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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2396/2006/ID gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2396/2006/ID - Geöffnet am Dienstag | 10 Oktober 2006 - Entscheidung vom Donnerstag | 17 April 2008
Straßburg, den 17. April 2008
Sehr geehrter Herr M.,
Am 17. Juli 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Ihre Beschwerde betraf die Ablehnung Ihres Praktikumsantrags bei der Kommission. Am 10. Oktober 2006 leitete ich eine Untersuchung Ihrer Beschwerde ein. Am 15. Dezember 2006 erhielt ich die Stellungnahme der Kommission zu dieser Beschwerde. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Ich habe keine Anmerkungen von Ihnen erhalten.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf ein Praktikum bei der Europäischen Kommission (Praktikumszeitraum ab Oktober 2006). Mit E-Mail vom 23. März 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Antrag aufgrund fehlender obligatorischer Belege nicht angenommen worden sei: Bescheinigungen und/oder Erklärungen für alle auf dem Antragsformular angegebenen Berufserfahrungen“. Mit E-Mail vom 28. März 2006 beanstandete der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags und machte geltend, dass a) das einzige Dokument, das er nicht vorgelegt habe, eine dreimonatige Berufserfahrung betreffe, die er noch als Student gehabt habe, und dass diese Erfahrung keinen besonderen Wert habe; b) Gemäß den einschlägigen Vorschriften müssen alle Belege zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden, es war jedoch nicht klar, dass das Fehlen von Unterlagen über gemeldete Berufserfahrung, wie die oben genannten Arbeiten, zur Ablehnung des Antrags führen könnte. Der Beschwerdeführer erhielt eine Antwort des Leiters des Praktikumsbüros der Kommission, in der er Folgendes angab:
„Auf der Website wird eindeutig darauf hingewiesen, dass Ihre Bewerbungsunterlagen zum Zeitpunkt der Entsendung vollständig sein müssen und dass das Praktikumsbüro nachträglich übermittelte Unterlagen, die nicht in Ihrer ursprünglichen Akte enthalten waren, nicht akzeptiert (...) Darüber hinaus wurde Ihnen auf der Website sowie auf der Checkliste am Ende des Bewerbungsformulars mitgeteilt, dass der Nachweis der gemeldeten Berufserfahrung ein obligatorischer Bestandteil der Belege ist.“
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Praktikumsantrag von der Kommission zu Unrecht abgelehnt worden sei, da er keine Nachweise für bestimmte Berufserfahrungen vorgelegt habe. Er argumentierte, dass a) in den einschlägigen Vorschriften der Kommission nicht festgelegt sei, dass das Fehlen solcher Belege zur Ablehnung eines Antrags führe, und b) dass Berufserfahrung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags sei. Am 10. Oktober 2006 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu der oben genannten Behauptung und den unterstützenden Argumenten ein (1).
DIE ANFRAGE
In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission zusammenfassend Folgendes fest: Gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 der Regelung für das offizielle Praktikumsprogramm der Europäischen Kommission (Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 – K(2005)458) wurden die Anträge auf ein Praktikum vor Beginn des Bewerbungszeitraums anhand der Zulassungskriterien geprüft, die auf der Website des Praktikumsbüros veröffentlicht wurden. Die entsprechenden Webseiten (2) sahen ausdrücklich vor, dass a) ein unvollständiger Antrag automatisch abgelehnt würde; und b) für jede im Antragsformular angegebene Berufserfahrung musste der Antragsteller als Teil der obligatorischen Belege ein amtliches Dokument vorlegen, in dem der Name des Arbeitgebers, die Art sowie das Anfangs- und Enddatum der Beschäftigung (Erklärung des Arbeitgebers oder eine Kopie des Vertrags und der letzten Gehaltsabrechnung) angegeben waren. Die letztgenannte Anforderung hing damit zusammen, dass die Berufserfahrung eines der drei wichtigsten Kriterien für die Auswahl der Kommissionsdienststellen war. Die Unterstützung von Beweisen war daher wichtig. Im Bewerbungsformular wurden die Bewerberinnen und Bewerber aufgefordert, bis zu drei einschlägige Berufserfahrungen anzugeben. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die erforderlichen Belege für bestimmte von ihm angegebene Berufserfahrung vorzulegen. Daher erfüllte sein Antrag nicht die auf der Website genannten Zulassungskriterien. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme der Kommission.
DER BESCHLUSS
1 Behauptung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf ein Praktikum von der Kommission zu Unrecht abgelehnt worden sei, weil er keine Nachweise für bestimmte Berufserfahrung vorgelegt habe1.1 Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf ein Praktikum bei der Europäischen Kommission (Praktikumszeitraum ab Oktober 2006). Sein Antrag wurde aufgrund fehlender obligatorischer Belege nicht angenommen: Bescheinigungen und/oder Erklärungen für alle auf dem Antragsformular angegebenen Berufserfahrungen“. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete er, dass sein Antrag aus dem oben genannten Grund zu Unrecht abgelehnt worden sei. Er argumentierte, dass a) in den einschlägigen Vorschriften der Kommission nicht festgelegt sei, dass das Fehlen solcher Belege zur Ablehnung eines Antrags führe, und b) Berufserfahrung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags sei. Am 10. Oktober 2006 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung der oben genannten Behauptung und der unterstützenden Argumente ein.
1.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission zusammenfassend Folgendes fest: Gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 der Regelung für das offizielle Praktikumsprogramm der Europäischen Kommission (Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 – K(2005)458) werden die Anträge auf ein Praktikum vor Beginn des Bewerbungszeitraums anhand der Zulassungskriterien geprüft, die auf der Website des Praktikumsbüros veröffentlicht werden. Die entsprechenden Webseiten (3) sahen ausdrücklich vor, dass a) ein unvollständiger Antrag automatisch abgelehnt würde; und b) für jede im Antragsformular angegebene Berufserfahrung musste der Antragsteller als Teil der obligatorischen Belege ein amtliches Dokument vorlegen, in dem der Name des Arbeitgebers, die Art sowie das Anfangs- und Enddatum der Beschäftigung (Erklärung des Arbeitgebers oder eine Kopie des Vertrags und der letzten Gehaltsabrechnung) angegeben waren. Letzteres hängt damit zusammen, dass die Berufserfahrung eines der drei wichtigsten Kriterien für die Auswahl der Kommissionsdienststellen ist. Die Unterstützung von Beweisen ist daher wichtig. Im Bewerbungsformular werden die Bewerberinnen und Bewerber aufgefordert, bis zu drei einschlägige Berufserfahrungen anzugeben. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die erforderlichen Belege für bestimmte von ihm angegebene Berufserfahrung vorzulegen. Daher erfüllte sein Antrag nicht die auf der Website genannten Zulassungskriterien. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme der Kommission.
1.3 In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen und der von der Kommission vorgelegten Belege ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers nicht begründet wurde. Er stellt daher keinen entsprechenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall somit ab.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Dagegen beschloss der Bürgerbeauftragte, keine Untersuchung zu der Behauptung des Beschwerdeführers einzuleiten, dass die Bewerbungen für den betreffenden Praktikumszeitraum überprüft werden sollten, da dieser Zeitraum bereits begonnen hatte. Am 26. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bürgerbeauftragte nicht befugt ist, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und dass seine Entscheidungen für das betreffende Organ nicht bindend sind.
(2) Ein Ausdruck dieser Webseiten wurde in die Stellungnahme der Kommission aufgenommen.
(3) Ein Ausdruck dieser Webseiten wurde in die Stellungnahme der Kommission aufgenommen.