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Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 1875/2011/(EIS)LP gegen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde

Hintergrund der Beschwerde

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die 2011 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) getroffene Entscheidung über die Zusammensetzung ihrer 30-köpfigen Interessengruppe Bankensektor (Banking Stakeholders Group, BSG). Dieser Beschluss wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA)[1] gefasst. Am 23. Oktober 2013 kündigte die EBA nach Durchführung eines neuen (im Mai 2013 eingeleiteten) Auswahlverfahrens an, dass die BSG ihre zweite Mandatsperiode mit einer überarbeiteten Zusammensetzung beginnen werde. Die Untersuchung der vorliegenden Beschwerde umfasste konstruktive Gespräche zwischen den Bediensteten der EBA und den Dienststellen des Bürgerbeauftragten. Ausgehend von diesen Diskussionen erwartete der Bürgerbeauftragte, dass die EBA das neue Auswahlverfahren angemessen und im Einklang mit der Analyse des ursprünglichen Verfahrens durch den Bürgerbeauftragten durchführen würde. In der vorliegenden Entscheidung wird jedoch weder das zweite Auswahlverfahren noch dessen Ergebnis bewertet.

2. Der Beschwerdeführer, EuroFinuse (ehemals EuroInvestors), ist ein Europäischer Verband der Nutzer von Finanzdienstleistungen, der sich aus Sparern, Investoren, Anteilseignern, Inhabern von Lebensversicherungspolicen, Kreditnehmern und anderen von der Finanzindustrie unabhängigen Interessenträgern zusammensetzt [2].

3. Der 48. Erwägungsgrund der Verordnung lautet:

"Die Behörde sollte interessierte Kreise zu technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen konsultieren und ihnen eine angemessene Gelegenheit geben, zu vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, die in ausgewogenem Verhältnis Kredit- und Investmentinstitute der Union vertritt, die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Unternehmen repräsentieren, gegebenenfalls einschließlich institutioneller Anleger und anderer Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen; kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Gewerkschaften; Akademiker; Verbraucher; und andere Privatkunden, die Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen. Die Interessengruppe Bankensektor sollte als Schnittstelle zu anderen Nutzergruppen im Bereich der Finanzdienstleistungen fungieren, die von der Kommission oder durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden.

4. Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung bestimmt:

„Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kredit- und Investmentinstitute, die in der Union tätig sind, ihre Arbeitnehmervertreter sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf seiner Mitglieder müssen unabhängige Spitzenwissenschaftler sein. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzinstitute, von denen drei Genossenschafts- und Sparkassen vertreten.

5. Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden vom Rat der Aufseher auf Vorschlag der einschlägigen Interessenträger ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt der Rat der Aufseher so weit wie möglich für ein angemessenes geografisches und geschlechterspezifisches Gleichgewicht und eine angemessene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union.

6. Am 26. November 2010 wurde eine Aufforderung zur Interessenbekundung in Bezug auf die Einrichtung der BSG der EBA [3] veröffentlicht, deren Antragsfrist am 26. Dezember 2010 endete. Am 18. März 2011 veröffentlichte die EBA eine Pressemitteilung zu ihrem Beschluss über die Zusammensetzung ihrer BSG [4]. Die Pressemitteilung enthielt Informationen über die Namen der neu ernannten Mitglieder der BSG, die von ihnen vertretenen Institutionen, ihre Staatsangehörigkeit und die Unterkategorie, für die sie ausgewählt worden waren.

7. Am 4. April 2011 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die EBA, in dem er seine Enttäuschung über die Zusammensetzung der BSG und die Tatsache zum Ausdruck brachte, dass Sparer-, Anleger- und Nutzerverbände für Finanzdienstleistungen nicht vertreten waren. Der Beschwerdeführer forderte die EBA auf, „sofortige Maßnahmen“ zu ergreifen, um eine ausgewogene Vertretung aller Banknutzer im Einklang mit der Verordnung zu gewährleisten.

