# Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 3222/2005/IP gegen die Europäische Kommission
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2009-06-04T00:01+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/4050)
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> Der Beschwerdeführer vertritt ein italienisches Unternehmen, das ein Konsortium leitete, das 2005 als Antwort auf eine Ausschreibung der Kommission im Bereich der Harmonisierung der Energiepolitik zwischen Russland und der EU ein Angebot einreichte. Der Bewertungsausschuss schloss das Angebot aus, da es seiner Ansicht nach den Höchstbetrag (4 000 000 EUR) überstieg.
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> In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung der Kommission, ihr Angebot nicht auszuwählen, unbegründet sei. Er wies darauf hin, dass der Bewertungsausschuss das Angebot neu berechnet habe, weil er zu Unrecht verstanden habe, dass es Rechenfehler enthalte. Diese ungerechtfertigten Änderungen durch den Bewertungsausschuss führten dazu, dass das Angebot den Höchstbetrag um 21 EUR überstieg.
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> In der Stellungnahme, die die Kommission dem Bürgerbeauftragten vorlegte, erklärte sie, dass der Bewertungsausschuss das Unternehmen nicht um Klarstellungen zu seinem Angebot hätte ersuchen können, da dies den Inhalt des Angebots beeinflusst hätte. Sie stellte fest, dass jede Änderung des Angebots gegen den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs verstoßen hätte.
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> Der Bürgerbeauftragte stimmte zu, dass die Grundsätze des fairen Wettbewerbs bedeuten, dass Bietern nicht gestattet werden kann, Angebote zu "ändern", sobald die entsprechende Frist abgelaufen ist. Er kam jedoch zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Ersuchen des Bewertungsausschusses um Klarstellung dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben hätte, sein Angebot zu ändern. Sie hätte nur das ursprünglich eingereichte Angebot präzisieren können.
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> Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass der Bewertungsausschuss keine Klärung des Angebots anstrebe und dass dieses Versäumnis ungerechtfertigt sei. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung und forderte sie auf, sich mit dem Unternehmen in Verbindung zu setzen, um eine angemessene Entschädigung für den Verlust von Chancen zu vereinbaren.
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> Die Kommission lehnte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung ab. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit einer kritischen Bemerkung ab.
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DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
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1. Der Beschwerdeführer handelte im Namen eines italienischen Unternehmens, SO.GI.N., das ein Konsortium leitete, das sich aus a) selbst zusammensetzte; b) das italienische Unternehmen CESI; c) die französischen Unternehmen Sofregaz und Petrostrategie; d) das spanische Unternehmen Mercados Energéticos; und e) das britische Unternehmen Le Boeuf, Lamb, Greene \& MacRae.

2. Am 11. Februar 2005 unterbreitete SO.GI.N. im Namen des Konsortiums ein Angebot als Antwort auf die Ausschreibung der Kommission für das Projekt „Harmonisation of Energy Policies of Russia and EU" (EuropeAid/115584/C/SV/RU). Für das betreffende Projekt wurden Mittel in Höhe von 4 000 000 EUR bereitgestellt. Die Laufzeit des Projekts betrug 21 Monate und wurde für denselben Zeitraum verlängert.

3. Mit Schreiben vom 22. April 2005 teilte der Leiter der Abteilung Verträge und Finanzen der Delegation der Europäischen Kommission in Russland (im Folgenden „Delegation") SO.GI.N. mit, dass sein Angebot abgelehnt worden sei. In dem Schreiben wurde festgestellt, dass das Angebot von SO.GI.N. nach den vom Bewertungsausschuss vorgenommenen arithmetischen Korrekturen den verfügbaren Höchstbetrag, d. h. den Betrag von 4 000 000 EUR, überschritten habe. Darüber hinaus unterrichtete sie SO.GI.N. über die Gesamtpunktzahl, die sie erhalten hatte, und über die Punktzahl, die der Gewinner des Angebots, BCEOM French Engineering Consultants, erhalten hatte.

4. Nach einem intensiven Schriftwechsel zwischen SO.GI.N. einerseits und der Delegation und dem Amt für Zusammenarbeit EuropeAid der Europäischen Kommission andererseits reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde am 28. September 2005 beim Bürgerbeauftragten ein.

DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
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5. Der Bürgerbeauftragte verstand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass die Entscheidung der Kommission, SO.GI.N. nicht mit der Begründung auszuwählen, dass ihr Angebot den im Rahmen des Angebots zulässigen Höchstbetrag überschreite, unbegründet sei.

6. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, den Vorschlag von SO.GI.N. zu überdenken.

DIE ANFRAGE
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7. Nach Eingang der Beschwerde am 6. Oktober 2005 leitete der Bürgerbeauftragte am 23. Januar 2006 eine Untersuchung ein. Die Kommission übermittelte die italienische Übersetzung ihrer Stellungnahme am 30. Juni 2006, die an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde, der daraufhin seine Anmerkungen übermittelte. Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf den Vorwurf und die Behauptung des Beschwerdeführers reagiert hatte. Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission am 17. Dezember 2007 einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung.

8. Am 20. Mai 2008 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ihre Antwort, in der sie erklärte, dass sie den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nicht akzeptieren könne. Die Antwort der Kommission wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der daraufhin seine diesbezüglichen Bemerkungen übermittelte.

ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
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### A. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Entscheidung der Kommission, SO.GI.N. nicht mit der Begründung auszuwählen, dass sein Angebot den im Rahmen des Angebots zulässigen Höchstbetrag überschritten habe, sei unbegründet.

*Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente*

9. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung der Kommission, das Angebot von SO.GI.N. nicht anzunehmen, weil es das im Angebot vorgesehene Budget überschreite, unbegründet sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im Angebot SO.GI.N keine Rechenfehler zu berichtigen seien. Die entsprechende Entscheidung sei somit mit einem Ermessensmissbrauch behaftet und verstoße gegen Kapitel 12.2 der Anweisung an die Bieter.

*Stellungnahme der Kommission*

10. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde gab die Kommission an, dass SO.GI.N. an einem nichtoffenen Ausschreibungsverfahren im Anschluss an die von der Kommission im Rahmen des Tacis-Aktionsprogramms 2002 finanzierte Ausschreibung für das Projekt „Harmonisation of Energy Policies of Russia and EU" (EuropeAid/115584/C/SV/RU) teilgenommen habe. Für diesen Dienstleistungsauftrag wurden höchstens 4 000 000 EUR bereitgestellt. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit betrug 21 Monate. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln könnte sie bis zu einem Höchstbetrag verlängert werden, der ihre ursprüngliche Länge und ihren ursprünglichen Wert nicht überschreitet.

11. Innerhalb der Frist vom 24. November 2004 gingen bei der Kommission 21 Angebote ein. Nach einer ersten Auswahl wurden acht Kandidaten in die engere Wahl gezogen.

12. In Kapitel 4 der Dienstanweisung für Bieter (im Folgenden „Dienstanweisung") ist vorgesehen, dass jedes Angebot aus einem technischen Angebot und einem finanziellen Angebot bestehen muss. Hinsichtlich der Präsentation des finanziellen Angebots wurden die Bieter angewiesen, die spezifischen elektronischen Tabellenkalkulationsvorlagen zu verwenden, die auf der Website der Kommission verfügbar sind. Die Tabelle wurde so formatiert, dass die als Arbeitstage eingegebenen Zahlen aufgerundet wurden. Die Kommission erklärte, dass gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungsverträge für das auswärtige Handeln der Europäischen Gemeinschaften („Allgemeine Bedingungen") für die Rechnungsstellung keine Dezimalzahlen akzeptiert würden. Die Bieter wurden aufgefordert, sowohl eine gedruckte Originalversion als auch eine elektronische Version ihres Angebots einzureichen. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den beiden Versionen würde die gedruckte Version Vorrang haben.

13. Nach seiner technischen Bewertung vertrat der Bewertungsausschuss die Auffassung, dass das Angebot von SO.GI.N. eines von nur zwei Angeboten sei, die den technischen Anforderungen entsprächen.

14. Der Bewertungsausschuss stellte fest, dass der für jede Haushaltslinie im Angebot von SO.GI.N. angegebene Gesamtbetrag nicht der Anzahl der Arbeitstage multipliziert mit dem jeweiligen im Angebot angegebenen Gebührensatz entsprach. Der Bewertungsausschuss korrigierte daher die offensichtlichen Rechenfehler, indem er den Gebührensatz mit der entsprechenden Anzahl von Arbeitstagen multiplizierte. Nach den Korrekturen stellte sich heraus, dass sich das Angebot von SO.GI.N. auf 4 000 021 EUR belief. Da er den verfügbaren Höchstbetrag von 4 000 000 EUR überstieg, war der Bewertungsausschuss verpflichtet, das Angebot abzulehnen.

