Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 173/2009/(BU)RT gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 173/2009/(BU)RT - Geöffnet am Montag | 16 März 2009 - Entscheidung vom Mittwoch | 21 April 2010
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Der Beschwerdeführer ist ein kleines privates Unternehmen in Frankreich.
2. Der Beschwerdeführer unterzeichnete drei Verträge mit der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission (ehemalige GD FISH, GD MARE). Dem Beschwerdeführer wurden Finanzhilfen für Forschungs- und Technologieentwicklungsprojekte im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (RP5) gewährt. 1999 wurde der erste Vertrag unterzeichnet ("Vertrag 1"). Im Jahr 2001 wurden der zweite und der dritte Vertrag unterzeichnet („Vertrag 2“ und „Vertrag 3“). Die förderfähigen Kosten für die Durchführung der unter die Verträge Nr. 1 und Nr. 2 fallenden Forschungsprojekte wurden von der Kommission kofinanziert (50 %, Verträge mit geteilten Kosten). In Bezug auf Vertrag 3 wurden die entsprechenden förderfähigen Kosten vollständig von der Kommission finanziert (100 %, Vertrag über konzertierte Aktionen). Die Finanzierung durch die EU unterliegt den Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Anhang IV des Beschlusses 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [1].
3. Der Beschwerdeführer hat die Projekte erfolgreich durchgeführt. Im Oktober 2005 führten die Vertreter der Kommission in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers eine Prüfung der Verträge 1, 2 und 3 durch.
4. Im Januar 2006 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer über die Prüfungsfeststellungen. Sie erklärte, dass sie die vom Beschwerdeführer in den Kostenaufstellungen angegebenen durchschnittlichen Stundensätze für das Personal nicht akzeptieren könne, da sie sich erheblich von den tatsächlichen Stundensätzen für das Personal unterschieden. Die Kommission war der Auffassung, dass dies gegen die vertraglichen Bestimmungen verstieß, nach denen ein solcher Unterschied nicht erheblich sein sollte (Artikel 23 des Anhangs II der Verträge 1 und 2). Die Kommission erklärte, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt auf die Feststellungen der Prüfer antwortete, würde die Kommission ein Wiedereinziehungsverfahren für die Überzahlung einleiten.
5. In dem anschließenden Schriftwechsel brachte der Beschwerdeführer seine Ablehnung der Prüfungsfeststellungen zum Ausdruck.
6. Im Dezember 2006 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer die endgültigen Prüfungsschlussfolgerungen. Sie teilte ihm mit, dass i) sie der Auffassung sei, dass die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Durchschnittskosten nicht mehr als 5 % betragen dürfe, um als unbedeutend angesehen zu werden; ii) die Kommission würde den Betrag von 33 557,32 EUR wieder einziehen, wenn der Beschwerdeführer bis Januar 2007 keine Bemerkungen zur Kostenaufschlüsselung vorlegte.
7. In seiner Antwort wiederholte der Beschwerdeführer seine früheren Argumente zu den Prüfungsschlussfolgerungen.
8. Im Februar 2008 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer nach einem Schriftwechsel mit, dass sie beschlossen habe, das Verfahren zur Einziehung von 32 541,07 EUR für die Verträge 1, 2 und 3 einzuleiten. Sie fügte ihrem Schreiben eine zusammenfassende Tabelle bei, die Berechnungen für jeden Auftrag enthielt. Aus der Tabelle geht der zurückzufordernde Betrag hervor, der auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten berechnet wird. Es wurde auf die Vertragsbestimmungen verwiesen. Sollte der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens mit zusätzlichen Informationen antworten, die die Kommission dazu veranlassen könnten, ihre Schlussfolgerungen zu ändern, würde die Kommission dem Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung übermitteln.
9. Anschließend zog die Kommission den Betrag von 32 541,07 EUR vom Beschwerdeführer ein.
10. Anschließend wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
11. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Rückforderungsforderung der Kommission ungerecht sei.
12. Die Kommission müsse akzeptieren, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der drei Forschungsverträge als Gruppe die Methode der durchschnittlichen Personalkosten in einer Weise verwendet habe, die keinen wesentlichen Unterschied zu seinen Kosten im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten mache, insbesondere wenn der Begriff „erheblich“ in den Verträgen nicht definiert sei. Daher sollte die Kommission dem Beschwerdeführer mindestens einen Teil des wiedereingezogenen Betrags zurückzahlen.
