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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2172/2011/ER gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)

Hintergrund der Beschwerde

1. Im vorliegenden Fall geht es um einen angeblich unlauteren Ausschluss von einem allgemeinen Auswahlverfahren, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) organisiert wird.

2. Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und hat am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/190/10 für Referatsleiter im Bereich Übersetzung teilgenommen [1].

3. Am 28. April 2011 forderte das EPSO den Beschwerdeführer zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen auf. Bei dieser Gelegenheit stellte es ihm auch einen Link zur Verfügung, der es ihm ermöglichte, auf die Anweisungen zu den schriftlichen Prüfungen zuzugreifen.

4. Am 13. Mai 2011 legte der Beschwerdeführer die schriftlichen Prüfungen in Brüssel ab.

5. Gemäß den Anweisungen, die den Bewerbern am 28. April 2011 und am Prüfungstermin erteilt wurden, bestand die Prüfung aus zwei Hauptteilen. In Teil a) mussten die Bewerber eine sprachliche und qualitative Bewertung eines Textes in der Sprache durchführen, die sie als "erste Ausgangssprache" (der Beschwerdeführer gab Englisch an) angegeben hatten, die in ihre Hauptsprache (im Fall des Beschwerdeführers Slowenisch) übersetzt wurde. In Teil b) mussten die Bewerber eine sprachliche und qualitative Bewertung eines Textes in der Sprache durchführen, die sie als "zweite Ausgangssprache" (im Fall des Beschwerdeführers Deutsch) angegeben hatten, die ins Slowenische übersetzt wurde. In den Anweisungen an die Bewerber heißt es, dass die Bewertung ihrer Leistung in der schriftlichen Prüfung a) auf folgenden Kriterien beruht: i) "die Fähigkeit des Bewerbers, die Fehler zu erkennen und anzugeben, zu welchen Kategorien die Fehler gehören, und ii) die sprachliche und qualitative Bewertung des übersetzten Textes, der in seiner ersten Ausgangssprache abgefasst ist".

6. Am 19. August 2011 teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen habe, da er eine der für die schriftliche Prüfung a erforderlichen Aufgaben nicht erfüllt habe. EPSO wies insbesondere darauf hin, dass er die sprachliche und qualitative Bewertung des übersetzten Textes nicht in seiner ersten Ausgangssprache verfasst habe. Infolgedessen beschloss der Prüfungsausschuss, seine schriftliche Prüfung a) nicht zu markieren. Die schriftliche Prüfung b) des Beschwerdeführers war ebenfalls nicht gekennzeichnet, da in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Berichtigung der Prüfung b) für Bewerber ausgeschlossen war, die in Prüfung a)[2] keine Mindestpunktzahl erreicht hatten.

7. Am 24. August 2011 forderte der Beschwerdeführer EPSO auf, seine Entscheidung zu überprüfen. Er betont, dass er aufgrund der begrenzten verfügbaren Zeit und der extrem hohen Anzahl von Fehlern im übersetzten Text nur in der Lage sei, die Korrekturen zu markieren und Kommentare zum Text hinzuzufügen. Er war jedoch nicht in der Lage, die sprachliche und qualitative Bewertung zu schreiben.

8. Am 16. September 2011 und erneut am 11. Oktober 2011 bestätigte das EPSO seine Entscheidung. Sie betonte, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, eine kontinuierliche Textbewertung in etwa 400 Wörtern in der ersten Ausgangssprache zu schreiben, wie dies in den Anweisungen an die Bewerber gefordert werde. Auf Anfrage legte das EPSO auch eine Kopie der schriftlichen Prüfung a) des Beschwerdeführers und des entsprechenden Bewertungsbogens vor.

9. Am 19. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde beim EPSO ein. EPSO antwortete dem Beschwerdeführer am 30. April 2012 und wies seine Beschwerde zurück.

