Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3254/2006/ID gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 3254/2006/ID - Geöffnet am Mittwoch | 20 Dezember 2006 - Entscheidung vom Montag | 21 April 2008
Der Beschwerdeführer hatte bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 226 wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [1] in Bezug auf ein Autobahnprojekt ("Projekt") eingereicht. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere geltend gemacht, dass i) vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung über den Bau des Projekts keine Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) durchgeführt worden sei und dass ii) nur eine UVP für eine Kreisstraße durchgeführt worden sei, die ein ganz anderes Projekt als das in Rede stehende betreffe.
In ihrer Antwort auf die Beschwerde akzeptierte die Kommission das vorstehende Argument. Sie kam jedoch zu dem Schluss, dass die griechischen Behörden die für die Beendigung des Verstoßes erforderlichen Schritte unternommen hatten, da das Projekt einem neuen UVP-Verfahren unterzogen wurde. Daher hätte ein Vertragsverletzungsverfahren keinen Gegenstand gehabt, und seine Einleitung wäre nicht zweckdienlich gewesen. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten focht der Beschwerdeführer die oben genannte Bewertung der Kommission an.
In seiner Entscheidung über die Beschwerde stellte der Bürgerbeauftragte Folgendes fest: Die Frage, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, ist anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand [2]. Sollte der Verstoß zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorliegen, wäre eine Klage gegen den Mitgliedstaat unzulässig [3]. Zur Stützung seiner Behauptung machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein anhaltender Verstoß vorliege, da die nationalen Behörden es versäumt hätten, die nationalen Rechtsakte, aus denen der Verstoß hervorgehe, nämlich das Ausschreibungsverfahren und die anschließende Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags für die Durchführung des Projekts, aufzuheben oder für nichtig zu erklären. Insoweit gibt es offenbar keine Rechtsprechung, die bestätigt, dass die nationalen Behörden verpflichtet waren, in der vom Beschwerdeführer angegebenen Weise zu handeln, um den von der Kommission festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 zu beenden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in einer Situation wie der in Rede stehenden der Verstoß beendet wird, wenn i) die zuständigen nationalen Behörden vor der Durchführung der für das Projekt vorgesehenen Arbeiten verlangen, dass diese im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Gegenstand einer UVP sind, und ii) diese Behörden nach dem UVP-Verfahren und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse eine (neue) Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung treffen. Dies scheint im vorliegenden Fall geschehen zu sein. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
[1] Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175, S. 40.
[2] Siehe z. B. Rechtssache C-209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-1211, Randnr. 16.
[3] Siehe z. B. Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 13.
Straßburg, den 21. April 2008
Sehr geehrter Herr V.,
Am 5. Oktober 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Ihre Beschwerde, die durch Ihr Schreiben vom 9. Dezember 2006 ergänzt wurde, betraf die Antwort der Kommission auf eine Beschwerde nach Artikel 226 gegen Griechenland, die Sie bei der Kommission eingereicht hatten. Am 20. Dezember 2006 eröffnete ich eine Untersuchung zu diesem Fall. Am 27. März 2006 übermittelte mir die Kommission ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. In Ihrem anschließenden Schriftwechsel haben Sie Ihre Beschwerde aufrechterhalten.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Am 8. August 2006 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit vielen anderen Bürgern bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 226 gegen Griechenland ein. Die Beschwerde betraf einen angeblichen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2) geänderten Fassung in Bezug auf ein Autobahnprojekt ("Projekt"). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass i) vor der Veröffentlichung (im September 2005) der Ausschreibung über den Bau des Projekts keine Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) durchgeführt worden sei (eine UVP sei nur in Bezug auf eine Kreisstraße durchgeführt worden, die ein Projekt betreffe, das sich eindeutig von dem in Rede stehenden Projekt unterscheide); ii) auf entsprechende Beschwerden hin eine UVP-Studie über das Projekt erstellt und der Präfektur Chalkidiki (Griechenland) im Februar 2006 vorgelegt worden sei; iii) die lokale Bevölkerung, die Gemeinde N. Moudania (Griechenland) und der Präfekturrat Chalkidiki hätten sich gegen das Projekt ausgesprochen. Mit Schreiben vom 15. September 2006 antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer und betonte, dass die bloße Tatsache, dass die lokale Bevölkerung und der Präfekturrat von Chalkidiki eine ablehnende Stellungnahme zu dem Projekt abgegeben hätten, keinen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337 darstelle. Die Kommission erklärte daher, dass es nicht möglich sei, "eine Beschwerde zu registrieren".
