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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2633/2006/WP gegen die Europäische Kommission

Ein in Deutschland lebender Übersetzer hatte auf eine von der Kommission veröffentlichte Aufforderung zur Angebotsabgabe für Übersetzungen ins Bulgarische ein Angebot abgegeben. Dieses Angebot wurde abgelehnt, weil seine sprachliche Qualität nach Aussage der Kommission die erforderliche Mindestbewertung von 10/20 nicht erreicht hatte. Der Beschwerdeführer war dagegen der Meinung, dass die meisten der im fraglichen bulgarischen Text als fehlerhaft gekennzeichneten Wörter und Formulierungen tatsächlich richtig seien. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer vor, die Ablehnung seines Angebots durch die Kommission sei unrechtmäßig erfolgt. Er forderte, die Kommission solle ihre Entscheidung über die Ablehnung seines Angebots aufheben und es zum weiteren Auswahlverfahren zulassen.

In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass sie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bürgerbeauftragten beschlossen habe, den interinstitutionellen Bewertungsausschuss noch einmal einzuberufen, um das Angebot erneut zu überprüfen und jede möglicherweise unfaire Behandlung auszuschließen. Der von zwei zusätzlichen bulgarischen Sprachwissenschaftlern unterstützte Bewertungsausschuss beschloss, zwei vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten zu folgen. Die endgültige Fehlerzahl im Angebot ging somit auf fünf zurück, so dass das Angebot zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen wurde. Schließlich wurde das Angebot mit einer Qualitätsbewertung von 12/20 angenommen, und die Kommission entschuldigte sich beim Beschwerdeführer für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Außerdem setzte die Kommission den Bürgerbeauftragten davon in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer inzwischen ein Rahmenvertrag angeboten worden sei.

Der Beschwerdeführer teilte der Dienststelle des Bürgerbeauftragten mit, dass er mit der Art und Weise, in der die Kommission sein Problem gelöst habe, voll und ganz zufrieden sei. Er erklärte außerdem, dass ihn die kurze Frist beeindruckt habe, in der die Angelegenheit geregelt wurde, und dankte dem Bürgerbeauftragten für sein Tätigwerden.

Der Bürgerbeauftragte begrüßte es, dass sich die Kommission so rasch des vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Problems angenommen und es gelöst hat und sich beim Beschwerdeführer entschuldigt hat. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit zu bereinigen und somit den Beschwerdeführer zufrieden gestellt hat.


Straßburg, den 7. Juni 2007

Sehr geehrter Herr X,

am 6. August 2006 beschwerten Sie sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten über die Ablehnung Ihres Angebots im Rahmen der Ausschreibung Nr. AO 2005-BG (Übersetzungen ins Bulgarische).

Am 2. Oktober 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 29. Januar 2007. Am 31. Januar 2007 leitete ich diese mit der Bitte an Sie weiter, gegebenenfalls bis zum 31. März 2007 Anmerkungen dazu zu machen. Bis zum genannten Datum gingen keine Anmerkungen von Ihnen ein.

In einem Telefongespräch mit der für Ihren Fall zuständigen Sachbearbeiterin am 15. Mai 2007 erklärten Sie, Sie seien mit der Art und Weise, wie die Kommission Ihr Problem gelöst habe, voll und ganz zufrieden.

Ich möchte Ihnen nunmehr die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Am 4. Januar 2006 unterbreitete der Beschwerdeführer im Rahmen der Ausschreibung für Übersetzungen ins Bulgarische Nr. AO 2005-BG(1) der Europäischen Kommission ein Angebot. Am 14. Juni 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Angebot abgelehnt worden sei, weil es bei der Bewertung der sprachlichen Qualität nicht die erforderlichen 5 von 10 möglichen Punkten erreicht habe. Nachdem der Beschwerdeführer um weitere Informationen zu den Gründen der Ablehnung gebeten hatte, teilte ihm die Kommission mit Schreiben vom 23. Juni 2006 mit, dass ihm in der Beschreibung seiner Arbeitsmethode in bulgarischer Sprache sechs Rechtschreib- und ein Grammatikfehler sowie Fehler in der Zeichensetzung unterlaufen seien. Die Kommission erklärte, diese Fehler seien wohl vor allem darauf zurückzuführen, dass er längere Zeit außerhalb Bulgariens gelebt habe.

Per E-Mail vom 27. Juni 2006 antwortete der Beschwerdeführer, ihm sei auch nach erneuter Durchsicht seines Textes nicht klar, wo ihm Fehler unterlaufen sein könnten. Er bat um genauere Auskünfte. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 übermittelte ihm die Kommission eine Liste von fünf in seinem Text enthaltenen Rechtschreib- und zwei Grammatikfehlern (sic).

In seiner Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer vor, die meisten der als Fehler gewerteten Wörter und Wendungen seien in Wirklichkeit korrekt. Er fügte ein Dokument bei, in dem er auf die einschlägigen Regeln und entsprechende Einträge in mehreren Nachschlagewerken verwies.

Der Beschwerdeführer warf der Kommission vor, sie habe sein Angebot im Rahmen der Ausschreibung Nr. AO 2005-BG zu Unrecht abgelehnt.