10. Ebenfalls am 19. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.

Gegenstand der Untersuchung

11. Am 2. Dezember 2011 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu folgenden Behauptungen und Forderungen ein [3]:

Vorwürfe

Das EPSO hat den Beschwerdeführer im Anschluss an die schriftlichen Prüfungen zu Unrecht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Unterstützende Argumente:

i) EPSO hat ohne triftigen Grund beschlossen, der schriftlichen Prüfung des Beschwerdeführers a) keine Punkte zuzuerkennen.

ii) Das EPSO hat weder eine gesonderte Bewertung der schriftlichen Prüfung a) auf der Grundlage der verschiedenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (und auf dem Bewertungsbogen) genannten Bewertungskriterien vorgenommen noch die Bewerber über die jeweiligen Gewichtungen der Bewertungskriterien informiert.

iii) Indem das EPSO den Bewerbern zusätzliche Anweisungen erteilte, um die Qualität einer Übersetzung zu beurteilen, verstieß es gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.

Anspruch

EPSO sollte dem Beschwerdeführer die Noten zuerkennen, die er für seine schriftliche Prüfung a) verdient.

Die Untersuchung

12. Am 2. Dezember 2011 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung des Vorwurfs und der Klage des Beschwerdeführers ein und forderte EPSO auf, eine Stellungnahme abzugeben. Am 18. Januar und 21. Februar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten weitere Schreiben, in denen er klarstellte, dass seine Beschwerde so zu verstehen sei, dass sie ein weiteres unterstützendes Argument enthalte, nämlich Argument iii. Das EPSO wurde daher gebeten, auch auf dieses dritte Argument in seiner Stellungnahme einzugehen. Am 2. Mai 2012 wurde die Stellungnahme des EPSO dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die er am 9. Mai und am 29. Juni 2012 übermittelte.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

13. In seiner Beschwerde forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auf, a) einen unabhängigen Sprachexperten zu ernennen, um seine schriftliche Prüfung a) zu bewerten, um zu bestätigen, dass es innerhalb der gegebenen Zeit unmöglich war, eine umfassende Bewertung von mindestens 400 Wörtern zu verfassen, und b) die Leistung des Beschwerdeführers in Prüfung a) mit der von Bewerbern zu vergleichen, die die erforderliche Bewertung verfasst hatten.

14. In seinem Schreiben zur Einleitung dieser Untersuchung teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer und EPSO mit, dass es zwar nicht außerhalb seiner Zuständigkeit liege, einem Organ zu empfehlen, einen Dritten zur Stellungnahme zu ernennen, ihm als solche jedoch nicht die Befugnis zustehe, Sachverständige zu ernennen, um die Schlussfolgerungen der Prüfungsausschüsse oder des EPSO neu zu bewerten.  Der Bürgerbeauftragte erklärte dann, dass er prüfen werde, welche einschlägigen Maßnahmen ergriffen werden könnten, falls er Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit finde, die den Behauptungen des Beschwerdeführers entsprächen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme des EPSO seinen Antrag aufrechterhielt. Dieser Antrag wird daher im Rahmen der nachstehenden inhaltlichen Bewertung durch den Bürgerbeauftragten geprüft.

A. Behauptung, dass das EPSO den Beschwerdeführer im Anschluss an die schriftlichen Prüfungen und die damit verbundene Forderung zu Unrecht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen habe

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

15. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten und in seinem weiteren Schreiben vom 18. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, dass EPSO ihn zu Unrecht vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/190/10 ausgeschlossen habe. Zur Stützung seiner Behauptung brachte der Beschwerdeführer folgende Argumente vor: i) Das EPSO hat ohne triftigen Grund beschlossen, seiner schriftlichen Prüfung a) keine Punkte zuzuerkennen, ii) das EPSO hat die schriftliche Prüfung a) weder auf der Grundlage der verschiedenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (und auf dem Bewertungsbogen) genannten Bewertungskriterien getrennt bewertet noch die Bewerber über die jeweiligen Gewichtungen der Bewertungskriterien informiert und iii) indem es den Bewerbern zusätzliche Anweisungen zur Beurteilung der Qualität einer Übersetzung erteilt hat, hat das EPSO gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen.

