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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 1200/2008/BU gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1200/2008/BU - Geöffnet am Montag | 09 Juni 2008 - Entscheidung vom Donnerstag | 20 November 2008
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, der einen Verband vertritt (im Folgenden „Verband“), reichte bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen ein, die ein Mitgliedstaat einer Brauerei gewährt hat. Er verwendete das Beschwerdeformular der Kommission, um seine Beschwerde einzureichen (die „Beschwerde über staatliche Beihilfen“).
2. Der Beihilfebeschwerde war eine Vollmacht für den Beschwerdeführer beigefügt (die "Vollmacht"), mit der der Verband ihn ermächtigte, sie in allen Rechtsakten im Zusammenhang mit der Einreichung der Beihilfebeschwerde zu vertreten sowie "alle gelieferten Dokumente anzunehmen".
3. Mit Schreiben vom 17. August 2007 an den Präsidenten des Verbands (im Folgenden „Brief 1“) teilte die Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) dem Verband mit, dass sie die mutmaßliche staatliche Beihilfe für Bier nicht untersuchen werde. Seine Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung würde jedoch die mutmaßliche staatliche Beihilfe in Bezug auf Malz untersuchen. Die Kommission fügte hinzu, dass der Verband, wenn er seine Feststellung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen bestreiten würde, die Beschwerde über staatliche Beihilfen in Bezug auf Bier als zurückgezogen betrachten würde. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer weder das Original des Schreibens 1 noch eine Kopie dieses Schreibens übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 27. August 2007 teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass er der bevollmächtigte gesetzliche Vertreter des Verbands sei, und forderte ihn auf, ihm künftig Originale oder Kopien aller Mitteilungen zu übermitteln, die er dem Verband im Zusammenhang mit der Beschwerde über staatliche Beihilfen übermittelt.
5. Mit Schreiben vom 6. September 2007 legte der Beschwerdeführer der Kommission zusätzliche Argumente vor, warum er auch die mutmaßliche staatliche Beihilfe in Bezug auf Bier untersuchen sollte.
6. In ihrer E-Mail vom 19. September 2007 fragte die Kommission den Beschwerdeführer, ob sich die in der Beihilfebeschwerde enthaltene Erklärung, dass sie nicht vertraulich sei, auch auf die oben genannten zusätzlichen Informationen beziehe, die er inzwischen vorgelegt habe.
7. Daraufhin richtete die Kommission am 8. April 2008 ein weiteres Schreiben an den Verband („Brief 2“), in dem sie ihm mitteilte, dass die fragliche Beihilfe keine rechtswidrige staatliche Beihilfe für Bier darstelle, und in dem sie die Gründe für diese Feststellung erläuterte. Die Kommission fügte hinzu, dass der Verband, wenn er diese Feststellung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen bestreiten würde, die Beschwerde über staatliche Beihilfen in Bezug auf Bier als zurückgezogen betrachten würde.
8. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer auch kein Schreiben 2 übermittelt.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
9. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vom 23. April 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe es versäumt, ihm offizielle Mitteilungen über die Bearbeitung der von ihm im Namen des Verbands als dessen rechtlicher Vertreter eingereichten Beschwerde über staatliche Beihilfen zu übermitteln.
Daher ersuchte er den Bürgerbeauftragten, seine Beschwerde zu prüfen, geeignete Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen abzugeben und ihn über das Ergebnis zu unterrichten.
