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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 80/2009/BU gegen die Europäische Kommission

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Der Beschwerdeführer vertritt das Ökologische Institut Veronica der Tschechischen Vereinigung der Naturschützer.

2. Am 14. November 2006 übermittelte der Beschwerdeführer im Namen des obengenannten Instituts der Kommission eine Mitteilung, die a) aus einem ausgefüllten Vertragsverletzungsbeschwerdeformular vom 14. November 2006 bestand; und b) ein ausgefülltes Formular mit dem Titel "Ersuchen um zusätzliche Informationen" vom 22. November 2006. (Beide Buchstaben a und b werden in diesem Beschluss zusammenfassend als "Mitteilung vom 14. November 2006" bezeichnet.)

3. Nach der Mitteilung vom 14. November 2006 wurden bei der Annahme des regionalen Flächennutzungsplans Břeclavsko und der Pläne für den Bau der Autobahn R52 in Südmähren die Bestimmungen des Umweltrechts der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang eingehalten. Es handelt sich um folgende Rechtsvorschriften: Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen („SUP-Richtlinie“), Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten („UVP-Richtlinie“), Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) und Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („Habitat-Richtlinie“).

4. Genauer gesagt werden bei der Planung des Abschnitts der Autobahn R52 Pohořelice-Mikulov, der Teil der Autobahnverbindung Brünn-Wien sein wird, alternative Routen [1] nicht berücksichtigt, was sich weniger negativ auf Natura-2000-Gebiete auswirken würde [2]. Eine Alternativroute, die die bestehende Autobahn D2 Brünn-Břeclav und die geplante Umgehungsstraße von Břeclav nutzen und dann weiter nach Österreich führen könnte, wurde nicht geprüft.

5. Er erklärt, dass die Route des fraglichen Abschnitts R52 in den regionalen Landnutzungsplan Břeclavsko aufgenommen und am 9. November 2006 von der Regionalversammlung Südmährens angenommen worden sei.

6. Da der Beschwerdeführer auf die Mitteilung vom 14. November 2006, vom 14. Mai 2007 und vom 17. September 2007 keine Antwort erhielt, übermittelte er der Kommission Mahnungen, die jedoch erfolglos blieben.

7. Am 14. März 2008 beschwerte er sich somit erstmals beim Bürgerbeauftragten darüber, dass die Kommission seine Mitteilung vom 14. November 2006 und die darauf folgenden Mahnungen nicht beantwortet habe. Seine erste Beschwerde beim Bürgerbeauftragten wurde unter dem Aktenzeichen 785/2008/BU registriert.

8. Nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer am 23. April 2008 eine Antwort, in der sie

  • entschuldigte sich dafür, dass sie aufgrund eines Verwaltungsfehlers seine Mitteilung vom 14. November 2006 nicht beantwortet hatte. Sie versicherte ihm jedoch, dass seine Mitteilung vom 14. November 2006 ordnungsgemäß registriert worden sei (am 27. November 2006 unter dem Aktenzeichen A/21576).
  • erklärte, dass sie die in der Mitteilung vom 14. November 2006 enthaltenen Informationen berücksichtigt habe und diese Informationen „in einem breiteren Kontext der Verkehrsinfrastruktur in Südmähren (Autobahnen R43, R52 und R55)“prüfe;
  • Versprach, ihn über weitere Entwicklungen in der Angelegenheit zu informieren.

9. Auf der Grundlage des vorstehenden Ergebnisses schloss der Bürgerbeauftragte die vom Organ beigelegte Beschwerde 785/2008/BU ab.

10. Da der Beschwerdeführer von der Kommission keine weiteren schriftlichen Informationen über den Fortgang der Angelegenheit erhalten hatte, reichte er die vorliegende Beschwerde am 9. Januar 2009 beim Bürgerbeauftragten ein.

DER GEGENSTAND DER ANFRAGE

11. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es bei der Behandlung der in seiner Mitteilung vom 14. November 2006 aufgeworfenen Fragen durch die Kommission zu ungerechtfertigten Verzögerungen gekommen sei.

12. Er forderte die Kommission auf, sich an die Regierung der Tschechischen Republik zu wenden und sie an ihre Verpflichtung zu erinnern, alle relevanten Varianten zu bewerten, die sich aus der Forschungsstudie zur Autobahn R52 ergeben. Wenn die Regierung die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht einhält, sollte die Kommission Sanktionen verhängen und die Finanzierung des Baus der Autobahn sowohl auf tschechischer als auch auf österreichischer Seite einstellen.