DIE ANFRAGE
13. Am 16. März 2009 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung dieses Vorwurfs ein. Die Untersuchung enthielt keine weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers über eine angebliche diskriminierende Behandlung auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse und vermeidbare Verzögerungen bei der Verwaltung der Verträge durch die Kommission. Der Bürgerbeauftragte informierte den Beschwerdeführer über seine Gründe, dies nicht zu tun. Er vertrat die Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe für eine Untersuchung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur angeblichen Diskriminierung vorlägen, da die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich angemessene Erläuterungen gegeben habe. In Bezug auf die angeblich vermeidbare Verzögerung bei der Verwaltung der Verträge durch die Kommission und im Prüfungsverfahren stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die zweijährige Frist für die Einreichung einer Beschwerde bei ihm abgelaufen ist. Daher vertrat er auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [2] die Auffassung, dass er nicht berechtigt sei, sich mit diesem Aspekt des Falles zu befassen.
14. Die Beschwerde wurde der Kommission mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30. Juni 2009 übermittelt. Die Kommission beantragte eine Fristverlängerung, die bis zum 31. Juli 2009 gewährt wurde. Am 15. September 2009 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt wurde. Am 28. Oktober 2009 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.
ANALYSE DES BÜRGERS UND VORLÄUFIGE SCHLUSSFOLGERUNGEN
A. Vorwurf der ungerechtfertigten Beitreibung der Überzahlung und der damit verbundenen Forderung
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten in Bezug auf die angebliche Ungerechtigkeit und die damit verbundene Behauptung vorgelegt wurden
15. Der Beschwerdeführer verwies auf Anhang II Artikel 23 des Vertrags 1 und des Vertrags 2 sowie auf Anhang II Artikel 18 des Vertrags 3. Diese Artikel sehen vor, dass die durchschnittlichen Personalkosten verwendet werden können, sofern sie sich nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten unterscheiden. Sie argumentierte, dass die von der Kommission vorgenommene Auslegung der Worte „nicht wesentlich voneinander abweichen“, was bedeute, dass der Unterschied nicht mehr als 5 % betragen dürfe, nicht in den Verträgen enthalten sei. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer, der schwächeren Vertragspartei, diese Definition in ihren abschließenden Prüfungsschlussfolgerungen vom Dezember 2006 auferlegt. Dies stelle einen Rechtsfehler und einen Machtmissbrauch dar.
16. Sie machte ferner geltend, die Kommission hätte sie sofort im Jahr 2001, als ihr bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer die Methode der Durchschnittskosten anwende, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken und über das oben genannte Kriterium der 5 %-Schwelle unterrichten müssen. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission fahrlässig vorsah, dies nicht getan zu haben, und dass sie ihn erst nach der Prüfung im Dezember 2006 darüber informiert hatte, obwohl der Beschwerdeführer wiederholt um eine Erläuterung gebeten hatte. Aus der ersten Kostenaufstellung, die im Mai 2001 vorgelegt worden sei, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Methode der Durchschnittskosten angewandt und die Kommission die Kosten im Oktober 2002 übernommen habe. Hätte die Kommission den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass sie keine durchschnittlichen Stundensätze verwenden sollte, hätte dieser geeignete Maßnahmen ergriffen, um künftige Probleme zu vermeiden, und er hätte von Anfang an die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt. Darüber hinaus teilte die Kommission dem Beschwerdeführer erst im Dezember 2006 mit, dass in Unternehmen mit einer hohen Zahl von Beschäftigten häufig Durchschnittssätze verwendet werden, um sowohl die Planung als auch die Durchführung von Projekten zu erleichtern. Es wäre für den Beschwerdeführer (als KMU [3]) einfach gewesen, die tatsächlichen Stundensätze zu verwenden, da auf den verschiedenen Kostenaufstellungen nur zwei bis sechs Personengehälter erhoben wurden.
