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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 1564/2006/(PB)(BM)VIK gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1564/2006/(PB)(BM)VIK - Geöffnet am Dienstag | 08 August 2006 - Entscheidung vom Montag | 15 Dezember 2008
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Einziehungsanordnung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit einem Projekt X. Die Beschwerde wurde im Namen eines im Bereich der Sozialwissenschaften tätigen Unternehmens eingereicht, das Partner eines Konsortiums war, das zur Durchführung des oben genannten Projekts gegründet wurde. Ziel des Projekts war es, langfristige Lösungen vorzuschlagen, die es Familien mit niedrigem Einkommen ermöglichen, Zugang zu angemessenem Wohnraum zu erhalten.
2. Die Durchführung des fraglichen Projekts sollte von der Europäischen Kommission finanziert werden, und sechs Demonstrationshäuser sollten in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gebaut werden. Die Arbeiten an dem Projekt sollten im Rahmen von neun sogenannten "Arbeitspaketen" (Work Packages, WP) durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sollte an drei von ihnen teilnehmen. Seine Aufgaben waren:
a) vor der Planung der Häuser eine Bedarfsanalyse für einkommensschwache Personen durchführen (WP1);
b) Entwicklung und Durchführung von Erhebungen über die Bewohner der Gebäude (WP7); und
c) Bewertung des Projekts und der Nützlichkeit seiner Ergebnisse (AP8).
Die vorliegende Beschwerde betrifft nur die Arbeit des Beschwerdeführers im Rahmen der WP1 und der WP7.
3. Das fragliche Projekt war Gegenstand eines Vertrags, der von der Generaldirektion Energie und Verkehr der Kommission und den Partnern des Konsortiums unterzeichnet wurde. Anhang I (Teil A) des Vertrags bestand aus Finanzformularen; Anhang I (Teil B) enthielt eine Beschreibung der von den Partnern auszuführenden Arbeiten ("Beschreibung der Arbeiten"). In Anhang II sind die allgemeinen Bedingungen für die Durchführung des Projekts (im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“) festgelegt.
4. Aufgrund administrativer Probleme bei der Projektdurchführung wurde deutlich, dass die Demonstrationshäuser nicht errichtet werden konnten. Da die Häuser nicht gebaut wurden, musste der Vertrag gekündigt werden, und die Kommission musste prüfen, wie viel Gemeinschaftsbeihilfen von den Partnern des Konsortiums zurückgezahlt werden müssten. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie von allen Partnern einen bestimmten Geldbetrag zurückfordern würde, der ihnen zuvor von der Kommission überwiesen worden war. In Bezug auf den Beschwerdeführer beschloss die Kommission, einen Betrag von 36 250,54 EUR wiedereinzuziehen.
5. Der Beschwerdeführer lehnte die Entscheidung der Kommission entschieden ab. Zur Klärung der Situation wandte sie sich zunächst an den Projektkoordinator. Der Koordinator antwortet dem Beschwerdeführer und informiert ihn über sein Verständnis der Situation. Der für das Projekt zuständige Kommissionsbeamte (im Folgenden „technischer Beamter“) habe zwei Möglichkeiten: i) entweder eine sehr detaillierte Analyse der von jedem Partner des Konsortiums durchgeführten Projektarbeiten durchzuführen oder ii) eine Kompromisslösung zu finden. Die Durchführung einer detaillierten Analyse der abgeschlossenen Arbeiten wäre eine kompliziertere und zeitaufwändigere Option gewesen. Sie hätte auch das Risiko einer weiteren Verringerung des Finanzbeitrags der Kommission mit sich gebracht. Die Kompromisslösung hingegen war eine schnelle Lösung, bei der die Arbeitspakete aus dem Arbeitsplan für bare Münze genommen würden. Nach Angaben des Koordinators entschied sich die Kommission für die Kompromisslösung. In diesem Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass die Partner des Konsortiums drei Optionen hätten: i) "alle Partner die Entscheidung der EG [Europäische Kommission] ablehnen und eine detaillierte Analyse mit den oben genannten Risiken verlangen"; ii) "alle Partner akzeptieren den EG-Kompromiss"; oder iii) „Jeder Partner kann die Kommission auf eigene Faust erreichen und mit [dem Kommissionsbeamten] diskutieren“.
6. Der Beschwerdeführer wandte sich dann an den technischen Beamten der Kommission und protestierte nachdrücklich gegen die Schlussfolgerung der Kommission. Sie machte geltend, dass sie weitere Arbeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms 1 durchgeführt und abgeschlossen habe, und erläuterte ausführlich, wie die Arbeiten zwischen den Partnern verlagert worden seien. Der Beschwerdeführer bestand darauf, dass er stets die einschlägigen Belege für seine Arbeit vorgelegt habe, und bat im Wesentlichen um eine detaillierte Analyse der Arbeit und der Ansprüche der einzelnen Partner. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Ablehnung der Entscheidung der Kommission in zwei Schreiben an die Kommission vom 20. Mai 2005 und vom 5. September 2005 [1].
7. Am 13. April 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission eine förmliche Beschwerde wegen Verstoßes gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ein. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er noch keine Antwort auf das oben genannte Schreiben vom 5. September 2005 erhalten habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte dies einen klaren Verstoß gegen Artikel 14 des genannten Zollkodex dar [2]. Sie wies unter anderem ausdrücklich darauf hin, dass sie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe angefordert habe.
8. Am 26. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
9. Am 29. Mai 2006 antwortete die Kommission auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2005. In der Antwort der Kommission, die den endgültigen Standpunkt des Organs in dieser Angelegenheit enthielt, heißt es:
"Auf Ihr Schreiben vom 5. September 2005 hin antwortete die Kommission dem Koordinator des Vertrags am 28. November 2005 und am 6. Februar 2006, wie in den Vertragsklauseln vorgesehen. In ihren Antworten bestätigten die Kommissionsdienststellen die Beschlüsse über die Bewertung des Abschlussberichts, da es keine neuen Elemente gab, um die Bedingungen der Bewertung zu überdenken. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse vor.
Art. 5 Abs. 2 des Vertrags bestimmt: Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und im Fall eines Rechtsmittels der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind für alle Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Auftragnehmern andererseits über die Gültigkeit, die Anwendung oder die Auslegung dieses Vertrags allein zuständig.
[...] Die Ablehnung von Teilen der von [dem Beschwerdeführer] geltend gemachten Kosten beruht auf der Möglichkeit und Endgültigkeit der geltend gemachten Arbeiten und der damit verbundenen Ausgaben und nicht auf der Tatsache der Ausgaben selbst. Für die Kommission ist klar, dass [der Beschwerdeführer] Ausgaben für Personalkosten [sic] verfolgte, obwohl offensichtlich war, dass das Projekt nicht wie geplant durchgeführt werden würde.
Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Zuschuss und nicht um eine Dienstleistung. Es ist erwiesen, dass [der Beschwerdeführer] sich des Fehlens der erforderlichen Genehmigung für die Errichtung der Gebäude durchaus bewusst war, da sich diese Probleme in den Protokollen der verschiedenen Koordinierungssitzungen des Konsortiums gut widerspiegeln. Während die anderen Partner ihre Arbeit einstellten, beschloss [der Beschwerdeführer] anscheinend, weiter an nutzlosen Maßnahmen zu arbeiten, da die Gebäude nicht errichtet würden. Die Kommission haftet nicht für die Zeit, die [der Beschwerdeführer] angeblich für Aufgaben aufgewendet hat, die keinen Zweck hatten. Unter Anwendung des Bona-fide-Grundsatzes akzeptierte die Kommission alle geltend gemachten Kosten, die vor dem Nachweis der Aufgabe des Projekts entstanden waren, kann jedoch keinen Antrag auf später entstandene Kosten akzeptieren.“
10. Nach der kurzen Zusammenfassung der erstattungsfähigen Kosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 15. Dezember 2003 beliefen sich die vom Beschwerdeführer für seine Arbeiten an dem Projekt geltend gemachten Gesamtkosten auf 93 984,59 EUR. Dieser Betrag umfasste Personalkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, indirekte Kosten und Anpassungen.
