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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2214/2006/IP gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 2214/2006/IP - Geöffnet am Freitag | 11 August 2006 - Entscheidung vom Donnerstag | 19 Juni 2008
Straßburg, den 19. Juni 2008
Sehr geehrte Frau B.,
Am 28. Juni 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) wegen Ihrer Teilnahme an den Vorauswahltests des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/29/05 ein.
Am 11. August 2006 leitete ich die Beschwerde an den Direktor des EPSO weiter und bat ihn, bis zum 30. November 2006 eine Stellungnahme abzugeben. Ich habe Sie entsprechend informiert. Am 25. Oktober 2006 übermittelte das EPSO die Übersetzung seiner Stellungnahme in italienischer Sprache, die ich Ihnen am 27. November 2006 mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis Ende Dezember 2006 übermittelte. Sie haben Ihre Anmerkungen am 29. Dezember 2006 übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die für den Abschluss dieser Untersuchung benötigt wurde.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt.
Am 31. März 2006 nahm der Beschwerdeführer am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/29/05 teil, mit dem eine Reserveliste von Verwaltungsräten im Bereich Wirtschaft und Statistik erstellt werden sollte. Die Vorauswahlprüfungen fanden in Rom im Prüfungszentrum "Ergife Palace Hotel" (im Folgenden "Prüfungszentrum in Rom") statt. Aufgrund eines technischen Problems im Audiosystem während der Untersuchung machte es ein ohrenbetäubendes Geräusch, das etwa 15 Minuten dauerte, unmöglich, sich zu konzentrieren. Die Bewerberinnen und Bewerber wurden somit daran gehindert, den Test a) in einem angemessenen Umfeld weiter zu beantworten.
Einer der Invigilatoren schlug den Kandidaten vor, eine Pause einzulegen, und versprach ihnen angeblich, ihnen zusätzliche Zeit zu gewähren, die der Zeit entspricht, die zur Lösung des Problems benötigt wird. Allerdings seien den Bewerbern am Ende der für die Tests vorgesehenen normalen Zeit nur zwei zusätzliche Minuten zugestanden worden.
Am 5. April 2006 richtete die Beschwerdeführerin eine Nachricht an EPSO, in der sie EPSO aufforderte, ihr mitzuteilen, ob die Beschwerden der Bewerberinnen und Bewerber des Prüfungszentrums in Rom bei der Korrektur der entsprechenden Prüfungen berücksichtigt würden. Am 6. April 2006 bestätigte das EPSO den Eingang der Mitteilung der Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass sie bis Mitte Mai 2006 eine Antwort erhalten werde. Am selben Tag schrieb die Beschwerdeführerin eine weitere Nachricht an EPSO, in der sie im Wesentlichen den Inhalt ihrer Nachricht vom Vortag wiederholte.
Am 7. April 2006 antwortete EPSO dem Beschwerdeführer mit folgender Nachricht:
„Sehr geehrter Kandidat,
Bei den Vorauswahltests (a) und (b) des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/26-27-28-29/05, die am 31. März dieses Jahres im Olimpia-Raum IV des Prüfungszentrums in Rom-Ergife stattfanden, kam es in der Tat zu einem unglücklichen Vorfall in Bezug auf Lärmbelästigungen. Bedauerlicherweise dauerte das intermittierende Rauschen, das vom Audiosystem ausging, etwa fünfzehn Minuten. Wir entschuldigen uns für die Störung.
Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass die EPSO-Mitarbeiter unverzüglich Maßnahmen ergriffen haben, um die Ursache des Lärms zu ermitteln und die Situation zu lösen. Einmal identifiziert, wurde das Problem nach wenigen Minuten gelöst. Der Rest der Prüfung (a) und (b) und dann die Prüfung (c) und die schriftliche Prüfung (d) verliefen problemlos.
Die Art der Tests (a) (Fragen vor Ort) und (b) (Fragen zur EU) und die vorgeschlagene Dauer (1 Stunde und 10 Minuten) scheinen keine zeitlichen Probleme verursacht zu haben. Eine große Mehrheit der Kandidaten beendete die Tests gut innerhalb der 70 Minuten erlaubt. Obwohl das EPSO begrüßte, dass der Lärm einige Bewerber ablenkte, sind wir der Ansicht, dass sich der Lärmvorfall nicht negativ auf die Durchführung der Vorauswahltests auswirkte.
Sie werden wahrscheinlich im Mai 2006 über Ihr EPSO-Profil über die Ergebnisse der Vorauswahltests informiert.
Am selben Tag richtete der Beschwerdeführer eine zusätzliche Nachricht an EPSO. Sie dankt EPSO für seine Antwort und macht geltend, dass i) der Lärm einen diskriminierenden Faktor darstelle und dass der Grundsatz der Chancengleichheit aller Bewerber, die an verschiedenen Orten an den Prüfungen teilgenommen hätten, nicht beachtet worden sei; und ii) entgegen den Informationen, die den Bewerbern in Rom von einem der Prüfer erteilt wurden, erhielten die Bewerber nur zwei Minuten mehr, um die entsprechende Prüfung abzuschließen.