17. Der Beschwerdeführer verwies auch auf die auf seiner einschlägigen Website veröffentlichten Anweisungen der Kommission, nämlich „Die Wahl des Kostenerstattungssystems für Forschungs-, Demonstrations- und kombinierte Verträge durch den Teilnehmer“[4], wonach „jederzeit ein Rechtsträger ein und dasselbe Kostenerstattungssystem anwenden sollte“. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass sich seine durchschnittlichen Kosten nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten unterscheiden, wenn die drei Verträge zusammen und nicht getrennt betrachtet werden und wenn die Kommission die im dritten Vertrag vorgesehene Kostenobergrenze nicht in ihre Berechnungen einbezogen hat. In diesem Zusammenhang machte sie geltend, dass die Argumentation der Kommission unzutreffend sei und dass sie allein im Hinblick auf ihren eigenen Nutzen die vertragliche Obergrenze angewandt habe, um die durchschnittlichen und tatsächlichen Personalkosten im dritten Vertrag zu vergleichen. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, die Begründung des Beschwerdeführers wie folgt zu akzeptieren. Würde die Durchschnittskostenmethode in Bezug auf die Personalkosten auf die drei Forschungsverträge als Gruppe angewandt, wäre das Ergebnis in der Differenz zwischen Durchschnittskosten und tatsächlichen Kosten nicht signifikant. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Kommission dem Beschwerdeführer zumindest einen Teil des wiedereingezogenen Betrags zurückzahlen sollte.
18. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission die Argumente und das Vorbringen des Beschwerdeführers zurück. Erstens wies sie darauf hin, dass die finanzielle Beteiligung der EU im Rahmen des 5. RP in der teilweisen oder vollständigen Erstattung der förderfähigen Kosten der Teilnehmer bestehe. Diese sollten jedoch jegliche Gewinnspanne ausschließen (Allgemeine Bedingungen der betreffenden Verträge: Artikel 22 der Verträge 1 und 2 [5] und Artikel 17 des Vertrags 3 [6]). Die Kommission erklärte, dass die EU keine Dienstleistung erwirbt, sondern Forschungseinrichtungen einen Zuschuss oder Zuschuss gewährt. Das Ergebnis ihrer Forschung bleibt ihr Eigentum. Die Grundregel für Finanzhilfen ist, dass für die Organisationen kein Gewinn aus der Finanzhilfe selbst erzielt werden sollte. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass jede Differenz zwischen den durchschnittlichen und den tatsächlichen Personalkosten in der Kostenaufstellung des Beschwerdeführers Kosten darstellt, die dem Beschwerdeführer nicht wirklich entstanden sind, die aber dennoch aus Gemeinschaftsmitteln gezahlt wurden. Dies stellte einen Gewinn für den Beschwerdeführer dar und verstieß gegen die Bedingungen der betreffenden Verträge (Artikel 22 des Anhangs II der Verträge 1 und 2 [7] und Artikel 17 des Anhangs II des Vertrags 3 [8] sowie Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung [9]).
19. Die Kommission räumte ein, dass in den fraglichen Verträgen der Begriff „erheblicher Unterschied“in Bezug auf die Differenz zwischen den durchschnittlichen und den tatsächlichen Kosten nicht definiert wird. Die Bedeutung des Begriffs sollte jedoch im Licht des oben beschriebenen und in den fraglichen Verträgen vorgesehenen Grundsatzes bestimmt werden, dass ein Zuschuss keinen Gewinn erwirtschaften sollte. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer im Kostenaufstellungsformular bescheinigen, dass die gemeldeten Kosten die tatsächlich entstandenen Kosten widerspiegeln und dass alle Belege für die Zwecke der Prüfung durch die Kommission verfügbar sind.
20. Die Kommission erklärte ferner, dass ihre Generaldirektionen, die an der Durchführung von Forschungsprojekten beteiligt sind, systematisch einen Schwellenwert von 5 % verwenden, um die Signifikanz der Differenz zwischen durchschnittlichen und tatsächlichen Kosten zu bewerten.
21. Da in Vertrag 1 die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Personalkosten und den vom Beschwerdeführer in der Kostenaufstellung in Rechnung gestellten Personalkosten mehr als 30 % zugunsten des Beschwerdeführers betrug, war der 5 %-Test auf Signifikanz jedenfalls nicht relevant. Eine Differenz von mehr als 30% kann nur als signifikant charakterisiert werden.
