FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1779/2006/MHZ gegen die Europäische Investitionsbank

Eine polnische Umwelt-NRO beschwerte sich darüber, dass die EIB das Projekt „Modernisierung der polnischen Straße“ kofinanziert habe, obwohl keine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts durchgeführt worden sei, wie es das polnische Umweltrecht vorschreibe. Dem Beschwerdeführer zufolge hat die EIB somit gegen ihre eigene „Umwelterklärung“ verstoßen, wonach die EIB sicherstellt, dass die von ihr finanzierten Projekte den Grundsätzen und Standards entsprechen, die sowohl im EU-Umweltrecht als auch im nationalen Umweltrecht festgelegt sind. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die EIB es versäumt habe, sie über die Antwort der polnischen Behörden zu informieren, die von der EIB im Zusammenhang mit der Beschwerde des Beschwerdeführers kontaktiert worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die EIB ihre Finanzierung aussetzen sollte, bis der rechtliche Status des Projekts geklärt sei.

In ihrer Stellungnahme erklärte die EIB, dass die polnischen Behörden i) in vollem Umfang dafür verantwortlich seien, die Einhaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, und dass sie, nachdem sie von der Bank kontaktiert worden sei, ii) ihr mitgeteilt hätten, dass das einschlägige polnische Recht keine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt vorschreibe. Darüber hinaus hatte sie den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit über die Schlussfolgerungen der polnischen Behörden informiert.

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten konnte die EIB i) zu Recht davon ausgehen, dass die polnischen Behörden die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten haben, und ii) zu Recht erwarten, dass dieselben polnischen Behörden ihr zuverlässige Informationen über die Anwendung dieser Vorschriften ihrerseits zur Verfügung stellen würden. Daher akzeptierte der Bürgerbeauftragte die Gründe der EIB, sich bei der Unterzeichnung des Darlehens auf die von diesen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen zu stützen. Er stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in dieser Frage fest. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die EIB den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit über die Schlussfolgerungen der polnischen Behörden informiert hatte. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, dass diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren. Der Bürgerbeauftragte stellte die gleiche Feststellung in Bezug auf die Forderung des Beschwerdeführers fest, da sich herausstellte, dass die EIB die entsprechende Zahlung bereits geleistet hatte.

Der Bürgerbeauftragte verwies auch auf die Feststellungen des polnischen Bürgerbeauftragten, bei dem der Beschwerdeführer eine parallele Beschwerde gegen die polnischen Behörden eingereicht hatte. In diesem Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass die EIB in Zukunft erwägen könnte, Kommunikationskanäle mit einschlägigen nationalen und regionalen Kontrollinstanzen wie Bürgerbeauftragten einzurichten und Informationen von ihnen einzuholen, die als zusätzliche Informationsquellen über die Vereinbarkeit der von der Bank finanzierten Projekte mit nationalem und europäischem Recht dienen könnten.


Straßburg, den 17. Dezember 2007

Sehr geehrte Frau R.,

Am 7. Juni 2006 reichten Sie im Namen der polnischen NRO Polska Zielona Siec (die Beschwerdeführerin) beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Investitionsbank (EIB) betreffend die Finanzierung von Verkehrsprojekten durch die Bank in Polen ein.

Am 6. Juli 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der EIB weiter.

Am 17. Oktober 2006 übermittelte die EIB eine Stellungnahme, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.

Am 23. November 2006 erhielt ich Ihre Stellungnahme.

Am 27. März 2007 bat ich die EIB um weitere Erläuterungen.

Am 15. Mai 2007 übermittelte die EIB ihre Antwort auf mein oben genanntes Ersuchen, das ich Ihnen mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte. Von Ihnen sind keine Bemerkungen eingegangen.

In der Zwischenzeit führten meine Dienststellen am 14. Mai 2007 eine Akteneinsicht in den Büros der EIB in Luxemburg durch, und am 5. Juli 2007 wurden Ihnen und der EIB Kopien des Berichts über diese Einsichtnahme zur Kenntnisnahme übermittelt.

Am 10. Juli 2007 haben Sie mir weitere Unterlagen zu Ihrer Beschwerde übermittelt, die ich der EIB zur Kenntnisnahme übermittelt habe.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer ist eine polnische NRO, die sich mit Umweltfragen befasst.

Die Beschwerde lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Am 1. Oktober 2001 trat in Polen ein neues polnisches Umweltschutzgesetz vom 27. April 2001 ("polnisches Umweltgesetz 2001") in Kraft. Gemäß Artikel 40 müssen alle Projekte von Verkehrsplänen und -programmen, die von einer Behörde auf nationaler oder regionaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden müssen und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, einer Umweltprüfung unterzogen werden.

