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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2420/2007/BEH gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2420/2007/BEH - Geöffnet am Donnerstag | 04 Oktober 2007 - Entscheidung vom Freitag | 18 April 2008
Straßburg, 18. April 2008
Sehr geehrter Herr Dr. M.,
am 24. September 2007 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, weil die Europäische Kommission über Ihren Zweitantrag auf Zugang zu einem Dokument angeblich nicht innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001(1) vorgesehenen Fristen entschieden hatte.
Am 4. Oktober 2007 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. In einer E-Mail vom 15. Dezember 2007 erkundigten Sie sich bei mir, ob die Stellungnahme der Kommission voraussichtlich noch im Jahre 2007 vorliegen würde. Leider war es nicht möglich, Ihre E-Mail noch vor Ende 2007 zu beantworten. Am 10. Januar 2008 übermittelte ich Ihnen die englische Originalversion der Stellungnahme der Kommission, die die Kommission mir am 8. Januar 2008 übersandt hatte. In einem Schreiben vom 14. Januar 2008 wiesen Sie darauf hin, dass die Kommission, ihrer Stellungnahme nach zu urteilen, keinen Zugang zu dem gewünschten Dokument gewähren würde. In demselben Schreiben stellten Sie zwei zusätzliche Fragen, die Sie von der Kommission beantwortet haben wollten. Am 31. Januar 2008 übermittelte ich Ihnen die deutsche Übersetzung der Stellungnahme der Kommission und gab Ihnen die Gelegenheit, Anmerkungen dazu zu machen. Ich teilte Ihnen außerdem mit, dass ich anhand Ihrer Anmerkungen über die Vorgehensweise in Bezug auf die beiden mir gestellten Fragen entscheiden würde, und wies Sie darauf hin, dass Sie auch in Erwägung ziehen könnten, sich in dieser Angelegenheit direkt an die Kommission zu wenden. Am 5. Februar 2008 übermittelten Sie Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Am 28. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ein deutscher Bürger, den Zugang zum Dokument C(2007)581/1. Dieses Dokument besteht aus (i) einer Mitteilung des Juristischen Dienstes der Kommission an die Kommission und (ii) dem Entwurf eines Beschlusses gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003(2), aufgrund dessen der Juristische Dienst ermächtigt würde, dem Gerechtshof te Amsterdam, einem niederländischen Gericht, in einer Rechtssache betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit einer von der Kommission wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens verhängten Geldbuße (Rechtssache 06/00252) eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln und, mit Erlaubnis des Gerichts, auch mündlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 verlängerte die Kommission die Frist für die Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers um 15 Arbeitstage mit der Begründung, dass der Kreis der bei der Ausarbeitung der offiziellen Antwort an ihn zu konsultierenden Personen relativ groß sei.
Am 2. Juli 2007 wurde ein teilweiser Zugang zu dem gewünschten Dokument gewährt. Wie die Kommission erläuterte, fielen bestimmte Abschnitte des betreffenden Dokuments unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001(3), wonach der Zugang zu verweigern ist, wenn dadurch der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Offenlegung bestimmter Teile des Dokuments die unabhängige Rechtsberatung beeinträchtigen könnte, und wies mit Blick darauf, dass das betreffende nationale Gerichtsverfahren nach wie vor anhängig war, darauf hin, dass nichts darauf hindeute, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe. Die vertraulichen Teile des angeforderten Dokuments waren deshalb unkenntlich gemacht bzw. gestrichen worden.
In einer E-Mail vom 3. Juli 2007 erläuterte der Beschwerdeführer sein berufliches Interesse an den Dokumenten und stellte fest, dass er den Zugangsantrag in seiner Eigenschaft als Leiter des Finanzamts einer deutschen Stadt gestellt habe. Seine E-Mail wurde offenbar als Zweitantrag auf einen umfassenderen Zugang zu dem betreffenden Dokument betrachtet.
Am 24. Juli 2007 verlängerte die Kommission die Frist für die Bearbeitung des Zweitantrags des Beschwerdeführers um 15 Arbeitstage. Am 10. August 2007 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Tatsache, dass die verlängerte Frist am 14. August 2007 ablaufen würde, mit, dass sie nicht in der Lage sei, die Frist für ihre Entscheidung einzuhalten. In demselben Schreiben informierte die Kommission den Beschwerdeführer über von ihm gegebenenfalls einzulegende Rechtsmittel, u.a. auch über die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen.
Am 24. September 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein (Beschwerde 2420/2007/BEH). Darin behauptete er, die Kommission habe über seinen Zweitantrag nicht innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen entschieden. Er forderte, die Kommission solle über seinen Zweitantrag entscheiden und ihm Zugang zu dem gewünschten Dokument gewähren.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass sie keine endgültige Entscheidung über den Zweitantrag des Beschwerdeführers getroffen hatte, und entschuldigte sich für die Verzögerung. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden seien, da nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine Nichtbeantwortung durch das Organ als abschlägiger Bescheid gelte.
