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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 454/2006/(IP)MF gegen die Europäische Kommission

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Am 20. Juli 2002 legte der Beschwerdeführer bei der Kommission gemäß Artikel 226 EG-Vertrag (1) eine Beschwerde gegen die italienischen Behörden ein. Am 22. August 2002 registrierte die Kommission die Beschwerde unter dem Aktenzeichen 2002/4946.

2. In seiner Beschwerde bei der Kommission machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein Bauvorhaben für eine Abwasserbehandlungsanlage in Stintino (Italien) (im Folgenden „Projekt“) von den italienischen Behörden unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2) und der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden „EG-Habitatrichtlinie“)(3) genehmigt worden sei. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die italienischen Behörden das Projekt ohne Berücksichtigung potenziell nachteiliger Umweltauswirkungen auf die umliegenden Flächen genehmigt hätten. Diese Fläche wurde von Italien als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB)(4) auf der Liste vorgeschlagen, die der Kommission von den italienischen Behörden (5) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer war daher der Ansicht, dass das Projekt einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte unterzogen werden müssen.

3. Am 28. April 2003 richtete die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung der Beschwerde ein Schreiben an die italienischen Behörden, in dem sie um Auskunft über die Anwendung der Bestimmungen der beiden genannten Richtlinien auf das Vorhaben ersuchte.

4. Auf der Grundlage der Antworten der italienischen Behörden vom 10. und 14. November 2003 sowie der in ihrer Sitzung vom 25. Juni 2003 mit diesen Behörden zusammengetragenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen die Richtlinien 85/337/EWG oder 92/43/EWG vorliegt.

5. Mit Schreiben vom 10. August 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer ihre vorstehende Schlussfolgerung mit und wies darauf hin, dass ihre Dienststellen beabsichtigen, den Fall abzuschließen. Zwischen dem 31. August 2004 und dem 25. März 2005 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission zahlreiche Schreiben und E-Mails (insgesamt 22)(6), um seinen Fall erneut prüfen zu lassen. Folglich setzte die Kommission ihre Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens aus, um die Argumente des Beschwerdeführers zu prüfen.

6. Am 5. und 7. Mai 2005 wandte sich die Beschwerdeführerin schriftlich an Frau Day, die damalige Generaldirektorin der GD Umwelt, und beantragte eine vollständige Überprüfung der Akte 2002/4946 der Beschwerdeführerin. Die Kommissionsdienststellen antworteten mit Schreiben vom 25. Mai und 10. Juni 2005 und betonten, dass die vorgelegten Informationen keine neuen Elemente enthielten, die es ihr ermöglichten, einen möglichen Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft festzustellen. Am 1., 2., 22., 24. und 25. Juni 2005 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission weitere Schreiben. Die Dienststellen der Kommission antworteten mit Schreiben vom 1. Juli 2005 und wiesen darauf hin, dass in Ermangelung neuer Elemente kein möglicher Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft festgestellt worden sei.

7. Am 5. Juli 2005 schloss die Kommission den Fall 2002/4946 ab und unterrichtete den Beschwerdeführer am 11. Juli 2005 entsprechend.

8. Der Beschwerdeführer widersprach erneut der Schlussfolgerung der Kommission. Infolgedessen fand ein umfassender Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer statt.

9. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 (7) teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass ihre Dienststellen gemäß dem Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission (8) nicht mehr auf weitere Schreiben mit wiederholtem, missbräuchlichem und/oder sinnlosem Charakter antworten würden. Der Beschwerdeführer schrieb weitere Schreiben, auf die die Kommission am 17. November 2005 antwortete.

DER GEGENSTAND DER ANFRAGE

10. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten legte der Beschwerdeführer folgende Behauptungen vor:

  1. Die Entscheidung der Kommission, die Beschwerde 2002/4946 einzustellen, war ungerechtfertigt und beruhte auf widersprüchlichen Erwägungen.
  2. Die Kommission hat sein Schreiben vom 7. Mai 2005 nicht beantwortet.
  3. Die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2005, auf seinen Schriftwechsel nicht mehr zu antworten, indem sie sich auf Artikel 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission berief, war unangemessen und unbegründet. und
  4. Die Kommission hat gegen die Artikel 8, 9, 10, 12, 14, 15 und 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (9) verstoßen.

DIE ANFRAGE

11. Am 19. Juni 2006 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung der oben genannten Vorwürfe des Beschwerdeführers ein.

