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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 743/2007(BM)MF gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 19. Juni 2008

Sehr geehrte Frau M.,

Am 6. März 2007 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission über die Übertragung der Rentenansprüche, die Sie während Ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit bei der Kommission erworben haben, auf das belgische nationale Rentensystem ein.

Am 29. Mai 2007 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 teilte ich Ihnen mit, dass Ihre Beschwerde aus Gründen im Zusammenhang mit der internen Organisation meiner Dienststellen einem anderen Rechtsbeistand zugewiesen wurde.

Nachdem der Kommission eine Verlängerung der Antwortfrist gewährt worden war, übermittelte sie ihre Stellungnahme am 13. November 2007.

Am 20. November 2007 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 20. Dezember 2007 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:

Vom 1. Mai 2004 bis zum 1. Mai 2005 arbeitete der Beschwerdeführer für die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission als wissenschaftlicher Assistent im Rahmen eines Zeitbediensteten der Laufbahngruppe B*(1). Ihr Vertrag wurde bis zum 30. April 2006 verlängert. Seit diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer arbeitslos.

Im Oktober 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung der während ihres Vertrags mit der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das belgische Rentenamt (2). Sie wurde jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Übertragung aus folgenden Gründen nicht möglich sei: i) die Kategorie ihres letzten Vertrags mit der Kommission („vorübergehender Vertrag B“) nicht in einer im Februar 2003 zwischen der Kommission und den belgischen Behörden geschlossenen Vereinbarung über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen enthalten war; und ii) nach belgischem Recht war der Beschwerdeführer verpflichtet, eine neue Beschäftigung zu finden, bevor Rentenansprüche übertragen werden konnten.

Am 3. Oktober 2006 kontaktierte die Beschwerdeführerin die Kommission, um ihre Schwierigkeiten bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche zu erläutern. Sie weist ferner darauf hin, dass sie keine private Versicherungsgesellschaft gefunden habe, die die im Statut festgelegten Bedingungen für die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche akzeptieren würde. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, eine Lösung zu finden.

Am 27. Oktober 2006 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass sich der übertragbare Betrag auf 22 821,01 EUR belaufe und ihr verschiedene Möglichkeiten offen stünden. Dabei handelte es sich um: i) eine vollständige Übertragung auf ein neues Versorgungssystem gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts; oder ii) eine vollständige Übertragung auf einen privaten Versicherungs- oder Pensionsfonds gemäß Anhang VIII Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Rentensystem ihrer Wahl die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, und wurde darüber informiert, dass sie ihren Antrag innerhalb der folgenden drei Monate einreichen sollte.

Am selben Tag und in Beantwortung ihrer E-Mail vom 3. Oktober 2006 räumte die Kommission ihre Bedenken ein und versicherte ihr, dass ihre Rechte unabhängig von der Dauer ihrer Verhandlungen zur Lösung der Situation aufrechterhalten würden. Die Kommission erkannte an, dass mehrere andere EG-Bedienstete mit demselben Problem konfrontiert waren. Die Kommission verpflichtete sich, so bald wie möglich eine Lösung zu finden und den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren.