DIE ANFRAGE

13. Am 28. Mai 2009 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme in englischer Sprache. Sie lieferte am 11. Juni 2009 eine tschechische Übersetzung. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 13. Juli 2009.

ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS

A. Angebliche ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Behandlung der in der Mitteilung vom 14. November 2006 aufgeworfenen Fragen und der damit verbundenen Forderung

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

14. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es bei der Behandlung der in seiner Mitteilung vom 14. November 2006 aufgeworfenen Fragen durch die Kommission zu ungerechtfertigten Verzögerungen gekommen sei.

15. Er weist darauf hin, dass er die oben genannte Mitteilung am 14. November 2006 übermittelt habe. Abgesehen von dem Schreiben vom 23. April 2008, das die Kommission ihm nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten übermittelt hat, hat das Organ die Angelegenheit jedoch weder gelöst noch ihn darüber informiert, wie es damit umgeht.

16. Darüber hinaus kontaktierte der Beschwerdeführer sowohl telefonisch als auch durch einen persönlichen Besuch in Brüssel den Direktor der Direktion B (Natur) der Generaldirektion Umwelt („GD Umwelt“), der ihm mitteilte, dass die Angelegenheit 2009 nicht gelöst werde.

17. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise es aus verschiedenen Gründen nicht rechtfertigten, seine Mitteilung vom 14. November 2006 als Beschwerde zu registrieren. Erstens habe das UVP-Verfahren für das betreffende Projekt förmlich vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU begonnen und unterliege daher nicht dem Gemeinschaftsrecht [3] Daher wäre es vollkommen richtig gewesen, dass die Kommission das Dossier abgeschlossen hätte.

18. Zweitens stellte die Kommission fest, dass sie die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen "allerdings"sorgfältig geprüft habe.

19. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass es keine ausreichenden Nachweise "aus Studien"für erhebliche Auswirkungen der bevorzugten Variante der Autobahn R52 auf Natura-2000-Gebiete gibt.

20. Darüber hinaus wurde das Autobahnprojekt R52 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genehmigt („Baugenehmigung noch nicht erteilt“). Die tschechischen Behörden haben daher noch keine Maßnahmen ergriffen, die einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen könnten.

21. Die Kommission räumte ferner ein, dass sie in ihrem ersten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 23. April 2008 hätte erklären können, dass sie keine weiteren Informationen zum Stand der Bewertung oder zum weiteren Verfahren hätte vorlegen können, solange die in diesem Schreiben erwähnte umfassendere Bewertung der Verkehrsinfrastruktur in Südmähren im Gange sei.

22. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 mit Vertretern der Kommission in Kontakt gestanden habe, und räumte dies in seinen Beschwerden beim Bürgerbeauftragten ein. Er war sich daher bewusst, dass die Behandlung der in seiner Mitteilung vom 14. November 2006 aufgeworfenen Fragen noch nicht abgeschlossen war. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die Kommission ihn nicht ausreichend über die Folgemaßnahmen zu seiner Akte unterrichtet hat.

23. In Bezug auf die Zeit, die für die umfassendere Bewertung der Verkehrsinfrastruktur in Südmähren benötigt wurde, wies die Kommission darauf hin, dass dies eine sehr komplexe Angelegenheit ist, weshalb die Bewertung mehr Zeit erforderte. Die Kommissionsdienststellen haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um die verschiedenen technischen und rechtlichen Aspekte der Fälle im Zusammenhang mit der Autobahninfrastruktur in Südmähren gründlich zu untersuchen und so effizient wie möglich zu behandeln.

24. Diese umfassendere Bewertung ergab sich aus der förmlichen Registrierung einer weiteren Beschwerde, die von einem anderen tschechischen Verband, dem Umweltrechtsdienst (EPS), eingereicht wurde. Diese Beschwerde trug den Titel „Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) bei der Annahme des regionalen Landnutzungsplans Břeclavsko“. Am 6. Juni 2008 wurde sie unter dem Aktenzeichen 2008/4493 offiziell registriert und betrifft auch die Autobahn R52 [4].

25. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zugesagt, die Fragen im Zusammenhang mit der Autobahn R52 zu verfolgen und den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall über jede Entscheidung im Zusammenhang mit der oben genannten Beschwerde 2008/4493 zu unterrichten.

26. Die Kommission verwies auch auf die beim Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik anhängigen Gerichtsverfahren in derselben Angelegenheit.

