kommentiert werden mussten.
71. Was erstens die Protokolle der Sitzungen dieser Gruppe betrifft, so scheinen die auf der Website der GD Binnenmarkt veröffentlichten „Zusammenfassungsberichte“ nur einen sehr groben Überblick über die Beratungen dieser Gruppe zu geben, der es dem Nutzer nicht erlaubt, sich in ausreichendem Maße mit der tatsächlichen Arbeit dieser Gruppe vertraut zu machen. Dagegen schien die Dokumentation der Beratungen anderer Gruppen wie CESAME 2 (Clearing and Settlement Advisory and Monitoring Expert Group) oder FISCO (Fiscal Compliance Group) viel detaillierter zu sein und es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich eingehend mit den verschiedenen Ansichten und Standpunkten vertraut zu machen, die im Laufe eines bestimmten Treffens ausgetauscht wurden. Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass sie keine umfassende und systematische Analyse der im Register enthaltenen Informationen in Bezug auf jede aufgeführte Expertengruppe durchführen muss, um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Beispiel der „Expertengruppe für Marktinfrastruktur“ ganz allgemein nahelegt, dass die Kommission entgegen den oben geprüften Verpflichtungen im Register keine ausreichende Detailliertheit in Bezug auf Protokolle und/oder Berichte über Sitzungen zur Verfügung gestellt hat. Dies könnte zu einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit führen. Der Bürgerbeauftragte hat diesen Aspekt daher im nachstehenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung aufgegriffen.
72. Zweitens sind über das Register keine Erklärungen des öffentlichen Interesses und Interessenkonflikte der Mitglieder der Gruppe zugänglich. In diesem Zusammenhang nahm der Bürgerbeauftragte die Standpunkte der Kommission zur Kenntnis, wonach gemäß dem Rahmen von 2010 Sachverständige nicht mehr verpflichtet sind, solche Erklärungen zu unterzeichnen, und dass die Veröffentlichung von Standarderklärungen unnötig und unverhältnismäßig wäre. Auch wenn das Fehlen einer Verpflichtung zur Unterzeichnung von Erklärungen gemäß dem Rahmen von 2010 die Kommission nicht daran hindern würde, ihr vorgelegte Erklärungen im Einklang mit den früheren Vorschriften zu veröffentlichen oder die Tatsache hervorzuheben, dass ein bestimmtes Mitglied eine Standarderklärung eingereicht hat, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass eine solche Veröffentlichungspraxis zu Missverständnissen hinsichtlich der Anforderungen an die Einreichung von Erklärungen gemäß den geltenden Vorschriften führen könnte. Sie hält den Standpunkt der Kommission daher für angemessen.
C. Vorwurf der Nichtannahme bewährter Verfahren und damit zusammenhängender Behauptungen
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
73. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es versäumt, in Bezug auf Vertreter der Industrie, die persönlich in Sachverständigengruppen ernannt würden, einheitliche bewährte Verfahren anzuwenden. Zur Stützung dieser Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass i) die Kommission den potenziellen Interessenkonflikt von Vertretern der Industrie, die persönlich tätig seien, nicht angemessen berücksichtige; und ii) ein (potenzieller) Interessenkonflikt kann nicht durch eine Verpflichtungserklärung zum öffentlichen Interesse ausgeglichen werden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission in allen anderen Generaldirektionen den in den Leitlinien der GD SANCO zu Interessenkonflikten enthaltenen Grundsatz konsequent anwenden sollte, nämlich dass jemand, von dem bekannt ist, dass er für eine Organisation mit einem berechtigten Interesse an einer bestimmten politischen Frage arbeitet, nicht in eine Sachverständigengruppe berufen werden sollte, die die Kommission berät.
74. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Mitglieder von Expertengruppen „in erster Linie auf der Grundlage der Fähigkeiten und des Fachwissens ausgewählt werden, die erforderlich sind, um das Mandat der spezifischen Gruppe auf die wirksamste und effizienteste Weise zu erfüllen. In dieser Hinsicht kann die Beteiligung von Mitgliedern aus der Industrie in Bezug auf die Aufgabe, die die Gruppe zu erfüllen hat, angestrebt werden. Mögliche Interessenkonflikte werden entweder in der Auswahlphase durch eine eingehende Analyse der bisherigen Berufserfahrung der Bewerber, einschließlich ethischen Verhaltens, und/oder bei der Ernennung durch die obligatorische Offenlegung von Interessen, die die Unabhängigkeit des Sachverständigen und die förmliche Verpflichtung, im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen könnten, angegangen.
75. Die Kommission bekräftigte, dass der Rahmen von 2010 klarere und strengere horizontale Vorschriften für den Umgang mit Interessenkonflikten vorsieht, die für alle Expertengruppen gelten. Die Kommission führt weiter aus, dass die GD SANCO ein Reflexionspapier über die Umsetzung der oben genannten Politik in dem spezifischen Bereich, der in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, ausgearbeitet habe. Entgegen dem Vorschlag des Beschwerdeführers enthielt das einschlägige Dokument der GD SANCO jedoch keine Leitlinien dieser GD zu Interessenkonflikten, sondern war ein Diskussionsdokument, das von der „Gruppe für den Dialog mit Interessenträgern“ im April 2008 erstellt wurde. Das entsprechende Dokument beinhaltete keine besonderen Folgemaßnahmen und war keine förmliche Erklärung zur Politik der GD SANCO in Bezug auf Interessenkonflikte.
76. In seinen Bemerkungen zur Ernennung von Sachverständigen in persönlicher Eigenschaft erinnerte der Beschwerdeführer daran, dass gemäß dem Rahmen von 2010 die Auswahl von Sachverständigen so erfolgen muss, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Darüber hinaus sieht der Rahmen von 2010 vor, dass Sachverständige, die in persönlicher Eigenschaft ernannt werden, sich verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, indem sie die Mitgliedschaft in der Gruppe akzeptieren. Sie können im Falle eines Interessenkonflikts von der Gruppe oder einer bestimmten Sitzung dieser Gruppe ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Rahmen von 2010 den Aussagen in der Stellungnahme der Kommission sowie in früheren Kontakten mit dem Beschwerdeführer widerspreche.
77. Konkret wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Bediensteten der Kommission in Treffen mit dem Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätten, dass der Ausschluss von für die Industrie tätigen Personen von der persönlichen Ernennung die Suche nach Sachverständigen mit dem erforderlichen technischen Fachwissen erschweren würde. Gleichzeitig hätten die Bediensteten der Kommission auch eingeräumt, dass die Beschäftigten von Unternehmen verpflichtet seien, die Interessen ihres Unternehmens zu unterstützen, und dass es nicht logisch sei, davon auszugehen, dass die Mitarbeiter von Unternehmen die Interessen ihrer Unternehmen bei der Teilnahme an einer Sachverständigengruppe beiseite legen würden. Der Beschwerdeführer fand in einer wissenschaftlichen Studie eine Bestätigung für den letztgenannten Punkt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war es völlig legitim und logisch, dass sich die Kommission auf das technische Fachwissen der in der Industrie beschäftigten Personen stützte. Die Kommission sollte jedoch anerkennen, dass es entgegen der Annahme des Gemeinschaftsrahmens von 2010 völlig unmöglich ist, dass diese Personen "unabhängig und im öffentlichen Interesse"handeln. Daher sollte die Kommission niemals in persönlicher Eigenschaft, sondern als Sachverständige und Interessenträger Sachverständige aus der Industrie benennen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Arten von Interessen gewahrt werden muss. Es bestand daher ein Widerspruch zwischen der Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß dem Gemeinschaftsrahmen von 2010 und der Praxis der Kommission, Vertreter der Industrie zu unabhängigen Mitgliedern zu ernennen.
78. Unter Bezugnahme auf die OECD-Definition eines Interessenkonflikts erklärte der Beschwerdeführer, dass in persönlicher Eigenschaft ernannte Unternehmensvertreter mit einem Interessenkonflikt konfrontiert seien, da sie ihre Mitgliedschaft zum Nutzen ihrer Branche ausnutzen könnten.
79. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission in ihren Kontakten vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde erklärt habe, dass die in persönlicher Eigenschaft ernannten Sachverständigen schriftliche Erklärungen unterzeichnen müssten, dass a) sie im öffentlichen Interesse handeln würden, b) dass kein von ihnen gehaltenes Interesse ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde und c) ein Verstoß gegen diese Bedingungen zu ihrem Ausschluss aus der Gruppe führen könnte. Dieser Ansatz wurde jedoch nie umgesetzt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nach einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten Zugang zu einschlägigen Erklärungen der Mitglieder von acht von der GD MARKT verwalteten Expertengruppen erhalten habe. Obwohl einschlägige Erklärungen vieler Sachverständiger fehlten, wurden letztere nicht aus der Gruppe ausgeschlossen.
80. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass der Rahmen von 2010 nach Ansicht der Kommission die Mitglieder von Sachverständigengruppen nicht mehr verpflichtet, einschlägige Erklärungen zu unterzeichnen. Stattdessen erklärte die Kommission, dass mögliche Interessenkonflikte in der Auswahlphase und zum Zeitpunkt der Ernennung von Sachverständigen durch eine obligatorische Offenlegung etwaiger nachteiliger Interessen angegangen werden. In Bezug auf diese Aspekte wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass i) im Rahmen von 2010 keine „obligatorische Offenlegung von Interessen“ erwähnt werde. In jedem Fall sollten die Vorschriften eine solche obligatorische Offenlegung für alle beruflichen und pro-bono-Tätigkeiten vorsehen, die öffentlich zugänglich sein sollten. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer auf ii) die Teilnahme einer bestimmten NRO an zwei Sachverständigengruppen hin. Das Auswahlverfahren in Bezug auf diese NRO umfasste eine eingehende Analyse der bisherigen Berufserfahrung des einzelnen Bewerbers in einer Reihe von Interviews. Es war jedoch unklar, ob das Auswahlverfahren für alle Bewerber gleichermaßen streng war. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Kommission vor der Entscheidung über die Zusammensetzung einer Expertengruppe keine Hinweise auf ein ernsthaftes Verfahren zur Bewertung potenzieller Interessenkonflikte von in persönlicher Eigenschaft ernannten Sachverständigen vorgelegt. Schließlich hätte die Kommission iii) diejenigen Sachverständigen, die keine einschlägigen Erklärungen unterzeichnet haben, von den Sachverständigengruppen ausschließen sollen.
81. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass es ganz normal sei, dass Experten nicht "eine irrationale und falsche Aussage unterschreiben wollten, dass sie unabhängig sind, wenn es so klar ist, dass sie es nicht sind". Nach Ansicht des Beschwerdeführers war dies ein weiteres Argument für die Kommission, die Ernennung von Sachverständigen, die mit der Branche in persönlicher Eigenschaft verbunden sind, einzustellen. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Generalsekretariat der Kommission eine gewisse Offenheit hinsichtlich des Standpunkts des Beschwerdeführers gezeigt habe, dass "Unternehmensmitglieder von Expertengruppen entweder im Namen des Unternehmens, für das sie arbeiten, registriert werden oder einen bestimmten Sektor vertreten sollten". Dem Beschwerdeführer zufolge hatte ein Bediensteter des Generalsekretariats der Kommission erklärt, dass die Kommission Gruppen, in denen der Hintergrund der Mitglieder nicht klar angegeben sei, nicht genehmigen werde. Für bestehende Gruppen war die Situation jedoch komplexer und würde einige Zeit in Anspruch nehmen, um geändert zu werden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er eine „stufenweise Änderung“ in dieser Angelegenheit nicht akzeptieren werde, da die derzeitige Praxis der Kommission keine Grundlage in den geltenden Vorschriften habe und für die Öffentlichkeit irreführend sei. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass die Praxis der Kommission während einer Plenardebatte im Februar 2011 von einigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments (MdEP) kritisiert worden sei. Darüber hinaus hatte eine Gruppe von MdEP in einem kürzlich an zwei Kommissionsmitglieder gerichteten Schreiben die Kommission aufgefordert, Verfahren zu entwickeln, damit Personen mit persönlichen Interessen nicht persönlich an Expertengruppen teilnehmen können.
82. Der Beschwerdeführer legte schließlich eine Liste von 19 Sachverständigengruppen vor, bei denen "die derzeitigen Vorschriften über Interessenkonflikte eindeutig verletzt werden, da Vertreter der Industrie "persönlich" ernannt werden."Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass dies wahrscheinlich auch für viele weitere Sachverständigengruppen der Fall sei.
83. Der Beschwerdeführer nahm zu den Erklärungen der Kommission zu dem von der GD SANCO stammenden Dokument Stellung und akzeptierte die Erläuterungen der Kommission, dass es sich bei diesem Dokument nur um ein Diskussionsdokument handele. Gleichzeitig vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die in diesem Dokument enthaltenen Grundsätze "in die richtige Richtung gehen", und wies darauf hin, dass diese Auffassung auch von den genannten MdEP befürwortet worden sei. Daher sollten Einzelpersonen, die"für Unternehmen und Lobbygruppen arbeiten", niemals persönlich ernannt werden, sondern nur als Stakeholder. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die Bestimmungen des Rahmens von 2010 über Interessenkonflikte präzisiert und gestärkt werden sollten. Anstatt auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Interessenkonflikte bei der Auswahl von Sachverständigen zu vermeiden, sollten sie darauf hinweisen, dass bei der Auswahl von Sachverständigen Risiken für potenzielle Interessenkonflikte sorgfältig bewertet und Sachverständige mit hohem Risiko ausgeschlossen werden sollten. Darüber hinaus sollten die Vorschriften nicht die Möglichkeit vorsehen, im Falle eines Interessenkonflikts in persönlicher Eigenschaft ernannte Sachverständige auszuschließen, sondern vorsehen, dass Sachverständige "aus den Gruppen ausgeschlossen werden, wenn sie sich in einem Interessenkonflikt befinden". Schließlich sollten Erklärungen über die berufliche Tätigkeit von Sachverständigen, die in persönlicher Eigenschaft handeln, über das Register zugänglich sein, und die einschlägigen Vorschriften sollten dies vorsehen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
84. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers die Ernennung von Vertretern, die einer Branche angehören, zu Sachverständigengruppen in persönlicher Eigenschaft betrifft. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Behauptung auf Personen bezieht, die mit Organisationen mit einem berechtigten Interesse verbunden sind, ging der Bürgerbeauftragte in der folgenden Bewertung auf der Grundlage dieses letztgenannten Konzepts vor, wobei er davon ausging, dass eine Organisation, die ein berechtigtes Interesse an einer bestimmten Politik hält, nicht notwendigerweise ein Unternehmen oder eine Unternehmensgesellschaft ist.