11. Vor der Einziehungsanordnung hatte die Kommission dem Beschwerdeführer 80 950,54 EUR gezahlt. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission zu Unrecht 36 250,74 EUR [3] von ihr eingezogen habe. Darüber hinaus machte sie geltend, dass die Kommission ihr einen zusätzlichen Betrag von 8 733,44 EUR für die Arbeiten schulde, die sie für das Projekt abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer berechnete seine Gesamtforderung nach der Einziehungsanordnung auf 44 984,18 EUR. Dieser Betrag umfasste Reise- und Aufenthaltskosten sowie indirekte Kosten.
12. Was die Arbeiten im Rahmen des WP1 betrifft, so akzeptierte die Kommission die Zahlung von 35 500 EUR an den Beschwerdeführer, was dem für seine Arbeiten im Rahmen des WP1 vorgesehenen Höchstbetrag entspricht. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass er, da er mehr Arbeiten im Rahmen des AP1 abgeschlossen habe, Anspruch auf einen höheren Betrag habe. Die Kommission habe für ihre Arbeit im Rahmen des WP1 insgesamt 45 300 Euro zahlen müssen.
13. In Bezug auf WP7 akzeptierte die Kommission die Zahlung von 20 % (9 200 EUR) des Höchstbetrags, der für die Arbeit des Beschwerdeführers im Rahmen des WP7 vorgesehen war (46 000 EUR). Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass er fast 50 % der Arbeiten im Rahmen des WP7 abgeschlossen habe, und machte daher geltend, dass er von der Kommission 21 150 EUR für seine Arbeiten im Rahmen dieses Arbeitsprogramms hätte erhalten müssen.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
14. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten stellte der Bürgerbeauftragte die folgenden Vorwürfe und Behauptungen fest.
15. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe zu Unrecht beschlossen, die an den Beschwerdeführer gezahlten Mittel zurückzufordern. In diesem Zusammenhang argumentierte sie:
a) dass in der Entscheidung der Kommission nicht berücksichtigt wurde, dass die entsprechenden Kosten angefallen waren, bevor klar war, dass die Demonstrationshäuser nicht gebaut werden würden;
b) dass die Kommission es zu Unrecht versäumt hat, ihre Rückforderungsentscheidung auf tatsächliche und nicht auf geschätzte Kosten zu stützen, obwohl die geltende Gemeinschaftsverordnung vorschreibt, dass akzeptierte Kosten tatsächliche Kosten sein müssen;
c) dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gekommen sei, dass der Arbeitsübergang zwischen den "Arbeitspaketen" des Projekts nicht (ausdrücklich oder implizit) von der Kommission gebilligt worden sei.
16. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Kommission es zunächst versäumt habe, ihr Informationen über mögliche Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen (Artikel 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis).
17. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihre Rückforderungsentscheidung aufzuheben und sie in voller Höhe für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Person zu entrichten, die die wissenschaftlichen Arbeiten unmittelbar durchgeführt und die der Kommission vorgelegten Leistungen erbracht hat.
18. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, die Kommission habe auf ihr Schreiben vom 5. September 2005 nicht geantwortet und damit gegen Artikel 14 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen. Da der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten am 6. Juni 2006 mitteilte, dass die Kommission in der Zwischenzeit auf das oben genannte Schreiben geantwortet habe, vertrat der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 195 EG-Vertrag die Auffassung, dass diese Behauptung nicht mehr zur Untersuchung herangezogen werden müsse.
DIE ANFRAGE
19. Mit Schreiben vom 8. August 2006 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu den in den Randnummern 15-17 dargelegten Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers ein. Daher ersuchte er die Kommission um eine Stellungnahme zu dieser Angelegenheit, die sie am 6. März 2007 abgegeben hatte. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die er am 19. April 2007 vorlegte.
20. Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, weitere Untersuchungen durchzuführen, indem er die Kommission um bestimmte Klarstellungen ersuchte. Die weitere Stellungnahme der Kommission zu den vom Bürgerbeauftragten aufgeworfenen Fragen wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, die dieser am 9. Juni 2008 übermittelte.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
Vorbemerkungen
Zum Umfang der Überprüfung durch den Bürgerbeauftragten
21. Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden "über Missstände bei der Tätigkeit des Organs oder der Einrichtungen der Gemeinschaft entgegenzunehmen." Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten liegt ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit einer für sie verbindlichen Regel oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt. Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit kann somit auch dann festgestellt werden, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen geht, die von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaften geschlossen wurden.
22. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Umfang der Überprüfung, die er in solchen Fällen durchführen kann, notwendigerweise begrenzt ist. Insbesondere ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass er nicht versuchen sollte, festzustellen, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat, wenn die Angelegenheit strittig ist. Diese Frage könnte nur von einem zuständigen Gericht wirksam behandelt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der Parteien in Bezug auf das einschlägige nationale Recht anzuhören und widersprüchliche Beweise in strittigen Sachverhaltsfragen zu bewerten.
23. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass es in Fällen, die vertragliche Streitigkeiten betreffen, gerechtfertigt ist, seine Untersuchung auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft ihm eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für sein Handeln vorgelegt hat und warum es seine Auffassung der vertraglichen Position für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, wird der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass seine Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat. Diese Schlussfolgerung berührt nicht das Recht der Parteien, ihre vertragliche Streitigkeit von einem zuständigen Gericht prüfen und maßgebend beilegen zu lassen.
Zu den Beschwerden, die angeblich von anderen Mitgliedern des Konsortiums eingereicht wurden
24. In ihrer weiteren Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass keines der anderen Mitglieder des Konsortiums Probleme mit der Einziehungsanordnung der Kommission hatte oder die Forderung des Beschwerdeführers unterstützte. In seinen weiteren Bemerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass diese Erklärung ein bewusster Versuch der Kommission sei, den Bürgerbeauftragten in die Irre zu führen, da die Kommission tatsächlich auch Beschwerden von vier anderen Partnern des Konsortiums erhalten habe. Obwohl sich diese Auftragnehmer bei der Kommission beschwert hatten, entschied letztlich nur der Beschwerdeführer, die Entscheidung der Kommission vor dem Bürgerbeauftragten anzufechten.
25. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die oben genannte Frage für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde nicht sofort relevant ist. Es ist auch nicht klar, ob der Beschwerdeführer eine weitere Behauptung zu diesem Thema vorbringen wollte. Auf jeden Fall ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass er das Verhältnis zwischen der Kommission und anderen Mitgliedern des Konsortiums nicht prüfen muss, da dieses Verhältnis eindeutig nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage im Rahmen dieser Untersuchung nicht geprüft werden muss. Dennoch würde jeder Versuch eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft, den Bürgerbeauftragten in die Irre zu führen, eindeutig einen schwerwiegenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Der Bürgerbeauftragte wird daher die Kommission ersuchen, ihm weitere Informationen zu diesem Thema zur Verfügung zu stellen, damit er entscheiden kann, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Zum Ansatz des Bürgerbeauftragten
26. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die erste Behauptung des Beschwerdeführers aus drei Argumenten besteht. Die ersten beiden, die in Ziffer 15 Buchstaben a und b dargelegt werden, scheinen die Arbeit des Beschwerdeführers im Rahmen der WP7 zu betreffen. Der letzte Punkt, der in Ziffer 15 Buchstabe c zusammengefasst ist, betrifft die größere Arbeitsbelastung, die der Beschwerdeführer im Rahmen des AP1 geltend macht. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass er diese Behauptung prüfen sollte, indem er zunächst auf die Argumente eingeht, die vom Beschwerdeführer und von der Kommission in Bezug auf WP1 und dann in Bezug auf WP7 vorgebracht wurden.
