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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 353/2007/(BM)FOR gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 353/2007/(BM)FOR - Geöffnet am Freitag | 13 April 2007 - Entscheidung vom Dienstag | 22 Juli 2008
Straßburg, den 22. Juli 2008
Sehr geehrter Herr X,
Am 31. Januar 2007 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, in der Sie geltend machten, dass die Kommission Ihr Schreiben vom 13. November 2006 nicht als „Wettbewerbsbeschwerde“ registriert habe. Am 30. März 2007 haben Sie mir zusätzliche Informationen übermittelt.
Am 13. April 2007 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter und bat ihn, mir bis zum 31. Juli 2007 seine diesbezügliche Stellungnahme zu übermitteln.
Am 30. Juli 2007 übermittelte mir die Kommission ihre Stellungnahme in englischer Sprache. Am 3. September 2007 übermittelte mir die Kommission ihre Stellungnahme in spanischer Sprache, die ich Ihnen am 6. September 2007 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.
Sie haben mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission vom 10. September 2007 übermittelt.
Am 11. Oktober 2007 teilte ich Ihnen mit, dass der für Ihren Fall zuständige Rechtsberater aus organisatorischen Gründen geändert wurde.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der relevante Sachverhalt lässt sich nach Ansicht des Beschwerdeführers wie folgt zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer ist ein spanischer Apotheker. Am 13. November 2006 reichte er eine Beschwerde bei der Generaldirektion Wettbewerb (GD COMP) ein. Seine Beschwerde an die GD COMP betraf das angebliche Bestehen eines wettbewerbswidrigen Kartells im spanischen Arzneimittelsektor. Er machte insbesondere geltend, dass die spanischen Behörden, nämlich der spanische Staat, die Autonome Gemeinschaft Madrid und das Wettbewerbsgericht sowie das Amtliche Kollegium der Apotheker von Madrid und der Allgemeine Rat der Apotheker von Spanien, gegen mehrere Artikel des EG-Vertrags (einschließlich der Artikel 10 EG, 43 EG, 81 EG und 82 EG) verstoßen hätten, weil sie Apothekern nicht das Recht eingeräumt hätten, Räumlichkeiten zu eröffnen, wo sie wollten. Dies sei durch spanische Rechtsvorschriften erreicht worden, die die Niederlassungsfreiheit verboten hätten. Er weist darauf hin, dass der spanische Arzneimittelsektor liberalisiert und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die spanischen Behörden eingeleitet werden sollte.
Am 23. November 2006 teilte die GD COMP dem Beschwerdeführer mit, dass Art. 81 EG und Art. 82 EG an private Unternehmen und nicht an Mitgliedstaaten gerichtet seien und dass die GD COMP infolgedessen nicht befugt sei, in Bezug auf die ihr vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen tätig zu werden. Daher beschloss die GD COMP, das Schreiben nicht als „Wettbewerbsbeschwerde“ zu registrieren.
Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde als Beschwerde im Binnenmarktregister der Kommission registriert worden sei und dass die Kommission kürzlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien nach den Binnenmarktvorschriften eingeleitet habe. In diesem Zusammenhang wurde ihm empfohlen, sich an die Generaldirektion Binnenmarkt der Kommission (GD MARKT) zu wenden, um weitere Informationen zu erhalten. Die GD COMP ermittelte einen spezifischen Ansprechpartner in der GD MARKT.
Mit Schreiben vom 27. November 2006 beanstandete der Beschwerdeführer die Weigerung der GD COMP, sein Schreiben als „Wettbewerbsbeschwerde“ zu behandeln. Am 8. Dezember 2006 bestätigte die GD COMP ihren Standpunkt und riet dem Beschwerdeführer erneut, sich an die GD MARKT zu wenden.
Der Bürgerbeauftragte verstand den Beschwerdeführer so, dass er behauptete, die Kommission habe es versäumt, seinen Schriftwechsel vom 13. November 2006 als "Wettbewerbsbeschwerde" zu registrieren. Der Bürgerbeauftragte verstand den Beschwerdeführer so, dass er geltend machte, dass sein Schreiben vom 13. November 2006 registriert und als „Wettbewerbsbeschwerde“ behandelt werden sollte.
