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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2910/2008/TN gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2910/2008/TN - Geöffnet am Mittwoch | 17 Dezember 2008 - Entscheidung vom Mittwoch | 18 November 2009
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Ein privates Beratungsunternehmen hat mit den Behörden eines Nicht-EU-Landes (im Folgenden „nationale Behörden“) einen Vertrag über die Durchführung eines von der Europäischen Kommission finanzierten Programms (im Folgenden „Programm“) geschlossen.
2. Zur Durchführung des Programms wurde ein Referat zur Unterstützung des Programms eingerichtet. Das besagte Referat hat vier langfristige Stellen, nämlich den Teamleiter, den Assistenten des Teamleiters, einen Sachverständigen für Finanzhilfen und den Assistenten des Sachverständigen für Finanzhilfen. Der Teamleiter trat seine Position im Januar 2008 an. Der Beschwerdeführer schloss mit dem Beratungsunternehmen einen Vertrag über die Arbeit als Sachverständiger für Finanzhilfen für das Programm. Er trat sein Amt am 11. Februar 2008 an.
3. Am 10. April 2008 fanden mehrere Treffen zwischen der Kommission, den nationalen Behörden, dem Programmunterstützungsreferat und dem Beratungsunternehmen statt, um Bedenken hinsichtlich verschiedener Aspekte des Programms zu erörtern.
4. Am 23. Oktober 2008 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er seinen Vertrag als Sachverständiger für Finanzhilfen kündigte. Der Vertrag des Teamleiters wurde ebenfalls gekündigt. Am 24. Oktober 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, um die Zustimmung der Kommission zu seiner Entlassung anzufechten.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
5. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers ein, dass die Kommission ihm erlaubt habe, zu Unrecht von seiner Position als Sachverständiger für Finanzhilfen entlassen zu werden. Die Untersuchung erstreckte sich auch auf die Anträge der Kommission,
- entschuldigen Sie sich bei dem Beschwerdeführer; und
- den Beschwerdeführer für direkte Kosten und Einkommensverluste zu entschädigen.
6. In seinem Schreiben zur Einleitung einer Untersuchung der Beschwerde forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission ferner auf, den genauen Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit der Entlassung des Beschwerdeführers zu erläutern und die Anstrengungen zu beschreiben, die sie unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers, wie in ihrem Schreiben vom 10. November 2008 dargelegt, gewahrt werden.
DIE ANFRAGE
7. Nach Eingang der Beschwerde vom 24. Oktober 2008 sowie weiterer vom Beschwerdeführer im November und Dezember 2008 übermittelter Informationen leitete der Bürgerbeauftragte am 17. Dezember 2008 eine Untersuchung ein. Die Kommission beantragte eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme zu der Beschwerde, die der Bürgerbeauftragte gewährte. Am 20. April 2009 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die anschließend an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 15. Juni 2009.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
A. Zur Behauptung, die Kommission habe es zugelassen, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht abgewiesen wurde
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
Zur Beschwerde
8. Dem Beschwerdeführer zufolge lagen die Bedenken, die die nationalen Behörden und die Delegation der Kommission in Bezug auf das Programm hatten, alle in dem Bereich, für den der Teamleiter zuständig war. Die Entscheidung, den Teamleiter zu ersetzen, kam daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch nie mündliche oder schriftliche Kritik in Bezug auf seinen Zuständigkeitsbereich (der sich auf die Zuschussregelung bezieht). Dennoch kündigte das Beratungsunternehmen auch seinen Vertrag. Das Beratungsunternehmen teilte ihm mit, dass die nationalen Behörden zwar die Kündigung seines Vertrags beantragt hätten, der Antrag jedoch von der Delegation der Kommission stammte (zu der die nationalen Behörden gute Beziehungen pflegen wollten).
9. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er nicht wisse, wer beschlossen habe, ihn zu ersetzen, und warum er ersetzt worden sei. Ihm wurde weder das Recht gegeben, sich zu verteidigen, noch wurde er auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aufmerksam gemacht.
