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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2485/2006/MF gegen das Europäische Parlament


Straßburg, den 19. Juni 2008

Sehr geehrte Frau G.,

Am 10. Juli 2006 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament eingereicht, weil es Ihren Namen angeblich nicht erneut in die Liste der freiberuflichen Dolmetscher aufgenommen hat, die für die Arbeit im Parlament zugelassen sind. Sie machten ferner geltend, dass das Parlament Ihre E-Mails vom 18. Juli 2005 und 21. Februar 2006 nicht beantwortet habe.

Am 12. September 2006 habe ich Ihre Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weitergeleitet. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 15. November 2006 übermittelt.

Am 27. November 2006 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2006 übermittelt.

Mit E-Mail vom 18. Dezember 2006 haben Sie eine Verlängerung der Frist für Ihre Stellungnahme beantragt.

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2006 teilte ich Ihnen mit, dass ich beschlossen habe, Ihrem Antrag stattzugeben, und bat Sie, bis zum 31. Januar 2007 zu der Stellungnahme des Parlaments Stellung zu nehmen. Sie haben Ihre Anmerkungen am 6. Februar 2007 übermittelt.

Am 3. Juli und 6. August 2007 haben Sie mir weitere E-Mails zu Ihrer Beschwerde übermittelt.

Am 5. Februar 2008 habe ich das Parlament um weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde gebeten. Das Parlament hat mir seine Antwort am 10. März 2008 übermittelt.

Am 17. März 2008 habe ich Ihnen die Antwort des Parlaments mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 13. Mai 2008 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Hintergrund: Beschwerde 837/2006/MF

Am 15. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine erste Beschwerde (837/2006/MF) gegen das Europäische Parlament über ihre Arbeitsbeziehungen zu diesem ein.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:

Der Beschwerdeführer war von 1975 bis 1978 als freiberuflicher Dolmetscher im Rahmen eines Hilfsvertrags für die Europäische Kommission tätig.

Von 1978 bis 1995 arbeitete der Beschwerdeführer als freiberuflicher Dolmetscher für das Parlament. Danach stellte der Beschwerdeführer für einen bestimmten Zeitraum seine Tätigkeit für das Parlament ein und arbeitete für internationale Organisationen in den Vereinigten Staaten. Danach arbeitete sie wieder für das Parlament.

1998 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Präsidenten des Parlaments, seinen Generalsekretär und seinen Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung, um über die Gründe für die konsequente Verringerung ihrer Arbeitszeit informiert zu werden. Sie wird darüber informiert, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten die Arbeitszeiten der freiberuflichen Dolmetscher für bestimmte Sprachen verkürzt worden seien.

Am 6. Februar 2004 versuchte der Beschwerdeführer, sich mit dem Dolmetschdienst des Parlaments in Verbindung zu setzen, indem er das Computerprogramm nutzte, das die Liste aller freiberuflichen Dolmetscher enthielt, die für die Arbeit im Parlament zugelassen waren. Dem Beschwerdeführer wurde der Zugang zu diesem Programm verweigert. Sie wurde darüber informiert, dass ihr Name von der Liste der freiberuflichen Dolmetscher gestrichen worden sei. Ihrer Ansicht nach war das unfair.

Anschließend wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag, in die Liste der freiberuflichen Dolmetscher aufgenommen zu werden, die für die Arbeit im Parlament zugelassen sind. Ihr Antrag wurde abgelehnt.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten argumentierte sie, dass sie mehr als 20 Jahre für das Parlament und die Kommission gearbeitet habe und dass ihre zuständigen Dienststellen immer mit ihrer Arbeit zufrieden gewesen seien. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie Opfer von Diskriminierung sei.

Da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorlegte, die bescheinigten, dass sie sich wegen ihres Vorwurfs der Diskriminierung zuvor verwaltungstechnisch an das Parlament gewandt hatte, teilte der Bürgerbeauftragte ihr am 20. April 2006 mit, dass ihre Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 195 EG-Vertrag unzulässig sei. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie erwägen könne, ihre Beschwerde beim Bürgerbeauftragten zu erneuern, sofern sie die einschlägigen Dokumente vorlegte, aus denen hervorgeht, dass sie sich wegen ihres Vorwurfs an das Parlament gewandt hatte.

Gegenwärtige Beschwerde 2485/2006/MF

Am 10. Juli 2006 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bürgerbeauftragten. Aufgrund der beigefügten Unterlagen wurde das weitere Schreiben des Beschwerdeführers am 17. Juli 2006 unter dem Aktenzeichen 2485/2006/MF als neue Beschwerde registriert.