Am 28. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Der Bürgerbeauftragte verstand aus der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass Bewerber, die ihre Vorauswahltests im Olimpia-Raum IV des Prüfungszentrums in Rom abgelegt hätten, nicht die gleichen Möglichkeiten gehabt hätten wie diejenigen Bewerber, die die Tests anderswo abgelegt hätten. Zusammenfassend stellt der Lärm einen diskriminierenden Faktor dar, so dass der Grundsatz der Chancengleichheit zwischen allen Bewerbern, die an verschiedenen Orten an den Prüfungen teilgenommen haben, nicht beachtet wurde. Sie räumte zwar ein, dass EPSO möglicherweise nicht für das Problem verantwortlich sei, das mit dem Audiosystem im Prüfungszentrum in Rom aufgetreten sei, vertrat jedoch die Auffassung, dass den Bewerbern, wie von einem der Prüfer versprochen, nach Ablauf der vorgesehenen Zeit zusätzliche 15 Minuten für den Abschluss der Prüfungen eingeräumt werden sollten. Die Tatsache, dass den Bewerbern nur zwei zusätzliche Minuten gewährt worden seien, sei ungerecht und entspreche nicht den ihnen erteilten Informationen.
Der Bürgerbeauftragte verstand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass denjenigen Bewerbern, die die Vorauswahltests in Rom absolvierten, die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Prüfung a zu wiederholen oder ihre schriftliche Prüfung unabhängig von den Ergebnissen der Vorauswahltests korrigieren zu lassen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des EPSODie Stellungnahme des EPSO lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Sachlicher HintergrundDer Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/29/05, das eine Reserveliste von Verwaltungsräten im Bereich Wirtschaft und Statistik bilden sollte.
Am 6. März 2006 erhielt der Beschwerdeführer eine förmliche Einladung zur Teilnahme an den Tests am 31. März 2006 in Rom.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Vorauswahltests bestanden hatte, sandte sie am 5. April 2005 eine E-Mail an EPSO, in der sie auf die Unannehmlichkeiten hinwies, die den Bewerbern entstanden seien, die aufgrund eines defekten Audiosystems die Vorauswahltests im Olimpia-Raum IV des Prüfungszentrums in Rom ablegten. Am 6. April 2006 richtete der Beschwerdeführer eine zweite E-Mail an EPSO, die denselben Gegenstand betraf.
Am 6. April 2006 übermittelte EPSO der Beschwerdeführerin eine Empfangsbestätigung und antwortete am 7. April 2006 auf ihre Mitteilungen. In seiner Antwort bestätigte EPSO, dass bei den Vorauswahltests (a) und (b) tatsächlich ein technisches Problem im Audiosystem aufgetreten sei, das Lärm verursacht habe. Das EPSO entschuldigte sich für diese Probleme und gab einige Erläuterungen zu den ergriffenen Maßnahmen. EPSO erklärte, dass das intermittierende Rauschen vom Audiosystem herrühre und etwa 15 Minuten gedauert habe. ESPO-Mitarbeiter, die im Prüfungszentrum in Olimpia Raum IV anwesend waren, versuchten sofort, das Problem zu identifizieren und zu lösen. Sobald das Problem erkannt war, wurde es innerhalb weniger Minuten gelöst. Die übrigen Vorauswahlprüfungen (a) und (b) sowie anschließend die Prüfung (c) und die schriftliche Prüfung (d) fanden daher ohne weitere Schwierigkeiten statt. In seiner Antwort teilte EPSO dem Beschwerdeführer ferner mit, dass Art und Dauer der Tests (a) und (b) (die Tests dauerten 1 Stunde und 10 Minuten) keine Probleme in Bezug auf die zugewiesene Zeit verursacht zu haben scheinen. Die Mehrzahl der Bewerberinnen und Bewerber hatte ihre Prüfungen tatsächlich innerhalb der vorgegebenen Zeit gut absolviert. EPSO war der Ansicht, dass der Lärm keine negativen Auswirkungen auf die Art und Weise hatte, wie die Prüfung durchgeführt wurde, obwohl er einige Bewerber gestört haben könnte.
Am 7. April 2006 antwortete der Beschwerdeführer dem EPSO mit der Begründung, dass das technische Problem im Audiosystem, das während der Vorauswahltests aufgetreten sei, eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Chancengleichheit darstelle. Der Beschwerdeführer betonte, dass einer der Invigilatoren den Bewerbern zweimal gesagt habe, dass sie während der Störung eine Pause einlegen sollten, da ihnen nach Ablauf der zugewiesenen Zeit zusätzliche Zeit gewährt würde. Im Gegensatz zu diesen Zusicherungen wurden jedoch nur zwei zusätzliche Minuten gewährt.
