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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 842/2012/KM über die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 842/2012/KM - Geöffnet am Freitag | 11 Mai 2012 - Entscheidung vom Mittwoch | 31 Juli 2013 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Durch die Einrichtung beigelegt )
Der Hintergrund der Beschwerde
1. Am 15. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, beim Mitglied der Kommission Oettinger einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten. Die Dokumente, zu denen er den Zugang beantragte, bezogen sich auf ein Treffen vom 15. Februar 2012 zu Maßnahmen der energetischen Sanierung von Gebäuden in öffentlicher Hand und Plänen diesbezüglicher Harmonisierung in der EU.
2. Da die Kommission auf den Erstantrag nicht reagierte, stellte der Beschwerdeführer am 13. März 2012 einen Zweitantrag. Da er keine Antwort erhielt, wandte er sich an den Bürgerbeauftragten.
3. Der Beschwerdeführer betonte, dass das Mitglied der Kommission Oettinger oder sein Kabinett offenkundig die Rechte der EU-Bürger aus den Verträgen, der Grundrechtecharta und der Verordnung (EG) 1049/2001 verkannten. Letztere sehe auch vor, dass dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung zu übermitteln sei. Der Beschwerdeführer habe keine solche Eingangsbestätigung erhalten.
4. Unter Bezugnahme auf eine andere Beschwerde, die bereits vom Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eingereicht wurde (Beschwerde 849/2010/KM), stellte der Beschwerdeführer auch fest, dass die Kommission ihre Zusagen, sie würde Anträge auf Zugang zu Dokumenten künftig sorgfältiger behandeln, offenbar nicht einhalte. Er fügte an, dass er keinen übermäßigen Gebrauch von Anträgen mache, dies sei vielmehr sein erster Antrag an die GD Energie.
Der Gegenstand der Untersuchung
5. Der Beschwerdeführer erhob den folgenden Beschwerdepunkt und die folgende Forderung:
Beschwerdepunkt
Die Kommission habe bei der Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten die Verordnung (EG) 1049/2001 nicht korrekt angewandt.
Zur Unterstützung dieses Beschwerdepunkts brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission weder eine Empfangsbescheinigung noch eine Entscheidung über den Erstantrag vom 15. Februar oder den Zweitantrag vom 13. März 2012 übermittelt habe.
Forderung
Die Kommission sollte die Verordnung (EG) 1049/2001 korrekt anwenden und auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten antworten.
Die Untersuchung
6. Die Beschwerde wurde am 12. April 2012 eingereicht. Am 11. Mai 2012 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und bat die Kommission um eine Stellungnahme zu der Beschwerde.
7. Am 6. September 2012 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer zu Informationszwecken am 16. November 2012 weitergeleitet wurde.
8. Am gleichen Tag schrieb der Bürgerbeauftragte auch der Kommission, um weitere Auskünfte zu erbitten. Am 19. März 2013 übermittelte die Kommission ihre Antwort. Sie wurde dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Anmerkungen zugesandt. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Anmerkungen am 18. April 2013.
Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Beschwerdepunkt der fehlenden Empfangsbescheinigung und Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten und dazugehörende Forderung
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
9. Im Wesentlichen beschwerte sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Kommission ihm keine Antwort auf seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten übermittelt hat.
10. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass sie am 21. März 2012 eine E‑Mail an eine E‑Mail-Adresse, die offenbar einer Unterstützergruppe für den Beschwerdeführer zuzuordnen ist, geschickt habe, in der ein Link auf ihre einschlägige Website angegeben gewesen sei. Die Kommission räumte jedoch ein, „dass der Beschwerdeführer möglicherweise Probleme hatte, die Dokumente online zu lesen“. Deshalb seien dem Beschwerdeführer „alle angeforderten Dokumente am 21. Juni 2012 in Papierfassung zugeschickt“ worden.