27. Schließlich teilte die Kommission mit, dass sie dem Beschwerdeführer am 27. April 2009 ein neues Schreiben übermittelt habe. In diesem Schreiben, dessen Kopie sie beifügte, teilte sie ihm mit, dass sie seine Mitteilung vom 14. November 2006 nicht als Beschwerde registriert habe, und erläuterte die Gründe dafür:

  • Die Kommission legte zunächst Klarstellungen zum Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie in Bezug auf die Anforderung alternativer Lösungen vor [5].
  • Darüber hinaus erklärte sie, dass die UVP-Richtlinie auf dieses Projekt nicht anwendbar sei, da das Verfahren für den Bau des entsprechenden Abschnitts R52 formell vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU begonnen habe ("Ankündigung des Projekts"[6] vom 29. Januar 2003). Darüber hinaus wurde den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge "die Baugenehmigung für das Projekt der Autobahn R52 Poho řelice - Mikulov von den zuständigen tschechischen Behörden noch nicht erteilt".
  • Die Kommission wies auf die oben in Rn. 24 genannte förmlich registrierte Beschwerde 2008/4493 hin. Auch wenn der Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, nicht notwendigerweise mit den in der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 aufgeworfenen Fragen identisch ist, sind sie doch miteinander verbunden. Daher hat die Kommission die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in das Dossier zur Beschwerde 2008/4493 aufgenommen.
  • Bis zur Erteilung der endgültigen Genehmigung konnte die Kommission nicht beurteilen, ob die Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie in Bezug auf die besonderen Schutzgebiete „Střední nádrž Vodního díla Nové Mlýny“ und „Pálava“ und das vorgeschlagene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mušovský luh“ erfüllt wurden, die wahrscheinlich von dem vorgeschlagenen Abschnitt R52 betroffen sind.
  • Was die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts betrifft, so erhielt die Kommission keine Informationen darüber, dass der betreffende Mitgliedstaat (Österreich) die Anwendung des in Artikel 7 der UVP-Richtlinie vorgesehenen Verfahrens beantragen würde [7]. Dieses Verfahren ist nur anwendbar, wenn das Projekt voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird. Der Kommission liegen diesbezüglich keine Beweise vor.

28. In seinen Bemerkungen, die er nach Erhalt des oben genannten Schreibens der Kommission und einer Kopie der Stellungnahme übermittelte, bestand der Beschwerdeführer darauf, dass die Kommission ihm keine ausreichenden Informationen über die Fortschritte bei der Bearbeitung seiner Mitteilung vom 14. November 2006 zur Verfügung gestellt habe. Er argumentierte auch, dass er zwei Jahre lang in dieser Angelegenheit praktisch inaktiv gewesen sei. Er führt weiter aus, dass die Kommission nicht auf seine informellen Kontakte mit dem Direktor der Direktion B (Natur) der GD Umwelt verweisen könne, um ihre Argumente zu untermauern. Der Direktor teilte dem Beschwerdeführer lediglich mit, dass der GD die Mitteilung vom 14. November 2006 zugewiesen worden sei, wusste aber nicht, wie die GD damit umgehe. Der Beschwerdeführer erhielt diese Informationen erst auf seine Frage hin, wann er eine schriftliche Antwort auf seine Mitteilung erhalten würde, die er während seines persönlichen Besuchs in Brüssel vorlegte.

29. Der Beschwerdeführer wies die Gründe der Kommission für die Nichtregistrierung seiner Mitteilung vom 14. November 2006 als Beschwerde zurück. Er widersprach zunächst, dass das UVP-Verfahren für das Projekt formell vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU begonnen habe. Nach Angaben des Beschwerdeführers begann die Ausarbeitung des regionalen Flächennutzungsplans Břeclavsko mit zwei Aufträgen, die am 25. Februar 2005 an den Lieferanten des Flächennutzungsplans und an den Lieferanten der Umweltverträglichkeitsprüfung übermittelt wurden. Darüber hinaus ist die einzige Entschließung der Südmährischen Regionalversammlung, in der die Landnutzungsdokumentation für das betreffende Gebiet erwähnt wird (die „Strategie zur Beschaffung der Landnutzungsdokumentation der Südmährischen Region“, Az. 1204/04/Z27), auf den 23. September 2004 datiert. Dies ist auch nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU der Fall.

30. Zweitens verwies der Beschwerdeführer auf das Argument der Kommission, dass das UVP-Verfahren für das Projekt zwar nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliege, die von ihm angesprochenen Fragen jedoch nach wie vor sorgfältig geprüft worden seien. Er hielt es für unangemessen, dass die Kommission dieses Argument als einen der Gründe für die Nichtregistrierung seiner Mitteilung vom 14. November 2006 als Beschwerde herangezogen habe.