A. In Bezug auf WP1 und den Arbeitsübergang zwischen Arbeitspaketen (siehe Ziffer 15 Buchstabe c)
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
27. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten stellte der Beschwerdeführer fest, dass arbeitsbezogene Verschiebungen zwischen Haushaltslinien und Arbeitspaketen gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen zulässig seien. Sie brachte vor, dass sie den größten Teil der Arbeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms 1 ausgeführt habe und dass dies im Protokoll der Auftaktsitzung des Konsortiums vom 14. Januar 2000 sowie in den Finanzunterlagen, in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Leistungen und im Technologieumsetzungsplan gebührend zum Ausdruck komme.
28. Am 20. Mai 2005 richtete die Kommission eine E-Mail an die Partner des Konsortiums. In dieser E-Mail erklärte sie, dass Abweichungen von WP1 nur akzeptiert werden könnten, wenn bei der Kommission ein vorheriger Antrag gestellt und von ihr akzeptiert worden sei. Die Kommission betonte, dass sie einen solchen Antrag nie erhalten habe. In diesem Zusammenhang wies sie auf die Vertragsänderung hin, in der das Konsortium keine Änderungen an WP1 vorschlug.
29. In seiner Antwort auf die oben genannte E-Mail brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Übertragung der Arbeiten zwischen den Arbeitspaketen im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften erfolgt sei. Da die Arbeitsabweichung im Rahmen des WP1 geringfügig war (ca. 12 %), war kein Schreiben des Projektkoordinators erforderlich, um die Übertragung oder Änderung des Vertrags zu begründen. Dieses Verfahren galt nur für Abweichungen von mehr als 20 %. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission, da für solche geringfügigen Abweichungen keine Genehmigung der Kommission erforderlich sei, lediglich die tatsächliche Arbeit der einzelnen Partner hätte analysieren müssen. Dem Beschwerdeführer zufolge hat die Kommission dies versäumt. Infolgedessen wurden einige Partner für die von ihnen geleistete Arbeit nicht bezahlt, während andere Partner für Arbeiten bezahlt wurden, die sie nie ausgeführt haben.
30. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass aus den einleitenden Bemerkungen zu den vier im Rahmen von WP1 erbrachten Leistungen, die der Kommission am 11. Juni 2001 übermittelt worden seien, eindeutig hervorgehe, dass sie alle vier Leistungen erbracht hätten.
31. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass
"es [war] zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, mehr Kosten als die im Vertrag ausgehandelten und für die WP1 & amp; 2 relevanten Kosten zu übernehmen, da der Kommission während der Laufzeit des Vertrags kein solcher Antrag auf eine Mittelumschichtung vorgelegt wurde. Es muss klargestellt werden, dass im Falle einer Abweichung von weniger als 20 % über den Haushalt des Empfängers keine Änderung erforderlich ist, jedoch eine vorherige Unterrichtung erforderlich ist, wie in Anhang II Artikel 22.5 des Vertrags, Allgemeine Bedingungen" (Schreiben der Kommission vom 20. Juli 2005) erläutert.
32. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass sie gemäß Artikel 3 des Vertrags [4] die förderfähigen Kosten des Projekts bis zu einem im Vertrag festgelegten Höchstbetrag finanzieren musste.
33. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe bewusst darauf verzichtet, sich auf die Protokolle der frühen Projektsitzungen zu beziehen, z. B. auf die Protokolle der Auftaktsitzung vom 14. Januar 2000. Diese Protokolle stellten ein gültiges und rechtliches Instrument dar, um die Kommission über Abweichungen von den geplanten Arbeiten zu informieren. Indem die Kommission die Existenz dieses Dokuments eingeräumt hätte, hätte sie eingeräumt, dass sie umfassend über die Abweichung und den größeren Arbeitsaufwand informiert worden war, den der Beschwerdeführer im Rahmen der WP1 geleistet hatte. Die Protokolle der Sitzungen, die regelmäßigen Fortschrittsberichte und die von der Kommission akzeptierten Leistungen reichten aus, um die Kommission über die entsprechenden arbeitsbezogenen Schichten zu informieren. Die Kommission hat diese Unterlagen jedoch nicht ordnungsgemäß analysiert. Es hat daher zu Unrecht beschlossen, einige Partner für Arbeiten zu bezahlen, die sie nie geleistet und nie beansprucht haben, und es versäumt, dem Beschwerdeführer für die zusätzlichen Arbeiten zu zahlen, die er im Rahmen von WP1 zu Recht geleistet und beansprucht hat.
34. Nach der Analyse der vorgelegten Informationen vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass weitere Informationen zu diesem Aspekt der Beschwerde erforderlich seien. Die Kommission wurde daher gebeten, folgende Frage zu beantworten:
Könnte die Kommission bitte zu den Argumenten des Beschwerdeführers Stellung nehmen, dass die Kommission (gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen) ordnungsgemäß über die arbeitsbedingten Verschiebungen im Rahmen der WP1 und über die umfangreichere Arbeit des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht mittels Sitzungsprotokollen, Fortschrittsberichten, Finanzunterlagen und dem Technologieumsetzungsplan unterrichtet worden sei?
35. In ihrer ergänzenden Stellungnahme wiederholte die Kommission, dass die Auftragnehmer sie entgegen Artikel 22 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen nicht über arbeitsbedingte Abweichungen informierten.
36. In seinen weiteren Bemerkungen verwies der Beschwerdeführer auf Artikel 4 der Allgemeinen Bedingungen, der den Koordinator verpflichtet, regelmäßige Berichte mit Informationen über den Arbeitsfortschritt, die eingesetzten Ressourcen, Abweichungen vom Zeitplan und die Ergebnisse vorzulegen. Protokolle der Sitzungen, regelmäßige Fortschrittsberichte, Finanzunterlagen und der technische Umsetzungsplan wurden der Kommission ordnungsgemäß vorgelegt. In Artikel 4 heißt es: „In Ermangelung von Bemerkungen der Kommission gelten die Projektleistungen (...) innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Eingang als genehmigt.“ Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Kommission gegen ihre eigenen Verfahren verstoßen, wenn sie das Abschlussdokument des Projekts, d. h. den Technologieumsetzungsplan, akzeptiert hätte, ohne die von jedem einzelnen Projektpartner durchgeführten Arbeiten zu prüfen. Die Kommission akzeptierte alle einschlägigen Projektunterlagen, von den Sitzungsprotokollen bis zum Technologieumsetzungsplan.
37. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die Auslegung von Artikel 3 des Vertrags durch die Kommission falsch, da sich der dort für den Gemeinschaftsbeitrag festgelegte Höchstbetrag nicht auf die einzelnen Arbeitspakete, sondern auf den Vertrag insgesamt beziehe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
38. Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass die Auftragnehmer gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen des Vertrags befugt sind, die in der Tabelle der vorläufigen Aufschlüsselung der veranschlagten förderfähigen Kosten aufgeführten Haushaltsmittel untereinander zu übertragen, sofern i) "sie unterrichten die Kommission über solche Übertragungen nach Unterzeichnung einer Vereinbarung, in der bestätigt wird, dass der Umfang des Projekts und die Teilnahmebedingungen (...) nicht grundlegend geändert werden "; und dass ii) "die übertragenen Gesamtbeträge 20 % des dem Begünstigten in der Tabelle der vorläufigen Aufschlüsselung der veranschlagten förderfähigen Kosten zugewiesenen Betrags nicht übersteigen."
39. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Allgemeinen Bedingungen war der Koordinator für die administrative Koordinierung des Projekts zuständig. Die Aufgabe des Koordinators bestand insbesondere darin, die Kommission über die in der Tabelle der vorläufigen Aufschlüsselung der veranschlagten förderfähigen Kosten nach Auftragnehmern und Kategorien gemäß Artikel 22 Absatz 5 dieses Anhangs aufgeführten Mittelübertragungen nach Mitteilung der betroffenen Personen zu unterrichten.
40. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Allgemeinen Bedingungen sollten die Auftragnehmer „den Koordinator über Mittelübertragungen im Haushaltsplan gemäß der Tabelle über die indikative Aufschlüsselung der geschätzten förderfähigen Kosten zwischen ihnen und zwischen den Kategorien unterrichten, sobald sie diese Mittelübertragungen unter Einhaltung der in Artikel 22 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen festgelegten Bedingungen vorgenommen haben“.
41. Der Bürgerbeauftragte hat das Protokoll der Sitzung vom 14. Januar 2000 sorgfältig geprüft, das eine kurze Beschreibung der Arbeiten enthält, die der Beschwerdeführer im Rahmen der WP1 durchführen sollte. Dem Protokoll zufolge musste der Beschwerdeführer "eine externe Analyse (...) auf Makroebene in jedem der drei Länder durchführen"und "die interne Analyse in jedem Land" mit Hilfe anderer Partner durchführen.
42. Gemäß der Liste der Leistungen, die das Konsortium im Rahmen von WP1 erbringen sollte, war der Beschwerdeführer nur für die "Zusammenfassung der Bedarfsanalyse in den drei von dem Experiment betroffenen Ländern"verantwortlich, die eine der vier Leistungen im Rahmen von WP1 war. Bei den anderen drei im Rahmen des WP1 zu erbringenden Leistungen handelte es sich um die Bedarfsanalysen, die in den drei betroffenen Ländern durchzuführen waren. Es war vorgesehen, dass die Durchführung dieser Analysen die Aufgabe anderer Projektpartner sein sollte. Es scheint also, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des WP1 tatsächlich mehr Arbeiten ausgeführt hat, als ursprünglich vorgesehen. Das genannte Protokoll enthält jedoch keine ausdrückliche Erwähnung der Tatsache, dass die von anderen Projektpartnern vorgesehenen Arbeiten dem Beschwerdeführer neu zugewiesen wurden und dass das Budget entsprechend angepasst werden sollte.
43. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass ausdrückliche Informationen über arbeitsbedingte Abweichungen zwischen den Partnern im Rahmen des Arbeitsprogramms 1 auch nicht in den einleitenden Bemerkungen zu den vier im Rahmen des Arbeitsprogramms 1 zu erbringenden Leistungen enthalten sind, von denen alle vier nach Angaben des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Sie ist darüber hinaus nicht in der Beschreibung der im technischen Umsetzungsplan erzielten Ergebnisse enthalten. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kommission sei über die arbeitsbedingten Abweichungen durch die von der Kommission genehmigten und akzeptierten Finanzunterlagen ordnungsgemäß informiert worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen konkreten Verweis auf ein spezifisches Finanzdokument zur Untermauerung seiner Erklärung vorgelegt.
44. Somit scheint die Kommission vom Projektkoordinator nicht ausreichend über die Arbeiten und haushaltsbezogenen Änderungen im Rahmen der WP1 informiert worden zu sein, wie dies in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 22 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen gefordert wird. Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an den Projektkoordinator schrieb, ihn über die Arbeitsabweichungen im Rahmen der WP1 informierte und die Kommission ersuchte, diese Informationen gemäß dem oben genannten Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Allgemeinen Bedingungen an die Kommission zu übermitteln.
45. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Kommission ordnungsgemäß über die arbeitsbezogenen Abweichungen im Rahmen der WP1 informiert wurde und dass diese (ausdrücklich oder implizit) die Übertragung der Arbeit zwischen den Arbeitspaketen des Projekts befürwortete, nicht als erwiesen angesehen werden kann.
46. Der Bürgerbeauftragte hält daher die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug darauf, ob er ordnungsgemäß über die arbeitsbezogenen Übertragungen im Rahmen des AP1 zwischen den Partnern unterrichtet wurde, für angemessen. Unter diesen Umständen erscheint die Entscheidung der Kommission, dem Beschwerdeführer 100 % der veranschlagten Ausgaben (35 500 EUR), nicht aber den vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren Betrag (45 300 EUR) zu zahlen, ebenfalls angemessen.
B. In Bezug auf WP7
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
In Bezug auf den Zeitplan für die durchgeführten Arbeiten (siehe Ziffer 15 Buchstabe a)
47. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Entscheidung der Kommission, Mittel von ihm zurückzufordern, falsch sei, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die entsprechenden Kosten entstanden seien, bevor klar sei, dass die Demonstrationshäuser nicht gebaut würden.
48. Der Standpunkt der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen.
49. Ende 2001 und Anfang 2002 war klar, dass die Baugenehmigung für die Gebäude auf dem britischen Gelände nicht eingeholt worden war. Im Juni 2002 war klar, dass es eine Reihe von Problemen mit den französischen und finnischen Standorten gab; Am wichtigsten war, dass die Arbeit an keinem von ihnen begonnen hatte. Es war offensichtlich, dass die Arbeiten ohne Verlängerung des Vertrags nicht innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnten [5]. Alle Auftragnehmer wussten, dass eine positive Entscheidung über die Verlängerung des Vertrags durch die Kommission nicht sicher war. Aus der Koordinierungssitzung vom 12. Dezember 2002 ging hervor, dass keine Bauarbeiten stattgefunden hatten.
50. Am 28. Januar 2003 stimmte die Kommission zu, einen Antrag auf Verlängerung zu unterstützen, sofern die administrativen Probleme im Zusammenhang mit dem Bau aller Standorte (im Vereinigten Königreich, in Frankreich und Finnland) rasch gelöst wurden. Es war klar, dass die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten ohne die fragliche Verlängerung nicht abgeschlossen werden konnten. Damals hatte es keinen Sinn, an dem Projekt zu arbeiten, bis die Vertragsänderung im Zusammenhang mit der Verlängerung förmlich angenommen wurde. Der Beschwerdeführer führte jedoch weiterhin einige Arbeiten durch. Nach Auffassung der Kommission entstanden die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Arbeiten geltend gemachten Kosten, nachdem klar war, dass die Demonstrationshäuser nicht gebaut werden würden. Angesichts dieser Tatsache war es unmöglich, die Erhebungen über die Bewohner der Gebäude durchzuführen [6]; Es war daher nutzlos, weiter an ihrer Vorbereitung zu arbeiten. Daraufhin übermittelte die Kommission am 5. Juni 2003 ein Vorab-Kündigungsschreiben. Die Kommission merkte in diesem Zusammenhang an, dass es keinen Sinn mache, eine Leistung zu erbringen, die nicht die gewünschte Wirkung entfalte, nur um sicherzustellen, dass der Höchstbeitrag der Gemeinschaft erreicht werde. Die Kommission konnte daher nicht für die Entscheidung des Beschwerdeführers haftbar gemacht werden, Maßnahmen zu ergreifen, die nirgendwohin führen würden. Im Oktober 2003 teilte die Kommission den Auftragnehmern mit, dass der Vertrag gekündigt wurde. Er stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer ihn vor der Vorlage des Abschlussberichts nicht über laufende Arbeiten unterrichtete.
51. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Teil der ersten Rüge des Beschwerdeführers unbegründet sei.
52. In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer folgende Argumente vor:
53. Der Beschwerdeführer konnte der Kommission bis zur Vorlage des Abschlussberichts keine laufenden Arbeiten mitteilen, da es gemäß den Artikeln 2 und 4 der Allgemeinen Bedingungen Aufgabe des Projektkoordinators war, der Kommission alle Unterlagen und den Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Projekt zu übermitteln. Daher hätte der Beschwerdeführer gegen den Vertrag und die einschlägigen Verfahren verstoßen, wenn er die Kommission über laufende Arbeiten unterrichtet hätte.