16. In seinem Schreiben zur Einleitung dieser Untersuchung stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Anweisungen an die Bewerber deutlich machten, dass die Bewerber zwei Aufgaben erfüllen mussten: i) Fehler direkt auf dem übersetzten Text zu erkennen und zu korrigieren und ii) eine Bewertung zu schreiben, die aus einem fortlaufenden Text von etwa 400 Wörtern besteht. Folglich wurden im Bewertungsbogen zwei unterschiedliche Bewertungskriterien angegeben: 1) die Fähigkeit, Fehler zu erkennen und die Kategorie anzugeben, zu der sie gehörten, und 2) die sprachliche und qualitative Bewertung des übersetzten Textes, der in der ersten Ausgangssprache des Bewerbers verfasst wurde. Der Bürgerbeauftragte wies sodann darauf hin, dass es unter diesen Umständen schwierig sei zu verstehen, wie die Nichteinhaltung eines der Kriterien automatisch zu einer Nullbewertung des anderen führen könne. In diesem Zusammenhang ersuchte der Bürgerbeauftragte das EPSO ausdrücklich, in seiner Stellungnahme auf die Verpflichtungen Bezug zu nehmen, die es im Anschluss an die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten OI/5/2005/PB eingegangen war.

17. In seiner Stellungnahme verwies das EPSO auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten in der Initiativuntersuchung OI/5/2005/PB, wonach sich das EPSO verpflichtete, den Prüfungsausschüssen vorzuschlagen, ein Muster eines Bewertungsbogens zu verwenden und den Bewerbern vorzulegen, das a) die in den veröffentlichten Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertungskriterien (einschließlich der verschiedenen Aspekte, die vom Prüfungsausschuß für jedes Kriterium bewertet werden können) und das erreichte Leistungsniveau (von ausgezeichnet bis unzureichend) und b) zusätzlich zur Gesamtnote die vom Prüfungsausschuß für jedes in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Kriterium vergebenen Teilnoten enthält.

18. Das EPSO erwähnte sodann die Maßnahmen, die es im Einklang mit den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten zur Verbesserung der Transparenz der Auswahlverfahren ergriffen habe. EPSO betonte, dass „die Prüfungsausschüsse in völliger Unabhängigkeit handeln und Entscheidungen treffen und, wie durch die ständige Rechtsprechung bestätigt, über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Korrekturmethoden und der Festlegung der Bewertungskriterien vor den Prüfungen verfügen“. Darüber hinaus wies das EPSO darauf hin, dass den Bewerbern nach einer Reform des Auswahlverfahrens nun zwei Dokumente zur Verfügung gestellt würden, nämlich die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und der Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren, in denen sie ausführlich über die Art der verschiedenen Prüfungen und Übungen informiert würden, aus denen sich ein Auswahlverfahren zusammensetze.

19. In Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers erklärte das EPSO, dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, seine schriftliche Prüfung a) nicht zu markieren, weil er es versäumt habe, die sprachliche und qualitative Bewertung in der „ersten Ausgangssprache“ zu verfassen, wie es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und in den Anweisungen für die Bewerber gefordert werde. EPSO zufolge konnte der Inhalt des Testpapiers des Beschwerdeführers nicht als die erforderliche schriftliche Bewertung angesehen werden, da "die in dem Testpapier des Beschwerdeführers enthaltenen Kommentare in seiner Hauptsprache Slowenisch verfasst waren, mit Ausnahme einiger Wörter und/oder unvollständiger Sätze in seiner ersten Ausgangssprache Englisch".

20. Das EPSO wies sodann darauf hin, dass der Prüfungsausschuss objektive Bewertungskriterien zugrunde gelegt habe, die vor den Prüfungen aufgestellt worden seien, wies aber auch darauf hin, dass die Beurteilung der Eignung der Bewerber vergleichender Natur sei. Da solche Verfahren unter die Geheimhaltung fallen, können sie nicht offengelegt werden. Nach Ansicht des EPSO würde die Mitteilung der erzielten Noten an den Beschwerdeführer eine ausreichende Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses darstellen. Der Prüfungsausschuss unterrichtete den Beschwerdeführer jedoch über seine Entscheidung und die Gründe dafür. Außerdem erhielt der Beschwerdeführer eine Kopie seines Tests a).

21. In Erwiderung auf die oben in Ziffer 16 genannte Erklärung des Bürgerbeauftragten brachte das EPSO vor, dass im Fall des Beschwerdeführers „der Prüfungsausschuss beschlossen hat, seine schriftliche Prüfung a nicht zu markieren, so dass keine Bewertung vorgenommen wurde“. Das EPSO betonte, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit der geltenden Rechtsprechung im Einklang stehe, da ein Prüfungsausschuss befugt sei, festzustellen, dass ein Bewerber gegen die Regeln des Auswahlverfahrens, insbesondere gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, verstoßen habe, und ihn aus diesem Grund vom Auswahlverfahren auszuschließen.

