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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 2467/2007/MF gegen die Europäische Eisenbahnagentur
Entscheidung
Fall 2467/2007/MF - Geöffnet am Dienstag | 13 November 2007 - Entscheidung vom Dienstag | 23 September 2008
DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Seit dem 16. Juni 2005 ist der Beschwerdeführer als Rechnungsführer bei der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) tätig. Er hatte einen Vierjahresvertrag als Zeitbediensteter in der Besoldungsgruppe A5. Seine Stelle war direkt dem Exekutivdirektor der ERA (dem „Exekutivdirektor“) zugeordnet.
2. Nach der Probezeit des Beschwerdeführers erstellte und unterzeichnete der Exekutivdirektor einen abschließenden Bewertungsbericht, der positiv war. Seitdem wurden keine regelmäßigen Evaluierungsberichte mehr erstellt.
3. Im September 2006 führte der Interne Auditdienst (IAS) der Europäischen Kommission eine Prüfung des EFR durch. Das Audit wurde weiter entwickelt, um die Leistung der EFR zu verbessern. Der Prüfbericht enthielt 37 Empfehlungen zu einem breiten Spektrum von Themen. Eine begrenzte Anzahl von Empfehlungen richtete sich direkt an den Rechnungsführer, d. h. an den Beschwerdeführer. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte der IAS-Bericht schwerwiegende Auswirkungen auf den EFR.
4. Im September 2006 wurde der Beschwerdeführer auch vom Exekutivdirektor mündlich darüber informiert, dass er ihn "unverzüglich entlassen"müsse.
5. Im Dezember 2006 interviewte der Exekutivdirektor zwei Bewerber für die vom Beschwerdeführer besetzte Stelle. Diese Kandidaten weigerten sich schließlich, das Stellenangebot anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig zum Rücktritt aufgefordert, was er ablehnte. Da er sich geweigert habe, zurückzutreten, habe ihn der Exekutivdirektor durch seine nachfolgenden Handlungen eingeschüchtert.
6. Am 11. Januar 2007 beschloss der Exekutivdirektor, die Stelle des Rechnungsführers von der Direktion in das Referat Verwaltung zu verlegen.
7. Im Rahmen dieser Umstrukturierung fand am 19. Januar 2007 ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsrat der ERA statt. Die offizielle Tagesordnung der Sitzung bestand darin, die Arbeit des Assistenten des Beschwerdeführers zu erörtern. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gab es auch eine "versteckte Agenda". Während des Treffens wurde ihm gesagt, dass die einzige Lösung für ihn darin bestehe, auf dem Papier seine Bereitschaft zum Umzug in eine andere Einheit zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer betonte ferner, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats "seine Selbstkontrolle verloren" habe und beschuldigte ihn öffentlich der Inkompetenz.
8. Mit Schreiben vom 13. April 2007 teilte der Exekutivdirektor dem Beschwerdeführer mit, dass er im Anschluss an den Bericht des IAS beschlossen habe, im Finanzsektor folgende Maßnahmen zu ergreifen: i) einen neuen Rechnungsführer „nach dem Ausscheiden der Person, die die Funktion ausübt“, einzustellen und ii) den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2007 auf die Stelle des „Haushaltsbeauftragten“ im Referat „Evaluierung économique“zu versetzen.
9. Am 23. April 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der ERA eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 ein, in der er auf das Treffen vom 19. Januar 2007 verwies. Er behauptete, dass er Opfer moralischer Belästigung sei und dass er der "Sündenbock" für die administrativen Unzulänglichkeiten im EFR sei. Zum Zeitpunkt seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten am 28. September 2007 hatte der Beschwerdeführer noch immer keine Antwort von der ERA auf seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 erhalten.
10. Am 11. Mai 2007 wurde die Stelle des Rechnungsführers des Beschwerdeführers veröffentlicht, obwohl er nicht zurückgetreten war.
11. Am 13. Juli 2007 legte der Beschwerdeführer bei der ERA eine weitere Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 über die Veröffentlichung seiner Stelle ein. Er erhielt auch keine Antwort.