Am 17. April 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten zusätzliche Informationen (d. h. ein Schreiben des spanischen Berufsverbands für Arzneimittel). Am selben Tag leitete der Bürgerbeauftragte die zusätzlichen Informationen an die Kommission weiter, damit diese die Informationen in ihrer Stellungnahme berücksichtigen konnte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit E-Mails vom 23. November 2006 und 8. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer über die Gründe unterrichtet, aus denen die Kommission seine Beschwerde nicht als förmliche „Wettbewerbsbeschwerde“ registriert hatte. Die Kommission erklärte in diesen E-Mails, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers keine Bedenken im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG aufwiesen.
Die Kommission erklärte ferner, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Binnenmarktfragen der GD MARKT bereits vom Beschwerdeführer selbst mitgeteilt worden seien. Die GD MARKT hatte dem Beschwerdeführer während eines Telefongesprächs mitgeteilt, dass bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG in Bezug auf die spanischen Rechtsvorschriften über die Tätigkeit von Apotheken eingeleitet worden sei. Das Vertragsverletzungsverfahren betraf die Einhaltung von Artikel 43 EG-Vertrag (1).
Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass die verschiedenen Mitteilungen zwischen dem Beschwerdeführer und der GD MARKT vom Generalsekretariat der Kommission nicht als förmliche Einzelbeschwerde registriert worden seien. Sie wurden stattdessen als Teil der Sammelbeschwerdenummer 2006/4712 betrachtet, die auf Art. 43 EG gestützt war. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht wurde im Amtsblatt vom 9. September 2006 eine gemeinsame Empfangsbestätigung veröffentlicht.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Bemerkungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Weigerung der GD COMP, seine Beschwerde zu registrieren, nicht logisch sei, da seiner Ansicht nach die Rolle der GD COMP darin bestehe, Kartelle zu bekämpfen und Artikel 81 EG und Artikel 82 EG anzuwenden.
DER BESCHLUSS
1 Zum Vorwurf, die Europäische Kommission habe das Schreiben vom 13. November 2006 nicht ordnungsgemäß bearbeitet1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Europäische Kommission habe sich geweigert, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. November 2006 als "Wettbewerbsbeschwerde" einzutragen. Das Schreiben des Beschwerdeführers bezog sich auf das angebliche Bestehen eines wettbewerbswidrigen Kartells im spanischen Arzneimittelsektor. Er machte insbesondere geltend, dass die spanischen Behörden, nämlich der spanische Staat, die Autonome Gemeinschaft Madrid und das Wettbewerbsgericht sowie das Amtliche Kollegium der Apotheker von Madrid und der Allgemeine Rat der Apotheker von Spanien, gegen mehrere Artikel des EG-Vertrags (einschließlich der Artikel 10 EG, 43 EG, 81 EG und 82 EG) verstoßen hätten, weil sie Apothekern nicht das Recht eingeräumt hätten, Räumlichkeiten zu eröffnen, wo sie wollten. Dies wurde durch Rechtsvorschriften erreicht, die die Niederlassungsfreiheit verbieten. Er weist darauf hin, dass der spanische Arzneimittelsektor liberalisiert und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die spanischen Behörden eingeleitet werden sollte.
1.2 Mit E-Mail vom 23. November 2006 teilte die GD COMP dem Beschwerdeführer mit, dass Artikel 81 EG-Vertrag nur anwendbar sei, wenn private Unternehmen ihr Verhalten koordiniert hätten, um den freien Wettbewerb einzuschränken, und dass Artikel 82 EG-Vertrag nur anwendbar sei, wenn private Unternehmen ihre beherrschende Stellung missbraucht hätten. Die GD COMP stellte klar, dass die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag nicht auf nationale Rechtsvorschriften zur Regulierung der Waren- und Dienstleistungsmärkte anwendbar seien. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsvorschriften zur Regelung des pharmazeutischen Berufs in Spanien bezog, war die Kommission der Ansicht, dass sie in diesem Fall nicht befugt sei, Artikel 81 EG oder Artikel 82 EG anzuwenden. Die Kommission beschloss daher, das Schreiben nicht als „Wettbewerbsbeschwerde“ einzutragen. Er wurde angewiesen, sich an eine bestimmte Person (Frau L.) in der Generaldirektion Binnenmarkt (GD MARKT) der Kommission zu wenden, um weitere Informationen zu Binnenmarktfragen zu erhalten.
1.3 In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten erläuterte die Kommission, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die GD COMP aufgeworfenen Binnenmarktfragen der GD MARKT bereits von ihm mitgeteilt worden seien. Die Kommission betonte ferner, dass die GD MARKT den Beschwerdeführer mündlich über das gemäß Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die spanischen Apothekenvorschriften unterrichtet habe und dass der Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der GD MARKT vom Generalsekretariat der Kommission nicht als förmliche Einzelbeschwerde registriert worden sei. Sie wurden stattdessen als Teil einer kollektiven Beschwerde auf der Grundlage von Art. 43 EG (d. h. Beschwerdenummer 2006/4712) betrachtet.