Am 31. Januar 2007 richtete die Beschwerdeführerin eine E-Mail an die Kommission, in der sie erklärte, dass sie am 7. Dezember 2006 beim belgischen Rentenamt einen Antrag auf Übertragung ihrer Rentenansprüche auf das belgische System gestellt habe. Sie sei jedoch erneut darüber informiert worden, dass die Übertragung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer fragte die Kommission, ob sie Maßnahmen ergriffen habe, um Abhilfe zu schaffen, und wer für eine Änderung der derzeitigen Regelung, nämlich Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts, verantwortlich sei. Sie betont, dass es für sie von erheblicher Bedeutung sei, dass die zwei Jahre, die sie für die Kommission gearbeitet habe, vom belgischen Rentenamt berücksichtigt würden.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihnen vor der Verwaltungsreform im Mai 2004 die Höhe der von Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe B angesammelten Ruhegehaltsansprüche der EG unmittelbar gewährt und sie daher von der Vereinbarung von 2003 ausgeschlossen worden seien. Nach diesem Zeitpunkt änderte die Kommission die früheren Bedingungen für die Erstattung von Ruhegehaltsansprüchen für Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe B und ersetzte sie durch eine Übertragung an die nationalen Behörden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Kommission jedoch vergessen, den Rentenübertragungsvertrag mit Belgien zu aktualisieren und darin Bedienstete auf Zeit aufzunehmen, die im Rahmen von Verträgen der Besoldungsgruppe B beschäftigt waren. Daher wurden die während ihrer Tätigkeit für die Kommission erworbenen EG-Rentenansprüche der Beschwerdeführerin vom belgischen System nicht anerkannt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass infolgedessen Personen, die wie sie nach einer Zeit, in der sie für die Kommission gearbeitet habe, arbeitslos gewesen seien, Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage von Nulleinkommen gezahlt worden seien. Dies berechtigte sie nur zu einem festen Betrag in Form von Arbeitslosengeld für alle folgenden Jahre. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen müsse, um eine Lösung zu finden, da sie in den folgenden vier Jahren (bevor sie das 65. Lebensjahr vollendet habe) einen Antrag auf ihre belgische Rente stellen müsse.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sich die Kommission ihrer Schwierigkeiten bewusst sei, aber keine Maßnahmen ergriffen habe. Sie erklärte auch, dass die Übertragung ihrer Rente auf ein privates Versicherungssystem aufgrund der strengen Auflagen und der Tatsache, dass sie auf jeden Fall einen weniger günstigen Betrag an Rentenansprüchen erhalten würde, als sie bei den nationalen Behörden erhalten würde, nicht durchführbar sei. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass sie beim belgischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde bezüglich der nach belgischem Recht geltenden Voraussetzung eingereicht habe, dass sie einen neuen Arbeitgeber finden müsse, um Anspruch auf eine Rentenübertragung zu haben.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, die Kommission habe es versäumt, einen geeigneten Mechanismus einzurichten, um die Ruhegehaltsansprüche, die ehemalige EG-Bedienstete auf Zeit im Rahmen von Verträgen der Besoldungsgruppe B erworben hätten, auf das belgische System zu übertragen. Sie forderte die Kommission auf, ein geeignetes System für die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche einzurichten.

Weitere Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Dienststellen des Bürgerbeauftragten

Am 4. Mai 2007 erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs mit den Dienststellen des Bürgerbeauftragten, dass das belgische Rentenamt sie darüber informiert habe, dass es die Kommission um Informationen gebeten habe, um die Situation der Beschwerdeführerin zu bereinigen. Sie habe jedoch vom belgischen Rentenamt keine Folgemaßnahmen zu ihrem diesbezüglichen Antrag erhalten.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Kommission zur Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:

Die Kommission wies zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eingeräumt habe, dass sowohl die Dienststellen der Kommission (PMO) als auch das nationale Rentenamt (3) die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts ordnungsgemäß angewandt hätten.

Die Kommission erklärte ferner, dass die Verfahren zur Umsetzung von Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts sowohl auf EU-Ebene als auch auf belgischer Ebene zur Umsetzung bereit seien. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Nummer 4 können Rentenansprüche im Rahmen einer neuen beruflichen Tätigkeit nur an die Renteneinrichtung übertragen werden, der die betreffende Person angeschlossen wäre.

Die Kommission verwies sodann auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts (5), der unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Leistungen an eine private Versicherungsgesellschaft oder einen Pensionsfonds ihrer Wahl vorsah.

Die Kommission wies darauf hin, dass die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts theoretisch das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgeworfene Problem beheben sollte. Dem Beschwerdeführer zufolge würde das Angebot der von ihr kontaktierten privaten Versicherungsgesellschaft („Integralversicherung“) jedoch zu einem Verlust von 50 % ihres monatlichen Einkommens führen.

Die Kommission wies darauf hin, dass unbedingt darauf hingewiesen werden müsse, dass das von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Problem niemals aufgetreten wäre, wenn sie rechtzeitig um die Umsetzung von Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB) gebeten hätte. Artikel 42 ermöglichte es dem Bediensteten, "die Organe aufzufordern, alle Zahlungen zu leisten, die er zur Begründung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen in seinem Herkunftsland zu leisten hat."Die Beschwerdeführerin hätte somit nicht nur ihre Ansprüche in ihrem nationalen Ruhegehaltssystem ergänzt, wenn sie diese Anträge rechtzeitig gestellt hätte, sondern sie hätte auch am Ende ihres Dienstes die in Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts (6) vorgesehene Abfindung erhalten.

Die Kommission stellte fest, dass die EG-Bediensteten die Bestimmungen der BBSB kennen sollten. Folglich musste sich die Beschwerdeführerin der ihr in Artikel 42 der BBSB eingeräumten Möglichkeit bewusst sein.

