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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 754/2007/BU gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung

Der Beschwerdeführer hatte sich an den Bürgerbeauftragten gewandt und sich über die Art und Weise beschwert, in der OLAF ihn über das Ergebnis seiner Untersuchungen in einem Fall informiert hatte, in dem es um den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten und Betrug ging und auf den der Beschwerdeführer OLAF aufmerksam gemacht hatte. OLAF hatte zunächst beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, jedoch in der Folge dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Vorwürfe nicht bekräftigt werden konnten und daher sein Verwaltungsrat empfohlen hatte, den Fall zu schließen. Nach Aussagen des Beschwerdeführers sei das Schreiben weder datiert noch unterzeichnet gewesen. Er führte auch an, dass die Ermittler von OLAF zugesagt hatten, ihm einen ausführlichen Bericht zu dem Fall zuzusenden, ihn jedoch später telefonisch jedoch mitgeteilt hätten, dass er keinen Anspruch auf einen solchen Bericht habe, wobei sie auch abgestritten hätten, ihm die Zusendung eines solchen Berichts zugesagt zu haben.

Aus diesem Grund erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, dass OLAF ihn nicht angemessen über das Ergebnis dieser Untersuchung unterrichtet habe, und forderte die Zusendung des abschließenden Berichts zu dem Fall.

Als Erwiderung auf die Untersuchung des Bürgerbeauftragten legte OLAF eine Abschrift des Schreibens vor, mit dem der Beschwerdeführer vom Verwaltungsrat über seine Empfehlung, den Fall zu schließen, unterrichtet worden war. Dieses Schreiben war unterzeichnet und datiert.

Zusätzlich fügte OLAF seiner Stellungnahme zwei Kopien des abschließenden Berichts zu dem Fall bei:

  • Die erste Kopie wurde gemäß Verordnung (EG) Nr.1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Ausnahmen in Artikel4 dieser Verordnung waren einige Informationen aus dieser Kopie von OLAF entfernt worden.
  • Die zweite Kopie wurde gemäß Verordnung (EG) Nr.45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, wonach eine betroffene Person Zugang zu ihren eigenen personenbezogenen Daten beantragen kann, zur Verfügung gestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers waren nicht aus dieser Kopie entfernt worden.

Der Bürgerbeauftragte begrüßte die konstruktive Reaktion von OLAF auf seine Untersuchung und insbesondere die proaktive Art und Weise, in der sich OLAF der Forderung des Beschwerdeführers annahm, indem es Kopien des abschließenden Berichts (Final Case Report) zur Verfügung stellte, so als ob der Beschwerdeführer sowohl gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als auch gemäß Verordnung (EG) 45/2001 einen förmlichen Antrag darauf gestellt hätte.

Da der Beschwerdeführer keinerlei Bemerkungen hierzu vorlegte, sah sich der Bürgerbeauftragte nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ihn das dargestellte Ergebnis zufrieden gestellt hatte. Daher war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass keine weiteren Untersuchungen erforderlich seien.

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Die Beschwerde betrifft die Bearbeitung eines Falls von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten und Betrugsdelikten, auf die der Beschwerdeführer das OLAF im November 2004 aufmerksam gemacht hatte, durch das OLAF. Die in diesem Fall aufgestellten Behauptungen bezogen sich auf ein von der Europäischen Kommission finanziertes Vorhaben, mit dem die Nichtregierungsorganisationen in den zwölf Beitrittsländern für die Umweltpolitiken in der EU sensibilisiert werden sollten. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer übermittelten Angaben beschloss das OLAF, eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten, und führte zwei Untersuchungen vor Ort durch. Anfang 2007 übermittelte das OLAF dem Beschwerdeführer ein Schreiben, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass das OLAF-Board, da seine Behauptungen nicht durch Fakten untermauert werden konnten, empfohlen habe, den Fall abzuschließen.

GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

2. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten vom 13. März 2007 behauptete der Beschwerdeführer, das OLAF habe ihn nicht ordnungsgemäß über das Ergebnis seiner Untersuchung in dem von ihm angezeigten Fall unterrichtet. Außerdem forderte er, das OLAF solle ihm den endgültigen Bericht zu diesem Fall übermitteln.