22. Der Vertrag untersagte eindeutig die Erzielung von Gewinnen aus einem Zuschuss. Vor der Prüfung wusste nur der Beschwerdeführer von dem fraglichen Unterschied. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Kommission hätte informieren müssen, und stellte die Verwendung der Durchschnittskosten ein. In diesem Zusammenhang widersprach die Kommission dem Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Anweisungen auf der Website der Kommission, wie in Randnummer 17 dargelegt, und erklärte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des 5. RP jederzeit von den durchschnittlichen auf die tatsächlichen Kosten hätte umstellen können, da der Zweck der Verträge darin bestand, einen Beitrag zu den tatsächlich entstandenen Kosten zu leisten. Das Dokument, auf das sich der Beschwerdeführer mit dem Titel „Wahl des Teilnehmers für das Kostenerstattungssystem für Forschungs-, Demonstrations- und kombinierte Verträge“ bezog, betraf das auf den Vertrag anwendbare Gesamterstattungsmodell und nicht die Entscheidung des Auftragnehmers für die Geltendmachung von Personalkosten.
23. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die fraglichen Verträge auf Standardbedingungen beruhten. Ihr Ziel war es, die Durchführung der Projekte zu erleichtern und gleichzeitig eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.
24. Die Tatsache, dass der zu erstattende Betrag zwischen Juni 2006 und Juni 2007 schrittweise von 91 694,28 EUR auf 32 541,07 EUR herabgesetzt wurde, deutet nach Ansicht der Kommission darauf hin, dass beide Parteien die Möglichkeit hatten, ihre Argumente zu den Prüfungsergebnissen vorzubringen, und die Kommission daher dem Beschwerdeführer gegenüber fair gehandelt hat. Die Kommission verwies darauf, dass sie in Ermangelung zufriedenstellender Belege zustimmte, die Berechnung der Stundensätze der beiden Eigentümer des Beschwerdeführers für die Verträge 1, 2 und 3 durch den Beschwerdeführer zu akzeptieren. Die Eigentümer gaben an, nur 300 Stunden pro Jahr gearbeitet zu haben, was zu einem Stundensatz von 79,91 EUR führte. Die tatsächlich an die beiden Eigentümer des Beschwerdeführers gezahlte Vergütung wurde in der Rechnungslegung dokumentiert. Es lagen jedoch keine ausreichenden Belege vor, um die Anzahl der Stunden pro Jahr festzustellen, die die Eigentümer tatsächlich für ihr Unternehmen, d. h. den Beschwerdeführer, gearbeitet haben.
25. In Bezug auf das mutmaßlich fahrlässige Verhalten wies die Kommission zunächst darauf hin, dass alle erforderlichen Informationen und Leitlinien für die Teilnehmer an EU-finanzierten Projekten im Rahmen des 5. RP auf „nutzerfreundliche“ Weise auf den folgenden Websites zusammengestellt werden:
htttp://cordis.europa.eu/fp5 und
htttp://cordis.europa.eu/fp5/management/home.html
26. Da die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenaufstellungen keine Informationen über die tatsächlichen Sätze enthielten, sei die Kommission erst nach Bekanntwerden der Prüfungsfeststellungen auf den erheblichen Unterschied zwischen den tatsächlichen und den durchschnittlichen Personalkosten in Vertrag 1 aufmerksam geworden. Für den Beschwerdeführer war hingegen die Differenz von mehr als 30 % leicht erkennbar, da er sich der tatsächlichen Sätze voll bewusst war und für die Erstellung der Kostenaufstellungen Durchschnittssätze verwendete.
27. Der Kommission zufolge stand es dem Beschwerdeführer frei, entweder die tatsächlichen Kosten oder das Durchschnittskostenmodell für die Berichterstattung über die Kosten zu wählen. Die Kommission hat daher nicht fahrlässig gehandelt, indem sie den Beschwerdeführer nicht über die Risiken informiert hat, die mit der Anwendung der Methode der Durchschnittskosten verbunden sind. Ein solches Risiko lag vollständig unter der Kontrolle des Beschwerdeführers, und er war dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die der Kommission übermittelten Informationen vollständig und vollständig waren.