12. Am 28. September 2006 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme zu den Behauptungen des Beschwerdeführers. Die Stellungnahme der Kommission wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die er am 17. November 2006 vorlegte.

ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS

A. Behauptung, dass die Entscheidung der Kommission, die Beschwerde Nr. 2002/4946 einzustellen, ungerechtfertigt war und auf widersprüchlichen

Argumenten beruhte, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden

13. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entscheidung der Kommission, seine Beschwerde Nr. 2002/4946 gegen die italienischen Behörden einzustellen, ungerechtfertigt sei und auf widersprüchlichen Erwägungen beruhe.

14. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Kommission zu Unrecht die Entscheidung der italienischen Behörden akzeptiert, dass für das Projekt keine vorherige UVP erforderlich sei. Die Kommission hätte den unrichtigen Informationen der italienischen Behörden, d. h. der „Relazione tecnico agronomica di ripristino ambientale del sedime dell'impianto di trattamento reflui di Stintino“– dem „Relazione-Bericht“, nicht vertrauen dürfen, da es sich bei diesem Bericht um eine Fälschung handelte. Vielmehr hätte die Kommission die vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen (Analisi ambientale di un complesso forestale interessato dalla realizzazione di un sistema integrato di raccolta collettamento e depurazione del abitato e degli insediamenti turistici, affinamento, regolazione idraulica e redistribuzione delle acque usate- scarico degli esuberi da parte del Comune di Stintino - Sachverständigengutachten von Dr. B) gebührend berücksichtigen müssen. Die Kommission habe auch keine eigene Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und sich stattdessen auf die Ergebnisse der von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrolle gestützt.

15. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die von den italienischen Behörden vorgenommene Bewertung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und erläuterte dies ausführlich in ihren zahlreichen Mitteilungen an den Beschwerdeführer (und insbesondere in ihrer Entscheidung vom 19. April 2005, mit der der Fall des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde). Die Kommission akzeptierte die Schlussfolgerung der italienischen Behörden, dass das Projekt keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hatte, und zwar auf der Grundlage i) der Ergebnisse einer Vor-Ort-Inspektion des Projekts und ii) einer Reihe von Dokumenten, die von diesen Behörden vorgelegt wurden, darunter der genannte Relazione-Bericht. Die Kommission wies darauf hin, dass das Gutachten von Dr. B keine formelle Gültigkeit habe, da es weder ein Datum noch einen amtlichen Stempel enthalte.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

16. Der Bürgerbeauftragte versteht die Standpunkte der Parteien wie folgt: Die Kommission begründete ihre Entscheidung, den Fall des Beschwerdeführers einzustellen, damit, dass die italienischen Behörden ihr Ermessen bei der Entscheidung, die UVP in Bezug auf das Projekt nicht durchzuführen, ordnungsgemäß ausgeübt hätten. Die italienischen Behörden legten der Kommission Unterlagen zur Begründung ihrer Entscheidung vor.

17. Der Beschwerdeführer stimmte der Schlussfolgerung der Kommission nicht zu. Erstens vertrat er die Auffassung, dass die italienischen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten, da das Sachverständigengutachten von Dr. B beweise, dass das Projekt tatsächlich negative Auswirkungen auf die Umwelt habe. Er argumentierte, dass die italienischen Behörden daher eine vollständige UVP hätten durchführen müssen. Zweitens vertrat er die Auffassung, dass die Erklärungen und Unterlagen der italienischen Behörden, einschließlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, falsch seien. Die Kommission hat ihre Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung der von den italienischen Behörden vorgelegten Beweise nicht ausreichend wahrgenommen und die von ihm selbst vorgelegten Informationen nicht berücksichtigt.

18. In Bezug auf die erste Auffassung des Beschwerdeführers erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass er gemäß Artikel 195 EG-Vertrag Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entgegennehmen und prüfen kann. Keine Handlung einer anderen Behörde kann Gegenstand einer Beschwerde bei ihm sein. Es ist daher nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten, zu prüfen, ob die italienischen Behörden das nationale oder das europäische Recht korrekt angewandt haben. Mit der Bewertung des Bürgerbeauftragten soll festgestellt werden, ob die Kommission korrekt gehandelt hat, als sie zu dem Schluss kam, dass das Verhalten der italienischen Behörden mit den geltenden Vorschriften für Umweltverträglichkeitsprüfungen im Einklang stand.