Nachdem das EPSO die Vorauswahltests korrigiert hatte, informierte es die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2006 über ihre Ergebnisse, die unter dem für die Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens erforderlichen Minimum lagen. Auf ihren Antrag hin erhielt die Beschwerdeführerin die Liste der richtigen Antworten und der Antworten, die sie gegeben hatte.
Zur BeschwerdeIn Bezug auf den Inhalt der Beschwerde, die der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten einreichte, führte EPSO aus, dass aus organisatorischen Gründen die Vorauswahltests (a), (b) und (c) sowie die schriftliche Prüfung (d) am selben Tag, d. h. am 31. März 2006, stattfanden. Die Tests (a) und (b) begannen um 10:00 Uhr und endeten um 11:10 Uhr. Nach einer 30-minütigen Pause nahmen die Bewerber an der Prüfung c teil, die eine Stunde dauerte, wie im Aufruf zum allgemeinen Auswahlverfahren angegeben. Die schriftliche Prüfung d) fand nachmittags von 14.30 bis 17.00 Uhr statt.
Das durch ein technisches Problem im Audiosystem verursachte Rauschen begann etwa eine halbe Stunde nach Beginn der Tests (a) und (b), d. h. um 10:30 Uhr. Sobald das Rauschen begann, wurden alle Audiokabelverbindungen im Prüfungszentrum von EPSO-Mitarbeitern überprüft. Es war jedoch nicht möglich, den Lärm sofort vollständig zu stoppen.
Darüber hinaus wurde aufgrund eines Problems mit dem Mikrofon das Signal zum Ende der Tests (a) und (b) ohne Verstärkung gegeben, während der Geräuschpegel weniger intensiv war. Von dem Moment an, in dem der Sprecher das Signal gab, wurden die Invigilatoren ermächtigt, die entsprechenden Antwortbögen zu sammeln. Da das Audiosystem außer Betrieb war, war nicht ausgeschlossen, dass die Invigilatoren kurz nach dem Signal mit dem Sammeln der Antwortblätter begannen.
Während der 30-minütigen Pause nach den Tests (a) und (b) löste ein Techniker das technische Problem und ersetzte und ersetzte die defekten Kabel. Es traten keine weiteren Probleme auf.
EPSO stellte ferner klar, dass sich der Chefinvigilator in Rom, sobald das technische Problem aufgetreten sei, mit den für die Organisation des allgemeinen Auswahlverfahrens zuständigen Bediensteten in Brüssel in Verbindung gesetzt habe, um zu erläutern, was vor sich gehe. Das für das Auswahlverfahren zuständige Personal entschied, dass die Umstände die Gewährung von Nachfristen nicht rechtfertigten. Auf die Frage einiger Bewerber, ob ihnen zusätzliche Zeit gewährt werde, teilten die Kontrollbeauftragten die soeben vom zuständigen Personal getroffene Entscheidung mit. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde schien es nicht möglich, dass die Invigilatoren in Rom den Bewerbern ein Versprechen über die Gewährung von Nachfrist gegeben hatten, da eine solche Entscheidung nur von den für die Organisation des allgemeinen Auswahlverfahrens zuständigen Bediensteten mit Sitz in Brüssel hätte getroffen werden können.
EPSO räumte ein, dass der Vorfall ein "bedauerliches" Ereignis sei, und bedauerte dies. Sie entschuldigte sich auch bei der Beschwerdeführerin für die Unannehmlichkeiten, die sie möglicherweise erlitten habe.
EPSO betonte jedoch, dass trotz des Lärms eine große Mehrheit der Bewerber keine besonderen Probleme gehabt habe, die Prüfungen zu beantworten und sie innerhalb der vorgegebenen Zeit abzuschließen. EPSO war daher der Auffassung, dass der Vorfall keine negativen Auswirkungen auf die Durchführung des allgemeinen Auswahlverfahrens hatte.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme des EPSO brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend drei Argumente vor.
Erstens hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, dass das technische Problem des Audiosystems, auch wenn es möglicherweise nicht EPSO zuzuschreiben sei, tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Bewerbern, die die Vorauswahltests im Olimpia-Raum IV des Prüfungszentrums in Rom abgelegt hätten, und den Bewerbern, die die Tests andernorts abgelegt hätten, geführt habe. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Überraschung darüber zum Ausdruck, dass das für die Organisation des allgemeinen Auswahlverfahrens zuständige Personal nicht zustimmte, am Ende der Prüfungen a) und b) zusätzliche Zeit einzuräumen, da es während der Prüfung a) für 15 Minuten praktisch unmöglich war, sich zu konzentrieren. Sie betont, dass der Test a) Fragen enthalte, die von den Bewerbern verlangten, sich mit verbalem und numerischem Denken zu befassen, das inmitten des ständigen Lärms, der durch das Audiosystem verursacht werde, beantwortet werden müsse.