DER GEGENSTAND DER ANFRAGE
12. In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer folgende Behauptungen vor:
- Die ERA habe einen Ermessensmissbrauch begangen, da der Beschwerdeführer zu Unrecht für die Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise der ERA verantwortlich gemacht worden sei, die im Prüfbericht des IAS festgestellt worden seien.
- Die ERA habe versucht, den Beschwerdeführer zum Rücktritt zu verpflichten, was ihrer Ansicht nach eine moralische Belästigung darstelle.
- Die ERA habe zu Unrecht beschlossen, die vom Beschwerdeführer besetzte Stelle zu veröffentlichen und anschließend einen anderen Rechnungsführer einzustellen.
Der Beschwerdeführer brachte außerdem folgende Behauptungen vor:
- Ihm sollte ein neuer Vertrag angeboten werden oder er sollte seinen vierjährigen Vertrag als Rechnungsführer (bis 2009) abschließen dürfen.
- Er sollte gemäß den Standardverfahren befördert werden.
13. In seinen weiteren Bemerkungen verwies der Beschwerdeführer auf einige Fragen im Zusammenhang mit seinem Bewertungsverfahren.
14. Da diese Fragen in der ursprünglichen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht aufgeworfen wurden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Untersuchung. Der Beschwerdeführer könnte erwägen, diese Behauptungen zu erneuern, nachdem er die in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen internen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat. Diese Anforderung steht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten (1).
DIE ANFRAGE
15. Der Bürgerbeauftragte leitete zunächst eine Untersuchung zu den unter Punkt 12 beschriebenen Behauptungen des Beschwerdeführers ein. Am 29. Februar 2008 weitete er die Untersuchung auf den weiteren Vorwurf iii) und die Ansprüche i) und ii) aus, nachdem der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt hatte, dass er das einschlägige Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 90 des Statuts ausgeschöpft habe.
Im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers (i) forderte die Bürgerbeauftragte die ERA auf, ausführlich zu erläutern, warum sie der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer für die Unregelmäßigkeiten verantwortlich ist, die bei der Funktionsweise der ERA festgestellt wurden.
16. Die ERA hat ihre Stellungnahme am 26. Februar 2008 übermittelt.
17. Am 5. März 2008 übermittelte der Bürgerbeauftragte sie dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme, die er am 5. Mai 2008 übermittelte.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERS
A. Der angebliche Machtmissbrauch durch EFR-Argumente,die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
18. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die ERA einen Ermessensmissbrauch begangen habe, da der Beschwerdeführer zu Unrecht für die Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise der ERA verantwortlich gemacht worden sei, die im Prüfbericht des IAS festgestellt worden seien.
19. Zusammenfassend bestritt die ERA in ihrer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer für die Unregelmäßigkeiten bei der Funktionsweise der ERA verantwortlich gemacht worden sei, auch wenn sie feststellte, dass der Prüfbericht vom 15. Februar 2007 „schwerwiegende Mängel“ bei der Führung und Organisation der Rechnungsführung durch den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt der Rechnungsführer der ERA war, aufzeigte. Die Prüfer stellten beispielsweise fest, dass die grundlegenden Buchführungsdaten fehlten, und empfahlen diesbezüglich sofortige Maßnahmen. Auch wenn die Leistung des Rechnungsführers in Frage gestellt worden sein mag, hatte die ERA bei ihren weiteren Maßnahmen keinen Machtmissbrauch begangen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, seine Stelle für einen begrenzten Zeitraum weiter zu bekleiden, um die dem laufenden Jahr entsprechende Rechnungsführung abzuschließen, und er erhielt dafür die entsprechende Unterstützung.
20. Die ERA verwies in diesem Zusammenhang auch auf bestimmte Schwierigkeiten, auf die der Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Allgemeinen gestoßen sei. Dazu gehörten Kommunikationsschwierigkeiten mit den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der ERA und die Einhaltung grundlegender interner Vorschriften und Verfahren. Insbesondere lehnte er es ab, einen stellvertretenden Buchhalter anzugeben, der unter anderem während seiner Abwesenheit Kontinuität gewährleisten und Unterstützung im Bereich Rechnungslegung leisten würde, obwohl er wiederholt dazu aufgefordert wurde und das Referat Personal zur Verfügung stand, um ihm zu helfen. Schließlich erklärte sich der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, Coaching-Sitzungen zu folgen, und behauptete, er habe keine Zeit dafür gehabt.
21. In seiner Stellungnahme bestritt der Beschwerdeführer, Probleme mit den Anweisungsbefugten der ERA gehabt zu haben. Er hatte jedoch den Eindruck, dass "sein Standpunkt" wegen seiner "Junior"-Klasse A5 nicht berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer informierte den Bürgerbeauftragten schließlich über einige Änderungen seiner beruflichen Situation, die nach Einreichung seiner Beschwerde eingetreten waren. Seit September 2007 war er Mitglied eines mehr als zehnköpfigen Finanzteams, das von einem Koordinator der Besoldungsgruppe A7 betreut und gecoacht wurde. Der Leiter des Verwaltungssektors beaufsichtigte die Bereiche Finanzen, Personal und IT. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat diese neue Organisation das Arbeitsklima verbessert und zu harmonischen Arbeitsbeziehungen geführt.
Bewertung des Bürgerbeauftragten22. Erstens geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass die Prüfer neben den Mängeln in der Buchführung auch andere Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise der ERA festgestellt haben, und stellt fest, dass die ERA nachdrücklich bestritten hat, dass sie den Beschwerdeführer für solche Unregelmäßigkeiten verantwortlich gemacht hat.
23. Zweitens ist er der Ansicht, dass nach den Feststellungen der Prüfer, dass insbesondere im Rechnungswesen der ERA Mängel aufgetreten seien, vernünftigerweise zu erwarten sei, dass die ERA Maßnahmen ergreife, um das Funktionieren dieses Sektors zu beheben. Durch die Entscheidung, solche Maßnahmen zu ergreifen, hat die ERA daher ihre Befugnisse nicht missbraucht.
24. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die oben genannten Maßnahmen ergriffen wurden.
25. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die Maßnahmen der ERA zur Behebung der Funktionsweise des Rechnungswesens so ergriffen werden sollten, dass die Integrität und die Gefühle der betroffenen Beamten nicht in Frage gestellt werden, und insbesondere sollte vermieden werden, dass ihnen der Eindruck vermittelt wird, dass es zu einem Machtmissbrauch gegen sie kommen könnte.
Der Bürgerbeauftragte verweist daher auf den Grundsatz des Wohlergehens der Beamten. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (2) bedeutet der Grundsatz der Fürsorge, der der Verwaltung obliegt, insbesondere nach ständiger Rechtsprechung, dass die zuständige Behörde, wenn sie zu einem Ergebnis über die Situation eines Beamten kommt, alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die ihre Entscheidung bestimmen können, und dass sie dabei nicht nur das dienstliche, sondern auch das dienstliche Interesse des betreffenden Beamten berücksichtigt.
26. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass er dem ERA zufolge den Beschwerdeführer im Anschluss an die Prüfung beim Abschluss der Buchführung unterstützt hat, indem er ihm Coaching-Sitzungen vorgeschlagen und ihn aufgefordert hat, einen stellvertretenden Buchhalter zu benennen. In seinen Bemerkungen widersprach der Beschwerdeführer nicht den obigen Ausführungen von ERA.
27. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die oben genannten Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer über das hinausgingen, was unter den gegebenen Umständen objektiv als angemessen angesehen werden könnte.
28. Darüber hinaus geht aus den Bemerkungen des Beschwerdeführers hervor, dass seit September 2007 eine neue hierarchische Organisation in der EFR in der EFR eingerichtet wurde und dass er auf eine andere Stelle versetzt wurde, mit der er seine Zufriedenheit zum Ausdruck brachte.
29. Schließlich weist der Bürgerbeauftragte zwar auf die spezifische Aussage des Beschwerdeführers hin, dass "sein Standpunkt wegen seiner "Junior"-Besoldungsgruppe A5 nicht berücksichtigt wurde", ist aber zum einen der Ansicht, dass sich aus der obigen Aussage ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Ansichten in der Tat in seiner Beziehung zu seinen Vorgesetzten darlegen konnte, und zum anderen, dass dies, auch wenn es der Fall gewesen sein mag, dass solche Ansichten nicht berücksichtigt wurden, nicht notwendigerweise einen Beweis für einen Machtmissbrauch darstellt.
30. In Anbetracht der vorstehenden Nummern 26 bis 30 ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen Machtmissbrauch durch die ERA nachzuweisen, und dass er diesbezüglich keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellt.
B. Die angebliche moralische Belästigung durch die ERAArgumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
31. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die ERA versucht habe, ihn zum Rücktritt zu verpflichten, was seiner Ansicht nach eine moralische Belästigung darstelle.
Er erklärte daher, dass der Exekutivdirektor der ERA ihn im September 2006, d. h. unmittelbar nach der Prüfung in der ERA, mündlich darüber informiert habe, dass er ihn "unverzüglich entlassen"müsse. Im Dezember 2006 interviewte derselbe Direktor zwei Bewerber für die vom Beschwerdeführer besetzte Stelle, aber diese Bewerber lehnten schließlich das Stellenangebot ab. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig zum Rücktritt aufgefordert, was er ablehnte. Da er sich geweigert habe, zurückzutreten, habe ihn der Exekutivdirektor durch die nachfolgenden Handlungen eingeschüchtert, etwa durch seine Versetzung auf eine andere Stelle in der ERA, die er in Bezug auf seine berufliche Situation übernommen habe.
32. Zur Untermauerung seiner Behauptung verwies der Beschwerdeführer auch auf zwei Vorfälle, die seiner Ansicht nach eine moralische Belästigung darstellten, nämlich erstens, dass er bei einer Gelegenheit teilweise eine Diskussion zwischen einigen Mitarbeitern der ERA, die sich in einem Korridor sozialisierten, mitgehört habe, was er für abwertende Bemerkungen über ihn hielt, und zweitens, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers bei einer anderen Gelegenheit während einer Diskussion mit ihm seine Stimme erhoben habe.
33. Die ERA gab in ihrer Stellungnahme eine ausführliche Antwort auf diese Behauptung. Die ERA versicherte zunächst, dass der Beschwerdeführer unter keinen Umständen zum Rücktritt aufgefordert worden sei. Im Gegenteil bestand der Ansatz der ERA darin, einen vernünftigen und effizienten Weg zu finden, um die Situation zu lösen, in der die beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers sowie seine berufliche Entwicklung innerhalb der ERA berücksichtigt wurden.
34. Die ERA erklärte auch, dass der Beschwerdeführer "niemals informell oder formell eine begründete Behauptung" bezüglich moralischer Belästigung gegen einen bestimmten Mitarbeiter der ERA einreichte (4) und nie genau erwähnte, welche spezifischen Ereignisse oder Aspekte des Verhaltens als moralische Belästigung angesehen wurden.
In Bezug auf den Vorfall i erläuterte die ERA, dass die fragliche Diskussion den Beschwerdeführer überhaupt nicht betroffen habe und dass er eine Beschwerde wegen Belästigung lediglich auf der Grundlage des Hörens eines isolierten Satzes eingereicht habe, der im Rahmen der oben genannten Konversation ausgedrückt worden sei.
In Bezug auf den Vorfall (ii) räumte die ERA ein, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers in "einem Einzelfall" während eines Gesprächs mit ihm seine Stimme erhoben habe. Er entschuldigte sich jedoch für sein Verhalten und versicherte ihm, dass sich ein solcher Vorfall nicht wiederholen werde, was in der Tat der Fall sei.
35. Die ERA erklärte, dass, wie im Statut vorgesehen, unter Mobbing jedes missbräuchliche Verhalten zu verstehen ist, das über einen bestimmten Zeitraum stattfindet, sich wiederholt oder systematisch ist und körperliches Verhalten, gesprochene oder schriftliche Sprache, Gesten oder andere Handlungen beinhaltet, die vorsätzlich sind und die Persönlichkeit, Würde oder körperliche oder psychische Unversehrtheit einer Person untergraben können. Die ERA erklärte, dass ihr niemals Beweise dafür vorgelegt worden seien.
36. In seinen Erklärungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er über einschlägige Dokumente verfüge, die ihm gegenüber Mobbing bescheinigten, nämlich i) ein Dokument vom Januar 2007 über ein Schulungsprogramm, das er ablehnen müsse, weil es sich auf das Privatleben des Beschwerdeführers beziehe; ii) den Bericht seines Arztes und die Übermittlung seiner Akte an einen Psychologen, der Symptome einer moralischen Belästigung im Gesundheitszustand und in der Zeugenaussage des Beschwerdeführers festgestellt hat; iii) der Bericht eines Mitglieds der Personalvertretung mit einem Verweis auf den Antrag auf Rücktritt, der dem Beschwerdeführer in einer Sitzung vorgelegt wurde (5). Er erklärte auch, dass er diese Dokumente erforderlichenfalls den Dienststellen des Bürgerbeauftragten zur Verfügung stellen könne.
Bewertung des Bürgerbeauftragten37. Der Bürgerbeauftragte dankt dem Beschwerdeführer für seine Bereitschaft, weitere Unterlagen vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die von den Parteien bisher vorgelegten Informationen ausreichen, um eine Entscheidung über die Vorwürfe und Behauptungen des Beschwerdeführers treffen zu können. Der Bürgerbeauftragte hält es daher im vorliegenden Fall nicht für sinnvoll, den Beschwerdeführer um weitere Beweise zu ersuchen. Außerdem beschränke sich seine Untersuchung von Beschwerden über Mobbing am Arbeitsplatz auf die Beurteilung, ob die internen Beschwerden zu diesem Thema ordnungsgemäß behandelt worden seien und ob das System der Hilfe und Beratung für Opfer eingerichtet worden sei.
38. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die vorliegende Untersuchung des Bürgerbeauftragten nur auf das von der ERA angewandte Verfahren und die Ansätze beziehen wird, die sie schließlich ergriffen hat, um mit dem Vorwurf des Mobbings durch den Beschwerdeführer umzugehen.
39. Der Bürgerbeauftragte erinnert an Artikel 12 Buchstabe a des Statuts:
„1. Die Beamten unterlassen jede Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.
2. Ein Beamter, der Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung geworden ist, darf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Organ haben. Ein Beamter, der Beweise für Mobbing oder sexuelle Belästigung vorgelegt hat, darf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Organ haben, sofern der Beamte ehrlich gehandelt hat.
3. „psychische Belästigung“ jedes missbräuchliche Verhalten, das über einen bestimmten Zeitraum stattfindet, sich wiederholt oder systematisch ist und körperliches Verhalten, gesprochene oder schriftliche Sprache, Gesten oder andere Handlungen beinhaltet, die vorsätzlich sind und die Persönlichkeit, Würde oder körperliche oder psychische Unversehrtheit einer Person untergraben können. (…)".
40. In Bezug auf die beiden fraglichen Vorfälle und auf der Grundlage der von der ERA in ihrer Stellungnahme gegebenen Erläuterungen hat die Agentur offenbar eine Untersuchung durchgeführt, um die Tatsachen zu ermitteln, die den Ursprung dieser Vorfälle bildeten. Darüber hinaus entschuldigte sich der Vorgesetzte laut ERA bei dem Beschwerdeführer für sein unangemessenes Verhalten. In seinen Bemerkungen stellte der Beschwerdeführer die Erklärung der ERA nicht in Frage.
41. In Bezug auf die Frage des Rücktritts des Beschwerdeführers stellt der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass die ERA ihm versicherte, dass der Beschwerdeführer unter keinen Umständen zum Rücktritt aufgefordert worden sei, während der Beschwerdeführer geltend machte, dass seine Hierarchie ihn im September und Dezember 2006 mündlich zum Rücktritt aufgefordert habe. Er machte ferner geltend, dass er über den Bericht der Personalvertretung verfüge, in dem festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer während einer Sitzung zum Rücktritt aufgefordert worden sei.
42. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht zum Rücktritt aufgefordert wurde, wenn auch nur informell.
43. Wie oben in Nr. 37 ausgeführt, ist der Bürgerbeauftragte jedoch nicht der Ansicht, dass es seine Aufgabe ist, dazu Stellung zu nehmen, ob solche Rücktrittsanträge gegebenenfalls einen Fall von Belästigung darstellen könnten, sondern das von der ERA angewandte Verfahren zu überprüfen, während er sich mit den diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers befasst.
44. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass die ERA in ihrer Antwort vom 26. November 2007 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 erklärt hat, dass der Exekutivdirektor in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 26. Januar 2007 dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Generaldirektion Verkehr der Kommission die Kritik an seinen beruflichen Fähigkeiten aufrecht erhalten habe, und ihm eine Versetzung in das Referat „Evaluierung économique“der Agentur vorgeschlagen habe. Der Exekutivdirektor verpflichtete sich, im Falle der Annahme des Übertragungsvorschlags durch den Beschwerdeführer die Möglichkeit zu erhalten, seine beruflichen Fähigkeiten in einem ähnlichen Bereich objektiv nachzuweisen. Der Beschwerdeführer akzeptierte den Übertragungsvorschlag und verpflichtete sich mündlich, seine Übertragung von sich aus zu beantragen, um seinem beruflichen Ruf nicht zu schaden.
45. Darüber hinaus geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass der Beschwerdeführer auf eine andere Stelle im Referat „Evaluierung économique“, nämlich „Haushaltsbeauftragter“, versetzt wurde, und scheint mit dieser Änderung zufrieden zu sein. Darüber hinaus beschloss der Exekutivdirektor der ERA, den Beschwerdeführer in die unmittelbare Leitungsverantwortung des Verwaltungsleiters zu versetzen, und dieser schlug vor, den Beschwerdeführer professionell zu unterstützen, und akzeptierte, ihm die Möglichkeit zu bieten, die Probleme zu lösen, auf die er bei der Ausübung seiner Aufgaben gestoßen war. In seiner Stellungnahme hat der Beschwerdeführer die vorstehenden Ausführungen nicht beanstandet.
46. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die ERA angemessene Anstrengungen unternommen hat, um den Bedenken des Beschwerdeführers, dass er am Arbeitsplatz moralisch belästigt wurde, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus versuchte sie, dem Beschwerdeführer bei der Lösung seiner Schwierigkeiten bei der Ausübung seiner Aufgaben als Rechnungsführer zu helfen, und unterstützte ihn bei seinen weiteren Aufgaben als Haushaltsbeauftragter. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte daher der Auffassung, dass die ERA als Reaktion auf die Situation des Beschwerdeführers nach der Prüfung angemessene Maßnahmen ergriffen hat.
47. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
Die angeblich falsche Entscheidung von C. ERA, die vom Beschwerdeführer besetzte Stelle zu veröffentlichen und anschließend einen anderen Rechnungsführer einzustellenArgumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
48. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die ERA zu Unrecht beschlossen habe, die vom Beschwerdeführer besetzte Stelle zu veröffentlichen und anschließend einen anderen Rechnungsführer einzustellen.
49. In ihrer Stellungnahme erklärte die ERA, dass die Veröffentlichung einer Stelle keine Einstellung erforderlich mache, da sich die ERA das Recht vorbehalte, Stellen zu veröffentlichen, um Reservelisten für die Einstellung von zusätzlichem Personal oder die Ersetzung von Personal, das die ERA verlassen habe, zu erstellen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten50. Der Bürgerbeauftragte versteht die obige Erklärung der ERA als Verweis auf ihre allgemeine Einstellungspolitik und bedauert, dass sie keine spezifischeren Bemerkungen zu der vorliegenden Behauptung des Beschwerdeführers gemacht hat.