31. Drittens hielt der Beschwerdeführer die Aussage der Kommission für irreführend, dass die aus Studien abgeleiteten Beweise über die erheblichen Auswirkungen der bevorzugten R52-Variante auf Natura-2000-Gebiete unzureichend seien. Dies liegt daran, dass die Kommission die Studien, auf die sie sich bezog, nicht angegeben hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei der einzigen Natura-2000-Studie zum regionalen Flächennutzungsplan Břeclavsko um eine Studie von Mgr. Mudra aus dem Jahr 2005. Laut dieser Studie wird die Břeclavsko-Landprognose insgesamt erhebliche negative Auswirkungen auf das Natura-2000-System haben. Aus der Studie geht auch hervor, dass der Abschnitt R52 erhebliche negative Auswirkungen auf das Sonderschutzgebiet „Střední nádrž Vodního díla Nové Mlýny“ haben wird. Darüber hinaus verfügt die Kommission über mehrere Studien, die belegen, dass die Alternativroute durch Břeclav sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch vorteilhafter wäre. So verfügt die Kommission beispielsweise über eine Studie von Herrn Wolf aus dem Jahr 2007 [8], auf die sie im Anhang ihres Schreibens REGIO F.2/MBO/vk D(2008) 790085 vom 29. Mai 2008 an den tschechischen Verkehrsminister [9] verwiesen hat. In der Anlage zu diesem Schreiben fragte die Kommission den Minister, warum die oben genannte Alternativroute trotz der Empfehlungen mehrerer Expertenstudien offenbar nicht berücksichtigt wurde.

32. Viertens hielt der Beschwerdeführer das Argument der Kommission, dass das Autobahnprojekt R52 noch nicht genehmigt worden sei und daher noch keine Maßnahmen ergriffen worden seien, die einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen könnten, für unwahr und irreführend. Die Annahme des regionalen Flächennutzungsplans Břeclavsko ist eine Maßnahme allgemeinen Charakters. Durch die Annahme dieses Flächennutzungsplans wurde gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, und die Kommission kann ihre Untätigkeit nicht dadurch entschuldigen, dass sie sich auf eine mögliche künftige Baugenehmigung bezieht. Der Kommission ist sicherlich bekannt, dass der Baugenehmigung eine Landnutzungsgenehmigung vorausgeht, nach der unumkehrbare Schritte wie Übernahmen oder Enteignungen von Land erfolgen. Außerdem müssen die Flächennutzungspläne der Gemeinden mit dem regionalen Flächennutzungsplan von Břeclavsko in Einklang gebracht werden, der auch ein unumkehrbarer Schritt ist, der die Rechte und Pflichten der Bürger beeinträchtigt. Glücklicherweise sind solche unumkehrbaren Schritte noch nicht unternommen worden [10].

33. In Bezug auf die Bezugnahme der Kommission auf die beim Obersten Verwaltungsgericht in der Tschechischen Republik anhängigen Gerichtsverfahren erklärte der Beschwerdeführer, dass der Mechanismus zur Untersuchung von Vertragsverletzungsbeschwerden nicht verlange, dass die Angelegenheit zuerst von den tschechischen Gerichten behandelt werde.

34. Der Beschwerdeführer verwies auch auf die Ergebnisse einer Kontrolle durch die Oberste Rechnungskontrollbehörde der Tschechischen Republik (im Folgenden „NKÚ“) (Nr. 08/26 „Finanzielle Mittel für die Beschaffung der Autobahnverbindung Brünn-Wien (R52)“). Der Beschwerdeführer fügte einen Ausdruck der NKÚ-Feststellungen bei, die auf mehrere Mängel hindeuten [11]. Er fügte hinzu, dass die Kommission auch über einen kritischen Bericht des tschechischen öffentlichen Verteidigers der Rechte verfüge, den der Verteidiger der Region Südmähren vorgelegt habe, der jedoch ignoriert werde [12].

Bewertung des Bürgerbeauftragten

35. Zunächst stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitteilung am 14. November 2006 an die Kommission übermittelt hat und dass die Kommission im April 2008 nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten den Eingang der Mitteilung bestätigt hat. In ihrem Schreiben vom April 2008 teilte die Kommission mit, dass die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 am 27. November 2006 unter einem spezifischen Aktenzeichen registriert worden sei. Sie habe jedoch nicht klar darauf hingewiesen, dass sie die Mitteilung nicht als Beschwerde registriert habe. Erst in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde und in ihrem zweiten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 27. April 2009 teilte die Kommission ihm mit, dass sie seine Mitteilung vom 14. November 2006 nicht als Beschwerde registriert habe, und erläuterte die Gründe dafür.

36. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM/2002/0141 endg.) (im Folgenden „Mitteilung“) keine Frist festgelegt ist, innerhalb deren die Kommission den Beschwerdeführern mitteilen sollte, dass sie ihren Schriftverkehr nicht förmlich als Beschwerde registrieren wird [13]. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die einschlägigen allgemeinen Vorschriften für eine solche Situation gelten. Gemäß Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis [14] stellt der Beamte sicher, dass über jedes Ersuchen oder jede Beschwerde unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang, innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. Kann ein Antrag oder eine Beschwerde wegen der Komplexität der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der oben genannten Frist entschieden werden, so teilt der Beamte dies dem Verfasser so bald wie möglich mit. Darüber hinaus ist die Kommission gemäß Nummer 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Bediensteten der Europäischen Kommission in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit (im Folgenden „Kodex der Kommission“) verpflichtet, den Schriftverkehr innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang bei der zuständigen Dienststelle der Kommission zu beantworten. Kann die Antwort nicht innerhalb der oben genannten Frist und in allen Fällen, in denen die Antwort andere Arbeiten erfordert, wie z. B. dienststellenübergreifende Konsultation oder Übersetzung, übermittelt die Kommission eine ständige Antwort, in der ein Datum angegeben ist, bis zu dem der Empfänger eine Antwort erwarten kann [15].

37. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten können Beschwerdeführer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Frist, innerhalb deren die Kommission sie von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen wird, ihren Schriftverkehr nicht als Beschwerde zu registrieren, nicht wesentlich länger als einen Kalendermonat sein wird, den die Mitteilung für den Schriftverkehr vorsieht, der förmlich als Beschwerde registriert wird. In jedem Fall können die Beschwerdeführer erwarten, dass die Kommission sie innerhalb der in Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegten Frist von zwei Monaten von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzt, ihren Schriftverkehr nicht als Beschwerde zu registrieren.

38. Stellt die Kommission fest, dass die Komplexität einer in einem Schriftwechsel aufgeworfenen Angelegenheit den Zeitraum, in dem sie über die Registrierung des Schriftwechsels als Beschwerde entscheiden muss, erheblich verlängern wird, so sollte sie den Beschwerdeführer gemäß Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Nummer 4 des Kodex der Kommission davon in Kenntnis setzen.

39. Im vorliegenden Fall hat die Kommission zwar die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 am 27. November 2006 registriert, ihm aber erst am 27. April 2009 mitgeteilt, dass sie diesen Schriftwechsel nicht als Beschwerde registriert und diese Entscheidung erst zu diesem Zeitpunkt begründet habe. Darüber hinaus hat die Kommission dem Beschwerdeführer vom 23. April 2008 (Datum der ursprünglichen Bestätigung, in der sie dies zugesagt hatte) bis zum 27. April 2009 (Beschluss, den Schriftwechsel nicht als Beschwerde zu registrieren) keine schriftlichen Informationen über den Stand des Verfahrens übermittelt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, können diese schriftlichen Informationen nicht durch persönliche Kontakte mit den Beamten der Kommission ersetzt werden, die er von sich aus aufgenommen hat. Das oben genannte Versäumnis der Kommission stellt einen Verstoß gegen Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Nummer 4 des Kodex der Kommission und damit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Da dieser Aspekt des vorliegenden Falles spezifische Ereignisse in der Vergangenheit betrifft und die Kommission den Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben vom 27. April 2009 unterrichtet hat, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, eine einvernehmliche Lösung zu suchen oder diesbezüglich einen Empfehlungsentwurf vorzulegen. Er wird jedoch unten eine kritische Bemerkung machen.

40. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer den Gründen der Kommission, seine Mitteilung vom 14. November 2006 nicht als Beschwerde zu registrieren, nicht zustimmt.

