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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2989/2006/OV gegen das Europäische Parlament


Straßburg, den 16. Juli 2008

Sehr geehrte Frau V.,

Am 16. August 2006 (1) reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament bezüglich des Ausschreibungsverfahrens für die Zuweisung der externen Verwaltung der Wayenberg-Kinderkrippe des Parlaments ein.

Am 8. November 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weiter. Das Parlament übermittelte am 20. Februar 2007 das englische Original seiner Stellungnahme und am 28. Februar 2007 eine Übersetzung ins Niederländische. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 7. Mai 2007 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Ich möchte mich für die Zeit entschuldigen, die für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt wurde.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer in diesem Fall, bvba Kidcare, ist ein belgisches Unternehmen. Seit 1993 leitete der Beschwerdeführer nach aufeinanderfolgenden Ausschreibungsverfahren die Eastman-Kinderkrippe (2) des Europäischen Parlaments. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich im vorliegenden Fall um folgende Sachverhalte:

Am 4. Februar 2005 veröffentlichte das Parlament eine Ausschreibung für einen Auftrag über die externe Verwaltung seiner Wayenberg-Kinderkrippe (3) in Brüssel (2005/S 25-023466). Der Beschwerdeführer nahm am Ausschreibungsverfahren teil und unterbreitete ein Angebot. Die Bewertungskriterien sahen vor, dass das Angebot an das wirtschaftlich günstigste Angebot vergeben wird, das anhand der folgenden Kriterien in absteigender Reihenfolge bewertet wird:

a) den Wert des pädagogischen Projekts (40 Punkte);

b) die Methoden für die Verwaltung, Organisation und Durchführung des Projekts, die Beschäftigungspolitik, die Einstellung und Verwaltung der Humanressourcen sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität und des hohen Qualifikationsniveaus des Personals (30 Punkte);

c) den Gesamtpreis für 180 Kinder pro Monat (30 Punkte).

Am 27. Oktober 2005 teilte das Personal der Generaldirektion (GD) des Parlaments dem Beschwerdeführer mit, dass sein Angebot nicht beibehalten worden sei. Das Parlament weist darauf hin, dass folgende Gründe für die Ablehnung sprechen:

- das pädagogische Projekt war interessant, aber zu theoretisch, was Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwendung hinterließ;

- die Methodik für die Verwaltung und Organisation schien korrekt, aber unvollständig für eine Kinderkrippe mit 180 Kindern zu sein.

Am 9. November 2005 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an das Parlament, um zusätzliche Informationen über die Ablehnung seines Angebots einzuholen. Am 17. November 2005 antwortete das Parlament, dass das Angebot der Firma R. beibehalten worden sei. In Bezug auf das Angebot des Beschwerdeführers erklärte das Parlament, dass die folgenden Aspekte zu einer niedrigeren Bewertung geführt hätten:

- das Angebot in der vorgelegten Form erschien zu theoretisch und nicht hinreichend überzeugend;

- Das Parlament stellt fest, dass das Projekt der Kinderkrippe Wayenberg im Vergleich zur Kinderkrippe Eastman nicht ausreichend berücksichtigt wurde;

- das Angebot zeigte einen Mangel an formeller interner Kommunikation zwischen den verschiedenen Streithelfern sowie einen Mangel an ausreichenden Ressourcen für den möglichen Ersatz von Personal.

Am 29. November 2005 forderte der Beschwerdeführer erneut eine Erklärung an und wies darauf hin, dass die oben genannten drei Argumente des Parlaments vage seien und dass sie auf einer persönlichen Bewertung und nicht auf der Bewertung der Zuschlagskriterien beruhten.

Am 9. Dezember 2005 antwortete das Parlament, ohne jedoch weitere Erläuterungen zu geben. Nach diesem Schreiben beschloss der Beschwerdeführer, die Korrespondenz einzustellen.

Am 16. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Der Beschwerdeführer unterteilte seine Beschwerde in drei Abschnitte, nämlich "die Beschwerde", "die Argumentation" und "die Behauptung". Im Abschnitt über die Argumentation argumentierte der Beschwerdeführer, dass die ihm übermittelten Informationen (1) vage, (2) nicht eindeutig, (3) auf einer rein subjektiven Beurteilung beruhten, (4) unvollständig und (5) unrichtig seien.

Der Beschwerdeführer erläuterte jeden dieser Punkte wie folgt:

- Die übermittelten Informationen waren vage, da das Parlament z. B. im Fall des wichtigsten Bewertungskriteriums (d. h. des Werts des pädagogischen Projekts) das Angebot des Beschwerdeführers lediglich mit zwei vage Formulierungen zurückwies: "le projet pédagogique est intéressant mais trop théorique laissant apparaître des incertitudes quant à son application concrète" (Schreiben vom 27. Oktober 2005) und "[l]e projet pédagogique a été jugé intéressant" (Schreiben vom 17. November 2005).

- Die übermittelten Informationen waren nicht eindeutig, da das pädagogische Projekt im Schreiben vom 27. Oktober 2005 als zu theoretisch angesehen wurde, während im Schreiben vom 17. November 2005 das gesamte Angebot als zu theoretisch angesehen wurde ("[l]'offre telle que présentée est apparue trop théorique et pas suffisamment convaincante"). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine ähnliche Änderung in der Begründung auch in Bezug auf das Kriterium der Ersetzung von Personal vorgenommen wurde: In seinem Schreiben vom 17. November 2005 stellte das Parlament fest: "Le projet présenté a fait ressortir (...) l'absence d'un éventail de sources suffisantes pour les remplacements éventuels du personal". Dies stand nicht im Einklang mit der anschließenden Klarstellung im Schreiben vom 9. Dezember 2005, dass „La nature des solutions proposées dans l'offre de Kidcare [d. h. der Beschwerdeführer] ne prenait pas suffisamment en compte la taille du projet“.

- Die übermittelten Informationen beruhten auf einer rein subjektiven Beurteilung, da Wörter wie "convaincante"Ausdruck einer persönlichen Beurteilung und nicht einer objektiven Bewertung sind.

- Die übermittelten Informationen waren unvollständig, da sich das Parlament in Bezug auf das zweite Bewertungskriterium nicht zur Beschäftigungspolitik, zum Personalmanagement, zur Stabilität und zur Qualifikation des Personals des Beschwerdeführers äußerte.

- Die übermittelten Informationen waren unzutreffend, da die im Schreiben des Parlaments vom 9. Dezember 2005 enthaltene Bezugnahme darauf, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Teilzeitdirektor für 180 Kinder vorgeschlagen habe, im Widerspruch zum Angebot des Beschwerdeführers stehe, das ein Leitungsteam von drei Personen vorsehe (Vollzeit-Büroleiter/Verwaltungsbeamter, Vollzeit-Pädagogikkoordinator und Teilzeit-Generaldirektor). In dem Schreiben des Parlaments vom 17. November 2005 wurde auch darauf hingewiesen, dass es an einer formellen internen Kommunikation mangele, was im Widerspruch zu verschiedenen Punkten stehe, die im Angebot des Beschwerdeführers zu verschiedenen Arten von internen Sitzungen erwähnt würden.

