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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 413/2008/BB gegen das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
Entscheidung
Fall 413/2008/BB - Geöffnet am Mittwoch | 16 April 2008 - Empfehlung vom Dienstag | 05 Januar 2010 - Entscheidung vom Donnerstag | 08 April 2010
Der Beschwerdeführer, ein maltesischer Staatsbürger und Universitätsprofessor, schloss 2004 und 2006 Dienstleistungsverträge mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ab, auf deren Grundlage er wissenschaftliche Arbeiten verfasste, die vom Cedefop veröffentlicht werden sollten (Cedefop ist eine europäische Agentur zur Förderung und Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Europäischen Union mit Sitz in Thessaloniki, Griechenland).
2004 wurde der Beschwerdeführer als "Autor" auf dem Titelblatt genannt. Das Cedefop weigerte sich jedoch, ihn als Autor des Berichts von 2006 zu nennen, der 2008 veröffentlicht wurde. Sie stützte ihre Entscheidung auf ihre neue Zitierpolitik, die im Oktober 2007 eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Weigerung des Cedefop mit seiner bisherigen Praxis unvereinbar und unlauter sei. Er forderte, dass seine Urheberschaft anerkannt werden sollte.
Der Bürgerbeauftragte unterbreitete einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung auf der Grundlage einer vorläufigen Feststellung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit, da das Cedefop nicht fair handelte und die berechtigten Erwartungen des Beschwerdeführers nicht respektierte, als es seine neue Zitierpolitik auf den Bericht des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006 anwandte, obwohl dieser Bericht vereinbart, fertiggestellt und zur Veröffentlichung angenommen wurde, bevor die neue Zitierpolitik des Cedefop im Oktober 2007 in Kraft trat.
Das Cedefop lehnte den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung ab. In den Verträgen seien die Rechte des geistigen Eigentums ausdrücklich dem Cedefop zugeschrieben worden, und der Beschwerdeführer habe nicht nach Treu und Glauben gehandelt. Der Bürgerbeauftragte lehnte diese Behauptung des Cedefop kategorisch ab und legte einen Empfehlungsentwurf vor, wonach das Cedefop die Urheberschaft des Beschwerdeführers anerkennen und eine Berichtigung in alle künftigen Fassungen der Studie einfügen sollte. Das Cedefop akzeptierte diesen Empfehlungsentwurf und kam überein, ihn umzusetzen.
Der Beschwerdeführer war mit dem Ergebnis zufrieden und dankte dem Bürgerbeauftragten und seinem Team aufrichtig.
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor. 2004 schloss er erstmals einen Dienstleistungsvertrag mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ab. Das Cedefop ist eine europäische Agentur, die zur Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Europäischen Union beiträgt. Auf der Grundlage dieses Vertrags verfasste er ein wissenschaftliches Papier (im Folgenden "Bericht von 2004"), das später vom Cedefop veröffentlicht wurde. Der Beschwerdeführer wurde auf seinem Deckblatt als Autor genannt.[1]
2. Am 15. Juni 2006 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen weiteren Dienstleistungsvertrag [2] (im Folgenden „Vertrag“) mit dem Cedefop über die Ausarbeitung eines neuen wissenschaftlichen Dokuments (im Folgenden „Bericht 2006“).
3. Der Bericht des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006 wurde im März 2007 zur Veröffentlichung angenommen und 2008 unter dem Titel From policy to practice, A systemic change to lifelong guidance in Europe veröffentlicht.[3] Sein Name wurde jedoch nicht auf dem Titelblatt genannt. Stattdessen wurde er nur als einer der Mitwirkenden im Abschnitt "Anerkennungen" des Berichts erwähnt.
4. Im Januar 2008 erklärte das Cedefop auf eine Anfrage des Beschwerdeführers, dass es seine Zitierpolitik im Oktober 2007 geändert habe. Infolgedessen wurde die Urheberschaft externer Berichte in den Veröffentlichungen des Cedefop nicht mehr anerkannt.