DIE ANFRAGE
10. Am 1. September 2008 legte die Kommission eine Stellungnahme zur Untersuchung des Bürgerbeauftragten vor. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 22. September 2008.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
A. Behauptetes Versäumnis der Kommission, dem Beschwerdeführer offizielle Mitteilungen über die Bearbeitung der Beschwerde über staatliche Beihilfen zu übermitteln, die er im Namen der dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Verbandsargumente
eingereicht hatte
11. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es versäumt, ihm die offiziellen Mitteilungen zu übermitteln, die die Bearbeitung der von ihm im Namen des Verbands als dessen gesetzlicher Vertreter eingereichten Beihilfebeschwerde betrafen. Er wies darauf hin, dass er zusammen mit seiner Beschwerde die Vollmacht eingereicht habe, die ihm der Verein erteilt habe und nach der er der ordnungsgemäß bevollmächtigte gesetzliche Vertreter des Vereins sei. Dies berechtigte ihn unter anderem, alle vorgelegten Unterlagen zur Beihilfebeschwerde anzunehmen. Mit der Erteilung der Vollmacht an den Beschwerdeführer hatte der Verband den Wunsch geäußert, dass ihm alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Beihilfebeschwerde zugestellt werden.
12. Er betont ferner die Bedeutung der Schreiben 1 und 2, in denen dem Verband Fristen für die Anfechtung der Feststellungen der Kommission zum Bier gesetzt werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Kommission dadurch, dass sie ihm die oben genannten Schreiben nicht übermittelt habe, das Risiko geschaffen, dass der Verband nicht in der Lage sei, angemessen darauf zu reagieren.
13. Die Kommission verwies auf Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) und auf die internen Verfahren ihrer Generaldirektion Wettbewerb im Zusammenhang mit der Prüfung von Beschwerden über staatliche Beihilfen. Nach diesen Verfahren kann die Antwort des Mitgliedstaats auf die Beschwerde mit vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weitergeleitet werden. Reagiert der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.
14. Die Kommission betonte, dass der von der Vereinigung verwendete Beihilfeantrag eindeutig als Beschwerdeführer bezeichnet wurde. Dieses Formular enthielt keinen Antrag, die Identität des Vereins vertraulich zu behandeln oder Korrespondenz ausschließlich an den Anwalt des Vereins zu richten.
15. Nach Auffassung der Kommission ist es gängige Praxis, den Schriftverkehr in Bezug auf die Begründetheit von Beschwerden über staatliche Beihilfen direkt an den im entsprechenden Beschwerdeformular angegebenen Beschwerdeführer zu richten. Durch die direkte Unterrichtung des Verbands stellte die Kommission sicher, dass der Beihilfeantrag umgehend bearbeitet und der Beschwerdeführer umfassend über seine Bewertung des Falls informiert wurde.
16. Die Kommission räumte ein, dass sie nur die wichtigen Schreiben 1 und 2 an den Präsidenten des Verbands gerichtet habe, in denen sie ihre Bewertung der Sache erläutert habe. Sie hatte jedoch auch den Beschwerdeführer in der Untersuchung des Bürgerbeauftragten immer telefonisch über seine Behandlung des Falles informiert.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
17. Die vorliegende Rechtssache wirft eine verfahrensrechtliche Frage im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über staatliche Beihilfen nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 auf. Wenn ein Beteiligter einem Rechtsanwalt eine Vollmacht erteilt und diese zusammen mit der Beschwerde über staatliche Beihilfen einreicht, ist die Kommission dann verpflichtet, alle damit zusammenhängenden Schreiben ausschließlich an den Beteiligten, ausschließlich an seinen Anwalt oder an beide zu richten?
18. Zunächst möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass der Zweck einer Vollmacht darin besteht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Hauptverpflichteter seinen Anwalt ermächtigt hat, in seinem Namen mit Dritten zu verhandeln.
19. Darüber hinaus ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, die Vorlage der Vollmacht zusammen mit der Beschwerde über staatliche Beihilfen per se Ausdruck des Willens/Wunschs der interessierten Partei, sich in einem Beihilfeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
20. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hindern die geltenden Rechtsvorschriften und die von der Kommission erwähnten internen Verfahren die Bürgerbeauftragte nicht daran, diesem Willen Rechnung zu tragen, indem sie dem Anwalt, dem die Vollmacht von der interessierten Partei erteilt wird, den inhaltlichen Schriftwechsel im Zusammenhang mit Beschwerden über staatliche Beihilfen übermittelt. Im Idealfall könnte die Kommission, wenn die Vollmacht zusammen mit der Beschwerde über staatliche Beihilfen eingereicht wird, die entsprechende Korrespondenz sowohl an die interessierte Partei als auch an ihren Anwalt senden, es sei denn, die Vollmacht sieht etwas anderes vor.