DIE UNTERSUCHUNG

3. Das OLAF übermittelte am 24. Juli 2007 eine Stellungnahme zur Untersuchung des Bürgerbeauftragten (in englischer Sprache) und reichte am 8. August 2007 eine deutsche Übersetzung derselben nach. Die Stellungnahme des OLAF wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, damit er Anmerkungen dazu machen konnte. Er verzichtete darauf.

ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

A. Zur Behauptung, das OLAF habe den Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß über das Ergebnis seiner Untersuchung in dem von ihm angezeigten Fall unterrichtet, und zu der damit zusammenhängenden Forderung

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente

4. Der Beschwerdeführer behauptete, das OLAF habe ihn nicht ordnungsgemäß über das Ergebnis seiner Untersuchung in dem von ihm angezeigten Fall unterrichtet. Um diese Behauptung zu untermauern, erklärte er, die OLAF-Mitarbeiter seien ursprünglich davon überzeugt gewesen, dass sie einen echten Fall gefunden hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie jedoch plötzlich ihre Meinung geändert und die Untersuchung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, das Schreiben, mit dem ihn das OLAF über die Empfehlung des Boards unterrichtete, den Fall abzuschließen, habe nicht einmal ein Datum oder eine Unterschrift enthalten. Er fügte hinzu, dass ihm vom OLAF zwar versprochen worden sei, ihm einen ausführlichen Bericht über den Fall zuzuschicken, dass ihm jedoch später telefonisch mitgeteilt worden sei, er habe kein Recht darauf, einen solchen Bericht zu erhalten, und dass abgestritten worden sei, ihm diesen versprochen zu haben. Der Beschwerdeführer forderte deshalb, dass ihm das OLAF den endgültigen Bericht über den Fall übermitteln solle.

5. In seiner Stellungnahme erläuterte das OLAF, dass es aufgrund der im Laufe seiner Untersuchung gesammelten Informationen zu dem Schluss gekommen sei, dass kein Nachweis für schwerwiegende Unregelmäßigkeiten oder Betrugsdelikte in diesem Fall erbracht worden sei. Es teilte dem Beschwerdeführer daher schriftlich mit, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und das OLAF-Board empfohlen habe, die Sache ohne weitere Maßnahmen einzustellen. Das OLAF betonte, das Schreiben sei unterzeichnet und vom 27. Februar 2007 datiert, und fügte eine Kopie davon bei.

6. Das OLAF erläuterte ferner, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die einem Hinweisgeber einen bevorzugten Zugang zu seinen Untersuchungsakten einräume. Wie jeder andere Bürger könne der Informant lediglich einen Antrag auf Zugang gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001(1) stellen. Außerdem könne die betroffene Person einen Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung Nr. 45/2001(2) stellen. Wenngleich der Beschwerdeführer nie einen förmlichen schriftlichen Zugangsantrag gemäß einer der vorstehend genannten Verordnungen stellte, erklärte das OLAF, es sei bereit, seine Forderung ebenso zu behandeln, wie es einen unter eine der genannten Verordnungen fallenden Antrag auf Zugang zu Dokumenten behandelt hätte. Dementsprechend gab das OLAF auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 den endgültigen Untersuchungsbericht teilweise frei und fügte seiner Stellungnahme eine Kopie desselben bei, nachdem es bestimmte Angaben unkenntlich gemacht hatte(3).

7. Da der endgültige Untersuchungsbericht auch personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthielt, fügte das OLAF außerdem gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung Nr. 45/2001 eine zweite Kopie des Berichts bei. In dieser zweiten, nur dem Beschwerdeführer zu übermittelnden Fassung wurden seine personenbezogenen Daten nicht gelöscht.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

8. Zunächst einmal geht aus der vom OLAF übermittelten Kopie des Schreibens, mit dem der Beschwerdeführer über die Empfehlung des OLAF-Boards unterrichtet wurde, den Fall abzuschließen, hervor, dass das Schreiben tatsächlich vom 27. Februar 2007 datiert und unterschrieben war. Die gegenteilige Erklärung des Beschwerdeführers, die seine Behauptung untermauern sollte, lässt sich somit nicht erhärten.