Er forderte, die Kommission solle ihre Entscheidung, sein Angebot abzulehnen, zurücknehmen und es zum weiteren Auswahlverfahren zulassen.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf Punkt 2.3.3.5 der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung Nr. AO 2005-BG, der besagte, dass das Angebot in bulgarischer Sprache und unter besonderer Beachtung der Rechtschreib- und Grammatikregeln erstellt werden müsse. Die sprachliche Qualität der Angebote werde überprüft. Angebote, die bei der Bewertung weniger als 5 von 10 möglichen Punkten erhalten, würden ausgeschlossen. Angebote, die – außer in zusätzlich eingereichten Dokumenten – mehr als fünf Rechtschreibfehler und/oder Grammatikfehler enthielten, würden ausgeschlossen („The tender must be drawn up in Bulgarian, with particular attention being paid to spelling and grammar. Tenders will be subjected to a linguistic quality analysis. Any tender obtaining fewer than 5 points out of 10 will be excluded. Any tender containing more than five spelling and/or grammatical errors in parts other than the supporting documents will be excluded“).

Die Kommission erklärte, der interinstitutionelle Bewertungsausschuss habe im Angebot des Beschwerdeführers fünf Rechtschreib- und zwei Grammatikfehler gefunden und deshalb beschlossen, das Angebot abzulehnen.

Die Kommission habe allerdings auf die Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bürgerbeauftragten hin und in dem Bestreben, eine etwaige ungerechte Behandlung auszuschließen, beschlossen, den Bewertungsausschuss ein weiteres Mal zur Überprüfung des Angebots einzuberufen.

Der Bewertungsausschuss, zu dem zwei weitere bulgarische Sprachwissenschaftler hinzugezogen worden seien, habe beschlossen, zwei der Argumente des Beschwerdeführers gelten zu lassen. Da das Angebot nun nur noch fünf Fehler enthalten habe, sei es zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen worden. Die Qualitätsbewertung habe schließlich 12 von 20 Punkten ergeben.

Die Kommission erklärte, der Beschwerdeführer sei bereits ordnungsgemäß über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert worden. Sie setzte den Bürgerbeauftragten ferner davon in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer inzwischen ein Rahmenvertrag angeboten worden sei.

Abschließend entschuldigte sich die Kommission in aller Form bei dem Beschwerdeführer für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Anmerkungen des Beschwerdeführers

Es gingen keine Anmerkungen seitens des Beschwerdeführers ein.

In einem Telefongespräch mit der für seinen Fall zuständigen Sachbearbeiterin am 15. Mai 2007 erklärte der Beschwerdeführer jedoch, er sei mit der Art und Weise, wie die Kommission sein Problem gelöst habe, voll und ganz zufrieden und freue sich sehr über den ihm angebotenen Vertrag. Er erklärte ferner, er sei beeindruckt, in welch kurzer Zeit die Angelegenheit bereinigt worden sei, und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Intervention.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Angeblich unrechtmäßige Ablehnung eines Angebots

1.1 Im Rahmen der Ausschreibung für Übersetzungen ins Bulgarische Nr. AO 2005-BG unterbreitete der Beschwerdeführer der Europäischen Kommission ein Angebot. Dieses Angebot wurde abgelehnt, weil es der Kommission zufolge bei der Bewertung der sprachlichen Qualität nicht die erforderlichen 5 von möglichen 10 Punkten erreicht habe. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass die meisten der im bulgarischen Text als Fehler gewerteten Wörter und Wendungen in Wirklichkeit korrekt seien. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten warf er der Kommission vor, sie habe sein Angebot zu Unrecht abgelehnt. Er forderte, die Kommission solle ihre Entscheidung, sein Angebot abzulehnen, zurücknehmen und es zum weiteren Auswahlverfahren zulassen.

1.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, sie habe auf die Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bürgerbeauftragten hin und in dem Bestreben, eine etwaige ungerechte Behandlung auszuschließen, beschlossen, den interinstitutionellen Bewertungsausschuss ein weiteres Mal zur Überprüfung des Angebots einzuberufen. Der Bewertungsausschuss, zu dem zwei weitere bulgarische Sprachwissenschaftler hinzugezogen worden seien, habe beschlossen, zwei der Argumente des Beschwerdeführers gelten zu lassen. Da das Angebot nun nur noch fünf Fehler enthalten habe, sei es zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen worden. Die Qualitätsbewertung habe schließlich 12 von 20 Punkten ergeben.

Die Kommission erklärte, der Beschwerdeführer sei bereits ordnungsgemäß über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert worden. Sie setzte den Bürgerbeauftragten ferner davon in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer inzwischen ein Rahmenvertrag angeboten worden sei. Abschließend entschuldigte sich die Kommission in aller Form bei dem Beschwerdeführer für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

1.3 Es gingen keine Anmerkungen seitens des Beschwerdeführers ein. Er erklärte allerdings in einem Telefongespräch mit der für seinen Fall zuständigen Sachbearbeiterin, er sei mit der Art und Weise, wie die Kommission sein Problem gelöst habe, voll und ganz zufrieden. Auch sei er beeindruckt, in welch kurzer Zeit die Angelegenheit bereinigt worden sei, und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Intervention.

1.4 Der Bürgerbeauftragte begrüßt es, dass sich die Kommission so rasch des von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Problems angenommen und es gelöst hat und dass sie sich bei dem Beschwerdeführer entschuldigt hat. Er ist erfreut, dass dem Beschwerdeführer inzwischen ein Rahmenvertrag angeboten wurde.

2 Schlussfolgerung

Aus der Stellungnahme der Kommission und den Anmerkungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit zu bereinigen, und somit den Beschwerdeführer zufrieden gestellt hat. Der Bürgerbeauftragte schließt deshalb den Fall ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung unterrichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. S 214 vom 8. November 2005.