8. Mit Schreiben vom 26. April 2011 antwortete die EBA dem Beschwerdeführer. Sie erklärte, dass Anzahl und Qualität der Bewerbungen zu den Kriterien gehörten, die für die Ernennungen für die verschiedenen Kategorien berücksichtigt wurden, und betonte, dass alle Anstrengungen unternommen worden seien, um die notwendige Vielfalt nicht nur zwischen den vorgesehenen Kategorien, sondern auch innerhalb dieser Kategorien zu gewährleisten, was erkläre, warum Antragstellern, die die Interessen desselben Organs oder Verbands vertreten, nicht mehr als eine Position zugewiesen wurde. Nach Angaben der EBA wurden bei Nutzern von Bankdienstleistungen Anwendungen bevorzugt, die von Unternehmen mit europäischer oder internationaler Präsenz stammen.

9. Am 14. September 2011 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ein, da er mit der vorstehenden Antwort nicht zufrieden war.

Gegenstand der Untersuchung

10. Der Beschwerdeführer legte die folgenden Behauptungen und die folgenden Behauptungen vor, die in die Untersuchung des Bürgerbeauftragten aufgenommen wurden:

Vorwürfe:

1. Die EBA hat es versäumt, i) ein geografisches und ii) ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb und zwischen den in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Kategorien von Interessenträgern sicherzustellen.

2. Die EBA hat es versäumt, bei der Auswahl der Mitglieder der BSG ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Vertretung der Nutzer und der Anbieter zu gewährleisten und damit gegen die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 verstoßen.

3. Die EBA hat eine falsche Definition der verschiedenen Kategorien von Interessenträgern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.

Forderungen:

1. Die EBA sollte die Zusammensetzung der BSG so bald wie möglich und in jedem Fall überdenken, ohne auf die Wiederernennung der BSG im Jahr 2013 zu warten.

2. Die EBA sollte die Lebensläufe der ausgewählten Mitglieder sowie die Auswahlkriterien auf ihrer Website veröffentlichen.

Die Untersuchung

11. Am 14. Oktober 2011 forderte die Bürgerbeauftragte die EBA auf, zu den oben genannten Behauptungen und Behauptungen Stellung zu nehmen.

12. Am 31. Januar 2012 übermittelte die EBA dem Bürgerbeauftragten ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Am 27. Februar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.

13. Nach Prüfung der Stellungnahme der EBA und der Bemerkungen des Beschwerdeführers kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass eine Prüfung der EBA-Akte in diesem Fall erforderlich sei. Die Kontrolle fand am 19. März 2013 statt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Behauptung, die EBA habe es versäumt, ein geografisches und ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb und zwischen den in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Kategorien von Interessenträgern sicherzustellen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

14. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die EBA die Anforderungen des Artikels 37 Absatz 3 der Verordnung erfüllt hat. Sie kritisierte insbesondere, dass i) neun der zehn Vertreter des Bankensektors kamen von führenden multinationalen Banken aus "alten" Mitgliedstaaten (d. h. EU-Mitgliedstaaten vor der Erweiterung 2004), während nur einer von ihnen aus den "neuen" Mitgliedstaaten (d. h. den Mitgliedstaaten, die der EU 2004 oder später beigetreten sind) stammte; ii) die EBA keine Vertreter aus den "alten" Mitgliedstaaten in der Verbraucherkategorie der BSG ausgewählt hat, iii) nicht weniger als acht Mitglieder der BSG aus dem Vereinigten Königreich kamen, das somit in der BSG überrepräsentiert war; und iv) die EBA unter den 30 Mitgliedern der BSG nur 10 Frauen auswählte.

15. In ihrer Stellungnahme argumentierte die EBA, dass die Verordnung eine „angemessene geografische Ausgewogenheit“und eine „Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“ vorsehe. Somit gibt es nur eine allgemeine Anforderung der geografischen Ausgewogenheit und keine spezifische Anforderung, um eine geografische Ausgewogenheit innerhalb der verschiedenen Kategorien von Interessenträgern zu gewährleisten. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung habe sich die EBA in erster Linie auf die Qualitäten der Bewerber konzentriert, um eine ausgewogene Vertretung von Fachwissen und Erfahrungen verschiedener Kategorien von Interessenträgern zu gewährleisten.