15. Der Bewertungsausschuss schlug vor, den Auftrag an das andere Konsortium zu vergeben, das ein technisch konformes Angebot eingereicht hatte, d. h. BCEOM French Engineering Consultants. Der Vertrag wurde am 24. März 2005 von der Kommission unterzeichnet und am 4. April 2005 von BCEOM French Engineering Consultants gegengezeichnet. Am 22. April 2005 unterrichtete die Delegation der Kommission in Russland SO.GI.N. über die Gründe für den Ausschluss ihres Angebots. Am 2. Mai 2005 focht SO.GI.N. die vom Bewertungsausschuss vorgenommene arithmetische Berichtigung mit der Begründung an, dass ihr Angebot keinen Fehler enthalte. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen dem in ihrem Angebot ausgewiesenen Gesamtbetrag und den vom Bewertungsausschuss vorgenommenen Berechnungen ergebe sich daraus, dass die von den Bietern verwendeten elektronischen Tabellen die als Arbeitstage eingetragenen Zahlen zum Zeitpunkt des Ausdrucks der elektronischen Tabellen auf ganze Zahlen "aufgerundet" hätten. Das Softwareprogramm verwendete jedoch weiterhin Zahlen mit Dezimalwerten für die Berechnung der Summen.

16. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 teilte die Delegation SO.GI.N. mit, dass die Mitglieder des Bewertungsausschusses ihre Bewertung nur auf die Angaben in der Originalfassung jedes Angebots in Papierform stützten, die bei Abweichungen gegenüber der elektronischen Fassung Vorrang hätten. Aufgrund der Rechenfehler, die in der Originalfassung des von SO.GI.N eingereichten Angebots in Papierform festgestellt wurden, musste der Bewertungsausschuss das Angebot korrigieren.

17. Am 12. Mai 2005 wandte sich SO.GI.N. erneut schriftlich an die Delegation, um ihre Argumentation zu bekräftigen. Die Delegation übermittelte am 29. Juli 2005 eine weitere Antwort. In diesem Schreiben stellte die Kommission Folgendes fest:

„Das von SO.GI.N. vorgelegte*finanzielle Angebot enthielt Fehler, die nicht ausreichend überprüft wurden, wie die in der geltenden Papierfassung angegebenen falschen Zahlen belegen. Die arithmetische Korrektur wurde daher vom Bewertungsausschuss nach der Papierfassung vorgenommen, um die endgültige Berechnung anzupassen."*

18. Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers und der Behauptung, dass die Entscheidung der Kommission unbegründet sei, weil keine Rechenfehler im finanziellen Angebot der SO.GI.N. zu berichtigen seien, führte die Kommission Folgendes aus.

19. Die Kommission teilte nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die in der ursprünglichen Papierfassung des Angebots angegebenen Zahlen keinen Rechenfehler enthielten. Vielmehr *ergab die Summe, die sich aus der Multiplikation der *Gebührensätze* mit der entsprechenden Anzahl von Arbeitstagen ergab,* Summen, die von den von SO.GI.N. in ihrem Angebot angegebenen Summen abwichen. Der Bewertungsausschuss war daher verpflichtet, arithmetische Korrekturen vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser arithmetischen Berichtigungen schloss sie das Angebot von SO.GI.N. aus. Dies entsprach den Bestimmungen des Kapitels 12.2 der Instruktionen.

20. Die Kommission stellte fest, dass SO.GI.N. zwar vor Abgabe ihres Angebots eine Klarstellungsanfrage an die Kommission gerichtet hatte, aber keine der aufgeworfenen Fragen die Methodik der elektronischen Tabelle betraf, die für die Aufschlüsselung der Haushaltsmittel zu verwenden war. Nachdem der öffentliche Auftraggeber Gelegenheit zu Klarstellungen in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen gegeben hatte, ging er davon aus, dass das Verfahren zur Bewertung der Angebote für alle Parteien klar war. Die Kommission stellte fest, dass die Bieter für die Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Verfahrens verantwortlich sind.

21. In Bezug auf die Frage, ob die Entscheidung der Kommission mit einem Ermessensmissbrauch behaftet war, stellte die Kommission fest, dass der Bewertungsausschuss nach Ansicht des Beschwerdeführers SO.GI.N um Klarstellung hätte ersuchen müssen, wenn er "Zweifel" hatte oder "bloße wesentliche Fehler" in Bezug auf sein Angebot feststellte. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass die Abschnitte 3.3.9.3 und 3.3.10.2 des für das betreffende Angebot geltenden Praktischen Leitfadens zwar vorsahen, dass der Bewertungsausschuss auf Klärungsanfragen zurückgreifen könnte, diese Abschnitte den Bewertungsausschuss jedoch nicht dazu verpflichteten. Darüber hinaus heißt es in demselben Praktischen Leitfaden: „Ein*solches Ersuchen um Klarstellung darf nicht auf die Berichtigung formaler Fehler oder erheblicher Beschränkungen abzielen, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen."* Hätte die Kommission SO.GI.N. zum Zeitpunkt der Bewertung der Angebote um Klarstellung gebeten, hätte dies faktisch zu einer Änderung des Angebots in Bezug auf die Anzahl der Arbeitstage und/oder den Gebührensatz und damit zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs geführt.

22. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, die Kommission habe die Richtlinien 17/2004 und 18/2004 (die die Vergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste betreffen) nicht eingehalten, stellte die Kommission fest, dass diese Richtlinien an die Mitgliedstaaten gerichtet waren und dass die Kommission nicht an diese Richtlinien gebunden war. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei den für sie im Rahmen der Außenbeziehungen verbindlichen Vergabevorschriften um die in der Haushaltsordnung festgelegten Vorschriften handelt. Gemäß Artikel 167 der Haushaltsordnung

"*(...) Die Bestimmungen des Artikels 56 und des Titels V Kapitel 1 des ersten Teils über die allgemeinen Bestimmungen über die Auftragsvergabe gelten für Aufträge, die unter diesen Titel fallen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über Schwellenwerte und Modalitäten für die Vergabe externer Aufträge, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind. Die öffentlichen Auftraggeber für die Zwecke dieses Kapitels sind:*

*a) die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer Begünstigter;*

*b) der/die Begünstigte(n);*

*c) eine nationale oder internationale öffentliche Stelle oder natürliche oder juristische Personen, die mit der Kommission eine Finanzierungsvereinbarung oder Finanzhilfevereinbarung für die Durchführung des auswärtigen Handelns unterzeichnet haben."*

23. Die Kommission stellte fest, dass die für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Außenbeziehungen geltenden Vorschriften den Grundsatz der Transparenz und die Notwendigkeit vorsehen, eine möglichst breite Teilnahme an wettbewerblichen Ausschreibungen zu gewährleisten. Die Kommission erklärte, dass sie diese Grundsätze uneingeschränkt beachtet habe.

24. Die Kommission betonte ferner, dass die von den Bietern verwendeten elektronischen Tabellen seit 2003 auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht und seitdem nicht geändert worden seien. Darüber hinaus war dieses Dossier nicht mit dem Ziel erstellt worden, die Eignung der Angebote zu berechnen, sondern war für die Bieter bestimmt, damit sie Unstimmigkeiten zwischen den Zahlen vermeiden konnten, die in drei verschiedenen Anhängen des Angebots, nämlich der Aufschlüsselung des Budgets, der Cashflow-Prognose und der Aufschlüsselung der Arbeitstage nach Monat, eingeführt wurden. Der Bewertungsausschuss prüfte jedoch die eingegangenen Angebote manuell.

25. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass die Kommission Kapitel 12.2 der Anweisungen an die Bieter nicht beachtet habe, stellte die Kommission fest, dass das genannte Kapitel wie folgt lautet:

„\[...\]*Rechenfehler werden unbeschadet des Angebots\[er\][\[1\]](#_ftn1){#_ftnref1} so berichtigt,*dass im Falle einer Diskrepanz zwischen einem Gebührensatz und dem Gesamtbetrag, der sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der entsprechenden Anzahl von Arbeitstagen ergibt, der angegebene Gebührensatz Vorrang hat, es sei denn, nach Auffassung des Bewertungsausschusses liegt ein offensichtlicher* Fehler im Gebührensatz vor; in diesem Fall hat der angegebene Gesamtbetrag Vorrang und der Gebührensatz ist zu berichtigen."*

26. Die Kommission stellte fest, dass es im Fall von SO.GI.N. keine offensichtlichen Fehler im Gebührensatz gab. Der Gebührensatz hatte somit Vorrang vor dem angegebenen Gesamtbetrag. In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften berichtigte der Bewertungsausschuss daher die Fehler im Angebot von SO.GI.N., indem er den Gebührensatz mit der im Angebot vermerkten Anzahl von Arbeitstagen multiplizierte.

