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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 550/2007/MF gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 8. Oktober 2007

Sehr geehrter Herr X,

Am 19. Februar 2007 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen angeblicher Nichtbeantwortung Ihrer Schreiben vom 8. Dezember 2006, 23. Januar und 3. Februar 2007 ein. Sie machten geltend, dass diese Nichtbeantwortung eine Diskriminierung darstelle.

Am 21. Februar 2007 übermittelten Sie mir weitere Unterlagen zu Ihrer Beschwerde.

Am 21. März 2007 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.

Am 13. Juni 2007 übermittelten Sie mir weitere Unterlagen zu Ihrer Beschwerde.

Die Kommission übermittelte die englische Fassung ihrer Stellungnahme am 2. Juli 2007 und die spanische Fassung am 9. Juli 2007.

Am 11. Juli 2007 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 15. Juli 2007 übermittelten Sie mir Ihre Anmerkungen.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:

Mit Einschreiben vom 8. Dezember 2006 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den für Wirtschaft und Währung zuständigen Kommissar Joaquin Almunia. In diesem Schreiben machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine spanische Bank gegen spanische und europäische Wettbewerbsregeln verstoße.

Am 23. Januar 2007 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Referatsleiter der Direktion B der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz. Der Beschwerdeführer machte die gleichen Vorwürfe wie in seinem Schreiben an Kommissionsmitglied Almunia.

Am 3. Februar 2007 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an Kommissionsmitglied Almunia, in dem er seine Vorwürfe wiederholte. In diesem Schreiben erklärte er ferner, dass er keine Empfangsbestätigung für sein Schreiben vom 8. Dezember 2006 erhalten habe.

In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass er keine Antwort der Europäischen Kommission auf seine drei Schreiben vom 8. Dezember 2006, 23. Januar und 3. Februar 2007 erhalten habe. Er behauptete weiter, dass diese fehlende Antwort ein Fall von Diskriminierung darstelle, weil seiner Ansicht nach "niemand über dem Gesetz steht".

Telefongespräch zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem Beschwerdeführer

Am 21. Februar 2007 riefen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer an, um ihn aufzufordern, dem Bürgerbeauftragten Kopien der Schreiben zu übermitteln, die er an die Kommission gerichtet hatte.

Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten die angeforderten Dokumente.

Weitere Kontakte zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem Beschwerdeführer

Mit E-Mail vom 7. März 2007 kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer, um festzustellen, ob die Kommission nach seinem Telefongespräch mit den Dienststellen des Bürgerbeauftragten vom 21. Februar 2007 auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet hatte.

Mit E-Mail vom 9. März 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Antworten erhalten habe.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Antwort gab die Kommission zusammenfassend folgende Erklärungen ab:

Die Kommission gab an, dass der Beschwerdeführer mehrere Schreiben an sie gerichtet habe, insbesondere an die Generaldirektion Informationsgesellschaft („GD INFSO“). die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz („GD SANCO“); und die Kabinette der Kommissare Almunia und McCreevy.

Die GD INFSO, die GD SANCO und die Kabinette der Kommissionsmitglieder Almunia und McCreevy antworteten auf eine Reihe von Schreiben des Beschwerdeführers an die Kommission.

Zum angeblichen Versäumnis, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2007 zu antworten

Die Kommission erklärte, dass die GD SANCO am 4. Januar 2007 eine inhaltliche Antwort auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. November 2006 übermittelt habe. Die Kommission erklärte ferner, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 eine Antwort der GD INFSO erhalten habe, in der sie ihm mitteilte, dass seine Forderung von der Kommission nicht behandelt werden könne, da sie sich nicht in Streitigkeiten zwischen Bürgern und Finanzinstituten einmischen könne. In ihrer Antwort übermittelte die GD INFSO dem Beschwerdeführer auch die Kontaktdaten der Abteilung Beschwerdedienste der Bank von Spanien.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen. Da das Schreiben keinen spezifischen Antrag enthielt, vertrat die GD SANCO die Auffassung, dass es nur zu Informationszwecken übermittelt wurde, und antwortete nicht.