Stellungnahme der Kommission - Hintergrund
10. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde erläuterte die Kommission, dass das Programm im Wege einer „privaten indirekten dezentralen Mittelverwaltung“durchgeführt wurde. Dies bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber, d. h. die nationalen Behörden, einen Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten geschlossen hat. Dritter war die private Beratungsgesellschaft, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der finanziellen Durchführung des Programms erbrachte. Die Kommission unterzeichnete eine Finanzierungsvereinbarung mit den nationalen Behörden, hatte aber keine vertragliche Verbindung mit dem Beratungsunternehmen.
11. Die Kommission erklärte, dass der Delegation der Kommission und den nationalen Behörden in einem frühen Stadium klar wurde, dass das Referat Programmunterstützung nicht ordnungsgemäß funktionierte. In der Tat teilte der Beschwerdeführer diese Auffassung eindeutig: Er erklärte, dass "es ziemlich früh offensichtlich wurde, dass die (Programmunterstützungseinheit) kämpfte". Nach Ansicht der Kommission ist es zwar verständlich, dass ein neu angekommenes Team erste Unterstützung und Anleitung benötigt, seine Ergebnisse für die ersten Monate des Projekts waren jedoch unbefriedigend. Dies trotz der Unterstützung und Anleitung durch die nationalen Behörden und die Kommission.
12. Nach Angaben der Kommission äußerten die nationalen Behörden und die Delegation der Kommission ihre Bedenken zunächst bei einem Treffen mit dem Teamleiter und dem Sachverständigen für Finanzhilfen am 9. April 2008. Diese Bedenken wurden auch Herrn X. mitgeteilt, der für das Beratungsunternehmen tätig war. Nach dem Treffen am 9. April 2008 baten die nationalen Behörden Herrn X., in das betreffende Nicht-EU-Land zu kommen, um sich mit Leistungsbedenken im Zusammenhang mit dem Referat Programmunterstützung zu befassen. Nach dem Besuch von Herrn X. wurde beschlossen, dem Team bis Mitte August 2008 Zeit zu geben, um seine Leistung zu verbessern. Es würde dann entschieden, ob mit dem bestehenden Team fortzufahren oder Personal zu wechseln.
13. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass alle Argumente, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vorgebracht hat, darauf hindeuten, dass das Team von Beginn des Projekts an nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Dies war einer der Hauptgründe für den langsamen Fortschritt des Programms. Diese Sachlage wurde durch ein Dokument bestätigt, das Herr X. nach seinem ersten Besuch in dem betreffenden Nicht-EU-Land verfasst hatte. Die wichtigste Feststellung dieses Dokuments lautete:
„Die Teamzusammenarbeit ist nicht optimal, d. h. Kommunikationsblockade/-verzerrung zwischen den Teammitgliedern, Delegation und Arbeitsverteilung nicht optimal, Arbeitsbelastung der Teammitglieder noch nicht optimal ausbalanciert, noch nicht ausreichender Fokus auf gemeinsame Ziele, Schwierigkeiten, einen Konsens über bestimmte Ansätze und Konzepte zu erzielen.“
Die Stellungnahme der Kommission - der Entscheidungsprozess
14. Nach Ansicht der Kommission war es das Beratungsunternehmen, das vorschlug, den Sachverständigen für Zuschüsse ersetzen zu lassen. Dieser Vorschlag wurde in einem Schreiben des Beratungsunternehmens gemacht, in dem festgestellt wurde, dass das Team nicht ordnungsgemäß funktionierte [1]. In ihrem Schreiben legte die Beratungsgesellschaft drei Alternativlösungen vor, von denen zwei die Ersetzung des Sachverständigen für Finanzhilfen vorsahen.
15. Da die Kommission nicht an dem Vertrag zwischen den nationalen Behörden und dem Beratungsunternehmen beteiligt war, konnte sie nicht verlangen, dass Sachverständige ersetzt werden.