Die Kommission stellte schließlich fest, dass sie, um in Zukunft ähnliche Situationen zu vermeiden, beabsichtigte, die betroffenen Bediensteten systematisch auf die ihnen durch Art. 42 der BBSB gebotene Möglichkeit aufmerksam zu machen.

Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie im Fall des Beschwerdeführers beabsichtige, sich erneut mit den belgischen Behörden in Verbindung zu setzen, um sie zum Abschluss einer Vereinbarung aufzufordern, mit der die bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts aufgetretenen Probleme behoben werden sollen.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In ihren Erklärungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Suche nach einer privaten Versicherungsgesellschaft für die Zahlung des versicherungsmathematischen Äquivalents große Schwierigkeiten gehabt habe, da die große Mehrheit von ihnen sich geweigert habe, die erste Voraussetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts zu akzeptieren, wonach keine Übertragung vorgenommen werden könne, es sei denn, die Versicherungsgesellschaft gewährleiste, dass das Kapital nicht zurückgezahlt werde.

Sie führt weiter aus, dass nur eine private Versicherungsgesellschaft die Bedingungen des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts akzeptiert habe. Das Angebot der Versicherungsgesellschaft würde jedoch zu einem Verlust von etwa 50 % ihres monatlichen Einkommens im Vergleich zu der Rente führen, die sie aus dem nationalen Rentensystem erhalten hätte.

Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass i) die Kommission keine Informationen vorgelegt habe, weil sie sie nicht über das Vorliegen von Artikel 42 des Statuts unterrichtet habe, was zu einer Missbräuchlichkeit geführt habe. Sie machte ferner geltend, dass sie ii) Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Alters geworden sei, da es für sie sehr schwierig gewesen sei, in ihrem Alter einen neuen Arbeitgeber zu finden; und iii) die Kommission habe die Bedingungen für die Übertragung auf eine private Versicherungsgesellschaft von 2004 auf 2007 vermeidbar verzögert.

Die Beschwerdeführerin warf auch eine Reihe von Fragen zur Übertragung ihrer Rentenansprüche auf das belgische Rentenamt auf.

DER BESCHLUSS

1 Der relevante Sachverhalt

1.1 Vom 1. Mai 2004 bis zum 1. Mai 2005 arbeitete der Beschwerdeführer für die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission im Rahmen eines Zeitbedienstetenvertrags der Kategorie B. Ihr Vertrag wurde bis zum 30. April 2006 verlängert. Seit diesem Zeitpunkt war sie arbeitslos. Im Oktober 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung der während ihres Vertrags mit der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das belgische Rentenamt (7). Sie wurde jedoch darüber informiert, dass die Übertragung nicht möglich sei.

In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die Kommission habe es versäumt, einen geeigneten Mechanismus einzurichten, um die Ruhegehaltsansprüche, die ehemalige EG-Bedienstete auf Zeit im Rahmen von Verträgen der Besoldungsgruppe B erworben hätten, auf das belgische System zu übertragen.

1.2 In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass unbedingt darauf hingewiesen werden müsse, dass das von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Problem niemals aufgetreten wäre, wenn sie rechtzeitig um die Umsetzung von Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB) gebeten hätte. Die Kommission stellte fest, dass die EG-Bediensteten die Bestimmungen der BBSB kennen sollten und dass die Beschwerdeführerin folglich die ihr durch Art. 42 der BBSB gebotene Möglichkeit kennen müsse. Um ähnliche Situationen in Zukunft zu vermeiden, plante die Kommission ferner, die betroffenen Bediensteten systematisch auf die ihnen in Artikel 42 der BBSB eingeräumte Möglichkeit aufmerksam zu machen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie im Fall des Beschwerdeführers beabsichtige, sich erneut mit den belgischen Behörden in Verbindung zu setzen, um sie aufzufordern, eine Vereinbarung zur Behebung der bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts aufgetretenen Probleme zu schließen.

1.3 In ihrer Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Suche nach einer privaten Versicherungsgesellschaft auf große Schwierigkeiten gestoßen sei, da die überwiegende Mehrheit von ihnen die erste Voraussetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts, wonach das Kapital nicht zurückgezahlt werden dürfe, abgelehnt habe.