16. In Bezug auf die Zusammensetzung der Kategorie „Industrie“ erklärte die EBA, dass die meisten Anträge für diese Kategorie aus „alten“ Mitgliedstaaten stammten. Diese Tatsache und ihre Entscheidung, Vertreter grenzüberschreitender Bankengruppen mit erheblicher Präsenz in ganz Europa zu ernennen, führten wiederum zur Ernennung von Verbrauchervertretern, hauptsächlich aus den "neuen" Mitgliedstaaten.

17. Die EBA erläuterte, dass die Liste der zugelassenen Interessenträger je Kategorie wie folgt lautete:

Kategorie

Nummer

Industrie

10

Arbeitnehmervertreter/Gewerkschaften

1

Verbraucher

5

Nutzer von Bankdienstleistungen

5

KMU

3

Hochrangige Akademiker

6

Insgesamt

30

18. In Bezug auf die angeblich hohe Zahl von Vertretern britischer Staatsangehörigkeit wies die EBA darauf hin, dass es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers fünf, nicht acht Vertreter aus dem Vereinigten Königreich gebe, die die Interessen i) von Finanzinstituten, ii) von KMU, iii) von Verbrauchern, iv) von Nutzern von Bankdienstleistungen und v) von hochrangigen Akademikern vertreten. Er bekräftigte, dass die persönlichen Kompetenzen der Bewerber und die Anzahl der aus den einzelnen Ländern eingegangenen Bewerbungen wichtige Faktoren seien, die berücksichtigt würden. Da die meisten eingegangenen Anträge aus Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich stammten, beschloss der Verwaltungsrat der EBA, die Zahl der ernannten Mitglieder pro Land zu begrenzen. In einigen Fällen bedeutete der Wunsch, eine angemessene Vertretung für eine bestimmte Kategorie von Interessenträgern zu gewährleisten, jedoch, dass das Staatsangehörigkeitserfordernis an zweiter Stelle stehen würde. Somit wurde die Zielzahl für die Mitglieder, die KMU vertreten, auf drei festgelegt, was der Zahl der eingegangenen Anträge entspricht. Infolgedessen hatte die Entscheidung, drei Vertreter von KMU zu ernennen, Vorrang vor dem Staatsangehörigkeitserfordernis, da einer der drei Kläger Brite war.

19. Schließlich wies die EBA in Bezug auf die Auswahl der Geschlechter darauf hin, dass 21 % aller eingegangenen Bewerbungen auf weibliche Bewerber entfielen. Trotz dieses niedrigen Prozentsatzes legte die EBA die Zielzahl der weiblichen Interessenträger auf 10 fest, d. h. 33 % aller eingegangenen Anträge.

20. In seiner Stellungnahme beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass die EBA es versäumt habe, eine recht ausgewogene BSG einzurichten.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

21. Dies ist das erste Mal, dass die EBA eine BSG gemäß der Verordnung ernennt. Insoweit hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, zwei Vorbemerkungen zu machen. Erstens ist es nicht Aufgabe der Bürgerbeauftragten, die von der EBA getroffene Wahl der Mitglieder der BSG durch ihre Wahl der Mitglieder der BSG zu ersetzen. Bei der Prüfung, ob ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, prüft der Bürgerbeauftragte, ob die EBA bei der Durchführung des Auswahlverfahrens rechtmäßig und im Einklang mit den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis gehandelt hat. Zweitens ist sich der Bürgerbeauftragte der Schwierigkeiten bewusst, die mit der Kombination geografischer, geschlechtsspezifischer und Interessenvertretungskriterien mit der Notwendigkeit verbunden sind, sicherzustellen, dass die ausgewählten Mitglieder kompetent sind, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die EBA, wie oben ausgeführt, keine Erfahrung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe hatte. Schließlich ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es angemessen war, dass die EBA ihre Auswahl von Mitgliedern der BSG auf Kandidaten beschränkte, die im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung an potenzielle Interessenträger Interesse an einer Ernennung bekundet hatten. Dieser Ansatz entsprach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung und der darin festgelegten Anforderung, wonach "die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor vom Rat der Aufseher auf Vorschlag der einschlägigen Interessenträger ernannt werden"(siehe oben, Absatz 5).