Im Abschnitt mit der Überschrift "Anspruch" erklärte der Beschwerdeführer, dass die oben im Abschnitt "Argumentation" beschriebenen Elemente darauf hindeuten könnten, dass das Parlament den Auftrag rechtswidrig an die Firma R. vergeben habe, und dass es auf der Grundlage weiterer Informationen entscheiden werde, ob es eine weitere Beschwerde über unlautere Behandlung und die Verletzung seiner Interessen einreichen werde.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zwei Behauptungen und eine Behauptung geltend:

  1. Das Parlament hat sich geweigert, dem Beschwerdeführer die relativen Vorteile des Angebots für die Verwaltung seiner Wayenberg-Kinderkrippe klar und konkret mitzuteilen.
  2. Das Parlament sollte dem Beschwerdeführer diese Informationen zur Verfügung stellen.
  3. Entgegen der Anforderung des Artikels 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis hat das Parlament dem Beschwerdeführer keine Rechtsmittelmöglichkeiten aufgezeigt.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Parlaments

In seiner Stellungnahme äußerte sich das Parlament zusammenfassend wie folgt:

(1) Fakten und Hintergründe

Im Anschluss an eine Ausschreibung wurde der Auftrag für die Leitung der Kinderkrippe Wayenberg an die Firma R vergeben. Dies geschah durch Beschluss des Anweisungsbefugten vom 27. Oktober 2005. Am selben Tag teilte der Anweisungsbefugte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Angebot nicht angenommen worden sei, und legte zusammenfassend die Gründe für die Ablehnung des Angebots dar.

Mit Schreiben vom 9. November 2005 forderte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen über die Gründe für die Ablehnung des Angebots an. Der Anweisungsbefugte antwortete auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 17. November 2005 und übermittelte zusätzliche Informationen über die Gründe für die Ablehnung des Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters. Mit Schreiben vom 29. November 2005 beanstandete der Beschwerdeführer die Antwort des Anweisungsbefugten und wies insbesondere darauf hin, dass „die vorgebrachten Argumente vage waren; sie stellten insbesondere eine (persönliche) Bewertung dar und stellten keine Bewertung der Zuschlagskriterien dar. Dieses Schreiben wirft auch Fragen zu den Argumenten auf, die das Parlament in seinem Schreiben vom 9. November 2005 vorgebracht hat.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 wies der Anweisungsbefugte die Behauptung zurück, dass das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens auf einer persönlichen Beurteilung beruhe, und gab weitere zusätzliche Erläuterungen, insbesondere zur Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 29. November 2005. Der Beschwerdeführer antwortete nicht.

(2) Krippen des Parlaments

Bis 2005 hatte das Parlament in Brüssel zwei Kinderkrippen für Vorschulkinder: die Eastman-Kinderkrippe (mit einer Kapazität für 90 Kinder) und die Trèfle-Kinderkrippe (mit einer Kapazität für 35 Kinder). Nach aufeinanderfolgenden Ausschreibungsverfahren wurde die Eastman-Kinderkrippe 13 Jahre lang vom Beschwerdeführer geleitet.

Da diese beiden Einrichtungen nicht in der Lage waren, den erwarteten Anstieg der Nachfrage zu decken, der sich aus potenziellen Nutzern ergibt, die zum Teil mit neuen Mitarbeitern aus der bevorstehenden Erweiterung verbunden sind, beschloss das Parlament im Jahr 2001, ein Projekt zur Schaffung einer Kinderkrippe mit großer Kapazität auf den Weg zu bringen, in der alle Kinder, die sich derzeit in den bestehenden Einrichtungen befinden, untergebracht werden können, auch die Warteliste übernehmen und die wahrscheinliche Zunahme der Anträge bewältigen können.

Nach einem neuen Ausschreibungsverfahren wurde die Leitung der Wayenberg-Kinderkrippe an die Firma R vergeben. Die neue Kinderkrippe ist seit dem 2. Mai 2006 in Betrieb. Bis zum 31. Dezember 2006, als der frühere Vertrag des Beschwerdeführers auslief, arbeitete die Eastman Crèche parallel. Nach Ablauf des Vertrags mit der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2006 wurde beschlossen, kein neues Ausschreibungsverfahren für die Eastman-Kinderkrippe einzuleiten, da die Wayenberg-Kinderkrippe den gesamten derzeitigen Bedarf decken sollte.

(3) Vergabe des Auftrags

Der Auftrag für die Verwaltung der Kinderkrippe Wayenberg wurde am 27. Oktober 2005 vom Anweisungsbefugten auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des ordnungsgemäß eingesetzten Bewertungsausschusses vergeben. Im Anschluss an die Ausschreibung im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens gemäß den Artikeln 90 und 91 der Haushaltsordnung (4) und Artikel 158 der Durchführungsbestimmungen (5) beantragten 11 Unternehmen die Ausschreibungsunterlagen und sechs von ihnen reichten ein Angebot ein. Alle Angebote wurden geprüft, um zunächst sicherzustellen, dass sie die Ausschluss- und Auswahlkriterien erfüllen, und dann unter Berücksichtigung der drei im Angebot genannten Bewertungskriterien (siehe oben im Abschnitt Beschwerde).

Um die Unparteilichkeit der qualitativen Bewertung zu gewährleisten und das unvermeidliche Element der Subjektivität zu verringern, beschloss der Ausschuss vor der Bewertung, spezifische Aspekte für jedes Bewertungskriterium zu prüfen und jedem Unterkriterium je nach der im Angebot angestrebten oder vorgeschlagenen Lösung eine bestimmte Anzahl von Punkten zuzuweisen. Das Parlament hat diese Bewertungstabelle seiner Stellungnahme als Anlage beigefügt. Für die Bewertung des Angebots der einzelnen Unternehmen wurde dasselbe Verfahren angewandt. Die qualitative Bewertung wurde dann in den voreingestellten Qualitäts-/Preiskoeffizienten einbezogen.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Bewertungsausschusses erteilte der Anweisungsbefugte der Firma R. den Zuschlag und teilte den anderen Bietern gemäß Artikel 100 der Haushaltsordnung mit, dass ihre Angebote abgelehnt wurden.

Tatsächlich hatte der Bewertungsausschuss bei der Bewertung der Ausschlusskriterien festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen Verletzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anhängig sei. Da diese Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen waren und sich auf die Auslegung der einschlägigen Vorschriften bezogen, beschloss der Ausschuss, diesen Sachverhalt nicht als Ausschlussgrund zu betrachten und das Angebot des Beschwerdeführers zur qualitativen Bewertung zuzulassen.

Das Parlament stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2006 bei den belgischen Gerichten Berufung gegen die Firma R. einlegte und die Anwendung des Tarifvertrags 32bis („Collectieve Arbeidsovereenkomst“, CAO) über den Übergang von Unternehmen forderte. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Unternehmen, an das der Auftrag vergeben worden sei, die Kosten der Entlassungen aller Mitarbeiter der Beschwerdeführerin tragen müsse. Dieses Rechtsmittel folgte einer Reihe von Drohungen, die der Beschwerdeführer öffentlich gegen das Parlament und gegen die Firma R ausgesprochen hatte. Als Beweis legte das Parlament seiner Stellungnahme einen Anhang bei. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mehrfach förmlich aufgefordert, die Sozialversicherungspflichten seines Personals zu erfüllen. Trotzdem hat der Beschwerdeführer sein Personal unter Verstoß gegen die Vorschriften und seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Parlament nicht in Kenntnis gesetzt. Jedenfalls hat das Parlament beschlossen, den Vertrag nicht zu kündigen, da sowohl für die Kinder, die die Eastman-Kinderkrippe besuchen, als auch für das Personal eine gewisse Stabilität gewährleistet werden muss.