In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass sie diskriminiert worden sei, weil die Zahl ihrer Arbeitszeiten seit 1995 konsequent reduziert worden sei. Sie fügte ein Schreiben vom 21. Juni 1999 an den Generalsekretär des Parlaments bei, in dem sie sich über die ihrer Ansicht nach "Verfolgungen"durch den Direktor des Dolmetschdienstes und den Leiter der französischen Abteilung beschwerte. In seiner Antwort erklärte der Generalsekretär des Parlaments, dass ihre Behauptung nicht begründet sei.

Die Beschwerdeführerin fügte ihrer Beschwerde ferner ein Schreiben von 1998 bei, das mehrere MdEP an den Präsidenten des Parlaments richteten und in dem sie darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer, der mehr als 20 Jahre für das Parlament gearbeitet habe, nicht mehr vom Parlament eingestellt worden sei. Die zuständigen MdEP forderten den Präsidenten des Parlaments auf, dieser unfairen Situation abzuhelfen.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass ihr Name im Dezember 2003 zu Unrecht von der Liste der freiberuflichen Dolmetscher gestrichen worden sei.

Sie erklärte, dass das Parlament am 10. Mai 2005 vorgeschlagen habe, ihren Namen wieder in die Liste aufzunehmen, und forderte sie in diesem Zusammenhang auf, ein Formular mit personenbezogenen Daten wie ihrer beruflichen und persönlichen Anschrift sowie ihren beruflichen und persönlichen Telefonnummern auszufüllen, die nützlich seien, um sie erforderlichenfalls zu erreichen.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihre personenbezogenen Daten per E-Mail übermittelt habe, jedoch nie eine Antwort erhalten habe. Mit E-Mail vom 18. Juli 2005 teilte die Beschwerdeführerin dem Parlament mit, dass sie das Formular, zu dem sie am 10. Mai 2005 aufgefordert worden war, nicht erhalten habe. Mit E-Mail vom 21. Februar 2006 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Parlament. Sie bringt ihre Enttäuschung zum Ausdruck, dass ihr zum einen vom Parlament nie ein Werk angeboten worden sei, obwohl ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Name wieder in die Liste aufgenommen werde, und dass sie zum anderen immer noch keinen Zugang zu dem Computerprogramm habe, das die Liste aller freiberuflichen Dolmetscher enthalte. Sie behauptete, dass sie nie eine Antwort auf diese beiden E-Mails erhalten habe.

In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin folgende Behauptungen vor:

  1. Sie wurde diskriminiert, weil ihre Arbeitszeit seit 1995 konsequent reduziert worden war.
  2. Das Parlament hat ihren Namen im Dezember 2003 zu Unrecht aus der Liste der freiberuflichen Dolmetscher gestrichen und ihren Namen nicht erneut in die Liste aufgenommen, obwohl sie aufgefordert wurde, ein Formular mit personenbezogenen Daten auszufüllen.
  3. Das Parlament beantwortete ihre E-Mails vom 18. Juli 2005 und 21. Februar 2006 nicht.

DIE ANFRAGE

Der Ansatz des Bürgerbeauftragten

Mit Schreiben vom 12. September 2006 teilte der Bürgerbeauftragte der Beschwerdeführerin mit, dass er beschlossen habe, eine Untersuchung zum zweiten und dritten Vorwurf ihrer Beschwerde einzuleiten.

In Bezug auf die erste Behauptung des Beschwerdeführers teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er beschlossen habe, diesen Aspekt des Falles auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts einzustellen, da die relevanten Fakten, die dieser Behauptung zugrunde lagen, einen Zeitraum von 1995 bis 1999 betrafen.

Stellungnahme des Parlaments

In seiner Antwort gab das Parlament zusammenfassend folgende Erklärungen ab:

In Bezug auf die angeblich ungerechtfertigte Streichung des Namens des Beschwerdeführers von der Liste der freiberuflichen Dolmetscher im Dezember 2003, d. h. vor der Erstellung einer interinstitutionellen Liste der für eine oder mehrere europäische Institutionen zugelassenen Dolmetscher, erklärte das Parlament, dass der Name des Beschwerdeführers tatsächlich aus der Datenbank „GERI“ entfernt worden sei (1).

Der Beschwerdeführer stand jedoch weiterhin auf der Liste der freiberuflichen Dolmetscher unter einem verschlüsselten Namen, dem der Verweis "ZZ"("ZZGALBR") vorangestellt war. Das Parlament stellte fest, dass diese Liste in Fällen gilt, in denen die einstellende Dienststelle keine Kontakte mehr zu dem betreffenden Dolmetscher hatte oder wenn dieser den Wunsch geäußert hatte, nicht mehr eingestellt zu werden, sei es auf Zeit oder auf Dauer.