22. Mit dem ersten Vorwurf kritisierte der Beschwerdeführer, dass die EBA (i) beschlossen habe, neun der zehn Mitglieder der Kategorie „Industrie“ aus „alten“ Mitgliedstaaten zu ernennen, (ii) alle Mitglieder der Kategorie „Verbraucher“ nur aus „neuen“ Mitgliedstaaten zu ernennen, (iii) nicht weniger als acht Mitglieder der BSG aus dem Vereinigten Königreich ernannt und (iv) nur zehn Frauen unter den dreißig Mitgliedern der BSG ausgewählt habe.

23. In diesem Zusammenhang stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass genau die oben genannten Argumente kürzlich in ihrem jüngsten Beschluss zum Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 1966/2011/(EIS)LP gegen die EBA (im Folgenden „UNI-Beschluss“)[5] ausführlich behandelt und geprüft wurden.

24. In dem UNI-Beschluss gelangte der Bürgerbeauftragte zu den folgenden Schlussfolgerungen, nachdem er zunächst festgestellt hatte, dass der Zweck des Erfordernisses einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit vereitelt würde, es sei denn, er würde so weit wie möglich auch innerhalb der verschiedenen Mitgliederkategorien der BSG („Industrieteilnehmer“, „Arbeitnehmer/Gewerkschaftsvertreter“, „Verbraucher“, „Nutzer“, „KMU“ und „hochrangige Akademiker“) angewandt.

25. Erstens stellte der Bürgerbeauftragte in Bezug auf die Zusammensetzung der Kategorie „Industrie“ fest, dass die EBA mangels einer überzeugenden Erklärung durch die Entscheidung, neun der zehn Mitglieder der Kategorie „Industrie“ zu ernennen, indem sie Vertreter aus „alten“ Mitgliedstaaten auswählte, die Anforderung nicht erfüllte, „so weit wie möglich“ „eine angemessene geografische Ausgewogenheit und Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“ zu gewährleisten. Somit hat sie einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen (vgl. Rn. 26-29 der UNI-Entscheidung). Aus diesen Gründen wird der Bürgerbeauftragte im Folgenden dieselbe kritische Bemerkung wie im UNI-Beschluss formulieren.

26. Zweitens stellte die Bürgerbeauftragte in Bezug auf die Zusammensetzung der Kategorie „Verbraucher“ fest, dass die EBA die Anforderung, „so weit wie möglich“ eine angemessene geografische Ausgewogenheit und Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union zu gewährleisten, nicht erfüllt hat. Dabei hat die EBA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen (siehe Ziffern 30-32 des UNI-Beschlusses). Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden dieselbe kritische Bemerkung wie im UNI-Beschluss formulieren.

27. Drittens stellte der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Zahl der Vertreter britischer Staatsangehörigkeit keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Aus den in Ziffer 33 des UNI-Beschlusses dargelegten Gründen wird der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall jedoch dieselbe weitere Bemerkung machen wie im UNI-Beschluss.

28. Was schließlich das Argument des Beschwerdeführers betrifft, dass nur 10 der 30 ernannten Vertreter Frauen seien, war der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass die EBA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen habe (siehe Ziffer 34 des UNI-Beschlusses). Aus den in dieser Entscheidung dargelegten Gründen wird der Bürgerbeauftragte jedoch die gleiche weitere Bemerkung machen wie in der UNI-Entscheidung.