28. In Bezug auf das Argument und die Behauptung im Zusammenhang mit der vertraglichen Obergrenze bezeichnete die Kommission die Obergrenze als Obergrenze für die Verpflichtung der Kommission, die förderfähigen Kosten eines Partners zu kofinanzieren. Daher muss diese Grenze eingehalten werden, wenn tatsächliche und durchschnittliche Kosten verglichen werden, um den Betrag zu bestimmen, den ein Partner im Rahmen eines Vertrags beanspruchen kann. Der Vergleich sollte zwischen den Bruttogehaltskosten und nicht dem Beitrag der Gemeinschaft dazu erfolgen. Nach Auffassung der Kommission stellt die Obergrenze einen wesentlichen vertraglichen Parameter für den Vergleich dar. Die Kommission bestand darauf, dass die Verträge dennoch einzeln geprüft werden sollten. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die vertragliche Obergrenze auf alle drei Verträge angewandt werde, sei nicht relevant. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei jedem Vertrag um eine eigenständige rechtliche Verpflichtung, die als solche zu behandeln ist. Kein Zuschuss, der im Rahmen eines einzigen Vertrags gewährt wird, sollte einen Gewinn erwirtschaften, der durch einen hypothetischen künftigen Vertrag ausgeglichen werden könnte. Daher sollte die Berechnung der Unterschiede bei den Personalkosten nicht auf den Gesamtgehaltskosten für alle drei Verträge beruhen. Darüber hinaus würde der Ansatz des Beschwerdeführers, alle Verträge zusammen zu betrachten, andere Auftragnehmer diskriminieren, da im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht alle Auftragnehmer eine Reihe von Verträgen mit der Kommission haben, sondern vielleicht nur einen Vertrag. Darüber hinaus wäre es ohne eine Prüfung unmöglich, zu überprüfen, ob die Kosten zu hoch angesetzt worden wären, wenn die Kostenbewertung von künftigen Verträgen abhing.
29. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auf der gleichen Grundlage behandelt werden muss wie alle Parteien von Verträgen dieser Art. Dies bedeutet, dass die in jedem Einzelvertrag festgelegte Obergrenze nur in Bezug auf diesen Vertrag eingehalten werden muss. Alle Berechnungen sollten auf den maximalen förderfähigen Kosten basieren, die in jedem einzelnen Vertrag vorgesehen sind.
30. In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er es für richtig halte, für alle drei Verträge Durchschnittssätze heranzuziehen. Sie wies darauf hin, dass die bei der Ausführung des Vertrags 1 angefallenen Kosten durch die bei der Ausführung der Verträge 2 und 3 angefallenen Kosten ausgeglichen worden seien. Die Tatsache, dass jeder Vertrag als gesonderte Verpflichtung behandelt wird, steht einem Verständnis der Durchschnittskosten in den verschiedenen Verträgen nicht entgegen. Der Beschwerdeführer betonte, dass er die Budgetobergrenze für jedes der von ihm durchgeführten Projekte eingehalten habe.
31. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bei der Auslegung der Regel „eine juristische Person – ein Rechnungsführungssystem“ in gutem Glauben gehandelt habe. Der Beschwerdeführer verstand diese Regel so, dass er bei allen seinen Projekten mit der Kommission die gleiche Methode anwenden musste, um sich auf die Kosten zu beziehen. Sie wies die Behauptung der Kommission zurück, mit den fraglichen Verträgen einen Gewinn erzielt zu haben. Die fehlende vorherige Definition des Begriffs „erheblicher Unterschied“durch die Kommission mache die einschlägigen Vertragsbestimmungen bedeutungslos und nicht durchsetzbar.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
32. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II, der in den Verträgen 1 und 2 identisch ist, und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II des Vertrags 3 lauten wie folgt:
„Für Auftragnehmer, die das Vollkostensystem nutzen, umfassen die Personalkosten:
- die tatsächlichen Kosten (Bruttovergütung und Nebenkosten)
- durchschnittliche Arbeitskosten, sofern diese der üblichen Praxis des betreffenden Auftragnehmers entsprechen, sofern sich diese Kosten nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten unterscheiden und diese Praktiken von der Kommission als annehmbar angesehen werden."
33. Die vorstehenden Artikel sind in Verbindung mit Artikel 109 der Haushaltsordnung, Artikel 22 der Allgemeinen Bedingungen für die Verträge 1 und 2 und Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen für den Vertrag 3 zu lesen. Dort heißt es, dass es sich bei allen förderfähigen Kosten um Kosten handelt, die während der Laufzeit der Projekte tatsächlich angefallen sind (auf der Rechnung ausgewiesen und gezahlt)[10].
