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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2161/2011/ER gegen die Europäische Zentralbank
Entscheidung
Fall 2161/2011/ER - Geöffnet am Mittwoch | 30 November 2011 - Entscheidung vom Mittwoch | 19 Dezember 2012 - Betroffene Institution Europäische Zentralbank ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt )
Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, beantragte Zugang zu einem Schreiben, das die Europäische Zentralbank (EZB) im Sommer 2011 im Rahmen der Staatsschuldenkrise, die bestimmte Euro-Länder betraf, an die italienische Regierung gerichtet hatte. Die EZB wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück und argumentierte im Wesentlichen, dass die Verbreitung des Schreibens die Durchführung der Geld- und Wirtschaftspolitik beeinträchtigen würde, was voraussetze, dass die EZB vertrauliche Kommunikationen mit den Mitgliedstaaten austauschen könne. Die EZB hielt an ihrer Position fest, obwohl eine große italienische Zeitung den Brief in der Zwischenzeit veröffentlicht hatte.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die EZB ihm unrechtmäßig den Zugang zu dem angeforderten Dokument verweigert habe, und forderte, dass die EZB ihm Zugang zu dem Schreiben gewähren oder seine Entscheidung angemessen begründen sollte.
In ihrer Stellungnahme erläuterte die EZB den Inhalt des Schreibens. Die EZB führte weiter aus, dass der Umstand, dass das Schreiben in einer großen italienischen Zeitung veröffentlicht worden sei, unerheblich sei, da die Bank selbst das Schreiben weder öffentlich zugänglich gemacht noch seine Veröffentlichung genehmigt habe.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EZB dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme eine angemessene Begründung übermittelte. Auf der Grundlage einer Prüfung des Schreibens vertrat er die Auffassung, dass die Verbreitung des Schreibens in der Tat das öffentliche Interesse an der Durchführung der Währungs- und Wirtschaftspolitik gefährden würde. In Bezug auf die Tatsache, dass das Schreiben in einer großen italienischen Zeitung veröffentlicht worden war, hielt der Bürgerbeauftragte den Standpunkt der EZB für angemessen. Angesichts der von der EZB zur Stützung ihrer Entscheidung angeführten Gründe kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen gebe. Er machte jedoch auch eine weitere Bemerkung an die EZB, um sie zu ermutigen, Transparenz nicht nur als rechtliche Verpflichtung, sondern auch als Chance zu betrachten, ihre Legitimität in den Augen der Bürger zu stärken.
Hintergrund der Beschwerde
1. Am 12. August 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der Europäischen Zentralbank (EZB) einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten. Der Beschwerdeführer beantragte Zugang zu einem Schreiben, das die EZB Anfang August 2011 im Rahmen der Staatsschuldenkrise, von der bestimmte Länder des Euro-Währungsgebiets betroffen waren, an die italienische Regierung richtete (im Folgenden „Brief“).
2. Am 7. September 2011 lehnte die EZB den Antrag des Beschwerdeführers ab. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Beschlusses der EZB über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten [1] müsse der Zugang zu dem Schreiben verweigert werden, da die Verbreitung den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Währungs- und Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigen würde. Insbesondere würde die Offenlegung des Schreibens die Wirksamkeit der Botschaften der EZB an die Mitgliedstaaten als Instrument zur Förderung eines Umfelds untergraben, das der Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger in die Finanzmärkte förderlich ist. Die EZB wies darauf hin, dass diese Frage für die reibungslose Durchführung der Geldpolitik von größter Bedeutung ist. Sie teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass er bei ihrem Exekutivausschuss einen Zweitantrag stellen könne.
3. Am 28. September 2011 stellte der Beschwerdeführer beim Direktorium der EZB einen Zweitantrag. Am folgenden Tag wandte er sich erneut an die EZB und stellte fest, dass der Brief in einer großen italienischen Zeitung veröffentlicht worden sei.
4. Am 20. Oktober 2011 lehnte die EZB den Zweitantrag mit der Begründung ab, dass die zuvor geltend gemachte Ausnahme anwendbar sei. Die EZB war der Auffassung, dass die Offenlegung des Schreibens "die Effizienz der Botschaften beeinträchtigen könnte, die die EZB an die Mitgliedstaaten richten kann, um günstige Bedingungen für die reibungslose Durchführung der Geldpolitik zu fördern. Die EZB betonte ferner, dass sie in der Lage sein muss, den nationalen und europäischen Behörden sachdienliche und aufrichtige Botschaften in der von ihr als am effektivsten erachteten Weise zu übermitteln, um dem öffentlichen Interesse in Bezug auf die Geldpolitik zu dienen. Insbesondere können die Umstände informelle und vertrauliche Mitteilungen erfordern. Im vorliegenden Fall zielte die vertrauliche Mitteilung darauf ab, ein Umfeld zu schaffen, das der Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger in die Finanzmärkte förderlich war. Die EZB unterrichtete den Beschwerdeführer über die ihm gemäß den Artikeln 228 und 263 AEUV zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe [2].