(4) Die Vorwürfe und der Anspruch
Die erste Vorwürfe und der Anspruch:

Das Parlament wies darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2005, d. h. am Tag der Zuschlagsentscheidung, mitgeteilt habe, dass sein Angebot abgelehnt worden sei. Gemäß Artikel 100 der Haushaltsordnung und Artikel 149 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen begründete er die Ablehnung.

Gemäß Artikel 149 Absatz 3 Nummer 6 der Durchführungsbestimmungen sah das Schreiben zur Auftragsvergabe die Aussetzung der Vertragsunterzeichnung um 15 Tage vor, um es den anderen Bietern zu ermöglichen, Unregelmäßigkeiten festzustellen und zu beantragen, dass das Verfahren für erfolglos erklärt und abgeschlossen wird. Der Beschwerdeführer stellte weder einen entsprechenden Antrag noch wurde eine andere Beschwerde eingereicht.

Daraufhin forderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2005 "zusätzliche Informationen über die Gründe für die Ablehnung" an. Das Parlament antwortete daher gemäß Artikel 149 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen und legte in knapper, aber strukturierter Form die Gründe für die Ablehnung dar, die bestimmte Aspekte des Angebots des Beschwerdeführers betrafen.

In einem zweiten Schreiben vom 29. November 2005 widersprach der Beschwerdeführer diesen Gründen. In diesem Zusammenhang machte sie (i) geltend, dass die Argumente "vage"seien, und (ii) machte Behauptungen über die Subjektivität der Bewertung ihres Angebots geltend. Der Beschwerdeführer beanstandete nämlich die ziffernweise Antwort des Parlaments vom 17. November 2005 in Form von Fragen zu bestimmten Fragen. Sie forderte keine Dokumente oder Informationen anderer Art an.

Daher hat sich das Parlament in seiner Antwort vom 9. Dezember 2005 darauf beschränkt, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen und die Behauptungen zur Subjektivität des Verfahrens zu beantworten.

Nach der Antwort des Parlaments vom 9. Dezember 2005 richtete der Beschwerdeführer kein weiteres Schreiben an das Parlament und ersuchte nie um Informationen über die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots.

Gleichzeitig forderten andere Bieter, die zulässige Angebote eingereicht hatten, jedoch schriftlich zusätzliche Informationen an. Alle haben fristgerecht eine Antwort erhalten, in der der Inhalt der Bewertungsberichte in zusammengefasster Form dargelegt ist. Sie alle erklärten sich zufrieden.

Es ist daher schwer zu bestreiten, dass das Parlament in gutem Glauben gehandelt und versucht hat, logische Antworten auf die Kritik und Vorwürfe des Beschwerdeführers zu geben. Wäre der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, dass er nicht über die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots informiert worden sei, so sei dies auf ein Missverständnis und die Tatsache zurückzuführen, dass er keinen solchen Antrag gestellt habe. Das Parlament weist ferner darauf hin, dass die anderen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen die Angelegenheit aus einem anderen Blickwinkel betrachteten.

Der Beschwerdeführer zog es daher vor, diese Informationen über den Bürgerbeauftragten zu erhalten. Da in Artikel 100 der Haushaltsordnung und in den Durchführungsbestimmungen keine Frist für die Anforderung von Informationen über die " relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots"festgelegt ist, hatte der Beschwerdeführer keinen Grund, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, um diese Informationen einzuholen. Ein einfaches Schreiben an den Anweisungsbefugten mit einem entsprechenden Antrag hätte ausgereicht, um jederzeit die gewünschten Informationen zu erhalten.

Nach Eingang der Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten und gleichzeitig mit der Übermittlung seiner Stellungnahme würde das Parlament daher von sich aus per Einschreiben an den Beschwerdeführer schreiben und ihn über die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots informieren (7).

Schließlich machte der Beschwerdeführer Vorwürfe hinsichtlich der Subjektivität der Verwaltung des Vergabeverfahrens und bestritt die Gründe für die Ablehnung seines Angebots. In diesem Zusammenhang betont das Parlament, dass der Anweisungsbefugte zwar verpflichtet ist, innerhalb der in der Haushaltsordnung festgelegten Fristen die angeforderten Informationen über die Gründe für seine Entscheidung vorzulegen, dass er jedoch nicht verpflichtet ist, mit den abgelehnten Bietern die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Angebote oder die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens umfassend zu erörtern.

Was die Legitimität der Zuschlagserteilung betrifft, so könnte gegen diese Frage nur ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. Die Einhaltung der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die zuvor in den Ausschreibungsunterlagen und den Vergabevorschriften festgelegt wurden, wird in den Bewertungsberichten und anderen Dokumenten im Zusammenhang mit der Bewertung festgehalten, die Teil des Vergabedossiers sind und allen Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen. Die Haushaltsordnung gewährt dem Bieter keinen direkten Zugang zu diesen Dokumenten. Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Offenlegung der relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots seinen geschäftlichen Interessen nicht schadet.

Zum zweiten Vorwurf

In seinem Schreiben vom 27. Oktober 2005 gab der Anweisungsbefugte nicht an, welche Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden können.

Gemäß der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, solche Informationen vorzulegen. Dementsprechend entsprach die Anmeldung den einschlägigen Vorschriften. Dennoch hat das Parlament die im Kodex für gute Verwaltungspraxis enthaltenen Verpflichtungen nicht eingehalten, wonach eine Entscheidung eines Organs, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen könnte, einen Hinweis auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten enthalten muss, die zur Anfechtung der Entscheidung zur Verfügung stehen.

Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die offensichtlich unbeabsichtigte Nichterwähnung der Beschwerdemöglichkeiten den Interessen des Beschwerdeführers in keiner Weise geschadet hat, da jeder Grund zu der Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn in der Entscheidung über die Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers die Beschwerdemöglichkeiten erwähnt worden wären, diese wahrscheinlich nicht in Anspruch genommen hätte.

Aus den endgültigen Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals beabsichtigt hätte, einen Rechtsbehelf gegen die Nichtigerklärung des Ausschreibungsverfahrens einzulegen. Einerseits forderte der Beschwerdeführer nie Informationen über die Voraussetzungen für einen solchen Rechtsbehelf an. Dagegen beschloss der Beschwerdeführer, bei den belgischen Behörden einen Rechtsbehelf wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über den Unternehmensübergang einzulegen. Der Beschwerdeführer war sich daher der verschiedenen Rechtsmittelmöglichkeiten bewusst und zog es vor, die Legitimität des Ausschreibungsverfahrens nicht in Frage zu stellen, sondern die Anwendung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz im Falle des Unternehmensübergangs zu beantragen.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer seit 13 Jahren in einem Vertragsverhältnis mit dem Parlament. Als Dienstleistungserbringer seit mehr als zehn Jahren hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge Rechtsmittel eingelegt werden können.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer äußerte sich zusammenfassend wie folgt:

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Erklärung des Parlaments, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen Verletzung von Sozialversicherungspflichten anhängig sei, nicht zutreffend sei. Das einzige Verfahren, an dem der Beschwerdeführer während des Ausschreibungsverfahrens beteiligt war, war ein Streit mit der Mehrwertsteuerverwaltung, der nichts mit Sozialbeiträgen zu tun hatte. Das vom Parlament angedeutete Verfahren wurde 2004 mit einem Urteil zugunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen. Das Angebot des Beschwerdeführers bezog sich nicht auf ein Gerichtsverfahren.