9. Zweitens begrüßt der Bürgerbeauftragte die konstruktive und kooperative Art und Weise, in der das OLAF auf die vorliegende Untersuchung reagiert hat.

Wie das OLAF unterstrich, gibt es keine Rechtsgrundlage, die einem Hinweisgeber einen bevorzugten Zugang zu seinen Untersuchungsakten einräumt. Außerdem enthält die Akte über die vorliegende Beschwerde keinerlei Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer beim OLAF einen förmlichen schriftlichen Antrag auf Zugang zum endgültigen Untersuchungsbericht gestellt hat. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass das OLAF ihm die Übermittlung eines solchen Berichts versprach. Der Bürgerbeauftragte stellt erfreut fest, dass das OLAF nichtsdestotrotz im Rahmen der vorliegenden Untersuchung auf die Forderung des Beschwerdeführers in einer proaktiven Art und Weise eingegangen ist. Insbesondere stellt er fest, dass das OLAF so vorging, als hätte der Beschwerdeführer sowohl gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 als auch gemäß der Verordnung Nr. 45/2001 förmliche Anträge gestellt.

10. Indem das OLAF die erste seiner Stellungnahme beigefügte Kopie übermittelte, gewährte es dem Beschwerdeführer einen teilweisen öffentlichen Zugang zum endgültigen Untersuchungsbericht gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001. Durch die Übermittlung der seiner Stellungnahme beigefügten zweiten Kopie gewährte das OLAF dem Beschwerdeführer außerdem einen teilweisen privaten Zugang zum endgültigen Untersuchungsbericht gemäß der Verordnung Nr. 45/2001.

11. Aus all diesen Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass das Schreiben des OLAF vom 27. Februar 2007 ein angemessenes Mittel war, um den Beschwerdeführer darüber zu unterrichten, dass das OLAF-Board empfohlen hatte, den Fall abzuschließen. Indem das OLAF dem Beschwerdeführer im Verlauf der vorliegenden Untersuchung die beiden Fassungen des endgültigen Untersuchungsberichts übermittelte, entsprach es seiner Forderung in einer angemessenen Art und Weise.

12. Der Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme des OLAF zusammen mit allen Anlagen an den Beschwerdeführer weiter und bat ihn, Anmerkungen dazu zu machen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch. Der Bürgerbeauftragte kann somit nicht beurteilen, ob das vorstehend dargelegte Ergebnis den Beschwerdeführer zufrieden gestellt hat. Unter diesen Umständen vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass weitere Untersuchungen nicht gerechtfertigt sind.

B. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der von ihm im Zusammenhang mit dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchung kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass weitere Untersuchungen nicht gerechtfertigt sind.

Der Beschwerdeführer und das OLAF werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2008


(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

Gemäß Artikel 13 Buchstabe c, „[hat] die betroffene Person das Recht, jederzeit frei und ungehindert innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags unentgeltlich von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen folgende Auskünfte zu erhalten: (...) eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (...)".

(3) Das OLAF stellte klar, dass Teile des Berichts unter zwei der Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen und daher nicht freigegeben werden können. Diese werden nachstehend wiedergegeben:

  1. Der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): Wegen dieser Ausnahmeregelung entfernte das OLAF alle Informationen, die sich direkt oder indirekt auf identifizierte oder identifizierbare Einzelpersonen beziehen, deren Interessen berührt sein könnten. Da diese Verbreitung gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 die breite Öffentlichkeit und nicht nur den Beschwerdeführer betraf, galt diese Ausnahmeregelung auch für seine personenbezogenen Daten.
  2. Der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person (Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich): Wegen dieser Ausnahmeregelung entfernte das OLAF alle Informationen, deren Freigabe den Schutz der geschäftlichen Interessen der in dem Bericht erwähnten Körperschaften beeinträchtigen könnte.