41. Der Bürgerbeauftragte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Nummer 3 der Mitteilung festgelegt ist, dass Korrespondenz nicht als Beschwerde registriert werden darf, wenn

"- es ist anonym, zeigt nicht die Adresse des Absenders oder zeigt eine unvollständige Adresse;

- sie verweist weder ausdrücklich noch stillschweigend auf einen Mitgliedstaat, dem die gemeinschaftsrechtswidrigen Maßnahmen oder Gepflogenheiten zugerechnet werden können;

- sie verurteilt die Handlungen oder Unterlassungen einer privaten Person oder Einrichtung ...;

- es versäumt, einen Missstand darzulegen;

- sie stellt eine Beschwerde dar, zu der die Kommission einen klaren, öffentlichen und kohärenten Standpunkt eingenommen hat ...;

- sie stellt eine Beschwerde dar, die eindeutig nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt."(Hervorhebung nur hier)

42. Selbst wenn die dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Beweise es ihm nicht ermöglichen, die Auffassung der Kommission, dass das Gemeinschaftsrecht auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, inhaltlich zu beurteilen, wäre dieser Grund allein grundsätzlich ein ausreichender Grund, den Schriftwechsel des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 nicht als Beschwerde zu registrieren.

43. Der Bürgerbeauftragte ist nicht der Auffassung, dass die weiteren Argumente der Kommission in ihrem Schreiben vom 27. April 2009 an den Beschwerdeführer und in ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde zusätzliche Gründe dafür darstellen, warum sie die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 nicht als Beschwerde registriert hat. Der Bürgerbeauftragte geht im Gegenteil davon aus, dass die Kommission mit der Vorlage dieser Argumente nachweisen wollte, dass sie die Angelegenheit, auf die sich der Beschwerdeführer bezogen hat, in einem breiteren Kontext behandelt hat.

44. Das Vorbringen der Kommission, nach den ihr vorliegenden Informationen sei die Baugenehmigung für den fraglichen Abschnitt R52 noch nicht erteilt worden, zeigt, dass die Kommission die Lage zumindest überwacht.

45. Darüber hinaus geht aus dem der Stellungnahme des Beschwerdeführers beigefügten Material hervor, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer umfassenderen Bewertung der Verkehrsinfrastruktur in Südmähren mit Schreiben vom 29. Mai 2008 an den tschechischen Verkehrsminister gewandt und diesen aufgefordert hat, zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit der Autobahn R52 Stellung zu nehmen:

„Die Dienststellen der Kommission möchten informiert werden, wenn die tschechischen Behörden eine vergleichende Studie über die alternativen Angleichungen zwischen „Brno-Mikulov-Wien“ und „Brno-Breclav-Wien“ in Erwägung ziehen. Nach dem angenommenen OP Verkehr sollte ein Vergleich alternativer Streckenführungen vorgenommen werden, bevor bei der Kommission ein Finanzhilfeantrag gestellt wird, und die wirtschaftlichen und ökologischen Ergebnisse des Vergleichs sollten in den Finanzhilfeantrag aufgenommen werden. Mehrere NRO verteidigen jedoch die Position, dass das Verkehrsministerium versucht, auf Regierungsebene die Variante "Brno-Mikulov-Wien" durchzusetzen, ohne zuvor die beiden oben genannten alternativen Routen vollständig zu bewerten. Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass aus einer wirtschaftlichen Analyse, die bisher von RSD [Ředitelství silnic a dálnic, der Direktion Autobahnen und Autobahnen] durchgeführt wurde, hervorgeht, dass der "Brno-Breclav-Wien" als nachhaltiger angesehen wird. Dies wirft die Frage auf, warum eine alternative Variante, über Břeclav, trotz der Empfehlungen mehrerer Expertenstudien ignoriert zu werden scheint.

Die Kommission verwies sodann auf drei Studien, einschließlich der Studie von Herrn Wolf, die der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen erwähnte.

46. Darüber hinaus versteht der Bürgerbeauftragte die Bezugnahme der Kommission auf das noch anhängige Gerichtsverfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik [16] als Erklärung dafür, warum zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine zusätzlichen Maßnahmen seitens der Kommission erforderlich sind. Der Bürgerbeauftragte hält diesen Ansatz für angemessen. Die Kommission scheint daher der Ansicht zu sein, dass die fragliche Situation auf nationaler Ebene noch behoben werden kann. Der Bürgerbeauftragte erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Hauptverantwortung für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bei den Mitgliedstaaten liegt und das Ziel jedes Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, die Mitgliedstaaten dazu zu bringen, sich freiwillig an das Gemeinschaftsrecht zu halten. Es sei auch daran erinnert, dass die nationalen Gerichte Teil des europäischen Gerichtsbarkeitssystems sind, das die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet.