Am 8. April 2005 unterrichtete der Leiter des Referats Französischverdolmetschung (im Folgenden „Referatsleiter“) des Parlaments den Beschwerdeführer über die oben genannte Liste. Sie teilte der Beschwerdeführerin ferner mit, dass sie bei der Kontaktaufnahme über mehrere Jahre auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei.

In Bezug auf die angebliche Nichtaufnahme des Namens des Beschwerdeführers in die Liste der Dolmetscher in der GERI-Datenbank erklärte das Parlament, dass alle für die Arbeit bei den EU-Organen akkreditierten Dolmetscher aufgefordert worden seien, ein Formular auszufüllen, in dem ihre Kontaktdaten angegeben seien. Der Beschwerdeführer, der offenbar regelmäßig vom Dolmetschdienst der Kommission, SCIC, eingestellt wurde, füllte ebenfalls dieses Formular aus.

Das Parlament wies jedoch darauf hin, dass die zuständigen Referatsleiter bei der Aufstellung der Liste der für die Arbeit bei den europäischen Organen zugelassenen Dolmetscher nicht allen Dolmetschern die Akkreditierung erteilten. Im Fall der Beschwerdeführerin wollte die Leiterin des Referats Französisch-Dolmetschen nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten, und zwar aus Gründen, die ihr in mehreren E-Mails mitgeteilt wurden, nämlich ihre ungerechtfertigte Abwesenheit bei Vertragsabschluss; die Unmöglichkeit, sie über einen längeren Zeitraum zu kontaktieren; und ihre diffamierenden Kommentare über ihre Vorgesetzten.

Das Parlament stellte ferner fest, dass, selbst wenn dem Beschwerdeführer die entsprechende Akkreditierung erteilt worden wäre, die Tatsache, dass sein Name auf diese Liste gesetzt worden sei, nicht, wie das Gericht erster Instanz festgestellt habe, einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen bedeute.

Zu seiner angeblichen Unterlassung, auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2005 zu antworten, erklärte das Parlament, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich am selben Tag per E-Mail geantwortet und eine Kopie dieser Antwort beigefügt habe.

Zur angeblichen Nichtbeantwortung der E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2006 fügte das Parlament eine Kopie der Antwort bei, die der Referatsleiter dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2006 übermitteln sollte. In dem höchst unwahrscheinlichen Fall, dass die Referatsleiterin vergessen habe, diese E-Mail an die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2006 zu senden, entschuldigte sich die Referatsleiterin bei ihr für dieses Versäumnis. Jedenfalls zeigten die zahlreichen Antworten des Parlaments auf die E-Mails des Beschwerdeführers vor und nach dem 21. Februar 2006, dass das Parlament in dieser Frage keine Fahrlässigkeit begangen hatte.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In ihren Erklärungen wiederholte die Beschwerdeführerin die Behauptung in ihrer ersten Beschwerde 837/2006/MF, wonach sie angeblich Opfer einer Diskriminierung geworden sei, weil ihr Name zwar auf die Liste der freiberuflichen Dolmetscher gesetzt worden sei, die für die Arbeit im Parlament zugelassen seien, diese ihr aber nie weitere Verträge angeboten hätten.

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass es an Transparenz mangele, da die Dolmetscher nicht über die Entscheidung der Referatsleiter informiert worden seien, ihnen die Akkreditierung zu erteilen oder sie abzulehnen. Sie fragt sich schließlich, warum sich das Parlament, falls es sie nicht mehr einstellen möchte, verzögert, sie entsprechend zu informieren. Dies stelle einen Mangel an Informationen dar.

Die Beschwerdeführerin beanstandete die Tatsache, dass sie lange Zeit nicht zur Verfügung stand, um auf Kontakte des Parlaments zu reagieren. Sie weist darauf hin, dass sie nie angegeben habe, dass sie nicht mehr für das Parlament arbeiten wolle. Sie widerlegte auch die Ansicht des Parlaments, dass sie sich ohne Begründung im Urlaub befinde und dass sie diffamierende Bemerkungen zu ihren Vorgesetzten gemacht habe. Das Parlament habe keine Beweise vorgelegt, um sein Vorbringen zu untermauern.

Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass die Referatsleiterin den Eingang ihrer E-Mail vom 18. Juli 2005 „bestätigt“ habe. Die Beschwerdeführerin merkte ferner an, dass die Antwort des Parlaments auf ihre E-Mail vom 21. Februar 2006 "ungewohnt" kein Datum enthalte.

Weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. August 2007

Am 6. August 2007 richtete die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben an den Bürgerbeauftragten, in dem sie die Behauptung wiederholte, dass sie vom Parlament diskriminiert worden sei. Selbst wenn die von ihr in diesem Schreiben beschriebenen Tatsachen den Zeitraum vor dem Zeitraum beträfen, zu dessen Berücksichtigung der Bürgerbeauftragte berechtigt sei, seien diese Tatsachen ihrer Ansicht nach wesentlich.

Die Beschwerdeführerin gab ferner an, dass das Parlament sie offiziell für zwei Tage eingestellt habe und dass sie das entsprechende Gehalt erhalten habe. Später stellte sie jedoch fest, dass sie im entsprechenden Programm vier Tage lang eingestellt worden war. Als die Beschwerdeführerin Informationen zu dieser Situation anforderte, wurde ihr mitgeteilt, dass sie nur für die vier Tage bezahlt würde, wenn sie eine schriftliche Bestätigung des Stellenangebots erhalten hätte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte dies eine Ungleichbehandlung des Parlaments dar.

Weitere Anfragen
Das an das Parlament gerichtete Auskunftsersuchen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Parlaments und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt es der Bürgerbeauftragte für notwendig, das Parlament um weitere Informationen zu ersuchen.

Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher das Parlament, ihm Informationen zu folgenden Punkten zu übermitteln:

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Referatsleiter in einer E-Mail vom 18. Juli 2005 erklärte, dass der Beschwerdeführer beim SCIC "akkreditiert"sei. In einer weiteren E-Mail vom 21. Februar 2006 an die Beschwerdeführerin erklärte die Referatsleiterin ferner, dass der Name der Beschwerdeführerin „auf der gemeinsamen Liste der französischen Dolmetscher“stehe, dass sie jedoch nicht kontaktiert worden sei, weil ihre „Sprachkombination von anderen Dolmetschern abgedeckt werde, deren Leistungen in der Tat zufriedenstellend seien“.

Vor diesem Hintergrund ersuchte der Bürgerbeauftragte das Parlament, zu den offensichtlichen Widersprüchen in den Erklärungen des Referatsleiters Stellung zu nehmen.

Antwort des Parlaments

In seiner Erwiderung hat das Parlament erstens darauf hingewiesen, dass zwischen Dolmetschern, die für alle drei Dolmetschdienste zugelassen seien, d. h. der Kommission, dem Parlament und dem Gerichtshof, und solchen, die für nur ein oder zwei der drei Organe zugelassen worden seien, zu unterscheiden sei. Der Beschwerdeführer gehörte zur zweiten Kategorie.

Bei der Erstellung der gemeinsamen Liste erhielten alle Dolmetscher, die [a] regelmäßig für alle Organe tätig waren, [b] nicht beanstandet wurden und [c] über eine ununterbrochene Zusammenarbeit mit den Organen verfügten, automatisch eine gemeinsame Akkreditierung auf der gemeinsamen Liste. Dolmetscher, die diese Bedingungen nicht erfüllten, behielten die Akkreditierung für die Institution(en), für die sie weiterarbeiteten.

Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 mehrere Verträge nicht erfüllte und lange Zeit nicht erreichbar war, entschied sich das Parlament nicht dafür, sie für eine breitere Akkreditierung auf der gemeinsamen Liste zu empfehlen. Sie blieb jedoch auf der Liste mit JICS (2) Akkreditierung. Der Referatsleiter informierte den Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 18. Juli 2005 entsprechend.

In ihrer E-Mail vom 21. Februar 2006 bestätigte die Referatsleiterin den Status des Beschwerdeführers, d. h. eine Akkreditierung nur für das JICS. Sie teilt der Beschwerdeführerin ferner mit, dass sie sie nicht für die Einstellung im Hinblick auf eine mögliche Akkreditierung für das Parlament empfehlen wolle, da i) es an ihrer Sprachkombination nicht mangele und ii) diese Sprachkombination von anderen ACI, die regelmäßig zur vollsten Zufriedenheit mit dem Parlament zusammenarbeiteten, sehr gut abgedeckt werde.

Das Parlament stellt ferner fest, dass das Fehlen einer gemeinsamen Akkreditierung die anderen Organe in keiner Weise daran hindert, Hilfsdolmetscher (ACI) mit diesem Status einzusetzen, wenn dies erforderlich ist. Für den Fall, dass die von den ACI erbrachten Dienstleistungen zufriedenstellend waren, könnte das Organ dann eine Verlängerung der Akkreditierung des Dolmetschers beantragen.

Das Parlament vertrat daher die Auffassung, dass zwischen den beiden E-Mails des Referatsleiters an den Beschwerdeführer kein Widerspruch bestehe.