Unter Berufung auf die CAO 32 bis beantragte die Beschwerdeführerin im Wege eines Gerichtsverfahrens, dass die Firma R. das Personal der Beschwerdeführerin übernehmen solle, nicht aber, dass sie für die Entlassung dieses Personals zuständig sein solle.

Das Parlament warf dem Beschwerdeführer öffentlich Drohungen gegen ihn und die genannte Firma vor und verwies auf einen Anhang (nämlich einen Bericht über eine Personalsitzung des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer konnte im Text dieses Berichts keine Hinweise auf Drohungen finden. Die vom Parlament unterstrichenen Passagen betrafen nur Erklärungen von Bediensteten und verbanden nur diejenigen, die sie abgegeben hatten.

Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass das Parlament keine Partei des oben genannten Rechtsstreits sei und dass die Verwaltung angesichts der Tatsache, dass sie plötzlich über Dokumente zu diesem Rechtsstreit zu verfügen schien, die aus der Anwaltsakte des Beschwerdeführers stammten, auf eine Absprache mit einem Auftragnehmer hindeute.

Entgegen den Ausführungen des Parlaments habe der Beschwerdeführer alle rechtlichen Verfahren zur Schließung des Unternehmens und zur Massenentlassung eingehalten. Die Mitglieder des Personals wurden mit Wirkung vom 1. August oder 1. September 2006 entlassen.

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass all dies nichts mit der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu tun habe, sondern dass das Parlament versucht habe, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken.

Zum ersten Vorwurf und zur Klage

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Parlament den Beschwerdeführer nicht über die 15-tägige Aussetzung der Vertragsunterzeichnung informiert habe, wodurch Zeit für die Feststellung von Unregelmäßigkeiten oder die Beantragung des Verfahrens für erfolglos erklärt werden sollte. Der Beschwerdeführer konnte daher von seinem Recht, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, nicht Gebrauch machen. Darüber hinaus wäre dies aufgrund der sehr summarischen Ablehnungsgründe unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer forderte stattdessen innerhalb von 15 Tagen nach Ablehnung seines Angebots zusätzliche Informationen an. Das Parlament versteckte sich hinter exzessivem Formalismus. Tatsächlich forderte der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich andere Dokumente oder Informationen über die relativen Vorteile des einbehaltenen Angebots an. Der Beschwerdeführer machte auch keine Vorwürfe in Bezug auf die Subjektivität der Bewertung, sondern in Bezug auf die Subjektivität der vom Parlament verwendeten Argumente und deren mangelnde Begründung. Das Parlament habe es daher absichtlich vermieden, auf die Forderung des Beschwerdeführers nach klaren Informationen zu antworten.

Nach der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hatte das Parlament nun in seinem Schreiben vom 25. Januar 2007 „spontan“ die angeforderten Informationen übermittelt.

Zum zweiten Vorwurf

Der Beschwerdeführer verstand nicht, wie das Parlament zu dem Schluss gelangen konnte, dass es, selbst wenn in der Entscheidung über die Ablehnung seines Angebots die Beschwerdemöglichkeiten erwähnt worden wären, diese wahrscheinlich nicht genutzt hätte. Wenn der Beschwerdeführer von den Beschwerdemöglichkeiten gewusst und über die Informationen verfügt hätte, die ihm das Parlament im Januar 2007 schließlich übermittelt hatte, hätte er definitiv einen Antrag auf Anerkennung des Verfahrens als erfolglos gestellt und Berufung eingelegt. Der Beschwerdeführer bestritt auch den vom Parlament vorgeschlagenen Kausalzusammenhang zwischen seinem Rechtsmittel bei den belgischen Behörden und seiner Kenntnis der Rechtsmittelmöglichkeiten in Bezug auf das Ausschreibungsverfahren und erklärte, dass diese nichts miteinander zu tun hätten.

Nach Prüfung der vom Parlament am 25. Januar 2007 übermittelten zusätzlichen Informationen war der Beschwerdeführer der Auffassung, dass seine Interessen geschädigt worden seien, und wünschte, seine ursprüngliche Beschwerde zu verlängern. Der Beschwerdeführer brachte hierzu folgende Argumente vor:

(1) Der Bewertungsausschuss stützte sich nicht nur auf die Unterlagen des Angebots:

In seiner Reaktion auf die ursprüngliche Beschwerde wies das Parlament darauf hin, dass der Bewertungsausschuss bei der Bewertung der Ausschlusskriterien bereits festgestellt habe, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anhängig sei. Im Angebot des Beschwerdeführers wird dieses Verfahren nicht erwähnt. Das Parlament habe somit gegen die Ausschreibungsregeln verstoßen, indem es andere als die im Angebot des Beschwerdeführers enthaltenen Elemente berücksichtigt habe. Die obigen falschen Informationen haben möglicherweise nicht zur Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers geführt, sondern zweifellos zum negativen Image des Beschwerdeführers und seines Angebots beigetragen. Der Beschwerdeführer war sich zudem nicht sicher, ob dies die einzigen zusätzlichen negativen Informationen waren, auf die sich der Bewertungsausschuss gestützt hatte.

(2) Die in der Bewertungstabelle beschriebenen Bewertungskriterien waren objektiv, aber für eine Bewertung absolut nicht zuverlässig
(2.1) Der Wert des pädagogischen Projekts:

Der Beschwerdeführer führte die Definition des Begriffs „pädagogisches Projekt“ der Niederländischen Sprachunion (Nederlandse Taalunie) an, die zeige, dass es um Visionen, Werte und Entscheidungen gehe. In der Bewertungstabelle gab es jedoch nichts oder sehr wenig über diese Themen. Von den insgesamt 40 Noten betrafen 6 die Präsentation und 4 die beruflichen Beziehungen zu Dritten, was bedeutete, dass ein Viertel der Noten für Themen vergeben wurde, die nichts mit dem pädagogischen Projekt zu tun haben. Auch andere Kriterien wie die "Kohärenz des Projekts" (5 Punkte), die "Machbarkeit des Projekts" (4 Punkte) und die "Süßigkeit des Projekts" (5 Punkte) bewerteten die getroffenen Entscheidungen nicht. Materielle Kriterien, wenn auch nicht die wichtigsten, waren "multikulturelle Aspekte" (5 Punkte) und das "Sortiment der vorgeschlagenen Aktivitäten" (5 Punkte). Aber auch hier wurde der Inhalt nicht ausgewertet. Nur die Zahlen waren es. Grundlegende Werteentscheidungen und pädagogische Methoden wurden nicht berücksichtigt. Auch die Einstellungen und das Verhalten des Lehrpersonals wurden nicht berücksichtigt. Es war daher möglich, dass ein sehr schwaches wissenschaftlich strukturiertes Projekt sehr gut abschneidet, während ein geschätztes Projekt, das den neuesten Entwicklungen folgt, viel niedriger abschneidet.