47. Schließlich hält der Bürgerbeauftragte die Verfahrensentscheidung der Kommission für angemessen, den Fall des Beschwerdeführers in das Dossier zur Beschwerde 2008/4493 mit dem Titel „Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) bei der Annahme des von ihm förmlich registrierten regionalen Landnutzungsplans Břeclavsko“, der auch die Autobahn R52 betrifft, aufzunehmen. Die Beschwerde 2008/4493, die dem Bürgerbeauftragten in der Akte der Beschwerde 822/2009/BU zur Verfügung steht, betrifft Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht (SUP-Richtlinie, Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie) durch die Tschechische Republik (Regionalversammlung Südmährens und Umweltministerium) bei der Ausarbeitung und Genehmigung des regionalen Landnutzungsplans Břeclavsko. Der Bürgerbeauftragte stimmt mit der Kommission darin überein, dass die in der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 aufgeworfenen Fragen mit den in der Beschwerde 2008/4493 aufgeworfenen Fragen zusammenhängen. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Mitteilung vom 14. November 2006 auf Maßnahmen verwiesen hat, die EPS (der Verfasser der Beschwerden 2008/4493 an die Kommission und 822/2009/BU an den Bürgerbeauftragten) auf nationaler Ebene ergriffen hat. In diesem Zusammenhang verwies EPS in der Beschwerde 2008/4493 auf die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 über „eine ähnliche Angelegenheit im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften bei der Umweltverträglichkeitsprüfung des regionalen Landnutzungsplans Břeclavsko“.

48. In diesem Zusammenhang vertraut der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Kommission den Beschwerdeführer in Zukunft über die Fortschritte bei der Bearbeitung der Beschwerde 2008/4493 auf dem Laufenden halten wird. Der Bürgerbeauftragte schlägt vor, dass die Kommission eine allgemeine Strategie festlegen könnte, nach der sie Informationen über ihre Fortschritte bei der Bearbeitung einer registrierten Vertragsverletzungsbeschwerde nicht nur dem Beschwerdeführer, der sie eingereicht hat, sondern auch den interessierten Bürgern und Verbänden zur Verfügung stellen wird, deren Beschwerden, obwohl sie nicht offiziell als solche registriert wurden, in die Akte der registrierten Beschwerde aufgenommen wurden. Der Bürgerbeauftragte wird hierzu im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.

49. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen in den Rn. 44-48 kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Forderung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann.

B. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde macht der Bürgerbeauftragte folgende kritische Bemerkung:

Zwischen dem 23. April 2008 (Datum der Empfangsbestätigung für die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. November 2006) und dem 27. April 2009 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer nicht über ihre Entscheidung, die Mitteilung vom 14. November 2006 nicht als Beschwerde zu registrieren, und über die Gründe dafür. Infolgedessen übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer während des oben genannten Zeitraums keine schriftlichen Informationen über seine Fortschritte in dieser Angelegenheit. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Nummer 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Bediensteten der Europäischen Kommission in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit und damit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Weitere Bemerkung

Die Kommission könnte erwägen, eine allgemeine Politik zu verfolgen, mit der sie Informationen über ihre Behandlung einer registrierten Vertragsverletzungsbeschwerde an beide übermittelt:

  • der/die Beschwerdeführer, der/die die betreffende Beschwerde eingereicht hat/haben; und
  • die interessierten Bürger und Vereinigungen, deren Beschwerden, obwohl sie nicht förmlich registriert wurden, in die Akte der registrierten Vertragsverletzungsbeschwerde aufgenommen wurden.

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Geschehen zu Straßburg am 26. November 2009


[1] Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie: "Ist trotz einer negativen Bewertung der Auswirkungen auf das Gebiet und in Ermangelung alternativer Lösungen ein Plan oder Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, durchzuführen, so trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtkohärenz von Natura 2000 geschützt ist."(Hervorhebung nur hier)

[2] Gemäß http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/ ist Natura 2000 ein EU-weites Netz von Naturschutzgebieten, das im Rahmen der Habitat-Richtlinie eingerichtet wurde. Ihr Ziel ist es, das langfristige Überleben der wertvollsten und bedrohtesten Arten und Lebensräume Europas zu sichern. Sie umfasst die von den Mitgliedstaaten gemäß der Habitat-Richtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete und die gemäß der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

[3] Die Kommission zitierte Randnummer 56 des Urteils in der Rechtssache C-209/04 (Kommission/Österreich, Slg. 2006, I-2755), das wie folgt lautet: „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes findet der Grundsatz der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, keine Anwendung, wenn der Antrag auf Genehmigung eines Projekts vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie förmlich gestellt wurde (vgl. zur Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [ABl. 1985, L 175, S. 40], Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnrn. 29 und 32, und vom 14. Dezember 1998 in der Rechtssache C-81/96, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, Slg. 1998, I-3923, Randnr. 23).“