34. Daraus folgt, dass gemäß den Verträgen die durchschnittlichen Personalkosten in der Kostenaufstellung nur unter folgenden Bedingungen anzugeben sind: i) die durchschnittlichen Personalkosten unterscheiden sich nicht wesentlich von den tatsächlichen Personalkosten; ii) diese Praxis stellt die übliche Praxis des Auftragnehmers dar; iii) die Kommission hält diese Praxis für annehmbar; und iv) der Empfänger der Finanzhilfe keinen Gewinn erzielt, wenn die Kosten auf diese Weise gemeldet werden.
35. Der Bürgerbeauftragte prüfte die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Meldung von Durchschnittskosten anstelle der tatsächlichen Kosten einen Gewinn erzielte. Die in Vertrag 1 vereinbarten förderfähigen Kosten beliefen sich auf 282 540 EUR. In seiner Kostenaufstellung für Vertrag 1 gab der Beschwerdeführer aufgrund der Verwendung des Durchschnittskostensystems für seine Berechnungen an, dass sich die förderfähigen Kosten auf 281 936,62 EUR beliefen. Bei der Prüfung wurde hingegen festgestellt, dass sich die tatsächlichen Kosten für das Projekt auf 212 540,80 EUR beliefen. Der Unterschied, der sich aus der Anwendung der verschiedenen Berechnungsmethoden ergibt, deutet jedenfalls auf einen Gewinn für den Beschwerdeführer hin, da die EU-Zahlung höher war als die tatsächlich entstandenen Kosten. Obwohl dieser Gewinn nicht notwendigerweise einen Gewinn im wirtschaftlichen oder buchhalterischen Sinne bedeutet, scheint er dennoch eine Gewinnspanne für den Beschwerdeführer darzustellen.
36. Der Bürgerbeauftragte befasste sich auch mit der Frage, ob die Kommission die Art und Weise der Berichterstattung des Beschwerdeführers über die Kosten akzeptierte, und zwar auf der Grundlage der durchschnittlichen und nicht der tatsächlichen Kosten. Aus den vorliegenden Beweisen geht nicht hervor, dass die Kommission Einwände gegen die Aufstellung der durchschnittlichen Personalkosten des Beschwerdeführers für 2001 in Bezug auf Vertrag 1 erhoben hat. Der Bürgerbeauftragte geht daher davon aus, dass die Kommission dies implizit als eine akzeptable Art der Berichterstattung über die Kosten angesehen hat. Darüber hinaus war dies offenbar die übliche Praxis des Beschwerdeführers, von der er die Kommission im Oktober 1999 während der Verhandlungen über Vertrag 1 [11] unterrichtete.
37. Dagegen war die implizite Annahme der Kommission nach dem Grundsatz des fairen Geschäftsverkehrs der Parteien gerechtfertigt, da sie zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die andere Voraussetzung für die Meldung der Durchschnittskosten erfüllen würde, nämlich dass zwischen den tatsächlichen und den Durchschnittskosten kein erheblicher Unterschied bestehe.
38. Bei Vertrag 1 ergab sich jedoch eine Differenz von 30 %. Der Bürgerbeauftragte hält es für angemessen, dass die Kommission argumentiert, dass ein Unterschied von 30 % erheblich ist. Es scheint daher, dass der Beschwerdeführer die maßgebliche Vertragsbedingung für die Meldung der durchschnittlichen Personalkosten nicht erfüllt hat.
39. Der Bürgerbeauftragte stimmt auch zu, dass die Kommission zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Bedeutung der Differenz zwischen den Personalkosten, die ihr nach den verschiedenen Modellen gemeldet werden, stets dieselben Kriterien anzuwenden. Die Kommission hat den Wortlaut des Begriffs "erheblicher Unterschied"unter Bezugnahme auf einen Schwellenwert ausgelegt. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die interne Praxis ihrer Generaldirektionen darin bestehe, einen erheblichen Unterschied von 5 % zwischen den im Rahmen der verschiedenen Modelle gemeldeten Personalkosten zu berücksichtigen.