19. Hinsichtlich der zweiten Auffassung des Beschwerdeführers, d. h. seiner Argumente zur Sorgfaltspflicht der Kommission, weist der Bürgerbeauftragte zunächst darauf hin, dass das UVP-Verfahren gemäß den UVP-Richtlinien von den nationalen Behörden durchgeführt werden sollte (10). Darüber hinaus verfügen die nationalen Behörden bei Projekten, die den in Anhang II der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (11) aufgeführten Klassen entsprechen, auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie festgelegten Kriterien über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob die UVP erforderlich ist oder nicht. Schließlich bestimmt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (12):

„Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht erforderlich sind, aber einzeln oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten erhebliche Auswirkungen darauf haben können, werden im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets einer angemessenen Prüfung ihrer Auswirkungen auf das Gebiet unterzogen. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen nationalen Behörden dem Plan oder Projekt erst zu, nachdem sie festgestellt haben, dass er die Unversehrtheit des betreffenden Gebiets nicht beeinträchtigt, und gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme der breiten Öffentlichkeit."(Hervorhebung nur hier)

20. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die Kommission den Inspektionen und den Schlussfolgerungen der nationalen Behörden, die sie ihr vorgelegt habe, nicht hätte vertrauen dürfen. In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte an die gegenseitige Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die den Organen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten durch Artikel 10 Absatz 2 EG-Vertrag auferlegt wird. Dieser Grundsatz wurde von den Gemeinschaftsgerichten im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag (13) geltend gemacht. Beide Artikel sehen vor, dass sich die Mitgliedstaaten jeder Maßnahme enthalten, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnte.

21. In Anbetracht des vorstehenden Grundsatzes ist davon auszugehen, dass die Kommission i) berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die italienischen Behörden bei Vor-Ort-Inspektionen im Zusammenhang mit den möglichen Umweltauswirkungen des Projekts die geltenden Rechtsvorschriften zum Umweltschutz eingehalten haben, und ii) berechtigterweise erwarten konnte, dass die italienischen Behörden ihr zuverlässige Informationen über die Anwendung der einschlägigen Umweltvorschriften der Gemeinschaft auf das Projekt zur Verfügung gestellt haben.

22. Aus den vorliegenden Beweisen geht hervor, dass die Kommission die von den italienischen Behörden vorgelegten Erläuterungen und Belege sorgfältig geprüft hat. Auch wenn die Echtheit des Relazione-Berichts in gewissem Maße strittig war, weil er nach Ansicht des Beschwerdeführers gefälscht war, wies die Kommission zu Recht darauf hin, dass dieses Dokument für die Bewertung durch die Kommission immer noch relevant ist, solange die zuständigen italienischen Verwaltungs- und Justizbehörden nichts anderes beweisen.

23. Darüber hinaus hat die Kommission offenbar nicht nur die von den italienischen Behörden vorgelegten Dokumente (einschließlich des oben genannten Relazione-Berichts) und die während des Treffens mit ihnen vom 25. Juni 2003 gesammelten Informationen geprüft, sondern auch das spezifische Dokument (Sachverständigengutachten von Herrn B.), das vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde, obwohl es keinen formellen Status hatte, da es nach Angaben der Kommission kein Datum und keinen amtlichen Stempel enthielt. In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 19. April 2005 verwies die Kommission in der Tat mehrfach auf die im Sachverständigengutachten von Dr. B enthaltenen Daten und Argumente und nahm zu diesen Stellung (14).

24. Darüber hinaus haben die Dienststellen der Kommission auf der Grundlage des zahlreichen Schriftwechsels zwischen dem Beschwerdeführer und der GD Umwelt offensichtlich alle von ihm vorgelegten Informationen gebührend berücksichtigt, indem sie ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente Bezug genommen haben (d. h. „Das von Ihnen vorgebrachte Argument der angeblichen Verschmutzung wird durch keine konkreten Beweise gestützt“)(15).

25. In ihrem Schreiben vom 19. April 2005 erklärte die Kommission ferner, dass sie die Möglichkeit der Einleitung eines neuen Vertragsverletzungsverfahrens nach Abschluss des Verfahrens des Beschwerdeführers noch prüfen werde, wenn er neue und sachdienliche Informationen vorlegen würde.

26. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Kommission ihre Entscheidung, den Fall einzustellen, ausgesetzt hat, um die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise zu analysieren. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Kommission dies getan hat, weil sie, wenn sie ausreichende Anhaltspunkte gefunden hätte, um die Informationen der italienischen Behörden in Zweifel zu ziehen, diese Informationen durch ihre eigene Vor-Ort-Prüfung überprüft hätte. Die Kommission fand solche Elemente jedoch nicht und argumentierte daher vernünftigerweise, dass die italienischen Behörden eine ausreichende Vor-Ort-Untersuchung durchgeführt hätten.

27. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass i) die Kommission bei der Prüfung der Dokumente und Erläuterungen, auf deren Grundlage sie beschlossen hat, seinen Fall abzuschließen, ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und ii) den von den italienischen Behörden vorgelegten Dokumenten zu Unrecht vertraut hat, anstatt den von ihm vorgelegten Informationen und Dokumenten gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

28. Darüber hinaus weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. April 2005 an den Beschwerdeführer ausführlich erläutert habe, warum sie seinen Fall eingestellt habe.

29. Zum angeblichen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG wies die Kommission darauf hin, dass dem Relazione-Bericht zufolge, der von den italienischen Behörden bei der Entscheidung, die UVP in Bezug auf das Projekt nicht durchzuführen, berücksichtigt worden sei, die italienischen Behörden offenbar die in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien berücksichtigt hätten.

30. In Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 79/409/EWG (16) verwies die Kommission auf die einschlägige Rechtsprechung (17) und erinnerte daran, dass Bauvorhaben an Standorten, die von den Mitgliedstaaten als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der der Kommission übermittelten Liste ausgewiesen werden können, bis zur Annahme der Liste durch die Kommission nicht notwendigerweise einer UVP bedürfen. In der Zwischenzeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geeignete Maßnahmen ergreifen, um die in der vorgeschlagenen Liste aufgeführten Gebiete zu schützen. Die Kommission hat klar dargelegt, dass die italienischen Behörden gegen die Richtlinie 93/43/EWG verstoßen hätten, wenn sie nicht die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des betreffenden Gebiets ergriffen hätten, dies aber getan hätten.

31. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden an zwei anderen in der Liste vorgeschlagenen Standorten (dem GGB „ITB010043 Coste e Isolette nord ovest della Sardegna“und „ITB010002 „Stagno di Pilo e Stagno di Casaraccio“) eine UVP durchgeführt haben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren. Im Anschluss an diese Bewertung dieser beiden Schutzgebiete kamen die italienischen Behörden zu dem Schluss, dass das hier in Rede stehende Projekt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Integrität der betreffenden Natura-2000-Gebiete im Sinne der Bestimmungen der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG haben würde.

32. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. April 2005 an den Beschwerdeführer ihre Entscheidung, die Akte des Beschwerdeführers zu schließen, hinreichend begründet hat.

33. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde ihre Begründung erschöpfend ergänzt, indem sie die Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung, die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 226 einzustellen, wiederholt hat.

34. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission in Bezug auf diesen Vorwurf offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.

B. Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2005 zu antworten

35. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission sein Schreiben vom 7. Mai 2005 nicht beantwortet habe.

36. Da das Schreiben vom 7. Mai 2005 dasselbe sei wie das Schreiben vom 5. Mai 2005 an die GD Umwelt, auf das am 25. Mai 2005 geantwortet worden sei, habe die Kommission auf dieses Schreiben geantwortet. Jedenfalls entschuldigte sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 8. September 2005 bei dem Beschwerdeführer dafür, dass er sein Schreiben vom 7. Mai 2005 nicht förmlich beantwortet hatte.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

37. Der Bürgerbeauftragte prüfte den fraglichen Schriftwechsel, den ihm der Beschwerdeführer und die Kommission übermittelt hatten.

38. In seinem Schreiben vom 5. Mai 2005 an die GD Umwelt wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass die italienischen Behörden gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft verstoßen hätten.

In seinem Schreiben vom 7. Mai 2005 (18) beantragte der Beschwerdeführer eine Überprüfung des gesamten Dossiers 2002/4946.

In ihrer Antwort vom 25. Mai 2005 wies die Kommission darauf hin, dass die vorgelegten Informationen keine neuen Elemente enthielten, die es der Kommission ermöglichten, einen möglichen Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft festzustellen.

39 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten erscheint es daher nicht unangemessen, davon auszugehen, dass die beiden Schreiben des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselbe Angelegenheit betrafen. Der Bürgerbeauftragte stimmt daher der Auffassung der Kommission zu, dass in ihrer Antwort vom 25. Mai 2005 auch der Gegenstand des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2005 und vom 7. Mai 2005 angesprochen werden könnte.

40. Darüber hinaus entschuldigte sich die Kommission bei dem Beschwerdeführer dafür, dass er sein Schreiben vom 7. Mai 2005 nicht förmlich beantwortet hatte.

41. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen der Behauptung des Beschwerdeführers gibt.

C. Behauptung im Zusammenhang mit der Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2005, nicht mehr auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers zu antworten, indem er sich auf Artikel 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis

der Kommission beruft, der dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurde

42. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2005 (d. h. das Schreiben der Kommission zu diesem Zeitpunkt), auf seinen Schriftwechsel nicht mehr zu antworten, indem er sich auf Artikel 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission berief, unangemessen und unangemessen sei.

43 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Entscheidung der GD Umwelt, die wiederholte, missbräuchliche oder sinnlose Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer einzustellen, aufgrund des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission getroffen wurde, da die Schreiben, die der Beschwerdeführer kontinuierlich an die GD Umwelt (sowohl an ihre Dienststellen als auch an den Generaldirektor), an Kommissionsmitglied Dimas und an Präsident Barroso richtete, wiederholt und sinnlos waren. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass sie "die Pflicht hatte, das Geld der Steuerzahler sinnvoll zu nutzen".

Bewertung des Bürgerbeauftragten

44. In Artikel 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission heißt es:

„Eine Antwort auf ein an die Kommission gerichtetes Schreiben wird innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens bei der zuständigen Dienststelle der Kommission (…) übermittelt.

Kann eine Antwort nicht innerhalb der oben genannten Frist und in allen Fällen, in denen die Antwort andere Arbeiten erfordert, wie z. B. dienststellenübergreifende Konsultation oder Übersetzung, übermittelt der zuständige Bedienstete unter Berücksichtigung der relativen Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit eine ständige Antwort, in der ein Datum angegeben ist, bis zu dem der Empfänger angesichts dieser zusätzlichen Arbeit voraussichtlich eine Antwort erhalten wird (…).

Diese Regeln gelten nicht für Korrespondenz, die vernünftigerweise als unangemessen angesehen werden kann, zum Beispiel weil sie sich wiederholt, missbräuchlich und / oder sinnlos ist. Dann behält sich die Kommission das Recht vor, einen solchen Schriftwechsel einzustellen."(Hervorhebung nur hier)

45. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass die Kommission in der Tat verpflichtet ist, die ihr zugewiesenen Mittel sinnvoll zu nutzen, um ihre Verwaltungsaufgaben zu erfüllen und ihre Humanressourcen wirksam einzusetzen. Dies sollte sie jedoch nicht daran hindern, die Bürgerkorrespondenz im Einklang mit den Grundsätzen der guten Verwaltung, die in ihrem eigenen Kodex und im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis niedergelegt sind, ordnungsgemäß zu behandeln.

46. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall, auf den sich wiederholenden und missbräuchlichen Schriftwechsel des Beschwerdeführers nicht mehr zu antworten, im Rahmen ihrer Beziehungen zu den europäischen Bürgern akzeptabel und richtig war. Der Bürgerbeauftragte ist im Allgemeinen der Ansicht, dass dies der Fall wäre, wenn die Kommission den Verfasser des Schreibens, das sie für sich wiederholend halten würde, darüber informieren würde, dass keine weiteren Antworten übermittelt würden, es sei denn, es wurden neue Angaben gemacht. Auf diese Weise würde die Kommission zeigen, dass sie die Korrespondenz nicht automatisch als sich wiederholend einstuft, z. B. auf der Grundlage des Kriteriums des Urhebers, sondern erst, nachdem sie ihren Inhalt geprüft hat, um zu überprüfen, ob neue Elemente auftauchen.

47. Auf der Grundlage der im vorliegenden Fall vorliegenden Beweise ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer der Kommission eine beträchtliche Anzahl von Schreiben und E-Mails zu demselben Thema übermittelt hatte. Zusammenfassend machten sie alle geltend, dass die Entscheidung der Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen, unzutreffend sei. Die Kommission hat mehrfach auf die gleichen Bedenken des Beschwerdeführers geantwortet.

48. In ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2005, dessen Kopie von der Kommission in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vorgelegt wurde, teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass ihre Dienststellen gemäß ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht mehr auf weitere Korrespondenz mit wiederholtem, missbräuchlichem und/oder sinnlosem Charakter antworten würden, und erklärte, dass sie diese Bestimmung ihres Kodex anwenden werde, „sofern keine neuen Elemente vorgebracht werden“(19).

49. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen scheint der Standpunkt der Kommission, wie er in ihrem oben genannten Schreiben vom 14. Oktober 200 zum Ausdruck gebracht wurde, mit ihren eigenen Regeln in Einklang zu stehen und daher auf einer fundierten Begründung zu beruhen.

50. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission nach ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2005 am 17. November 2005 immer noch auf die weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 17., 21. und 25. Oktober 2005 geantwortet hat. In diesem Schreiben erinnerte die Kommission daran, dass sie im Einklang mit ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis keine weiteren Schreiben weiterverfolgen werde, die angesichts ihrer sich wiederholenden, schädigenden oder unbegründeten Natur vernünftigerweise als missbräuchlich angesehen werden könnten. Darüber hinaus erklärte sie, dass, wenn sie neue Informationen erhalten würde, die die Einleitung einer Untersuchung zu demselben Thema rechtfertigen würden, der Fall wieder aufgenommen und erneut untersucht würde.

51 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission in Bezug auf diesen Vorwurf keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.

D. Der mutmaßliche Verstoß der Kommission gegen die Artikel 8, 9, 10, 12, 14, 15 und 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis,

der dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurde

52. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission gegen Artikel 8 (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit) verstoßen habe. Artikel 9 (Objektivität); Artikel 10 (Berechtigte Erwartungen, Kohärenz und Beratung); Artikel 12 (Mit freundlicher Genehmigung) Artikel 14 (Eingangsbestätigung und Angabe des zuständigen Beamten); Artikel 15 (Verpflichtung zur Überstellung an die zuständige Dienststelle des Organs) und Artikel 18 (Begründungspflicht) des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.

53. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Nichteinhaltung mehrerer Artikel des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis durch die Kommission unbegründet sei.

54. In seiner Stellungnahme erläuterte der Beschwerdeführer seine Behauptung, dass das Versäumnis der GD Umwelt, der GD Binnenmarkt die Unterlagen zu seiner zweiten Beschwerde vom 4. Dezember 2002 an die Kommission zu übermitteln, ein klarer Beweis für das unangemessene Verhalten der betroffenen Beamten sei, die gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission verstoßen und damit gegen grundlegende organisatorische Vorschriften verstoßen hätten.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

55. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Hinweis darauf gemacht hat, wie die Kommission gegen jeden einzelnen Artikel des von ihm genannten Kodex verstoßen hat, mit Ausnahme des Versäumnisses der GD Umwelt, die einschlägigen Dokumente an die GD Binnenmarkt weiterzuleiten (d. h. er verwies auf Artikel 15 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (20).)

56. Daher wird der Bürgerbeauftragte diese Frage nur prüfen.

57. Aus den gesammelten Beweisen geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. und 15. Dezember 2002 eine zweite Beschwerde nach Artikel 226 bei der Kommission wegen missbräuchlicher Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen eingelegt hat. Diese neue Beschwerde bezog sich jedoch auf seine (erste) Beschwerde bei der Kommission, auf die sich die vorliegende Entscheidung bezieht.

Am 21. März 2003 registrierte die GD Binnenmarkt die zweite Beschwerde des Beschwerdeführers unter dem Aktenzeichen 2003/4372.

Am 4. April 2003 forderte die GD Binnenmarkt die GD Umwelt auf, ihr Kopien der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Beschwerde übermittelten Dokumente (Aktenzeichen 2002/4946) sowie alle weiteren sachdienlichen Informationen zu seinem Fall zu übermitteln. Diese Dokumente wurden anschließend von der GD Umwelt mit Schreiben vom 14. April 2003 an die GD Binnenmarkt weitergeleitet.

58. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe gegen Artikel 15 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen, nicht aufrechterhalten werden kann, und stellt daher auch in Bezug auf diese Behauptung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

E. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchungen zu dieser Beschwerde kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission in Bezug auf die ersten, dritten und vierten Vorwürfe des Beschwerdeführers vorliegt. Zum zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers gibt es keinen Grund für weitere Untersuchungen.

Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab. Der Beschwerdeführer und der Präsident der Europäischen Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2008


(1) Artikel 226 EG-Vertrag lautet:

"Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so gibt sie hierzu eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, nachdem sie dem betreffenden Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Kommt der betreffende Staat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nach, so kann diese den Gerichtshof anrufen.“

(2) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175, S. 40.

(3) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206, S. 7.

(4) Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG bedeutet „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ein Gebiet, das in der/den biogeografischen Region(en), zu der/denen es gehört, erheblich zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps in Anhang I oder einer Art in Anhang II beiträgt und auch erheblich zur Kohärenz von Natura 2000 gemäß Artikel 3 beitragen kann und/oder erheblich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der/den betreffenden biogeografischen Region(en) beiträgt.

Bei Tierarten, die sich über weite Gebiete erstrecken, entsprechen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung den Orten innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets dieser Arten, die die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung wesentlichen physikalischen oder biologischen Faktoren aufweisen.“

(5) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG lautet wie folgt: „Auf der Grundlage der Kriterien in Anhang III (Stufe 1) und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen schlägt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in denen angegeben ist, welche natürlichen Lebensraumtypen in Anhang I und welche Arten in Anhang II in seinem Hoheitsgebiet beheimatet sind (…).

(6) Der Beschwerdeführer versandte E-Mails am 31. August, 20. September, 19. November, 3., 7., 18. und 20. Dezember 2004 sowie am 10., 16., 17. Januar und 1. März 2005. Er sandte Briefe (per Post, Fax und E-Mail) am 27. und 29. August, 1. September, 19. November, 3., 6. und 20. Dezember 2004 sowie am 8. und 16. Januar und 1. und 25. März 2005.

(7) In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass ihr Schreiben vom 14. Oktober 2005 vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten fälschlicherweise als „Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2005“ bezeichnet wurde. Daher wird das Datum 14. Oktober 2005 in der gesamten vorliegenden Entscheidung verwendet, um auf dieses Schreiben Bezug zu nehmen.

(8) Der Kodex der Kommission für gute Verwaltungsbeziehungen mit der Öffentlichkeit ist unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/civil_society/code/index_en.htm.

(9) Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis ist unter folgender Adresse abrufbar: http://www.ombudsman.europa.eu/code/de/default.htm.

(10) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Richtlinie 85/337/EWG nach ihrer fünften Begründungserwägung allgemeine Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung festlegen soll, um die "Genehmigungsverfahren" für öffentliche und private Projekte, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu ergänzen und zu koordinieren.

Zu diesem Zweck definiert Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG die "Genehmigung" als die Entscheidung der zuständigen Behörde(n), die den Projektträger zur Durchführung eines Projekts berechtigt.

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Projekte, die unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

(11) Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. In Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie heißt es:

"Artikel 4

2. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 legen die Mitgliedstaaten für die in Anhang II aufgeführten Projekte Folgendes fest:

a) eine Einzelfallprüfung oder

b) vom Mitgliedstaat festgelegte Schwellenwerte oder Kriterien

ob das Projekt einer Bewertung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.(Hervorhebung nur hier)

3. Wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt oder werden Schwellenwerte oder Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 festgelegt, so werden die einschlägigen Auswahlkriterien gemäß Anhang III berücksichtigt. „(Hervorhebung nur hier)

(12) Siehe Fußnote 3.

(13) Siehe Rechtssache C-10/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2357, Randnr. 88.

(14) Zum Beispiel:

a) "[das Gutachten von Dr. B] widerspricht nicht notwendigerweise der 'Relazione', da es sich auf die der Enteignung unterworfene Fläche bezieht und nicht auf das Gebiet, das direkt an der Projektarbeit beteiligt ist".

(Im italienischen Original lautet das obige Fragment wie folgt. "Tra le altre cose, almeno per quanto riguarda le superfici, essa non è necessariamente in contraddizione con la Relazione di ripristino in quanto si riferisce alla superficie oggetto di espropriazione e non a quella direttamente interessata da lavori".)

b) "Selbst wenn wir davon ausgehen, dass die Daten in der Expertise von Dr. B korrekt sind, muss jedoch festgestellt werden, dass die Auswirkungen des Projekts für das Gebiet nicht signifikant sind und dass daher kein Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EWG vorliegt und keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden müssen."