Das Parlament kam zu dem Schluss, dass der Referatsleiter angesichts der Klarstellungen in seinen früheren Antworten in Bezug auf die Dienste und das Verhalten des Beschwerdeführers keinen Grund hatte, dem Einstellungsdienst der ACI zu empfehlen, den Beschwerdeführer einzustellen.

Weitere Anmerkungen des Beschwerdeführers

In ihren Erklärungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Parlament seine Auffassung, dass sie Gegenstand von Beschwerden gewesen sei, nicht aufrechterhalten habe. Sie weist ferner darauf hin, dass sie immer über ihr Mobiltelefon erreichbar gewesen sei und dass dem Parlament ihre E-Mail-Adresse bekannt sei, falls es sie kontaktieren wolle.

Die Beschwerdeführerin erklärte ferner, dass sich aus der weiteren Stellungnahme des Parlaments ergebe, dass die Referatsleiterin mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte sie, wenn sie früher über diese Situation informiert worden wäre, reagieren und ihre Argumente vorbringen können. Sie weist darauf hin, dass dies einen Mangel an Transparenz darstelle.

DER BESCHLUSS

1 Untersuchungsumfang des Bürgerbeauftragten

1.1 Der Beschwerdeführer war von 1975 bis 1995 als freiberuflicher Dolmetscher sowohl für die Europäische Kommission als auch für das Europäische Parlament tätig. Nach einer Zeit, in der sie nicht für das Parlament arbeitete, versuchte die Beschwerdeführerin erfolglos, wieder für das Organ zu arbeiten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hatte das Parlament ihren Namen im Dezember 2003 zu Unrecht von der Liste der freiberuflichen Dolmetscher gestrichen, die für die Arbeit bei den EU-Organen zugelassen waren. Am 10. Mai 2005 habe das Parlament vorgeschlagen, ihren Namen wieder in die Liste aufzunehmen. In diesem Zusammenhang forderte das Parlament sie auf, ein Formular mit ihren Kontaktdaten auszufüllen. Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Kontaktdaten per E-Mail übermittelte, gab sie an, dass sie nie eine Antwort erhalten habe. In ihrer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Parlament im Dezember 2003 ihren Namen zu Unrecht aus der Liste der freiberuflichen Dolmetscher gestrichen und ihren Namen trotz der Aufforderung, ein Formular mit ihren personenbezogenen Daten auszufüllen, nicht erneut in die Liste aufgenommen habe.

1.2 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Erklärungen die Behauptung aus ihrer ersten Beschwerde 837/2006/MF wiederholte, wonach sie Opfer einer Diskriminierung geworden sei, da ihr Name zwar auf die Liste gesetzt worden sei, das Parlament ihr jedoch nie weitere Verträge angeboten habe. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass es an Transparenz mangele, da die Dolmetscher nicht über die Entscheidung der zuständigen Referatsleiter informiert worden seien, ihnen die Akkreditierung zu erteilen, die sie berechtige, für die europäischen Organe zu arbeiten, oder sie alternativ abzulehnen. Sie fragt sich schließlich, warum das Parlament sie für den Fall, dass es sie nicht mehr einstellen möchte, nicht mehr entsprechend informiert. Dies stelle einen Mangel an Informationen dar. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem weiteren Schreiben vom 6. August 2007 ihre Behauptung wiederholte, dass sie Opfer einer Diskriminierung durch das Parlament geworden sei.

1.3 In Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie Opfer einer Diskriminierung geworden sei, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass, wie bereits in seinem Schreiben vom 12. September 2006 an die Beschwerdeführerin dargelegt, dieser Aspekt des Falles auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts (3) unzulässig ist, da die relevanten Fakten, die dieser Behauptung zugrunde liegen, einen Zeitraum von 1995 bis 1999 betreffen.

1.4 In Bezug auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es an Transparenz und an Informationen mangele, möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Fragen um neue Behauptungen handelt, die in der ursprünglichen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurden. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Untersuchung. Der Beschwerdeführer könnte erwägen, diese Vorwürfe zu erneuern, nachdem er gemäß Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts die entsprechenden vorherigen administrativen Schritte beim Parlament unternommen hat.

2 Die angeblich unfaire Streichung des Namens der Beschwerdeführerin von der Liste der freiberuflichen Dolmetscher durch das Parlament und die angebliche Nichtaufnahme ihres Namens in die Liste

2.1 In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Parlament im Dezember 2003 ihren Namen zu Unrecht aus der Liste der freiberuflichen Dolmetscher gestrichen und ihren Namen nicht erneut in die Liste aufgenommen habe, obwohl sie aufgefordert worden sei, ein Formular mit ihren personenbezogenen Daten auszufüllen.