5. Der Beschwerdeführer wandte sich am 26. Oktober 2011 an den Europäischen Bürgerbeauftragten.
Gegenstand der Untersuchung
6. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem folgenden Vorwurf und der folgenden Behauptung ein.
Vorwurf:
Die EZB verweigerte dem Beschwerdeführer unrechtmäßig den Zugang zu dem angeforderten Dokument.
Anspruch:
Die EZB sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren und/oder seine Entscheidung angemessen begründen.
Die Untersuchung
7. Am 30. November 2011 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Präsidenten der EZB weiter und forderte ihn auf, zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit teilte der Bürgerbeauftragte auch dem Präsidenten der EZB mit, dass er die Akte der Bank über die Beschwerde einsehen wolle.
8. Am 1. Februar 2012 prüften die Dienststellen des Bürgerbeauftragten die die Beschwerde betreffenden Akten der EZB. Der Kontrollbericht wurde zur Stellungnahme an die Beschwerde weitergeleitet. Vom Beschwerdeführer gingen keine Bemerkungen zu dem Bericht ein.
9. Die EZB hat ihre Stellungnahme zu der Beschwerde am 28. Februar 2012 abgegeben. Der Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter, die er am 10. Mai 2012 übermittelte.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Behauptung, die EZB habe dem Beschwerdeführer unrechtmäßig den Zugang zu dem angeforderten Dokument und der damit verbundenen Forderung verweigert
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
10. In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zum Zugang zu Dokumenten, um geltend zu machen, dass die EZB ihre Entscheidung, den Zugang zu dem Schreiben zu verweigern, nicht wirksam begründet habe. Der Beschwerdeführer betonte ferner, dass nach der Veröffentlichung des Schreibens durch eine Zeitung die von der EZB angeführten Gründe für die Verweigerung des Zugangs und insbesondere der Schutz der Wirksamkeit ihrer Botschaften an die Mitgliedstaaten nicht mehr anwendbar seien.
11. In ihrer Stellungnahme erläuterte die EZB, dass das Schreiben im August 2011 an die italienische Regierung gerichtet worden sei. Es handelt sich um eine streng vertrauliche Mitteilung des EZB-Präsidenten an den italienischen Ministerpräsidenten, in der die Besorgnis der EZB über die damals außerordentlich schwere und schwierige Lage der italienischen Wirtschaft und die Auswirkungen auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets zum Ausdruck gebracht und die italienische Regierung aufgefordert wird, entschlossen und rasch die notwendigen Maßnahmen zur Steigerung des Wachstumspotenzials und zur Gewährleistung der Haushaltskonsolidierung zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollten das Potenzialwachstum steigern, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherstellen und die Effizienz der Verwaltung verbessern. Ziel der EZB war es, "die Integrität und Wirksamkeit ihrer Geldpolitik im besten Interesse der Bürger des Euro-Währungsgebiets"zu schützen.
12. Die EZB war der Auffassung, dass die Offenlegung des Schreibens den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Geldpolitik der Union beeinträchtigen würde. Darüber hinaus erklärte die EZB, dass es für sich genommen"von entscheidender Bedeutung ist, in der Lage zu sein, den europäischen und nationalen Behörden des Euro-Währungsgebiets sachdienliche und aufrichtige Botschaften in der Art und Weise zu übermitteln, die als am wirksamsten erachtet wird, um dem öffentlichen Interesse bei der Erfüllung ihres Mandats zu dienen". Dazu gehört gegebenenfalls die Möglichkeit, informelle oder vertrauliche Nachrichten zu versenden.
13. Die EZB führte weiter aus, dass der Umstand, dass das Schreiben in einer großen italienischen Zeitung veröffentlicht worden sei, unerheblich sei, da die Bank selbst die Veröffentlichung des Schreibens, das ohne Genehmigung der EZB eingeholt worden sei, weder öffentlich zugänglich gemacht noch genehmigt habe. Die EZB wies darauf hin, dass sie, wenn sie verpflichtet wäre, der Öffentlichkeit Zugang zu einem vertraulichen Dokument zu gewähren, das von einem Dritten unrechtmäßig weitergegeben wurde, gezwungen wäre, die unrechtmäßige Offenlegung des Dokuments nachträglich zu billigen; dies würde dazu führen, dass Dritte ermutigt würden, vertrauliche Dokumente ohne Genehmigung zu veröffentlichen und dann die Genehmigung über die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten einzuholen. Die EZB erinnerte ferner daran, dass ihr Standpunkt zu diesem Punkt mit der Rechtsprechung des Gerichts [3] im Einklang steht.