Zweitens betonte die Beschwerdeführerin, dass zumindest in ihrem Zimmer die allgemeine schlechte Stimmung, die durch die Probleme des Audiosystems verursacht werde, vorübergehend durch die Worte eines Invigilators gelindert werde, der die Kandidaten aufforderte, ihre Stifte abzulegen, während der Lärm anhielt, und fügte hinzu, dass ihnen am Ende des Tests zusätzliche Zeit eingeräumt werde. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie der Ansicht sei, dass die betreffende Invigilatorin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Entscheidung der für die Organisation des allgemeinen Auswahlverfahrens in Brüssel zuständigen Bediensteten nicht kenne, da der Lärm gerade erst begonnen habe. Als die Antwortbögen am Ende der für die Tests (a) und (b) vorgesehenen Zeit gesammelt wurden, protestierten einige Kandidaten. Zu diesem Zeitpunkt wurde den Bewerbern mitgeteilt, dass die für die Organisation des allgemeinen Auswahlverfahrens in Brüssel zuständigen Bediensteten beschlossen hätten, keine Fristverlängerung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin stellte klar, dass sie der Ansicht sei, dass der Invigilator in gutem Glauben gehandelt habe. Die für das allgemeine Auswahlverfahren in Brüssel zuständigen Bediensteten hätten die Schwere der Störung jedoch nicht gewürdigt. Vor diesem Hintergrund erklärte der Beschwerdeführer, dass es fair wäre, den Test (a) erneut durchzuführen. Angesichts der organisatorischen Schwierigkeiten bei der Nichtigerklärung der Ergebnisse der Prüfungen a) und b) machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass die Bekanntmachungen künftiger allgemeiner Auswahlverfahren zumindest eine Regelung über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der Bewerber enthalten sollten, die in ähnlichen Fällen wie in der vorliegenden Beschwerde anwendbar wäre. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass das Problem, selbst wenn es durch höhere Gewalt verursacht worden wäre, dennoch durch ein gewisses Maß an organisatorischer Flexibilität schnell hätte gelöst werden können.
Drittens war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Aussage des EPSO, dass eine große Mehrheit der Bewerber keine besonderen Probleme bei der Beantwortung der Fragen zu den Prüfungen a) und b) und bei deren fristgerechtem Abschluss habe, mit statistischen Nachweisen hätte untermauert werden müssen. So wäre es beispielsweise wichtig zu wissen, wie viele Bewerber aus Rom die Vorauswahltests (a) und (b) bestanden haben und ob es im Vergleich zu den Ergebnissen anderer Prüfungszentren erhebliche Diskrepanzen gegeben hat.
DER BESCHLUSS
1 Behauptung, dass der Lärm einen Diskriminierungsfaktor darstelle und dass der Grundsatz der Chancengleichheit unter den Bewerbern, die die Prüfung an verschiedenen Orten ablegten, nicht beachtet worden sei1.1 Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/29/05 teil, das eine Reserveliste von Verwaltungsräten im Bereich Wirtschaft und Statistik bilden sollte. Am 31. März 2006 legte sie die Vorauswahlprüfungen und die schriftliche Prüfung in Rom im Prüfungszentrum "Ergife Palace Hotel" (im Folgenden "Prüfungszentrum in Rom") ab. Nach der ersten halben Stunde der Vorauswahltests (a) und (b) verursachte ein technisches Problem im Audiosystem ein ohrenbetäubendes Geräusch, das etwa 15 Minuten anhielt.
In ihrer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Bewerber, die ihre Vorauswahltests in Rom abgelegt hätten, nicht die gleichen Möglichkeiten gehabt hätten wie diejenigen, die ihre Tests anderswo abgelegt hätten. Der Lärm stelle einen Diskriminierungsfaktor dar, und der Grundsatz der Chancengleichheit unter allen Bewerbern, die an verschiedenen Orten an den Prüfungen teilgenommen hätten, sei nicht beachtet worden.
1.2 Das EPSO räumte in seiner Stellungnahme ein, dass bei den Vorauswahltests (a) und (b) ein technisches Problem mit dem Soundsystem aufgetreten sei. Sie entschuldigte sich bei der Beschwerdeführerin für die Unannehmlichkeiten, die sie möglicherweise erlitten habe.
EPSO erläuterte ferner, dass, sobald das Problem mit dem Soundsystem begann, das gesamte Soundsystem von EPSO-Mitarbeitern überprüft wurde. Es war jedoch nicht möglich, das Problem sofort zu lösen. Es wurde während der 30-minütigen Pause nach den Tests (a) und (b) gelöst. EPSO stellte ferner klar, dass sich der Chefinvigilator in Rom, sobald das Problem mit dem Soundsystem aufgetreten sei, mit den für die Organisation des allgemeinen Auswahlverfahrens zuständigen Bediensteten in Brüssel in Verbindung gesetzt habe, um zu erläutern, was vor sich gehe. Das für das allgemeine Auswahlverfahren zuständige Personal entschied, dass die Umstände die Gewährung von Nachfristen nicht rechtfertigten.