(Im italienischen Original lautet das obige Fragment wie folgt. „Tuttavia, il punto essenziale da chiarire è che, anche prendendo per validi i dati presenti nellaPeriziadel dr. B., si deve concludere che l’incidenza dell’opera non è significativa per il sito e che, pertanto, non c’è violazione della direttiva 92/43/CEE e non c’è neanche necessità di adottare misure di compensazione“.)

(15) Im italienischen Original: "La Sua argomentazione tesa a dimostrare un possibile inquinamento non è supportata da nessun elemento concreto".

(16) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.

(17) Siehe Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnrn. 25 und 26: „Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Verzeichnis der Gebiete, die für die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von großer Bedeutung sind und allgemeiner unter dem Akronym IBA (Inventory of Important Bird Areas in the European Community) bekannt sind, das betreffende Gebiet einschließt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Verzeichnis, auch wenn es für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend ist, wissenschaftliche Anhaltspunkte enthält, anhand deren beurteilt werden kann, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die für die Erhaltung der geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete einzustufen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1998 in der Rechtssache C-3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031, Randnrn. 69 und 70).

Aus der allgemeinen Systematik von Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie ergibt sich, dass ein bestimmtes Gebiet, das die Kriterien für die Einstufung als BSG erfüllt, Gegenstand besonderer Erhaltungsmaßnahmen sein muss, die insbesondere das Überleben und die Fortpflanzung der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Vogelarten gewährleisten können.“

Siehe insbesondere Ziffern 25 und 26:

"Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Verzeichnis der Gebiete, die für die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von großer Bedeutung sind, das allgemeiner unter dem Akronym IBA (Inventory of Important Bird Areas in the European Community) bekannt ist, das betreffende Gebiet einschließt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Verzeichnis, auch wenn es für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend ist, wissenschaftliche Anhaltspunkte enthält, anhand deren beurteilt werden kann, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die für die Erhaltung der geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeigneten Gebiete als BSG einzustufen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1998 in der Rechtssache C-3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031, Randnrn. 69 und 70).

Aus der Systematik von Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie ergibt sich, dass ein bestimmtes Gebiet, das die Kriterien für die Einstufung als BSG erfüllt, Gegenstand besonderer Erhaltungsmaßnahmen sein muss, die insbesondere das Überleben und die Fortpflanzung der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Vogelarten gewährleisten können.“

(18) In seinem Schreiben vom 7. Mai 2005 an den Generaldirektor der GD Umwelt schrieb der Beschwerdeführer:

„Ich möchte Sie über das ungewöhnliche „Verhalten“ der Einheit A2 in Bezug auf die Vertragsverletzung 2002/4946 informieren. Meiner Meinung nach könnten externe Eingriffe die Einheit durch die ordnungsgemäße Arbeit dargestellt haben. Daher bitte ich Sie in meiner Eigenschaft als europäischer Bürger um eine Überarbeitung des damit verbundenen Dossiers.“

(19) Übersetzung des Bürgerbeauftragten aus dem Italienischen:

Le ricordo ancora una volta che ove la Commissione venisse in possesso di ulteriori informazioni e notizie suscettibili di giustificare l’apertura di una procedura avente il medesimo oggetto, il caso verrebbe riaperto e nuovamente istruito. Tuttavia, Le ricordo che, ai sensi del Codice di buona condotta amministrativa, la Commissione non darà seguito a ulteriore corrispondenza che possa ragionevolmente essere considera abusiva per il suo carattere ripetitivo, ingiurioso o infondato." (Hervorhebung hinzugefügt).

(20) Art. 15 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis lautet:

„Verpflichtung zur Überstellung an die zuständige Dienststelle des Organs:

1. Wird ein Schreiben oder eine Beschwerde an das Organ gerichtet oder an eine Generaldirektion, eine Generaldirektion oder ein Referat übermittelt, die bzw. das nicht für die Bearbeitung des Schreibens zuständig ist, so stellen seine Dienststellen sicher, dass die Akte unverzüglich an die zuständige Dienststelle des Organs weitergeleitet wird.

2. Die Dienststelle, die das Schreiben oder die Beschwerde ursprünglich erhalten hat, teilt dies dem Urheber mit und gibt den Namen und die Telefonnummer des Beamten an, an den die Akte weitergeleitet wurde.

3. Der Beamte weist das Mitglied der Öffentlichkeit oder der Organisation auf Fehler oder Auslassungen in Dokumenten hin und gibt Gelegenheit, diese zu berichtigen.“

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