85. Artikel 4 Absatz 2 des Musterbeschlusses der Kommission im Anhang der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [17] (im Folgenden „Musterbeschluss“) sieht ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen Mitgliedern von Sachverständigengruppen vor, die in persönlicher Eigenschaft ernannt werden, und Mitgliedern, die zur Vertretung eines Interesses ernannt werden. In Bezug auf die ehemalige Mitgliederkategorie sieht Artikel 4 Absatz 7 des Musterbeschlusses vor, dass sie unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln. Darüber hinaus schreibt Artikel 4 Absatz 8 des Musterbeschlusses vor, dass ihre Namen im Register veröffentlicht werden.
86. Die Richtlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen enthalten die folgende Erklärung: Es ist eine Binsenweisheit, dass niemand völlig "unabhängig" ist. Dennoch sollte so weit wie möglich von Sachverständigen erwartet werden, dass sie unabhängig handeln. Experten können natürlich immer noch Wissen an den Tisch bringen, das sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit besitzen: In der Tat können Experten manchmal aus genau diesem Grund ausgewählt werden. Dennoch besteht das Ziel darin, das Risiko zu minimieren, dass Eigeninteressen die Beratung verzerren, indem Praktiken eingeführt werden, die die Integrität fördern, Abhängigkeiten explizit machen und anerkennen, dass einige Abhängigkeiten - die von Problem zu Problem variieren - den politischen Prozess stärker beeinträchtigen könnten als andere."[18] Gemäß Leitlinie 12 sollten Experten sofort jedes direkte oder indirekte Interesse an dem betreffenden Thema sowie alle relevanten Änderungen nach Beginn der Arbeiten erklären.
87. Artikel 9 der horizontalen Regelung für Expertengruppen der Kommission im Anhang zum Rahmen von 2010 enthält detaillierte Vorschriften für die Auswahl und Ernennung von Mitgliedern von Expertengruppen, die in persönlicher Eigenschaft ernannt werden sollen. Es lohnt sich, sie vollständig zu zitieren:
"Auswahlverfahren und Ernennung der Mitglieder
Werden die Mitglieder der Sachverständigengruppe von der Kommission oder ihren Dienststellen ernannt, so gelten folgende Bestimmungen:
(1) Werden einzelne Sachverständige in persönlicher Eigenschaft ernannt, so werden sie nach einem Auswahlverfahren ausgewählt, das ein hohes Maß an Fachwissen und, soweit möglich, ein ausgewogenes geografisches und geschlechterspezifisches Verhältnis gewährleistet, wobei den spezifischen Aufgaben der Sachverständigengruppe und der Art des erforderlichen Fachwissens Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus wird die Auswahl der Sachverständigen so durchgeführt, dass Interessenkonflikte vermieden werden.
Unbeschadet spezifischer Auswahlverfahren, die in Beschlüssen der Kommission zur Einsetzung von Sachverständigengruppen vorgesehen sind, werden öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen durchgeführt, soweit dies nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist. Zu diesem Zweck verwenden die Kommissionsdienststellen das Standardmuster für eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von Sachverständigen, die in persönlicher Eigenschaft vom Generalsekretariat ernannt werden. Dienste können von der Vorlage abweichen oder sie ergänzen, wenn dies durch spezifische Anforderungen gerechtfertigt ist.
Ist eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar (z. B. wenn sehr spezifisches Fachwissen erforderlich ist), so erfolgt die Auswahl der Sachverständigen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien.
Die betreffenden Kommissionsdienststellen teilen den in persönlicher Eigenschaft ernannten Sachverständigen mit, dass sie sich durch die Annahme ihrer Mitgliedschaft in der Gruppe verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Die Kommissionsdienststellen teilen diesen Sachverständigen ferner mit, dass sie im Falle eines Interessenkonflikts von der Gruppe oder einer bestimmten Sitzung der Gruppe ausgeschlossen werden können.“
88. Das der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [19] beigefügte Muster „Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von in persönlicher Eigenschaft ernannten Sachverständigen“ enthält folgende Bestimmungen: „Die Mitglieder geben der Kommission eine unabhängige Stellungnahme ab, die frei von äußerer Beeinflussung ist ...“ Die Muster-Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen enthält außerdem folgende Bestimmung: „Sie verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.“
89. Darüber hinaus ist in Artikel 11 Absatz 1 der Muster-Geschäftsordnung, die derselben Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt ist, festgelegt, dass die Kommissionsdienststellen im Falle eines Interessenkonflikts in Bezug auf einen Sachverständigen diesen Sachverständigen von der Gruppe oder einer bestimmten Sitzung dieser Gruppe ausschließen können. Hilfsweise können sie beschließen, dass der betreffende Sachverständige sich der Erörterung der betreffenden Tagesordnungspunkte und der Abstimmung über diese Punkte enthält.
90. Vor dem Hintergrund dieser Vorschriften musste der Bürgerbeauftragte die hier geprüfte Behauptung des Beschwerdeführers prüfen.
91. Als Ausgangspunkt stellte sie fest, dass sich die persönliche Berufung in eine Sachverständigengruppe von der Berufung zur Interessenvertretung unterscheide. Darüber hinaus ist die persönliche Bestellung von Sachverständigen nicht auf Personen aus der Industrie beschränkt, sondern steht allen Personen offen, die unter anderem die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 1 der horizontalen Regelung für Sachverständigengruppen der Kommission erfüllen. Daraus folgt, dass die anwendbaren Vorschriften offenbar auf der Annahme beruhen, dass eine objektive Beratung, die dem öffentlichen Interesse dient, grundsätzlich von Sachverständigen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu Organisationen, die ein berechtigtes Interesse haben, eingeholt werden kann, sofern bestimmte Garantien eingehalten werden.
92. In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf die Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Gruppe von persönlich ernannten Mitgliedern vermittelt wurden. Der Bürgerbeauftragte hielt die diesbezüglichen Erklärungen der Kommission für plausibel. Der Beschwerdeführer hat die Nützlichkeit der Erfahrung und des Fachwissens, die von persönlich ernannten Mitgliedern in Gruppen eingebracht wurden, nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass die Kommission niemals Branchenexperten in persönlicher Eigenschaft, sondern als Sachverständige und Interessenträger benennen sollte. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Billigung des Standpunkts des Beschwerdeführers, dass ein in persönlicher Eigenschaft ernanntes Mitglied per definitionem die Interessen des Verbands, dem er angehört, vertreten würde, die Ernennung eines Sachverständigen in persönlicher Eigenschaft ausschließen würde, wobei es keine vereinbarte Definition oder Schwelle dafür gibt, was eine ausschließlich im öffentlichen Interesse handelnde Organisation darstellen würde. Dennoch begrüßte die Bürgerbeauftragte die künftigen Überlegungen zu diesem Thema und verstand das von der GD SANCO stammende Dokument als wichtigen Beitrag in dieser Hinsicht.
93. Der Bürgerbeauftragte hielt es jedoch für offensichtlich, dass die Ernennung einer Person, die mit einer Organisation verbunden ist, die ein persönliches Interesse hat, zu Interessenkonflikten führen könnte. Es war daher ebenso klar, dass insbesondere bei der Entscheidung über die Ernennung von Mitgliedern in persönlicher Eigenschaft besondere Vorsicht geboten ist, um das Risiko von Interessenkonflikten zu minimieren. Darüber hinaus muss ii) während der Amtszeit der persönlich ernannten Mitglieder das Risiko von Interessenkonflikten auch mit geeigneten Mitteln bewältigt werden.
94. In Bezug auf den ersten Aspekt hielt es der Bürgerbeauftragte für wesentlich, dass öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen so weit wie möglich genutzt werden und dass in Fällen, in denen öffentliche Aufforderungen keinen sinnvollen Zweck erfüllen würden, die Auswahl auf objektiven Kriterien beruht. Der Bürgerbeauftragte stellte mit Genugtuung fest, dass dies in Artikel 9 der horizontalen Regeln für Expertengruppen der Kommission ausdrücklich vorgesehen ist. Artikel 9 Absatz 1 sieht ebenfalls vor, dass Interessenkonflikte bei der Auswahl von Sachverständigen vermieden werden, und ermöglicht es somit, das Problem von Interessenkonflikten in der entscheidenden Phase der Auswahl von Mitgliedern, die in persönlicher Eigenschaft ernannt werden, anzugehen. Das Vorbringen der Kommission, dass potenzielle Interessenkonflikte in der Auswahlphase und/oder zum Zeitpunkt der Ernennung bewertet werden, wurde somit durch die oben genannten Vorschriften bestätigt.
95. Was den zweiten Aspekt betrifft, so sehen die oben genannten Bestimmungen vor, dass Mitglieder, die in persönlicher Eigenschaft ernannt werden, sich verpflichten müssen, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Der Bürgerbeauftragte teilte die Zweifel des Beschwerdeführers an der Wirksamkeit einer förmlichen Erklärung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und der Verpflichtung, im öffentlichen Interesse zu handeln. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass Artikel 9 Absatz 1 der horizontalen Regelung für Expertengruppen der Kommission den Ausschluss eines Mitglieds aus der Gruppe oder von einer bestimmten Sitzung dieser Gruppe erlaube und daher spezifische Sanktionen im Falle eines Interessenkonflikts vorsehe. Während der Beschwerdeführer zu argumentieren schien, dass ein Interessenkonflikt zum automatischen Ausschluss des betroffenen Gruppenmitglieds führen sollte, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht darlegte, warum eine solche Regel, die keinen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten eines bestimmten Interessenkonflikts vorsieht, erforderlich wäre.
96. Es besteht kein Zweifel daran, dass die vorgesehenen Sanktionen nur wirksam sein können, wenn überhaupt ein Interessenkonflikt festgestellt wird. Die Wirksamkeit dieser Sanktionen hängt daher davon ab, (i) ob das betreffende Mitglied bereit ist, einen solchen Konflikt zu erklären, und/oder (ii) ob es möglich ist, einen solchen Konflikt auf andere Weise aufzudecken. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass auch ohne ein Mitglied, das einen Interessenkonflikt erklärt, das Vorliegen tatsächlicher oder potenzieller Konflikte festgestellt werden kann, wenn Informationen über i) die Mitglieder von Sachverständigengruppen, einschließlich über die Zugehörigkeit der persönlich ernannten Mitglieder, und ii) die Beratungen der Sachverständigengruppen, einschließlich der Tagesordnungen der Sitzungen, der Sitzungsprotokolle und der Berichte, die sich aus den Tätigkeiten der Gruppen ergeben, im Register der Kommission verfügbar sind.
97. Da der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf das nachstehende Register der Kommission unterbreitete, waren keine weiteren Maßnahmen seitens des Bürgerbeauftragten in Bezug auf den dritten Vorwurf und die dritte Behauptung des Beschwerdeführers erforderlich.
D. Vorwurf des Fehlens überzeugender Gründe für die Nichtentwicklung einheitlicher Auswahlkriterien und des damit verbundenen Anspruchs
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
98. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es versäumt, überzeugende Gründe dafür anzugeben, dass keine allgemeinen Kriterien für die Auswahl der Mitglieder von Sachverständigengruppen entwickelt worden seien. Zur Stützung dieser Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass das derzeitige Auswahlverfahren nicht mit den Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen und den Mindeststandards für die Konsultationsmitteilung vereinbar sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission allgemeine Kriterien für die Auswahl der Mitglieder der Expertengruppen entwickeln und veröffentlichen sollte.
99. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass sie Expertengruppen einsetzt, wenn sie externes Fachwissen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sammeln muss. Folglich "wird die Auswahl der Sachverständigen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich und unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten durchgeführt, die stark variieren können". Die Kommission unterstrich die Fachlichkeit der von bestimmten Gruppen behandelten Fragen und die Unterschiede in ihrem Anwendungsbereich. Als anschauliche Beispiele wurden Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften oder der Vorbereitung neuer politischer Initiativen genannt. Hinsichtlich der Ernennung von Sachverständigen in persönlicher Eigenschaft wies die Kommission darauf hin, dass die Auswahl auf den Zuständigkeiten eines Sachverständigen im Zusammenhang mit der betreffenden Politik beruhe, die u. a. im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen festgelegt worden seien. In Bezug auf die Mitgliedschaft von Behörden und/oder Organisationen erklärte die Kommission, dass es in der Regel an ihnen liege, ihre Vertreter zu ermitteln und ein hohes Maß an Fachwissen sicherzustellen.
100. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre genannte Praxis „sehr im Einklang mit den Mitteilungen über die Einholung und Nutzung von Fachwissen und über Mindeststandards für Konsultationen“stehe. In der früheren Mitteilung heißt es: "Die Modalitäten für die Einholung und Nutzung von Fachwissen sollten im Verhältnis zur jeweiligen Aufgabe gestaltet werden, wobei der betreffende Sektor, die betreffende Frage und die Phase des Politikzyklus zu berücksichtigen sind." Darüber hinaus muss nach der Mitteilung über Mindeststandards für Konsultationen der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit... für die Verwaltungspraxis der Kommission gelten“, und „die Kommission muss ihren Konsultationsbedarf von Fall zu Fall im Einklang mit ihrem Initiativrecht bewerten.“Die Kommission verwies auch auf die Mitteilung über intelligente Regulierung [20], wonach die „Einbeziehung der Kommission in die Zivilgesellschaft vor dem Hintergrund der vielfältigen Möglichkeiten zu sehen ist, die die Bürger und andere Interessenträger haben, um zum politischen Entscheidungsprozess beizutragen“. In diesem Zusammenhang brachte die Kommission vor, dass sie einen "regelmäßigen Dialog mit Interessenträgern in verschiedenen Formaten" entwickelt habe, wobei Expertengruppen nur eine von ihnen seien. Nach Angaben der Kommission tragen diese Formate ihrer langjährigen Politik der Offenheit und Inklusivität Rechnung und spiegeln große Unterschiede in den Politikbereichen sowie die Vielfalt der Interessenträger wider.
101. Angesichts der genannten Vielfalt der Umstände erklärte die Kommission, sie sei nicht vom potenziellen Mehrwert strengerer Vorschriften für ihre Interaktion mit der Zivilgesellschaft überzeugt. Sie erklärte daher, dass sie es nicht für angemessen halte, allgemeine Kriterien für die Auswahl der Mitglieder der Sachverständigengruppe festzulegen.
102. Die Kommission erklärte ferner, dass sie sich uneingeschränkt dafür einsetzt, die Umsetzung der Bestimmungen des Rahmens von 2010 sicherzustellen, insbesondere dass in persönlicher Eigenschaft ernannte Sachverständige nach einem Auswahlverfahren ausgewählt werden, das ein hohes Maß an Fachwissen gewährleistet und Interessenkonflikte vermeidet. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass gemäß dem Rahmen von 2010 öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen so weit wie nach vernünftigem Ermessen durchführbar zu nutzen sind und dass, wenn dies nicht der Fall ist, die Auswahl der Sachverständigen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien erfolgt. Die Kommission hat sich ferner verpflichtet, die Transparenz der Auswahlverfahren weiter zu verbessern, indem sie Informationen über die genannten Auswahlverfahren in die neue Fassung des Registers einbezieht, wie im Rahmen von 2010 vorgesehen.