2 Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten

2.1 Die Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen neue Vorwürfe erhoben hat, dass i) die Kommission keine Informationen vorgelegt habe, was zu Ungerechtigkeit geführt habe; ii) sie aufgrund ihres Alters diskriminiert wurde; und iii) die Kommission habe die Bedingungen für die Übertragung auf eine private Versicherungsgesellschaft von 2004 auf 2007 vermeidbar verzögert. Die Beschwerdeführerin warf auch eine Reihe von Fragen zur Übertragung ihrer Rentenansprüche auf das belgische Rentenamt auf.

2.2 Vorab erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass seine Aufgabe darin besteht, Beschwerden über mutmaßliche Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu untersuchen. Sein Mandat erlaubt es ihm nicht, das Verhalten einer nationalen Institution oder Einrichtung zu untersuchen.

2.3 Die Umsetzung des einschlägigen belgischen Gesetzes durch die belgischen Behörden, nämlich das belgische Rentenamt, scheint in die Zuständigkeit des belgischen Bürgerbeauftragten zu fallen. In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erwähnt habe, dass sie beim belgischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde bezüglich der im belgischen Recht vorgesehenen Voraussetzung eingereicht habe, dass ein Arbeitsloser erst einen neuen Arbeitgeber finden müsse, um Anspruch auf Übertragung von Rentenansprüchen zu haben. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin erwähnte, dass das belgische Rentenamt die Kommission um Informationen gebeten habe, um ihre Situation zu lösen.

2.4 Die Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die in den Bemerkungen der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen neue Behauptungen darstellen, die in ihrer ursprünglichen Beschwerde nicht vorgebracht wurden. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Untersuchung und werden hier nicht behandelt. Dem Beschwerdeführer steht es frei, eine neue Beschwerde in Bezug auf diese Fragen beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen, nachdem er zuvor administrative Schritte bei der Kommission unternommen hat.

3 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, einen geeigneten Mechanismus zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger EG-Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe B auf das belgische System einzurichten

3.1 Der Bürgerbeauftragte möchte zunächst daran erinnern, dass Artikel 42 der BBSB wie folgt lautet:

"Der Bedienstete kann die Organe unter den vom Organ festzulegenden Bedingungen auffordern, alle Zahlungen zu leisten, die er zur Begründung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen in seinem Herkunftsland zu leisten hat. (…)".

Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass ein Beamter, der aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet, Anspruch auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf i) ein neues Ruhegehaltssystem gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts oder ii) einen privaten Versicherungs- oder Pensionsfonds gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII hat, sofern vier Bedingungen erfüllt sind (8).

3.2 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass sein Mandat es ihm nicht erlaubt, die oben genannten bestehenden Bestimmungen des Statuts in Frage zu stellen. Der Bürgerbeauftragte wird daher nur prüfen, ob es bei der Behandlung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen durch den Beschwerdeführer zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gekommen ist.

3.3 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht um die Umsetzung von Artikel 42 der BBSB gebeten hat, weil sie geltend macht, dass sie davon nichts gewusst habe.

3.4 Zunächst möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass davon auszugehen ist, dass aus rechtlicher Sicht jeder Beamte oder Bedienstete sich der Bestimmungen des Statuts bewusst sein sollte und dass es in seiner Verantwortung liegt, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um sie in vollem Umfang zu erkennen. Die Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Kommission nicht rechtlich dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten, die ihr in Bezug auf ihre Ruhegehaltsansprüche gemäß Artikel 42 der BBSB geboten werden, nicht kannte.

Die Bürgerbeauftragte begrüßt jedoch insbesondere die Erklärung der Kommission, wonach sie, um ähnliche Fälle in Zukunft zu vermeiden, beabsichtigt, die betroffenen Bediensteten systematisch auf die ihnen gemäß Artikel 42 der BBSB gebotene Möglichkeit hinzuweisen. Um die Absichten der Kommission zu unterstützen, wird der Bürgerbeauftragte diesbezüglich eine weitere Bemerkung machen.

3.5 Zweitens stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die von ehemaligen Bediensteten auf Zeit erworbenen Rentenansprüche nur in Zusammenarbeit mit den belgischen Behörden auf das belgische Rentensystem übertragen werden können. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die belgischen Behörden kontaktiert hat, um sie aufzufordern, mit ihr eine Vereinbarung zu schließen, um die Probleme zu beheben, auf die der Beschwerdeführer bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Statuts gestoßen ist. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Schritte unternommen hat, um den Beschwerdeführer zu unterstützen. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Kommission nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die belgischen Behörden noch nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um solche Übertragungen zu ermöglichen.