27. Um zu vermeiden, dass künftige Bieter dieselben Fehler begehen könnten, seien die Ausschreibungsunterlagen geändert worden. Zusätzlich zu den bestehenden Dokumenten wurde folgender Vermerk eingefügt: "*Es ist zu beachten, dass die Beiträge der Sachverständigen in vollen Arbeitstagen erfolgen müssen ".*

28. Die Kommission betonte schließlich, dass Unternehmen, die ein Angebot einreichen, die volle Verantwortung für den Inhalt und die Präsentation ihrer Angebote übernehmen müssen.

*Stellungnahme des Beschwerdeführers*

29. Der Beschwerdeführer betonte, dass die arithmetischen Korrekturen des Angebots von SO.GI.N. vom Bewertungsausschuss einseitig vorgenommen worden seien und auf der Annahme beruhten, dass das Angebot von SO.GI.N. fehlerhaft gewesen sei. Ein solcher Fehler bestehe jedoch nicht. Der im Original in Papierform angegebene Betrag entsprach genau dem in der elektronischen Version des Angebots angegebenen Betrag. Die Berechnung erfolgte unter Verwendung des im Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe genannten Softwareprogramms. Es war möglich, Dezimalzahlen in dieses Softwareprogramm einzuführen, obwohl die Dezimalzahlen in der gedruckten Version, in der die Zahlen aufgerundet oder abgerundet wurden, nicht angezeigt wurden.

30. Wenn der Bewertungsausschuss in dem von SO.GI.N. eingereichten Angebot Rechenfehler festgestellt hätte, hätte er es, so der Beschwerdeführer, lediglich als „wesentlichen Fehler" betrachten müssen, und der im Angebot von SO.GI.N. angegebene endgültige Gesamtbetrag hätte Vorrang haben müssen. Wenn nach Auffassung des Bewertungsausschusses eine Berichtigung erforderlich gewesen wäre, um die offensichtliche Diskrepanz zwischen der elektronischen und der Papierfassung zu korrigieren, hätte sie außerdem in der Papierfassung des Angebots die ganze Zahl durch die Dezimalstellen ersetzen können (wie vom Beschwerdeführer in der elektronischen Tabelle eingeführt), ohne den Gesamtbetrag des von SO.GI.N eingereichten Angebots zu ändern.

31. In jedem Fall konnte SO.GI.N. nicht als verantwortlich für eine solche Diskrepanz angesehen werden.

32. Die Tatsache, dass nach Ansicht der Kommission die auf der Website der Kommission verfügbaren Ausschreibungsunterlagen nun geändert worden seien, und insbesondere die Tatsache, dass ein Vermerk hinzugefügt worden sei,*in dem es heißt, dass „die Beiträge von Sachverständigen in vollen Arbeitstagen zu übermitteln seien",* habe gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots von SO.GI.N. die Verwendung von Dezimalzahlen zulässig gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass der Haushalt nach dem Eingreifen des Bewertungsausschusses nur um 21 EUR überschritten wurde, was 0,0005 % des zulässigen Betrags entspricht, wäre es außerdem eine gute Praxis gewesen, SO.GI.N um Klarstellung zu bitten.

33. Als die Kommission in ihrer Stellungnahme auf Punkt 12.2 der Anweisung an die Bieter verwies und feststellte, dass „\[j\]ede*Rechenfehler unbeschadet des Angebots berichtigt \[werden\]",* verwies sie zu Unrecht auf den Originaltext mit folgendem Wortlaut: "*\[Jede\] Rechenfehler werden unbeschadet des Bieters berichtigt ".* Durch die Einführung der entsprechenden Änderungen, die zum Ausschluss des Angebots von SO.GI.N. führten, verstieß der Bewertungsausschuss gegen die oben genannte Bestimmung, da die vorgenommene Berichtigung den Bieter beeinträchtigte, d. h. seinen Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren verursachte.

*Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt*

34. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass Artikel 28 der Allgemeinen Bedingungen Zahlungen und Verzugszinsen betrifft. In Artikel 28 Absatz 6 der Allgemeinen Bedingungen heißt es: „Für*alle Sachverständigen ist der Zeitaufwand auf die nächstliegende ganze Anzahl von Arbeitstagen für die Rechnungsstellung zu runden."* Diese Formulierung impliziert, dass die Abrundung des Zeitaufwands auf die nächstliegende ganze Zahl eine Ausnahme darstellt,*die für die Rechnungsstellung* gilt. Der Wortlaut von Art. 28 der Allgemeinen Bedingungen impliziert nicht, dass die Aufrundung auf die nächstliegende ganze Zahl für andere Zwecke, etwa für die Abgabe eines Angebots, obligatorisch ist. Aus Artikel 28 Absatz 6 der Allgemeinen Bedingungen lässt sich nämlich ableiten, dass die Zeiteingabe in der Regel in Konten mit Dezimalzahlen verbucht wird. Wäre dies nicht der Fall, wäre es nicht erforderlich, in die Allgemeinen Bedingungen eine spezifische Bestimmung über die Abrundung solcher Dezimalzahlen *zum Zwecke der Rechnungsstellung* aufzunehmen.

35. Der Bürgerbeauftragte fand kein allgemeines Verbot der Verwendung von Dezimalzahlen in Bezug auf die Annotation der geleisteten Arbeitstage. Art. 21 und Art. 24 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen verweisen hingegen ausdrücklich auf die Zahl der geleisteten *Arbeitsstunden.*

36. Der Bürgerbeauftragte stellte auch fest, dass die Kommission die Anweisungen geändert hatte und nun verlangt, dass die von Sachverständigen geleistete Zeit in einem Angebot in vollen Arbeitstagen angegeben werden muss. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass diese Änderung der Instruktionen ein zusätzlicher Hinweis darauf sei, dass es vor ihrer Annahme nicht verpflichtend sei, dass die von Sachverständigen geleistete Zeit bei der Einreichung eines Angebots in vollen Arbeitstagen angegeben werde.

37. In Bezug auf die Art und Weise, in der das Angebot von SO.GI.N. vorgelegt wurde, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Bieter gemäß Kapitel 4 der Anweisungen angewiesen wurden, die spezifischen elektronischen Tabellenkalkulationsvorlagen zu verwenden, die auf der Website der Kommission verfügbar sind. SO.GI.N. verwendete die elektronische Tabellenkalkulationsvorlage gemäß den Anweisungen. Die elektronischen Tabellenkalkulationsvorlagen ermöglichten es den Bietern, Dezimalzahlen einzugeben. Die elektronischen Tabellenvorlagen, die SO.GI.N. bei der Abgabe seines Angebots nicht ändern durften, rundeten diese Dezimalzahlen zum Zwecke der Darstellung automatisch auf ganze Zahlen ab. Trotz dieses von der Kommission auferlegten Darstellungsmerkmals verblieben die Daten jedoch in Dezimalzahlen in der elektronischen Tabelle, die der Kommission von SO.GI.N. übermittelt wurde.

38. Während die Kommission in ihrer Stellungnahme betonte, dass Unternehmen, die ein Angebot einreichen, die volle Verantwortung für den Inhalt und die Präsentation der Angebote übernehmen müssen, war die Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass sich eine solche Verpflichtung auf Änderungen der Art und Weise der Darstellung von Informationen erstrecken kann, obwohl die betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet gewesen wären, eine ausdrückliche Anweisung der Kommission zu ignorieren.

39. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass nicht bestritten worden sei, dass die elektronische Tabelle von SO.GI.N. dem Bewertungsausschuss gleichzeitig mit der Papierfassung seines Angebots von SO.GI.N. vorgelegt worden sei.

40. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission der Auffassung sei, dass der Bewertungsausschuss nicht verpflichtet sei, die Bieter zur Klärung ihrer Angebote aufzufordern. Darüber hinaus heißt es im Praktischen Leitfaden: „Ein*solches Ersuchen um Klarstellung darf nicht auf die Berichtigung formaler Fehler oder erheblicher Beschränkungen abzielen, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen."* Hätte der Bewertungsausschuss also SO.GI.N. während der Bewertung der Angebote um Klarstellung gebeten, hätte dies faktisch zu einer Änderung des Angebots hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage und/oder des Gebührensatzes und damit zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs geführt.