Angesichts der Tatsache, dass die Mehrheit der Bewerber trotz des guten Ergebnisses keine besonderen Probleme bei der Beantwortung der Prüfungen und deren fristgerechter Absolvierung hatte, vertrat das EPSO die Auffassung, dass sich der Vorfall nicht negativ auf die Durchführung des allgemeinen Auswahlverfahrens auswirkte.
1.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihren Erklärungen an ihrer Auffassung fest, dass das technische Problem des Soundsystems zwar nicht EPSO zuzuschreiben sei, aber tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Bewerbern, die die Vorauswahlprüfung im Olimpia-Raum IV des Prüfungszentrums in Rom abgelegt hätten, und den Bewerbern, die die Vorauswahlprüfung an anderer Stelle abgelegt hätten, geführt habe.
1.4 Auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise stellt der Bürgerbeauftragte ferner fest, dass die Tatsache, dass bei den Prüfungen a) und b) des allgemeinen Auswahlverfahrens vom 31. März 2006 ein technisches Problem aufgetreten ist, vom EPSO nicht bestritten wird.
1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es in der Verantwortung des EPSO liegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Durchführung der allgemeinen Auswahlverfahren zu gewährleisten. Hierzu hat das Gericht in mehreren Urteilen festgestellt:
Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung sind die Gemeinschaftsorgane gegenüber allen Bewerbern eines Auswahlverfahrens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Prüfungen so reibungslos und ordnungsgemäß wie möglich durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Verwaltung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Auswahlverfahren ordnungsgemäß organisiert wird (...)"(1).
In diesem Zusammenhang ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung angemessene Vorkehrungen getroffen werden müssen, um vorhersehbare Probleme zu vermeiden. Sollte sich während einer Prüfung tatsächlich ein Problem ergeben, sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die sich daraus ergebenden negativen Folgen zu korrigieren.
1.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die anwesenden Invigilatoren, als das Problem mit dem soliden System auftrat, unverzüglich gehandelt haben, um die Ursache des Problems zu ermitteln, es zu minimieren und schließlich zu lösen. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass EPSO korrekt gehandelt hat.
1.7 Selbst wenn EPSO jedoch alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um das Problem mit dem Soundsystem zu verringern und dann zu beseitigen, bleibt die Frage: Hatte das Problem mit dem Soundsystem relevante Auswirkungen auf die Bewerber?
1.8 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass, wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, "... eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung der Tests für ein Auswahlverfahren die Rechtmäßigkeit der Tests nicht beeinträchtigt, es sei denn, sie ist materiell und geeignet, die Ergebnisse der Tests zu verfälschen."(2) Im Rahmen des vorliegenden Vorwurfs bezieht sich die spezifische Frage der Rechtmäßigkeit auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Daher könnte das solide Problem nur dann als relevant im Hinblick auf eine mögliche Feststellung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden, wenn es "wesentlich und geeignet ist, die Ergebnisse der Prüfungen zu verfälschen". (Hervorhebung des Bürgerbeauftragten)
1.9 Um die Auswirkungen des Schalls festzustellen und folglich festzustellen, ob der betreffende Schall eine "wesentliche Unregelmäßigkeit" darstellt, die geeignet ist, die Ergebnisse der Prüfungen zu verfälschen, wäre es erforderlich, die Intensität des Schalls zu beurteilen, die die Bewerber in diesem Raum beeinflusst hat.
1.10 Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass der Standpunkt des EPSO impliziert, dass der Klang nicht so intensiv war, dass er negative Auswirkungen auf die Durchführung des allgemeinen Auswahlverfahrens hatte (3).
In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte zunächst fest, dass EPSO seine Schlussfolgerung, dass sich der Vorfall während der Vorauswahltests in Rom nicht negativ auf den Ablauf des betreffenden Auswahlverfahrens ausgewirkt habe, auf die Tatsache gestützt zu haben scheint, dass eine "große Mehrheit der Bewerber"keine besonderen Probleme bei der Beantwortung der Tests und deren fristgerechter Durchführung hatte. Der Bürgerbeauftragte ist von diesem Ansatz nicht überzeugt. Wie unter Ziffer 1.5 dargelegt, haben die Organe gegenüber allen Bewerbern eines Auswahlverfahrens die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Prüfungen so reibungslos und ordnungsgemäß wie möglich durchgeführt werden. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Tatsache, dass die "Mehrheit" der Bewerber die entsprechende Prüfung innerhalb der vorgesehenen Zeit abgeschlossen haben könnte, für sich genommen nicht zeigt, dass der Beschwerdeführer keine negativen Folgen durch das Problem mit dem Soundsystem des Olympia IV-Raums im Prüfungszentrum in Rom erlitten hat.