11. Am 2. Juli 2012 schrieb der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, um mitzuteilen, dass er von der Kommission zwei Drucksachen erhalten habe, deren Zusendung vermutlich im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zugang stünde. Er bedauerte jedoch, dass weder ein Begleitschreiben noch eine Entschuldigung der Kommission beigefügt gewesen seien. Die Kommission habe nicht vollständig auf seinen Antrag auf Zugang geantwortet, in dem er sich auf ein 2012 stattgefundenes Treffen bezogen habe, und er sei nicht zufrieden mit der Art und Weise, wie die Kommission die Angelegenheit behandelt habe.
12. Der Bürgerbeauftragte bat die Kommission zu erklären, warum sie der Auffassung war, dass die beiden Dokumente, die sie dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Juni 2012 übermittelt hatte, dessen Antrag auf Zugang zu Dokumenten vollständig beantwortet habe.
13. In ihrer Antwort stellte die Kommission fest, dass sie dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Schreiben übermittelt habe, in dem sie sich für die fehlerhafte Bearbeitung seines Antrags entschuldigt habe. Sie stellte klar, dass weder am 15. Februar 2012 noch in den Tagen davor oder danach Treffen mit dem Mitglied der Kommission über EU-Vorhaben für Energiesparmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden stattgefunden hätten. Des Weiteren habe die Kommission dem Beschwerdeführer die abschließend genehmigte Fassung der Richtlinie sowie den Entwurf eines Vermerks zur Auslegung ihrer Bestimmungen auf öffentliche Gebäude übermittelt. Aus Sicht der Kommission habe der Beschwerdeführer inzwischen alle einschlägigen Unterlagen erhalten.
14. In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer räumte die Kommission ein, dass der Beschwerdeführer keine Eingangsbestätigung erhalten habe, und das die Dokumente nicht, wie es hätte sein sollen, mit der Post und mit einem signierten Begleitschreiben verschickt worden waren. Sie entschuldigte sich daher beim Beschwerdeführer dafür.
15. In seinen Anmerkungen erkannte der Beschwerdeführer die Entschuldigung der Kommission an und stellte fest, dass – soweit der Zugang zu Dokumenten betroffen sei – seine Beschwerde erledigt sei. Er drückte jedoch seine Hoffnung aus, dass die Kommission ihre Bearbeitung von Anträgen in der Zukunft verbessern würde, wobei er darauf hinwies, dass er zahlreiche Anträge beim Rat der Europäischen Union gestellt habe und dass jeder von ihnen bestätigt und fristgerecht bearbeitet worden sei. Er verstehe nicht, warum die Kommission nicht entsprechend handeln könne.
16. Er betonte auch, dass er es für problematisch halte, dass die Kommission eine E‑Mail-Adresse verwendet habe, die sie durch eine Internetsuche gefunden habe, um ihm Dokumente zuzuschicken, in Bezug auf welche er den Zugang beantragt hat, selbst wenn er den regulären Postweg als Kommunikationsmittel mit der Kommission gewählt habe. Die Kommission habe nicht wissen können, ob es sich um seine E‑Mail-Adresse handele; die Verwendung dieser Adresse für eine Antwort an ihn könnte daher datenschutzrechtlich problematisch sein. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugang zum Internet, was dazu führe, dass er die Post nutze.
Die Beurteilung durch den Bürgerbeauftragten
17. Der Bürgerbeauftragte ist erfreut, dass sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass im Hinblick auf den Gegenstand der Beschwerde die Kommission Schritte zur Regelung dieser Angelegenheit unternommen und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte vertraut darauf, dass weitere Anträge des Beschwerdeführers dieser Art ordnungsgemäß und schnell von der Kommission bearbeitet werden.
18. Der Beschwerdeführer erachtete es als problematisch, dass die Kommission ihm eine E‑Mail unter Verwendung einer Adresse schickte, die sie im Internet gefunden hatte. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass dies nicht angemessen war und möglicherweise datenschutzrechtliche Probleme aufwirft. Da sich die Kommission sich für die fehlerhafte Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers entschuldigt hat, ist er der Ansicht, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt gibt.
C. Schlussfolgerungen
Aufgrund seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Die Kommission hat Schritte zur Regelung der Angelegenheit unternommen und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
P. Nikiforos Diamandouros
Straßburg, den 31. Juli 2013