41. Der Bürgerbeauftragte war sich darin einig, dass es wichtig ist, a) die Einhaltung der Grundsätze des fairen Wettbewerbs und b) das ordnungsgemäße Funktionieren eines Ausschreibungsverfahrens zu gewährleisten, dass Bietern nicht gestattet werden kann, Angebote nach Ablauf der entsprechenden Frist zu "ändern". Der Bürgerbeauftragte war jedoch nicht davon überzeugt, dass ein Ersuchen um Klarstellung zu einer Änderung des Angebots geführt und gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen hätte. Er weist darauf hin, dass SO.GI.N., wenn der Bewertungsausschuss SO.GI.N. um Klarstellung gebeten hätte, durch Bezugnahme auf die elektronische Tabelle, die *gleichzeitig mit der Einreichung des Angebots in Papierform vorgelegt wurde,* genau das hätte nachweisen können, was sie angeboten hatten. Die "Klarstellung" hätte zu keiner "Änderung" des Angebots von SO.GI.N. geführt. Sie hätte daher weder gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen noch das ordnungsgemäße Funktionieren des Ausschreibungsverfahrens beeinträchtigt.

42. Der Bürgerbeauftragte war auch nicht davon überzeugt, dass ein Ersuchen um Klarstellung eine "Korrektur*formaler Fehler"* darstellte. Die "Korrektur"eines Fehlers setzt voraus, dass ein Element eines Gebots geändert wird. In Bezug auf das Angebot SO.GI.N. war dies jedoch nicht der Fall, da jede Bitte um Klarstellung SO.GI.N. nur veranlasst hätte, den Bewertungsausschuss über das genaue Angebot zu unterrichten, das sie *bereits eingereicht* hatte. SO.GI.N. hätte keinen Teil dieses Angebots geändert. Darüber hinaus hätte SO.GI.N. leicht nachweisen können, dass die "Klarstellung" ihres Angebots keine "Änderung" des Angebots darstellte, indem sie auf die elektronische Tabelle Bezug genommen hätte, die sie gleichzeitig mit der Einreichung der Papierfassung des Angebots eingereicht hatte.

43. Drittens stimmte der Bürgerbeauftragte zwar zu, dass der Bewertungsausschuss nicht verpflichtet ist, in Bezug auf jeden einzelnen Punkt, der in einem Angebot unklar sein könnte, um Klarstellungen zu bitten, es wäre jedoch sicherlich ein Missbrauch seines Ermessens und damit ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit, wenn der Bewertungsausschuss keine Klarstellungen zu einem offensichtlich unklaren Thema einholt, das sich als *entscheidend* für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots erweisen könnte. Der Bürgerbeauftragte stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Bewertungsausschuss die Ansicht vertrat, dass der übermäßige Umfang des SO.GI.N.-Budgets der *entscheidende* Grund für die Ablehnung des Angebots sei.

44. Darüber hinaus hätte allein die Tatsache, dass das Angebot von SO.GI.N. den Höchstbetrag von 4 000 000 EUR um nur 21 EUR überschritten hat, den Bewertungsausschuss dazu veranlasst, die Notwendigkeit einer Klärung des Angebots mit SO.GI.N. zu prüfen.

45. Unter diesen Umständen war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Bewertungsausschuss im vorliegenden Fall von seinem Ermessen hätte Gebrauch machen müssen, um SO.GI.N. um Klarstellungen in Bezug auf das Angebot von SO.GI.N. zu bitten, oder eine überzeugende Erklärung hätte abgeben müssen, warum er dies nicht getan habe. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Kommission keine Erklärung dafür gegeben hat, warum sie ihren Ermessensspielraum bei der Bitte um Klarstellung nicht ausgeübt hat.

46. Der Bürgerbeauftragte wies ferner darauf hin, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt habe, dass die für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Außenbeziehungen geltenden Vorschriften die Notwendigkeit vorsähen, eine möglichst breite Teilnahme an wettbewerblichen Ausschreibungen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauftragte mit Besorgnis fest, dass der Bewertungsausschuss, indem er sein Ermessen bei der Klärung des Angebots von SO.GI.N. im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens mit einem erheblichen Geldbetrag (bis zu 4 000 000 EUR) nicht ausgeübt hat, eines der beiden einzigen Angebote ausschloss, die technisch konform waren. Dies führte dazu, dass das Angebot ohne weitere Beratungen automatisch an den einzigen verbleibenden Bieter vergeben wurde. Es trifft zwar zu, dass der andere Bieter das Angebot auf jeden Fall gewonnen haben könnte, auch wenn das Angebot von SO.GI.N. nicht abgelehnt worden wäre[\[2\],](#_ftn2){#_ftnref2} doch schloss der Bürgerbeauftragte nicht aus, dass die Ablehnung des Angebots von SO.GI.N. zu diesem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr darstellte, dass die Interessen der Kommission und im weiteren Sinne die Interessen des Schutzes der Gemeinschaftsmittel beeinträchtigt würden.

47. Vor diesem Hintergrund vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Bewertungsausschuss offensichtlich falsch lag, als er es versäumte, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen und um Klarstellung in Bezug auf das Angebot von SO.GI.N. zu bitten. Dieser Fehler führte zum Ausschluss des SO.GI.N.-Angebots. Er kam zu dem Schluss, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.

48. In Bezug auf den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass der Bewertungsausschuss gegen Kapitel 12.2 der Anweisungen an die Bieter verstoße, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission argumentierte, dass der Bewertungsausschuss, da keine offensichtlichen Fehler im Gebührensatz festgestellt worden seien, gemäß Kapitel 12.2 der Anweisungen verpflichtet sei, den Gesamtbetrag, der sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der entsprechenden Anzahl von Arbeitstagen ergebe, zu "korrigieren", anstatt den Gebührensatz zu "korrigieren". In Kapitel 12.2 der Dienstanweisung für die Bieter heißt es:

„\[...\]*Rechenfehler werden unbeschadet des Bieters so berichtigt, dass im Falle einer Diskrepanz zwischen einem Gebührensatz und dem Gesamtbetrag, der sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der entsprechenden Anzahl von Arbeitstagen ergibt, der angegebene Gebührensatz Vorrang hat, es sei denn, nach Auffassung des Bewertungsausschusses liegt ein offensichtlicher Fehler im Gebührensatz vor; in diesem Fall hat der angegebene Gesamtbetrag Vorrang und der Gebührensatz ist zu berichtigen."*

49. Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die oben genannte Regel eine Ausnahme darstellt, die es dem Bewertungsausschuss ermöglicht, ein Angebot beizubehalten und zu bewerten, obwohl überprüft wurde, dass das Angebot einen Rechenfehler enthält. In solchen Fällen, in denen unklar ist, ob der Fehler die Gebührensätze, die Arbeitstage oder die im Angebot angegebenen Gesamtbeträge betrifft, muss der Bewertungsausschuss die Richtigkeit der Gebührensätze prüfen. Nur wenn ein "offensichtlicher Fehler" im Gebührensatz vorliegt, werden die Gebührensätze geändert.

50. Eine solche Regelung scheint im Interesse des Organs und im Interesse der Gemeinschaftsmittel zu liegen, da sie die Beibehaltung eines Angebots, bei dem ein Fehler festgestellt wurde, ermöglicht.

51. Die Tatsache, dass die Instruktionen eine Regel enthalten, die die Beibehaltung eines Angebots erlaubt, obwohl das Vorliegen eines solchen Fehlers überprüft wurde, schließt jedoch in keiner Weise die Möglichkeit und unter bestimmten Umständen, wie sie in den vorstehenden Randnummern 48 und 49 beschrieben sind, aus, um Klarstellungen in Bezug auf Angebote zu ersuchen. Wären solche Klarstellungen bei SO.GI.N. beantragt worden, hätte der Bewertungsausschuss überprüft, dass unter den vorliegenden Umständen kein arithmetischer Fehler vorlag, der „korrigiert" werden müsste.

52. In diesem Zusammenhang betonte der Bürgerbeauftragte, dass sich die Vorschriften in Kapitel 12.2 der Instruktionen auf eine „Korrektur" der Gebührensätze oder der in einem Angebot angegebenen Gesamtbeträge beziehen und nicht auf eine „Klarstellung" der Gebührensätze oder der in einem Angebot angegebenen Gesamtbeträge. SO.GI.N. hat zu keinem Zeitpunkt eine *Änderung* seines Angebots beantragt. SO.GI.N. beantragte vielmehr die Berücksichtigung ihres Angebots[in der eingereichten Fassung \[3\].](#_ftn3){#_ftnref3}

53. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass nach Kapitel 12.2 der Dienstanweisung für Bieter Änderungen entweder am Gebührensatz oder am Gesamtbetrag vorgenommen werden können, der sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der entsprechenden Anzahl von Arbeitstagen ergibt. Die Frage, die in Bezug auf das SO.GI.N.-Angebot geklärt werden musste, betraf jedoch nicht den Gebührensatz oder den Gesamtbetrag jeder Haushaltslinie, die beide in der Papierfassung des SO.GI.N.-Angebots korrekt dargelegt waren, sondern den genauen Zeitaufwand (da die Zeit durch die elektronische Tabelle abgerundet wurde, zu deren Verwendung die Kommission die Bieter verpflichtet hatte). Daher kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass Kapitel 12.2 der Instruktionen im vorliegenden Fall jedenfalls nicht anwendbar sei. Insoweit schienen keine weiteren Nachforschungen über die Behauptung des Beschwerdeführers erforderlich zu sein, dass die Ablehnung seines Angebots gegen Kapitel 12.2 der Anweisungen an die Bieter verstoße.