54. Als Antwort auf die Bemerkung der Kommission, dass der Beschwerdeführer nach den Problemen bei der Durchführung des Projekts hätte wissen müssen, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass die Arbeiten fortgesetzt oder abgeschlossen würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Kommission "dem Konsortium nicht geraten oder ihm sogar einen Hinweis gegeben habe, Mitte 2002 die Arbeiten einzustellen."Im Januar 2003 empfahl die Kommission dem Konsortium im Gegenteil, eine Verlängerung um neun Monate zu beantragen, und "auch zu diesem Zeitpunkt schlug die Kommission nicht vor, alle Arbeiten an dem Projekt auszusetzen". Die förmliche Mitteilung über die Aufhebung des Vertrags erging am 15. Oktober 2003. Der Beschwerdeführer beschloss nach eigenem Ermessen, seine Arbeiten am Projekt am 24. Februar 2003, d. h. sechs Monate vor der offiziellen Absage des Projekts, einzustellen.
55. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass weitere Untersuchungen in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde erforderlich schienen. Zu diesem Zweck forderte er die Kommission auf, zu der folgenden Frage Stellung zu nehmen.
Könnte die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Kommission dem Antrag auf Verlängerung des Projekts offenbar am 28. Januar 2003 stattgegeben hat und der Beschwerdeführer behauptet, die Arbeiten an dem Projekt am 24. Februar 2003 aus eigener Initiative eingestellt zu haben, bitte angeben, wann genau der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass das Projekt nicht durchgeführt würde und folglich hätte aufhören müssen, daran zu arbeiten?
56. In ihrer Erwiderung wiederholte die Kommission, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2003 tatsächlich einen Antrag auf Verlängerung des Vertrags unterstützt habe. Dies war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die bestehenden administrativen Probleme rasch gelöst wurden. Da diese Bedingung nicht erfüllt war, wurde die Verlängerung nicht gewährt und der Vertrag gekündigt. Die Kommission bekräftigte ihre Auffassung, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Bedingungen für die Aufnahme der Arbeiten an den betreffenden Standorten nicht erfüllt waren. Am 7. und 8. März 2002 nahm der Beschwerdeführer an einer Koordinierungssitzung teil, bei der, wie aus dem entsprechenden Protokoll hervorgeht, diese Probleme bereits bekannt waren. Am 10. Juni 2002 wusste der Beschwerdeführer zusammen mit allen anderen Auftragnehmern, dass die Wahrscheinlichkeit einer Vertragsverlängerung sehr gering war. Alle anderen Auftragnehmer handelten umsichtig und stellten die Arbeiten an dem Projekt zu diesem Zeitpunkt ein, mit Ausnahme bestimmter Koordinierungs- und Vertragsmanagementaufgaben, die nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung standen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass es im Dezember 2002 offensichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer keine anderen Arbeiten als die vorbereitenden Aufgaben erledigt habe, die von der Kommission angenommen und bezahlt worden seien. Im Januar 2003 war immer noch klar, dass es keinen Sinn machte, irgendwelche Arbeiten durchzuführen, bis die Probleme bezüglich der behördlichen Genehmigungen für alle Baustellen gelöst waren. Der Beschwerdeführer behauptete daher, die Arbeit zu einem Zeitpunkt geleistet zu haben, zu dem es nicht sinnvoll war, dies zu tun.
57. In seinen weiteren Bemerkungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission nicht erläutert habe, warum sie das Projekt 2001 nicht beendet habe und warum sie es für die nächsten zwei Jahre weiter finanziert habe. Der Beschwerdeführer betonte, es sei unstreitig, dass die Kommission den Vertrag erst im Oktober 2003 und nicht früher, d. h. 2001 oder 2002, gekündigt habe.
58. Der Beschwerdeführer verwies auf Artikel 7 Absatz 6 der Allgemeinen Bedingungen, in dem es heißt: "Die Hauptauftragnehmer ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen zu stornieren oder zu kürzen, sobald sie von der Kommission ein Schreiben erhalten haben, in dem sie über die Beendigung des Vertrags unterrichtet werden (...)."Die Mitteilung über die Aufhebung des Vertrags ging vom 15. Oktober 2003 aus. Im Februar 2003 stellte der Beschwerdeführer die Arbeit an dem Projekt ein.
59. Der Beschwerdeführer widersprach ferner der Aussage der Kommission, dass "alle anderen Auftragnehmer ihre Arbeit bereits am 10. Juni 2002 eingestellt haben". Die Verlängerung des Vertrags sei weder am 10. Juni 2002 beantragt worden, noch habe die Kommission 2002 auf eine mögliche Kündigung des Vertrags aus technischen Gründen hingewiesen. Außerdem lag keine Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2002 vor. An diesem Tag hielt das Konsortium seine regelmäßige Jahrestagung ab, auf der die Partner Probleme in Bezug auf den Standort im Vereinigten Königreich erörterten. Der Antrag auf Verlängerung des Projekts wurde im Februar 2003 nach einem Treffen in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel gestellt, das im Januar 2003 stattfand. Nach Angaben des Beschwerdeführers war dies der Zeitpunkt, zu dem die Projektpartner die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Baustellen einfrierten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits seine eigene Arbeit abgeschlossen und auf die Entscheidung der Kommission gewartet.
In Bezug auf die tatsächlichen und geschätzten Kosten (siehe Ziffer 15 Buchstabe b)
60. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei all seinen Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt um tatsächliche Kosten handele und dass die Kommission dem Beschwerdeführer diese Kosten gemäß ihren eigenen Vorschriften hätte erstatten müssen.
61. Die Kommission erklärte, dass sie nur die förderfähigen Kosten des Projekts finanzieren könne. Diese wurden in den Artikeln 22 und 23 der Allgemeinen Bedingungen definiert. Um förderfähig zu sein, mussten die Kosten für das Projekt "notwendig"sein. Die Kommission wies darauf hin, dass die Erstattung der Kosten in keinem Fall automatisch zur Zahlung der geltend gemachten Kosten führt. Der zuständige technische Sachbearbeiter muss stets die Erforderlichkeit der für die Durchführung des Projekts anfallenden Kosten beurteilen. Ein anderer Ansatz würde dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuwiderlaufen, da die Kommission die tatsächlichen Kosten, d. h. die Kosten, die dem Auftragnehmer angeblich entstanden sind, anerkennen und erstatten müsste.
62. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten lediglich eine Erklärung über die Zeit darstellten, die dieser für die Ausführung von Aufgaben aufgewendet habe, und dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen habe. Es gab keine Möglichkeit, die Richtigkeit des Vorbringens positiv zu überprüfen, aber es gab zwei Elemente, die es der Kommission ermöglichten, davon auszugehen, dass das Vorbringen übertrieben war. Dies waren die folgenden: i) das Arbeitspaket sah den Abschluss einer viel größeren Anzahl von Aufgaben für denselben Haushalt vor, und die meisten Aufgaben wurden nie ausgeführt; und ii) beim Vergleich der Qualität der eingereichten Fragebögen mit denen anderer ähnlicher Fälle zeigte sich, dass der Antragsteller nur sehr wenig Zeit für ihre Erstellung benötigte.
63. Wie in Ziffer 13 dargelegt, beschloss die Kommission, 20 % (9 200 EUR) der im Rahmen des WP7 veranschlagten Ausgaben (46 000 EUR) auf Bona-fide-Basis zu akzeptieren,„unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Zeit für die Planung einer Maßnahme hätte aufwenden können, die er später nicht durchgeführt hat.
64. In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer folgende Argumente vor:
65. Alle seine Kosten waren "notwendig"für das Projekt in den Jahren 2000, 2001, 2002 und bis zum 24. Februar 2003. Der für das Projekt zuständige technische Beauftragte gab keine einzige Stellungnahme zu den Leistungen oder finanziellen Forderungen in den Jahren 2000, 2001 oder 2002 ab, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit 2003 nicht abschließen konnte, hatte nichts mit seiner Rolle im Projekt zu tun, sondern stand nur im Zusammenhang mit der Tatsache, dass andere Partner die Demonstrationshäuser nicht errichtet hatten.
66. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission einen formalen Fehler begangen habe, als sie erklärte, dass der Beschwerdeführer 46 000 EUR für WP7 beantragt habe. Dies zeige eindeutig, dass die Kommission die Finanzunterlagen nicht ordnungsgemäß analysiert habe. Der vom Beschwerdeführer für das WP7 geltend gemachte Betrag belief sich tatsächlich auf 21 150 EUR; dieser sachliche Fehler hat die Glaubwürdigkeit jeder Berechnung der Kommission in Bezug auf die akzeptierten Kosten und die Erstattungsanträge ernsthaft untergraben. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass rund 49 % der Arbeiten, die er im Rahmen des WP7 durchführen sollte, durchgeführt wurden, da seiner Ansicht nach die Entwicklung soziologischer Erhebungen im Allgemeinen mindestens die gleiche Zeit in Anspruch nimmt wie die vergleichende Analyse der Daten. Gemäß den im WP7 vorgesehenen Arbeiten sollten die Durchführung der Erhebungen und die nationale Analyse von anderen Partnern durchgeführt werden. Was der Beschwerdeführer zu tun hatte, aber aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hatte, nicht konnte, war die vergleichende Analyse der Daten nach Abschluss der oben genannten nationalen Berichte durch andere Partner. Die Schlussfolgerung der Kommission, nur 20 % der veranschlagten Ausgaben zu akzeptieren, sei daher nach Ansicht des Beschwerdeführers völlig willkürlich.
67. Der Beschwerdeführer merkte ferner an, dass die Kommission keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass ihre Berechnungen der akzeptierten Kosten und der zu erstattenden Beträge auf „tatsächlichen“und nicht auf „geschätzten“Kosten beruhten. So räumte die Kommission beispielsweise ein, dass der Beschwerdeführer an Sitzungen mit anderen Auftragnehmern teilnehmen und bestimmte Reisetage verbringen musste, verwies jedoch nicht auf Zahlenangaben zu diesen Ausgaben und deren Berechnung gegenüber dem akzeptierten Betrag von 9 200 EUR. Es musste anerkannt werden, dass diese Reisekosten real waren und ordnungsgemäß in der Finanzbuchhaltung der Kommission verbucht wurden. Der Beschwerdeführer wiederholte daher, dass die Kommission die einschlägigen Kosten hätte akzeptieren müssen, die ihr für die Leistungen, die Reisekosten und die indirekten Kosten (gemeinsame Kosten) entstanden seien.
68. Der Beschwerdeführer widersprach nachdrücklich der Schlussfolgerung der Kommission, dass es keine Möglichkeit gebe, die Richtigkeit des Vorbringens positiv zu überprüfen, und erklärte, dass in Artikel 25 der Allgemeinen Bedingungen klar dargelegt werde, wie die Begründung der Kosten hätte festgelegt werden müssen.
69. Nach der Analyse der vorgelegten Informationen vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass weitere Untersuchungen in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde erforderlich schienen. Er ersucht daher die Kommission, folgende Fragen zu beantworten:
In seiner Stellungnahme widersprach der Beschwerdeführer der Auffassung der Kommission, dass es "keine Möglichkeit gab, die Richtigkeit des Vorbringens positiv zu überprüfen". Könnte die Kommission dazu bitte Stellung nehmen?
Könnte die Kommission bitte auch zu der Bemerkung des Beschwerdeführers Stellung nehmen, dass die Kommission in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag einen formalen Fehler begangen habe? Könnte die Kommission in diesem Zusammenhang bitte zu den Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen und denen der Kommission Stellung nehmen?
70. In ihrer weiteren Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass der finanzielle Anspruch des Beschwerdeführers in einer Erklärung darüber bestehe, wie viele Arbeitsstunden dieser für das Projekt aufgewendet habe. Die Kommission konnte den Antrag nur nachträglich prüfen. Die meisten der beantragten Arbeiten beruhten auf der Arbeitszeit des Beschwerdeführers, und es gab keine beglaubigten Arbeitszeitnachweise, Rechnungen oder andere Elemente, auf deren Grundlage die Kommission die tatsächlichen Ausgaben überprüfen konnte. Die Kommission konnte daher die geltend gemachte Arbeitsbelastung nur auf der Grundlage der vorgelegten Arbeiten und auf der Grundlage der im Arbeitsprogramm des Vertrags enthaltenen Schätzungen bewerten.
71. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeiten stellte die Kommission fest, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Fragebogen hervorgeht, dass alle von ihm entwickelten Fragen mit Ausnahme einer (Frage 003) allgemein waren. Der Mehrwert der Arbeit hätte bei der Auslegung der Fragebögen liegen müssen, sobald alle Antworten eingegangen waren. Die Fragebögen wurden offensichtlich nie von irgendjemandem ausgefüllt, weil es niemanden gab, der sie erhielt. Es habe daher keinen Sinn gemacht, hierfür Arbeitskosten geltend zu machen. Die Forderung von 423 Arbeitsstunden war nach Ansicht der Kommission völlig inakzeptabel.
72. In Bezug auf die Berechnungen machte die Kommission geltend, dass sie keinen formalen Fehler begangen habe, da sie sich bereit erklärt habe, dem Beschwerdeführer einen Pauschalbetrag für die im Rahmen des WP7 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten zu zahlen. Was den Rest der Arbeit betrifft, so gab es keinen Beweis dafür, dass sie vollbracht worden war.
73. In seinen weiteren Bemerkungen wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Kommission die tatsächlichen Kosten bei ihrer Bewertung der im Rahmen des Projekts durchgeführten Arbeiten nicht herangezogen, sondern sich stattdessen auf Schätzungen gestützt habe. Es war nicht klar, wie die Kommission schätzen konnte, dass die Arbeit des Beschwerdeführers 20 % des WP7-Werts entsprach, ohne die zertifizierten Arbeitszeitnachweise zu berücksichtigen.
74. Der Beschwerdeführer verwies ferner auf die Artikel 23 und 25 der Allgemeinen Bedingungen, in denen die Verpflichtungen der Auftragnehmer und die Art und Weise, wie die Kommission ihre Kontrolle ausüben sollte, festgelegt sind.
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a lautet wie folgt:
„Die gesamte im Rahmen des Vertrags in Rechnung gestellte Arbeitszeit ist während der gesamten Laufzeit des Projekts oder – im Falle des Koordinators – spätestens zwei Monate nach Ende der Laufzeit des Projekts aufzuzeichnen und mindestens einmal monatlich von der vom Auftragnehmer benannten Person, die für die Arbeiten verantwortlich ist, oder vom ordnungsgemäß bevollmächtigten zuständigen Finanzbeauftragten des Auftragnehmers zu bescheinigen.“
Artikel 25 lautet wie folgt:
„Die förderfähigen Kosten werden erstattet, wenn sie vom Auftragnehmer gerechtfertigt sind. Zu diesem Zweck führt der Auftragnehmer regelmäßig und im Einklang mit den üblichen Buchführungsübereinkommen des Staates, in dem er niedergelassen ist, die Buchführung über das Projekt und die geeigneten Unterlagen, um insbesondere die in seinen Erklärungen angegebenen Kosten und Fristen zu belegen und zu begründen. Diese Dokumentation muss präzise, vollständig und wirksam sein.
