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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3738/2006/(SAB)TS gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 3738/2006/(SAB)TS - Geöffnet am Dienstag | 30 Januar 2007 - Entscheidung vom Donnerstag | 19 Juni 2008
Straßburg, den 19. Juni 2008
Sehr geehrter Herr X,
Am 12. Dezember 2006 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingereicht, in der Sie die Nichternennung eines Standpunkts zum Ausbildungsprogramm für Nachwuchssachverständige in den Delegationen der Kommission beanstandeten.
Am 30. Januar 2007 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 16. Juli 2007 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 9. August 2007 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich der Sachverhalt zusammenfassend wie folgt.
Im Februar 2006 nahm der Beschwerdeführer am Auswahlverfahren für das Ausbildungsprogramm für Nachwuchssachverständige in den Delegationen der Europäischen Kommission teil. Ende März 2006 wurde er zu einem Interview eingeladen. Anschließend wird ihm mitgeteilt, dass er in eine Reserveliste aufgenommen worden sei und ihm eine Stelle angeboten werde, falls die ausgewählten Bewerber nicht bereit oder nicht in der Lage seien, die Positionen zu übernehmen.
Am 22. September 2006 (Freitag) richtete ein Beamter der Generaldirektion Außenbeziehungen („GD Relex“) der Kommission eine E-Mail an den Beschwerdeführer mit folgender Nachricht:
"Unter Bezugnahme auf unser Telefongespräch vom heutigen Nachmittag, mit dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass Sie am Schulungsprogramm für JED in den Delegationen teilnehmen, da einer der ausgewählten irischen Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat.
Ich schlage Ihnen die Entsendung in Jerusalem vor (...).
Der voraussichtliche Beginn in Brüssel, der dem Datum der Vertragsunterzeichnung entspricht, ist auf den 6. November 2006 (oder später) festgelegt. (...)
Bitte bestätigen Sie am Montagmorgen, ob Sie noch an dem Programm interessiert sind und ob Sie die Dienststelle annehmen. Zu Ihrer Information werde ich mich auch an einen anderen Kandidaten der Reserveliste wenden.“
Am 25. September 2006 bestätigte der Beschwerdeführer sein Interesse per E-Mail. Am Nachmittag desselben Tages teilte derselbe Beamte, der ihm die oben genannte E-Mail vom 22. September 2006 übermittelt hatte, dem Beschwerdeführer mit, dass sie "einen Telefonanruf [an diesem] Morgen von dem ausgewählten Kandidaten erhalten haben und das Außenministerium akzeptiert hat, die Einstellung des Kandidaten nach dem JED-Ausbildungsprogramm zu verschieben". Sie dankt dem Beschwerdeführer für sein Interesse und teilt ihm mit, dass die freie Stelle nicht mehr verfügbar sei. Der Beschwerdeführer forderte unverzüglich "eine ausführlichere Erläuterung der Gründe für die Rücknahme dieses Angebots". Er erhielt folgende Antwort: "(...) in meiner E-Mail vom Freitag habe ich [an Sie] erwähnt, dass das Angebot auch an einen anderen Bewerber gesendet wurde (es gibt eine Reserveliste mit einer Einstufung. (...)."
Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort nicht zufrieden und sandte drei E-Mails an die GD Relex, in denen er die Situation erläuterte und mehrere Argumente zur Stützung seines Antrags auf eine angemessene Erklärung für die Rücknahme des Angebots für eine Position zum Programm vorbrachte. Er übermittelte die erste E-Mail am 26. September 2006 und die beiden Mahnungen am 28. und 29. September 2006. Dem Beschwerdeführer zufolge erhielt er keine Antwort auf seine E-Mails.
Am 30. Januar 2007 leitete der Europäische Bürgerbeauftragte die vorliegende Untersuchung zu folgenden Behauptungen und Behauptungen ein:
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es versäumt, ihre Entscheidung, ihm sein Angebot für eine Position zum Ausbildungsprogramm für Juniorsachverständige in den Delegationen der Kommission zurückzuziehen, stichhaltig und angemessen zu begründen. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission nicht auf seine E-Mails vom 26., 28. und 29. September 2006 geantwortet habe, in denen er bestimmte Erläuterungen und Informationen zu diesem Thema angefordert habe.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass
- Die Kommission sollte ihre Maßnahmen in Bezug auf die Rücknahme des Angebots für eine Position zum Ausbildungsprogramm für Juniorsachverständige in den Delegationen der Kommission angemessen erläutern; und
- Die Kommission sollte ihn auf das ihm am 22. September 2006 angebotene Amt in ihrer Delegation in Jerusalem ernennen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde erläuterte die Kommission ausführlich die Art des JED-Programms und die anwendbaren Verfahren. Das Hauptziel des JED-Programms besteht darin, junge talentierte Hochschulabsolventen aus den Mitgliedstaaten konkret auszubilden. Jeder Mitgliedstaat führt ein Vorauswahlverfahren durch. Sobald die Auswahl der Bewerber für alle Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, stimmen die zuständigen Dienststellen der GD Relex jede freie JED-Stelle mit den wichtigsten Merkmalen, Fähigkeiten und Interessen der ausgewählten Bewerber ab.