40. Ebenso hält der Bürgerbeauftragte die obige Auslegung der Kommission nicht für unangemessen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Grundsatz des kontra proferentem berufen, d. h., dass der Begriff „erheblicher Unterschied“gegen die Partei, die seine Aufnahme in den Vertrag (in diesem Fall die Kommission) vorgeschrieben hat, ausgelegt werden sollte, wenn dieser Unterschied 30 % beträgt. Er ist daher der Ansicht, dass eine Differenz von 30 % als signifikanter Unterschied akzeptiert werden sollte.
41. Andererseits hält der Bürgerbeauftragte das Argument des Beschwerdeführers für angemessen, dass es mangels einer Definition im Vertrag sicherlich hilfreich gewesen wäre, wenn die Kommission den Beschwerdeführer zu Beginn ihrer Vertragsverhandlungen darüber informiert hätte, dass sie 5 % als den maximal akzeptablen Unterschied betrachtet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man der Auffassung ist, dass die Kommission, wie oben erwähnt, einseitig die Verwaltungspraxis der Generaldirektionen der Kommission ändern kann. Es wäre auch hilfreich gewesen, wenn die Kommission den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hätte, dass das System der Durchschnittskosten für die Rechnungslegung großer Unternehmen besser geeignet und für ein KMU wie den Beschwerdeführer nicht so geeignet war [12]. Dies hätte den Beschwerdeführer davor gewarnt, die Kosten in der von ihm gewählten Weise zu berechnen.
42. Wie oben dargelegt, hält es der Bürgerbeauftragte jedoch für vernünftig, davon auszugehen, dass die Vertragsbestimmung über einen „erheblichen Unterschied“nicht so ausgelegt werden kann, dass eine Differenz von 30 % zulässig ist. Ein solcher Unterschied kann nur als erheblich bezeichnet werden, und er ist weit entfernt von dem Unterschied von 5 %, den die Kommission für akzeptabel hielt. Aus diesem Grund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission nicht ungerecht gehandelt hat, indem sie den Betrag von 32 541,07 EUR vom Beschwerdeführer eingezogen hat. Er stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers fest.
43. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Auffassung des Beschwerdeführers aufrechterhalten werden kann, d. h., dass diese Differenz gemittelt werden könnte, wenn alle Personalkosten unter Berücksichtigung der Verträge 1, 2 und 3 gemeinsam verarbeitet würden. Wenn alle drei Verträge zusammen bewertet würden und der Vergleich zwischen den durchschnittlichen und den tatsächlichen Personalkosten nur den Gemeinschaftsbeitrag betreffe, im Gegensatz zu den Bruttogehaltskosten (wie von der Kommission vorgeschlagen), bestünde nach Auffassung des Beschwerdeführers kein nennenswerter Unterschied. Der Beschwerdeführer macht daher geltend, dass die Zahlen für die drei Verträge aggregiert werden sollten. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei der Durchführung des Vergleichs die Kostenobergrenze in Vertrag 3 nicht berücksichtigt werden sollte.
44. Erstens stimmt der Bürgerbeauftragte mit der Kommission darin überein, dass die vertraglichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers, die sich aus einem Vertrag ergeben, nicht auf der Grundlage anderer Verträge bewertet werden sollten. Die fraglichen Verträge enthalten keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen ihnen. Jeder Vertrag bezieht sich auf ein spezifisches Forschungsprojekt, das von anderen Verträgen getrennt ist. Der 1999 geschlossene Vertrag Nr. 1 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass 2001 weitere Verträge geschlossen würden. Darüber hinaus können die Anweisungen, auf die sich der Beschwerdeführer bezog, nämlich die „Wahl des Teilnehmers für das Kostenerstattungssystem für Forschungs-, Demonstrations- und kombinierte Verträge“, unabhängig von ihrem Inhalt, nicht Vorrang vor den Verträgen haben. Außerdem gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass solche Anweisungen eine zuverlässige Quelle für die Auslegung der Verträge darstellen.
45. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass, selbst wenn die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers angewandt wird, bei der die Personalkosten für die drei Verträge aggregiert werden und die vertragliche Obergrenze für den dritten Vertrag nicht angewendet wird, die Differenz zwischen den durchschnittlichen Personalkosten und den tatsächlichen Personalkosten für die drei Verträge insgesamt 9,39 % beträgt. Die Differenz zwischen den durchschnittlichen Personalkosten und den tatsächlichen Personalkosten, die sich aus der Anwendung der beiden Modelle der Kostenberichterstattung ergeben, würde jedoch etwa 15,3 % betragen, im Gegensatz zu 9,39 %, wenn die Obergrenze im Fall von Vertrag 3 berücksichtigt würde [13]. Diese beiden Zahlen (mit oder ohne Anwendung der Obergrenze) können ebenfalls als signifikanter Unterschied angesehen werden.
46. Wie auch die Kommission zu Recht ausgeführt hat, muss bei jedem Vergleich der Verwendung von Methoden der tatsächlichen und der durchschnittlichen Kosten der begrenzte EU-Beitrag berücksichtigt werden, der geltend gemacht werden kann. Dieser Beitrag wird auf der Grundlage der gesamten förderfähigen Kosten ermittelt, die im Rahmen des Vertrags geltend gemacht werden konnten (im Vertrag 1 betrug der EU-Beitrag 50 % der gesamten förderfähigen Kosten) und stellt eine von den Kosten unabhängige Kategorie der Rechenschaftspflicht dar. Daher ist der EU-Beitrag für die Feststellung, ob die Differenz zwischen tatsächlichen und durchschnittlichen Kosten erheblich oder unbedeutend ist, irrelevant.
47. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf den Vorwurf gerechtfertigt sind. Daher kann die Forderung des Beschwerdeführers, die Kommission solle ihm zumindest einen Teil des wiedereingezogenen Betrags zurückzahlen, nicht aufrechterhalten werden.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab.
Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, so gab es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit. Die Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht haltbar.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
WEITERE BEMERKUNG
Die Bürgerbeauftragte schlägt vor, dass die Kommission erwägen könnte, den Auftragnehmern auf ihrer Website klare Leitlinien zu den verschiedenen Rechnungslegungsmethoden für die Berichterstattung über die Kosten von Forschungsprogrammen anzubieten.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 21. April 2010
[1] Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002).
[2] Artikel 2.4 des Statuts des Bürgerbeauftragten lautet wie folgt: „Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag einzureichen, an dem die Person, die die Beschwerde einreicht, von dem Sachverhalt, auf den sie sich stützt, Kenntnis erlangt hat.“
[3] Kleine und mittlere Unternehmen.
[4] Abrufbar auf der Website http://www.cordis.lu/fp5/cont-admin.htm.
[5] Art. 22 Nr. 1 des Anhangs II der Verträge Nr. 1 und Nr. 2 lautet: „Beihilfefähige Kosten … erfüllt die folgenden Bedingungen: während der Laufzeit des Projekts … anfallen und jegliche Gewinnspanne ausschließen.
[6] Artikel 17 Nummer 1 des Anhangs II des Vertrags 3 lautet wie folgt: „Beihilfefähige Kosten …serfüllen die folgenden Bedingungen: während der Laufzeit des Projekts … anfallen und jegliche Gewinnspanne ausschließen.
[7] Siehe Fußnote 6.
[8] Siehe Fußnote 7.
[9] Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) bestimmt: „Die Finanzhilfe darf weder den Zweck noch die Wirkung haben, einen Gewinn für den Begünstigten zu erzielen.“
[10] Siehe Fußnoten 5 und 6.
[11] Der Beschwerdeführer verwies auf sein Schreiben, in dem er Folgendes erklärte: "Les taux appliqués dans le projet FISHREG … sont les taux en viguer pratiqués par notre société dans le cadre de ce type de programme".
[12] Wie die Kommission in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom Dezember 2006 ausgeführt hat.
|
Vertrag |
In Rechnung gestellt/bezahlt |
Akzeptiert |
Unterschied |
EU-Beitrag |
|
Vertrag 1 |
281 939,62 EUR |
212 540,80 EUR |
EUR -69 398,82 |
EUR-34 699,41 |
|
Vertrag 2 |
191 089,10 EUR |
191 714,17 EUR |
+625,07 EUR |
EUR +312,54 |
|
Vertrag 3 |
42 802,20 EUR |
44 648,00 EUR |
EUR +1 845,80 |
EUR +1 845,80 |
|
Insgesamt |
EUR -32 541,07 |