2.2 In seiner Stellungnahme stellte das Parlament fest, dass der Name des Beschwerdeführers tatsächlich aus der Datenbank "GERI" entfernt worden sei. Der Beschwerdeführer stand jedoch weiterhin auf der Liste der freiberuflichen Dolmetscher unter einem verschlüsselten Namen, dem der Verweis "ZZ" ("ZZGALBR") vorangestellt war. Das Parlament stellte fest, dass diese letztgenannte Liste in Fällen gilt, in denen die einstellende Dienststelle keine Kontakte mehr mit dem betreffenden Dolmetscher hatte oder wenn der betreffende Dolmetscher den Wunsch geäußert hatte, in Zukunft weder auf Zeit noch dauerhaft eingestellt zu werden. Am 8. April 2005 unterrichtete der Referatsleiter des Parlaments den Beschwerdeführer über die oben genannte Liste. Die Referatsleiterin teilt der Beschwerdeführerin ferner mit, dass sie in den letzten Jahren bei der Kontaktaufnahme mit ihr auf ernste Schwierigkeiten gestoßen sei.

Hinsichtlich des angeblichen Versäumnisses, den Namen des Beschwerdeführers nicht erneut in die aus der GERI-Datenbank stammende Liste aufzunehmen, erklärte das Parlament, dass nach der Erstellung einer interinstitutionellen Liste von Dolmetschern, die für eine oder mehrere europäische Institutionen zugelassen sind, alle betroffenen Dolmetscher aufgefordert wurden, ein Formular auszufüllen, in dem ihre Kontaktdaten angegeben sind. Der Beschwerdeführer, der anscheinend regelmäßig vom "SCIC" eingestellt wurde, füllte dieses Formular ebenfalls aus. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der zuständige Referatsleiter bei der Aufstellung der Liste der für die Arbeit bei den europäischen Organen zugelassenen Dolmetscher nicht allen Dolmetschern die entsprechende Akkreditierung erteilt hat. Im Fall der Beschwerdeführerin wollte die Referatsleiterin nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten, und zwar aus Gründen, die der Beschwerdeführerin in mehreren E-Mails mitgeteilt wurden, nämlich ihre ungerechtfertigte Abwesenheit, als sie unter Vertrag stand; die Unmöglichkeit, sie über einen längeren Zeitraum zu kontaktieren; Und die diffamierenden Kommentare, die sie über ihre Vorgesetzten gemacht hatte.

2.3 In ihrer Stellungnahme beanstandete die Beschwerdeführerin die Auffassung des Parlaments, dass sie nicht verfügbar sei und dass das Parlament sie lange Zeit nicht kontaktiert habe. Sie widerlegte auch die Ansicht des Parlaments, dass sie ohne jede Rechtfertigung abwesend sei und dass sie diffamierende Bemerkungen zu ihren Vorgesetzten gemacht habe.

2.4 Vor diesem Hintergrund hielt es der Bürgerbeauftragte für angemessen, das Parlament um weitere Informationen zu ersuchen. Er ersuchte daher das Parlament, zu den offensichtlichen Widersprüchen in den Erklärungen der Referatsleiterin in ihren E-Mails vom 18. Juli 2005 und 21. Februar 2006 Stellung zu nehmen.

2.5 In seiner ergänzenden Antwort erläuterte das Parlament, dass die Beschwerdeführerin, da sie 2001 mehrere Verträge nicht erfüllt habe und lange Zeit nicht erreichbar gewesen sei, sich nicht dafür entschieden habe, sie für eine breitere Akkreditierung auf der gemeinsamen Liste zu empfehlen. Sie blieb jedoch auf der Liste mit JICS-Akkreditierung. Der Referatsleiter informierte den Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 18. Juli 2005 entsprechend. In ihrer E-Mail vom 21. Februar 2006 teilte die Referatsleiterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie sie nicht für die Einstellung im Hinblick auf eine mögliche Akkreditierung für das Parlament empfehlen wolle, da i) es an ihrer Sprachkombination nicht mangele und ii) diese Sprachkombination von anderen ACI, die regelmäßig mit dem Parlament zusammenarbeiteten, sehr gut abgedeckt sei. Das Parlament vertrat daher die Auffassung, dass zwischen den beiden E-Mails des Referatsleiters an den Beschwerdeführer kein Widerspruch bestehe. Das Parlament wies ferner darauf hin, dass die Aufnahme des Namens eines Dolmetschers in die gemeinsame Liste mit gemeinsamer oder beschränkter Akkreditierung für eines der Organe nur impliziere, dass der betreffende Dolmetscher für die Einstellung in Frage komme, ohne dass ihm ein Recht auf Einstellung eingeräumt werde.