54. Darüber hinaus prüfte der Bürgerbeauftragte, ob der Bewertungsausschuss sein Ermessen nicht ausübte, um um Klarstellung in Bezug auf das Angebot von SO.GI.N. zu bitten, was zum Ausschluss des Angebots von SO.GI.N. führte und nach Ansicht des Bürgerbeauftragten einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, was dazu führte, dass SO.GI.N. eine "ernste Chance" auf den Zuschlag verlor. In diesem Zusammenhang hielt es der Bürgerbeauftragte für wichtig, die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur zwei Vorschläge als den technischen Anforderungen entsprechend angesehen wurden. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass er sich bewusst war, dass die Erlangung der höchsten technischen Punktzahl keine Garantie dafür darstellt, dass ein Angebot ein Angebot gewinnt. Er weist jedoch darauf hin, dass er bei der Beurteilung, ob SO.GI.N. eine „ernsthafte Chance" verloren habe, das Angebot zu gewinnen, es für relevant halte, dass die dem von SO.GI.N. eingereichten Vorschlag zugewiesene technische Punktzahl 100 Punkte betrage und dass diese Punktzahl höher sei als die technische Punktzahl, die dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten habe, zugewiesen worden sei (95,48 Punkte).

55. Der Bürgerbeauftragte gelangte daher zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass SO.GI.N. aufgrund seines ungerechtfertigten Ausschlusses von der Ausschreibung eine "ernsthafte Chance" verloren habe, die Ausschreibung zu gewinnen. Dementsprechend unterbreitete er der Kommission folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

*Die Kommission sollte mit SO.GI.N in direkten Kontakt treten, um eine angemessene Entschädigung für den Verlust von Chancen zu vereinbaren, den SO.GI.N. infolge des ungerechtfertigten Ausschlusses ihres Angebots vom Angebot erlitten hat.*

*Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden*

*Antwort der Kommission auf das Schreiben zur einvernehmlichen Lösung*

56. Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung aus folgenden Gründen nicht akzeptieren könne:

57. Als vorläufige Bemerkung stellte die Kommission fest, dass SO.GI.N. im Allgemeinen Dezimalzahlen verwendete, wenn es um die Anzahl der von kurz- und langfristigen Experten geleisteten Arbeitstage ging. Jedes Mal, wenn SO.GI.N. Dezimalstellen verwendete, um die Anzahl der Arbeitstage pro Monat in der Tabelle einzugeben, wurde die Abrundung der entsprechenden Zahl im Bildschirm angezeigt.

58. Als erstes Argument wies die Kommission darauf hin, dass die Art und Weise, in der die Zahl der Arbeitstage quantifiziert werde, zwangsläufig die Frage nach der Praktikabilität der Daten aufwerfe. Die Kommission nannte zwei Beispiele. Im zweiten Monat sollte der Teamleiter 16,62292 Tage arbeiten (dies wurde auf 17 Tage in der Tabelle abgerundet). Der langfristige lokale Senior-Experte sollte 37.24792 Tage arbeiten (dies wurde auf 37 Tage in der Tabelle abgerundet).

59. Als zweites Argument wies die Kommission darauf hin, dass die allgemeine Verwendung von Dezimalstellen durch SO.GI.N nicht zwecklos sei. Die Kommission argumentierte, dass SO.GI.N die Anzahl der Arbeitstage und die Gebührensätze berechnet habe, um sich so weit wie möglich dem maximal zulässigen Budget anzunähern. Die Kommission wies darauf hin, dass die Auffassung von SO.GI.N., dass der Bewertungsausschuss die gedruckte Fassung hätte berichtigen müssen, indem er die gerundete Zahl der Arbeitstage durch die in der Tabelle eingetragenen Zahlen mit Dezimalstellen ersetzt habe, nicht akzeptiert werden könne, selbst wenn ein Bieter das Recht habe, den Wert des Auftrags zu maximieren.

60. Als drittes Argument widersprach die Kommission auch der Auslegung von Artikel 28 Absatz 6 der Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungsverträge im Rahmen des auswärtigen Handelns der Europäischen Gemeinschaft durch den Bürgerbeauftragten. Die Kommission stimmte nicht zu, dass der Zweck von Artikel 28 Absatz 6 nur „für*die Rechnungsstellung"*ist, was zu bedeuten scheint, dass die nach der Zuschlagserteilung durchgeführte Rechnungsstellung vom Preis eines Angebots getrennt werden könnte. Nach Ansicht der Kommission können die Bieter im Rahmen eines Angebots keine Preise vorlegen, die sie im Falle der Zuschlagserteilung nicht in Rechnung stellen können.

61. Als viertes Argument wiederholte die Kommission auch ihre Auffassung, dass, wenn der Bewertungsausschuss SO.GI.N. zum Zeitpunkt der Bewertung des Angebots um Klarstellung gebeten hätte, dies tatsächlich zu einer Änderung des Angebots in Bezug auf die Anzahl der Arbeitstage und/oder den Gebührensatz geführt hätte und somit zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs geführt hätte. Die sich aus einem etwaigen Klärungsantrag ergebenden Änderungen hätten zum einen zu einer erheblichen Änderung des Angebots geführt. Andererseits mußte zwar der Grundsatz der weitestmöglichen Ausschreibung eingehalten werden, doch mußte auch ein Gleichgewicht mit den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung der Bieter und des Wettbewerbs hergestellt werden. Dass das Angebot von SOGIN lediglich den Höchstbetrag von 4 000 000 Euro um 21 Euro überschritten habe, sei unerheblich.

62. Als fünftes Argument wies die Kommission darauf hin, dass SO.GI.N. bei der Einreichung ihres Angebots die Möglichkeit gehabt habe, , auf die Rechenfehler hinzuweisen, die in der gedruckten Fassung der Aufschlüsselung des Haushaltsplans enthalten seien. Da das Arbeitsblatt „Aufschlüsselung des Haushaltsplans" und die „Arbeitstage" miteinander verknüpft sind, hätte eine Änderung der Gesamtzahl der Arbeitstage in der Aufschlüsselung des Haushaltsplans eine Änderung des dem finanziellen Angebot beigefügten Arbeitsblatts „Arbeitstage" impliziert, um die Kohärenz zwischen den beiden zu gewährleisten. Die Kommission hatte ferner darauf hingewiesen, dass SO.GI.N. durchaus bekannt war, dass die Tabelle zwar abgerundete Daten in der Tabelle anzeigte, die Tabelle jedoch den Gesamtgebührensatz anhand des zugrunde liegenden Wertes berechnete.

63. Als sechstes Argument wies die Kommission darauf hin, dass der Bewertungsausschuss bei der Prüfung der finanziellen Angebote die Berechnung der Aufschlüsselung des Haushaltsplans manuell überprüft. Normalerweise bezieht er sich nicht auf die elektronische Version. Wie in den Anweisungen für die Bieter eindeutig angegeben, ist es die Papierfassung, die Vorrang hat. Normalerweise vergleicht der Bewertungsausschuss die Aufschlüsselung der Haushaltsmittel mit der Tabelle in der Rubrik "Anzahl und voraussichtliche Arbeitstage, die dem technischen Angebot im Abschnitt "Organisationen und Methodik" beigefügt sind. Im Fall von SO.GI.N. überprüfte der Bewertungsausschuss, dass die Anzahl der Arbeitstage in der gedruckten Fassung beider Dokumente zusammenfiel und dass es keine Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf die Anzahl der Arbeitstage gab.

64. Die Kommission argumentierte auch, dass selbst wenn man zuließe, dass Dezimalstellen akzeptabel seien, keine Anweisung der Kommission ignoriert worden wäre, wenn der Bieter in der Papierfassung Änderungen vorgenommen hätte, um die geplante Anzahl von Arbeitstagen widerzuspiegeln. Da in den Anweisungen an die Bieter eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass bei Abweichungen die Papierfassung des betreffenden Angebots maßgebend war, hinderte SO.GI.N. nichts daran, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.