5. Am 10. Februar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
6. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Weigerung des Cedefop, ihn als Verfasser des Berichts von 2006 anzuerkennen, mit der bisherigen Praxis des Zentrums unvereinbar und unfair sei.
7. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Cedefop seine Urheberschaft im Abschnitt Anerkennungen des Berichts gemäß den mit ihm vereinbarten Bedingungen anerkennen sollte.
DIE ANFRAGE
8. Am 16. April 2008 ersuchte der Bürgerbeauftragte das Cedefop um Stellungnahme, was er am 24. Juli 2008 tat. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, die er am 16. Oktober 2008 übermittelte.
9. Am 10. Februar 2009 kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer, um einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zu erörtern.
10. Am 19. März 2009 unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Cedefop einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung.
11. Am 7. Mai 2009 teilte das Cedefop mit, dass es den Vorschlag des Bürgerbeauftragten nicht akzeptieren könne.
12. Am 9. Juni 2009 übermittelte der Beschwerdeführer seine Anmerkungen zur Antwort des Cedefop auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten.
13. Am 5. Januar 2010 unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Cedefop einen Empfehlungsentwurf.
14. Am 15. Januar 2010 nahm das Cedefop den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten an.
15. Am 18. März 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit dem Ergebnis zufrieden sei, und dankte dem Bürgerbeauftragten und seinem Team aufrichtig.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
A. ZUSAMMENFASSUNG, DASS DAS CEDEFOP UNgerecht und unwiderstehlich gehandelt hat
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
16. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Weigerung des Cedefop, ihn als Verfasser des Berichts von 2006 anzuerkennen, mit seiner früheren Praxis unvereinbar und unfair sei.
17. Zur Stützung seiner Behauptung brachte der Beschwerdeführer folgende Argumente vor:
a) Das Cedefop erkannte ihn eindeutig als Autor des Berichts von 2004 an, indem es seinen Namen auf dem Deckblatt des Berichts von 2004 zitierte. In Bezug auf den Bericht von 2006 hat sie dies jedoch versäumt.
b) Der Vertrag, auf dessen Grundlage ihm der Bericht von 2004 in Auftrag gegeben wurde, war genau derselbe wie der Vertrag über den Bericht von 2006. Aus diesem Grund glaubte und erwartete er bei der Vereinbarung über den Vertrag zur Ausarbeitung des Berichts 2006, dass die Zitierpolitik des Cedefop für den Bericht 2006 mit der für den Bericht von 2004 identisch sei.
c) Die neue Zitierrichtlinie des Cedefop hätte nicht rückwirkend angewandt werden dürfen.
18. Der Beschwerdeführer brachte ferner Folgendes vor:
a) in der vor der Veröffentlichung veröffentlichten Fassung des Berichts von 2006, der an die Teilnehmer einer Konferenz zum Thema "Guidance for Workforce Development"(Thessaloniki, 25.-26. Juni 2007) verteilt wurde, zitierte das Cedefop ihn als Autor; und
b) Auch nach Einführung der neuen Politik verwies das Cedefop im November 2007 Herrn W. die Urheberschaft für eine Veröffentlichung von Herrn W. in derselben Reihe von Veröffentlichungen zu, in der sich der Bericht des Beschwerdeführers befindet.