Im vorliegenden Fall richtete die GD Relex am 15. Mai 2006 ein Schreiben an die Ständige Vertretung Irlands in Brüssel, um die Liste der ausgewählten Bewerber, die für eine Stelle ausgewählt wurden, und die Reserveliste der Bewerber, die nur dann kontaktiert würden, wenn einige der ausgewählten Bewerber, die auf der ersten Liste aufgeführt waren, das ihnen unterbreitete Angebot nicht annahmen, offiziell mitzuteilen. Der Beschwerdeführer wurde in der Reserveliste in der Reihenfolge der Ergebnisse auf Platz acht eingestuft.
Irgendwann wurde eine Stelle in der Delegation der Kommission in Jerusalem frei. Der "erste" Kandidat auf der Liste der ausgewählten Kandidaten konnte die Stelle jedoch zu diesem Zeitpunkt aus beruflichen Gründen nicht annehmen. Die Kommission kontaktierte daher mit ihrer oben genannten E-Mail vom 22. September 2006 den Beschwerdeführer und einen anderen geeigneten Kandidaten aus der Reserveliste und fragte, ob er an der Stelle interessiert und für sie verfügbar sei. Der "erste" Kandidat auf der Liste der ausgewählten Kandidaten teilte der Kommission dann mit, dass er schließlich für die Stelle zur Verfügung stehe. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer daher mit, dass die Stelle nicht mehr frei sei. Kurz darauf teilte der "erste" Kandidat der Kommission jedoch erneut mit, dass er nicht verfügbar sei. Zu diesem Zeitpunkt nahm die Kommission eine Bewertung des Profils des Beschwerdeführers und des Profils des anderen Bewerbers auf der Reserveliste vor und beschloss, diesem die Stelle anzubieten.
Die Kommission bestand darauf, dass dem Beschwerdeführer nie ein verbindliches Angebot unterbreitet worden sei. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer in ihrer E-Mail vom 22. September 2006 mitgeteilt habe, dass „[i]n Ihren Angaben ... auch ein anderer Kandidat der Reserveliste kontaktiert werden [wird]“. Daher vertrat sie die Auffassung, dass seine „Behauptung, dass die Kommission ihn in ihrer Delegation in Jerusalem ernennen sollte“, unbegründet sei.
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die GD Relex dem Beschwerdeführer eindeutig mitgeteilt hatte, dass i) die ursprüngliche Angabe einer verfügbaren Stelle bestätigt werden müsse, bevor sie zu einem förmlichen Angebot werden könne; ii) andere Bewerber auf die gleiche Weise für dieselbe Stelle angesprochen wurden; und iii) unter keinen Umständen als festes Angebot der Kommission für eine JED-Position oder einen Vertrag ausgelegt werden kann.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer stellte fest, dass die Stellungnahme der Kommission, die ihm im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten übermittelt wurde, "die erste vollständige Erklärung [war], warum der Standpunkt zurückgezogen wurde". Er schien dies kritisch zu sehen.
In Bezug auf das angebliche Versäumnis der Kommission, auf die drei E-Mails des Beschwerdeführers zu antworten, in denen er um eine angemessene Erklärung für die Rücknahme des Angebots für eine Position zum Programm ersuchte, stellte der Beschwerdeführer fest: "Ich bin der Ansicht, dass die völlige fehlende Antwort der Kommission auf meine Anfragen einen schockierenden Mangel an grundlegendem Respekt und Höflichkeit beweist, ein Problem, auf das die Kommission in ihrer Stellungnahme völlig nicht eingegangen ist."