(2.2) Methoden für die Verwaltung, Organisation und Durchführung des Projekts, Beschäftigungspolitik, Einstellungspolitik, Personalmanagement, Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität und des Qualifikationsniveaus des Personals:

Auch hier wurde man mit scheinbar objektiven Kriterien konfrontiert, die die Vergabekriterien nicht ausreichend widerspiegelten. Der Beschwerdeführer fragte sich, ob der Begriff "Projekt" pädagogisches Projekt oder die Art und Weise, wie die Kinderkrippe in all ihren Aspekten verwaltet wird, bedeute. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Kriterien "Managementmethoden" und "Methoden zur Gewährleistung der Stabilität des Personals". Was das letzte Kriterium betrifft, so reichte es offenbar aus, die Maßnahmen aufzuzählen, aber ob diese Maßnahmen noch auf dem neuesten Stand waren oder als bewährte Verfahren betrachtet wurden, schien nicht wichtig zu sein. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Beschäftigungs- und Einstellungspolitik und das Qualifikationsniveau des Personals bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden.

Die Bewertung der Personalpolitik wurde auf die Art und Weise reduziert, in der abwesendes Personal ersetzt wird, und auf die ständige Schulung des Personals. Andere Aspekte wurden nicht berücksichtigt.

(3) Die Bewertung durch den Bewertungsausschuss war nicht korrekt

In Bezug auf die dem Angebot des Beschwerdeführers zuerkannten Noten legte der Beschwerdeführer zwei Seiten mit ausführlichen Anmerkungen zu den verschiedenen Abschnitten des Bewertungsdiagramms vor, die neben den in jedem Abschnitt angegebenen Noten auch Verweise auf die entsprechenden Seiten des Angebots des Beschwerdeführers enthielten.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass das Parlament bei der Vergabe des Auftrags für die Wayenberg-Kinderkrippe an die Firma R rechtswidrig gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie keinen Anspruch auf materiellen Schaden habe, sondern eine Entschädigung für moralische Schäden erhalten wolle.

DER BESCHLUSS

1 Vorbemerkung

1.1 Bis 2005 hatte das Europäische Parlament zwei Kinderkrippen für Vorschulkinder in Brüssel. Eine der Kinderkrippen, die Eastman-Kinderkrippe (8), wurde nach aufeinanderfolgenden Ausschreibungsverfahren 13 Jahre lang vom Beschwerdeführer, einem belgischen Unternehmen, geleitet. Die zweite Kinderkrippe hieß Trèfle Crèche. Da diese beiden Einrichtungen nicht in der Lage waren, den erwarteten Bedarf einer größeren Zahl potenzieller Nutzer zu decken, beschloss das Parlament im Jahr 2001, ein Projekt zur Schaffung einer Kinderkrippe mit großer Kapazität auf den Weg zu bringen. Diese neue Kinderkrippe - die Wayenberg-Kinderkrippe (9) - sollte alle Kinder aufnehmen, die derzeit die bestehenden Einrichtungen nutzen, die auf der Warteliste aufgeführten Kinder aufnehmen und die Zunahme der Anträge bewältigen, die infolge der bevorstehenden Erweiterungen der EU wahrscheinlich auftreten werden. Es wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, an dem der Beschwerdeführer teilnahm. Am Ende wurde jedoch die Leitung der Wayenberg-Kirche an die Firma R.

1.2 Der Beschwerdeführer wandte sich anschließend an den Bürgerbeauftragten. Diese Beschwerde, die am 16. August 2006 beim Bürgerbeauftragten eingereicht wurde, betraf einen angeblichen Mangel an Informationen durch das Parlament. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer, dass sich das Parlament geweigert habe, ihm die relativen Vorteile des für die Verwaltung seiner Wayenberg-Kinderkrippe ausgewählten Angebots klar und konkret mitzuteilen, und forderte das Parlament auf, ihm diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass das Parlament entgegen der Anforderung in Artikel 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (10) nicht auf die verfügbaren Rechtsmittel hingewiesen habe. In seinem Schreiben vom 8. November 2006 zur Einleitung einer Untersuchung der Beschwerde ersuchte der Bürgerbeauftragte das Parlament um eine Stellungnahme zu den beiden oben genannten Vorwürfen und Behauptungen. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu diesen beiden Vorwürfen und der Behauptung sowie seine Schlussfolgerungen sind nachstehend in den Punkten 2 (der erste Vorwurf sowie die Behauptung) und 3 (der zweite Vorwurf) dargelegt.

1.3 In seiner ursprünglichen Beschwerde machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass die Informationen, die ihm über die Bewertung seines eigenen Vorschlags übermittelt worden seien, (1) vage, (2) nicht eindeutig, (3) auf einer rein subjektiven Beurteilung beruhten, (4) unvollständig und (5) unrichtig seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnten diese Probleme darauf hindeuten, dass das Parlament den Auftrag rechtswidrig an die Firma R vergeben habe. Der Beschwerdeführer wies jedoch darauf hin, dass er erst dann beurteilen könne, ob eine weitere Beschwerde wegen Ungleichbehandlung und Verletzung seiner Rechte gerechtfertigt sei, wenn er die Informationen über die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots erhalten habe. Sie wies ferner darauf hin, dass diese Informationen Gegenstand des oben genannten ersten Vorwurfs seien.

1.4 Es scheint, dass das Parlament dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2007 schließlich die Informationen übermittelte, die dieser angefordert hatte und die Gegenstand des ersten Vorwurfs in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten waren. In diesem Schreiben, in dem ausdrücklich auf die beim Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerde Bezug genommen wird, informierte das Parlament den Beschwerdeführer über die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots. Insbesondere zitierte das Parlament zwei Seiten des Bewertungsberichts, die für die Bewertung der Angebote des Beschwerdeführers und des erfolgreichen Bieters relevant sind. In dem Schreiben wurde auch das vom Bewertungsausschuss erstellte abschließende Bewertungsdiagramm wiedergegeben, das den sechs konkurrierenden Unternehmen die für jedes der drei Bewertungskriterien vergebenen Noten sowie die Gesamtnoten für jedes von ihnen zeigte. Darüber hinaus fügte das Parlament seinem Schreiben ein detaillierteres fünfseitiges Bewertungsdiagramm für die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers bei (mit detaillierten Noten für alle drei Kriterien und Unterkriterien).

1.5 In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des Parlaments machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf der Grundlage der vom Parlament am 25. Januar 2007 übermittelten zusätzlichen Informationen klar sei, dass seine Interessen geschädigt worden seien und dass der Auftrag rechtswidrig an die Firma R vergeben worden sei. Der Beschwerdeführer brachte hierzu drei "Argumente" vor:

  1. Der Bewertungsausschuss habe sich nicht nur auf die Unterlagen des Angebots gestützt. Sie hatte sich beispielsweise auf ein laufendes Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der sozialen Sicherheit bezogen, während dieses Verfahren im Angebot des Beschwerdeführers nicht erwähnt wurde;
  2. die in der Bewertungstabelle beschriebenen Bewertungskriterien objektiv, aber für eine Bewertung absolut nicht zuverlässig waren; und
  3. die vom Bewertungsausschuss vorgenommene Bewertung war nicht korrekt.

1.6 Der Bürgerbeauftragte hat die ihm zur Verfügung gestellten weiteren Informationen sorgfältig geprüft. Zu den fünf Punkten, die der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerde vorgebracht hat, nämlich dass die ihm übermittelten Informationen (1) vage, (2) nicht eindeutig, (3) auf einer rein subjektiven Beurteilung beruhten, (4) unvollständig und (5) unrichtig waren, hat der Bürgerbeauftragte nichts gefunden, was diese Punkte auf den ersten Blick untermauern würde. Es gibt daher keine ausreichenden Gründe für eine Untersuchung dieser Fragen.