65. Als siebtes Argument führte die Kommission aus, dass sie die Auslegung von Artikel 21 und Artikel 24 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen durch den Bürgerbeauftragten nicht teile.

66. Die Bezugnahme in Artikel 21 betrifft die Anzahl der Stunden pro Tag/Monat, in denen Sachverständige arbeiten dürfen. Sie werden "auf*der Grundlage der Gesetze, Vorschriften und Gepflogenheiten des begünstigten Landes und der Anforderungen der Dienstleistungen" festgelegt.* Daher kann keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Fakturierung der Preise gezogen werden. Der Zweck dieser Bestimmung beschränkt sich darauf, den Auftragnehmer an seine Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeiten und des Arbeitsrechts des begünstigten Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, zu erinnern.

67. Art. 24 Abs. 2 lautet:

"*\[F\]oder bei einem kostenpflichtigen Vertrag muss die Arbeitszeittabelle, in der die vom Personal des Beraters geleisteten Arbeitstage festgehalten sind, vom Berater geführt werden. Die vom Berater in Rechnung gestellten Beträge müssen diesen Zeiterfassungsbögen entsprechen. Bei langjährigen Sachverständigen müssen diese Arbeitszeitnachweise die Anzahl der geleisteten Arbeitstage aufzeichnen. Bei Kurzzeitsachverständigen müssen diese Arbeitszeitnachweise die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden aufzeichnen (...)".*

Folglich ist die Verwendung von Arbeitszeiten für Zeiterfassungsbögen in jedem Fall ausschließlich für Kurzzeitexperten vorgesehen, auch wenn sie für die Rechnungsstellung nicht einmal in Anspruch genommen werden, da sieben Stunden, die von Kurzzeitexperten geleistet werden, einem Arbeitstag entsprechen.

68. Nach Prüfung der übrigen Vertragsunterlagen, die den Bietern zur Einreichung ihres Angebots übermittelt wurden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass nur volle Arbeitstage berücksichtigt werden. In Bezug auf den Zeitaufwand von Sachverständigen heißt es in Punkt 6.1 der Leistungsbeschreibung:

"*(...) es wird empfohlen, die genaue Zeiteingabe der Sachverständigen dem Ermessen der Bieter zu überlassen. Es kann jedoch sinnvoll sein, einige absolute Mindestbeträge festzulegen, damit der Beitrag von Schlüsselsachverständigen als angemessen angesehen werden kann (...) Die Vertragserfüllung (und damit die Zahlung) erfolgt nur auf der Grundlage von Arbeitstagen. Der Berater wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitstage auf der Grundlage des Tagessatzes bezahlt, der in der Aufschlüsselung des Budgets enthalten ist (...)*".

69. Darüber hinaus wird in Abschnitt 4.2 der Anweisungen an die Bieter die Frage der Arbeitstage behandelt und die Bieter angewiesen, „die*geschätzte Zahl der Arbeitstage für jeden Ochsensachverständigen der Kategorie während der Laufzeit des Vertrags im dritten Arbeitsblatt (im Folgenden „Arbeitstage") anzugeben".* Diese Anweisung wird durch eine weitere Anmerkung ergänzt, die in der Tabelle selbst angezeigt wird und angibt, dass der Bieter „die*geschätzte Zahl der Arbeitstage für jeden Monat der Ausführungsfrist für jede Sachverständigenkategorie"*eingeben muss.

70. Nach Auffassung der Kommission zeigen die vorstehenden Bestimmungen, dass ausschließlich volle Arbeitstage berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird diese Position durch die Tatsache gestärkt, dass die Kommission in mehr als drei Jahren, in denen die entsprechende Tabelle in der Aufschlüsselung der Haushaltsmittel für Ausschreibungen verwendet wurde, zum ersten Mal über das Bestehen von Problemen informiert wurde, als der Beschwerdeführer dies tat.

Die Tatsache, dass die Kommission im Anschluss an die vorliegende Beschwerde beschlossen hat, ausdrücklich auf die Notwendigkeit hinzuweisen, bei der Angabe von Arbeitstagen vollständige Zahlen zu verwenden, bedeutete nicht, dass die Kommission ihre Verantwortung anerkannt hätte. Dies zielte ausschließlich darauf ab, eine Wiederholung des im vorliegenden Fall aufgetretenen Problems zu vermeiden.

*Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antwort der Kommission*

71. In einer Mitteilung vom 16. Oktober 2008 behielt der Beschwerdeführer alle in der ursprünglichen Beschwerde und in den Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission vorgebrachten Punkte bei.

72. Der Beschwerdeführer betonte, dass SO.GI.N. eine elektronische und eine Papierversion seines finanziellen Angebots vorgelegt habe. Die Papierversion wurde durch den Druck der elektronischen Version des finanziellen Angebots erhalten und war daher die gleiche. Die offensichtliche Inkonsistenz zwischen den beiden Versionen desselben Angebots war darauf zurückzuführen, dass in der Spalte „Geschätzte Zahl der Arbeitstage" der Excel-Tabelle nur aufgerundete Zahlen zu sehen waren. Der relevante Algorithmus, der zur Berechnung der in der Excel-Tabelle eingeführten Beträge verwendet wurde, berücksichtigte jedoch Dezimalzahlen. Darüber hinaus ist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hinzuweisen, dass die geschützte Excel-Tabelle eine Notiz enthält, in der es heißt: „Dieses*Arbeitsblatt ist geschützt. In diese Spalte sollten nur die folgenden Daten eingetragen werden: Bitte geben Sie den Preis für jede Sachverständigenkategorie an. (...)*". Bei der Prüfung des Angebots von SO.GI.N. hatte der Bewertungsausschuss die in der entsprechenden Tabelle enthaltenen Zahlen manuell multipliziert, ohne zu berücksichtigen, dass die Excel-Tabelle nur Zahlen enthält, die durch das von der Kommission auferlegte Programm automatisch aufgerundet wurden.

*Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung*

73. Der Bürgerbeauftragte wird sich mit dem ersten und dem zweiten Argument befassen, die die Kommission als Reaktion auf seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgebracht hat. Diese Argumente sind, dass i) die Art und Weise, in der die SO.GI.N.-Zahl quantifizierte Arbeitstage nicht praktikabel war, und ii) SO.GI.N Dezimalstellen verwendete, um sich so weit wie möglich dem maximal zulässigen Budget zu nähern (siehe Ziffern 58 und 59).

74. Der Bürgerbeauftragte weist zunächst darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Grund, warum SO.GI.N. für bestimmte in seinem Angebot beschriebene Aufgaben Bruchteile von Tagen verwendet hat, nur darin bestand, sich so weit wie möglich dem maximal zulässigen Budget zu nähern. In der Tat hält es der Bürgerbeauftragte für vernünftig anzunehmen, dass bestimmte Aufgaben von Sachverständigen (z. B. die Teilnahme an Sitzungen) nicht effizient in Einheiten von ganzen Tagen unterteilt werden könnten[\[4\].](#_ftn4){#_ftnref4} In jedem Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Bieter grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt sind, Angebote so zu strukturieren, dass sie sich so weit wie möglich dem maximal zulässigen Budget nähern. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das Argument der Kommission im Wesentlichen Spekulationen seitens der Kommission in Bezug auf die Praktikabilität bestimmter Aspekte des SO.GI.N.-Angebots beinhaltet (die Kommission zitiert das Beispiel eines Teamleiters, der 16,62292 Tage arbeiten sollte (gerundet auf 17 Tage in der Tabelle) und das Beispiel eines langjährigen hochrangigen Experten vor Ort, der 37,24792 Tage arbeiten sollte (gerundet auf 37 Tage in der Tabelle). Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der vom Bürgerbeauftragten in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung festgestellte potenzielle Missstand in der Verwaltungstätigkeit das Versäumnis des Bewertungsausschusses betraf, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen und SO.GI.N. um Klärung seines Angebots zu ersuchen. Dadurch, dass der Ausschuss dies nicht getan hat, hat er (fälschlicherweise) Annahmen über die wahre Natur des SO.GI.N.-Angebots getroffen (er hat fälschlicherweise angenommen, dass ein *Rechenfehler* begangen wurde). Das von der Kommission vorgebrachte Argument, dass Zweifel an der Praktikabilität bestimmter Aspekte des SO.GI.N.-Angebots bestünden, bedeutet in keiner Weise, dass der Ausschuss SO.GI.N. nicht um Klarstellungen hätte ersuchen dürfen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Argument, dass Zweifel an der Praktikabilität bestimmter Aspekte des SO.GI.N.-Angebots bestünden, das Argument untermauert, dass der Ausschuss SO.GI.N. um Klarstellungen in Bezug auf die Bedeutung seines Angebots hätte ersuchen müssen. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Argumente der Kommission entweder irrelevant oder nicht fundiert sind.