22. Zum dritten Argument des Beschwerdeführers, wonach das EPSO die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Grenzen überschritten habe, stellte das EPSO fest, dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen, ohne seine Prüfung mit der Begründung zu markieren, dass er es versäumt habe, eine sprachliche und qualitative Bewertung in seiner ersten Ausgangssprache vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wies das EPSO darauf hin, dass diese Anforderung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in den Anweisungen an die Bewerber, die der Aufforderung zur schriftlichen Prüfung beigefügt seien, und in dem Prüfungspapier selbst klar zum Ausdruck gebracht worden sei.

23. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kam das EPSO zu dem Schluss, dass i) der Prüfungsausschuss im Rahmen seines Ermessens und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften gehandelt hat, als er beschlossen hat, den Beschwerdeführer vom Auswahlverfahren auszuschließen, ohne seine schriftliche Prüfung a zu markieren, und ii) kein Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorliegt.

24. In seinen Erklärungen ging der Beschwerdeführer auf alle Argumente ein, die er zur Stützung seiner Behauptung vorgebracht hatte, und entwickelte diese weiter. In Bezug auf das erste Argument erklärte der Beschwerdeführer, dass EPSO die in Ziffer 16 genannte Erklärung des Bürgerbeauftragten nicht korrekt berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Antwort des EPSO, wonach „im Fall [des Beschwerdeführers] der Prüfungsausschuss beschlossen hat, seine schriftliche Prüfung a nicht zu markieren, so dass keine Bewertung vorgenommen wurde“, widersprüchlich ist und die Angelegenheit nicht ordnungsgemäß behandelt.

25. Zu seinem zweiten Argument führte der Beschwerdeführer aus, EPSO habe sich nicht mit dem Problem befasst, dass die Bewerber nach den Anweisungen für die Bewerber „sowohl auf den Fehlern, die sie aufdecken, als auch auf ihrer Gesamtbewertung“gekennzeichnet werden.

26. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass EPSO keine hinreichende Begründung dafür geliefert habe, warum es die Bewerber i) nicht über die jeweiligen Gewichtungen der einzelnen Teile von Prüfung a informiert habe, nämlich eine sprachliche und qualitative Bewertung eines übersetzten Textes vorzunehmen und einen fortlaufenden Text von 400 Wörtern in dieser Hinsicht zu verfassen, und ii) dass die Nichterfüllung eines dieser Teile zu einem automatischen Ausschluss vom Auswahlverfahren führen würde, ohne dass der andere Teil gekennzeichnet wäre.

27. Zu seinem dritten Argument, dass der Prüfungsausschuss gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen habe, indem er den Bewerbern zusätzliche Anweisungen erteilt habe, in denen sie aufgefordert würden, einen Text von 400 Wörtern in englischer Sprache zu verfassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass EPSO sich in seiner Stellungnahme nicht mit diesem Argument befasst habe. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben sei, dass der Zweck der schriftlichen Prüfungen darin bestehe,„die Fähigkeit des Bewerbers zu überprüfen, die Qualität des übersetzten Textes zu bewerten“, und nicht darin, seine Fähigkeit zu beurteilen, in englischer Sprache zu schreiben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollten alle anderen Fähigkeiten, wie etwa die Englischkenntnisse eines Bewerbers, durch spezifische Tests überprüft werden. Er erklärte auch, dass er die Anweisungen erst am Tag der Tests erhalten habe.

28. Der Beschwerdeführer äußerte sich schließlich zu der Ansicht des EPSO, dass er den ersten Teil der Prüfung a nicht ordnungsgemäß abgeschlossen habe, da er sich lediglich zu dem übersetzten Text in seiner Hauptsprache Slowenisch geäußert habe, mit Ausnahme einiger Wörter und/oder unvollständiger Sätze in seiner ersten Ausgangssprache, d. h. in Englisch. In diesem Zusammenhang erläuterte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den von ihm verwendeten slowenischen Wörtern und Ausdrücken nicht um Kommentare, sondern um Vorschläge zur Verbesserung des slowenischen Originaltextes handele, während die Wörter in englischer Sprache die eigentliche Bewertung darstellten. Darüber hinaus erklärte er, dass die Art und Weise, wie er die Prüfung durchgeführt habe, den Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entspreche. Da in diesem Dokument nicht angegeben war, wie viele Wörter für die Bewertung verwendet werden mussten oder dass die Bewertung in Form eines fortlaufenden Textes erfolgen musste, war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass EPSO die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Grenzen überschritten habe, indem es von den Bewerbern verlangt habe, einen fortlaufenden Text von 400 Wörtern in englischer Sprache zu verfassen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

29. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass die Prüfungsausschüsse in Bezug auf den detaillierten Inhalt der Prüfungen, die Teil eines Auswahlverfahrens sind, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, diesen Inhalt zu beanstanden, es sei denn, ein Prüfungsausschuss überschreitet die Grenzen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder entspricht nicht dem Zweck der Prüfung des Auswahlverfahrens [4]. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass sich seine Aufgabe darauf beschränkt, festzustellen, ob die Beurteilung des Prüfungsausschusses mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war. Die Aufgabe des Bürgerbeauftragten besteht nicht darin, die Beurteilung des Prüfungsausschusses durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen [5].

30. Im vorliegenden Fall wird sich die Beurteilung des Bürgerbeauftragten daher darauf konzentrieren, ob der Prüfungsausschuss des EPSO einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er den schriftlichen Text des Beschwerdeführers a) nicht markiert und ihn somit vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hat.

31. Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht angegeben ist, wie die schriftliche Prüfung a) organisiert wird. Aus den Anweisungen an die Bewerber, die vor dem Prüfungstermin per E-Mail übermittelt und am Tag der schriftlichen Prüfung erneut verteilt wurden, ging jedoch hervor, dass die Bewerber nicht nur aufgefordert wurden, Fehler direkt auf dem übersetzten Text zu erkennen und zu korrigieren, sondern auch eine separate Bewertung zu verfassen, die aus einem fortlaufenden Text von etwa 400 Wörtern bestand. Diese Anforderung scheint nicht im Widerspruch zu den Angaben in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu stehen, da in den Anweisungen an die Bewerber lediglich festgelegt wurde, wie die Prüfung strukturiert sein würde. Daher sind die Einwände des Beschwerdeführers, das EPSO habe gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen, indem es den Bewerbern zusätzliche Anweisungen erteilt und die Bewerber erst am Tag der Prüfung über die detaillierte Struktur des Tests informiert habe, nicht überzeugend.

32. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er keinen kontinuierlichen Text verfasst hat, in dem die Qualität des übersetzten Textes bewertet wird. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass EPSO die Kommentare, die er in englischer Sprache zu dem Text verfasst habe, als seine tatsächliche Bewertung betrachten sollte. Da es unstreitig ist, dass diese Kommentare nur aus einigen Wörtern bestanden, erscheint die Auffassung des EPSO, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers das Erfordernis eines fortlaufenden Textes nicht erfüllten, angemessen.

33. Der Bürgerbeauftragte muss jedoch auch die Entscheidung des Prüfungsausschusses bewerten, dem Beschwerdeführer keine Punkte für seine schriftliche Prüfung a zuzuerkennen, da er keinen kontinuierlichen Text verfasst hat, in dem die Qualität der Übersetzung bewertet wird.

34. Zunächst scheint eine solche Entscheidung schwer mit dem Wortlaut der Anweisungen an die Bewerber in Einklang zu bringen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerber sowohl auf den Fehlern, die Sie feststellen, als auch auf Ihrer Gesamtbewertung „gekennzeichnet werden“. Im Einklang mit dieser Aussage wurden im Bewertungsbogen auch zwei verschiedene Bewertungskriterien aufgeführt: i) die Fähigkeit, Fehler zu erkennen und anzugeben, zu welcher Kategorie sie gehören, und ii) die sprachliche und qualitative Bewertung des übersetzten Textes, der in der ersten Ausgangssprache des Bewerbers verfasst wurde.

35. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Entscheidung, für die schriftliche Prüfung a) überhaupt keine Punkte zu vergeben, weil der Bewerber keine der beiden erforderlichen Übungen absolviert hat, nicht mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, den Anweisungen an die Bewerber und den vom EPSO eingegangenen Verpflichtungen im Einklang steht. Es ist nämlich schwer nachzuvollziehen, wie die Nichteinhaltung eines der im Bewertungsbogen genannten Bewertungskriterien den Ausschuss automatisch dazu ermächtigen könnte, für das andere Kriterium null Punkte zu vergeben. Diese Erwägung wird durch die Tatsache verstärkt, dass die beiden Kriterien offenbar in Bezug auf die beiden erforderlichen Aufgaben getrennt zu bewerten sind.