21. Im vorliegenden Fall übersandte die Kommission den materiellen Schriftwechsel ausschließlich an die interessierte Partei (den Verband). Die Kommission scheint zu argumentieren, dass sie eine solche inhaltliche Korrespondenz nur dann an den Anwalt gerichtet hätte, wenn die Vollmacht (i) einen Antrag auf Übermittlung der Korrespondenz ausschließlich an den Anwalt und/oder (ii) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Vertraulichkeit enthalten hätte.
22. Zum Vorbringen i weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass in der fraglichen Vollmacht auch kein Antrag auf Übermittlung des Schriftwechsels ausschließlich an den Verband gestellt worden sei. Was das Argument (ii) betrifft, so hätte die Kommission, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, nicht verpflichtet, ihm den Schriftwechsel zu übermitteln, wenn er um Vertraulichkeit gebeten hätte.
23. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission nicht hinreichend erläutert hat, warum sie die Schreiben 1 und 2 nicht an den Beschwerdeführer übermittelt hat. Diese Unterlassung erfolgte trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beihilfebeschwerde im Namen des Verbandes eingereicht und ihm die Vollmacht beigefügt hatte. Darüber hinaus kann der Bürgerbeauftragte nicht erkennen, warum die Kommission es versäumt hat, dem Beschwerdeführer das Schreiben Nr. 2 zu übermitteln, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 27. August 2007 an die Kommission wiederholte, dass er der gesetzliche Vertreter des Verbands sei, und das Organ ausdrücklich aufforderte, auch ihm künftige Mitteilungen über die Beschwerde über staatliche Beihilfen zu übermitteln.
24. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Kommission eine gute Verwaltung gewesen wäre, Kopien der Schreiben 1 und 2 auch an den Beschwerdeführer zu senden. Wenn die Kommission dies unterlässt, stellt dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
25. Da der Präsident des Verbands die Schreiben 1 und 2 an den Beschwerdeführer übermittelt hat, der anschließend die entsprechenden Maßnahmen im Namen des Verbands im Rahmen des betreffenden Beihilfeverfahrens ergreifen konnte, ist der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass eine einvernehmliche Lösung oder ein Empfehlungsentwurf angesichts der vorstehenden Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit gerechtfertigt ist. Daher wird er unten eine kritische Bemerkung machen.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde macht der Bürgerbeauftragte folgende kritische Bemerkung:
Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer die Beihilfebeschwerde im Namen des Verbands zusammen mit der Vollmacht ein, mit der der Verband ihn ermächtigte, sie in allen damit zusammenhängenden Rechtsakten zu vertreten sowie "alle gelieferten Dokumente anzunehmen".
Die Kommission übermittelte jedoch ihre wichtigen Schreiben vom 17. August 2007 und 8. April 2008, in denen sie die Begründetheit der Beihilfebeschwerde bewertete, nur an den Verband. Das war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 20. November 2008
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [jetzt Artikel 88] EG-Vertrag (ABl. L 83, S. 1).
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung lautet: „Jede interessierte Partei kann die Kommission über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und mutmaßlichen Missbrauch von Beihilfen unterrichten. Ist die Kommission der Auffassung, dass auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe für eine Stellungnahme zu dem Fall vorliegen, so teilt sie dies der interessierten Partei mit. Trifft die Kommission eine Entscheidung über einen Fall, der den Gegenstand der übermittelten Informationen betrifft, so übermittelt sie der interessierten Partei eine Kopie dieser Entscheidung.“
(2) Siehe Fußnote 1.