DER BESCHLUSS
1 Behauptung, die Kommission habe es versäumt, ihre Entscheidung, ihr Angebot für eine Stelle zum Ausbildungsprogramm für Juniorsachverständige in den Delegationen der Kommission zurückzuziehen, stichhaltig und hinreichend zu begründen1.1 Der Beschwerdeführer nahm 2006 am Auswahlverfahren für das Ausbildungsprogramm für Nachwuchssachverständige in den Delegationen der Europäischen Kommission teil und wurde zu einem Gespräch eingeladen. Er wird darüber informiert, dass er in eine Reserveliste aufgenommen wurde und dass ihm eine Stelle angeboten wird, falls die ausgewählten Bewerber nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Positionen zu übernehmen. Am 22. September 2006 (Freitag) erhielt er von der Generaldirektion Außenbeziehungen („GD Relex“) der Kommission eine E-Mail mit folgender Nachricht:
"Unter Bezugnahme auf unser Telefongespräch vom heutigen Nachmittag, mit dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass Sie am Schulungsprogramm für JED in den Delegationen teilnehmen, da einer der ausgewählten irischen Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat. Ich schlage Ihnen die Entsendung in Jerusalem vor (...). Der voraussichtliche Beginn in Brüssel, der dem Datum der Vertragsunterzeichnung entspricht, ist auf den 6. November 2006 (oder später) festgelegt. (...) Bitte bestätigen Sie am Montagmorgen, ob Sie sich noch für das Programm interessieren und ob Sie die Dienststelle annehmen. Zu Ihrer Information werde ich mich auch an einen anderen Kandidaten der Reserveliste wenden.“
Der Beschwerdeführer bestätigte sein Interesse per E-Mail am 25. September 2006. Am selben Tag teilte ihm die GD Relex mit, dass die freie Stelle nicht mehr verfügbar sei, da die Kommission „an diesem Morgen einen Telefonanruf des ausgewählten Bewerbers erhalten [hat] und das Außenministerium zugestimmt hat, die Einstellung des Bewerbers nach dem JED-Ausbildungsprogramm zu verschieben“. Der Beschwerdeführer forderte unverzüglich "eine ausführlichere Erläuterung der Gründe für die Rücknahme dieses Angebots". Er erhielt folgende Antwort: "(...) in meiner E-Mail vom Freitag habe ich [an Sie] erwähnt, dass das Angebot auch an einen anderen Bewerber gesendet wurde (es gibt eine Reserveliste mit einer Einstufung. (...))."
Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort nicht zufrieden und sandte drei E-Mails (am 26., 28. und 29. September 2006) an die GD Relex, in denen er um eine angemessene Erklärung für die Rücknahme des Angebots bat, erhielt jedoch keine Antwort.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass die Kommission es versäumt habe, gültige und angemessene Gründe für ihre Entscheidung vorzulegen, ihr Angebot an ihn für eine Position zum Ausbildungsprogramm für Juniorsachverständige in den Delegationen der Kommission zurückzuziehen. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission nicht auf seine E-Mails vom 26., 28. und 29. September 2006 geantwortet habe, in denen er um eine angemessene Erläuterung des Problems ersucht habe.
Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, (1) ihre Maßnahmen in Bezug auf die Rücknahme des Angebots für eine Stelle zum Ausbildungsprogramm für Juniorsachverständige in den Delegationen der Kommission angemessen zu erläutern und (2) ihn für die ihm am 22. September 2006 angebotene Stelle in der Delegation in Jerusalem zu ernennen.
1.2 In ihrer Stellungnahme argumentierte die Kommission in erster Linie, dass sie dem Beschwerdeführer nie ein förmliches Stellenangebot unterbreitet habe. Die Kommission argumentierte, dass sich die GD Relex erst am 22. September 2006 mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt habe, um sein Interesse an und die Verfügbarkeit einer unbesetzten Stelle zu bewerten, die unerwartet und in letzter Minute entstanden sei. Sie hatte ihm damals klargemacht, dass dies nur ein vorläufiger Kontakt sei; dass auch andere Bewerber im Zusammenhang mit derselben freien Stelle kontaktiert wurden; Und dass dies kein Angebot einer Position war. Der Beschwerdeführer konnte daher vernünftigerweise nicht verstehen, dass dieser Kontakt einem Stellenangebot gleichkommt. Darüber hinaus machte die Kommission geltend, dass die GD Relex jederzeit im Einklang mit den einschlägigen Auswahlverfahren gehandelt habe, die auch den Ständigen Vertretungen der EU in allen Mitgliedstaaten schriftlich zur Verfügung gestellt worden seien. Die Kommission stellte fest, dass niemandem eine unfaire Bevorzugung oder irgendeine Art von unfairem Vorteil insbesondere für eine JED-Position gewährt wurde. Als sich die GD Relex telefonisch und per E-Mail informell an den Beschwerdeführer wandte, informierte sie ihn über den besonderen Kontext und die Dringlichkeit der Situation.