14. In Bezug auf die in ihrer Erklärung dargelegten Gründe für die Ablehnung der Erst- und Zweitanträge des Beschwerdeführers vertrat die EZB die Auffassung, dass diese angemessen seien. Er verwies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, wonach eine Begründung von Fall zu Fall „nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts und der Gesamtheit der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist“[4]. Die Argumentation braucht nicht auf alle relevanten Tatsachen und Rechtsfragen einzugehen. In ihren Schreiben an den Beschwerdeführer hätte die EZB nicht mehr begründen können, warum die Offenlegung das geschützte Interesse untergraben hätte, da dies die (teilweise) Offenlegung des Inhalts des Schreibens zur Folge gehabt hätte.
15. Schließlich verwies die EZB auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum weiten Ermessen der EU-Organe bei der Beurteilung, ob die Verbreitung von Dokumenten die durch Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 1049/2001 geschützten Interessen gefährden würde [5]. Dasselbe sollte für die EZB bei ihrer Bewertung der Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses EZB/2004/3 gelten. Die EZB vertrat die Auffassung, dass sie „die geltenden Verfahrensvorschriften einschließlich der Begründungspflicht eingehalten [hat] und dass ihre Beurteilung des öffentlichen Interesses weder mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler noch mit einem Ermessensmissbrauch behaftet [ist]“.
16. In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Argumente bereits vorgebracht habe und Vertrauen in die Entscheidung des Bürgerbeauftragten habe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
17. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Beschlusses über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB bestimmt: „Die EZB verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz a) das öffentliche Interesse in Bezug auf ... die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats". Diese Ausnahme von der allgemeinen Regel des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten ist identisch mit der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 verankerten.
18. Daher ist zu prüfen, ob die EZB zum Zeitpunkt der Ablehnung des Zweitantrags i) zu Recht davon ausgehen durfte, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich ihres Beschlusses vorgesehene Ausnahme zum Schutz der Wirtschafts- und Währungspolitik anwendbar war. und ii) dem Beschwerdeführer seinen Standpunkt ordnungsgemäß durch eine angemessene Begründung mitgeteilt hat.
19. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der von der EZB geltend gemachten Ausnahme verweist der Bürgerbeauftragte auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen materiellen Ausnahmen im öffentlichen Interesse: „[D]as Organ verfügt bei der Beurteilung, ob die Verbreitung von Dokumenten in den von diesen Ausnahmen erfassten Bereichen das öffentliche Interesse beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen“, da „eine solche Ablehnungsentscheidung komplexer und heikler Art ist, die besondere Sorgfalt erfordert, und die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Kriterien sehr allgemein sind“[6].
20. Nach Prüfung des Schreibens kann der Bürgerbeauftragte bestätigen, dass die EZB ihren Inhalt in ihrer Stellungnahme genau beschrieben hat. Er ist außerdem der Ansicht, dass das Schreiben Informationen enthielt, die hochsensibel zu sein schienen, und weist auf mehrere schwerwiegende Schwächen der italienischen Wirtschaft und deren mögliche Folgen hin; Ermittlung der am stärksten gefährdeten Gebiete; und Vorschläge für Maßnahmen, die in Betracht gezogen werden könnten, um diese Schwächen zu beseitigen.
21. Die schwierige Wirtschafts- und Marktlage, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Italien herrschte (d. h. das Datum der Ablehnung des Zweitantrags), ist eine Frage der öffentlichen Kenntnis. Auf der Grundlage seiner Prüfung des Schreibens ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Offenlegung der detaillierten Analyse der Schwierigkeiten in der italienischen Wirtschaft durch die EZB zum maßgeblichen Zeitpunkt die Interessen dieses Landes (und seiner Bürger) hätte gefährden können, indem sie es spekulativen Bedrohungen auf den Finanzmärkten ausgesetzt hätte, wodurch seine Wirtschaftspolitik untergraben worden wäre.