103. In seinen Bemerkungen vertrat der Beschwerdeführer, nachdem er auf den Verweis der Kommission auf die Leitlinien für die Einholung und Nutzung von Fachwissen hingewiesen hatte, die Auffassung, dass Expertengruppen als an die Mindeststandards für die Konsultationsmitteilung gebunden anzusehen seien, da sie als Mittel zur Interaktion mit der Kommission und zur Einholung von Fachwissen verwendet würden. Dem Beschwerdeführer zufolge sei dies von der Kommission akzeptiert worden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission gemäß der Mitteilung über Mindeststandards für Konsultationen sicherstellen muss, dass die Art und Weise, wie ihre Dienststellen ihre Konsultationsverfahren durchführen, kohärent und transparent ist. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass das Lesen dieses Grundsatzes zusammen mit den Grundsätzen für eine pluralistische und vielfältige Zusammensetzung von Sachverständigengruppen, mit denen verhindert werden soll, dass bestimmte Gruppen einen privilegierten Zugang erhalten, wie sie sich aus den Mitteilungen der Kommission ergeben, die Kommission veranlassen sollte, einige gemeinsame Kriterien für die Zusammensetzung von Sachverständigengruppen festzulegen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre dies der einzige sichere Weg, um den Grundsatz umzusetzen, dass die Kommissionsdienststellen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung sorgen müssen.
104. Auf der anderen Seite werden "über gemeinsame Auswahlkriterien, die Verhaltenskodizes der Kommission ... und die neuen Regeln für Expertengruppen verstoßen". Nach Ansicht des Beschwerdeführers ermöglicht es die derzeitige Auslegung der geltenden Vorschriften durch die Kommission, jede Zusammensetzung, so unausgewogen sie auch sein mag, zu verteidigen, indem sie sich auf die „Effizienz“ konzentriert. Da der Rahmen von 2010 nur eine ausgewogene Zusammensetzung „so weit wie möglich“vorschreibt, hat die Kommission nicht erläutert, warum eine ausgewogene Zusammensetzung in einigen Fällen nicht möglich ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers konnte derzeit nur die Kommission beurteilen, ob ein ausreichendes Gleichgewicht zwischen einer gleichberechtigten Vertretung der Interessenträger und Effizienz erreicht wurde. Der Beschwerdeführer kritisierte auch das Verständnis der Kommission von "Effizienz", das "kurzfristig und administrativ" ausgelegt zu werden schien, während es bei echter Effizienz darum geht, Strategien und Rechtsvorschriften zu entwickeln, die der Gesellschaft insgesamt zugutekommen".
105. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollten die allgemeinen Auswahlkriterien "Schutzvorkehrungen gegen die Beherrschung von Sachverständigengruppen durch besondere Interessen und insbesondere Unternehmensinteressen" umfassen. Darüber hinaus sollte die Einsetzung von Sachverständigengruppen öffentlich bekannt gegeben werden, und es sollten öffentliche Aufforderungen an interessierte Kreise gerichtet werden, sich zu bewerben, „wenn sich Gruppen aus Sachverständigen zusammensetzen sollen, die in persönlicher Eigenschaft handeln, und wenn Sachverständige auch Interessenvertreter sind“.
106. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass "ein gewisses Mindestgleichgewicht in den von der Kommission konsultierten Interessengruppen"zu einem ausgewogeneren Entscheidungsprozess im Einklang mit Artikel 9 EUV beitragen würde. Der Beschwerdeführer stimmte zu, dass differenzierte Auswahlkriterien von Fall zu Fall beibehalten werden könnten, argumentierte jedoch, dass es "eine allgemeine Regel geben sollte, die Schutzmaßnahmen gegen die Beherrschung von Expertengruppen durch spezifische Interessen vorsieht". Es sei denn, Experten sind "unabhängig von jeglichem Interesse, sie sind auch Interessenvertreter, wie "technisch" ihre Aufgabe auch sein mag". Ein Gleichgewicht sollte daher immer gehalten werden und nicht nur "so weit wie möglich".
Bewertung des Bürgerbeauftragten
107. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die hier geprüfte Behauptung das angebliche Fehlen überzeugender Gründe für die Nichtentwicklung allgemeiner Kriterien für die Auswahl der Mitglieder der Expertengruppe betrifft. Während der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen wiederholt auf die Frage der ausgewogenen Vertretung in Sachverständigengruppen der Kommission Bezug nahm, erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass diese Frage Teil einer separaten Behauptung sei und unter dieser Überschrift analysiert werde. Die folgende Bewertung bezog sich daher nur insoweit auf die Frage der Repräsentativität, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angeblichen Fehlen bewährter Verfahren in Bezug auf allgemeine Kriterien für die Ernennung von Sachverständigen steht.
108. In Leitlinie 8 der Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen heißt es, dass die Abteilungen bei der Ermittlung und Auswahl von Sachverständigen "so weit wie möglich nach geeignetem Fachwissen suchen sollten. So weit wie möglich sollten neue Ideen und Erkenntnisse gesucht werden, indem Personen außerhalb des gewohnten Kontaktkreises der Abteilung einbezogen werden. Die Abteilungen sollten sich auch darum bemühen, dass sich Gruppen aus mindestens 40 % jedes Geschlechts zusammensetzen."Leitlinie 9 verlangt darüber hinaus, dass sowohl allgemeine als auch unterschiedliche Ansichten berücksichtigt werden. In einem Anhang zu den Leitlinien sind bestimmte "praktische Fragen" aufgeführt, die sich bei ihrer Anwendung ergeben können, sowie "praktische Tipps" zur Beantwortung dieser Fragen. Die Überschrift "Experten identifizieren und auswählen" enthält folgende Aussagen: „Sollten offene Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht werden, wenn Sachverständigengruppen nach Fachwissen gesucht werden? Wurden solche Aufforderungen so weit wie möglich veröffentlicht, auch auf elektronischem Wege? Offene Ausschreibungen können besonders geeignet sein, wenn es um sensible Themen geht und Gruppen für einen angemessenen Zeitraum stehen können.
109. In der Mitteilung über Mindeststandards für Konsultationen heißt es: „Die von der Kommission durchgeführten Konsultationsverfahren müssen sowohl für diejenigen, die direkt beteiligt sind, als auch für die breite Öffentlichkeit transparent sein.“ Nach dieser Mitteilung muss unter anderem klar sein, "wer konsultiert wird und warum"[22].
110. In Nummer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens von 2005 heißt es: „Die Glut wird auf transparente Weise auf der Grundlage klar definierter objektiver Kriterien ausgewählt. Die in persönlicher Eigenschaft ernannten Mitglieder werden so weit wie möglich im Wege einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt.“
111. Artikel 9 Absatz 1 des Gemeinschaftsrahmens von 2010 bestimmt:
„Werden einzelne Sachverständige in persönlicher Eigenschaft ernannt, so werden sie nach einem Auswahlverfahren ausgewählt, das ein hohes Maß an Fachwissen und, soweit möglich, ein ausgewogenes geografisches und geschlechterspezifisches Verhältnis gewährleistet, wobei den spezifischen Aufgaben der Sachverständigengruppe und der Art des erforderlichen Fachwissens Rechnung zu tragen ist. ...
Unbeschadet spezifischer Auswahlverfahren, die in Beschlüssen der Kommission zur Einsetzung von Sachverständigengruppen vorgesehen sind, werden öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen durchgeführt, soweit dies nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist. Zu diesem Zweck verwenden die Kommissionsdienststellen das Standardmuster für eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von Sachverständigen, die in persönlicher Eigenschaft vom Generalsekretariat ernannt werden. Dienste können von der Vorlage abweichen oder sie ergänzen, wenn dies durch spezifische Anforderungen gerechtfertigt ist.
Ist eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar (z. B. wenn sehr spezifisches Fachwissen erforderlich ist), so erfolgt die Auswahl der Sachverständigen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien."[23]
112. Gemäß Nummer 8 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [24] werden aus Gründen der Transparenz relevante Informationen über das verwendete Auswahlverfahren im Register zur Verfügung gestellt. In dem der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügten Muster „Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von in persönlicher Eigenschaft ernannten Sachverständigen“ sind die Kriterien aufgeführt, die bei der Bewertung der Bewerbungen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören nachgewiesene Kompetenz und Erfahrung in relevanten Bereichen; die Notwendigkeit, innerhalb der Gruppe ein Gleichgewicht in Bezug auf die Repräsentativität der Antragsteller zu finden; sowie Geschlecht und geografische Herkunft.
113. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme auf eine Einzelfallanalyse verwiesen hat, die sie bei der Entscheidung über das von Mitgliedern von Expertengruppen bereitzustellende Fachwissen durchführen muss. In Anbetracht der Tatsache, dass Expertengruppen in allen Bereichen der EU-Politik tätig sind und dass das angestrebte Fachwissen daher breit gefächert ist und erfordert, dass die Kommission, die auf der Empfangsseite steht, über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfügt, hielt der Bürgerbeauftragte den Standpunkt der Kommission für angemessen. Insbesondere konnte sie die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilen, dass der Standpunkt der Kommission mit den oben überprüften anwendbaren Vorschriften unvereinbar sei, die im Gegenteil das Ermessen der Kommission anzuerkennen schienen und gleichzeitig diesem Ermessen bestimmte Grenzen setzten. So schreibt beispielsweise Artikel 9 Absatz 1 des Rahmens von 2010 vor, dass die Kommission, soweit es sich um einzelne in persönlicher Eigenschaft ernannte Sachverständige handelt, unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben der Sachverständigengruppe und der Art des benötigten Fachwissens auf ein Auswahlverfahren zurückgreifen muss, das ein hohes Maß an Fachwissen und, soweit möglich, ein ausgewogenes geografisches und geschlechterspezifisches Verhältnis gewährleistet. Auf den ersten Blick erscheint es schwierig, weitere allgemeine Kriterien festzulegen, die für alle Expertengruppen gelten. Dagegen würde dieser Aspekt, soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Vertretungskriterium bezog, unter der Überschrift seines fünften Vorwurfs geprüft.
114. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission allgemeine Kriterien für die Auswahl der Mitglieder von Sachverständigengruppen aufgestellt habe. Darüber hinaus hält sie den Standpunkt der Kommission, dass der Erlass strengerer allgemeiner Vorschriften keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde, für überzeugend. Gleichzeitig nimmt sie die Zusage der Kommission zur Kenntnis, die Transparenz der Auswahlverfahren durch die Aufnahme einschlägiger Informationen in das Register weiter zu verbessern, und begrüßt sie. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen des vorliegenden Vorwurfs gibt.
E. Vorwurf der Nichtgewährleistung einer ausgewogenen Zusammensetzung und des damit verbundenen Anspruchs
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
115. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es versäumt, für eine ausgewogene Zusammensetzung der Sachverständigengruppen zu sorgen. Zur Untermauerung dieser Behauptung argumentierte der Beschwerdeführer, dass in der Mehrheit der von ihm ermittelten Expertengruppen die Vertreter der Industrie die Mehrheit bilden, während alle anderen Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Wissenschaftler und die Zivilgesellschaft unterrepräsentiert sind. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, sich mit dem Problem der unausgewogenen Zusammensetzung von Sachverständigengruppen zu befassen.
116. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sie entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Buchstaben und den Geist der Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen achtet, in denen Exzellenz, das Ausmaß, in dem Sachverständige unabhängig handeln, und Pluralismus als Bestimmungsfaktoren für die Qualität der Beratung ermittelt werden. Die Kommission erklärte, dass sie bei der Auswahl der Mitglieder von Sachverständigengruppen stets bestrebt sei, ein Gleichgewicht zwischen den oben genannten drei Kriterien herzustellen. Die Kommission brachte ferner vor, dass sie, wie der Beschwerdeführer in seinem früheren Schriftwechsel mit der Kommission festgestellt habe, dem Beschwerdeführer wiederholt "sachdienliche und detaillierte Informationen darüber vorgelegt habe, wie dies für eine Reihe von Expertengruppen wirksam sichergestellt wurde".
117. Für detaillierte und aktualisierte Informationen über die Gründe für die Zusammensetzung vieler Expertengruppen verwies die Kommission auf einen Anhang zu ihrer Stellungnahme. Nach Angaben der Kommission ergaben die vorgelegten Informationen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers "weitgehend unbegründet oder ungenau"war. Gleichzeitig wies die Kommission darauf hin, dass sie aus Gründen der Effizienz nicht in der Lage sei, die kostspieligen und langwierigen Arbeiten zur Bereitstellung detaillierter Informationen über jede der 111 in der Beschwerde des Beschwerdeführers genannten Sachverständigengruppen durchzuführen.
118. Die Kommission erklärte ferner, dass der Rahmen von 2010 vorsehe, dass ihre zuständigen Dienststellen „auf eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachgebiete und Interessengebiete abzielen und dabei die durchzuführenden Arbeiten und das erforderliche spezifische Fachwissen berücksichtigen“. Die Kommission betonte, dass sie sich voll und ganz für die Umsetzung dieser Bestimmungen einsetzt, und erklärte sich bereit,"gegebenenfalls Möglichkeiten zu prüfen, wie das Gleichgewicht in der Zusammensetzung der bestehenden Expertengruppen verbessert werden kann". Als Beispiel für ihr Engagement verwies die Kommission auf die "Mitteilung über einen Binnenmarktakt", die eine verstärkte Konsultation und einen verstärkten Dialog mit der Zivilgesellschaft vorsieht. Insbesondere würden Expertengruppen, soweit durchführbar und angemessen, über Unternehmensvertreter hinaus erweitert, um unter anderem die Ansichten von Verbrauchern, NRO und Gewerkschaften einzubeziehen.
119. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass Kommissionsmitglied Barnier in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben uneingeschränkt eingeräumt hat, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Vertretung der nichtindustriellen Interessenträger in den Konsultationsprozessen noch erreicht werden muss. Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich verpflichtet habe,"eine angemessene Präsenz von Vertretern der Zivilgesellschaft in ihren Sachverständigengruppen" im Bereich des Binnenmarkts anzustreben, und zwar sowohl in Bezug auf bestehende als auch auf neu eingerichtete Gruppen. Die Kommission betonte jedoch, dass angesichts des "technischen" Charakters bestimmter Gruppen, für die es möglicherweise nicht optimal wäre, eine Mehrheit der Vertreter der Zivilgesellschaft zu haben, ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich sei. Als Beispiel verwies die Kommission auf Expertengruppen in den Bereichen Großhandelsdienstleistungen und Zahlungen.