Zur Sache selbst wies die Kommission darauf hin, dass es sich bei dem gewünschten Dokument um eine vom Juristischen Dienst der Kommission ausgearbeitete Mitteilung an die Kommission handele, die aus zwei Teilen bestehe, nämlich (i) dem Entwurf eines Beschlusses, in der beim Amsterdamer Berufungsgericht anhängigen Rechtssache vor dem Gericht aufzutreten, und (ii) dem Entwurf der Anweisung an den Juristischen Dienst, diesen Beschluss durchzuführen. Das Dokument sei somit für den internen Gebrauch als Teil des internen Entscheidungsfindungsprozesses der Kommission vor Ausarbeitung der Ausführungen der Kommission in einem bestimmten Gerichtsverfahren erstellt worden. Die Kommission stellte ferner fest, dass das Amsterdamer Berufungsgericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Auslegung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgelegt hatte. Bei dieser Frage ging es darum, ob die Kommission befugt ist, aus eigener Initiative eine schriftliche Stellungnahme in einem Verfahren zur Abzugsfähigkeit einer von der Kommission wegen eines Verstoßes gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften verhängten Geldbuße vom versteuerbaren Gewinn abzugeben. Die Kommission wies darauf hin, dass sie in diesem Verfahren auch Partei sei und sich vor dem Gerichtshof äußern werde, während es nicht feststehe, ob der Abgabe einer Stellungnahme vor dem Amsterdamer Berufungsgericht zugestimmt würde. Die Offenlegung des vollständigen Inhalts des angeforderten Dokuments, selbst in anonymisierter Form, würde deshalb die Rechte der Kommission als Partei in diesem Verfahren beeinträchtigen, weil dadurch eine Arbeitsunterlage, die zu einem späteren Zeitpunkt auch Teil ihrer Ausführungen sein könnte, an die Öffentlichkeit gelangen würde. Aus diesen Gründen stehe die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 der vollständigen Offenlegung entgegen. Außerdem wiege das öffentliche Interesse an der vollständigen Offenlegung nicht schwerer als die nachteiligen Auswirkungen der Offenlegung.
Die Kommission fügte eine Kopie des betreffenden Urteils des Amsterdamer Berufungsgerichts bei, mit dem die besagte Frage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof überwiesen wurde.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer erklärte, er könne verstehen, warum die Kommission das gewünschte Dokument zu diesem Zeitpunkt nicht offenlegen könne. Er bemerkte ferner, er sei enttäuscht darüber, dass die Kommission für die Bearbeitung seines Antrags so lange gebraucht habe. Er erklärte allerdings auch, dass er die Angelegenheit im Großen und Ganzen als erledigt betrachte, und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Unterstützung.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Vorwurf der Nichteinhaltung der Frist für die Entscheidung über den Zweitantrag durch die Kommission und damit zusammenhängende Forderung1.1 In der vorliegenden Beschwerde geht es um die Behauptung, dass die Europäische Kommission über den Zweitantrag des Beschwerdeführers auf Zugang zum Dokument C(2007)581/1 nicht innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001(4) vorgesehenen Frist entschieden habe. Dieses Dokument besteht aus (i) einer Mitteilung des Juristischen Dienstes der Kommission an die Kommission und (ii) dem Entwurf eines Beschlusses gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003(5), aufgrund dessen der Juristische Dienst ermächtigt würde, dem Gerechtshof te Amsterdam, einem niederländischen Gericht, in einer Rechtssache betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit einer von der Kommission wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens verhängten Geldbuße (Rechtssache 06/00252) eine Stellungnahme zu übermitteln. Auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer gestellten Erstantrags auf Zugang war nur ein teilweiser Zugang zu dem angeforderten Dokument gewährt worden. Der Beschwerdeführer forderte, die Kommission solle über seinen Zweitantrag entscheiden und ihm (einen umfassenden) Zugang zu dem gewünschten Dokument gewähren.
1.2 In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass sie keine endgültige Entscheidung über den Zweitantrag des Beschwerdeführers getroffen hatte, und entschuldigte sich für die Verzögerung. Sie vertrat allerdings auch die Auffassung, dass in Anbetracht von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, wonach eine nicht fristgemäße Beantwortung als abschlägiger Bescheid gilt, die Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden seien. Zur Sache selbst erklärte die Kommission, das angeforderte Dokument falle unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die vollständige Offenlegung den Schutz der Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigen würde. Wie die Kommission betonte, bezog sich das angeforderte Dokument auf ein laufendes Gerichtsverfahren sowohl vor einem nationalen Gericht als auch vor dem Europäischen Gerichtshof, sodass durch die vollständige Offenlegung, selbst in anonymisierter Form, die Rechte der Kommission als Partei in diesem Verfahren beeinträchtigt würden. Außerdem wiege das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung nicht schwerer als die nachteiligen Auswirkungen der Offenlegung auf die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen.
1.3 In seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe, warum die Kommission das angeforderte Dokument nicht offenlegen könne. Er brachte ferner seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission für die Bearbeitung seines Antrags so lange gebraucht hatte. Er erklärte allerdings auch, dass er die Angelegenheit im Großen und Ganzen als erledigt betrachte, und dankte dem Europäischen Bürgerbeauftragten für seine Unterstützung.
1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Kommission für die Bearbeitung seines Antrags so lange brauchte, dass er die Angelegenheit jedoch als erledigt betrachtete. Vor diesem Hintergrund vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass weitere Untersuchungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung und die damit zusammenhängende Forderung nicht notwendig sind.
2 SchlussfolgerungAus dem in Punkt 1.4 oben genannten Grund hält der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen zu der Beschwerde für nicht erforderlich. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall deshalb ab.
Der Präsident der Kommission wird von dieser Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 von 2001, S. 43.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 von 2003, S. 1.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) Siehe Fußnote 1.
(5) Siehe Fußnote 2.