22. Darüber hinaus erkennt der Bürgerbeauftragte die Bedeutung einer offenen Kommunikation zwischen der EZB und der Regierung eines Mitgliedstaats an, die die Bank selbst hervorgehoben hat. Obwohl dieses Interesse für sich genommen nicht ausreicht, um solche Mitteilungen allgemein und unter keinen Umständen von der Öffentlichkeit auszuschließen, ist es dennoch ein Faktor, der bei der konkreten Beurteilung einer Mitteilung zu berücksichtigen ist, um festzustellen, ob ihre Verbreitung die durch den Beschluss der EZB über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten [7] geschützten berechtigten Interessen tatsächlich gefährden würde.
23. Unter diesen Umständen räumt der Bürgerbeauftragte ein, dass es nicht unangemessen gewesen sei, wie die EZB zum Zeitpunkt der Ablehnung des Zweitantrags des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Offenlegung des Schreibens auch nur teilweise die durch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses der EZB über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geschützten Interessen ernsthaft geschädigt haben könnte.
24. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass diese Schlussfolgerung nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass das Schreiben kurz nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zugang gestellt hatte, in einer großen italienischen Zeitung veröffentlicht wurde. Die von der EZB in ihrer Stellungnahme angeführte Rechtsprechung (oben, Rn. 13) scheine für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar relevant zu sein, da sie das Interesse des Einzelnen an einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten betreffe und insbesondere ausschließe, dass die Veröffentlichung des angeforderten Dokuments durch einen Dritten ein solches Interesse beeinträchtigen könne. Die EZB argumentierte jedoch auch, dass sie, wenn sie verpflichtet wäre, der Öffentlichkeit Zugang zu einem vertraulichen Dokument zu gewähren, das von einem Dritten unrechtmäßig weitergegeben wurde, gezwungen wäre, die unrechtmäßige Offenlegung nachträglich zu billigen. Dies würde dazu führen, dass Dritte ermutigt würden, vertrauliche Dokumente ohne Genehmigung zu veröffentlichen. Der Bürgerbeauftragte hält diesen Standpunkt für angemessen.
25. Im Gegensatz zu Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 sieht Artikel 4 Absatz 1 nicht die Möglichkeit eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung vor. Nach den Worten des Gerichtshofs [8] ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001, dass ... die Verweigerung des Zugangs durch das Organ zwingend ist, wenn die Verbreitung eines Dokuments der Öffentlichkeit die durch diese Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen würde, ohne dass in einem solchen Fall ... die Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Interessen gegen diejenigen abgewogen werden müssten, die sich aus anderen Interessen ergeben"(Hervorhebung nur hier). Diese Rechtsprechung ist in vollem Umfang analog auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses der EZB über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten anwendbar, dessen Inhalt mit dem von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung identisch ist. Weder die Verordnung 1049/2001 noch der Beschluss der EZB über den Zugang zu Dokumenten sehen daher vor, dass die legitimen demokratischen Interessen der Bürger über die Maßnahmen unterrichtet werden, die die EZB Italien vorgeschlagen hat, um die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses außer Kraft zu setzen.
26. In Bezug auf die Begründung, die die EZB dem Beschwerdeführer bei der Ablehnung seiner Erst- und Zweitanträge übermittelt hat, hat die EZB zu Recht festgestellt, dass „[d]ie Anforderungen, denen die Begründung genügen muss, von den Umständen des Einzelfalls abhängen“und dass die Begründung die sensiblen Interessen, die durch die angewandte Ausnahme geschützt werden, nicht untergraben muss. Im vorliegenden Fall ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass eine bloße Bezugnahme auf die gefährdeten Interessen ohne Erklärung, die einen möglichen Schaden dieser Interessen mit dem spezifischen Inhalt des Dokuments in Verbindung bringe, nicht ausreiche, um das erforderliche Maß an Begründung zu erfüllen.
27. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die EZB bei ihrer Untersuchung dieser Beschwerde ihren Standpunkt zu den Erst- und Zweitanträgen überprüft und ihre ursprüngliche Begründung an den erforderlichen Standard angeglichen hat. Die EZB habe nämlich den Inhalt des Schreibens konkret geprüft und hinreichend detailliert beschrieben, um sich ein Bild von der Sensibilität dieses Inhalts zu machen. Die EZB erläuterte ferner sowohl die Gründe für die Übermittlung des Schreibens an die italienischen Behörden als auch die ihr zugrunde liegenden Absichten. Die EZB erläuterte auch, warum die Tatsache, dass eine angebliche Kopie des Schreibens bereits veröffentlicht worden sei, nicht bedeute, dass die Bank verpflichtet sei, das entsprechende Dokument freizugeben. Diese Informationen in Verbindung mit der Bewertung der Risiken, die eine Offenlegung für die geschützten Interessen mit sich bringen würde, die in den ursprünglichen Antworten der Bank an den Beschwerdeführer enthalten sind, ermöglichen es dem Beschwerdeführer objektiv festzustellen, warum die Offenlegung im vorliegenden Fall verweigert wurde.