1.7 In Bezug auf die oben genannten drei neuen "Argumente", die der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Untermauerung seiner Behauptung vorgebracht hat, dass der Auftrag rechtswidrig an die Firma R. vergeben wurde, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass Artikel 195 des EG-Vertrags vorsieht, dass "der Bürgerbeauftragte Untersuchungen durchführt, für die er Gründe findet". Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass in den Argumenten des Beschwerdeführers nichts darauf hindeutet, dass der Auftrag rechtswidrig an die Firma R vergeben wurde. Zu keinem Zeitpunkt legte der Beschwerdeführer Beweise vor, die diese Behauptung belegen oder die Gründe angeben würden, wie z. B. Unregelmäßigkeiten in der Entscheidung, warum der Auftrag angeblich rechtswidrig an die erfolgreiche Firma vergeben worden wäre. Die Argumente des Beschwerdeführers scheinen eher die Bewertung seines eigenen Angebots als die angebliche Rechtswidrigkeit der Vergabe des Auftrags an das andere Unternehmen zu betreffen.

In Bezug auf das erste Argument des Beschwerdeführers, dass sich der Bewertungsausschuss nicht nur auf die Unterlagen des Angebots gestützt habe, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer als einziges Beweismittel für dieses Argument darauf hingewiesen habe, dass der Bewertungsausschuss bei der Bewertung der Ausschlusskriterien festgestellt habe, dass ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sei, dass diese Informationen jedoch nicht in seinem Angebot enthalten seien. Aus der Stellungnahme des Parlaments geht jedoch hervor, dass der Bewertungsausschuss diese Frage nicht berücksichtigt und beschlossen hat, den Beschwerdeführer zur qualitativen Bewertung zuzulassen. Tatsächlich scheint es, dass der Beschwerdeführer im Ausschreibungsverfahren recht gut abgeschnitten hat, da er letztlich als zweitbester Bieter eingestuft wurde. Das oben genannte Argument des Beschwerdeführers enthält somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag rechtswidrig an das erfolgreiche Unternehmen vergeben wurde.

Was das zweite Argument des Beschwerdeführers betrifft, dass die Bewertungskriterien objektiv, aber absolut nicht zuverlässig für eine Bewertung seien, so scheint diese Kritik - die die persönliche Sichtweise des Beschwerdeführers in Bezug auf mehrere Aspekte der Pädagogik widerspiegelt - die Bewertungskriterien (sowie die verschiedenen Unterkriterien) zu betreffen, die im Ausschreibungsverfahren verwendet wurden, und die jeweils vergebenen Noten und nicht die Bewertung der verschiedenen Angebote als solche. Dieses Argument kann daher die Behauptung des Beschwerdeführers, der Auftrag sei rechtswidrig an das erfolgreiche Unternehmen vergeben worden, nicht stützen.

Der Beschwerdeführer brachte drittens vor, dass die Bewertung durch den Bewertungsausschuss nicht korrekt sei. Dieses Argument stützt sich auf eine Auslegung der Punkte, die der Bewertungsausschuss seinem Angebot für bestimmte Unterkriterien zuerkannt hat, durch den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Bewertung und die Bewertung der sechs Angebote auf einer vergleichenden Grundlage erfolgten und dass die Prüfung der Unrichtigkeit der Bewertung eine eingehende Analyse aller Angebote und der jedem von ihnen zugewiesenen Noten erfordern würde. Das Parlament und insbesondere der Bewertungsausschuss im vorliegenden Fall verfügen jedoch über ein weites Ermessen in Bezug auf die Faktoren, die bei der Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags im Anschluss an eine Ausschreibung zu berücksichtigen sind. Außerdem ist die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Kontrolle der Einhaltung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften, der Richtigkeit des Sachverhalts und des Fehlens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmissbrauchs zu beschränken (11). Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass er ähnliche Standards anwenden sollte und dass seine Überprüfung daher in Bezug auf den vorliegenden Kontext darauf beschränkt sein sollte, zu prüfen, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Der Bürgerbeauftragte hat das Bewertungsdiagramm zum Angebot des Beschwerdeführers und seine Anmerkungen dazu geprüft. Diese Anmerkungen spiegeln die persönliche Auslegung der vom Bewertungsausschuss durchgeführten Bewertung durch den Beschwerdeführer wider. Nach Prüfung durch den Bürgerbeauftragten scheint es jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu geben, dass bei der Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers ein offensichtlicher Fehler aufgetreten ist.

Der Bürgerbeauftragte möchte schließlich darauf hinweisen, dass die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer 13 Jahre lang die Eastman Crèche des Parlaments verwaltet hatte, weder (i) eine Garantie dafür war, dass er automatisch die Leitung der Wayenberg Crèche erhalten würde, noch (ii) ein Hinweis darauf, dass die Vergabe der Leitung an ein anderes Unternehmen rechtswidrig wäre. Auf der Grundlage dieser Erwägungen scheint es keinen Grund für eine Untersuchung in der Behauptung des Beschwerdeführers zu geben, dass der Auftrag rechtswidrig an das erfolgreiche Unternehmen vergeben wurde.

1.8 Schließlich behauptete der Beschwerdeführer in seinen Erklärungen, das Parlament habe ihm vorgeworfen, öffentlich Drohungen gegen das Parlament und die Firma R ausgesprochen zu haben. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Dokument, auf das sich das Parlament als Beweis bezog, ein Bericht über die Personalsitzung vom 22. Mai 2006 war. Da diese Sitzung sieben Monate nach der Auftragsvergabe an das erfolgreiche Unternehmen stattfand, hätten die in dem Bericht enthaltenen Informationen möglicherweise keine Rolle bei der Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers spielen können. Da diese Frage, wie der Beschwerdeführer selbst betonte, nichts mit seiner Beschwerde zu tun hatte und die Forderung des Parlaments nach einer neuen Stellungnahme zu diesen Vorwürfen die Entscheidung über die ursprüngliche Beschwerde weiter verzögern würde, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit durchzuführen. Es erscheint auch nicht erforderlich, die anderen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Art und Weise, wie das Parlament diesen Bericht erhalten hat, zu untersuchen. Der Beschwerdeführer hat jedoch offensichtlich die Möglichkeit, eine neue Beschwerde zu diesem Thema einzureichen, nachdem er zuvor die entsprechenden administrativen Schritte beim Parlament unternommen hat.