1.3 In seinen Bemerkungen stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Stellungnahme der Kommission, die ihm im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten übermittelt wurde, "die erste vollständige Erklärung [war], warum der Standpunkt zurückgezogen wurde". Er schien das anfängliche Versäumnis der Kommission zu kritisieren, eine angemessene Erklärung dafür abzugeben, warum ihm der fragliche Standpunkt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.
In Bezug auf das angebliche Versäumnis der Kommission, auf die drei E-Mails des Beschwerdeführers zu antworten, in denen er um eine angemessene Erklärung für die Rücknahme des Angebots für eine Position zum Programm ersuchte, stellte der Beschwerdeführer fest: "Ich bin der Ansicht, dass die völlige fehlende Antwort der Kommission auf meine Anfragen einen schockierenden Mangel an grundlegendem Respekt und Höflichkeit beweist, ein Problem, auf das die Kommission in ihrer Stellungnahme völlig nicht eingegangen ist."
1.4 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass in dem Schreiben der Kommission (E-Mail) an den Beschwerdeführer vom 22. September 2006 Folgendes ausgeführt wurde:
"Unter Bezugnahme auf unser Telefongespräch vom heutigen Nachmittag, mit dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass Sie am Schulungsprogramm für JED in den Delegationen teilnehmen, da einer der ausgewählten irischen Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat.
Ich schlage Ihnen die Entsendung in Jerusalem vor (...).
Der voraussichtliche Beginn in Brüssel, der dem Datum der Vertragsunterzeichnung entspricht, ist auf den 6. November 2006 (oder später) festgelegt.
(...)
Bitte bestätigen Sie am Montagmorgen, ob Sie noch an dem Programm interessiert sind und ob Sie die Dienststelle annehmen. Zu Ihrer Information werde ich mich auch an einen anderen Kandidaten der Reserveliste wenden.“
Der Beschwerdeführer bestätigte sein Interesse per E-Mail am 25. September 2006. Am selben Tag teilte ein Beamter der Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass er "an diesem Morgen einen Telefonanruf des ausgewählten Bewerbers erhalten hat und das Außenministerium zugestimmt hat, die Einstellung des Bewerbers nach dem JED-Ausbildungsprogramm zu verschieben". Sie dankt dem Beschwerdeführer für sein Interesse und teilt ihm mit, dass die freie Stelle nicht mehr verfügbar sei. Der Beschwerdeführer forderte unverzüglich "eine ausführlichere Erläuterung der Gründe für die Rücknahme dieses Angebots". Er erhielt folgende Antwort: "(...) in meiner E-Mail vom Freitag habe ich [an Sie] erwähnt, dass das Angebot auch an einen anderen Bewerber gesendet wurde (es gibt eine Reserveliste mit einer Einstufung. (...))."
1.5 Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dem Beschwerdeführer noch nie ein Angebot gemacht hat. Der Beschwerdeführer habe den Kontakt der Kommission vom 22. September 2006 vernünftigerweise nicht als Angebot einer Stelle verstehen können.