3.6 Vor diesem Hintergrund kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es offenbar keinen Grund für weitere Untersuchungen der Behauptung des Beschwerdeführers gibt.

4 Behauptung des Beschwerdeführers

4.1 Die Beschwerdeführerin forderte die Kommission auf, ein geeignetes System für die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche einzurichten.

4.2 In Anbetracht seiner Schlussfolgerung in Ziffer 3.6 kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es offenbar keinen Grund für weitere Untersuchungen der Behauptung des Beschwerdeführers gibt.

5 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu dem Vorwurf und der Behauptung des Beschwerdeführers zu geben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Darüber hinaus macht der Bürgerbeauftragte folgende weitere Bemerkung:

Die Kommission sollte die Bediensteten systematisch auf die ihnen gemäß Artikel 42 der BBSB gebotene Möglichkeit aufmerksam machen.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Bezeichnung „Kategorie B*“, die während des vorläufigen Durchführungszeitraums des neuen Statuts, das am 1. Mai 2004 in Kraft trat, verwendet wurde, den derzeitigen Verträgen der Laufbahngruppe AST entspricht.

(2) "Office national des Pensions" in der französischen Originalfassung.

(3) Siehe Fußnote 2.

(4) Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

„1. Ein Beamter, der den Dienst der Gemeinschaften verlässt, um

– in den Dienst einer Regierungsbehörde oder einer nationalen oder internationalen Organisation treten, die ein Abkommen mit den Gemeinschaften geschlossen hat;

– eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund derer er Ruhegehaltsansprüche im Rahmen eines Systems erwirbt, dessen Verwaltungsorgane mit den Gemeinschaften ein Abkommen geschlossen haben,

hat in den Gemeinschaften Anspruch auf Übertragung des versicherungsmathematischen Äquivalents seiner Ruhegehaltsansprüche auf den Rentenfonds dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf den Rentenfonds, bei dem er aufgrund einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Ruhegehaltsansprüche erwirbt.“

(5) Art. 12 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

„1. Ein Beamter unter 63 Jahren, dessen Dienstzeit auf andere Weise als durch Tod oder Invalidität endet und der keinen Anspruch auf ein sofortiges oder aufgeschobenes Ruhegehalt hat, hat bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf

b) in anderen Fällen für die nach Artikel 11 Absatz 1 gewährten Leistungen oder für die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts dieser Leistungen an eine private Versicherungsgesellschaft oder einen Pensionsfonds ihrer Wahl, sofern diese Gesellschaft oder dieser Fonds garantiert, dass i) das Kapital wird nicht zurückgezahlt; ii) frühestens ab dem 60. Lebensjahr und spätestens ab dem 65. Lebensjahr ein monatliches Einkommen gezahlt wird; iii) Rückstellungen für Umkehr- oder Hinterbliebenenrenten enthalten sind; iv) Übertragungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder einen anderen Fonds werden nur genehmigt, wenn dieser Fonds die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt.“

(6) Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts lautet: „Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b haben Beamte unter 63 Jahren, die seit ihrem Dienstantritt zur Begründung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen in ein nationales Versorgungssystem, ein privates Versicherungssystem oder einen Versorgungsfonds ihrer Wahl eingezahlt haben, das bzw. der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, und deren Dienst aus anderen Gründen als dem Tod oder der Invalidität endet, ohne dass sie Anspruch auf ein sofortiges oder aufgeschobenes Ruhegehalt haben, bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des versicherungsmathematischen Wertes ihrer Ruhegehaltsansprüche, die sie während ihres Dienstes bei den Organen erworben haben. In diesen Fällen werden die Zahlungen, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung ihrer Ruhegehaltsansprüche nach dem nationalen Ruhegehaltssystem in Anwendung der Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geleistet werden, von der Abfindung abgezogen.“

(7) Siehe Fußnote 2.

(8) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VIII des Statuts gelten folgende vier Bedingungen:

"(…) unter der Bedingung, dass dieses Unternehmen oder dieser Fonds garantiert, dass

i) das Kapital wird nicht zurückgezahlt;

ii) frühestens ab dem 60. Lebensjahr und spätestens ab dem 65. Lebensjahr ein monatliches Einkommen gezahlt wird;

iii) Rückstellungen für Umkehr- oder Hinterbliebenenrenten enthalten sind;

iv) Übertragungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder einen anderen Fonds werden nur genehmigt, wenn dieser Fonds die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt.“

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