36. Zwar kann das EPSO bei der Ausübung seines Ermessens bei der Organisation von Auswahlverfahren beschließen, den Prüfungsausschuss in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nur dann mit der Korrektur einer Prüfung zu beauftragen, wenn ein Bewerber in einer anderen Prüfung eine ausreichende Anzahl von Punkten erreicht. Dies geschah im vorliegenden Fall in Bezug auf die schriftliche Prüfung b) des Beschwerdeführers, die nur dann zu kennzeichnen war, wenn ein Bewerber in der schriftlichen Prüfung a) eine ausreichende Anzahl von Punkten erzielte. Wenn das EPSO jedoch wünschte, dass der Prüfungsausschuss so vorgehen würde, hätte dies angesichts der Schwere dieser Folge eindeutig in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vermerkt werden müssen, wie dies bei der schriftlichen Prüfung b der Fall war.

37. Der Bürgerbeauftragte erinnert ferner daran, dass sich das EPSO im Anschluss an seine Initiativuntersuchung OI/5/2005/PB zur Transparenz der Einstellungsverfahren in der EU verpflichtet hat, den Prüfungsausschüssen vorzuschlagen, dass sie bei schriftlichen Prüfungen ein Muster-Bewertungsbogen verwenden, das den Bewerbern auf Anfrage zur Verfügung steht und a) die in den veröffentlichten Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertungskriterien (einschließlich der verschiedenen Elemente, die der Ausschuss schließlich für jedes Kriterium bewertet hat) und das erreichte Leistungsniveau (von ausgezeichnet bis unzureichend) und b) zusätzlich zur Gesamtnote die Teilnoten enthält.

38.  Trotz der Tatsache, dass die verschiedenen Auswahlkriterien sowohl in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens als auch im Bewertungsbogen genannt wurden, legte der Prüfungsausschuss jedoch keine Aufschlüsselung der Leistung des Antragstellers vor und beschloss stattdessen, keine Punkte für die Prüfung a des Beschwerdeführers zu vergeben.

39. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass der Prüfungsausschuss des EPSO einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er keine gesonderte Bewertung für die beiden Teile der Prüfung a vorgelegt hat, ohne einen externen Sachverständigen benennen zu müssen, wie dies der Beschwerdeführer in Rn. 13 des vorliegenden Urteils vorgeschlagen hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

40. Stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, unterbreitet er, wenn möglich, dem betreffenden Organ einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf. Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/190/10 bereits abgeschlossen und eine Reserveliste erstellt wurde. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Ausarbeitung eines Empfehlungsentwurfs keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde. Daher wird er unten eine kritische Bemerkung machen.

B. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:

Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung müssen die Prüfungsausschüsse die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und der Anweisungen an die Bewerber bei der Bewertung der Prüfungen der Bewerber einhalten. Im vorliegenden Fall entschied der Prüfungsausschuss, die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers a) nicht mit der Begründung zu markieren, dass er eine der beiden Aufgaben, aus denen die Prüfung bestand, nicht erfüllt habe, obwohl eine solche Möglichkeit in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder in den Anweisungen an die Bewerber nicht vorgesehen gewesen sei. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO dar.

EPSO und der Beschwerdeführer werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 19. Dezember 2012


[1] Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/190/10 (AD9), ABl. 2010, C 242/A, S. 1.

[2] Punkt V.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.

[3] Wie in Randnummer 12 ausgeführt, wurde das Argument iii) vom Beschwerdeführer erst nach Einleitung der Untersuchung vorgebracht.

[4] Verbundene Rechtssachen T-285/02 und T-395/02, Vega Rodríguez/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-333 und II-1527, Randnr. 35.

[5] Siehe die Beschlüsse des Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchungen zu Beschwerde 1370/2010/(KM)BEH, Rn. 40, Beschwerde 1592/2009/ELB, Rn. 29, und Beschwerde 2965/2008/(VL)BEH, Rn. 20.

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