B. Behauptung, die EBA habe bei der Auswahl der Mitglieder der BSG kein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Vertretung von Nutzern und Anbietern sichergestellt und damit gegen die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 verstoßen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

29. Der Beschwerdeführer machte geltend, die EBA habe es versäumt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den in der Verordnung vorgesehenen Kategorien von Interessenträgern sicherzustellen. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer die folgenden beiden Hauptargumente vor: Erstens waren 10 der insgesamt 30 Mitglieder der BSG leitende Angestellte, die direkt vom Bankensektor beschäftigt und bezahlt wurden. Zweitens stammte einer der drei ausgewählten KMU-Vertreter aus einem der größten europäischen Verbände ("BUSINESSEUROPE"), der neben den KMU auch die Interessen aller großen Bankenverbände vertrat. Daher könnte dieser Vertreter auch als Vertreter der „Industrie“ betrachtet werden.

30. In Bezug auf das erste vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument erklärte die EBA, dass sie durch die Auswahl von 10 der 30 Mitglieder der BSG unter den hochrangigen Fachkräften, die direkt vom Bankensektor beschäftigt und bezahlt werden, die Verordnung in vollem Umfang einhalte, die genau vorsehe, dass 10 der BSG-Mitglieder Finanzinstitute vertreten sollten. In Bezug auf die Vertretung von KMU erklärte die EBA, dass sie nur vier Anträge erhalten habe, von denen einer als „nicht angemessen“ angesehen wurde. Nachdem sie die Zielzahl für die KMU-Vertreter in der BSG auf drei festgelegt hatte, wählte sie alle drei Anträge aus und erinnerte daran, dass eines der ausgewählten Mitglieder aus einem europäischen Verband stammte, der früher Mitglied des beratenden Gremiums des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) war.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

31. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass genau die oben genannten Argumente bereits in ihrem jüngsten UNI-Beschluss eingehend geprüft wurden.

32. Insbesondere stellte der Bürgerbeauftragte in der UNI-Entscheidung fest, dass die EBA entgegen dem, was der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall geltend gemacht hat, bei der Auswahl von zehn der insgesamt 30 Mitglieder der BSG unter den vom Bankensektor beschäftigten und bezahlten Fachkräften nicht von den Anforderungen des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung abweicht, in dem die Zahl der Branchenvertreter genau auf zehn Mitglieder festgesetzt wird (vgl. Rn. 39-39 der UNI-Entscheidung). Somit hat die EBA in dieser Hinsicht keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.

33. Auch in Bezug auf die Vertretung von KMU und den Umstand, dass, wie der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall geltend gemacht hat, einer der für diese Kategorie ausgewählten Vertreter für eine große Organisation tätig war, die nicht nur die Interessen von KMU, sondern auch die Interessen der Bankenverbände vertrat, stellt der Bürgerbeauftragte aus den gleichen Gründen wie den in den Rn. 43-44 der UNI-Entscheidung dargelegten keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

C. Behauptung, die EBA habe eine falsche Definition der verschiedenen Kategorien von Interessenträgern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

34. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die EBA eine falsche Definition der verschiedenen in der Verordnung vorgesehenen Kategorien von Interessenträgern angenommen habe. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer zwei Hauptargumente vor. Was erstens die Kategorie „Verbraucher“ angehe, so sei eines der ausgewählten Mitglieder tatsächlich Akademiker, während ein anderes Mitglied für eine Denkfabrik („Re-Define“) arbeite. Somit könne von keinem dieser beiden Vertreter gesagt werden, dass er die Interessen der Verbraucher vertrete.

35. Zweitens waren die fünf für diese Kategorie ausgewählten Vertreter in Bezug auf die Kategorie der "Nutzer" tatsächlich "Anbieter", nicht "Nutzer" von Bankdienstleistungen, die einflussreiche Organisationen (d. h. große Ratingagenturen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) repräsentierten, die Dienstleistungen für den Bankensektor erbrachten. Die weite Auslegung des Begriffs "Nutzer" durch die EBA ermöglichte es somit, mehr Mitglieder der BSG zu ernennen, die Teil der Branche waren, während keine Vertreter von Sparern und Anlegerverbänden ausgewählt wurden. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass es keinen Vertreter von Unternehmen gebe, die Kunden von Banken seien, wie z. B. große Einzelhändler oder deren Verbände.