2 Zum angeblichen Versäumnis, dem Beschwerdeführer die relativen Vorteile des beibehaltenen Angebots mitzuteilen

2.1 Der Beschwerdeführer nahm an der Ausschreibung zur Vergabe des Auftrags für die externe Verwaltung der Wayenberg-Kinderkrippe des Parlaments teil. Am 27. Oktober 2005 teilte das Parlament dem Beschwerdeführer mit, dass sein Angebot nicht beibehalten worden sei. Der Beschwerdeführer schrieb daraufhin mehrmals an das Parlament, um weitere Informationen über die Ablehnung seines Angebots zu erhalten. Da der Beschwerdeführer mit den Antworten des Parlaments nicht zufrieden war, reichte er am 16. August 2006 die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. In dieser Beschwerde machte der Beschwerdeführer zwei Behauptungen und einen Anspruch geltend. Erstens habe sich das Parlament geweigert, ihm die relativen Vorteile des beibehaltenen Angebots klar und konkret mitzuteilen. Der Beschwerdeführer forderte das Parlament auf, ihm diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.2 In seiner Stellungnahme gab das Parlament einen Überblick über den Schriftwechsel, den es nach der Ablehnung seines Angebots mit dem Beschwerdeführer geführt hatte. Das Parlament erläuterte auch die verschiedenen Schritte des Ausschreibungsverfahrens, die zur Vergabe des Auftrags an die Firma R führten. Das Parlament verwies auf die Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihm die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots nicht mitgeteilt worden seien. In diesem Zusammenhang erklärte das Parlament, dass dies auf ein Missverständnis und die Tatsache zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer keinen solchen Antrag gestellt habe. In der Zwischenzeit hatte das Parlament den Beschwerdeführer schriftlich über die Merkmale und die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots informiert.

2.3 In seinen Bemerkungen stellte der Beschwerdeführer fest, dass sich das Parlament hinter übermäßigem Formalismus versteckt habe. Der Beschwerdeführer hat in der Tat nicht ausdrücklich andere Unterlagen oder Informationen angefordert oder darum gebeten, über die relativen Vorteile des zurückbehaltenen Angebots informiert zu werden. Der Beschwerdeführer machte auch keine Vorwürfe hinsichtlich der Subjektivität der Bewertung, sondern vielmehr hinsichtlich der Subjektivität der Argumente des Parlaments und seiner fehlenden Begründung. Das Parlament habe es daher absichtlich vermieden, auf die Forderung des Beschwerdeführers nach klaren Informationen zu antworten. In der Zwischenzeit hat das Parlament die angeforderten Informationen jedoch "spontan" zur Verfügung gestellt.

2.4 Der Bürgerbeauftragte hat die beiden Schreiben, die der Beschwerdeführer am 9. und 29. November 2005 an das Parlament gerichtet hat, sorgfältig geprüft. Mit Schreiben vom 9. November 2005 bat die Beschwerdeführerin lediglich um ergänzende Angaben zu den Gründen für die Ablehnung ihres Angebots. In seinem Schreiben vom 29. November 2005 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die in der Antwort des Parlaments vom 17. November 2005 dargelegten Argumente vage seien und eine persönliche und keine objektive Bewertung seines Angebots zeigten. Der Beschwerdeführer warf auch einige Fragen zur Bewertung seines Angebots auf. Zwar hat der Beschwerdeführer in keinem der Schreiben ausdrücklich darum gebeten, über die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots informiert zu werden.

2.5 In Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung heißt es: "Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bewerbern oder Bietern, deren Bewerbungen oder Angebote abgelehnt werden, die Gründe mit, aus denen die Entscheidung getroffen wurde, sowie allen Bietern, deren Angebote zulässig sind und die einen schriftlichen Antrag stellen, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Bieters mit, an den der Auftrag vergeben wird. Bestimmte Einzelheiten brauchen jedoch nicht offengelegt zu werden, wenn eine Offenlegung die Anwendung des Gesetzes behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den berechtigten Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde, da sie den lauteren Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen verfälschen könnte (Hervorhebung nur hier).

In Artikel 149 Absätze 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen heißt es: „Die öffentlichen Auftraggeber unterrichten die Bewerber und Bieter so bald wie möglich über die Entscheidungen, die sie über die Vergabe des Auftrags getroffen haben, einschließlich der Gründe für ihre Entscheidung, einen Auftrag, für den ein wettbewerbliches Vergabeverfahren stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren wieder aufzunehmen“, und dass „[d]ie öffentlichen Auftraggeber binnen höchstens fünfzehn Kalendertagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags die in Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Informationen übermitteln“.

2.6 Aus Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 149 der Durchführungsbestimmungen geht hervor, dass der abgelehnte Bieter einen schriftlichen Antrag stellen muss, um Informationen über die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots zu erhalten. Aus diesen Bestimmungen geht jedoch nicht ganz hervor, ob der schriftliche Antrag ausdrücklich als Auskunftsverlangen über die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots gekennzeichnet werden muss oder ob auch ein bloßer schriftlicher Auskunftsverlangen im Allgemeinen ausreicht. Da das Ziel dieser Bestimmungen darin besteht, die abgelehnten Bieter zu informieren, hält es der Bürgerbeauftragte für vernünftig, davon auszugehen, dass diese Bestimmungen nicht zu eng ausgelegt werden sollten.

2.7 Es scheint jedoch, dass diese Frage nicht weiter geprüft werden muss, da das Parlament dem Beschwerdeführer schließlich die angeforderten Informationen übermittelt hat, nämlich in seinem Schreiben vom 25. Januar 2007. In diesem Schreiben, in dem ausdrücklich auf die beim Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerde Bezug genommen wird, informierte das Parlament den Beschwerdeführer über die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots. Insbesondere zitierte das Parlament zwei Seiten aus dem Bewertungsbericht, die für die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers einerseits und des erfolgreichen Angebots andererseits relevant sind. In dem Schreiben wurde auch das vom Bewertungsausschuss erstellte abschließende Bewertungsdiagramm wiedergegeben, in dem die für jedes der drei Bewertungskriterien an die sechs konkurrierenden Unternehmen vergebenen Noten sowie die Gesamtnoten für jedes dieser Unternehmen aufgeführt sind. Darüber hinaus fügte das Parlament seinem Schreiben ein detaillierteres fünfseitiges Bewertungsdiagramm für die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers bei (mit detaillierten Noten für alle drei Kriterien und die Unterkriterien).

2.8 In Anbetracht der Tatsache, dass das Parlament dem Beschwerdeführer die angeforderten Informationen schließlich zur Verfügung gestellt hat, sind keine weiteren Untersuchungen der ersten Behauptung und des ersten Anspruchs erforderlich.

3 Zum angeblichen Versäumnis, die Beschwerdemöglichkeiten beim Beschwerdeführer anzugeben

3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Parlament ihm entgegen der Anforderung in Artikel 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht die Rechtsmittelmöglichkeiten mitgeteilt habe.

3.2 In seiner Stellungnahme stellte das Parlament fest, dass der Anweisungsbefugte in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2005 nicht angegeben habe, welche Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden könnten. Gemäß der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, solche Informationen vorzulegen, weshalb die Mitteilung den einschlägigen Vorschriften entsprach. Das Parlament akzeptierte jedoch, dass es die im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegten Verpflichtungen nicht einhielt, wonach eine Entscheidung eines Organs, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen könnte, einen Hinweis auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten enthalten muss, die zur Anfechtung der Entscheidung zur Verfügung stehen.

Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass die offensichtlich unbeabsichtigte Nichterwähnung der Beschwerdemöglichkeiten den Interessen des Beschwerdeführers in keiner Weise geschadet habe, da es allen Grund zu der Annahme gebe, dass der Beschwerdeführer diese Möglichkeiten wahrscheinlich nicht in Anspruch genommen hätte, wenn die Entscheidung über die Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers die Beschwerdemöglichkeiten erwähnt hätte.