2.6 In ihren weiteren Bemerkungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Parlament seine Auffassung, dass sie Gegenstand von Beschwerden gewesen sei, nicht aufrechterhalten habe. Sie weist ferner darauf hin, dass sie immer über ihr Mobiltelefon erreichbar gewesen sei und dass dem Parlament ihre E-Mail-Adresse bekannt sei. Die Beschwerdeführerin erklärte ferner, dass sich aus der weiteren Stellungnahme des Parlaments ergebe, dass die Referatsleiterin mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte sie, wenn sie früher über diese Situation informiert worden wäre, reagieren und ihre Argumente vorbringen können.

2.7 Als vorläufige Bemerkung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich aus der Stellungnahme des Parlaments und der weiteren Antwort ergibt, dass der betreffende Antragsteller, um für die Einstellung als Dolmetscher in Frage zu kommen, die folgenden beiden Bedingungen erfüllen muss: i) Der Name des Antragstellers muss in die gemeinsame Liste aufgenommen werden, und ii) der Antragsteller muss entweder vom zuständigen Referatsleiter seiner Sprachabteilung eine gemeinsame Akkreditierung erhalten, um in der Kommission, dem Parlament und dem Gerichtshof tätig zu sein, oder eine begrenzte Akkreditierung erhalten, um nur in einem dieser europäischen Organe tätig zu sein.

2.8 Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte haben Bewerber, deren Namen in der Liste geeigneter Bewerber aufgeführt sind, kein Recht auf Ernennung auf die betreffende freie Stelle erworben. Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass sie "(…) nur berechtigt und nicht berechtigt sind, ernannt zu werden"(4). Diese Rechtsprechung sollte analog auch für die Reservelisten gelten, die von der Kommission, dem Parlament und dem Gerichtshof für die Einstellung von Dolmetschern aufgestellt wurden.

2.9 Darüber hinaus geht aus der weiteren Antwort des Parlaments eindeutig hervor, dass der Name des Beschwerdeführers auf der Liste mit JICS-Akkreditierung verblieb, nicht jedoch mit Akkreditierung für die Dolmetschdienste des Parlaments. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste geeigneter Bewerber steht, die vom Europäischen Parlament als freiberufliche Dolmetscher eingestellt werden sollen.

2.10 Es ist auch offensichtlich, dass der Referatsleiter beschlossen hat, aus einer Reihe von Gründen, die im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten erläutert wurden, nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammenzuarbeiten und sie nicht für eine breitere Akkreditierung auf der gemeinsamen Liste zu empfehlen. In diesem Zusammenhang stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass sich die Referatsleiterin in ihrem Schreiben vom 8. April 2005 auf einen Zeitraum von vier Jahren bezog, in dem der Beschwerdeführer nicht für die Organe tätig war. Der Referatsleiter erklärte sodann, dass das Parlament dem Beschwerdeführer zwei Verträge für die Sitzungen im Mai bzw. Juni 2001 angeboten habe, die der Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert habe. Es scheint jedoch, dass der Beschwerdeführer diese Arbeitsverträge nicht eingehalten hat. Die Referatsleiterin erklärte sodann, dass die Generaldirektion Dolmetschen des Parlaments seit Juni 2001 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren, und auch nicht von ihr kontaktiert worden sei. Der Name des Beschwerdeführers wurde daher in die Kategorie „Dolmetscher nicht verfügbar“in GERI aufgenommen.

2.11 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Wunsch des Parlaments, nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten, offenbar auf drei Gründe zurückzuführen ist: i) ihre ungerechtfertigte Abwesenheit, als sie unter Vertrag stand; ii) die Unmöglichkeit, sie über einen längeren Zeitraum zu kontaktieren; und iii) die diffamierenden Bemerkungen, die sie zu ihren Vorgesetzten gemacht hatte, was zu Beschwerden gegen sie geführt hatte.

In Bezug auf die ungerechtfertigte Abwesenheit der Beschwerdeführerin, als sie unter Vertrag stand, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Referatsleiterin der Beschwerdeführerin eine Aufzeichnung vom 21. Juni 2001 übermittelte, auf die die Beschwerdeführerin nicht reagierte. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer diesen ersten Grund gut kannte.

Zum zweiten Grund stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass sie tatsächlich für internationale Organisationen in den Vereinigten Staaten gearbeitet habe. Aus dem faktischen Hintergrund der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einer Abwesenheit zur „europäischen Arbeitsmarkierung“ zurückkehrte.

In Bezug auf den dritten Grund stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Anlagen der Beschwerde einen Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Parlament enthalten, auch in Bezug auf diese Frage.