120. Die Kommission stellte ferner fest, dass auch im Bereich der Informationsgesellschaft Anstrengungen unternommen wurden, um eine ausgewogenere Vertretung der einschlägigen Interessenträger sowie ein geografisches und geschlechterspezifisches Gleichgewicht in allen Gruppen zu gewährleisten. Die Auswahl der Mitglieder von Expertengruppen in diesem Bereich würde auf der Grundlage öffentlicher Aufforderungen erfolgen.
121. In seiner Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission nicht geltend gemacht habe, dass sie eine ausgewogene Zusammensetzung von Sachverständigengruppen gewährleisten wolle, sondern nur, dass sie bestrebt sei, ein Gleichgewicht zwischen Exzellenz, Unabhängigkeit und Pluralismus herzustellen. Dem Beschwerdeführer zufolge sei unklar, was die Kommission unter "Exzellenz" verstehe. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass ein Verweis auf "Exzellenz" in der Praxis jede Zusammensetzung vertretbar machen könnte. Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer, er selbst habe klar definiert, was er unter "Balance" und "Pluralismus" verstehe, nämlich dass "nicht mehr als die Hälfte der nichtstaatlichen Akteure aus einer einzigen Art von Interesse (insbesondere aus dem Großkapital) stammen sollten". Dieser Grundsatz, der für jede Sachverständigengruppe gelten sollte und im Einklang mit Artikel 6 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis steht, beruht darauf, dass ein Gleichgewicht zwischen besonderen wirtschaftlichen Interessen und dem "öffentlichen oder allgemeinen Interesse"besteht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollten "Experten mit unterschiedlichem Hintergrund, die verschiedene Aspekte des öffentlichen Interesses (Umwelt, Verbraucher, Soziales usw.) sowie breite Bevölkerungsgruppen (Arbeit, KMU, Fachleute) und unabhängige Wissenschaftler vertreten, immer die Vertreter der großen Unternehmen insgesamt übertreffen". Andernfalls bestünde eine Diskriminierung zugunsten von Unternehmensinteressen als besondere Interessenkategorie.
122. In Anbetracht der obigen Ausführungen kann ein Gleichgewicht zwischen "Exzellenz" und "Pluralismus" nicht rechtfertigen, dass eine Expertengruppe von Unternehmensinteressen dominiert wird. Die Tatsache, dass ein für den Unternehmenssektor tätiger Sachverständiger als ausgezeichnet eingestuft werden könnte, konnte die Schlussfolgerung nicht beeinflussen, dass die Beratung dieses Sachverständigen nicht von den wirtschaftlichen Interessen des betreffenden Sektors entkoppelt werden konnte. Die Einbeziehung von Experten aus dem Unternehmenssektor erforderte daher eine Gegengewichtung ihrer Einbeziehung mit Experten, die mit anderen Arten von Interessen in Verbindung stehen. Die Tatsache, dass nicht alle Experten aus dem Unternehmenssektor das gleiche Interesse hätten, stelle nicht sicher, dass das öffentliche Interesse, das nicht der Summe unterschiedlicher geschäftlicher Interessen gleichzusetzen sei, angemessen berücksichtigt werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnten Experten, die ein Problem hauptsächlich aus kommerzieller Sicht betrachten, das Verständnis der Kommission für ein bestimmtes Problem ernsthaft verzerren.
123. Zu den von der Kommission vorgelegten Informationen über die Zusammensetzung der verschiedenen Sachverständigengruppen äußerte sich der Beschwerdeführer, der offenbar von der Vergangenheit sprach, zu der Erklärung der Kommission, dass sie ihr sachdienliche und detaillierte Informationen darüber zur Verfügung gestellt habe, wie ein ausgewogenes Verhältnis ohne Grund gewährleistet sei. Sie wies darauf hin, dass die Kommission nie zuvor versucht habe zu erklären, wie ein solches Gleichgewicht erreicht werden könne. Seiner Meinung nach "sehen wir jedoch - in einigen Fällen - ihre ersten Bemühungen, dies zu tun, aber diese Erklärungen sind unzureichend". Generell erklärte der Beschwerdeführer, dass die Angaben zur Begründung der Zusammensetzung einiger Gruppen sehr allgemein und abstrakt seien. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Kommission in mehreren Fällen "problematische Ansätze"verfolgt habe, die eine klare Ausrichtung auf Unternehmensinteressen zeigten.
124. Der Beschwerdeführer äußerte sich anschließend ausführlich zu den spezifischen Sachverständigengruppen, auf die sich die Kommission im Anhang ihrer Stellungnahme bezog. Die Informationen über die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Probleme, die für die Beurteilung der Behauptung und des hier überprüften Anspruchs relevant sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
-Im Zusammenhang mit der Gruppe "CARS 21" argumentierte die Kommission, dass sie ausgewogener sei als zuvor und dass es nun ein besseres Gleichgewicht zwischen Herstellern und Lieferanten gebe. Der Beschwerdeführer vertrat daher die Auffassung, dass der Ansatz der Kommission darin bestehe, dass es keine Probleme bei der Zusammensetzung dieser Gruppe gebe, solange ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Industriezweigen bestehe. Der Beschwerdeführer hielt diesen Ansatz für fehlerhaft.
In Bezug auf die "Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie" erklärte die Kommission, dass sie NRO wiederholt ermutigt habe, ihre Beteiligung zu erhöhen, dabei aber nur begrenzten Erfolg gehabt habe. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission unter diesen Umständen die Zahl der Teilnehmer aus der Industrie hätte verringern müssen, um eine ausgewogene Zusammensetzung zu erreichen.
In Bezug auf die Beratergruppe „Wettbewerbsfähigkeit in der Biotechnologie“ wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Prüfung der Wettbewerbsfähigkeit der Biotechnologie ohne Berücksichtigung ethischer, gesellschaftlicher und sicherheitstechnischer Auswirkungen sehr riskant sei.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass sich der "Strategische Beirat für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation"einerseits aus Vertretern von Industrie- und Wirtschaftsverbänden zusammensetzen sollte, während die Mitglieder andererseits in persönlicher Eigenschaft ernannt werden und die Kommission unabhängig von äußeren Einflüssen beraten sollten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es irrational, von den Mitgliedern die Vertretung von Wirtschaftsverbänden und gleichzeitig die Unabhängigkeit zu verlangen.
-In Bezug auf die (aufgelöste) "Hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt"vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission nicht einmal versucht habe zu erläutern, wie die Gruppe als "ausgewogen" angesehen werden könne. Da diese Gruppe aus 13 Mitgliedern der Branche und nur vier "nichtstaatlichen Teilnehmern"bestand, konnte jedenfalls nicht behauptet werden, dass diese Gruppe ausgewogen sei.
In Bezug auf die von der GD AGRI (Landwirtschaft) verwalteten Sachverständigengruppen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission nach dem Beschluss 2004/391 [25] verpflichtet sei, zu bestimmten Fragen „die Standpunkte der sozioökonomischen Sektoren und der Verbraucher einzuholen“. Es wurde jedoch nicht darauf geachtet, dass die Standpunkte der verschiedenen Interessenträger ausgewogen eingeholt werden. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass mit der Entscheidung 2004/391 Arbeitnehmer, Verbraucher und Umweltschützer in eine einzige Kategorie eingestuft würden, während Landwirte und Unternehmen in drei Kategorien eingestuft würden. Tatsächlich entfielen 48 % aller Sitze in Beratungsgruppen, die von der GD AGRI verwaltet wurden, auf eine bestimmte Organisation.
-In Bezug auf die von der GD MARKT verwalteten Sachverständigengruppen hielt es der Beschwerdeführer für verwunderlich, dass die Kommission auf eine "angebliche Überrepräsentation von Industrieinteressen" verwies, während beispielsweise Kommissionsmitglied Barnier die Notwendigkeit einer Neugewichtung der Sachverständigengruppen erkannt hatte. Außerdem habe sich die Kommission auf den technischen Charakter der betreffenden Fragen gestützt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es in diesen Sachverständigengruppen weniger Interessenträger und Verbraucher außerhalb der Industrie gebe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war dies ein fehlerhafter Ansatz, der der Anerkennung der Notwendigkeit einer Neugewichtung der Sachverständigengruppen durch die Kommission widersprach. Der Beschwerdeführer äußerte sich weiter ausführlich zur Zusammensetzung einer Reihe von Expertengruppen, um nachzuweisen, dass sie unausgewogen zugunsten von Großunternehmen sind, und erklärte, dass sich die Kommission nicht zur Zusammensetzung zweier Gruppen geäußert habe.
In Bezug auf Expertengruppen, die sich mit der Finanzregulierung befassen, kam der Beschwerdeführer zu dem Schluss, dass sie trotz der Anerkennung der Notwendigkeit einer angemessenen und ausgewogenen Vertretung durch die Kommission nach wie vor sehr unausgewogen sind. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass 11 von 20 Gruppen, die sich mit Finanzregulierung befassen, Nichtregierungsmitglieder haben, von denen sieben von Unternehmensvertretern dominiert werden. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass der Anteil der Unternehmensberater der GD MARKT in diesem Bereich von 84 % (2009) auf 73 % gesunken sei. Veränderungen in diesem Tempo könnten jedoch für eine einseitige Politik keinen Unterschied machen. Der Beschwerdeführer stellte ferner fest, dass nach Angaben von Beamten der GD MARKT ihr Ansatz zur Neugewichtung darin bestand, Mitglieder, die eine Gruppe verließen, durch Personen aus verschiedenen Interessengruppen zu ersetzen, was jedoch zugegebenermaßen zu zu langsamen Fortschritten führte. Der Beschwerdeführer betonte die Notwendigkeit rascherer Fortschritte und erklärte, dass eine einfache Methode, die von der Kommission in Betracht gezogen werden müsse, darin bestehe, von Unternehmen dominierte Gruppen aufzulösen.
-Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auch bei nichtfinanziellen Sachverständigengruppen viele Gruppen problematisch seien. Sie wies darauf hin, dass die Zugehörigkeit zu einigen dieser Gruppen nicht offengelegt worden sei.
-Übergang zu Expertengruppen, die von der GD Forschung verwaltet werden, stellte der Beschwerdeführer fest, dass nach Angaben der Kommission einige der Gruppen, die der Beschwerdeführer als von Großunternehmen dominiert betrachtet, laufende Projekte überwachen, die von Finanzhilfevereinbarungen abgedeckt werden, was bedeutete, dass ihre Protokolle und genauen Verfahren nicht auf einer öffentlich zugänglichen Website erscheinen sollten. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission weiterhin in der Lage sein sollte, weitere Informationen vorzulegen, ohne laufende Projekte zu gefährden. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die Überwachung nicht Unternehmensexperten überlassen werden sollte, da die Gefahr von Interessenkonflikten bestehe.
In Bezug auf die Zusammensetzung der „Technischen Gruppen für Kohle und Stahl“ kritisierte der Beschwerdeführer den Ansatz der Kommission als fehlerhaft, da er nicht anerkannt habe, dass Experten aus dem Unternehmenssektor auch Interessenvertreter seien. Diese Experten sollten daher aus technischen Gruppen ausgeschlossen werden oder zumindest nur eine Minderheit der Mitglieder haben, sodass die Überwachungsaufgaben den Akteuren überlassen bleiben, die kein direktes Interesse an der Forschungsförderung haben.
Der Beschwerdeführer stellte ferner fest, dass die Kommission mit den Zahlen, die der Beschwerdeführer in Bezug auf die „FP7-Beratergruppe Verkehr“ erwähnte, nicht einverstanden war. Während der Beschwerdeführer nicht ausschloss, dass er einen Fehler begangen hatte, zeigten die Unterschiede zwischen ihm und der Kommission Probleme mit der Zuverlässigkeit des Registers. Unternehmensvertreter sollten nicht persönlich als Sachverständige zugelassen werden.
In Bezug auf drei vom DF INFSO verwaltete und von der Kommission kommentierte Gruppen beanstandete der Beschwerdeführer die Annahme der Kommission, dass Personen, die für Unternehmen arbeiten, in ihrer Eigenschaft als Gruppenmitglieder nicht als reine Interessenvertreter fungieren. Der Beschwerdeführer behauptete, dass sie zumindest auch als Interessenvertreter fungierten. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass die Tatsache, dass die Kommission bestimmte Forschungslaboratorien als zur „Akademie“ gehörend qualifiziert habe, die Tatsache außer Acht lasse, dass viele Laboratorien Teil von Unternehmen oder selbst Unternehmen mit eigenen Interessen seien.
In Bezug auf die „Intelligent Manufacturing Systems Industrial Advisory Group“ erklärte die Kommission ausdrücklich, dass in dieser Gruppe nur Unternehmen vertreten seien. Dem Beschwerdeführer zufolge gibt es keine anderen Beratungsstrukturen, die anderen Parteien ein Mitspracherecht einräumen. In Bezug auf die Gruppe „eSafety“ wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sie von der Unternehmensindustrie dominiert werde, nicht in Frage stelle, sondern erklärte, dass die Lenkungsgruppe dieser Gruppe über Ernennungen entscheide. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte die Kommission die Zusammensetzung der Gruppen kontrollieren und diese Befugnis nicht an Dritte übertragen.
In Bezug auf die von der GD SANCO verwalteten Expertengruppen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die GD nach Auffassung der Kommission erklärt habe, dass „bei der Auswahl der Mitglieder der …-Gruppen das Gleichgewicht zwischen der Industrie und den Organisationen der Zivilgesellschaft von zentraler Bedeutung [ist]“. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte dieser Grundsatz von der Kommission als Ganzes befolgt werden.
-Bemerkung zu spezifischen Gruppen, die von der GD SANCO verwaltet werden, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission 2010 in Bezug auf die „Beratungsgruppe für die Lebensmittelkette sowie Tier- und Pflanzengesundheit“ eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht habe, um „die leeren Zeitnischen zu füllen, insbesondere um nicht vertretene Sektoren einzubeziehen“. Obwohl das Verfahren Anfang 2011 noch nicht abgeschlossen war, betonte der Beschwerdeführer, dass dies der richtige Ansatz sei, um gegen die unausgewogene Zusammensetzung einer Gruppe vorzugehen. Gleichzeitig kritisierte der Beschwerdeführer, dass die streitige Gruppe nach wie vor unausgewogen sei.
Dem Beschwerdeführer zufolge war die „Gruppe Tiergesundheit und Tierschutz“ im Register nicht mehr verfügbar, es bestand jedoch ein Ungleichgewicht angesichts der Tatsache, dass „große Unternehmen in ihrem Sektor gemeinsam“ dominieren. Was das „Europäische Forum für Alkohol und Gesundheit“ betrifft, so macht das Großunternehmen den größten Teil seiner Zusammensetzung aus. Schließlich umfasst die „Arbeitsgruppe für klinische Prüfung und Bewertung“ nur Regierungen und Unternehmensgruppen, sollte aber auch Organisationen der Zivilgesellschaft einbeziehen.
