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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 65/2008/PB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 65/2008/PB - Geöffnet am Dienstag | 19 Februar 2008 - Entscheidung vom Donnerstag | 20 November 2008
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Am 15. Dezember 2005 richtete "Dansk Magisterforening" (ein dänischer Verband, im Folgenden "DM") eine Beschwerde an die Kommission wegen angeblicher Verstöße Dänemarks gegen die EU-Beihilfevorschriften. Am 7. Februar 2006 übermittelte die Kommission eine Empfangsbestätigung, in der sie erklärte, dass sie die erforderlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen durchführen und DM so bald wie möglich über die Ergebnisse dieser Untersuchungen unterrichten werde.
2. Der Beschwerdeführer hatte seitdem trotz mehrerer Mahnungen nichts von der Kommission gehört. Die letzte Mahnung datiert vom 22. Mai 2007.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
3. Der Bürgerbeauftragte ermittelte die folgenden Vorwürfe und Behauptungen und leitete eine Untersuchung ein.
Vorwürfe:
1. Die Kommission hat es versäumt, den Beschwerdeführer über die Bearbeitung seiner Beschwerde über staatliche Beihilfen zu unterrichten.
2. Die Bearbeitung der Beschwerde des Beschwerdeführers über staatliche Beihilfen durch die Kommission hat sich unangemessen verzögert.
Forderungen
1. Die Kommission sollte so bald wie möglich über ihre Beschwerde bei staatlichen Beihilfen entscheiden.
2. Die Kommission sollte dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Bericht über die Bearbeitung der Beschwerde über staatliche Beihilfen übermitteln.
DIE ANFRAGE
4. Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt, die ihre Stellungnahme am 24. Juni 2008 vorlegte. Die Stellungnahme wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, von dem der Bürgerbeauftragte keine Bemerkungen erhielt.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
A. Behauptetes Versäumnis, den Beschwerdeführer zu informieren, und unangemessene Verzögerung bei der Bearbeitung seiner Beschwerde und damit zusammenhängender Behauptungen
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
5. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer nach Einleitung dieser Untersuchung ein Schreiben mit Informationen und Erläuterungen zu ihrer Beschwerde über staatliche Beihilfen übermittelt habe. Das Schreiben enthielt einen schriftlichen Bericht über die Bearbeitung dieser Beschwerde durch die Kommission. Die Kommission entschuldigte sich bei dem Beschwerdeführer dafür, dass er keine Informationen über die Bearbeitung der Beschwerde über staatliche Beihilfen vorgelegt hatte, und bedauerte, dass die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 unbeantwortet geblieben war. In dem Schreiben wurde erläutert, dass diese Auslassungen auf eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung und einen Mangel an Ressourcen während des betreffenden Zeitraums zurückzuführen seien. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer ferner um zusätzliche Informationen ersucht, damit die Kommission weitere Fortschritte bei der Prüfung des Falls erzielen kann.
6. In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass die oben genannten bedauerlichen Unterlassungen einen Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission darstellten (1).
7. Der Bürgerbeauftragte erhielt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
8. Der Bürgerbeauftragte hat das oben zusammengefasste Schreiben und die Stellungnahme der Kommission sorgfältig geprüft. Offenbar hat die Kommission als Reaktion auf die Beschwerde die geeigneten Maßnahmen ergriffen. Der Bürgerbeauftragte hat vom Beschwerdeführer keine Informationen oder Kommentare erhalten, die dieser Feststellung widersprechen würden.
9. Die Kommission hat ferner anerkannt und sich bei dem Beschwerdeführer dafür entschuldigt, dass er seinen Kodex für gute Verwaltungspraxis in diesem Fall nicht eingehalten hat.
10. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf die vorliegende Beschwerde erforderlich sind.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchungen schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
Die Europäische Kommission wird von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 20. November 2008
(1) Der Kodex ist dem Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (2000/633/EG, EGKS, Euratom) (ABl. L 267, S. 63) beigefügt.