1.11 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen erklärt hat, dass EPSO zur Aufrechterhaltung seiner Auffassung statistische Daten vorlegen sollte, die die Ergebnisse der Bewerber, die die Prüfung im Olimpia-Raum IV des Prüfungszentrums in Rom abgelegt haben, mit den Ergebnissen der Bewerber vergleichen, die die Prüfungen an einem anderen Ort abgelegt haben. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass er befugt ist, beim EPSO statistische Daten anzufordern. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass das vom EPSO vorgebrachte Argument, dass die „Mehrheit“ der Bewerber die Prüfungen fristgerecht abgeschlossen habe, unter Punkt 1.10 festgestellt wurde, dass es für die Verteidigung des Standpunkts des EPSO nicht relevant ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Tatsache, dass die meisten Bewerber die Prüfungen möglicherweise innerhalb von 70 Minuten abgeschlossen haben, nicht beweist, dass die Bewerber in diesem speziellen Raum im Vergleich zu allen anderen gleich behandelt wurden. In diesem Zusammenhang hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, solche Informationen für die Zwecke dieser Untersuchung beim EPSO anzufordern.
1.12 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es in den Zuständigkeitsbereich des Chefinvigilators fällt, eine sachliche Bewertung aller Anomalien vorzunehmen, die während der Tests auftreten, einschließlich Anomalien im Zusammenhang mit übermäßigem Schall. Die Verpflichtung des Hauptaufsehers zur Tatsachenbeurteilung sollte speziell darauf abzielen, festzustellen, ob die Anomalie zu einer "wesentlichen Unregelmäßigkeit führt, die geeignet ist, die Ergebnisse der Prüfungen zu verfälschen"(4).
Der Bürgerbeauftragte hält es auch für angemessen, dass ein Chefinvigilator Weisungen von EPSO-Mitarbeitern mit Sitz in Brüssel einholt, deren Aufgabe es ist, Prüfungen, die gleichzeitig in der gesamten EU stattfinden, zu koordinieren.
Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es von größter Bedeutung ist, dass die vom Hauptaufseher vorgenommene Tatsachenbeurteilung dem koordinierenden Personal alle möglichen Informationen liefert, insbesondere, ob das betreffende Ereignis eine Anomalie darstellte, die zu einer "wesentlichen Unregelmäßigkeit, die die Ergebnisse der Tests verfälschen kann", geführt hat. In einem solchen Fall obliegt es dem koordinierenden Personal, Anweisungen zu erteilen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie z. B. die Gewährung zusätzlicher Zeit für die Bewerber.
1.13 Der Bürgerbeauftragte stellt aus der Stellungnahme des EPSO fest, dass der Chefinvigilator in Rom, als er sich mit dem koordinierenden Personal in Brüssel in Verbindung setzte, erklärte, was im Prüfungszentrum "geschehe". Nach Ansicht des EPSO gibt es jedoch keine konkrete Feststellung, dass der Chef-Invigilator in Rom dem koordinierenden Personal in Brüssel einen konkreten Bericht über die Intensität des soliden Problems vorgelegt habe, oder genauer gesagt, ob der Chef-Invigilator das koordinierende Personal in Brüssel ausdrücklich darüber informiert habe, dass das solide Problem nicht zu einer "wesentlichen Unregelmäßigkeit" geführt habe, die die Ergebnisse der Tests verfälschen könne. In diesem Zusammenhang wird der Bürgerbeauftragte eine weitere Bemerkung machen. Die Bürgerbeauftragte hofft, dass diese weitere Bemerkung das EPSO künftig dabei unterstützen wird, dafür zu sorgen, dass allen Prüfern die richtigen Verfahren bekannt sind, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren der Tests und die Annahme angemessener Korrekturmaßnahmen im Falle von Vorfällen sichergestellt werden.
1.14 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für die Intensität des Lärms und die wahrscheinlichen Auswirkungen dieser Intensität auf die Konzentrationsfähigkeit der Bewerber sowie ohne Anhaltspunkte für die genaue Art der Kommunikation zwischen dem Chefaufseher und dem koordinierenden Personal in Brüssel nicht festgestellt werden kann, ob ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO in Bezug auf diesen Aspekt des Falles vorliegt.
Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf diesen Aspekt des Falles gerechtfertigt erscheinen.
2 Die Behauptung, dass den Bewerbern trotz der Informationen, die ihnen von einem der Prüfer zur Verfügung gestellt worden seien, am Ende der für die Prüfungen a) und b) vorgesehenen Zeit nur zwei zusätzliche Minuten für den Abschluss der entsprechenden Prüfungen gewährt worden seien2.1 In ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei Auftreten des technischen Problems mit dem Audiosystem im Olimpia-Raum IV ein Invigilator die Bewerber aufforderte, ihre Stifte abzulegen, und darauf hinwies, dass ihnen am Ende des Tests zusätzliche Zeit eingeräumt würde, um die durch die Störung verlorene Zeit zurückzugewinnen.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass den Bewerbern trotz der vom Invigilator erteilten Informationen nur zwei zusätzliche Minuten für den Abschluss der Prüfungen a) und b) am Ende der für die Prüfungen vorgesehenen Standardzeit gewährt würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dies ungerecht und stehe nicht im Einklang mit den Informationen, die den Bewerbern erteilt worden seien.