19. In seiner dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Stellungnahme räumte das Cedefop ein, dass die mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Verträge, die sowohl den Bericht von 2004 als auch den Bericht von 2006 betrafen, identisch seien. Sie enthielten keine Regeln für die Zitierpolitik. Artikel II.8 der Verträge sah jedoch Folgendes vor: "Alle Ergebnisse oder Rechte daran, einschließlich des Urheberrechts und anderer Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum, die bei der Erfüllung des Vertrags erlangt wurden, sind ausschließlich Eigentum des Cedefop, das sie ohne geografische oder sonstige Einschränkung nutzen, veröffentlichen, abtreten oder übertragen kann, es sei denn, es bestehen Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum vor Abschluss des Vertrags." Diese Bestimmung steht im Einklang mit den Allgemeinen Bedingungen der Haushaltsordnung, in denen festgelegt ist, dass ein Organ das Eigentum an den Ergebnissen seiner Dienstleistungsverträge hat, und in Artikel II.10 vorgesehen ist, dass ein Organ "über die Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung der Ergebnisse des Dienstleistungsvertrags entscheiden kann, einschließlich des Rechts, Teile der Ergebnisse nur zu verwenden oder keine der Ergebnisse zu veröffentlichen, soweit es dies für angemessen hält."
20. Bis 2007 hatte das Cedefop keine klare Zitierpolitik in Bezug auf die auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen verfassten Papiere. Diesbezügliche Entscheidungen wurden von Fall zu Fall getroffen. Im Oktober 2007 legte das Cedefop seine Zitierpolitik fest und befolgte sie strikt in Bezug auf alle Veröffentlichungen, die ab diesem Datum veröffentlicht wurden.
21. Als Ergebnis dieser Politik werden Autoren von vergüteten Berichten, die vom Cedefop auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen in Auftrag gegeben wurden und in der Regel Änderungen unterliegen, die von Cedefop-Experten eingeführt wurden, in den endgültigen Veröffentlichungen nicht mehr als Autoren genannt. Sie werden jedoch im Abschnitt Anerkennungen entsprechend ihrem spezifischen Beitrag zum erzielten Ergebnis, einschließlich des eindeutigen Verweises auf den jeweiligen Dienstleistungsvertrag, anerkannt." Im Gegensatz dazu werden die Autoren, die unentgeltliche Artikel für die Veröffentlichung des Cedefop mit dem Titel European Journal of Vocational Training einreichen, als Autoren anerkannt.
22. Im Fall des Beschwerdeführers wies das Cedefop darauf hin, dass es seine Zitierpolitik nicht rückwirkend anwende. In diesem Zusammenhang stellte sie fest, dass der Bericht des Beschwerdeführers kurz nach dem Datum der Annahme der neuen Politik veröffentlicht wurde.
23. Das Cedefop wies ferner darauf hin, dass es angesichts der Zahl der von ihm vergebenen Dienstleistungsaufträge nicht möglich sei, potenzielle externe Auftragnehmer, die häufig durch Konsortien vertreten werden, über diese Zitationspolitik zu informieren. In jedem Fall erwerben solche Auftragnehmer nicht das Recht, in den Veröffentlichungen des Cedefop als Autoren genannt zu werden.
24. Zur Veröffentlichung von Herrn W. erklärte das Cedefop, dass es sich um einen nicht vergüteten Beitrag handele, der nicht an einen Dienstleistungsvertrag geknüpft sei. Daher galt die Zitationspolitik nicht für sie.
25. Schließlich behauptete das Cedefop, dass der Entwurf des Berichts des Beschwerdeführers, der auf der Konferenz in Thessaloniki im Juni 2007 verwendet wurde, noch keine "Cedefop-Publikation"darstelle. Auf dem Deckblatt war deutlich zu erkennen: „Hintergrunddokument/Abschlussbericht, EN nicht überarbeitet“. Dies bedeutete, dass das Dokument unbearbeitet und unrevidiert war, da die internen Experten des Cedefop noch keine Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen hatten.
26. In seinen Bemerkungen versäumte es der Beschwerdeführer, den Zusammenhang zwischen der Vergütung für eine Studie und der Urheberschaft zu erkennen, und behauptete, dass die Sachverständigen des Cedefop nicht zum Bericht von 2006 beigetragen hätten. Er behauptete im Wesentlichen seine ursprüngliche Behauptung, Argumente und Behauptung.
DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass das Cedefop angemessen auf die Vorwürfe und Behauptungen des Beschwerdeführers reagiert hatte.
Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
27. Erstens ist es unbestreitbar, dass, wenn ein Wissenschaftler einen Bericht erstellt, der vom Cedefop veröffentlicht werden soll, der Wissenschaftler einen zusätzlichen Nutzen erhalten würde, wenn sein Name auf dem Titelblatt der Publikation zitiert würde.
28. Zweitens kann das Cedefop im Rahmen seines Ermessens eine neue Zitierpolitik festlegen, die seine Zitierpraxis ändert. Dabei sollte das Cedefop jedoch nicht den Autoren vorgreifen, die sich bei der Erstellung und Einreichung ihrer Studien auf die alte Praxis verlassen haben. In diesem Zusammenhang wies der Bürgerbeauftragte auf eine gefestigte Rechtsprechung hin, wonach die rückwirkende Rücknahme eines Rechtsakts, der einem Einzelnen individuelle Rechte oder ähnliche Vorteile verschafft hat, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstößt [4].
29. Der Bürgerbeauftragte hielt es für angemessen, dass sich der Beschwerdeführer auf die bestehende Praxis des Cedefop stützte, als er im März 2007 den Bericht 2006 vorlegte.
30. Vor diesem Hintergrund vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das Cedefop durch die Anwendung seiner neuen Zitierpolitik auf den Bericht des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006, der vor dem Inkrafttreten dieser neuen Politik im Oktober 2007 vereinbart, fertiggestellt und zur Veröffentlichung angenommen wurde, a) nicht fair gehandelt und b) die berechtigten Erwartungen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der alten Zitierpraxis des Cedefop nicht beachtet habe. Da dies ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit sein könnte, unterbreitete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
Das Cedefop könnte:
sich zunächst bei dem Beschwerdeführer dafür entschuldigen, dass er die neue Zitierpolitik auf den vor dem 1. Oktober 2007 vereinbarten und abgeschlossenen Bericht angewandt hat; und
Zweitens wird die Verfasserschaft des Berichts von 2006 durch den Beschwerdeführer ebenso anerkannt wie im Bericht von 2004 mit dem Titel „Guidance policies in the knowledge society: Trends, Herausforderungen und Antworten in ganz Europa“ und in alle Versionen der Studie, die in der Zukunft verteilt werden, ein Korrigendum einfügen.
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
31. Das Cedefop stimmte dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten nicht zu. Sie machte geltend, sie habe den Dienstleistungsvertrag, der die einzige Rechtsgrundlage für die Behandlung dieser Angelegenheit darstelle, in vollem Umfang eingehalten. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die in den Jahren 2004 und 2006 geschlossenen Verträge dem Beschwerdeführer eindeutig kein Recht auf Nennung seines Namens einräumten.
32. Das Cedefop machte ferner geltend, dass der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da es vor Oktober 2007 keine etablierte langjährige Zitierpraxis gegeben habe. Vielmehr wurden Entscheidungen in Bezug auf Zitierungen von Fall zu Fall getroffen. In diesem Zusammenhang stellt ein einziges Ereignis keine „konsistente Praxis“ dar.[5] Darüber hinaus gab das Cedefop keinerlei Zusicherungen ab, dass der Beschwerdeführer als Verfasser des Berichts von 2006 genannt würde.
33. Nach Angaben des Cedefop wurden die Rechte an geistigem Eigentum in den Verträgen ausdrücklich und umfassend dem Cedefop übertragen. Dem Beschwerdeführer war dies klar bekannt. Er handelte also nicht in gutem Glauben. Darüber hinaus räumte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Cedefop in seinen Beschwerden gegenüber dem Cedefop ein, dass aus formaler und rechtlicher Sicht kein Urheberschaftsrecht bestehe.[6] Folglich könne der Beschwerdeführer kein berechtigtes Vertrauen darauf haben, einen Vorteil zu erlangen, der den klar festgelegten Vertragsbestimmungen tatsächlich widersprochen hätte. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wurde beachtet, da die Rechtsvorschriften klar und präzise waren.[7] Das Cedefop betonte, dass es auch keine Rechtsprechung gebe, die die Auffassung stützen würde, dass eine fehlerhafte Anwendung einer Bestimmung in einem einzigen früheren Dienstleistungsvertrag berechtigtes Vertrauen ermöglichen würde. In der Tat kann die fehlerhafte Anwendung eines Vertrags niemals individuelle Rechte verleihen.