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass er sein Vorbringen i) nicht berücksichtigt habe, und beantragte auf dieser Grundlage die Registrierung seiner Vertragsverletzungsbeschwerde. Dieses Schreiben wurde auch an den Europäischen Bürgerbeauftragten geschickt (und ausdrücklich adressiert), der es als Beschwerde gegen die Kommission registrierte. Am 1. Dezember 2006 erhielt der Bürgerbeauftragte eine Kopie der Antwort der Kommission (vom 23. November 2006) auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2006. Erstens bedauerte die Kommission, dass das Argument des Beschwerdeführers i) in ihrem Schreiben vom 15. September 2006 nicht angemessen behandelt worden war. Die Kommission stellte ferner fest, dass
a) Das Ausschreibungsverfahren für das Projekt betraf in der Tat den Bau einer Autobahn mit Barrieren auf beiden Seiten und nicht nur die Verbesserung einer bestehenden Kreisstraße, was einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 darstellte;
b) anschließend hat der Projektträger eine neue UVP durchgeführt, die dem zuständigen Ministerium am 29. Dezember 2005 vorgelegt wurde;
c) die neue UVP wurde einem Konsultations-/Bewertungsverfahren unterzogen;
d) dieses Verfahren wurde mit der Annahme des gemeinsamen Ministerbeschlusses 1000838 vom 16. Oktober 2006 abgeschlossen, mit dem die Umweltbedingungen des Projekts genehmigt wurden;
e) in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, das seine Wirkungen bereits hervorgerufen und "erschöpft" hat;
f) die griechischen Behörden die zur Beendigung des Verstoßes erforderlichen Schritte unternommen haben, da das Projekt einem neuen UVP-Verfahren unterzogen wurde;
g) daher hätte ein Vertragsverletzungsverfahren keinen Gegenstand gehabt und seine Einleitung wäre nicht zweckdienlich gewesen;
h) Ziel eines Vertragsverletzungsverfahrens war es, eine Änderung des Verhaltens des nichtkonformen Mitgliedstaats zu erreichen und nicht generell festzustellen, ob in der Vergangenheit ein Verstoß stattgefunden hat.
Am 9. Dezember 2006 sandte der Beschwerdeführer ein Fax an den Bürgerbeauftragten, in dem er betonte, dass die Antwort der Kommission vom 23. November 2006 einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Er machte geltend, die Kommission habe seine Beschwerde nach Artikel 226 nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Insbesondere bestritt er die Schlussfolgerung der Kommission, dass die nationalen Behörden geeignete Maßnahmen ergriffen hätten, um dem Verstoß gegen die Richtlinie 85/337 ein Ende zu setzen. Er machte geltend, die Kommission müsse davon ausgehen, dass ein laufender Verstoß vorliege, da die nationalen Behörden es versäumt hätten, die nationalen Rechtsakte, die die Ursache des oben genannten Verstoßes seien, nämlich das Ausschreibungsverfahren und die anschließende Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags für den Bau des Projekts, aufzuheben oder für nichtig zu erklären. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der oben genannten Behauptung und des unterstützenden Arguments des Beschwerdeführers ein.
DIE ANFRAGE
In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission zunächst auf ihren oben genannten Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer. Die Kommission bestätigte ihren Standpunkt, dass ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG vorliege, der seine Wirkungen entfaltet und erschöpft habe („infraction consomée“), da das streitige Projekt nachträglich einer UVP unterzogen worden sei. Die Kommission fügte hinzu, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen diese UVP als Beschwerde nach Artikel 226 registriert worden seien und sie den Beschwerdeführer zu gegebener Zeit über ihre diesbezügliche Entscheidung informieren werde. In seinen Erklärungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Behauptung fest.