2.2 In seiner Stellungnahme stellte das EPSO klar, dass der Chefinvigilator in Rom dem koordinierenden Personal in Brüssel die entsprechende Situation erläuterte, sobald das technische Problem aufgetreten sei. Das Koordinierungspersonal in Brüssel entschied, dass die Umstände keine Verlängerung rechtfertigten. EPSO wies darauf hin, dass es den Invigilatoren entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich sei, den Bewerbern zusätzliche Zeit zu versprechen, da eine solche Entscheidung nur vom koordinierenden Personal in Brüssel hätte getroffen werden können.
2.3 In ihren Ausführungen betonte die Beschwerdeführerin, dass zumindest im Olimpia-Raum IV des Prüfungszentrums in Rom ein Invigilator die Bewerber aufgefordert habe, ihre Stifte abzulegen, wenn das technische Problem mit dem Audiosystem im Olimpia-Raum IV auftrete, und teilte den Bewerbern mit, dass ihnen am Ende der Prüfung zusätzliche Zeit eingeräumt werde, um die aufgrund der Störung verlorene Zeit zurückzugewinnen.
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es eine unbestreitbare Diskrepanz zwischen den Ansichten des Beschwerdeführers und des EPSO darüber gibt, ob ein Invigilator tatsächlich versprochen hat, dass am Ende der Tests (a) und (b) zusätzliche Zeit eingeräumt wird.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass ordnungsgemäße Verfahren erfordern, dass eine Entscheidung, einer Gruppe von Bewerbern zusätzliche Zeit zu gewähren, nur von Bediensteten getroffen werden kann, deren Aufgabe es ist, Prüfungen, die gleichzeitig in der gesamten EU stattfinden, zu koordinieren. Wenn unter solchen Umständen ein einzelner Invigilator angegeben hätte, dass am Ende der Tests (a) und (b) zusätzliche Zeit gewährt würde, wäre dies ein höchst bedauerliches Ereignis gewesen. In einem solchen Szenario würde der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO feststellen.
Um seine Untersuchung einer Beschwerde durchzuführen, hat der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit, weitere Untersuchungen durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass angesichts des ausdrücklichen Standpunkts, den EPSO bereits in seiner Stellungnahme vertreten hat, nämlich dass es den Invigilatoren nicht möglich war, den Bewerbern ein solches Versprechen zu geben, weitere Untersuchungen keine zusätzliche Klarstellung zu diesem Aspekt des Falles liefern würden.
2.5 Angesichts der dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen scheint es nicht möglich zu sein, den Sachverhalt in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde festzustellen.
Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf diesen Aspekt des Falles gerechtfertigt erscheinen.
3 Die Behauptung, die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers sei zu berichtigen3.1 Die Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemacht hat, dass diejenigen Bewerber, die die Vorauswahltests in Rom absolviert haben, ihre schriftliche Prüfung unabhängig von den Ergebnissen der Vorauswahltests korrigieren lassen sollten.
3.2 Es scheint, dass EPSO in seiner Stellungnahme zu diesem Vorbringen keine besonderen Bemerkungen gemacht hat. Es scheint auch, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung in ihren Bemerkungen nicht wiederholt hat.
3.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens unmissverständlich festgestellt wird, dass
"Aus organisatorischen Gründen findet die schriftliche Prüfung d) am selben Tag wie die Vorauswahlprüfungen a), b) und c) statt. Der Prüfungsausschuss kennzeichnet Ihre schriftliche Prüfung (d), wenn er nach Prüfung Ihrer Bewerbung feststellt, dass Sie alle Zulassungskriterien erfüllen. Die Tatsache, dass Sie zur Teilnahme an der schriftlichen Prüfung d) gleichzeitig mit den Vorauswahlprüfungen a), b) und c) eingeladen wurden, bedeutet nicht, dass Sie zum Auswahlverfahren zugelassen wurden."(5)
Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Folgendes ausgeführt wird:
"Für alle Vorauswahltests werden die Bewerber (...), die bei jeder dieser Prüfungen die besten Noten und die Mindestpunktzahl erhalten, aufgefordert, eine vollständige Bewerbung einzureichen, um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden."(Hervorhebung nur hier).
3.4 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Prüfungsausschuss nur die schriftlichen Prüfungen derjenigen Bewerber hätte kennzeichnen können, die bei den Vorauswahlprüfungen nicht nur die Mindestpunktzahl, sondern auch die besten Noten erreicht hatten.