75. Was das dritte Argument der Kommission (siehe oben, Rn. 60) betrifft, wonach die Bieter im Rahmen eines Angebots keine Preise vorlegen können, die sie im Falle der Zuschlagserteilung nicht in Rechnung stellen können (d. h. Rechnungen in Bruchteilen von Euro), stimmt der Bürgerbeauftragte zu, dass die Rechnungsstellung nach der Zuschlagserteilung nicht von den in einem Angebot genannten Preisen getrennt werden kann. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Bieter keine Angebote einreichen können, die sie später zur Vorlage von Rechnungen in Bruchteilen von Euro verpflichten würden. Der Bürgerbeauftragte hat das gesamte Dossier sorgfältig geprüft. Er hat kein Beispiel für einen Preis gefunden, der in einem Bruchteil von Euro angegeben ist. Zusammenfassend stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Verwendung von Bruchteilen *von Tagen* durch den Beschwerdeführer bei der Abgabe seines Angebots in keinem Fall zu einer Preisgestaltung in Bruchteilen von Euro geführt hat. Vielmehr führte die Verwendung von Bruchteilen von Tagen durch den Beschwerdeführer *immer* zu Preisberechnungen in ganzen Euro. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass das Argument der Kommission begründet ist.

76. In Bezug auf das vierte Argument der Kommission (siehe oben, Rn. 61), wonach ein Ersuchen um Klarstellung zu einer Änderung des Angebots in Bezug auf die Anzahl der Arbeitstage und/oder den Gebührensatz von SO.GI.N. geführt und damit gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs zwischen den Bietern verstoßen hätte, stimmt der Bürgerbeauftragte zunächst zu, dass es ein zentrales Merkmal eines Ausschreibungsverfahrens ist, dass ein Angebot nach Abgabe des Angebots nicht "verändert" werden kann. Zweck dieser Regel ist es, einen ordnungsgemäßen Wettbewerb zwischen den Bietern zu gewährleisten (ein ordnungsgemäßer Wettbewerb könnte nicht stattfinden, wenn die Bieter ihre Angebote reduzieren könnten, um den Kenntnissen Rechnung zu tragen, die sie über die Angebote anderer Bieter erwerben). Der Bürgerbeauftragte betont jedoch, dass SO.GI.N. die Gelegenheit zur *Klarstellung* seines Angebots nicht hätte nutzen können, um sein Angebot zu *ändern,* da SO.GI.N. zum Zeitpunkt der Einreichung seines Angebots in Papierform auch die elektronische Fassung des Angebots eingereicht hatte. Die elektronische Fassung des Angebots enthielt die genauen Arbeitstage, die SO.GI.N. vorgelegt hatte (einige davon in Bruchteilen von Tagen). Das Angebot *der SO.GI.N. hätte daher nicht geändert* werden können, wenn der Bewertungsausschuss um *Klarstellung* gebeten hätte. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass das Argument der Kommission begründet ist.

77. In ihrem fünften Argument (siehe oben, Randnr. 62) führt die Kommission aus, dass SO.GI.N. bei der Einreichung ihres Angebots die Möglichkeit gehabt habe, auf die "arithmetischen Fehler" hinzuweisen, die in der gedruckten Fassung der "Aufschlüsselung des Haushaltsplans" enthalten seien.

78. Der Bürgerbeauftragte hält es zunächst für sinnvoll, klarzustellen, dass die gedruckte Fassung des SO.GI.N.-Angebots als solche keine "arithmetischen Fehler" enthielt[\[5\].](#_ftn5){#_ftnref5} Vielmehr waren die Schwierigkeiten, die mit der gedruckten Version des SO.GI.N.-Angebots auftraten, präsentativ (nämlich die Anzahl der Arbeitstage wurde als ganze Zahl auf der gedruckten Version dargestellt, während sie von SO.GI.N. als Bruchteile in das Softwareprogramm eingeführt wurden)[\[6\].](#_ftn6){#_ftnref6}

79. Darüber hinaus stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass eine Verpflichtung eines Bewertungsausschusses zur Klärung eines Angebots nicht von einer Regel abhängig gemacht werden kann, wonach Klärungen *nur* erforderlich sind, wenn eine interessierte Partei dem Bewertungsausschuss die Notwendigkeit einer Klärung zur Kenntnis bringt. Vielmehr ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass ein Bewertungsausschuss die Klärung eines Angebots anstreben sollte, wenn ihm aus irgendeinem Grund klar wird, dass eine Klärung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist es sicherlich so, dass SO.GI.N. die Kommission bei der Einreichung ihres Angebots speziell auf das Präsentationsproblem hätte aufmerksam machen können. Dies hätte den Bewertungsausschuss sicherlich bei der Ermittlung des Präsentationsproblems und anschließend bei der Klärung des Angebots von SO.GI.N. mit SO.GI.N. unterstützt. Obwohl SO.GI.N. die Kommission nicht auf das Präsentationsproblem aufmerksam gemacht hat, bedeutet dies nicht, dass es dem Bewertungsausschuss allein nicht möglich gewesen wäre, zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Klärung erforderlich war. In Bezug auf die Frage, ob der Bewertungsausschuss über ausreichende Informationen verfügte, um festzustellen, dass ein Klärungsbedarf bestand, was ihn dann hätte veranlassen müssen, die SO.GI.N. um Klärung zu ersuchen, stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass der Bewertungsausschuss in der gedruckten Version der SO.GI.N Anomalien festgestellt *hat* (nach Ermittlung dieser Anomalien änderte er dann, was er für arithmetische Fehler bei den Berechnungen im Angebot hielt). Dies beweist, dass dem Bewertungsausschuss tatsächlich Anomalien in der gedruckten Fassung des Angebots von SO.GI.N. bekannt waren, obwohl SO.GI.N. die Kommission bei der Einreichung ihres Angebots nicht ausdrücklich auf das Präsentationsproblem aufmerksam gemacht hat. Daher hatte der Bewertungsausschuss genügend Gründe, um SO.GI.N um Klarstellungen zu ersuchen. Anstatt jedoch SO.GI.N um eine Klarstellung zu ersuchen, ging er ohne Rücksprache mit SO.GI.N. von der Art der Anomalie aus (er ging davon aus, dass das SO.GI.N.-Angebot Rechenfehler enthielt). Auf dieser Grundlage änderte sie einseitig das Angebot von SO.GI.N. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass das Argument der Kommission begründet ist.

80. Was das sechste Argument (siehe oben, Rn. 63) betrifft, nämlich dass aus den Anweisungen an die Bieter eindeutig hervorgehe, dass im Falle einer Diskrepanz zwischen der Papierfassung und der elektronischen Fassung die Papierfassung maßgebend sei, betont der Bürgerbeauftragte erneut, dass er nicht in Frage stelle, dass im Falle einer Diskrepanz zwischen der Papierfassung und der elektronischen Fassung die Papierfassung maßgebend sei. Der Bürgerbeauftragte hat die Kommission nämlich nicht aufgefordert, davon auszugehen, dass die elektronische Fassung des Angebots SO.GI.N. Vorrang vor der Papierfassung des Angebots hat. Der Bürgerbeauftragte ist vielmehr der Ansicht, dass der Bewertungsausschuss anerkannt habe, dass in der Papierfassung des SO.GI.N.-Angebots eine Anomalie vorliege, nämlich dass die Anzahl der Arbeitstage auf der gedruckten Fassung des SO.GI.N.-Angebots, multipliziert mit dem Gebührensatz, nicht dem auf dem SO.GI.N.-Angebot vermerkten Gesamtbetrag entspreche. Angesichts dieser Anomalie entschied sich der Bewertungsausschuss einseitig für eine Annahme hinsichtlich der Art der Anomalie. Es nahm an, dass es einen arithmetischen Fehler gab und fuhr fort, ihn zu "korrigieren". Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass der Bewertungsausschuss, sobald er die Anomalie erkannt hat, in Übereinstimmung mit den Sitzungen 3.3.9.3 und 3.3.10.2 des Praktischen Leitfadens SO.GI.N um Klarstellungen hätte ersuchen müssen. Die einzige Rolle der elektronischen Version des SO.GI.N.-Angebots *unter solchen Umständen bestünde darin, die Klarstellungen von SO.GI.N. in Bezug auf die Anzahl der Arbeitstage in seinem Angebot zu untermauern.*

81. Zum siebten Argument, dass die Kommission die Auslegung der Artikel 21 und 24 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen durch den Bürgerbeauftragten nicht teile, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission keine stichhaltige Begründung zur Stützung ihres Standpunkts vorgebracht habe. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass er kein allgemeines Verbot der Verwendung von Dezimalstellen in Bezug auf die Aufzeichnung der geleisteten Arbeitstage gefunden hat. In Artikel 24 Absatz 2 heißt es zwar: „Bei*Langzeitsachverständigen müssen diese Arbeitszeitnachweise die Zahl der geleisteten Arbeitstage aufzeichnen", dies* bedeutet jedoch nicht notwendigerweise *volle Arbeitstage.* Es kann zum Beispiel auch halbe Tage bedeuten. Darüber hinaus wird in Artikel 21 auf die Zahl der geleisteten *Arbeitsstunden* und in Artikel 24 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich auf die Zahl der geleisteten *Arbeitsstunden* bei Kurzzeitsachverständigen verwiesen. Dies impliziert *notwendigerweise* die Möglichkeit, dass Bieter Angebote in Bruchteilen von Tagen einreichen können. Die Tatsache, dass einige Bieter diese Möglichkeit möglicherweise nicht genutzt haben, bedeutet in keiner Weise, dass diese Möglichkeit nicht besteht.