[4] Am 24. März 2009 reichte EPS auch eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, der sie unter dem Aktenzeichen 822/2009/BU registrierte. EPS machte geltend, dass es bei der Bearbeitung ihrer Beschwerde 2008/4493 durch die Kommission zu ungerechtfertigten Verzögerungen gekommen sei. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist die Untersuchung der Beschwerde 822/2009/BU durch den Bürgerbeauftragten noch nicht abgeschlossen.

[5] Die Kommission erklärte, dass das Fehlen einer Bewertung einer alternativen Lösung während der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts im Rahmen von Natura 2000 nicht bedeute, dass das UVP-Verfahren ungültig sei.

[6] Auf Tschechisch: "oznámení projektu".

[7] "Ist einem Mitgliedstaat bekannt, dass ein Projekt voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, oder beantragt ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, dies, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, die gemäß Artikel 5 gesammelten Informationen gleichzeitig mit der Bereitstellung für seine eigenen Staatsangehörigen an den anderen Mitgliedstaat. Diese Informationen dienen als Grundlage für alle Konsultationen, die im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Gleichwertigkeit erforderlich sind.“

[8] Der Beschwerdeführer fügte seinen Bemerkungen die Zusammenfassung dieser Studie bei, wonach die R52-Variante schlechtere Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete habe als die Variante durch Břeclav.

[9] Der Beschwerdeführer fügte eine Kopie dieses Schreibens bei. In diesem Schreiben stellte die Kommission unter anderem Folgendes fest: „Unsere Dienststellen wurden auf die Feststellungen des Obersten Rechnungshofs der Tschechischen Republik (NKU) in Bezug auf den Bau einiger Verkehrsprojekte in der Tschechischen Republik aufmerksam gemacht. Nach den Feststellungen des NKU gibt es einige Verfahrensmängel bei der Durchführung von Verkehrsprojekten in der Tschechischen Republik. Einige der Ergebnisse beziehen sich auf Projekte, die aus den Strukturfonds kofinanziert werden sollen, und daher ist es für uns sehr wichtig, Ihren Standpunkt zu diesen Fragen zu verstehen. Darüber hinaus wurden einige dieser Projekte auch Gegenstand einer Reihe von Beschwerden an die Kommission. Daher fügen wir dem beigefügten Anhang eine Liste von Punkten bei, zu denen wir [sic] bitten, direkt von Ihren Dienststellen eine detaillierte Antwort zu erhalten.“

[10] Der Beschwerdeführer bestätigte dies in seiner diesbezüglichen Mitteilung vom 30. September 2009.

[11] Die NKÚ-Ergebnisse sind auf ihrer Website http://www.nku.cz/kon-zavery/K08026.pdf abrufbar.

[12] Die Beschwerde 2008/4493 erwähnt drei Berichte des Public Defender of Rights vom November 2006, April 2007 und Februar 2008.

[13] Nummer 4 Absatz 2 der Mitteilung sieht nur eine Frist von einem Monat (ab dem Datum der ursprünglichen Bestätigung) vor, um den Schriftverkehr, den die Kommission förmlich als Beschwerde registriert, erneut anzuerkennen.

[14] Dieser Europäische Kodex ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar: http://www.ombudsman.europa.eu/resources/code.faces

[15] ABl. L 267, S. 64. Siehe den zweiten und dritten Absatz unter der Überschrift "Korrespondenz".

[16] Die beim Obersten Verwaltungsgericht eingereichte Klage steht dem Bürgerbeauftragten in der Akte der Beschwerde 822/2009/BU zur Verfügung. Es trägt den Titel "Vorschlag für die Nichtigerklärung einer Maßnahme allgemeiner Art - des regionalen Landnutzungsplans Břeclavsko, genehmigt durch einen Beschluss der Versammlung der Region Südmähren vom 9.11.2006, Nr. 921/06/ Z 14" und richtet sich gegen die Region Südmähren als Beklagte. In der Klage machten die Kläger geltend, dass der regionale Flächennutzungsplan Břeclavsko nicht nur nach tschechischem Recht, sondern auch nach der SUP-Richtlinie, der UVP-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie genehmigt worden sei. Sie beantragten die Aufhebung des gesamten regionalen Flächennutzungsplans von Břeclavsko.

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