1.4 Der Bürgerbeauftragte nimmt zunächst die Argumente zur Kenntnis, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Kommission vom 13. November 2006 zu den legislativen Entscheidungen Spaniens in Bezug auf die Regulierung des spanischen Arzneimittelmarktes vorgebracht hat. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass die Artikel 81 EG und 82 EG in der Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen aus eigener Initiative gelten (2). Ist ein Verhalten von Unternehmen nach nationalem Recht vorgeschrieben oder schafft das nationale Recht einen rechtlichen Rahmen, der ihrerseits jede Möglichkeit einer Wettbewerbstätigkeit ausschließt, so finden die Artikel 81 EG und 82 EG keine Anwendung (3).
1.5 Nach sorgfältiger Prüfung aller in der Akte enthaltenen Dokumente ist der Bürgerbeauftragte daher der Auffassung, dass die Kommission dem Beschwerdeführer eine ausreichende und schlüssige Erklärung zu den Gründen gegeben hat, aus denen sie sich geweigert hat, die Beschwerde als "Wettbewerbsbeschwerde" zu registrieren.
1.6 Da die Kommission den Schriftwechsel jedoch als "Beschwerde in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts" betrachtet hat, bleibt zu prüfen, ob die Kommission in Bezug auf die Art und Weise, wie sie mit dieser Beschwerde umgegangen ist, Recht hatte.
1.7 Die GD COMP teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Kommission kürzlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien im Rahmen der Binnenmarktbestimmungen über die Einrichtung von Apotheken eingeleitet habe. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, sich an die GD MARKT zu wenden, um weitere Informationen über das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde der Name eines bestimmten Ansprechpartners in der GD MARKT mitgeteilt.
1.8 Der Bürgerbeauftragte betont, dass die Grundsätze der guten Verwaltung, insbesondere Artikel 15 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, vorschreiben, dass, wenn ein Schreiben oder eine Beschwerde an eine Dienststelle eines Organs gerichtet wird, die für die Bearbeitung nicht zuständig ist, und eine andere Dienststelle desselben Organs für die Bearbeitung zuständig ist, das Schreiben oder die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Dienststelle innerhalb des Organs weitergeleitet werden sollte.
1.9 Die GD COMP übermittelte das Schreiben des Beschwerdeführers nicht an die GD MARKT, sondern forderte den Beschwerdeführer auf, sich an die GD MARKT zu wenden. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission im vorliegenden Fall streng genommen nicht im Einklang mit Artikel 15 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis gehandelt hat. Der Bürgerbeauftragte berücksichtigt jedoch, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall der GD COMP ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass er nicht bereit sei, seine Beschwerde wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 82 EG als etwas anderes als eine „Wettbewerbsbeschwerde“ zu behandeln. Unter diesen Umständen war es angemessen, dass die Kommission dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er, wenn er dies wünschte, seine Beschwerde an die GD MARKT richten könne. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die GD COMP diesen Kontakt erleichtert hat, indem sie dem Beschwerdeführer den Namen einer Kontaktperson in der GD COMP mitgeteilt hat.
1.10 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind.
1.11 Der Bürgerbeauftragte betont, dass die vorliegende Untersuchung nur die Frage betrifft, wie sich die GD COMP im Zusammenhang mit der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit ihr verhalten hat. Die vorliegende Untersuchung betrifft nicht die Art und Weise, wie die GD MARKT mit dem gesonderten Schriftwechsel des Beschwerdeführers mit der GD MARKT umgegangen ist.
2 Behauptung des Beschwerdeführers2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Kommission auf, seine Korrespondenz als "Wettbewerbsbeschwerde" zu registrieren und als solche zu behandeln.
2.2 Angesichts der Feststellungen des Bürgerbeauftragten in den vorstehenden Ziffern 1.9 und 1.10 ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen des Antrags des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind.
3 SchlussfolgerungVor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf den Vorwurf und die Behauptung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind. Daher beschließt der Bürgerbeauftragte, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Artikel 43 EG betrifft das Verbot von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch die Mitgliedstaaten.
(2) Siehe Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, verbundene Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P, Slg. 1997, I-6265, Randnrn. 33 und 34.
(3) Idem.