Außerdem habe nichts darauf hindeuten können, dass der Beschwerdeführer jemals beabsichtigt habe, einen Rechtsbehelf gegen die Nichtigerklärung des Ausschreibungsverfahrens einzulegen. Einerseits forderte der Beschwerdeführer nie Informationen über die Voraussetzungen für einen solchen Rechtsbehelf an. Dagegen beschloss der Beschwerdeführer, bei den belgischen Behörden einen Rechtsbehelf wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über den Unternehmensübergang einzulegen. Der Beschwerdeführer war sich daher der verschiedenen Rechtsmittelmöglichkeiten bewusst und zog es vor, die Legitimität des Ausschreibungsverfahrens nicht in Frage zu stellen, sondern die Anwendung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz im Falle des Unternehmensübergangs zu beantragen.

3.3 In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht verstehe, wie das Parlament zu dem Schluss gelangen könne, dass es, selbst wenn in der Entscheidung über die Ablehnung seines Angebots die Beschwerdemöglichkeiten genannt worden wären, diese wahrscheinlich nicht genutzt hätte. Hätte der Beschwerdeführer von den Beschwerdemöglichkeiten gewusst und die Informationen, die das Parlament schließlich erst im Januar 2007 übermittelt hatte, beseitigt, hätte er definitiv einen Antrag auf Ungültigkeit des Verfahrens gestellt und Berufung eingelegt. Der Beschwerdeführer bestritt auch den vom Parlament vorgeschlagenen Zusammenhang zwischen seinem Rechtsmittel bei den belgischen Behörden und seiner angeblichen Kenntnis der Rechtsmittelmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren und erklärte, dass diese nichts miteinander zu tun hätten.

3.4 Insbesondere in Bezug auf Ausschreibungsverfahren stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen keine Verpflichtung vorsehen, abgelehnte Bieter über Beschwerdemöglichkeiten zu informieren (12). Dennoch gelten die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung auch für Ausschreibungsverfahren und damit für den vorliegenden Fall.

3.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass die Organe, die eine Entscheidung treffen, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen könnte, die Rechtsbehelfsmöglichkeiten angeben, die zur Anfechtung der Entscheidung zur Verfügung stehen (13).

3.6 Im vorliegenden Fall hat das Parlament den Beschwerdeführer weder in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2005 noch in seinem späteren Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer über die Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs gegen die Vergabeentscheidung unterrichtet. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Parlament mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Feststellung des Scheiterns des Verfahrens gestellt habe, in seiner Stellungnahme offenbar impliziert habe, dass der Beschwerdeführer über die Aussetzung der Unterzeichnung des Vertrags für 15 Tage informiert worden sei, damit es Unregelmäßigkeiten aufzeigen oder beantragen könne, dass das Verfahren für ungültig erklärt werde. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, war dies jedoch nicht der Fall.

3.7 In Bezug auf das Argument des Parlaments, dass die fehlende Erwähnung der Beschwerdemöglichkeiten den Interessen des Beschwerdeführers nicht geschadet habe, da der Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht von den Beschwerdemöglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass diese Aussage eine bloße Spekulation des Parlaments in Bezug auf die Absichten des Beschwerdeführers darstellt und dass das Parlament seinen Standpunkt nicht mit konkreten Beweisen untermauert hat.

3.8 Der Bürgerbeauftragte hält es auch für unangemessen, dass das Parlament feststellt, dass nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer jemals beabsichtigt habe, einen Rechtsbehelf gegen die Nichtigerklärung des Ausschreibungsverfahrens einzulegen, da der Beschwerdeführer nie Informationen über die Beschwerdebedingungen angefordert habe. Wie unter Punkt 3.5 dargelegt, obliegt es dem Parlament, den Beschwerdeführer im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung über die Beschwerdemöglichkeiten zu informieren, und nicht dem Beschwerdeführer, diese Informationen anzufordern. Daher kann sich das Parlament nicht auf die Tatsache berufen, dass der Beschwerdeführer nicht nach den Rechtsmittelmöglichkeiten gefragt hat, um seinen Standpunkt zu untermauern. Da die Rechtssache vor den belgischen Gerichten die Übertragung von Unternehmen betraf und somit nichts mit dem Ausschreibungsverfahren als solchem zu tun hatte, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Verfahren in Belgien eingeleitet hat, nicht nachweist, dass er sich der Rechtsmittelmöglichkeiten in Bezug auf die Entscheidung über die Vergabe des Angebots bewusst war.

3.9 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass das Versäumnis des Parlaments, den Beschwerdeführer über die Rechtsmittelmöglichkeiten zu informieren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Er macht daher unten eine kritische Bemerkung.

4 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:

Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung müssen die Organe, die eine Entscheidung treffen, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen kann, die Rechtsbehelfsmöglichkeiten angeben, die zur Anfechtung der Entscheidung zur Verfügung stehen (14). Im vorliegenden Fall hat das Parlament offenbar weder in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2005 noch in seinem anschließenden Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer den Beschwerdeführer über die Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs gegen die Vergabeentscheidung unterrichtet. Das Argument des Parlaments, dass seine Nichtbereitstellung der einschlägigen Informationen den Interessen des Beschwerdeführers nicht geschadet habe, wurde nicht dargelegt. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass das Versäumnis des Parlaments, den Beschwerdeführer über die Rechtsmittelmöglichkeiten zu informieren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

Da dieser Aspekt des Falles Verfahren betrifft, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Die Beschwerde wurde am 20. September 2006 registriert.

(2) Die "Eastman Crèche" war die Kinderkrippe des Parlaments, die ihren Sitz im Eastman-Gebäude im Leopold-Park in Brüssel hatte.

(3) Die Kinderkrippe befindet sich in der Wayenberg Straße in Brüssel.

(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 148, S. 1).

(5) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).

(6) Das Parlament beabsichtigte wahrscheinlich, auf Artikel 149 Absatz 2 Bezug zu nehmen, da Artikel 149 Absatz 3 nicht existiert.

(7) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Parlament dies am 25. Januar 2007 getan hat. Das Schreiben des Parlaments enthält jedoch zwei Daten: eine getippte (24. Januar 2007) und eine gestempelte (25. Januar 2007). In der vorliegenden Entscheidung wird das Schreiben als „vom 25. Januar 2007“bezeichnet.

(8) Siehe Fußnote 2.

(9) Siehe Fußnote 3.

(10) Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

(11) Rechtssache T-169 Esedra/Kommission, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95.

(12) Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall der öffentliche Auftraggeber das Parlament war und dass das Parlament keine Mitteilung ähnlich der Mitteilung der Kommission KOM(2003) 395 angenommen hat, die vorsieht, dass die abgelehnten Bieter rasch über die Ablehnung ihrer Angebote informiert werden, und außerdem zwei Kalenderwochen vor Vertragsunterzeichnung vorsieht, damit die abgelehnten Bieter zusätzliche Informationen über die Gründe für die Ablehnung ihrer Angebote anfordern können. Diese Mitteilung wurde von der Kommission als Reaktion auf die Initiativuntersuchung OI/2/2002/IJH des Bürgerbeauftragten angenommen (Mitteilung der Kommission KOM(2003) 395 endg. vom 3. Juli 2003 - Verfahren zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter über die von der Kommission gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung vergebenen öffentlichen Aufträge nach einem Kontakt und vor der Unterzeichnung des eigentlichen Vertrags).

(13) Siehe Artikel 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.

(14) Siehe Fußnote 13.

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