75. Der Beschwerdeführer widersprach nachdrücklich der Schlussfolgerung der Kommission, dass er über keine beglaubigten Arbeitszeitnachweise verfüge. Sie machte geltend, dass ihre Arbeitszeitnachweise gemäß den Vorschriften der Kommission von der für die Arbeiten zuständigen Person und dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Finanzbeamten beglaubigt worden seien. Der Beschwerdeführer bestand darauf, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen sei, und führte zertifizierte Arbeitszeitnachweise, die von der Kommission jederzeit, während und nach dem Projekt hätten überprüft werden können. Der Beschwerdeführer merkte ferner an, dass die Kommission beschlossen habe, die beglaubigten Arbeitszeitnachweise der Projektpartner nicht zu überprüfen. Die Kommission weigerte sich, dies zu tun, selbst wenn der Beschwerdeführer dies 2005 ausdrücklich verlangte. Die Kommission habe sich daher dafür entschieden, ihre Entscheidung auf Schätzungen zu stützen, ohne klare Regeln und ohne eine ordnungsgemäße und rechtzeitige gegenseitige Begutachtung. Dabei wurden nicht einmal die spezifischen Reisekosten für Projektbesprechungen berücksichtigt, die durch Flug- und Bahntickets dokumentiert wurden. Die Gesamtschätzung der Kommission war eine schnelle Lösung, mit der der kleinste Partner des Konsortiums, d. h. der Beschwerdeführer, sowohl absolut als auch relativ bestraft wurde.
76. Dem Beschwerdeführer zufolge bestätigte die Kommission, dass sie die Arbeitsbelastung nur auf der Grundlage der zu erbringenden Leistungen und der im Arbeitsprogramm des Auftragnehmers enthaltenen Schätzungen bewerten könne. Die Kommission bestätigte daher, dass sie die geschätzten Kosten anstelle der tatsächlichen Kosten verwendete, die während der Durchführung des Projekts angefallen waren. Die tatsächlichen Kosten waren jedoch die einzige Rechtsgrundlage für die Kostenannahme durch die Kommission [7]. Die Nichtanwendung der Vorschriften über die tatsächlichen Kosten durch die Kommission war der Hauptgrund für die vorliegende Beschwerde.
77. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Kommission in ihrer ursprünglichen Stellungnahme zu der Beschwerde einen sachlichen Fehler begangen, indem sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer 46 000 EUR für WP7 beantragt hatte und dass dieser Betrag "über dem für den Fall, dass die gesamte Arbeit geleistet wurde, veranschlagten Gesamtbetrag" lag. In ihrer weiteren Stellungnahme erläuterte die Kommission ihre früheren Berechnungsfehler nicht.
78. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der WP7 durchgeführten Arbeiten wurden nicht innerhalb der in den Verfahren der Kommission vorgesehenen Frist von Fachleuten überprüft. Fünf Jahre nach Abschluss des Projekts versuchte die Kommission, eine Debatte über die Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers zu eröffnen, d. h. über die spezifischen Fragen aus dem Fragebogen, den der Beschwerdeführer im Rahmen der WP7 entwickelt hatte. Wenn die Kommission Bedenken hinsichtlich des Inhalts des Fragebogens hatte, hatte sie 60 Tage Zeit, um sie auszudrücken, und nicht fünf Jahre. Innerhalb dieser 60 Tage hätte die Kommission die methodische Arbeit im Rahmen des WP7 ablehnen können, tat dies aber nicht.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
79. Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen den Vertrag „aus wesentlichen technischen oder wirtschaftlichen Gründen, die das Projekt erheblich beeinträchtigen (...)“, kündigen kann. In diesem Fall deckt der Finanzbeitrag der Gemeinschaft nach dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 6 der Allgemeinen Bedingungen „zuschussfähige Kosten im Zusammenhang mit von der Kommission genehmigten Projektleistungen“und „zuschussfähige Kosten, die später in gutem Glauben angefallen sind“, vor dem Datum der Vertragskündigung ab.
80. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass aufgrund der Kündigung des Vertrags im Rahmen des WP7 keine Leistungen erbracht wurden. Dies liegt daran, dass die Demonstrationshäuser nicht errichtet wurden. Folglich lebten dort keine Bewohner und es konnten daher keine soziologischen Erhebungen durchgeführt werden [8]. Gemäß Artikel 7 Absatz 6 sollte sich der Bürgerbeauftragte darum bemühen, festzustellen, ob die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten durch die Fortsetzung der Arbeiten an dem Projekt zwischen Juni 2002 und Februar 2003 in"gutem Glauben"entstanden sind und ob sie für das Projekt "förderfähig"waren.
Zur Frage von Treu und Glauben
81. Die Kommission argumentierte, dass die Partner nach Treu und Glauben ihre Arbeit an dem Projekt bereits im Juni 2002 nach der Sitzung des Konsortiums vom 10. Juni 2002 eingestellt hätten. Der Beschwerdeführer widersprach und bemerkte, dass die Partner tatsächlich bis mindestens Februar 2003 arbeiteten, als der Antrag auf Verlängerung des Projekts gestellt wurde. Der Beschwerdeführer betonte, dass er seine Arbeit an dem Projekt am 24. Februar 2003 eingestellt habe und dass daher alle seine Kosten vor der förmlichen Annullierung des Projekts durch die Kommission entstanden seien.
82. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Allgemeinen Bedingungen (siehe oben, Rn. 58) die Projektpartner, einschließlich des Beschwerdeführers, in der Tat nicht formell verpflichtet waren, die Arbeit an dem Projekt vor seiner förmlichen Absage (15. Oktober 2003), der das Vorab-Kündigungsschreiben der Kommission (5. Juni 2003) vorausging, einzustellen.
83. Der Bürgerbeauftragte hat jedoch die Protokolle der Sitzungen der Projektpartner sorgfältig analysiert und stellt fest, dass in der Sitzung vom 10. Juni 2002 klar war, dass "das Projekt [wieder] keine Planungsgenehmigung" für den Standort im Vereinigten Königreich erhalten hat und dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Verweigerung der Planungsgenehmigung eingelegt werden würde. Es wurde erwartet, dass das Beschwerdeverfahren mehrere Monate dauern würde, und der britische Partner behielt sich das Recht vor, sich vom Projekt zurückzuziehen, wenn sich die Beschwerde als erfolglos erweisen sollte. Die Möglichkeit, wegen der Schwierigkeiten mit dem Standort im Vereinigten Königreich eine Verlängerung des Vertrags zu beantragen, wurde geprüft. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Beantragung einer Verlängerung des Vertrags "ein sehr langes Verfahren war und nicht sicher war, ob es erfolgreich sein wird". In Bezug auf den Bau der französischen und finnischen Standorte war die Schlussfolgerung, dass eine Erweiterung "nicht obligatorisch war, aber ein Atemzug " für sie sein könnte. Die Partner kamen grundsätzlich überein, eine Verlängerung des Vertrags zu beantragen, beschlossen jedoch, sechs Monate zu warten, bevor sie eine offizielle Entscheidung trafen. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass eine Verlängerung um 6-9 Monate besser wäre als eine Verlängerung um 12 Monate.
84. In dem Protokoll der Sitzung vom 12. Dezember 2002 wurde festgestellt, dass sowohl für den französischen als auch für den finnischen Standort eine Verlängerung um neun Monate [wurde] erwartet, und dass für den Standort im Vereinigten Königreich eine Verlängerung um zwölf Monate erforderlich sei. Die Projektpartner beschlossen, sich mit der Kommission zu treffen, um eine mögliche Ausweitung des Kontakts zu erörtern. In der nächsten Sitzung am 28. Januar 2003 wurde förmlich vereinbart, bei der Kommission eine Verlängerung zu beantragen.
85. Die bereits im Juni 2002 erörterte Verlängerung des Vertrags durch die Kommission war jedoch alles andere als sicher. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass die Projektpartner vorsichtig hätten sein müssen, bevor sie weitere Ausgaben für das Projekt getätigt hätten, da sein erfolgreicher Abschluss nicht mehr sicher war. Es sei darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der weiteren Arbeiten des Beschwerdeführers offenbar von der Errichtung der Demonstrationshäuser abhängig war und dass auf keinem der Standorte mit dem Bau begonnen wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte zu Recht, dass zu diesem Zeitpunkt, nämlich Mitte 2002, keine Diskussion über die Absage des Projekts stattfand, die erst im Oktober 2003 stattfand. Die erfolgreiche Durchführung des Projekts war jedoch bereits im Juni 2002 eindeutig zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hätte daher sorgfältig prüfen müssen, ob es wirklich sinnvoll war, weitere Arbeiten durchzuführen, wobei er die Möglichkeit berücksichtigte, dass die Probleme nicht gelöst und das Projekt nicht durchgeführt würde.
86. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, darüber zu entscheiden, ob der Vorschlag der Kommission, dass der Beschwerdeführer bei der Fortsetzung seiner Arbeit über das zweite Halbjahr 2002 hinaus nicht in gutem Glauben gehandelt hat, gerechtfertigt ist. Die Kommission scheint nicht alle dem Beschwerdeführer nach Mitte 2002 entstandenen Kosten zurückgewiesen zu haben. Stattdessen akzeptierte sie einen Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten. Die Frage, ob der bei der Berechnung des zu akzeptierenden Betrags zugrunde gelegte Ansatz richtig war, wird im Folgenden erörtert (siehe Ziffern 87 und 87).
Zur Förderfähigkeit der Kosten
87. Aus den oben dargelegten Argumenten geht der Bürgerbeauftragte hervor, dass eine der Hauptfragen, die im vorliegenden Fall umstritten sind, darin besteht, ob die Kommission in der Lage war, ihre Entscheidung auf einen Vergleich zwischen den geplanten Arbeiten und den tatsächlich vom Beschwerdeführer im Rahmen des WP7 geleisteten Arbeiten zu stützen und nur einen Teil der geltend gemachten Kosten zu akzeptieren, oder ob sie eine eingehende Prüfung der Arbeit des Beschwerdeführers durchführen musste.
88. Wie in Ziffer 22 erwähnt, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Umfang der Überprüfung, die er in Vertragsfällen durchführen kann, notwendigerweise begrenzt ist. Er wird daher nur prüfen wollen, ob die Kommission ihren Standpunkt in kohärenter und angemessener Weise dargelegt hat.
89. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Entscheidung der Kommission, einen Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben auf der Grundlage eines Vergleichs der abgeschlossenen und der geplanten Arbeiten zu akzeptieren, getroffen wurde, als klar war, dass die Durchführung des Projekts fehlgeschlagen war. Es ist auch klar, dass im Rahmen von WP7 keine Leistungen erbracht wurden und dass nur einige vorbereitende Arbeiten durchgeführt wurden. Die Kommission erklärte sich bereit, die oben genannten vorbereitenden Arbeiten zu finanzieren, auch wenn die Arbeiten im Rahmen des genannten Arbeitsprogramms eindeutig noch nicht abgeschlossen waren. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, dem Beschwerdeführer für seine Vorbereitungsarbeiten im Rahmen des WP7 (d. h. für die Entwicklung der Fragebögen) eine Gesamtbewertung der im Hinblick auf die vorgesehene Arbeit geleisteten Arbeit zu erstatten, legitim war.
90. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass die Arbeiten nicht abgeschlossen werden konnten, da die anderen Auftragnehmer die Häuser nicht errichtet hatten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen nicht für Handlungen oder Unterlassungen haftbar gemacht werden kann, die von den an der Durchführung des betreffenden Vertrags beteiligten Auftragnehmern begangen wurden [9].
91. In Bezug auf den tatsächlich akzeptierten Betrag stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass die Forderung von 423 Mannstunden für die Entwicklung der Fragebögen nicht gerechtfertigt war. Sie vertrat die Auffassung, dass sie nur 20 % des im WP7 vorgesehenen Gesamtbetrags (einschließlich Gemeinkosten und Reisekosten) akzeptieren könne. Der Beschwerdeführer widersprach der vorstehenden Schlussfolgerung und vertrat die Auffassung, dass sich die im Rahmen des WP7 geleistete Arbeit auf rund 49 % belief [10]. Sie beantragte eine gesonderte Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten.
92. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Parteien uneins darüber sind, welcher Prozentsatz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben von der Kommission hätte akzeptiert werden müssen. Angesichts der Argumente, die die Kommission vorgebracht hat, um ihre Entscheidung zu rechtfertigen, nur 20 % (9200 EUR) des im WP7 vorgesehenen Gesamtbetrags zu akzeptieren, ist die Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, dass die Kommission eine angemessene und kohärente Darstellung ihres Ansatzes vorgelegt hat.
93. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die erste Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Kommission zu Unrecht beschlossen habe, die an den Beschwerdeführer gezahlten Mittel zurückzufordern, nicht festgestellt worden sei.
C. Zur zweiten Rüge des Beschwerdeführers
94. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es zunächst versäumt, ihr vollständige Informationen über mögliche Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Gericht erster Instanz anrufen könne. Die Kommission räumte ein, dass sie die Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten nicht erwähnte, und akzeptierte, dass sie in ihren Informationen über die Rechtsbehelfe vollständiger hätte sein können.
95. In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Anerkennung der Kommission zufrieden sei, dass er die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen, nicht erwähnt habe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
96. Da die Kommission anerkannt hat, dass sie es unterlassen hat, die Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten als eines der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aufzunehmen, und da der Beschwerdeführer seine Zufriedenheit mit der Anerkennung dieser Unterlassung durch die Kommission zum Ausdruck gebracht hat, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen zu diesem Aspekt der Beschwerde erforderlich sind.
D. Zum Antrag des Beschwerdeführers
97. Die Kommission behielt ihren Standpunkt zur Rückforderungsentscheidung bei.
98. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Forderung fest und forderte den Bürgerbeauftragten auf, die Kommission aufzufordern, den Nettosaldo von 44 984,18 EUR zu seinen Gunsten zu zahlen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
99. In Anbetracht der oben in den Randnummern 46 und 93 gezogenen Schlussfolgerungen muss der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden.
E. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde hat die Kommission in Bezug auf die erste Behauptung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Behauptung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt. Was den zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, so sind keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2008
[1] Dieses Schreiben datiert auf den 2. September 2005, wurde aber erst am 5. September 2005 übermittelt.
[2] Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis ist auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten abrufbar: http://www.ombudsman.europa.eu.
[3] Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag, d. h. 36 250,74 EUR, unterscheidet sich geringfügig von dem Betrag, der offenbar von der Kommission wiedereingezogen wurde, nämlich 36 250,54 EUR.
[4] Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags lautet wie folgt:
„Die Gemeinschaft finanziert die förderfähigen Kosten des Projekts gemäß der Tabelle der vorläufigen Aufschlüsselung der geschätzten förderfähigen Kosten, die auf die Unterzeichnung dieses Vertrags folgt, bis zu einem Höchstbetrag von 600 000,00 EUR (sechshunderttausend Euro).“
[5] Die Laufzeit des Vertrags sollte 48 Monate ab dem 1. Januar 2000 betragen.
[6] Ziel der Umfragen war es, die a posteriori Eignung der Wohnungen und den Grad der Zufriedenheit ihrer Mieter oder Eigentümer zu bewerten. Zu diesem Zweck musste ein für alle drei Länder gemeinsamer Interviewrahmen (der aus drei nachfolgenden Interviews besteht) entwickelt und dann an jedes Land angepasst werden.
[7] Der Verweis auf die „tatsächlichen Kosten“findet sich in Artikel 23 (direkte Kosten) und Artikel 24 (indirekte Kosten) der Allgemeinen Bedingungen. Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich um die in den beiden vorstehenden Artikeln definierten Kosten, die auch den allgemeinen Grundsätzen der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 22 der Allgemeinen Bedingungen entsprechen.
[8] Gemäß der detaillierten Beschreibung des Projekts mussten im Rahmen des WP7 drei Leistungen erbracht werden (L19, L20 und L21). Diese Ergebnisse waren die Erhebungen, die in den drei verschiedenen Ländern durchgeführt werden sollten.
[9] Art. 6 Abs. 3 des Vertrags lautet: „Die Gemeinschaft kann nicht für Handlungen und Unterlassungen haftbar gemacht werden, die von den Auftragnehmern, die diesen Vertrag ausführen, begangen wurden (...)“
[10] Wie im Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2005 ausgeführt.