Der Beschwerdeführer hat bei den Vorauswahltests nicht die Mindestpunktzahl erreicht. Im Test a, der auf einer Skala von 0 bis 60 Punkten mit einer Mindestpunktzahl von 30 gekennzeichnet war, erhielt der Beschwerdeführer 24 324 Punkte, was unter dem erforderlichen Minimum lag.
3.5 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Prüfungsausschuss rechtlich an die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden ist, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann.
4. Die Behauptung, dass der Vorauswahltest (a) wiederholt werden sollte4.1 In ihrer Beschwerdeführerin machte die Beschwerdeführerin eine zweite Behauptung geltend, die als Alternative zu ihrer ersten Behauptung zu verstehen war, dass Bewerber, die die Vorauswahltests in Rom bestanden hätten, ihre schriftliche Prüfung unabhängig von den Ergebnissen der Vorauswahltests korrigieren lassen sollten. In ihrem zweiten Antrag machte die Beschwerdeführerin geltend, dass denjenigen Bewerbern, die die Prüfung a) im Olimpia-Raum IV des Prüfungszentrums in Rom ablegten und somit unter dem Lärm litten, die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Prüfung erneut abzulegen.
4.2 Es scheint, dass EPSO in seiner Stellungnahme keine besonderen Bemerkungen zu dieser Behauptung gemacht hat.
4.3 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen die Auffassung vertrat, dass es fair wäre, den von dem soliden Problem betroffenen Bewerbern zu erlauben, die Prüfung erneut abzulegen (a). Sie weist jedoch auch darauf hin, dass sie die organisatorischen Schwierigkeiten verstehe, die sich aus der Entscheidung ergäben, die Ergebnisse der Prüfung für ungültig zu erklären und eine neue Prüfung zu organisieren.
4.4 In Anbetracht der in Ziffer 1.14 dargelegten Schlussfolgerung kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass diese Behauptung nicht aufrechterhalten werden kann.
5 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheinen keine weiteren Untersuchungen zu den Behauptungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt zu sein. In Bezug auf die Behauptungen des Beschwerdeführers ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass sie nicht aufrechterhalten werden können.
Der Direktor des EPSO wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
WEITERE BEMERKUNGEN
Es obliegt dem Chef-Invigilator in jedem Prüfungszentrum, eine sachliche Beurteilung der während der Prüfungen auftretenden Anomalien vorzunehmen und das zuständige Koordinierungspersonal gründlich und genau zu informieren. Die dem koordinierenden Personal zu übermittelnde Tatsachenbeurteilung des Chefaufsehers sollte insbesondere darauf abzielen, festzustellen, ob die Anomalie zu einer "wesentlichen Unregelmäßigkeit" führt, die geeignet ist, die Ergebnisse der Tests zu verfälschen. Führt das maßgebliche Ereignis zu einer „wesentlichen Unregelmäßigkeit, die geeignet ist, die Ergebnisse der Prüfungen zu verfälschen“, so obliegt es dem zuständigen Koordinierungspersonal, dem Hauptaufseher Weisungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu erteilen. Es versteht sich von selbst, dass der Chefinvigilator sicherstellen sollte, dass alle anwesenden Invigilatoren allen Kandidaten die gleiche vereinbarte Botschaft übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Rechtssache T-371/03, Le Voci/Rat, Slg. ÖD 2005, I-A-209 und II-957, Randnr. 78. Siehe auch Rechtssache T-193/00 Felix/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-23 und II-101, Randnr. 45; Rechtssache T-159/98, Torre u. a./Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-83 und II 395, Randnr. 46; und Rechtssache T-102/98, Papadeas/Ausschuss der Regionen, Slg. ÖD 1999, I-A-211 und II-1091, Randnr. 68; Rechtssache T-5/04, Scano/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-205 und II-931, Randnr. 43.
(2) Rechtssache T-371/03, Le Voci/Rat, Slg. 2005, FP-I-A-209 und II-957, Randnr. 79. Siehe auch Rechtssache T-159/98, Torre u. a./Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-83 und II 395, Randnr. 47; Rechtssache T-193/00 Felix/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-23 und II-101, Randnr. 45.
(3) Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die [E]PSO in ihrem Schreiben vom 6. April 2006 an den Beschwerdeführer zu schätzen wusste, dass der Lärm einige Kandidaten ablenkte.
(4) Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass eine solche Bewertung in der Regel subjektiver Natur sein wird, da es keine technischen Mittel gibt, die es dem Hauptbeobachter ermöglichen, die Intensität des soliden Problems (z. B. in Dezibel) und/oder die wahrscheinlichen Auswirkungen dieser Intensität des soliden Problems auf die Konzentrationsfähigkeit der Bewerber zu messen. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass der Chefinvigilator bei solchen Bewertungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.
(5) Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO AD/25/26/27/28/29/05, veröffentlicht im ABl. 2005, C 178 A/01.