34. Das Cedefop argumentierte ferner, dass ein externer Auftragnehmer, der einen Dienstleistungsvertrag mit dem Zentrum unterschreibe, dies in seiner Eigenschaft als Dienstleister und nicht in seiner Eigenschaft als Wissenschaftler tue. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass er Dienstleistungen im Einklang mit sehr spezifischen vertraglichen Bestimmungen erbringt und keine wissenschaftliche Arbeit liefert. Die für das Cedefop zu erbringenden Dienstleistungen sind im Dienstleistungsvertrag detailliert festgelegt, einschließlich des genauen Gegenstands, des Forschungsschwerpunkts und der Länge des an das Cedefop zu liefernden Berichts. Die jeweiligen Ausschreibungsunterlagen, die Bestandteil des Dienstleistungsvertrags sind, enthalten genaue Anweisungen zu Umfang und Inhalt des betreffenden Berichts. Um die vollständige Einhaltung der Ausschreibungsspezifikationen durch den externen Auftragnehmer zu gewährleisten, beaufsichtigen und überwachen die Mitarbeiter des Cedefop die Aufgaben der Auftragnehmer Schritt für Schritt und geben den Dienstleistern/externen Auftragnehmern Anleitungen und Anweisungen. Darüber hinaus kann das Ergebnis des Dienstleistungsvertrags, d. h. der Bericht, in einer vollständig geänderten Version oder in der Originalversion veröffentlicht werden. Das Cedefop kann beschließen, den Bericht nach Belieben neu zu schreiben, da er das geistige Eigentum des Cedefop ist. Das Cedefop entscheidet, wann und ob es einen Bericht veröffentlicht, und kann durchaus beschließen, niemals einen Bericht zu veröffentlichen.
35. Das Cedefop erklärte, dass der Stichtag für die Zitierpolitik der Oktober 2007 sei. Dies wurde vom Cedefop konsequent und ausnahmslos umgesetzt. In jedem Fall gab es vor Oktober 2007 keine Zitierrichtlinie, ungeachtet der gegenteiligen Annahmen des Beschwerdeführers.
36. Das Cedefop erklärte, es liege in seinem Ermessen, eine Zitierpolitik festzulegen.
37. Das Cedefop führte weiter aus, dass die Frage der Zitierung eine interne Angelegenheit des Cedefop sei. Aufgrund ihres internen Charakters wurde die Zitierpolitik des Cedefop dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Das einzige relevante und rechtsverbindliche Dokument für externe Auftragnehmer besteht aus dem Dienstleistungsvertrag.
38. In Bezug auf die Bezugnahmen des Beschwerdeführers auf den Beitrag von Herrn W., der als Autor genannt wurde, erklärte das Cedefop, dass dieser Beitrag nicht mit einem mit dem Cedefop geschlossenen Dienstleistungsvertrag verbunden sei. Vielmehr handelte es sich um die eigenständige Arbeit von Herrn W.. Das Cedefop fügte hinzu, dass Herr W. natürlich die Urheberschaft für dieses Werk beanspruchen könne. Im Gegensatz dazu unterliegen externe Auftragnehmer, einschließlich des Beschwerdeführers, den Bestimmungen ihrer mit dem Cedefop geschlossenen Dienstleistungsverträge. Mit anderen Worten, ihre Beiträge sind das Ergebnis der genauen Anweisungen und Angaben, die im Dienstleistungsvertrag festgelegt sind, einschließlich Anleitungen, Überprüfungen und Korrekturen durch das Cedefop-Personal. Somit ist der Beitrag der Mitarbeiter des Cedefop zu diesen Arbeiten unbestritten.