16. Aus der Antwort der nationalen Behörden an das Beratungsunternehmen vom 16. Oktober 2008 ging eindeutig hervor, dass die nationalen Behörden die Lösung bevorzugten, bei der sowohl der Teamleiter als auch der Sachverständige für Finanzhilfen ersetzt würden [2]. Die nationalen Behörden haben dieses Schreiben verfasst, in dem die Schlussfolgerungen zusammengefasst sind, die nach Gesprächen mit allen Beteiligten nach einem zweiten Besuch von Herrn X. in dem betreffenden Nicht-EU-Land gezogen wurden.
17. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beratungsgesellschaft es versäumt haben müsse, den Beschwerdeführer hierüber zu unterrichten, wenn er, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Gründe für seine Entlassung nicht kenne. Die Kommission hat keine vertragliche Verbindung und damit auch keine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Beratungsunternehmen oder seinen Sachverständigen. Das Institut hat auch kein Recht, in das Vertragsverhältnis zwischen der Beratungsgesellschaft und dem Beschwerdeführer einzugreifen, und es ist sich der Vertragsbestimmungen, die dieses Verhältnis regeln, nicht bewusst. In dem Maße, in dem das Beratungsunternehmen feststellte, dass sein Team nicht ordnungsgemäß funktionierte, und Vorschläge zur Behebung dieses Problems unterbreitete, war es Sache des Beratungsunternehmens, die Folgen dieser Vorschläge mit seinen Mitarbeitern zu bewältigen.
18. Das Hauptinteresse der Kommission bestand darin, dafür zu sorgen, dass das Programm ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse wie vorgesehen erzielt wurden. Die Kommission interessierte sich jedoch auch für den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer, die an Projekten arbeiten. Sie schrieb daher ein Schreiben an das Beratungsunternehmen, in dem sie den Beschwerdeführer aufforderte, über seine Situation informiert zu werden.
19. Die Kommission brachte ferner vor, dass sie die E-Mails und Schreiben des Beschwerdeführers umgehend beantwortet habe. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2008, in der er Bedenken hinsichtlich seiner möglichen Entlassung äußerte, wurde am selben Tag beantwortet. In seiner Antwort versicherte der Delegationsleiter dem Beschwerdeführer, dass alle angesprochenen Fragen an die nationalen Behörden weitergeleitet und bei der für den nächsten Tag geplanten Sitzung berücksichtigt würden. Die Kommission betonte, dass sie nie darum gebeten habe, den Sachverständigen für Finanzhilfen zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Vorschläge des Beratungsunternehmens vertrat die Delegation der Kommission die Auffassung, dass eine Lösung nur dann fair wäre, wenn die Verantwortlichkeiten des Teamleiters berücksichtigt würden. Diese Aspekte wurden mit den nationalen Behörden erörtert, die zu dem Schluss kamen, dass beide Sachverständigen ersetzt werden sollten.
20. Am 30. Oktober 2008 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an den Delegationsleiter und beschwerte sich, dass das Entscheidungsverfahren in Bezug auf seine Entlassung nicht transparent sei und dass seine Rechte nicht gewahrt worden seien. Der Delegationsleiter antwortete am 10. November 2008, dass es das Beratungsunternehmen gewesen sei, das die personellen Änderungen vorgeschlagen habe. Der Delegationsleiter erklärte ferner, dass die von den nationalen Behörden geäußerten und von der Delegation der Kommission unterstützten Bedenken in Bezug auf das Team „auf Probleme bei der Erzielung von Ergebnissen gerichtet sind und darauf abzielen, ein Team zu schaffen, das für ein Höchstmaß an Leistung zusammenarbeiten kann“. Die fachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers wurden nicht in Frage gestellt. Der Delegationsleiter bringt sein Bedauern über die Auswirkungen zum Ausdruck, die die Probleme im Zusammenhang mit dem Projekt auf den Beschwerdeführer persönlich gehabt hätten. Der Delegationsleiter schrieb auch an das Beratungsunternehmen und riet ihm, die Rechte des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer zu respektieren und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte zu beantworten.
21. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass sie einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat. Es gibt daher keinen Grund, sich zu entschuldigen oder eine Entschädigung zu gewähren. Jeder Antrag auf Entschädigung sollte mit dem Beratungsunternehmen, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, geklärt werden.
Stellungnahme des Beschwerdeführers
22. In seinen Bemerkungen räumte der Beschwerdeführer ein, dass das Team nicht funktioniere. Er war jedoch nicht der Ansicht, dass er für diesen Zustand verantwortlich war.
23. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die Kommission an der Entscheidung über seine Entlassung beteiligt. Aus den im Oktober 2008 versandten E-Mails und dem Treffen zwischen den nationalen Behörden und dem Delegationsleiter vom 13. Oktober 2008 geht die Beteiligung der Kommission hervor. Die Kommission könnte sogar als Entscheidungsträgerin angesehen werden. In ihrer E-Mail vom 12. Oktober 2008 widerspricht die Kommission nicht der Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die Kommissionsdelegation seine Entlassung eingeleitet habe. Vielmehr könnte argumentiert werden, dass sie der Aussage des Beschwerdeführers zustimmten.
24. Am 9. Oktober 2008 teilte Herr X. dem Beschwerdeführer mit, dass er ersetzt werden werde. Dies geschah, bevor Herr X. mit der Delegation der Kommission oder den nationalen Behörden zusammentraf. Der Beschluss, ihn zu entlassen, könnte daher bereits im September 2008 mit der Delegation der Kommission vereinbart worden sein. Am 10. Oktober 2008 teilte Herr X. dem Beschwerdeführer mit, dass er am Vormittag den Programmmanager der Kommissionsdelegation getroffen habe, der darauf bestanden habe, dass sowohl der Teamleiter als auch der Sachverständige für Finanzhilfen ersetzt werden sollten. Am Nachmittag traf sich Herr X. mit den nationalen Behörden. Nach Ansicht von Herrn X. erklärten die nationalen Behörden, dass es sich bei der Entscheidung, sowohl den Teamleiter als auch den Sachverständigen für Finanzhilfen zu ersetzen, nicht um eine fachliche, sondern um eine politische Entscheidung handele, um gute Beziehungen zur Delegation der Kommission aufrechtzuerhalten. Am 13. Oktober 2008 fand ein Treffen zwischen dem Leiter der Delegation der Kommission und den nationalen Behörden statt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war dies das Treffen, bei dem die nationalen Behörden schließlich davon überzeugt wurden, dass der Beschwerdeführer ersetzt werden sollte. Nach Kenntnis der Beschwerdeführerin war das Beratungsunternehmen bei der Sitzung nicht einmal vertreten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kommission während dieser Sitzung Anstrengungen unternommen hat, um die Rechte des Beschwerdeführers zu schützen. Nach dem Treffen teilten die nationalen Behörden Herrn X. mit, dass beide Sachverständigen ersetzt werden sollten. Tatsache ist, dass die nationalen Behörden praktisch nichts für sich entschieden haben. Fast alles wurde von der Delegation der Kommission beschlossen.
25. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Herr X. und der Teamleiter alte Freunde seien und dass sie glaubten, sie könnten den Teamleiter retten, indem sie den Beschwerdeführer opferten. Die nationalen Behörden waren gegen diese Lösung. Die Delegation der Kommission bestand jedoch darauf. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die Lösung, beide hochrangigen Sachverständigen gleichzeitig zu entlassen, nicht förderlich für eine gute Programmleistung.