36. In ihrer Antwort argumentierte die EBA, dass es den Antragstellern freistehe, in ihrem Antrag ihr Interesse für mehr als eine der sechs Kategorien von Interessenträgern anzugeben, und dass es Sache der EBA sei, von Fall zu Fall zu entscheiden, welcher Kategorie jeder Antrag zugeordnet werden solle. In Bezug auf den Vertreter der Verbraucher, der Akademiker ist, erklärte die EBA, dass er auch Mitglied der Financial Services User Group (FSUG)[6] sei, die sich auch mit Fragen des Verbraucherschutzes und der Preistransparenz befasst habe. Nach Angaben der EBA verfügte die betreffende Person über wichtige Erfahrung in der Vertretung, der Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu Initiativen, die die „Nutzer“ von Finanzdienstleistungen betreffen, und war in der Vergangenheit auch Mitglied des Forums der Nutzerexperten im Bereich Finanzdienstleistungen („FIN-USE“), in dem die wichtigsten Probleme ermittelt wurden, die die Nutzer von Finanzdienstleistungen betrafen. Er wurde auch in der Vergangenheit ernannt, um die Interessen der Finanznutzer im vorherigen "CEBS Consultative Panel"zu vertreten [7]. Aufgrund seines wertvollen Beitrags zu den früheren Arbeiten des CEBS wurde er von der EBA positiv bewertet und somit zum Mitglied der Kategorie "Verbraucher" ernannt.

37. In Bezug auf das Mitglied, das die Denkfabrik „Re-define“ vertrat, erklärte die EBA, dass „Re-define“ eine unabhängige und gemeinnützige internationale Organisation sei, die kürzlich eine vierjährige Rahmenvereinbarung mit dem Europäischen Parlament unterzeichnet habe, um den ECON-Ausschuss in Fragen der Regulierung von Finanzdienstleistungen und der Wirtschaftspolitik zu beraten, und dass der genannte Vertreter ausführlich Artikel und Vorschläge zu verbraucherbezogenen Fragen veröffentlicht habe.

38. In Bezug auf die Definition des Begriffs „Nutzer“ brachte die EBA vor, dass sie, da in der Verordnung keine Definition des Begriffs „Nutzer“ vorgesehen sei, beschlossen habe, diesen Begriff weit auszulegen, um eine kohärente und ausgewogene Gesamtdarstellung in der BSG zu gewährleisten. Daher wurde der Begriff „Nutzer“ so ausgelegt, dass er alle möglichen Einrichtungen mit Ausnahme von Vertretern der Industrie einschließt, die es den Endnutzern ermöglichen, ihre Entscheidung über Finanz-/Bankdienstleistungen zu treffen. Sie erläuterte ferner, dass nur fünfzehn Anträge dieser Kategorie eingegangen seien und dass nur sieben von ihnen eindeutig auf die Interessenvertretung der Nutzer von Bankdienstleistungen hinwiesen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

39. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Argument des Beschwerdeführers, dass zwei der von der EBA in die Kategorie "Verbraucher" ernannten Vertreter offenbar nicht über das erforderliche Fachwissen oder den erforderlichen Zusammenhang mit der Verbraucherbewegung verfügten, bereits im UNI-Beschluss geprüft wurde. Aus denselben Gründen wie im UNI-Beschluss (siehe Ziffern 51-52) ist der Bürgerbeauftragte daher der Auffassung, dass in dieser Hinsicht kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten ist. Der Bürgerbeauftragte wird jedoch in dieser Hinsicht die gleiche weitere Bemerkung wie in der UNI-Entscheidung formulieren (siehe Nummer 52 dieser Entscheidung).

40. Ebenso prüfte der Bürgerbeauftragte im UNI-Beschluss im Detail die gleichen Argumente, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in Bezug auf die Art und Weise vorgebracht hatte, wie die EBA den Begriff "Nutzer von Bankdienstleistungen" definierte. Im UNI-Beschluss kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die EBA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat, indem sie es versäumt hat, Anträge von Einrichtungen, die eindeutig vergütete Dienstleistungen für den Finanzsektor erbringen, und nicht von Nutzern dieser Dienstleistungen, von der Kategorie „Nutzer“ auszuschließen (siehe Ziffern 53-54 des UNI-Beschlusses). Der Bürgerbeauftragte wird daher im vorliegenden Fall die gleiche kritische Bemerkung wie im UNI-Beschluss formulieren.

D. Behauptungen des Beschwerdeführers

Behauptungen des Beschwerdeführers

41. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass i) die EBA die Zusammensetzung der BSG so bald wie möglich und in jedem Fall überdenken sollte, ohne die 2013 fällige Verlängerung ihrer Mitgliedschaft abzuwarten. Sie forderte ferner, dass ii) die EBA auf ihrer Website die Lebensläufe der ausgewählten Mitglieder sowie detaillierte Informationen über die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren, nach dem jeder Bewerber ausgewählt wurde, veröffentlichen sollte.

42. In ihrer Stellungnahme stellte die EBA fest, dass das Auswahlverfahren nach Treu und Glauben und nach besten Kräften durchgeführt wurde. Jede wahrscheinliche Überprüfung der Zusammensetzung der BSG wäre sehr zeitaufwändig und würde sich auf den erwarteten Beitrag der Interessenträger zu den für 2012 geplanten Zielen der EBA auswirken. Die EBA wäre jedoch mehr als bereit, den Vorschlägen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die nächste Wiederernennung der BSG-Mitglieder im Jahr 2013 Rechnung zu tragen.

43. Die EBA bestätigte ferner, dass sie die Lebensläufe der ausgewählten Mitglieder der BSG bereits veröffentlicht hat und dass sie online auf ihrer Website abrufbar sind. In Bezug auf die Auswahlkriterien, sowohl die allgemeinen als auch die kategoriespezifischen, erklärte die EBA, dass sie sich auf die in Artikel 37 der Verordnung und ihren entsprechenden Erwägungsgründen festgelegten Anforderungen berufe. Ferner wurde klargestellt, dass allgemeine und kategoriespezifische Kriterien auf der Sitzung des EBA-Verwaltungsrats im Februar 2011 angenommen und anschließend für die Erstellung einer vorgeschlagenen Liste von Interessenträgern verwendet wurden, die auf der Sitzung des Rates der Aufseher der EBA im März 2011 vorgelegt wurde.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

44. Der Bürgerbeauftragte prüfte genau die gleichen Behauptungen in der UNI-Entscheidung. So hat sie bereits in Randnr. 58 dieser Entscheidung die Gründe dargelegt, aus denen die erste Rüge nicht durchgreifen kann. In Bezug auf die zweite Behauptung des Beschwerdeführers stellte der Bürgerbeauftragte in der UNI-Entscheidung fest, dass alle Lebensläufe der Mitglieder der BSG inzwischen auf der Website der EBA veröffentlicht wurden. In der UNI-Entscheidung erläuterte die Bürgerbeauftragte auch, warum sie nicht davon überzeugt war, dass die EBA verpflichtet sein sollte, detaillierte Informationen über die verwendeten Auswahlkriterien und das Verfahren, nach dem jeder Bewerber ausgewählt wurde, zu veröffentlichen (siehe Ziffer 59 der UNI-Entscheidung). Wie jedoch auch im UNI-Beschluss (siehe Ziffer 59) dargelegt, würde es die allgemeine Transparenz des Auswahlverfahrens weiter verbessern, wenn die EBA nach der Ernennung der Mitglieder der BSG aussagekräftige Informationen veröffentlichen würde, aus denen hervorgeht, wie die EBA angesichts der verschiedenen eingegangenen Anträge der Anforderung nachgekommen ist, eine ausgewogene Vertretung aller verschiedenen Kategorien betroffener Interessenträger zu gewährleisten, und wie sie dabei auch „so weit wie möglich (...) ein angemessenes geografisches und geschlechterspezifisches Gleichgewicht sowie eine Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“gewährleistet. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.