In Bezug auf die von der GD MOVE verwalteten Sachverständigengruppen stellte der Beschwerdeführer mit Zufriedenheit fest, dass die „von Unternehmen dominierte Gruppe“„Télépéages“ aufgelöst worden sei. Die „Sachverständigengruppe Binnenschifffahrt“ schien nun ausgewogen zu sein. Die „Sachverständigengruppen für Intermodalität und Logistik“ blieben jedoch unausgewogen, wobei Wirtschaftsverbände die Mehrheit der nichtstaatlichen Akteure repräsentierten.
-In Bezug auf die von der GD TAXUD (Steuern und Zollunion) verwalteten Gruppen betrachtete der Beschwerdeführer die „Kontaktgruppe Handel“ als ein Beispiel für einen falschen Ansatz, da „jede internationale Vereinigung, die eine Mitgliedschaft beantragt und ihre Beteiligung an zollbezogenen Tätigkeiten nachweist, akzeptiert wird“. Dies machte es der Kommission im Wesentlichen unmöglich, eine Überrepräsentation der Industrie zu vermeiden. Eine Untergruppe dieser Gruppe war im Register nicht verfügbar.
In Bezug auf die „Kontaktgruppe Verbrauchsteuern“ widersprach der Beschwerdeführer der Auffassung der Kommission, dass es schwierig sei, zu erkennen, welche anderen Interessenträger als Wirtschaftsverbände an einer Teilnahme an einer solchen Gruppe interessiert wären. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Gruppe für die Verbraucher von Interesse sein sollte, da der Endpreis der Waren durch die Verbrauchsteuer beeinflusst werden könnte. Die „Sachverständigengruppe Steuern und Ersparnisse“ hat nur Mitglieder aus der Finanzindustrie, während auch Verbraucher- und andere Gruppen vertreten sein sollten. Schließlich war das „Gemeinsame Verrechnungspreisforum“ „ein weiterer skandalöser Fall einer marktbeherrschenden Stellung der Industrie in einem heiklen Thema“.
Der Beschwerdeführer wies erneut auf das Ungleichgewicht hin, das die Zusammensetzung bestimmter von der GD ENV (Umwelt) verwalteter Gruppen kennzeichnet. In Bezug auf das „Forum für den Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken im Rahmen der Rechtsvorschriften über Industrieemissionen“ vertrat sie die Auffassung, dass die Tatsache, dass sich die IPCC-Richtlinie [26] nur auf die Beteiligung der Industrie beziehe, ein typisches Beispiel für einen fehlerhaften Ansatz sei.
In Bezug auf die von der GD ENER (Energie) verwalteten Gruppen widersprach der Beschwerdeführer der Auffassung der Kommission, dass gemäß Artikel 11 der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur [27] die Mitglieder des „Comité Consultatif de l'Agence d'Approvisionnement de l'Euratom“ von den Mitgliedstaaten aus öffentlichen Organisationen, Unternehmern und Nutzern ausgewählt werden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass Artikel 11 nicht vorsehe, dass zusätzliche Mitglieder aus der Industrie kommen sollten. In jedem Fall sind die Unternehmensvertreter nicht als Regierungsvertreter im Register aufgeführt, was die Kommission klarstellen sollte. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass die kürzlich eingerichtete Ad-hoc-Beratungsgruppe „Energiefahrplan 2050“ nicht in das Register aufgenommen werde.
In Bezug auf die GD ECFIN wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Unternehmenssektor in der „Euro Cash User Group“ überrepräsentiert sei. Dem sei von der Kommission nicht widersprochen worden, die lediglich darauf bestand, dass diese Gruppe nicht an der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, sondern an der Information und dem Meinungsaustausch beteiligt sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte die Kommission bestimmte Gruppen bei der Bereitstellung von Informationen und/oder dem Meinungsaustausch nicht diskriminieren.
In Bezug auf die von der GD REGIO verwaltete Gruppe „Information des partenaires sociaux sur les activités des Fonds structurels“stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Kommission auf eine offensichtliche Überrepräsentation der Industrie hingewiesen habe, die darauf zurückzuführen sei, dass die Besonderheiten der verschiedenen Arbeitgeberorganisationen weniger konzentriert seien als die Arbeitnehmerorganisationen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die Lösung dieses Problems einfach, d. h. die Kommission sollte mehr Gewerkschaftsvertreter einladen, sich anzuschließen.
Schließlich wies der Beschwerdeführer in Bezug auf die GD ESTAT auf die unausgewogene Zusammensetzung von „FEBI-FEBS-BUSINESSEUROPE-EUROCHAMBRES-INS-EUROSTAT“ hin. Die Kommission wies darauf hin, dass diese Gruppe allen Verbänden offensteht, die Interesse an der Teilnahme an ihren Informationssitzungen zeigen und Vertreter aus allen Wirtschaftszweigen haben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war dies eindeutig diskriminierend, da Gewerkschaften und Verbraucher auch „Wirtschaftsakteure“sind und eingeladen werden sollten.
125. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die oben genannten Fälle sowie zahlreiche Gruppen, auf die die Kommission nicht reagiert habe, zeigten, dass die Kommission es versäumt habe, eine ausgewogene Zusammensetzung vieler ihrer Expertengruppen sicherzustellen. Die Probleme mit dem Ansatz der Kommission ergaben sich auch aus ihrer Mitteilung zur intelligenten Regulierung, die auf der Idee beruht, dass Bürger und Unternehmen als Gesprächspartner der EU-Organe die gleiche Bedeutung erhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstößt die unausgewogene Zusammensetzung einer Vielzahl von Expertengruppen gegen die Mindeststandards für die Konsultationsmitteilung der Kommission, die Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen, das Weißbuch über europäisches Regieren, den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Artikel 9 EUV.
126. Insbesondere in Bezug auf seine Behauptung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Praxis der GD SANCO am besten darin bestehe, einen relativ geringen Prozentsatz von von Unternehmen dominierten Expertengruppen zu erreichen. Dementsprechend brachte der Beschwerdeführer vor, dass der von der GD SANCO formulierte Grundsatz, wonach „bei der Auswahl der Mitglieder der …-Gruppen das Gleichgewicht zwischen Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft von zentraler Bedeutung ist“, von der Kommission als Ganzes angenommen werden sollte.
127. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die von der GD MARKT verwaltete „Gruppe für den informellen Dialog über den Binnenmarkt“ ein gutes Beispiel für eine ausgewogene Gruppe sei. Andererseits sollte die Mitgliedschaft in Gruppen, in denen mehr als die Hälfte der Nichtregierungsmitglieder aus einer einzigen Interessengruppe und insbesondere aus Großunternehmen stammt, überprüft werden, um ein Gleichgewicht zwischen besonderen wirtschaftlichen Interessen und dem öffentlichen Interesse zu schaffen. Die Kommission sollte Expertengruppen, die von Eigeninteressen dominiert werden, auflösen oder alternativ die Beteiligung der Zivilgesellschaft erhöhen oder die Beteiligung von Unternehmen verringern. Das Fehlen einer einzigen Beteiligung mit absoluter Mehrheit in einer bestimmten Gruppe sollte eine wesentliche Voraussetzung für die Einsetzung oder Aufrechterhaltung von Expertengruppen durch die Generaldirektionen sein.
Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
Vorbemerkungen
128. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Kommission nur zur Zusammensetzung einiger der in ihrer Beschwerde genannten Expertengruppen geäußert habe. Insbesondere unter Bezugnahme auf die von der GD ENTR verwalteten Expertengruppen interpretierte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass sich die Kommission nicht zu allen Gruppen äußerte, als Hinweis auf die Unfähigkeit, ihre Zusammensetzung zu rechtfertigen. Der Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt habe, dass sie aus Gründen der Effizienz nicht in der Lage sei, detaillierte Informationen über jede der 111 in der Beschwerde des Beschwerdeführers genannten Expertengruppen vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers angesichts der Erläuterungen der Kommission nicht überzeugend sei, auch wenn Zweifel an der Position der Kommission hinsichtlich des Verwaltungsaufwands bestehen könnten, der für die Bereitstellung einschlägiger Informationen erforderlich sei.
129. In seinen Bemerkungen wiederholte der Beschwerdeführer bei seiner Stellungnahme zur Zusammensetzung der Sachverständigengruppen auch einige der von seinen anderen Behauptungen abgedeckten Fragen. Daher beanstandete der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Registers in Bezug auf bestimmte Sachverständigengruppen und bekräftigte seine Auffassung, dass mit der Industrie verbundene Sachverständige nicht in persönlicher Eigenschaft zu Mitgliedern ernannt werden sollten. Da diese Fragen vom Bürgerbeauftragten unter der Überschrift der anderen Vorwürfe des Beschwerdeführers behandelt wurden, war es nicht erforderlich, sie bei der Beurteilung der vorliegenden Behauptung des Beschwerdeführers erneut zu behandeln.
130. In seinen Bemerkungen brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass die Kommission erläutern sollte, ob sie das Risiko eines Interessenkonflikts in Bezug auf den Vorsitz der Ad-hoc-Beratungsgruppe „Energiefahrplan 2050“ geprüft hat. Nach Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten müssen den Beschwerden geeignete Verwaltungsansätze bei dem betreffenden Organ vorausgehen. Es hat sich nicht gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht bereits an die Kommission gewandt hat, und der Bürgerbeauftragte war daher nicht berechtigt, sich mit diesem Aspekt zu befassen. Jedenfalls sei es angesichts des Schwerpunkts ihrer vorliegenden Untersuchung nicht sinnvoll, diese Frage in die Untersuchung aufzunehmen. Sie erklärte jedoch, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin freistehe, eine neue Beschwerde einzureichen, nachdem er der Kommission angemessene administrative Ansätze unterbreitet habe.
131. Die Beschwerde des Beschwerdeführers betrifft eine große Zahl von Expertengruppen, einschließlich bestimmter Gruppen, deren Zusammensetzung in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt ist. Der Beschwerdeführer kritisierte beispielsweise, dass die IPCC-Richtlinie [28] nur die Beteiligung der Industrie an Expertengruppen in bestimmten Bereichen vorsehe. Die Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass sie mit der Untersuchung von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betraut ist (Artikel 228 AEUV). Sie ist jedoch nicht berechtigt, die Begründetheit der von den politischen Organen der Union erlassenen Rechtsvorschriften zu prüfen. Die Bewertung des Bürgerbeauftragten konnte daher nicht die Zusammensetzung von Expertengruppen umfassen, wie dies in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist.
Bewertung
132. Als Ausgangspunkt stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass sich die Parteien grundsätzlich darin einig sind, dass die Kommission eine ausgewogene Zusammensetzung der Sachverständigengruppen anstreben muss. Der Bürgerbeauftragte begründete ferner, dass die Idee, dass die Organe pluralistische Beiträge erhalten sollten, fest im EUV sowie in den Mitteilungen der Kommission verankert ist, die Vorschriften für die Konsultation der Bürger und das Weißbuch über europäisches Regieren enthalten, in dem die Qualität der EU-Politik mit der Gewährleistung einer breiten Beteiligung an der gesamten Politikkette verknüpft wird. Streitig ist zwischen den Parteien der Umfang und der genaue Inhalt der Pflicht der Kommission.
133. Der Bürgerbeauftragte hatte bereits Gelegenheit, festzustellen, dass die Verbesserung des Umfangs und der Intensität der Beteiligung der EU-Bürger an der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU den demokratischen Charakter der EU stärkt. Die partizipative Demokratie, die auf den Grundsätzen der Gleichheit und Transparenz beruht, stärkt das Vertrauen der Bürger in die EU und die EU-Verwaltung. Ein größeres Vertrauen in die EU und die EU-Verwaltung ist ein Schlüsselelement für die Steigerung der Wirksamkeit der EU und ihrer Verwaltung [29].
134. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 EUV geben die Organe den Bürgern und repräsentativen Verbänden mit geeigneten Mitteln die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union bekannt zu geben und öffentlich auszutauschen. Darüber hinaus sind die Organe verpflichtet, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu führen (Artikel 11 Absatz 2 EUV). Die Kommission führt umfassende Konsultationen mit den betroffenen Parteien durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union kohärent und transparent sind (Artikel 11 Absatz 3 EUV). Art. 11 Abs. 1 EUV verpflichtet die Organe daher, festzulegen, mit welchen geeigneten Mitteln den Bürgern und repräsentativen Verbänden Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Ansichten bekannt zu geben und öffentlich auszutauschen. Dieselbe Erwägung musste auch für Art. 11 Abs. 2 und 2 EUV gelten.
135. Der Bürgerbeauftragte argumentierte weiter, dass die genaue Art und Weise, d. h. die geeigneten Mittel, mit denen die partizipative Demokratie unter bestimmten Umständen wirksam gemacht wird, von der Besonderheit des betreffenden Handelns der Union abhängen wird. Es geht auch darum, zu bestimmen, wann und wie die Beteiligung an einem bestimmten Prozess angemessen ist [30]. Die EU-Organe verfügen notwendigerweise über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die genaue Art und Weise, in der die partizipative Demokratie wirksam wird. Dies gilt umso mehr in technisch komplexen Bereichen. Sie sollten jedoch stets sicherstellen, dass sie objektiv begründen können, wie sie von diesem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht haben [31].
136. Was speziell die Sammlung von Fachwissen betrifft, die als eine Möglichkeit zur Verwirklichung des in Artikel 11 EUV verankerten Grundsatzes der partizipativen Demokratie zu verstehen ist, so wird in den Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen festgelegt, dass die Art und Weise, in der Sachverständige einbezogen werden, von der Dringlichkeit, Komplexität und Sensibilität der politischen Frage bestimmt werden sollte (Leitlinie 3). Leitlinie 3 listet beispielsweise neben Expertengruppen auch Experten intern sowie durch Beratung und Konferenzen auf. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß dem Rahmen von 2010 auf andere Instrumente und Verfahren als Expertengruppen wie Studien, Agenturen, Grünbücher und Anhörungen zählen kann, um sicherzustellen, dass sie das gesamte Spektrum an Ansichten und Fachwissen zu einem bestimmten Thema erhält.