Am 17. April 2007 antwortete die Kommission jedoch auf das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Problem, als sie auf sein weiteres Schreiben vom 3. April 2007 antwortete.

Zum angeblichen Versäumnis, auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 und 3. Februar 2007 zu antworten

Am 8. Dezember 2006 und am 3. Februar 2007 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an Kommissionsmitglied Almunia. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 teilte das Kabinett von Kommissionsmitglied Almunia dem Beschwerdeführer mit, dass sein Fall dem Kabinett von Herrn McCreevy zur Kenntnis gebracht worden sei. Aufgrund einer Verwaltungsaufsicht wurden die Dokumente jedoch erst am 15. Mai 2007 an das Kabinett von Kommissar McCreevy übermittelt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 teilte ein Mitglied des Kabinetts von Kommissionsmitglied McCreevy, dem für die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen (GD MARKT) zuständigen Kommissionsmitglied, dem Beschwerdeführer mit, dass die Analyse seines Dossiers durch die GD MARKT zu denselben Schlussfolgerungen geführt habe wie die GD SANCO.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet habe, und wies daher sein Argument zurück, dass er diskriminiert worden sei. Die Kommission entschuldigte sich aufrichtig für die Verzögerungen in ihren Antworten.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seinen Erklärungen behauptete der Beschwerdeführer, er sei Opfer von Diskriminierung geworden und seine Schreiben seien erst am 15. Mai 2007 an das zuständige Kabinett von Kommissionsmitglied McCreevy gesandt worden.

DER BESCHLUSS

1 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, auf die Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten, die eine mutmaßliche Diskriminierung darstellten

1.1 Mit Einschreiben vom 8. Dezember 2006 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den für Wirtschaft und Währung zuständigen EU-Kommissar Joaquin Almunia. In diesem Schreiben machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine spanische Bank gegen spanische und europäische Wettbewerbsregeln verstoßen habe. Am 23. Januar 2007 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Referatsleiter der Direktion B der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (GD SANCO), in dem er dieselben Vorwürfe machte wie in dem Schreiben an Kommissionsmitglied Almunia. Am 3. Februar 2007 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an Kommissionsmitglied Almunia, in dem er seine Vorwürfe wiederholte. In diesem Schreiben erklärte er ferner, dass er keine Empfangsbestätigung für sein Schreiben vom 8. Dezember 2006 erhalten habe. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass er von der Kommission keine Antwort auf seine Schreiben vom 8. Dezember 2006, 23. Januar und 3. Februar 2007 erhalten habe, und fügte hinzu, dass eine solche Nichtbeantwortung eine Diskriminierung darstelle.

1.2 In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass die GD SANCO in Bezug auf das angebliche Versäumnis, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2007 zu antworten, am 4. Januar 2007 eine inhaltliche Antwort auf seine E-Mail vom 29. November 2006 übermittelt habe. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Generaldirektion Informationsgesellschaft (GD INFSO) dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 eine abschließende Antwort übermittelt habe. In dieser Mitteilung teilte die GD INFSO dem Beschwerdeführer mit, dass seine Forderung von der Kommission nicht behandelt werden könne, da diese sich nicht in Streitigkeiten zwischen Bürgern und Finanzinstituten einmischen könne. Die GD INFSO übermittelte dem Beschwerdeführer auch die Kontaktdaten der Abteilung Beschwerdedienste der Bank von Spanien. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 übermittelte der Beschwerdeführer der GD SANCO weitere Informationen. Da das Schreiben keinen spezifischen Antrag enthielt, vertrat die GD SANCO die Auffassung, dass es nur zu Informationszwecken übermittelt wurde, und antwortete nicht. Am 17. April 2007 antwortete die Kommission jedoch auf die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Januar 2007 aufgeworfene Frage, als sie auf sein weiteres Schreiben vom 3. April 2007 antwortete. In Bezug auf das angebliche Versäumnis, auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 und 3. Februar 2007 zu antworten, teilte das Kabinett von Kommissionsmitglied Almunia dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2007 mit, dass sein Fall dem Kabinett von Herrn McCreevy zur Kenntnis gebracht worden sei. Aufgrund einer Verwaltungsaufsicht wurden die Dokumente jedoch erst am 15. Mai 2007 an das Kabinett von Kommissar McCreevy übermittelt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 teilte ein Mitglied des Kabinetts von Kommissionsmitglied McCreevy, das für die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen („GD MARKT“) zuständig war, dem Beschwerdeführer mit, dass die Analyse der GD MARKT zu denselben Schlussfolgerungen geführt habe wie die GD SANCO. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet habe, und wies daher seine Behauptung zurück, er sei Opfer einer Diskriminierung geworden. Die Kommission entschuldigte sich aufrichtig für die Verzögerungen in ihren Antworten.