1.6 In Bezug auf dieses Argument weist der Bürgerbeauftragte zunächst darauf hin, dass sich die E-Mail der Kommission vom 22. September 2006 auf ein relevantes Telefongespräch beziehe, das offenbar am selben Tag zwischen dem Sachbearbeiter der Kommission und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Der Bürgerbeauftragte hat keine spezifischen Informationen und Belege über den genauen Inhalt dieses Gesprächs erhalten, die ihm helfen könnten, die Bedeutung der oben genannten E-Mail besser zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der betreffenden E-Mail, die für sich allein steht, nicht klar genug ist. Insbesondere ist nicht klar, was der Satz „Sie nehmen am Schulungsprogramm für JED in Delegationen teil, da einer der ausgewählten irischen Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat“in Verbindung mit den folgenden Sätzen bedeuten sollte: "Ich schlage Ihnen die Entsendung in Jerusalem vor"; Der voraussichtliche Beginn in Brüssel, der dem Datum der Vertragsunterzeichnung entspricht, wird auf (...) festgesetzt. und "[p]lease confirm Monday morning if you are still interested in the Programme and if you accept the duty station". Der Bürgerbeauftragte fragt sich, ob die vorstehenden Sätze darauf hindeuten, dass (i) dem Beschwerdeführer ein (auch informelles oder vorläufiges/konditionales) Stellenangebot unterbreitet wurde oder (ii) lediglich auf eine Entwicklung der Situation des Beschwerdeführers als Kandidat auf der Reserveliste hindeutete, was zu einer Entscheidung darüber führen würde, ob ihm ein Stellenangebot in der Delegation der Kommission in Jerusalem unterbreitet würde, wobei zu berücksichtigen wäre, ob er bereit wäre, ein förmliches Stellenangebot anzunehmen. Darüber hinaus ist nicht klar, was der Satz "[f]oder Ihre Informationen, werde ich auch einen anderen Kandidaten der Reserveliste "impliziert, in Bezug auf die vorherigen Teile der E-Mail, da der Zweck dieses Kontakts nicht angegeben wurde. So könnte beispielsweise davon ausgegangen werden, dass der Satz impliziert, dass die Kommission auch einen anderen Bewerber kontaktieren würde, da der Beschwerdeführer möglicherweise nicht an der Position in der Delegation in Jerusalem interessiert ist oder nicht rechtzeitig auf das Ersuchen der Kommission um Bestätigung antwortet. Vor diesem Hintergrund wird der Bürgerbeauftragte am Ende dieser Entscheidung eine weitere Bemerkung machen.
1.7 Obwohl die fragliche E-Mail der Kommission nicht klar genug war, erkennt der Bürgerbeauftragte auch an, dass die E-Mail kein ausdrückliches, formelles und endgültiges Angebot enthält. Unter diesen Umständen und da der genaue Inhalt des vorangegangenen Telefongesprächs nicht bekannt ist, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass nicht erwiesen ist, dass die fragliche E-Mail vernünftigerweise als förmliches, endgültiges Angebot einer Stelle seitens der Kommission angesehen werden könnte. Darüber hinaus enthielt die E-Mail keine präzisen und eindeutigen Zusicherungen, dass ein solches Angebot für den Fall gemacht würde, dass der Beschwerdeführer die in dieser E-Mail angeforderte Bestätigung erteilte.
1.8 Wie oben erläutert, bedeutete die E-Mail jedoch zumindest, dass sich die Situation des Beschwerdeführers als Kandidat, der in die Reserveliste aufgenommen worden war, nach der Rücknahme des Antrags eines ausgewählten Bewerbers erheblich geändert hatte und dass die Kommission bald eine Entscheidung über die betreffende freie Stelle treffen und in diesem Zusammenhang entscheiden würde, ob sie dem Beschwerdeführer die Stelle anbieten würde. Anschließend erklärte die Kommission in ihrer (ersten) E-Mail-Erwiderung vom 25. September 2006, dass keine freie Stelle mehr bestehe, und wies darauf hin, dass der oben genannte, ursprünglich ausgewählte Bewerber die Rücknahme seiner Bewerbung widerrufen habe. Es war daher angemessen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine hinreichend detaillierte Erklärung verlangte, insbesondere über die Möglichkeit des anderen Bewerbers, seine Austrittserklärung gegenüber der Kommission zurückzuziehen, nachdem diese den Beschwerdeführer über die freie Stelle kontaktiert hatte. Dies tat der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 25. September 2006. Unter diesen Umständen war die Kommission verpflichtet, ihre (für die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers nachteilige) Entscheidung, die Bewerbung des ursprünglich ausgewählten Bewerbers als noch gültig zu betrachten, angemessen zu erläutern, nachdem dieser seine Bewerbung zurückgezogen hatte und infolgedessen die entsprechende freie Stelle nicht mehr bestand.