137. Daraus folgt, dass der Rückgriff auf Expertengruppen, auch wenn er zweifellos von großer Bedeutung ist, nur eine Facette des in Art. 11 EUV vorgesehenen Dialogs zwischen den Bürgern und den Organen der Union ist. Der Bürgerbeauftragte hatte daher kein Problem damit, zu akzeptieren, dass "der Grad der allgemeinen Beteiligung und Vertretung der Interessenträger im Lichte aller von der Kommission ergriffenen Initiativen bewertet werden sollte."[32] Als Ergebnis argumentierte der Bürgerbeauftragte, dass die Bewertung, ob der in Artikel 11 EUV vorgesehene Dialog ausgewogen und hinreichend pluralistisch ist, nicht mit einer einfachen Arithmetikübung verglichen werden kann. Daher könnte die Tatsache, dass eine Expertengruppe in einem bestimmten Bereich keine Vertreter von besonderem Interesse enthält, durch die Einbeziehung dieser Interessenträger auf andere Weise ausgeglichen werden. Da die Wahl des erforderlichen Fachwissens sowie der Mittel zu seiner Erlangung in den Ermessensspielraum der Kommission fällt, erschien es für die Zwecke von Artikel 11 EUV grundsätzlich ausreichend, dass Bürgerinnen und Bürger sowie repräsentative Verbände, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, die Möglichkeit erhalten, mit Mitteln konsultiert zu werden, die es ihnen ermöglichen, ihren Standpunkt angemessen darzulegen. In dem gegebenen Kontext stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen Pluralität als einen der Determinanten für die Qualität der Beratung herausstellen und anerkennen, dass eine Vielfalt von Standpunkten "aus Unterschieden im wissenschaftlichen Ansatz, verschiedenen Arten von Fachwissen, unterschiedlichen institutionellen Zugehörigkeiten oder widersprüchlichen Meinungen über die grundlegenden Annahmen resultieren kann, die der Frage zugrunde liegen. "[33]
138. Zwar enthält Artikel 9 Absatz 2 des Gemeinschaftsrahmens von 2010 zusätzliche spezifische Anforderungen an Gruppen, in denen einzelne Sachverständige zur Vertretung eines Interesses ernannt werden oder in denen Organisationen zu Mitgliedern von Gruppen ernannt werden. In diesen Fällen sorgt die Kommission "so weit wie möglich"für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Interessenträger, "unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben der Expertengruppe und der Art des erforderlichen Fachwissens." Darüber hinaus heißt es in der Mitteilung der Kommission: "Wenn die Kommission die Zusammensetzung der Expertengruppen festlegt, streben die Kommission und ihre Dienststellen eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachgebiete und Interessengebiete sowie eine ausgewogene Vertretung des Geschlechts und der geografischen Herkunft an, wobei die spezifischen Aufgaben jeder einzelnen Expertengruppe und die Art des erforderlichen Fachwissens zu berücksichtigen sind."
139. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war es bemerkenswert, dass das Erfordernis einer "ausgewogenen Vertretung"mit den zusätzlichen Vorbehalten einhergeht, die die Kommission neben geschlechtsspezifischen und geografischen Erwägungen auch die spezifischen Aufgaben einer Gruppe, die Art des erforderlichen Fachwissens sowie relevante Fachgebiete und Interessengebiete berücksichtigen muss. Dies deutete wiederum nachdrücklich darauf hin, dass die Beurteilung, ob eine Gruppe von einer ausgewogenen Vertretung profitiert, nicht einfach eine arithmetische Übung ist, wobei Expertengruppen keine Einheiten sind, die über eine politische Angelegenheit entscheiden, indem sie eine Stimme abgeben. Angesichts der verschiedenen Aspekte, die die Kommission bei der Bildung einer Sachverständigengruppe zu berücksichtigen hat, könnte vielmehr nur von Fall zu Fall geprüft werden, ob sich die Zusammensetzung einer Gruppe in einer ausgewogenen Vertretung niederschlägt. Bei dieser Analyse müssen auch die tatsächlichen Unterschiede in der Organisation der verschiedenen Interessengruppen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang nahm der Bürgerbeauftragte zur Kenntnis, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Gruppe "Information des partenaires sociaux sur les activités des Fonds structurels"auf unterschiedliche Konzentrationsebenen von Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften Bezug genommen hat. Die Auffassung der Kommission, daß infolge dieses tatsächlichen Unterschieds die Zahl der Mitglieder, die von beiden Seiten kommen, unterschiedlich ist, erschien auf den ersten Blick nicht unangemessen. Aus den gleichen Gründen war die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das, was er als Vertreter des öffentlichen Interesses bezeichnete, kollektiv immer die Vertreter der Industrie übersteigen sollte, nicht überzeugend.
140. Allerdings hatte der Bürgerbeauftragte Schwierigkeiten, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu akzeptieren, dass die Berufung auf ein Exzellenzkriterium zwangsläufig zu einer Überrepräsentation der Industrie führen würde. Erstens beruht dieses Argument auf der Annahme, dass Exzellenz nur in diesem Sektor zu finden sei, unter Ausschluss z. B. der Wissenschaft, die der Bürgerbeauftragte nur schwer akzeptieren könne. Zweitens verkennt sie, dass Exzellenz nach den Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen nur ein Kriterium ist, das mit Pluralität abgewogen werden muss, ohne das letztgenannte Kriterium automatisch zu überwiegen. Die Abwägung liegt zwar im Ermessen der Kommission, doch muss die Kommission in der Lage sein, ihre Entscheidungen über die Ernennung von Sachverständigen objektiv zu begründen (siehe oben, Randnr. 135).
141. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission auf den ersten Blick über geeignete Vorschriften verfügt, um eine ausgewogene Vertretung unterschiedlicher Interessen in ihren Sachverständigengruppen zu gewährleisten, und begrüßte ihre Entschlossenheit, diese Vorschriften einzuhalten.
142. Gleichzeitig stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die tatsächliche Umsetzung dieser Vorschriften auf eine Reihe von Beispielen von Sachverständigengruppen Bezug nahm, in denen es schwierig erschien, zu argumentieren, dass ihre Zusammensetzung einem Konzept einer ausgewogenen Vertretung entspricht. Dies schien beispielsweise bei der "Euro Cash User Group" der Fall zu sein, einer aktiven Gruppe, die dauerhaft tätig ist. Nach den Angaben im Register besteht diese Gruppe aus 27 Mitgliedern, von denen 24 Mitglieder in der Kategorie "Unternehmen" aufgeführt sind. Was die Gruppe "Intermodalität und Logistik" angeht, könnte es, um ein anderes Beispiel zu nennen, zumindest Zweifel an ihrer ausgewogenen Zusammensetzung geben, wobei anscheinend eine große Mehrheit der Mitglieder aus der Transportindustrie stammt. Auf der anderen Seite gibt es Gruppen, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung in vollem Einklang mit den oben dargelegten Regeln der Kommission zu stehen schienen. Von den 37 Mitgliedern der Sachverständigengruppe „Cars 2020“ sind 21 institutionelle Mitglieder, die die Kommission, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie die Mitgliedstaaten vertreten. Bei den übrigen 16 Sitzen schien es eine genaue Parität von i) Vertretern der Industrie (wie Verbände von Automobil- und Motorradherstellern) und ii) Mitgliedern von Gewerkschaften, NRO und Verbraucherverbänden zu geben, wobei jede dieser beiden Kategorien acht Sitze hatte.
143. In ihrer Stellungnahme hat die Kommission wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Gleichgewicht in bestimmten Bereichen weiter zu verbessern. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass in weiteren Bereichen bereits Anstrengungen unternommen wurden. In seinen Bemerkungen räumte der Beschwerdeführer ein, dass in Bezug auf bestimmte Gruppen Fortschritte erzielt worden seien, hielt jedoch an seiner Behauptung fest und bezog sich auf bestimmte Fälle unausgewogener Expertengruppen. Die Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die oben untersuchten Beispiele ausreichen, um darauf hinzuweisen, dass es weiterhin Probleme bei der Umsetzung der Vorschriften der Kommission über die Zusammensetzung von Expertengruppen gab. Die Bürgerbeauftragte verstand zwar, dass sich die Kommission des Problems der Zusammensetzung der Expertengruppen sowie der Notwendigkeit weiterer Fortschritte in Bezug auf bestimmte Gruppen bewusst ist, um eine ausgewogenere Zusammensetzung zu gewährleisten, nahm diesen Aspekt jedoch in den nachstehenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung auf.
F. Der Vorschlag für eine freundliche Lösung
144. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission den folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
„Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission Folgendes in Betracht ziehen:
(1) Klarstellung des Anwendungsbereichs i) der Mitteilung "Auf dem Weg zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs - Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise durch die Kommission" und ii) der Mitteilung "Über die Einholung und Nutzung von Fachwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien“;
(2) Festlegung von Kriterien für die Kategorisierung verschiedener in Gruppen vertretener Einrichtungen (Industrie, Wissenschaft usw.), um die Richtigkeit und Angemessenheit der einschlägigen Informationen im Register zu gewährleisten;
(3) Vervollständigung des Registers der Sachverständigengruppen, indem sichergestellt wird, dass es alle Sachverständigen und alle Sachverständigengruppen umfasst und einen ausreichenden Detaillierungsgrad in Bezug auf Protokolle und/oder Berichte über Sitzungen vorsieht;
(4) Überprüfung der Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit der im Register enthaltenen Informationen;
(5) weitere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit den einschlägigen Mitteilungen eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachgebiete und Interessengebiete in Sachverständigengruppen sicherzustellen.“
G. Zum ersten Teil des Vorschlags des Bürgerbeauftragten („Klärung des Anwendungsbereichs“)
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
145. Wie sich aus ihrem Inhalt ergebe, bezögen sich beide Mitteilungen in erster Linie auf den Politikgestaltungszyklus. In den Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen heißt es, dass sie „für die Einbeziehung von Fachwissen in allen Phasen des Politikgestaltungszyklus relevant [sind]“. Ebenso werden in der Mitteilung über Mindeststandards für Konsultationen „Konsultationen“ definiert als „die Prozesse, durch die die Kommission Beiträge externer interessierter Parteien zur Gestaltung der Politik vor einem Beschluss der Kommission auslösen möchte“.
146. Die Kommission fügte hinzu, dass sie die in beiden Mitteilungen enthaltenen Grundsätze und Leitlinien auch auf Expertengruppen anwenden kann, die sich mit Fragen befassen, die nicht Teil des Politikgestaltungszyklus sind. Bei der Prüfung verschiedener diesbezüglicher Konsultationsoptionen orientiert sich die Kommission am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies führt dazu, dass der Konsultationsbedarf der Kommission von Fall zu Fall bewertet und einschlägige Regelungen entsprechend der jeweiligen Aufgabe konzipiert werden, wobei beispielsweise der betreffende Sektor und das betreffende Thema berücksichtigt werden. Die Kommission stellte abschließend fest, dass der „Geist dieser Bestimmungen“auch für Expertengruppen relevant ist, die außerhalb des Politikgestaltungszyklus tätig sind, ungeachtet der Tatsache, dass die darin dargelegten Verhältnismäßigkeitserwägungen formal nur für den Politikgestaltungszyklus gelten.
147. In seinen Bemerkungen zur Antwort der Kommission auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung äußerte sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zu dieser Frage.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
148. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission Klarstellungen zur Anwendbarkeit der genannten Mitteilungen vorgelegt hat. So erklärte sie, dass i) beide auf den Politikgestaltungszyklus ausgerichtet sind; ii) ihr Geist kann jedoch auch für Expertengruppen außerhalb des Politikgestaltungszyklus gelten; und iii) der Umfang ihrer Anwendung auf Gruppen außerhalb des Politikgestaltungszyklus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission den ersten Teil des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung akzeptiert hat.
H. Zum zweiten Teil des Vorschlags des Bürgerbeauftragten („Defining criteria for categorising different entities“)
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
149. Die Kommission brachte vor, dass in ihren Vorschriften für Sachverständigengruppen vier verschiedene Arten von Gruppenmitgliedern festgelegt seien: i) Personen, die in persönlicher Eigenschaft ernannt werden, ii) Personen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, iii) Organisationen im weiteren Sinne und iv) Behörden der Mitgliedstaaten. Die Kommission erklärte, dass sie im Juli 2013 den im Register verfügbaren erläuternden Text geändert habe, um der breiten Öffentlichkeit weitere Erläuterungen zu den Unterschieden zwischen den Arten von Mitgliedern zu geben.
150. Im Frühjahr 2012 wies die Kommission ihre Dienststellen an, eine Überprüfung der Gruppen durchzuführen, zu denen persönlich ernannte Mitglieder gehören, um sicherzustellen, dass die Vorschriften in vollem Umfang eingehalten werden. Als Ergebnis dieser Überprüfung stellte sich heraus, dass eine Reihe von Sachverständigen im Register als persönlich ernannte Sachverständige aufgeführt wurden, während sie in Wirklichkeit Vertreter von Interessenträgern oder Mitgliedstaaten waren. Dies wurde im Sommer 2012 korrigiert.
151. Die Kommission verwies auch auf einen Anhang zu ihrer Antwort. Der Anhang trägt die Überschrift „Stand der Dinge in Bezug auf die vom Europäischen Parlament festgelegten Bedingungen für die Aufhebung der Reserve im Haushaltsplan 2012 in Bezug auf Sachverständigengruppen (2 Mio. EUR)“und datiert vom 6. September 2012. Eine der vom Parlament festgelegten Bedingungen für die Aufhebung der Reserve bestand darin, Lobbyisten und Führungskräfte von Unternehmen, die als „persönliche Person“ in Sachverständigengruppen sitzen, zu verbieten. Unter den Folgemaßnahmen, die die Kommission in dieser Hinsicht ergriffen hat, wird im Anhang festgehalten, dass die Kommission eine Überprüfung der in ihre Zuständigkeit fallenden Sachverständigengruppen eingeleitet hat, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über Interessenkonflikte eingehalten werden. Darüber hinaus ergab die Überprüfung, dass einige oder alle Sachverständigen von 31 Gruppen tatsächlich Vertreter von Interessenträgern und in einigen Fällen von Mitgliedstaaten sind, aber keine in persönlicher Eigenschaft ernannten Sachverständigen. Gemäß dem Anhang müssen die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, um die Beschlüsse der Kommission zur Einsetzung der betreffenden Gruppen zu ändern.
152. Die Kommission führte weiter aus, dass ihre Dienststellen seit Sommer 2012 zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf andere problematische Fälle ergriffen haben, auch als Reaktion auf Anfragen mehrerer Interessenträger, einschließlich des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf zwei weitere Anhänge mit Berichten über den Stand im Februar bzw. Juni 2013 und einen weiteren Anhang mit Antworten einzelner Kommissionsdienststellen auf Stellungnahmen von Interessenträgern zu bestimmten Expertengruppen. Die Kommission fügte hinzu, dass Anfragen von Interessenträgern entweder direkt oder über eine Gruppe von „gleichgesinnten“ Mitgliedern des Parlaments (MdEP) übermittelt wurden, mit denen sie 2012 einen informellen Dialog über Expertengruppen einrichtete.
153. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht für erforderlich hält, weitere spezifische Kriterien für die Einstufung der verschiedenen in Gruppen vertretenen Unternehmen festzulegen. Vielmehr sollte die Einstufung der Mitglieder von Fall zu Fall erfolgen, im Einklang mit den geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der Informationen, die den zuständigen Dienststellen der Kommission in Bezug auf einzelne Mitglieder vorliegen. Dieser Ansatz sollte auch für die Kategorisierung von Organisationen (Unternehmen, NRO, Universitäten usw.) gelten. Die Kommission bekräftigte ihre Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass dieser Ansatz in allen Generaldirektionen einheitlich angewandt wird und dass die Namen der Mitglieder der Expertengruppen angemessen im Register angegeben werden. Er erklärte ferner, dass er sich dabei weiterhin mit den Interessenträgern und dem Parlament in Verbindung setzen werde.
154. Mit ihrer Antwort legte die Kommission auch einen Anhang mit dem Titel „Gruppen, in denen die Mitgliedschaft im Register geklärt wurde“ bei. Der Anhang enthält Erläuterungen zu insgesamt 31 Expertengruppen.
155. In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Mehrheit aller Organisationen, die nicht als Interessenvertretung von Unternehmen eingestuft seien, als „Verbände“ eingestuft worden seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gibt diese ungenaue Bezeichnung für NRO, Gewerkschaften, Landwirte und Genossenschaften jedoch keinen Hinweis darauf, welches Interesse die betreffende Organisation vertreten könnte. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass es sich bei der „internationalen Organisation“ um ein weiteres vages und allumfassendes Etikett handele, mit dem Unternehmensinteressen abgedeckt werden könnten.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
156. Die Bürgerbeauftragte nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass es nicht erforderlich ist, weitere spezifische Kriterien für die Einstufung der verschiedenen in Expertengruppen vertretenen Einrichtungen festzulegen. Sie räumt ferner ein, dass die Kommission betont habe, dass die derzeitigen Vorschriften bereits eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Einrichtungen vorsähen. In diesem Zusammenhang weist sie ferner darauf hin, dass das Register der Kommission nun einen Link mit dem Titel „Expertengruppen erläutert“ vorsehe, der unter anderem die Arten von Gruppenmitgliedern erkläre und dabei auf die vier Kategorien von Einrichtungen verweise, auf die die Kommission in ihrer Antwort auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung Bezug genommen habe (siehe oben, Rn. 149).
157. Was die Kategorie der „Organisationen“ betrifft, so enthält das Register folgende Erläuterungen: "Organisationen im weiteren Sinne, darunter Unternehmen, Verbände, NRO, Gewerkschaften, Universitäten, Forschungsinstitute, EU-Einrichtungen und internationale Organisationen. Diese Organisationen benennen Einzelpersonen als ständige Vertreter in der Gruppe oder ernennen ad hoc je nach Tagesordnung der Sitzung Vertreter." Es ist daher eindeutig richtig zu argumentieren, dass Mitglieder, die als Organisationen eingestuft werden, tatsächlich sehr unterschiedlicher Art sein können und daher beispielsweise Unternehmensmitglieder, NRO oder Forschungsinstitute sein können. Dies gibt jedoch keinen Anlass zur Sorge, solange der Name der Organisation aufgeführt ist und somit eine genaue Vorstellung vom Tätigkeitsbereich eines bestimmten Gruppenmitglieds ermöglicht wird.
158. Der Bürgerbeauftragte erinnert jedoch auch daran, dass das Register nicht nur institutionelle Mitglieder von Expertengruppen als "Organisationen" bezeichnet, sondern stattdessen unter der Überschrift "Kategorie" erklärt, ob es sich bei einer Organisation beispielsweise um eine NRO und eine Vereinigung oder eine Gewerkschaft handelt. Wie im Vorschlag für eine befreundete Lösung dargelegt, kann es eine komplexe Aufgabe sein, eine bestimmte Organisation beispielsweise als Verein oder NGO zu kennzeichnen.
159. Die Bürgerbeauftragte ist zwar nach wie vor der Ansicht, dass es für die Kommission nützlich sein könnte, Leitlinien für ihr Personal in Bezug auf das genaue Verständnis von Begriffen wie "NRO" oder "Verein" zu erwägen, ist aber auch der Ansicht, dass, selbst wenn solche Leitlinien vorhanden wären, wie die Kommission zutreffend feststellt, eine Entscheidung über die ordnungsgemäße Einstufung eines bestimmten Mitglieds letztlich von Fall zu Fall getroffen werden muss.
160. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Name der Organisation als auch die Kategorie, zu der sie gehört, über das Register öffentlich sind und dass jede solche Entscheidung einer öffentlichen Kontrolle unterliegt. Da die Kommission wiederholt deutlich gemacht hat, dass sie bereit ist, eventuelle Fehler zu korrigieren, und im Laufe dieser Untersuchung tatsächlich eine Reihe solcher Korrekturen vorgenommen hat, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass diese Frage derzeit nicht weiter verfolgt werden muss.
I. Zum dritten Teil des Vorschlags des Bürgerbeauftragten („Vervollständigung seines Registers“)
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
161. Die Kommission bekräftigte ihre Überzeugung, dass mit dem neuen Register, das im Dezember 2010 eingerichtet wurde, die Transparenz im Bereich der Sachverständigengruppen in vielerlei Hinsicht wirksam verbessert wurde. Die Kommission räumte ein, dass der Übergang von der alten zur neuen Version des Registers angesichts der enormen Menge an zu behandelnden Informationen länger dauerte als geplant und erst Anfang 2012 abgeschlossen wurde. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das Register ein "lebendes" Instrument sei, das Informationen über Hunderte von Gruppen enthalte, die Dutzenden verschiedener Kommissionsdienststellen unterstellt seien. Das Register wird täglich aufgrund von Informationen geändert, die von den zuständigen Dienststellen kodiert und vom Generalsekretariat gemäß den geltenden Vorschriften validiert wurden. Die Kommission brachte vor, dass in diesem Zusammenhang Mängel oder Ungenauigkeiten manchmal nicht vollständig vermeidbar seien.
162. Die Kommission bedauerte, dass die Informationen über die "Beratungsgruppe für den Energiefahrplan 2050" nicht im Register veröffentlicht wurden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Arbeiten in einigen Monaten, von Mai bis September 2011, durchgeführt wurden, in denen nur drei Sitzungen stattfanden, wurde diese Gruppe als eine Reihe von Ad-hoc-Sitzungen und nicht als eine geeignete Expertengruppe der Kommission betrachtet. Die vollständige Transparenz wurde jedoch über eine spezielle Website sichergestellt [34].
163. Die Kommission bestand jedoch darauf, dass etwaige an einem bestimmten Tag festgestellte Unstimmigkeiten nicht darauf hindeuten sollten, dass das Register als solches unvollständig ist oder keine angemessene Transparenz bietet. Sie brachte ferner vor, dass eine Reihe von Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt seien oder jüngere Entwicklungen oder besondere Umstände, unter denen bestimmte Gruppen tätig gewesen seien, nicht berücksichtigten. Anschließend äußerte sich die Kommission zu einer Reihe von Gruppen, für die nach Angaben des Beschwerdeführers keine Informationen im Register veröffentlicht wurden.
164. Den Archiven der Kommission zufolge wurden Informationen über die "Clearing and Settlement Advisory and Monitoring Expert Group 2 (CESAME 2)" im Oktober 2008 im Register veröffentlicht und waren somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde sichtbar. Diese Gruppe wurde im Dezember 2010 geschlossen, was erklärt, warum sie nicht mehr im Register aufgeführt war, als der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten im Juni 2011 seine Stellungnahme vorlegte. In diesem Zusammenhang erklärte die Kommission, dass das Register ursprünglich nur als Datenbank für aktive Gruppen konzipiert war. Seit April 2013 ist diese Gruppe im Register als geschlossene Gruppe aufgeführt, was auf Verbesserungen in der von der Kommission eingeführten Suchmaschine zurückzuführen ist, die nicht nur die Suche nach aktiven Gruppen, sondern auch nach Gruppen in der Warteschleife und nach geschlossenen Gruppen ermöglichen.
165. Die Kommission bestand darauf, dass Informationen über „CARS 21“ bereits im Register veröffentlicht waren, als der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten im Juni 2011 seine Stellungnahme übermittelte, da diese Informationen Anfang Mai 2011 veröffentlicht wurden. Diese Gruppe wurde im Februar 2013 auf Eis gelegt und im Juni 2013 geschlossen. Die Kommission machte geltend, dass dies auch für die Gruppe „Rechtssicherheit“ gelte, die im Dezember 2010 geschlossen wurde und daher erst im April 2013 im Register sichtbar war. Schließlich wurde die „Beratungsgruppe für Wettbewerbsfähigkeit in der Biotechnologie“ im Juni 2006 unter diesem Namen in das Register eingetragen. Im Jahr 2008 wurde der Name dieser Gruppe in „Ad-hoc-Beratergruppe für biobasierte Produkte“ geändert, was erklärt, warum sie nicht unter ihrem ursprünglichen Namen im Register zu finden war, als der Beschwerdeführer im Juni 2011 beim Bürgerbeauftragten Stellung nahm.
167. Die Kommission erklärte, dass sie sich weiterhin dafür einsetzt, dass das Register für vollständige Transparenz in Bezug auf Expertengruppen sorgt, und betonte ihre Bereitschaft, Unstimmigkeiten und sachliche Fehler, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, zu korrigieren. Er erinnerte daran, dass er in dieser Hinsicht wiederholt Maßnahmen ergriffen hat, auch als Reaktion auf spezifische Bemerkungen und Ersuchen einer Reihe von Interessenträgern, einschließlich des Beschwerdeführers.
168. Die Kommission brachte ferner vor, dass sie sich im März 2012, wie vom Parlament gefordert und im Einklang mit dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten, verpflichtet habe, die Transparenz in Bezug auf die von Expertengruppen geleistete Arbeit weiter zu erhöhen, indem sie alle einschlägigen Dokumente (wie Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmer) entweder im Register oder über einen Link aus dem Register zu einer speziellen Website veröffentlicht habe. Die Kommission brachte vor, dass diese Verpflichtung, die sich auf ab dem 1. April 2012 erstellte Dokumente beziehe, dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten positiv entspreche und mit den Leitlinien für die Sammlung und Nutzung von Fachwissen im Einklang stehe. Die Kommission bekräftigte ihr Engagement und betonte, dass sie bestrebt sei, sicherzustellen, dass alle einschlägigen Dokumente tatsächlich veröffentlicht werden.
169. Die Kommission brachte ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass der Detaillierungsgrad der Sitzungsberichte zwar von einer Reihe von Faktoren abhängt und daher auf Kommissionsebene nicht vollständig standardisiert werden kann, die Veröffentlichung verschiedener einschlägiger Dokumente es jedoch ermöglichen sollte, die breite Öffentlichkeit angemessen über die Arbeit der Sachverständigengruppen zu informieren. Ausnahmen von der Veröffentlichung seien möglich, wenn die Verbreitung eines Dokuments den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 [35] beeinträchtigen würde. Die Kommission stimmte schließlich mit dem Bürgerbeauftragten darin überein, dass Interessenkonflikte leichter erkannt werden können, wenn im Register angemessene Informationen über die Mitglieder von Sachverständigengruppen und über die von den Gruppen durchgeführten Tätigkeiten verfügbar sind.
170. In seinen Bemerkungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Einrichtung des Registers und seine schrittweise Verbesserung es der Öffentlichkeit ermöglicht hätten, ein besseres Verständnis der Expertengruppen zu erlangen. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass der Druck der Zivilgesellschaft und der MdEP die Kommission veranlasst habe, alle relevanten Dokumente, einschließlich Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge während der Sitzungen, in das Register hochzuladen. Gleichzeitig vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es bei neuen Sachverständigengruppen noch nicht möglich sei, zu beurteilen, ob die Kommission ihre Zusagen erfüllt habe. Der Beschwerdeführer räumte zwar „definitive Verbesserungen“ein, wies aber auch auf Probleme bei der Feststellung hin, wie lange Gruppen aktiv gewesen seien.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
171. Die Bürgerbeauftragte nimmt das Vorbringen der Kommission zur Kenntnis, dass das Register Anfang 2012 fertiggestellt wurde, und begrüßt die Entscheidung der Kommission, auch in Bezug auf geschlossene Gruppen für Transparenz zu sorgen.
172. Wie im Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung hervorgehoben, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die im Register bereitgestellten Informationen vollständig und zuverlässig sind. Das bedeutet, dass das Register Informationen auch in Bezug auf diejenigen Gruppen bereitstellen sollte, die Informationen über ihre Arbeit auf einzelnen Websites zur Verfügung stellen. Darüber hinaus bedeutet dies, dass alle Änderungen, die im Laufe des Bestehens und der Arbeitsweise einer Expertengruppe eintreten, rechtzeitig in das Register eingetragen werden.
173. In diesem Zusammenhang nimmt der Bürgerbeauftragte mit Befriedigung zur Kenntnis, dass sich die Kommission erneut verpflichtet hat, das Register vollständig und auf dem neuesten Stand zu halten und den Inhalt der Arbeit der Expertengruppen, einschließlich Tagesordnungen, Protokollen und Beiträgen der Teilnehmer, im Register zur Verfügung zu stellen.
174. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen anerkannt hat, dass Verbesserungen vorgenommen wurden, kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission den dritten Teil des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung akzeptiert hat. Der Bürgerbeauftragte nimmt die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit von Informationen über den Zeitpunkt zur Kenntnis, zu dem Gruppen ihre Tätigkeit aufgenommen haben, und fordert die Kommission auf, dies zu berücksichtigen. Darüber hinaus hält es der Bürgerbeauftragte in Bezug auf Gruppen, die während ihres Bestehens ihren Namen geändert haben, für sinnvoll, sowohl den alten als auch den neuen Namen in das Register aufzunehmen, damit die Möglichkeit besteht, Gruppen bei der Suche nach einem dieser Namen im Register abzurufen.
175. Der Bürgerbeauftragte stellt schließlich fest, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen auf Gruppen bezog, die nach dem 20. September 2012 gegründet wurden, und in Bezug auf diese Gruppen geltend machte, dass es noch nicht möglich sei, zu beurteilen, ob die Kommission ihren Verpflichtungen nachgekommen sei. Die Bürgerbeauftragte ist zwar der Auffassung, dass diese Tatsache die vorstehende Schlussfolgerung nicht berührt, behält sich jedoch das Recht vor, diesen Aspekt in ihre für 2014 geplante Initiativuntersuchung zu Sachverständigengruppen aufzunehmen (siehe Ziffer 194).