E. Schlussfolgerungen

45. Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit folgenden kritischen Bemerkungen ab:

1. Durch die Anwendung der in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Anforderung, so weit wie möglich "ein angemessenes geografisches und geschlechtsspezifisches Gleichgewicht und eine angemessene Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union"nur in Bezug auf die Zusammensetzung der BSG als Ganzes und nicht auch innerhalb jeder Kategorie von Mitgliedern zu gewährleisten, hat die EBA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.

2. Durch die Aufnahme von Anträgen von Vertretern von Unternehmen, die eindeutig keine Privatanwender der vom Finanz-/Bankensektor erbrachten Dienstleistungen sind, in die Kategorie „Nutzer“, sondern von Anbietern vergüteter Dienstleistungen für Letztere, hat die EBA einen weiteren Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.

Hinsichtlich der anderen Aspekte der Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.

Weitere Anmerkungen

1. Bei künftigen Auswahlen von Mitgliedern der BSG wäre es ratsam, dass die EBA das Risiko vermeidet, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten überrepräsentiert zu sein scheinen.

2. Die EBA könnte künftige Aufforderungen zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in der BSG nicht nur auf ihrer eigenen Website, sondern auch in der spezialisierten Finanzpresse veröffentlichen und im Allgemeinen jeden anderen Kommunikationskanal nutzen, der das Bewusstsein und das Interesse von Kandidatinnen erhöhen könnte.

3. Es würde das Auswahlverfahren erleichtern und weiter verbessern, wenn die EBA von künftigen Antragstellern verlangen würde, nur eine der sechs Kategorien anzugeben, für die sie in Betracht gezogen werden möchten.

4. Es würde die allgemeine Transparenz des Auswahlverfahrens weiter verbessern, wenn die EBA nach der Ernennung der Mitglieder der BSG aussagekräftige Informationen veröffentlichen würde, aus denen hervorgeht, wie die EBA angesichts der verschiedenen eingegangenen Anträge der Anforderung nachgekommen ist, eine ausgewogene Vertretung aller verschiedenen Kategorien betroffener Interessenträger sicherzustellen, und wie sie dabei auch „so weit wie möglich [...] ein angemessenes geografisches und geschlechtsspezifisches Gleichgewicht sowie eine Vertretung der Interessenträger in der gesamten Union“gewährleistet.

Während der Untersuchung und insbesondere anlässlich der Prüfung von Dokumenten fanden informelle und konstruktive Gespräche zwischen der EBA und den Dienststellen des Bürgerbeauftragten statt. Während dieser Beratungen erklärte sich die EBA bereit, ihren Ansatz für die zweite Auswahlrunde zu überarbeiten. Wie bereits erwähnt, kündigte die EBA am 23. Oktober 2013 die neue Zusammensetzung der BSG an. Obwohl der vorliegende Beschluss nur das erste Auswahlverfahren betrifft, das im März 2011 stattfand, fordert der Bürgerbeauftragte die EBA auf, im Anschluss an die oben genannten kritischen und weiteren Bemerkungen zu erläutern, wie sie ihren Ansatz während des zweiten Auswahlverfahrens überarbeitet hat, um den bei der Untersuchung des Bürgerbeauftragten gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

 

Emily O'Reilly

Geschehen zu Straßburg am 19. Dezember 2013


[1] ABl. 2010, L 331, S. 12.

[2] http://www.eurofinuse.org/index.php?id=72

[3] http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/Others/2010/BSG%20call%20for%20expression%20of%20Interest/Complete-call-text.pdf

[4] http://www.eba.europa.eu/-/the-eba-establishes-its-banking-stakeholder-group

[5] Beschluss vom 7. November 2013, http://www.ombudsman.europa.eu/de/cases/decision.faces/de/52432/html.bookmark

[6] Die Europäische Kommission hat 2010 eine Nutzergruppe für Finanzdienstleistungen (FSUG) eingerichtet. Die Gruppe übernahm die Aufgaben von zwei früheren Gruppen, dem Forum of User Experts im Bereich Financial Services (FIN-USE) und der Financial Services Consumer Group (FSCG).

[7] Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS). Am 1. Januar 2011 wurde die EBA gegründet, die die laufenden Aufgaben und Zuständigkeiten des CEBS übernimmt.

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