Die Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin den Standpunkt des Parlaments in Bezug auf alle diese drei Fragen kannte und die Möglichkeit hatte, die Entscheidung des Parlaments, ihre Bescheinigung abzulehnen, oder die geltend gemachten Gründe anzufechten.

2.12 Angesichts der Erläuterungen, die das Parlament in seiner weiteren Antwort gegeben hat, ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass das Parlament ihren Namen zu Unrecht von der Liste der freiberuflichen Dolmetscher gestrichen und ihren Namen nicht wieder in die Liste aufgenommen habe, nicht untermauert hat. Die Gründe, die das Parlament angeführt hat, um die Streichung der Beschwerdeführerin von der Liste im Jahr 2005 zu rechtfertigen und sie danach nicht wieder aufzunehmen, erscheinen nicht unangemessen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in Anbetracht der Ziffern 2.8 und 2.9 nicht geltend machen, ein spezifisches Recht zu haben, in die betreffende Liste aufgenommen zu werden oder später vom Parlament Verträge angeboten zu werden.

2.13 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments gegeben zu haben scheint.

3 Zum angeblichen Versäumnis des Parlaments, auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2005 und 21. Februar 2006 zu antworten

3.1 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Parlament ihre E-Mails vom 18. Juli 2005 und 21. Februar 2006 nicht beantwortet habe.

3.2 In seiner Stellungnahme erklärte das Parlament, dass es in Bezug auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2005 dem Beschwerdeführer tatsächlich am selben Tag per E-Mail geantwortet und eine Kopie dieser Antwort beigefügt habe.

Zur angeblichen Nichtbeantwortung der E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2006 fügte das Parlament eine Kopie der Antwort bei, die der Referatsleiter dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2006 übermitteln sollte. In dem höchst unwahrscheinlichen Fall, dass die Leiterin des Referats Französisches Dolmetschen vergessen habe, diese E-Mail an die Beschwerdeführerin zu senden, entschuldigte sich die Leiterin des Referats Französisches Dolmetschen bei ihr dafür. Jedenfalls zeigten die zahlreichen Antworten auf die E-Mails des Beschwerdeführers vor und nach dem 21. Februar 2006, dass das Parlament in dieser Frage nicht fahrlässig gehandelt hatte.

3.3 In ihren Bemerkungen räumte die Beschwerdeführerin ein, dass die Referatsleiterin den Eingang ihrer E-Mail vom 18. Juli 2005 „bestätigt“ habe. Die Beschwerdeführerin stellte ferner fest, dass die E-Mails des Parlaments, die als Antwort auf ihre E-Mail vom 21. Februar 2006 versandt wurden, "ungewohnt" kein Datum enthielten.

3.4 In Bezug auf das angebliche Versäumnis des Parlaments, auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2005 zu antworten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das Parlament seiner Stellungnahme die Antwort beigefügt hat, die dem Beschwerdeführer am selben Tag übermittelt wurde. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt der Behauptung des Beschwerdeführers gibt.

3.5 In Bezug auf das angebliche Versäumnis des Parlaments, auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2006 zu antworten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das Parlament seiner Meinung nach die E-Mail beigefügt hat, die dem Beschwerdeführer als Antwort zugesandt werden sollte. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass diese E-Mail keine Angabe eines relevanten Datums enthält, nicht belegen kann, dass sie niemals an den Beschwerdeführer gesendet wurde. Der Bürgerbeauftragte nimmt jedoch die Entschuldigung des betreffenden Referatsleiters für Französischdolmetschen für den Fall zur Kenntnis, dass diese E-Mail versehentlich nicht versandt wurde.

3.6 Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt der Behauptung des Beschwerdeführers gibt.

4 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es in Bezug auf den ersten Vorwurf des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments zu geben.

Was den zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, so scheint es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu geben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Bürgerbeauftragte versteht, dass GERI für die Datenbank "Gestion des Réunions et des Interprètes"steht, die zum maßgeblichen Zeitpunkt vom Parlament zur Verwaltung seines Übersetzungsbedarfs genutzt wurde.

(2) Der Ombudsmann versteht, dass "JICS" für "Joint Interpreting and Conference Service" steht.

(3) In Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten heißt es: "Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag einzureichen, an dem die Person, die die Beschwerde einreicht, auf den Sachverhalt, auf den sie sich stützt, aufmerksam geworden ist (…)."

(4) Siehe Rechtssache T-1/90 Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143. Vgl. auch Artikel 30 Absatz 2 des Statuts, in dem es heißt: „Die Anstellungsbehörde entscheidet, welcher dieser [geeigneten] Bewerber auf die frei gewordenen Stellen zu ernennen ist.“

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