82. Der Bürgerbeauftragte betont erneut, dass es wichtig ist, dass Bieter, um a) die Einhaltung der Grundsätze des fairen Wettbewerbs und b) das ordnungsgemäße Funktionieren eines Ausschreibungsverfahrens zu gewährleisten, nicht mehr berechtigt sind, Angebote zu "ändern", sobald die entsprechende Frist abgelaufen ist. Er betont jedoch erneut, dass SO.GI.N., wenn sie vom Bewertungsausschuss dazu aufgefordert worden wäre, unter Bezugnahme auf die elektronische Tabelle, die gleichzeitig mit der Einreichung des Angebots in Papierform vorgelegt wurde, genau das *hätte nachweisen* können, was sie angeboten hatte.

83. Der Bürgerbeauftragte hält an seinem Standpunkt fest, dass jedes an SO.GI.N. gerichtete Ersuchen um Klarstellung SO.GI.N. nur veranlasst hätte, den Bewertungsausschuss über das genaue Angebot zu informieren, das er bereits eingereicht hatte. SO.GI.N. hätte keinen Teil des bereits eingereichten Angebots "ändern" können. SO.GI.N. und der Bewertungsausschuss hätten leicht nachweisen können, dass die "Klarstellung" des SO.GI.N.-Angebots keine "Änderung" des SO.GI.N.-Angebots darstellte. Sie hätten dies tun können, indem sie die Klarstellung mit der von SO.GI.N. übermittelten elektronischen Tabelle abgeglichen hätten, während SO.GI.N. gleichzeitig die Papierfassung des Angebots eingereicht hätte.

84. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission kein überzeugendes Argument dafür vorgebracht hat, dass die "Klarstellung", die der Bewertungsausschuss von SO.GI.N. hätte verlangen können, zu einer "Änderung" des Angebots von SO.GI.N. geführt hätte. Somit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche "Klarstellung" gegen die Grundsätze des fairen Wettbewerbs verstoßen hätte.

85. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass der Bewertungsausschuss angesichts des Ermessensspielraums, über den er bei der Bewertung des betreffenden Vorschlags verfügte, nicht unbedingt verpflichtet war, SO.GI.N um Klarstellung in Bezug auf die Anomalien zu ersuchen, von denen er annahm, dass sie in der Papierfassung des Angebots enthalten waren. Der Bürgerbeauftragte hatte jedoch stets behauptet, dass eine "diskretionäre Macht" nicht mit einer willkürlichen Macht gleichzusetzen sei. Eine Behörde muss immer gute Gründe haben, sich für eine Vorgehensweise und nicht für eine andere zu entscheiden. Ein normaler Teil der Ausübung einer Ermessensbefugnis besteht darin, die Gründe zu erläutern, warum eine bestimmte Vorgehensweise gewählt wurde[\[7\].](#_ftn7){#_ftnref7}

86. Wie in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung dargelegt, hält der Bürgerbeauftragte an seiner Auffassung fest, dass es ein Ermessensmissbrauch und ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit war, wenn der Bewertungsausschuss keine Klarstellungen zu einem offensichtlich unklaren Thema einholte, das sich als entscheidend für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots erwiesen hat.

87. Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten:[\[8\]](#_ftn8){#_ftnref8}

„5.*Der Bürgerbeauftragte bemüht sich so weit wie möglich um eine Lösung mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und der Beschwerde nachzukommen.*

*6. Stellt der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, so unterrichtet er das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung und unterbreitet gegebenenfalls Entwürfe von Empfehlungen. Das so unterrichtete Organ oder die so unterrichtete Einrichtung übermittelt dem Bürgerbeauftragten innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme."*

88. Im vorliegenden Fall unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, den die Kommission ablehnte. Angesichts des Standpunkts der Kommission, den er als endgültigen Standpunkt des Organs versteht, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für angebracht, einen Empfehlungsentwurf vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte wird den Fall daher mit einer kritischen Bemerkung abschließen.

### B. Behauptung des Beschwerdeführers

89. Der Auftrag, dessen Zuschlag Gegenstand des Rechtsstreits zwischen der Beschwerdeführerin und der Kommission war, war bereits an eine andere Ausschreibung, BCEOM French Engineering Consultants, vergeben worden, noch bevor SO.GI.N. von der Ablehnung ihres Angebots in Kenntnis gesetzt worden war. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vergabe des Auftrags an das oben genannte Unternehmen nicht Teil der vorliegenden Untersuchung war, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers durch Ereignisse ersetzt wurde und nicht mehr umgesetzt werden konnte.

### C. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde macht der Bürgerbeauftragte folgende kritische Bemerkung:

{#CR20/2009}

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Bewertungsausschuss offensichtlich einen Fehler begangen hat, als er es versäumt hat, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen und um Klarstellung in Bezug auf das SO.GI.N.-Angebot zu bitten. Dieses Versäumnis führte zum Ausschluss der SO.GI.N. von der Ausschreibung, wodurch ihr eine „ernsthafte Chance" genommen wurde, die Ausschreibung zu gewinnen. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Geschehen zu Straßburg am 28. Mai 2009

*** ** * ** ***

[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme festgestellt hat, dass in Punkt 12.2 der Anweisungen an die Bieter ausgeführt wird, dass „\[j\]ede*arithmetische Fehler unbeschadet des Angebots berichtigt \[werden\]".* Dieser Hinweis war jedoch falsch, da der ursprüngliche Text lautet: "*\[Jede\] Rechenfehler werden unbeschadet des Bieters berichtigt ".* (Hervorhebung hinzugefügt)

[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Aus dem Schreiben der Kommission an den Beschwerdeführer vom 22. April 2005 geht jedoch hervor, dass die dem Vorschlag von SO.GI.N. zugewiesene technische Punktzahl (100 Punkte) höher war als die technische Punktzahl des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat (95,48 Punkte). Der Bürgerbeauftragte ist sich jedoch bewusst, dass die Erlangung der höchsten technischen Punktzahl keine Garantie für den Gewinn des Angebots darstellt.

[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} SO.GI.N. konnte alle Behauptungen, die auf ein Ersuchen um Klarstellung hin gemacht wurden, leicht nachweisen, indem sie auf die elektronische Tabelle verwies, die sie gleichzeitig mit der Einreichung der Papierfassung des Angebots übermittelte.

[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} Der Bürgerbeauftragte stellt in der Tat die Zweckmäßigkeit in Frage, eine Regelung aufzuerlegen, die vorschreibt, dass bei Angeboten nur volle Tage verwendet werden, da dies die Bieter dazu zwingen würde, einen ganzen Tag für Aufgaben zu verwenden, die aufgrund ihrer besonderen Art nicht oder nicht unbedingt in Einheiten von vollen Tagen ausgeführt werden können oder müssen.

[\[5\]](#_ftnref5){#_ftn5} Siehe oben, Rn. 53.

[\[6\]](#_ftnref6){#_ftn6} Die Kommission kam auf der Grundlage der gedruckten Fassung des Angebots zu dem Schluss, dass in der Aufschlüsselung des Haushaltsplans „arithmetische Fehler" vorlagen, und berechnete das SO.GI.N.-Angebot neu.

[\[7\]](#_ftnref7){#_ftn7} Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 995/98/OV gegen die Europäische Kommission vom 30. Januar 2001, Ziffer 1.7 (abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten).

[\[8\]](#_ftnref8){#_ftn8} Vom Parlament am 9. März angenommen und durch seine Beschlüsse vom 14. März 2002 (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13) und vom 18. Juni 2008 (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 25) geändert.