39. Das Cedefop machte den Bürgerbeauftragten darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sieben Beschwerdeschreiben an das Cedefop richtete. Das Cedefop antwortete ausführlich auf jeden einzelnen, obwohl sich diese Briefe wiederholten und zahlreiche unbegründete Behauptungen und Behauptungen enthielten.
40. Das Cedefop war überrascht, dass der Beschwerdeführer nicht zu würdigen schien, dass sein Beitrag in dem Abschnitt „Anerkennungen“ des veröffentlichten Berichts angemessen widergespiegelt wurde. Er wies darauf hin, dass die Verwendung solcher Anerkennungen in der Europäischen Union gängige Praxis sei.
41. Da die Vertragsbestimmungen, die klar und spezifisch waren und die das Cedefop dem Schreiben folgte, die einzige einschlägige Rechtsgrundlage darstellten, stimmte das Cedefop dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nicht zu.
42. Das Cedefop bedauerte, dass der Beschwerdeführer unbegründete und unangemessene Erwartungen hatte. Er stellte ferner fest, dass Ton und Inhalt seiner Korrespondenz ernsthafte Zweifel an dem Interesse des Beschwerdeführers an einer gütlichen Lösung dieser Angelegenheit aufgeworfen hätten.
43. Abschließend ersuchte das Cedefop den Bürgerbeauftragten, seine Bewertung zu überdenken und seine Untersuchung mit der Feststellung abzuschließen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
44. In seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und kam zu dem Schluss, dass der Bürgerbeauftragte über alle verfügbaren Informationen verfügt, um eine Entscheidung zu treffen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
45. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Cedefop seine Argumente für seine Weigerung, seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung anzunehmen, ausschließlich auf die vertraglichen Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers gestützt habe.
46. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die mit dem Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2006 geschlossenen Verträge identisch sind. Kein Vertrag räumte dem Beschwerdeführer ein vertragliches Recht ein, seinen Namen als Urheber einer Veröffentlichung angeben zu lassen. Die Verträge verpflichteten das Cedefop jedoch auch nicht, den Beschwerdeführer nicht als Verfasser einer Veröffentlichung zu nennen. In der Tat nutzte das Cedefop diese vertragliche Flexibilität, indem es sich zunächst dafür entschied, den Beschwerdeführer als Verfasser des Berichts von 2004 zu zitieren, und später entschied, 2007 neue Zitierregeln herauszugeben, in denen es hieß, dass keine vom Cedefop bezahlten Berichte die Autoren zitieren würden. Keine der vom Cedefop gewählten Optionen führte zu einem Vertragsbruch durch das Cedefop (oder den Beschwerdeführer).
47. Da die Entscheidung des Cedefop, den Beschwerdeführer als Verfasser des Berichts von 2004 zu zitieren, nicht gegen den Dienstleistungsvertrag von 2004 verstoße, habe der Beschwerdeführer nicht zu Unrecht angenommen, dass der Bericht von 2006, den er gemäß einem identischen Dienstleistungsvertrag vorgelegt habe, es dem Cedefop auch erlaube, den Beschwerdeführer als Verfasser des Berichts von 2006 zu zitieren.
48. Der Bürgerbeauftragte hielt es für angemessen, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausging, dass das Cedefop wie im Bericht von 2004 beschließen könne, ihn als Verfasser des Berichts von 2006 zu nennen. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Bericht 2006 vom Beschwerdeführer im März 2007 vorgelegt wurde, d. h. sieben Monate, bevor das Cedefop seine neue Zitierpolitik bekannt gab. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass das Cedefop die Autoren, die sich bei der Erstellung und Einreichung ihrer Studien auf die alte Praxis stützten, nicht benachteiligen sollte.