J. Zum vierten Teil des Vorschlags des Bürgerbeauftragten („Überprüfung der Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit“)
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
176. In ihrer Antwort auf den Vorschlag der Bürgerbeauftragten für eine freundliche Lösung argumentierte die Kommission, dass sie in den letzten Jahren sowohl die Benutzerfreundlichkeit als auch die Zugänglichkeit der im Register enthaltenen Informationen erheblich verbessert habe. Die Kommission wies insbesondere darauf hin, dass
i) die Genauigkeit und Lesbarkeit der kodierten Daten wurden ständig verbessert;
ii) im August 2012 wurde eine "News Section" in das Register aufgenommen, die unter anderem eine zentrale Anlaufstelle für Informationen über neue Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen im Zusammenhang mit im Register aufgeführten oder in das Register aufzunehmenden Gruppen vorsieht, die unter anderem den einfachen Zugang für die breite Öffentlichkeit und für Sachverständige, die daran interessiert sind, Mitglieder von Gruppen zu werden, erleichtert;
iii) die Suchmaschine wurde verbessert und ermöglicht seit April 2013 die Suche nach geschlossenen Gruppen, während Informationen über geschlossene Gruppen zuvor aus dem Register gestrichen wurden; und
iv) Seit April 2013 können alle Daten in einem maschinenlesbaren Format aus dem Register heruntergeladen werden.
177. In seiner Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich mit dieser Frage befasst.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
178. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission in diesem Bereich auf einer Reihe von Ebenen wichtige Fortschritte erzielt hat, und misst der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass das Register nun durchgängig ermöglicht, Informationen auch in Bezug auf geschlossene Gruppen abzurufen. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission den vierten Teil ihres Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung akzeptiert hat.
K. Zum fünften Teil des Vorschlags des Bürgerbeauftragten („Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von …“)
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
179. In ihrer Antwort auf den Vorschlag der Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung stellte die Kommission mit Befriedigung fest, dass die Bürgerbeauftragte über geeignete Vorschriften verfügt, um eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Interessen in ihren Expertengruppen zu gewährleisten. Die Kommission hielt es außerdem für bemerkenswert, dass der Bürgerbeauftragte darin übereinstimmt, dass der Grad der allgemeinen Beteiligung und Vertretung der Interessenträger im Lichte aller von der Kommission ergriffenen Initiativen bewertet werden sollte und dass die Gewährleistung eines ausgewogenen und pluralistischen Dialogs nicht mit einer arithmetischen Übung verglichen werden kann.
180. In Bezug auf die Umsetzung der bestehenden Vorschriften über die Zusammensetzung von Sachverständigengruppen erklärte die Kommission, dass sie der Aufforderung der Bürgerbeauftragten, sich mit problematischen Fällen zu befassen, große Bedeutung beimisst. Die Kommission stellte fest, dass sie in den letzten Jahren bereits erhebliche Maßnahmen zur Behebung möglicher Ungleichgewichte ergriffen habe. Insbesondere führten die Dienststellen der Kommission im Frühjahr 2012 eine Gesamtüberprüfung der Sachverständigengruppen durch, die sich nicht ausschließlich aus Behörden zusammensetzen. Die Überprüfung durch die Kommission führte dazu, dass die Zusammensetzung einer Reihe von vom Beschwerdeführer genannten Gruppen geändert wurde oder gerade geändert wird. Die Kommission fügte hinzu, dass diese Maßnahmen auch als Reaktion auf Anfragen von Interessenträgern ergriffen wurden, unabhängig davon, ob sie direkt an die Kommission oder über die oben genannte Gruppe "gleichgesinnter" MdEP gesendet wurden.
181. Für genauere Informationen verwies die Kommission auf die oben genannten Anhänge (siehe Ziffern 151 und 152).
182. Die Kommission führte weiter aus, dass es in mehreren Fällen trotz Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen und direkter Einladungen von Kommissionsdienststellen nicht möglich gewesen sei, eine ausreichende Zahl neuer Mitglieder zu ernennen. In einigen Fällen war es überhaupt nicht möglich, neue Mitglieder zu ernennen. Dies war häufig auf die begrenzte Zahl der eingegangenen Anträge und die Tatsache zurückzuführen, dass viele der Anträge in Bezug auf die durchzuführenden Arbeiten nicht geeignet waren. Die Kommission fügte hinzu, dass sie die Interessenträger und MdEP wiederholt darüber informiert habe, dass ihre Dienststellen bereit seien, zusätzliche Anträge interessierter NRO oder der Zivilgesellschaft zu prüfen, um ein besseres Gleichgewicht für diejenigen Gruppen zu finden, bei denen das Gleichgewicht immer noch nicht optimal ist.
183. Für weitere Einzelheiten verwies die Kommission auf die oben genannten Anhänge (siehe Ziffern 151 und 152).
184. In seinen Bemerkungen räumte der Beschwerdeführer ein, dass infolge öffentlicher Kampagnen und des Drucks einiger MdEP bestimmte Generaldirektionen Maßnahmen ergriffen haben, die dazu geführt haben, dass einige von Unternehmen dominierte Expertengruppen abgeschafft oder neuen Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen unterzogen wurden. Der Beschwerdeführer nahm ferner zur Kenntnis, dass die Kommission akzeptierte, dass es Unternehmensinteressen nicht gestattet sein sollte, Expertengruppen zu dominieren.
185. In Bezug auf die zwischen dem 20. September 2012 und dem 20. September 2013 gegründeten Gruppen (im Folgenden „neue Sachverständigengruppen“) habe sich der informelle Dialog der Kommission mit den MdEP jedoch als erfolglos erwiesen, da die Kommission offenbar „ihr Versprechen gebrochen“ habe. Konkret brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Interessen von Unternehmen weiterhin die neuen Expertengruppen dominieren, die von wichtigen Generaldirektionen der Kommission wie der GD Steuern und Zollunion, der GD Unternehmen und dem Generalsekretariat der Kommission ausgerichtet werden. Dem Beschwerdeführer zufolge sitzen in der gesamten Kommission „mehr Unternehmensvertreter in neuen Expertengruppen (52 %) als alle anderen Interessenträger zusammen, wobei KMU und Gewerkschaften jeweils nur 3 % der Sitze ausmachen.“ Der Beschwerdeführer legte detaillierte Zahlen zur Untermauerung seiner Auffassung vor und argumentierte beispielsweise in Bezug auf die Gruppe „CARS 2020“, dass sie „immer noch 10 von 16 Stellen mit Unternehmensinteressen besetzt“ habe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
186. In dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachgebiete und Interessen in Sachverständigengruppen sicherzustellen.
187. Aus den von der Kommission vorgelegten Informationen und insbesondere aus den Anhängen zu ihrer Antwort mit detaillierten Informationen über die ergriffenen Maßnahmen geht hervor, dass die Kommission wichtige Fortschritte bei der Neugewichtung der Sachverständigengruppen erzielt hat. So zeigen beispielsweise die drei Berichte über den Sachstand im Zusammenhang mit der Überprüfung bestehender Gruppen durch die Kommission, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Zusammensetzung von mehr als fünfzig Gruppen neu auszubalancieren. Konkret geht aus dem Sachstandsbericht der Kommission vom Februar 2013 hervor, dass dreizehn Gruppen innerhalb der GD ENTR auf der Grundlage einer einzigen Aufforderung zur Interessenbekundung neu ausbalanciert wurden. Darüber hinaus geht aus demselben Bericht hervor, dass eine Reihe von Gruppen, für die eine unausgewogene Zusammensetzung behauptet wurde, geschlossen wurde. Was speziell die Gruppe „CARS 2020“ betrifft, auf die sich der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen bezog und die die Nachfolge von „CARS21“ antrat, geht aus demselben Bericht hervor, dass die Kommission zwei weitere nicht der Industrie angehörende Mitglieder zur ersten Sitzung der neuen Gruppe im Februar 2013 eingeladen hat, um die Interessenabwägung zu verbessern. Die Kommission fügte hinzu: „Für diese Gruppe ist im Frühsommer eine öffentliche Anhörung geplant, sodass alle interessierten Parteien Gelegenheit haben werden, ihre Ansichten und Meinungen zu den Themen, mit denen sich die Gruppe befasst, zu äußern.“
188. Sicherlich ist das Bild nicht perfekt, und die Kommission selbst hat auf Probleme bei ihrem Streben nach einer ausgewogenen Vertretung hingewiesen. Insbesondere verwies die Kommission auf die Zahl der betroffenen Gruppen, die Komplexität der Änderungsprozesse und die institutionellen Zwänge, aufgrund deren einige Zeit erforderlich war, um ihre feste politische Verpflichtung zur Gewährleistung einer ausgewogenen Zusammensetzung dieser Gruppen vollständig umzusetzen. Die Kommission erklärte ferner, dass es trotz Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen und direkter Einladungen von Kommissionsdienststellen nicht möglich sei, eine ausreichende Anzahl neuer Mitglieder in bestimmten Gruppen zu ernennen, beispielsweise in einer Reihe von Gruppen, die von der GD ENTR ausgerichtet würden. Dennoch stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die GD ENTR im Bericht über den Sachstand vom Juni 2013 ihre Bereitschaft bekräftigt hat,„weitere Anträge interessierter NRO oder der Zivilgesellschaft zu prüfen, um ein besseres Gleichgewicht für diejenigen Gruppen zu finden, bei denen das Endergebnis immer noch nicht optimal ist“.
189. In seinen Bemerkungen räumte der Beschwerdeführer ein, dass in Bezug auf bestehende Gruppen Fortschritte erzielt worden seien. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf Probleme mit neuen Expertengruppen, d. h. solchen, die zwischen dem 20. September 2012 und dem 20. September 2013 eingerichtet wurden.
190. In Bezug auf diese neuen Expertengruppen erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass die vorliegende Beschwerde 2010 eingereicht wurde und sich auf eine große Anzahl von Expertengruppen bezog, die zu diesem Zeitpunkt existierten. Folglich betrafen der Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung und die Antwort der Kommission darauf die Gruppen, die der Beschwerdeführer in seine Beschwerde aufgenommen hatte.
191. Zwar könnte die Bürgerbeauftragte ihre Untersuchung grundsätzlich ausweiten, um die neuen Sachverständigengruppen zu untersuchen, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen bezog und die im Laufe der Untersuchung eingerichtet wurden, doch hält sie es angesichts des Interesses der Verfahrensökonomie nicht für angemessen, dies zu tun.
192. Angesichts der deutlichen Verbesserungen, die die Kommission in Bezug auf die in der Beschwerde des Beschwerdeführers genannten Expertengruppen vorgenommen hat, kommt der Bürgerbeauftragte daher zu dem Schluss, dass die Kommission den fünften Teil des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung akzeptiert hat.
193. Ungeachtet dieser Feststellung geben die in den Bemerkungen des Beschwerdeführers enthaltenen Informationen Anlass zu Bedenken in Bezug auf neue Expertengruppen. Der Bürgerbeauftragte hält es daher für unerlässlich, die Situation im Auge zu behalten.
194. Konkret plant die Bürgerbeauftragte die Einleitung einer Initiativuntersuchung zur Frage der Zusammensetzung der Sachverständigengruppen der Kommission im Jahr 2014. Dies wird es ihr nicht nur ermöglichen, alle weiteren Entwicklungen in der Praxis der Kommission, insbesondere in Bezug auf Gruppen, die ab September 2012 eingerichtet wurden, genau zu untersuchen. Die Einleitung einer solchen Initiativuntersuchung wird auch allen Interessenträgern, die sich für das Thema interessieren, Gelegenheit geben, ihre Standpunkte darzulegen, so dass der Bürgerbeauftragte diese Standpunkte berücksichtigen kann.
L. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage ihrer Untersuchung dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte diese mit folgenden Schlussfolgerungen ab:
Die Kommission hat den ersten und den dritten bis fünften Teil des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung angenommen.
Was den zweiten Teil betrifft, so sind derzeit keine weiteren Maßnahmen seitens des Bürgerbeauftragten erforderlich.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Geschehen zu Straßburg am 19. Dezember 2013
[1] Zur Sammlung und Nutzung von Fachwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien, „Verbesserung der Wissensbasis für bessere politische Maßnahmen“, KOM(2002) 713 endg., Brüssel, 11.12.2002.
[2] Auf dem Weg zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs – Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise durch die Kommission, KOM(2002)704, Brüssel, 11.12.2002.
[3] DG steht für Generaldirektion.
[4] "- Die Beratungsgruppe "Wettbewerbsfähigkeit in der Biotechnologie" (CBAG)
Hochrangige Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen chemischen Industrie
- Europäischer Beirat für Sicherheitsforschung
Hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt
- Surveillance de la moyenne des émissions spécifiques de CO2 dues aux véhicules particuliers neufs
- Kohleverbrennung, saubere und effiziente Kohletechnologien, CO2-Abscheidung".
[5] K(2010) 7649 endg. vom 10. November 2010.
[6] Der Kodex ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar: http://www.ombudsman.europa.eu/resources/code.faces#/Seite/1
[7] K(2005) 2817 vom 27. Juli 2005.
[8] Siehe Fußnote 5.
[9] SEK(2010) 1360 endgültig.
[10] Siehe Fußnote 3.
[11] Siehe Fußnote 2.
[12] Grünbuch, Die Europäische Transparenzinitiative, KOM(2006) 194 endg. vom 3. Mai 2006.
[13] Weißbuch über europäisches Regieren, KOM(2001) 428 endg., Brüssel, 25. Juli 2001.
[14] Siehe Fußnote 11.
[15] Siehe: http://ec.europa.eu/energy/energy2020/roadmap/doc/sec_2011_1569_1.pdf
[16] S. 19. Hervorhebung hinzugefügt.
[17] Siehe Fußnote 8.
[18] Hervorhebung hinzugefügt.
[19] Siehe Fußnote 10.
[20] KOM(2010) 543 endgültig.
[21] Hervorhebung hinzugefügt.
[22] Hervorhebung hinzugefügt.
[23] Hervorhebung hinzugefügt.
[24] Siehe Fußnote 8.
[25] Entscheidung 2004/391/EG der Kommission vom 23. April 2004 über die Beratungsgruppen, die sich mit Fragen der Gemeinsamen Agrarpolitik befassen (ABl. 2004, L 120, S. 20).
[26] Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung), ABl. 2008, L 24, S. 8.
[27] Beschluss 2008/114/EG des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (ABl. L 41, S. 15).
[28] Siehe Fußnote 25.
[29] Beschluss über den Abschluss der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2558/2009(TN)DK, Rn. 8 und 9.
[30] Beschluss über den Abschluss der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2558/2009(TN)DK, Rn. 12; Beschluss über den Abschluss der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2097/2011/RA, Ziffer 32; Entwurf einer Empfehlung in der Beschwerde 1151/2008/ANA, Ziffer 70.
[31] Beschluss über den Abschluss der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2558/2009(TN)DK, Rn. 13; Beschluss über den Abschluss der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2097/2011/RA, Ziffer 33; Entwurf einer Empfehlung in der Beschwerde 1151/2008/ANA, Ziffer 70.
[32] K(2010) 7649 endg. vom 10. November 2010, Abschnitt II.2.
[33] S. 9.
[34] http://ec.europa.eu/energy/energy2020/roadmap/index_en.htm.
[35] Verordnung 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).