26. Der Beschwerdeführer hatte gehofft, von der Kommission Klarstellungen darüber zu erhalten, was er anders hätte machen sollen oder welche Maßnahmen die Kommission von ihm erwartet habe, um den Erfolg des Programms sicherzustellen. Leider wurden solche Klarstellungen nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer kann nicht erkennen, dass die Kommission vor seiner Entlassung irgendetwas unternommen hat, um seine Rechte zu schützen. Die Kommission scheint auch keine anderen Rechte als die eines Arbeitnehmers zu kennen. Der Beschwerdeführer möchte, dass seine Rechte als Mensch und als EU-Bürger respektiert werden.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
27. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich alle am Programm beteiligten Parteien offenbar darin einig sind, dass das Referat Programmunterstützung, d. h. das Team, dessen Aufgabe es war, das Programm durchzuführen, nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Die Kommission macht geltend, dass die beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt worden seien. Die ergriffenen Maßnahmen zielten jedoch darauf ab,"ein Team zu schaffen, das zusammenarbeiten kann".
28. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist es ein wichtiges Ziel einer effektiven Verwaltung, sicherzustellen, dass die Teams gut funktionieren. Ob ein Team gut funktioniert, hängt nicht nur von den fachlichen Fähigkeiten der einzelnen Teammitglieder ab - auch andere Faktoren spielen eine wichtige Rolle. Zu diesen Faktoren gehört, ob bestimmte Teammitglieder gut mit anderen bestimmten Teammitgliedern zusammenarbeiten können.
29. Es kann daher notwendig sein, ein Team umzustrukturieren, damit ein Team ordnungsgemäß funktioniert.
30. Da die Arbeitsweise eines Teams ein legitimer Grund für die Umstrukturierung des Personals innerhalb der Gemeinschaftsorgane ist, sollte dies auch für von der Gemeinschaft finanzierte Programme gelten.
31. Vor diesem Hintergrund stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Tatsache, dass das Referat Programmunterstützung nicht ordnungsgemäß funktionierte, einen triftigen Grund für die Ersetzung von Teammitgliedern darstellte.
32. Im Rahmen einer solchen Umstrukturierung stünde es jedoch eindeutig nicht im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung, wenn die Kommission versuchen würde, eine Partei (unabhängig davon, ob diese Partei eine vertragliche Verbindung mit der Kommission unterhält oder nicht) zu verpflichten, etwas zu tun, das rechtswidrig wäre oder gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt.
33. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte zunächst fest, dass ihm keine konkreten Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Beschwerdeführer auf Initiative der Kommission entlassen wurde. Insgesamt wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Kommission versuchte, das Beratungsunternehmen (direkt oder über die nationalen Behörden) zur Entlassung des Beschwerdeführers zu verpflichten. In keinem Fall wurden dem Bürgerbeauftragten Argumente oder Beweise vorgelegt, die darauf hindeuten, dass die Entlassung des Beschwerdeführers rechtswidrig war oder gegen seinen Vertrag mit dem Beratungsunternehmen verstieß.
34. Die Kommission beantwortete die E-Mails und Schreiben des Beschwerdeführers umgehend. Dabei erklärte sie, dass sie die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entlassung den nationalen Behörden zur Kenntnis bringen werde. Sie schlug ferner vor, dass er als Erstes bei seinem Arbeitgeber Rechtsmittel einlegen sollte. Dies scheint die geeignete Maßnahme und der richtige Ratschlag gewesen zu sein.
35. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte nicht fest, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Entlassung des Beschwerdeführers einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
B. Behauptungen des Beschwerdeführers
Bewertung des Bürgerbeauftragten
36. Angesichts der Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers muss die Forderung, dass sich die Kommission bei dem Beschwerdeführer entschuldigen und ihn für seine direkten Kosten und Einkommensverluste entschädigen sollte, scheitern.
C. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 18. November 2009
[1] In ihrer Stellungnahme führt die Kommission aus, dass angesichts der Tatsache, dass das fragliche Dokument nicht der Kommission, sondern einem Dritten gehöre, und unter Berücksichtigung der Sensibilität der darin enthaltenen Informationen die Verbreitung des Dokuments den geschäftlichen und persönlichen Interessen der von ihm betroffenen Personen schaden könne. Aus diesen Gründen betrachtet die Kommission das Dokument als vertraulich und stellt es dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung, falls er der Auffassung ist, dass eine Akteneinsicht erforderlich ist.
[2] Siehe Fußnote 2.