1.9 In ihrer (zweiten) E-Mail-Antwort vom 25. September 2006 gab die Sachbearbeiterin der Kommission auf die E-Mail des Beschwerdeführers, in der sie um eine angemessene Begründung bat, warum die Kommission die Bewerbung des ursprünglich ausgewählten Bewerbers für noch gültig hielt, Folgendes an: "(...) in meiner E-Mail vom Freitag habe ich [an Sie] erwähnt, dass das Angebot auch an einen anderen Bewerber gesendet wurde (es gibt eine Reserveliste mit einer Einstufung. (...)." Es ist klar, dass die Kommission mit dieser Erklärung ihrer oben genannten Pflicht, ihre Entscheidung, die Bewerbung des ursprünglich ausgewählten Bewerbers nach der Rücknahme seiner Bewerbung als noch gültig zu betrachten, angemessen zu erläutern, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mit dieser Antwort verwies die Kommission nämlich auf die Informationen, die sie dem Beschwerdeführer zuvor über ihre Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, einem anderen Kandidaten auf der Reserveliste, übermittelt hatte. Sie hat nicht klargestellt, inwiefern diese Informationen mit ihrer oben genannten Entscheidung zusammenhängen, die Bewerbung des ursprünglich ausgewählten Bewerbers noch als gültig zu betrachten, und sie hat nicht auf eine andere Entscheidung in dieser Angelegenheit Bezug genommen. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, in seiner E-Mail vom 26. September 2006 zusätzliche Erläuterungen und Informationen zur Lage anzufordern, gefolgt von entsprechenden Mahnungen per E-Mail vom 28. und 29. September 2006. Die Kommission war verpflichtet, angemessen auf diese E-Mails zu antworten, hat dies jedoch versäumt. Das war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit. Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen unter Ziffer 1.11 wird der Bürgerbeauftragte eine relevante kritische Bemerkung machen.
1.10 In ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde erläuterte die Kommission zusammenfassend ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht einzustellen. Die endgültige Einstellungsentscheidung der Kommission erging nämlich erst nach dem 26. September 2006, als der ursprünglich ausgewählte und auf der Reserveliste an erster Stelle rangierende Bewerber ihr mitgeteilt hatte, dass er die Stelle letztlich nicht annehmen könne. Es kam sodann zu dem Schluss, dass der andere Kandidat auf der Reserveliste, der ebenfalls am 22. September 2006 kontaktiert worden war, für die Stelle geeigneter war als der Beschwerdeführer, und folglich wurde diesem anderen Kandidaten die Stelle angeboten, die er später annahm.
1.11 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen die Gültigkeit oder Angemessenheit der vorstehenden Erläuterungen der Kommission zu seiner Nichteinstellung offenbar nicht bestritten hat. Er wies vielmehr darauf hin, dass die Stellungnahme der Kommission ihm die "erste vollständige Erklärung (...) dafür gab, warum der Standpunkt zurückgezogen wurde", und er schien dies zu kritisieren. Der Beschwerdeführer ist daher der Ansicht, dass der oben in Nr. 1.9 genannte Mangel der Kommission behoben wurde, da er im Laufe der Untersuchung die von ihm angeforderten Informationen und Erläuterungen dazu erhalten hat, warum er nicht eingestellt wurde. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass keine weitere Untersuchung und Prüfung dieser Angelegenheit gerechtfertigt wäre.
2 Ansprüche2.1 Der Beschwerdeführer machte erstens geltend, dass die Kommission ihre Maßnahmen in Bezug auf die Rücknahme des Angebots für eine Stelle zum Ausbildungsprogramm für Juniorsachverständige in den Delegationen der Kommission angemessen erläutern sollte, und zweitens, dass die Kommission ihn auf die ihm am 22. September 2006 angebotene Stelle in der Delegation in Jerusalem ernennen sollte. In ihrer Stellungnahme akzeptierte die Kommission diese Behauptungen nicht.
2.2 Angesichts seiner diesbezüglichen Ausführungen in den Ziffern 1.9 und 1.11 hält es der Bürgerbeauftragte nicht für gerechtfertigt, sich weiter mit den oben genannten Behauptungen zu befassen.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist die folgende kritische Bemerkung erforderlich.
Die Kommission musste ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht einzustellen, angemessen erläutern, nachdem die Kommission ihm ihre E-Mail vom 22. September 2006 übermittelt hatte. Die Kommission hat diese Anforderung vor der Einreichung der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nicht erfüllt. Das war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
Vor diesem Hintergrund schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
WEITERE BEMERKUNG
Im Zusammenhang mit Einstellungsverfahren ist es nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung erforderlich, dass die Kommission mit den Bewerbern genau und hinreichend klar kommuniziert. Dies ist besonders wichtig in Situationen, in denen die Kommission einen erfolgreichen Bewerber kontaktiert, um zu überprüfen, ob er bereit wäre, ein Stellenangebot anzunehmen, das die Kommission an ihn richten könnte. In solchen Fällen wird die Kommission aufgefordert, den Bewerber klar und eindeutig über die genaue Art seiner Mitteilung an ihn zu informieren und insbesondere klarzustellen, dass die Mitteilung kein Stellenangebot darstellt.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS