# Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1015/2007/MHZ gegen die Europäische Kommission
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: null
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/3331)
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Straßburg, den 14. Dezember 2007
Sehr geehrte Frau S.,
Am 11. April 2007 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein.
Am 16. Mai 2007 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.
Am 23. Juli 2007 übermittelte die Kommission eine Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde und teilte mir am nächsten Tag mit, dass die von ihr übermittelte Stellungnahme eine falsche Fassung darstelle und dass in den ersten Septembertagen 2007 eine berichtigte Fassung übermittelt werde.
Am 8. August 2007 riefen Sie meine Dienststellen an, und am 5. September 2007 übermittelten Sie mir ein Schreiben, in dem Sie mir mitteilten, dass Sie am 23. Mai 2007 ein Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingeleitet hatten.
Am 15. Oktober 2007 teilte die Kommission meinen Dienststellen mit Schreiben mit, dass sie erfahren habe, dass Sie das oben genannte Verfahren eingeleitet hätten, und beschloss daher, ihre berichtigte Stellungnahme nicht zu übermitteln.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
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Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten wie folgt zusammengefasst:
Der Beschwerdeführer ist Beamter der Europäischen Kommission. Seit dem 7. Juli 2005 ist sie in der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien (GD INFSO) der Kommission tätig.
Ihre Beschwerde bezog sich auf ihre Probezeit in der GD Unternehmen (GD ENTR) (1. Oktober 2003 bis 28. Februar 2005). Der Beschwerdeführer war in der GD ENTR als Rechtsberater auf Zeit tätig. Ihr erster Zwischenbericht war positiv.
Nach der Neuorganisation ihrer Einheit, die von Luxemburg nach Brüssel verlegt wurde, wechselte ihr Vorgesetzter. Die Beschwerdeführerin stellte fest, dass die neuen Arbeitsbedingungen es ihr aufgrund i) der ihr erteilten widersprüchlichen Anordnungen nicht ermöglichten, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. ii) Änderungen ihres Arbeitsprofils ohne ihre Zustimmung (im Rahmen des neuen Profils konnte sie ihre beruflichen Fähigkeiten nicht entwickeln); iii) das Versäumnis, sie über geschäftliche Angelegenheiten zu informieren; und iv) allgemeine Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit ihren neuen Vorgesetzten und Kollegen. Sie bittet daher um eine Versetzung in ein anderes Referat derselben GD. Ihre Vorgesetzten stimmten diesem Antrag nicht zu.
Im August 2004 erhielt die Beschwerdeführerin ihren zweiten Zwischenbericht, der negativ war. In der Folge verschlechterten sich ihre Arbeitsbedingungen. Der Referatsleiter unterrichtete alle Bediensteten während einer Sitzung über den zweiten Zwischenbericht des Beschwerdeführers. Darüber hinaus stimmte er dem Vorschlag der Beschwerdeführerin, Termine für ihren Sommerurlaub und ihren Antrag auf Ausbildung oder Entsendung ins Ausland festzulegen, nicht zu. Darüber hinaus schickte er E-Mails an ihre Kollegen, die negative Kommentare über ihre Leistung enthielten. Die Aufgaben der Beschwerdeführerin wurden unter den anderen Mitarbeitern neu verteilt, und ihr Zugang zur gemeinsamen Festplatte "S" wurde eingeschränkt. Schließlich leitete die Referatsleiterin das Verfahren zur Bewertung ihrer Leistung auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 2 des Statuts ein, was zu einer Entlassung vor Ablauf der Probezeit führen kann.
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass das oben genannte Verhalten ihres Referatsleiters Mobbing darstelle. In diesem Zusammenhang fügte sie ihrer Beschwerde die Meinung eines Rechtsanwalts und die Meinung eines Psychologen bei.
Der Beschwerdeführer wandte sich an die Personalvertretung, die Gewerkschaften und den Direktor für Humanressourcen der GD ENTR.
Sie leitete auch das informelle Verfahren ein, das von der Kommission für Opfer von Belästigung eingerichtet wurde. Sie wandte sich an zwei Vertrauenspersonen und den Mediator der Kommission, die sie alle berieten und bei Treffen mit den Vorgesetzten des Beschwerdeführers unterstützten.
Am 26. Oktober 2004 stellte die Beschwerdeführerin ein förmliches Beistandsersuchen nach Artikel 24 des Statuts, das für jede Person vorgesehen ist, die das Gefühl hat, Opfer von Belästigung zu sein. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie „belästigt" sei, und beantragte die Aussetzung der Bewertung ihrer Leistung auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 2 des Statuts und erneut die Versetzung in eine andere GD.
Am 20. Juli 2005 beantwortete die GD Verwaltung und Personal (im Folgenden „GD ADMIN") das Amtshilfeersuchen des Beschwerdeführers nach Artikel 24 des Statuts. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise habe das für Beschwerden über Belästigungen zuständige Referat der GD ADMIN nicht festgestellt, dass die relevanten Umstände einen Fall von Belästigung darstellten, so dass die besondere Verwaltungsuntersuchung nicht eingeleitet worden sei.
In der Zwischenzeit wurde am 15. Januar 2005 der Bewertungsbericht der Beschwerdeführerin (im Folgenden „Bericht") gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Statuts abgeschlossen und ihre Entlassung empfohlen. Der Berichtsausschuss stimmte dieser Empfehlung jedoch nicht zu und schlug der GD ADMIN vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Probezeit in einer anderen GD über einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten absolvieren sollte. Daher übertrug die GD ADMIN die Beschwerdeführerin an die GD INFSO, und sie begann diesen Sechsmonatszeitraum im März 2005.
Die Beschwerdeführerin war mit ihrer neuen Stelle nicht zufrieden und bewarb sich um Stellen der Kommission im Ausland (in New York). Ihre Bewerbung war nicht erfolgreich. Sie bittet den Mediator der Kommission, diesbezüglich tätig zu werden. Sie stellte fest, dass die negative Entscheidung über ihre Entsendung ins Ausland auf den Bericht und die Tatsache zurückzuführen sei, dass sie Beschwerden gegen ihre Vorgesetzten eingereicht habe.
Daher stellte die Beschwerdeführerin am 17. August 2005 einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Zahlung von Schadensersatz an sie als Opfer von Belästigung.
Außerdem legte sie gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beschwerde gegen die Schlussfolgerungen des Berichts ein (d. h., dass sie ohne Abschluss ihrer Probezeit zurückgewiesen werden sollte) und beantragte dessen Aufhebung. Am 19. Dezember 2005 stellte die GD ADMIN fest, dass, da die Beschwerdeführerin inzwischen als Beamte festgestellt worden sei, kein Grund bestehe, ihre Beschwerde gegen die vorstehenden Schlussfolgerungen des Berichts weiterzuverfolgen.
Am 20. Januar 2006 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Präsidenten der Kommission und beschwerte sich über das Verhalten ihrer Vorgesetzten in der GD ENTR. Sie wurde auch von Kommissar Kallas empfangen. Herr Kallas richtete auch ein Schreiben an die Beschwerdeführerin als Antwort auf ihr Schreiben an den Präsidenten der Kommission, in dem Herr Kallas ihre Beschwerde zurückwies.
Am 13. März 2006 legte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2005 über ihren Schadensersatzantrag ein. Sie bat auch um Zugang zu einigen Dokumenten aus ihrer persönlichen Akte.
Am 17. Mai 2006 wurde ihre Beschwerde zurückgewiesen und nur ein Dokument freigegeben.
Anschließend wandte sie sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), der ihr bei ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten behilflich war. Als sie auf neue Dokumente aufmerksam wurde, vertrat sie die Ansicht, dass einige andere Dokumente aus ihrer Akte ohne ihr Wissen entfernt oder geändert wurden.
Daraufhin legte der Beschwerdeführer am 8. November 2006 ein Rechtsmittel nach Art. 90 Abs. 2 und einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 auf Entschädigung ein. Sie argumentierte, dass es in ihrem Fall eine "parallele" persönliche Akte gebe und dass der Bericht verfasst worden sei, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen.
Die GD ADMIN antwortete am 13. Februar 2007 und wies ihre Beschwerde und ihren Antrag zurück. Sie stellte fest, dass die Elemente ihrer Akte, die die Beschwerdeführerin als neu ansah, nicht genügend Gründe für die Neubewertung ihres Berichts lieferten und dass es keine "parallele" persönliche Akte gab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei "wiederholt".
Darüber hinaus wandte sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2006 an OLAF. Im Februar 2007 stellte das OLAF fest, dass es für die Bearbeitung ihres Falls nicht zuständig sei.
Am 11. April 2007 reichte die Beschwerde eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.
Sie machte geltend, dass die Kommission ihren Vorwürfen der Belästigung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.
Sie forderte, dass die Kommission ihr i) Informationen über alle in der GD ENTR in Bezug auf ihren Fall durchgeführten Untersuchungen zur Verfügung stellen und ii) wirksame vorbeugende Maßnahmen gegen Belästigung sowie effiziente Rechtsbehelfe in Fällen von Belästigung festlegen sollte.
DIE ANFRAGE
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*Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten*
In seinem einleitenden Untersuchungsschreiben teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass sich seine Untersuchungen zu Beschwerden über Belästigung am Arbeitsplatz auf die Feststellung beschränken, ob die einschlägigen internen Verfahren von dem betreffenden Organ ordnungsgemäß angewandt wurden.
*Stellungnahme der Kommission zu den Schreiben der Kommission vom 23. und 24. Juli 2007*
Am 23. Juli 2007 übermittelte die Kommission eine Stellungnahme zu der Beschwerde und teilte den Dienststellen des Bürgerbeauftragten am nächsten Tag mit, dass die von ihr übermittelte Stellungnahme eine falsche Fassung widerspiegele und dass in den ersten Septembertagen 2007 eine berichtigte Fassung übermittelt werde.
*Stellungnahme des Beschwerdeführers (Telefonanruf des Beschwerdeführers vom 8. August 2007 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2007)*
Am 8. August 2007 teilte die Beschwerdeführerin den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass sie am 23. Mai 2007 ein Gerichtsverfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst (Rechtssache F-49/07 *R/Kommission)* auf der Grundlage der in ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten vorgebrachten Tatsachen eingeleitet habe.
In ihrem späteren Schreiben vom 5. September 2007 machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass ihre Beschwerde beim Gericht die Nichtigerklärung der Handlungen betreffe, die ihrer Ansicht nach schädliche Auswirkungen auf sie hätten. Zu diesen Rechtsakten gehört die Entscheidung der GD ADMIN vom 20. Juli 2005, mit der ihr Antrag auf Beistand gemäß Artikel 24 des Statuts vom 26. Oktober 2004 abgelehnt wurde, und auf die in ihrer Personalakte Bezug genommen wird. In ihrer Beschwerde forderte sie das Gericht auf, „die*Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für alle rechtswidrigen Entscheidungen, Handlungen und Verhaltensweisen der Kommission festzustellen"*und eine Entschädigung in Höhe von 2 500 000 Euro für Schäden, die ihr durch die Mobbing-Klage entstanden seien, zu leisten.
Zweitens schien die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht zu sein, dass der Bürgerbeauftragte (i) die Untersuchung seiner Beschwerde parallel zum Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst fortsetzen oder (ii) auf der Grundlage der von ihr behaupteten Tatsachen eine Untersuchung aus eigener Initiative zu Fragen der Belästigung innerhalb der Kommission einleiten sollte. Sie bat den Bürgerbeauftragten auch, mit der Kommission zu vereinbaren, dass sie, bevor das Gericht über ihren Fall entscheidet, an ein anderes Organ überstellt wird.
Sie forderte den Bürgerbeauftragten auf, mit der Kommission eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um "den*Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen"*oder die Kommission zu ermutigen, sich an einem Schlichtungsverfahren vor dem Gerichtshof zu beteiligen.
Schließlich erklärte sie, dass sie zwischenzeitlich am 1. Mai 2007 in ein anderes Referat („Internationale Beziehungen") innerhalb derselben GD versetzt worden sei, und vertrat die Auffassung, dass diese Übertragung missbräuchlich sei und die Begründung der Entscheidung über diese Übertragung unzureichend sei.
*Schreiben der Kommission vom 15. Oktober 2007*
Die Kommission erklärte, dass sie zugesagt habe, ihre Stellungnahme vom 23. Juli 2007 zu der Beschwerde zu berichtigen, aber als ihre berichtigte Stellungnahme im September 2007 abgeschlossen wurde, erfuhr sie, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit beim Gericht erster Instanz[(1)](#(1)){#Footnote1} ein Rechtsmittel eingelegt hatte, das sich auf die Tatsachen stützte, die Gegenstand der Untersuchung des Bürgerbeauftragten waren. Daher beschloss die Kommission, dem Bürgerbeauftragten die berichtigte Stellungnahme nicht zu übermitteln.
DER BESCHLUSS
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**1 Vorbemerkungen**
1.1 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihm in ihrem Schreiben vom 5. September 2007 mitgeteilt habe, dass sie am 1. Mai 2007 in ein anderes Referat („Internationale Beziehungen") derselben Generaldirektion („GD") versetzt worden sei, und dass sie eine solche Überstellung für missbräuchlich und die Begründung der Entscheidung über diese Überstellung für unzureichend halte.
Soweit die Auffassung des Beschwerdeführers eine neue Behauptung darstellen könnte, wenn sie hinreichend begründet ist, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten[(2)](#(2)){#Footnote2} in Bezug auf diese spezifische Frage eingehalten und das in Artikel 90 des Statuts vorgesehene Verfahren in dieser Hinsicht ausgeschöpft hat. Der Bürgerbeauftragte befasst sich daher nicht mit dieser Frage im Rahmen der vorliegenden Untersuchung. Der Beschwerdeführer kann jedoch eine neue Beschwerde in dieser Hinsicht einreichen, nachdem er das Verfahren nach Artikel 90 ausgeschöpft hat.
1.2 Darüber hinaus versteht der Bürgerbeauftragte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2007, in dem vorgeschlagen wird, dass der Bürgerbeauftragte eine Initiativuntersuchung zur allgemeinen Frage der Bearbeitung von Fällen von Belästigung durch die Kommission durchführen könnte. Der Bürgerbeauftragte verfügt nicht über Elemente, die auf einen systembedingten Missstand in der Verwaltungstätigkeit in dieser Hinsicht hindeuten könnten, weshalb die Einleitung einer Initiativuntersuchung derzeit nicht sinnvoll erscheint. Sollte der Bürgerbeauftragte in Zukunft davon ausgehen, dass es in Bezug auf diese Fragen zu systembedingten Missständen in der Verwaltungstätigkeit kommen könnte, würde er dann prüfen, ob es angebracht wäre, eine solche Untersuchung einzuleiten.
**2 Die ursprünglichen Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers**
2.1 In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vom 11. April 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kommission ihren Vorwürfen der Belästigung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Kommission sie i) über alle in der GD Unternehmen in Bezug auf ihren Fall durchgeführten Untersuchungen informieren und ii) wirksame Präventivmaßnahmen gegen Belästigung sowie wirksame Rechtsbehelfe in Fällen von Belästigung festlegen sollte.
2.2 Anschließend teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten in einem Telefongespräch vom 8. August 2007 und in einem gesonderten Schreiben vom 5. September 2007 mit, dass sie am 23. Mai 2007 ein Gerichtsverfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingeleitet habe.
2.3 Die Kommission bestätigte die oben genannten Informationen in ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 15. Oktober 2007 und stellte fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Gericht auf denselben Tatsachen beruht, die Gegenstand der Untersuchung des Bürgerbeauftragten sind.
2.4 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft befugt*ist, Beschwerden "... über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft (...) entgegenzunehmen, es sei denn, die behaupteten Tatsachen sind oder waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens."* Darüber hinaus sieht Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten vor, *dass "(...) wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines laufenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die vorgebrachten Tatsachen eine Beschwerde für unzulässig erklären oder deren Prüfung beenden muss, das Ergebnis aller Untersuchungen, die er bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt hat, ohne weitere Klagen eingereicht werden muss."*
2.5 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt hat, dass sie ein Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union wegen der Tatsachen eingeleitet hat, auf die sie ihre Behauptungen und Behauptungen in ihrer ursprünglichen Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gestützt hat. Die Kommission bestätigte ferner, dass eine solche Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gegen sie erhoben worden sei. In Anbetracht des oben zitierten Artikels 195 EG-Vertrag und des Artikels 2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten beendet der Bürgerbeauftragte daher seine Prüfung der Beschwerde und reicht das Ergebnis seiner bisher durchgeführten Untersuchungen ohne weitere Maßnahmen ein.
2.6 Da der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung ohne weitere Maßnahmen abschließt, kann er dem Ersuchen des Beschwerdeführers nicht nachkommen, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um den Fall eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen oder die Kommission zu ermutigen, sich an einem Schlichtungsverfahren unter der Schirmherrschaft des Gerichtshofs zu beteiligen. Der Bürgerbeauftragte ist auch nicht befugt, vor der Kommission in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung auf ein anderes Gemeinschaftsorgan tätig zu werden, bevor das Gericht über ihren Fall entscheidet. Handelt es sich bei dem Antrag des Beschwerdeführers um einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen, erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass solche Maßnahmen, wenn sie für gerechtfertigt befunden werden, vom Gericht selbst angeordnet werden können.
**3 Schlussfolgerung**
Der Bürgerbeauftragte beendet die Prüfung der Beschwerde und reicht das Ergebnis seiner bisher durchgeführten Untersuchungen ohne weitere Maßnahmen ein.
Der Präsident der Kommission wird über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
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[(1)](#Footnote1){#(1)} Der Bürgerbeauftragte versteht das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union.
[(2)](#Footnote2){#(2)} Art. 2 Abs. 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten bestimmt: „Der*Bürgerbeauftragte kann keine Beschwerde einreichen, die ein Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, es sei denn, der Betroffene hat alle Möglichkeiten zur Einreichung interner Verwaltungsanträge und -beschwerden, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft und die Antwortfristen der auf diese Weise ersuchten Behörde sind abgelaufen."*