49. Während der Bürgerbeauftragte es für angemessen hielt, dass sich der Beschwerdeführer auf die bestehende Praxis des Cedefop stützte, als er im März 2007 den Bericht von 2006 vorlegte, musste der Bürgerbeauftragte betonen, dass die vor Oktober 2007 geltende Politik das Cedefop nicht verpflichtete, in jedem Fall den Namen eines Autors auf dem Deckblatt seiner Veröffentlichungen zu nennen. Wie das Cedefop angedeutet hat, wurden vor Oktober 2007 Entscheidungen in Bezug auf die Zitierung von Autoren von Fall zu Fall getroffen. Daher lag es in diesem Zeitraum im Ermessen des Cedefop, die Namen der Autoren auf dem Deckblatt seiner Veröffentlichungen anzugeben oder davon abzusehen. Der Bürgerbeauftragte hat jedoch immer wieder festgestellt, dass eine Ermessensbefugnis nicht mit einer Willkürbefugnis gleichzusetzen ist. Eine Verwaltung, die über einen Ermessensspielraum verfügt, sollte stets in der Lage sein, anhand objektiver Kriterien zu rechtfertigen, warum sie sich für eine bestimmte Option entscheidet. Wenn das Cedefop also vor Oktober 2007 von Fall zu Fall Entscheidungen in Bezug auf die Zitierung oder Nichtzitierung von Autoren getroffen hätte, hätte es sicherstellen müssen, dass es in der Lage wäre, diese Entscheidungen anhand objektiver Kriterien zu rechtfertigen. Es ist wichtig, in der Lage zu sein, solche Entscheidungen auf der Grundlage objektiver Kriterien zu rechtfertigen, dass die Verwaltung dadurch sicherstellen kann, dass ihre Entscheidungen in Bezug auf die Zitierung von Autoren weder diskriminierend noch unverhältnismäßig wären. Das Cedefop hat jedoch im vorliegenden Fall keine objektiven Gründe dafür angeführt, warum es den Beschwerdeführer nicht als Verfasser des Berichts von 2006 angeführt hat.[8] Vielmehr stützt es sich (fälschlicherweise) nur auf die neue Zitierpolitik und eine fehlerhafte Auslegung seiner vertraglichen Verpflichtungen, um seinen Standpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Wie bereits erwähnt, sollte i) die neue Zitierrichtlinie nicht rückwirkend auf Berichte angewandt werden, die während des Zeitraums vorgelegt wurden, in dem die alte Zitierrichtlinie noch in Kraft war, und ii) das Cedefop ist aufgrund der Dienstleistungsverträge nicht verpflichtet, auf dem Deckblatt seiner Veröffentlichungen keine Autoren zu nennen.
50. Der Bürgerbeauftragte wies die Behauptung des Cedefop zurück, dass der Beschwerdeführer bösgläubig gehandelt habe, als er die Anwendung der Zitierregeln von 2007 auf den Bericht von 2006 beanstandete (siehe oben, Rn. 30). Das Cedefop stützte seine Behauptung, der Beschwerdeführer habe bösgläubig gehandelt, darauf, dass die Dienstleistungsverträge dem Cedefop ausdrücklich und umfassend die Rechte des geistigen Eigentums einräumten. Da dem Beschwerdeführer die Vertragsbedingungen eindeutig bekannt seien, dürfe er nicht in gutem Glauben gehandelt haben. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Vertragsbestimmungen des Dienstleistungsvertrags von 2004 bekannt waren, als er den Bericht von 2004 vorlegte. Dieser Vertrag, der dem Cedefop die Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf den Bericht von 2004 gewährte, hinderte das Cedefop nicht daran, den Beschwerdeführer als Verfasser dieses Berichts zu nennen. Das Cedefop nutzte diese vertragliche Flexibilität, um den Beschwerdeführer als Verfasser des Berichts von 2004 zu nennen. Der Dienstleistungsvertrag von 2006 war identisch mit dem Dienstleistungsvertrag von 2004. Daher gab es keinen Grund, warum der Beschwerdeführer nicht in gutem Glauben verstanden hätte, dass das Cedefop ihn auch als Verfasser des Berichts von 2006 anführen könnte und würde.
51. In Bezug auf die "ernsthaften Zweifel" des Cedefop an dem Interesse des Beschwerdeführers an einer einvernehmlichen Lösung (siehe Ziffer 42 oben) war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Bürgerbeauftragte, weit davon entfernt, Zweifel am Interesse des Beschwerdeführers an einer einvernehmlichen Lösung zu haben, feststellte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, als er über den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung informiert wurde, seine Zustimmung zu dem Vorschlag zum Ausdruck brachte.
52. Unter diesen Umständen hielt es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, seine vorläufigen Feststellungen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu bestätigen (siehe oben, Rn. 30) und dem Cedefop den Entwurf einer Empfehlung vorzulegen, um den im vorliegenden Fall festgestellten Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen.
EMPFEHLUNGSENTWURF DES EUROPÄISCHEN BÜRGERS
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde legte der Bürgerbeauftragte den folgenden Empfehlungsentwurf vor:
Das Cedefop sollte die Urheberschaft des Berichts von 2006 durch den Beschwerdeführer unter den gleichen Bedingungen anerkennen, wie sie im Bericht von 2004 anerkannt wurde, und daher in alle künftigen Fassungen der Studie eine Berichtigung einfügen.
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden
53. Das Cedefop akzeptierte den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten und stimmte zu, ihn ab dem 20. Januar 2010 umzusetzen, indem es eine Berichtigung in alle Kopien der nach diesem Datum verteilten Studie einfügte.
54. Der Beschwerdeführer war mit dem Ergebnis zufrieden und dankte dem Bürgerbeauftragten und seinem Team aufrichtig.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf
Der Bürgerbeauftragte begrüßt die Annahme des Empfehlungsentwurfs durch das Cedefop.
B. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Das Cedefop hat den Empfehlungsentwurf akzeptiert und geeignete Schritte zur Umsetzung unternommen.
Der Beschwerdeführer und das Cedefop werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 8. April 2010
[1] Leitlinien für die Wissensgesellschaft: Trends, Herausforderungen und Antworten in ganz Europa, A Cedefop Synthesis Report, [der Beschwerdeführer, Herr S.], Cedefop Panorama series; 85, 2004 Luxemburg.
[2] Dienstleistungsvertrag Nr. 2006-0078/AO/B/JWA/-RLAR/RatRes/011/06.
[3] Von der Politik zur Praxis: Ein systemischer Wandel zur lebenslangen Beratung in Europa, Reihe Cedefop-Panorama; 149, 2008, Luxemburg.
[4] Vgl. hierzu Rechtssache 159/82, Verli-Wallace/Kommission, Slg. 1983, 2711, Randnr. 8; Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnr. 34, Rechtssache T-197/99, Gooch/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-271 und II-1247, Randnr. 53, und Rechtssache T-251/00, Lagardère SCA und Canal+ SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 139.
[5] Rechtssache T-20/91, Holtbecker/Kommission, Slg. 1992, II-2599, Randnr. 53.
[6] Rechtssache C-188/88, NMB (Deutschland) GmbH/Kommission, Slg. 1992, I-1689, Randnr. 53.
[7] Rechtssache C-107/97, Rombi & Arkopharama, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66.
[8] In Ermangelung objektiver Gründe des Cedefop ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass solche objektiven Gründe nicht vorliegen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Cedefop dagegen in einem ähnlichen Fall, der dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurde, nämlich in der Rechtssache 1874/2008/BB, objektive Gründe vorgebracht hat.