28. In einem gerichtlichen Verfahren gegen eine Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument stellt sich dem Gerichtshof die Frage, ob die fragliche Entscheidung für nichtig zu erklären ist oder nicht. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass „[wenn] eine Entscheidung eine Begründung irgendeiner Art [enthält] ... diese Begründung nicht ex post facto vor dem Gerichtshof entwickelt und erläutert werden [kann], es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.[9] Da der Bürgerbeauftragte nicht befugt ist, eine Entscheidung für nichtig zu erklären, erfüllt das Verfahren des Bürgerbeauftragten andere Kriterien als ein Gerichtsverfahren und hat nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie ein Gerichtsverfahren. Im vorliegenden Fall hält es der Bürgerbeauftragte nicht für sinnvoll, die ursprüngliche Begründung der EZB für ihre Entscheidung, den Zweitantrag abzulehnen, zu kritisieren. Der Bürgerbeauftragte wird jedoch im Folgenden eine weitere Bemerkung machen und die EZB ermutigen, sich bei der Beantwortung von Anträgen auf Zugang auf die Qualität ihrer Argumentation zu konzentrieren.
29. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen des Falls gibt.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Es gibt keinen Grund für weitere Untersuchungen des Falles.
Der Beschwerdeführer und die EZB werden über diesen Beschluss unterrichtet.
Weitere Bemerkung
Der Bürgerbeauftragte fordert die Europäische Zentralbank auf, die Offenlegung von Dokumenten an die Öffentlichkeit und die Begründung von Entscheidungen, mit denen die Offenlegung verweigert wird, weiterhin nicht nur als rechtliche Verpflichtungen zu betrachten, sondern auch als Gelegenheit, ihr Engagement für den Grundsatz der Transparenz unter Beweis zu stellen und damit ihre Legitimität in den Augen der Bürger zu stärken.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 19. Dezember 2012
[1] Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80, S. 42).
[2] Gemäß Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden von europäischen Bürgern über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU entgegenzunehmen. Art. 263 AEUV sieht das Recht des Einzelnen vor, unter bestimmten Voraussetzungen Klage auf Nichtigerklärung von Handlungen von Unionsorganen zu erheben, von denen angenommen wird, dass sie gegen das Unionsrecht verstoßen.
[3] Die EZB verwies auf die Rechtssache T-233/09 (Access Info Europe/Rat, Slg. 2011, II-1073, Randnr. 36) und die Rechtssache T-174/95 (Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 69), die beide bestätigten, dass ein Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit nicht dadurch beeinträchtigt werde, dass das Dokument von einem Dritten veröffentlicht worden sei.
[4] Die EZB verwies auf folgende Fälle: Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29; Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55; Rechtssache T-188/98 Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36; und verbundene Rechtssachen T-355/04 und T-466/04, Co-Frutta/Kommission, Slg. 2010, II-1, Randnr. 100.
[5] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
[6] Rechtssachen C‑266/05 P, Sison/Rat, Slg. 2007, I‑1233, Randnrn. 34 bis 36; und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2011, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds GmbH/Kommission (T‑362/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 104).
[7] Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nämlich eindeutig entschieden, dass die Organe bei der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten jedes betroffene Dokument einer spezifischen Prüfung unterziehen müssen. Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, reicht für sich genommen nicht aus, um die Anwendung dieser Ausnahme zu rechtfertigen. Vielmehr muss das betreffende Organ grundsätzlich darlegen, inwiefern die Verbreitung des Dokuments das durch die geltend gemachte Ausnahme geschützte Interesse konkret und wirksam beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus muss die Gefahr einer Beeinträchtigung geschützter Interessen vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch sein. Rechtssache C-506/08 P Schweden/MyTravel und Kommission, Urteil vom 21. Juli 2011, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76; Rechtssache T‑250/08 Bachelor/Kommission, Urteil vom 24. Mai 2011, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 78; Urteil des Gerichts vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T-166/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 88; Verbundene Rechtssachen C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, Schweden u. a./API und Kommission, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 72; Verbundene Rechtssachen C‑39/05 P und C‑52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 43; Rechtssache T-2/03 Verein für Konsumenteninformation/Kommission, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69; Urteil Sison/Rat (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 75).
[8] Urteil Sison/Rat (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 46); Verbundene Rechtssachen T-3/00 und T-337/04, Pitsiorlas/Rat und EZB, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 227.
[9] Vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 278).