DER BESCHLUSS
1 Vorwurf, die Kommission habe die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 226 nicht ordnungsgemäß behandelt, indem sie angenommen habe, dass der Verstoß gegen die Richtlinie 85/337 seine Wirkungen entfaltet und erschöpft habe1.1 Am 8. August 2006 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit vielen anderen Bürgern bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde nach Artikel 226 gegen Griechenland ein. Die Beschwerde betraf einen angeblichen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337 des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (3) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (4) geänderten Fassung in Bezug auf ein Autobahnprojekt ("Projekt"). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung über den Bau des Projekts (im September 2005) keine Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) durchgeführt worden sei. Er machte ferner geltend, dass eine UVP nur für eine Kreisstraße vorgenommen worden sei, die ein ganz anderes Projekt als das in Rede stehende betreffe. Die Kommission weigerte sich, die Beschwerde zu untersuchen. In Erwiderung auf das vorstehende Argument führte die Kommission aus:
a) Das Ausschreibungsverfahren für das Projekt betraf in der Tat den Bau einer Autobahn mit Barrieren auf beiden Seiten und nicht nur die Verbesserung einer bestehenden Kreisstraße, was einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 darstellte (5);
b) Anschließend führte der Projektträger eine neue UVP durch, die dem zuständigen Ministerium am 29. Dezember 2005 vorgelegt wurde;
c) die neue UVP wurde einem Konsultations-/Bewertungsverfahren unterzogen;
d) dieses Verfahren wurde mit der Annahme des gemeinsamen Ministerbeschlusses 1000838 vom 16. Oktober 2006 abgeschlossen, mit dem die Umweltbedingungen des Projekts genehmigt wurden;
e) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, der seine Wirkungen bereits hervorgerufen und "erschöpft" hat;
f) die griechischen Behörden die zur Beendigung des Verstoßes erforderlichen Schritte unternommen haben, da das Projekt einem neuen UVP-Verfahren unterzogen wurde;
g) daher hätte ein Vertragsverletzungsverfahren keinen Gegenstand gehabt und seine Einleitung wäre nicht zweckdienlich gewesen;
h) Ziel eines Vertragsverletzungsverfahrens war es, eine Änderung des Verhaltens des nichtkonformen Mitgliedstaats zu erreichen und nicht generell festzustellen, ob in der Vergangenheit ein Verstoß stattgefunden hat.
In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde bestätigte die Kommission ihren vorstehenden Standpunkt zu einer „Verletzungsvereinbarung“, wobei sie feststellte, dass das streitige Projekt nachträglich einer UVP unterzogen worden sei. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen diese UVP seien nun als Beschwerde nach Artikel 226 registriert worden, und die Kommission werde den Beschwerdeführer zu gegebener Zeit über ihre Entscheidung in Kenntnis setzen.
1.2 Der Europäische Bürgerbeauftragte weist erstens darauf hin, dass die Frage, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme (6) gesetzten Frist befand. Sollte der Verstoß zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorliegen, wäre die Klage gegen den Mitgliedstaat unzulässig (7). In Bezug auf die vorliegende Beschwerde und zur Stützung seiner Behauptung machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein laufender Verstoß vorliege, da die nationalen Behörden es versäumt hätten, die nationalen Rechtsakte, aus denen der Verstoß hervorgehe, aufzuheben oder für nichtig zu erklären. Konkret machte der Beschwerdeführer geltend, dass die zuständige griechische Behörde es versäumt habe, das Ausschreibungsverfahren und die anschließende Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags für die Durchführung des Projekts zu widerrufen. Insoweit scheint es keine Rechtsprechung zu geben, die bestätigt, dass die nationalen Behörden verpflichtet waren, in der vom Beschwerdeführer angegebenen Weise zu handeln, um den von der Kommission festgestellten Verstoß (gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337) in einer Situation wie der streitigen zu beenden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Verstoß in einer solchen Situation beendet wird, wenn i) die zuständigen nationalen Behörden vor der Durchführung der für das Projekt geplanten Arbeiten verlangen, dass das Projekt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts einer UVP unterzogen wird, und ii) diese Behörden im Anschluss an das UVP-Verfahren und unter Berücksichtigung seiner Ergebnisse eine (neue) Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung treffen. Dies scheint im vorliegenden Fall geschehen zu sein. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die Behauptung des Beschwerdeführers nicht begründet. Daher stellt der Bürgerbeauftragte keinen entsprechenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Reihe von Argumenten in Bezug auf die (neue) UVP vorgebracht hat. Diese Argumente haben keinen Einfluss auf die vorliegende Untersuchung, sondern sind vielmehr relevant für die Ablehnung der Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 226 gegen diese UVP durch die Kommission und die anschließende Genehmigung des Projekts. Diese Ablehnung ist Gegenstand einer weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bürgerbeauftragten (Beschwerde 629/2008/ID) und wird in diesem Zusammenhang geprüft.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall somit ab.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. L 175, S. 40.
(2) ABl. L 73, S. 5.
(3) ABl. L 175, S. 40.
(4) ABl. L 73, S. 5.
(5) Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung lautet wie folgt: "Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Projekte, die u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigung und einer Prüfung ihrer Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert." Daher war die Kommission im Wesentlichen der Auffassung, dass die fragliche Ausschreibung, die zu einer Entscheidung über die Vergabe eines einschlägigen öffentlichen Bauauftrags geführt zu haben scheint, eine "Genehmigung (...)"für die Durchführung des Projekts beinhaltete.
(6) Siehe z. B. Rechtssache C-209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-1211, Randnr. 16.
(7) Siehe z. B. Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 13.