1.3 Es ist eine gute Verwaltungspraxis, dass die Verwaltung auf Schreiben oder E-Mails, die sie erhält, innerhalb einer angemessenen Frist und in angemessener Weise antwortet. Der Bürgerbeauftragte hält es auch für nützlich, daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (1) "[d]er Beamte [...] dafür Sorge trägt, dass über jeden Antrag oder jede Beschwerde bei dem Organ unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang, innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. (...)".

1.4 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission seine drei Schreiben vom 8. Dezember 2006, 23. Januar und 3. Februar 2007 nicht beantwortet habe. Da die Antworten auf diese Schreiben im Laufe der vorliegenden Untersuchung offenbar übermittelt wurden, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass hier geprüft werden muss, ob die Kommission ihre Antworten innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt hat.

In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2006 an die Kommission behauptete, eine spanische Bank habe gegen spanische und europäische Wettbewerbsregeln verstoßen. Am 23. Januar 2007 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die Kommission. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieses Schreiben keinen spezifischen Antrag enthielt, und reichte es nur als Information ein. Am 3. Februar 2007 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an Kommissionsmitglied Almunia, in dem er erklärte, dass er keine Empfangsbestätigung für sein Schreiben vom 8. Dezember 2006 erhalten habe. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass aus den der Stellungnahme der Kommission beigefügten Dokumenten hervorgeht, dass die Kommission am 28. Februar 2007 den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 bestätigte und ihm mitteilte, dass seine Bemerkungen dem Kabinettsmitglied des für diese Angelegenheit zuständigen Kommissionsmitglieds, nämlich Kommissionsmitglied McCreevy, zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission am 11. Juni 2007, d. h. mehr als sechs Monate nach dem ersten Schreiben des Beschwerdeführers, auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet hat. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Zeit, die sie für die Übermittlung dieser Antwort benötigt hatte, offensichtlich über den Zeitraum hinausging, der als angemessener Zeitraum für die Beantwortung solcher Anfragen angesehen werden könnte.

Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass sich die Kommission in ihrer Stellungnahme für die Verzögerung bei der Beantwortung der Schreiben des Beschwerdeführers entschuldigt und erklärt hat, dass dies auf eine Verwaltungsaufsicht bei der Übermittlung der genannten Schreiben an das Kabinett des zuständigen Kommissionsmitglieds zurückzuführen sei. Unter diesen Umständen erkennt der Bürgerbeauftragte zwar an, dass es ein beklagenswertes Versäumnis gab, die Korrespondenz eines Bürgers effizient zu bearbeiten, ist jedoch der Ansicht, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu diesem Vorwurf gibt.

1.5 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Versäumnis der Kommission, auf seine Schreiben zu antworten, eine Diskriminierung darstelle. In diesem Zusammenhang ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der von ihm zur Rechtfertigung seiner Verzögerung angeführte Grund, nämlich eine Verwaltungsaufsicht bei der Übermittlung der Schreiben des Beschwerdeführers an das Kabinett des zuständigen Kommissionsmitglieds, obwohl er ein beklagenswertes Versäumnis widerspiegelt, den Schriftverkehr effizient zu bearbeiten, nicht zu dem Schluss führt, dass der Beschwerdeführer diskriminiert wurde. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vorgelegt hat, dass er diskriminiert wurde. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Argument des Beschwerdeführers, dass die fehlende Antwort der Kommission auf seine Schreiben eine Diskriminierung darstelle, nicht aufrechterhalten werden kann.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu der Beschwerde zu geben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu/code/de/default.htm).

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