51. Ungeachtet des Vorstehenden und auf der Grundlage der verfügbaren Beweise scheint es, dass die angebliche Veröffentlichung am 11. Mai 2007 erfolgte, d. h. etwa fünf Monate, nachdem der Beschwerdeführer das Gespräch mit dem ebenfalls oben in Rn. 44 genannten Exekutivdirektor geführt hatte. Da sich der Beschwerdeführer in diesem Gespräch offenbar bereit erklärt hat, auf einen anderen Posten versetzt zu werden, erscheint die Veröffentlichung des Postens nicht unangemessen oder unfair.
52. Es scheint daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der ERA in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers zu geben.
D. Vorbringen des BeschwerdeführersArgumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
53. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm i) ein neuer Vertrag angeboten oder ihm gestattet werden sollte, seinen Vierjahresvertrag als Rechnungsführer (bis 2009) abzuschließen, und ii) er nach den Standardverfahren befördert werden sollte.
54. Die ERA erklärte, dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer im dienstlichen Interesse neu zuzuweisen, es ihm ermöglicht habe, seine Besoldungsgruppe zu erhalten, den vierjährigen Arbeitsvertrag mit der ERA abzuschließen und möglicherweise ihre Dauer zu verlängern. Die ERA erklärte, dass er nach zahlreichen Treffen und Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, die in Anwesenheit von Personalvertretern stattfanden, zustimmte, auf die Stelle des „Haushaltsbeamten“ mit einer festgelegten Stellenbeschreibung, einer bestimmten Dienstreise und bestimmten Aufgaben versetzt zu werden. Der Beschwerdeführer unterzeichnete ein Addendum zu seinem Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1. Dezember 2007.
55. Die ERA erklärte, dass sie in Bezug auf den Anspruch des Beschwerdeführers, nach den Standardverfahren befördert zu werden, die Standardverfahren für die Beförderung tatsächlich auf der Grundlage einer fairen und gerechten Beurteilung anwenden müsse, an der alle Mitarbeiter, einschließlich des Beschwerdeführers, beteiligt seien.
Bewertung des Bürgerbeauftragten56. Was das erste Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so wurde der Vierjahresvertrag des Beschwerdeführers offenbar nicht von der ERA unterbrochen, sondern er unterzeichnete im Gegenteil ein Addendum zu seinem Arbeitsvertrag, das am 1. Dezember 2007 in Kraft trat, wenn auch für eine andere Stelle als den Rechnungsführer. Da der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen seine Zufriedenheit mit seiner neuen Stelle zum Ausdruck gebracht hat (wie auch unter Punkt 21 erwähnt), ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu dieser Behauptung gibt.
57. In Bezug auf die zweite Behauptung des Beschwerdeführers ist der Bürgerbeauftragte angesichts der Zusage der ERA, die Standardverfahren für Beförderungen auf der Grundlage einer fairen und gerechten Beurteilung unter Einbeziehung aller Mitarbeiter, einschließlich des Beschwerdeführers, anzuwenden, der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu dieser Behauptung gibt.
E. SchlussfolgerungenAuf der Grundlage der Untersuchungen der Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es in Bezug auf die drei Vorwürfe des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EFR zu geben.
Was die beiden Behauptungen des Beschwerdeführers betrifft, so scheint es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu geben.
Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab. Der Beschwerdeführer und der Exekutivdirektor der ERA werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 23. September 2008
(1) In Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten heißt es: "Der Bürgerbeauftragte kann keine Beschwerde einreichen, die die Arbeitsbeziehungen zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, es sei denn, die betreffende Person hat alle Möglichkeiten zur Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft (...)."
(2) Siehe Rechtssache F-21/06 Da Silva/Kommission, Urteil vom 28. Juni 2007 (noch nicht veröffentlicht).
(3) Siehe auch Rechtssache C-298/93 P, Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 38; Rechtssache T-133/89, Burban/Parlament, Slg. 1990, II-245, Randnr. 27; und verbundene Rechtssachen T-114/98 und T-115/98, Rodríguez Pérez/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-97 und II-529, Randnr. 32.
(4) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der ERA eine Beschwerde wegen Mobbings eingereicht hat, ohne den Urheber der mutmaßlichen Mobbings anzugeben.
(5) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen nicht angegeben hat, wann dieses Treffen stattgefunden hat.