Am 5. Mai 2004 verabschiedete der Verwaltungsrat der EIB seine "Umwelterklärung". Gemäß dieser Erklärung sollte die EIB i) Investitionen unterstützen, die die Umwelt unmittelbar schützen und verbessern, ii) daher ihre Umweltauswirkungen sorgfältig prüfen und iii) insbesondere sicherstellen, dass die von der Bank finanzierten Projekte den Grundsätzen und Standards entsprechen, die sowohl im EU-Umweltrecht als auch im nationalen Umweltrecht festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Wenn verschiedene gesetze unterschiedliche anforderungen auferlegen, verlangt die erklärung, dass das strengere gesetz angewendet werden sollte.

Im Juli 2004 trat die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen (1) ("SUP-Richtlinie") in Kraft.

Am 4. Januar 2005 wurde in Polen das Nationale Straßenfondsprogramm 2005/2006 („NRFP“) angenommen, das sich aus verschiedenen Investitionsprogrammen (Einzelstraßen und Straßenbauprogramme) zusammensetzt.

Am 20. September 2005 erklärte sich die EIB bereit, einen Teil der Investitionsvorhaben des NRFP („das Projekt“) zu finanzieren. Die polnische Regierungsbehörde "Generaldirektion Nationale Straßen und Autobahnen" wurde als Projektträger ("Projektträger") benannt.

Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die oben genannte NRFP alle Anforderungen erfüllt, die nach polnischem Recht an eine SUP zu stellen sind, auch wenn eine solche SUP nach der SUP-Richtlinie nicht erforderlich zu sein scheint. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sieht das polnische Recht strengere Umweltauflagen für Verkehrsinvestitionen vor als die SUP-Richtlinie.

Im Gegensatz zum polnischen Umweltgesetz von 2001 wurde jedoch keine SUP zu dem oben genannten NRFP durchgeführt, und am 1. Dezember 2005 kontaktierte der Beschwerdeführer den Projektträger in dieser Angelegenheit. Der Projektträger antwortete, dass das NRFP (und damit das Projekt) nach polnischem Recht keine SUP vorschreibe, da das Programm als Verordnung angenommen worden sei.

Der Beschwerdeführer stimmte der vorstehenden Stellungnahme nicht zu und vertrat die Auffassung, dass die Form des Rechtsakts, mit dem das Programm angenommen wurde, im Hinblick auf die nach polnischem Recht vorgeschriebene Durchführung einer SUP in Bezug auf alle Projekte von Plänen, Strategien und Programmen im Verkehrsbereich nicht relevant sei.

Am 6. Dezember 2005, als das Projekt noch geprüft wurde, wandte sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal an die EIB. Sie forderte die EIB schriftlich auf, dafür zu sorgen, dass das von ihr kofinanzierte Projekt mit dem polnischen Recht und der SUP-Richtlinie im Einklang steht. Der Beschwerdeführer teilte der EIB ferner mit, dass das Projekt seiner Ansicht nach gegen die oben genannten Rechtsvorschriften verstoße. Schließlich ersuchte sie die EIB um Zugang zu ihrer Analyse der Einhaltung der SUP-Richtlinie durch das NRFP.

Am 31. Januar 2006 antwortete die EIB dem Beschwerdeführer. Sie wies darauf hin, dass die im NRFP enthaltenen Projekte alle vor Anfang 2002 festgelegt worden seien. Alle formellen Vorbereitungen zur Durchführung dieses NRFP begannen mindestens 2002 und in allen Fällen vor Inkrafttreten der SUP-Richtlinie. Daher sei die SUP-Richtlinie auf das NRFP in Polen, einschließlich des von der EIB zu kofinanzierenden Projekts, nicht anwendbar gewesen, und die EIB habe daher keine vom Beschwerdeführer angeforderte Analyse vorgenommen. Die EIB hat sich nicht auf die Frage der Vereinbarkeit des Projekts mit dem polnischen Recht bezogen.

Daher richtete der Beschwerdeführer am 13. Februar 2006 eine Beschwerde an die EIB. Erstens betonte sie, dass das NRFP am 5. Januar 2005 genehmigt worden sei. Zweitens vertrat sie die Auffassung, dass die NRFP nach polnischem Recht alle Voraussetzungen für ihre Vorlage bei einer SUP nach polnischem Recht erfülle. Eine solche SUP war bisher jedoch noch nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer betonte daher, dass eine SUP, auch wenn sie nach der SUP-Richtlinie möglicherweise nicht erforderlich sei, nach polnischem Recht tatsächlich erforderlich sei und dass nach der Umwelterklärung der EIB alle von ihr finanzierten Projekte nicht nur mit den europäischen Rechtsvorschriften, sondern auch mit den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen sollten.

Am 12. April 2006 erklärte die EIB in ihrer Antwort, dass alle von der EIB für eine Finanzierung ausgewählten Projekte unter Umweltgesichtspunkten akzeptabel sein sollten, dass aber ein Projektträger die volle Verantwortung dafür trägt, die Einhaltung der EU-Politik und des EU-Rechts sowie der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen. Die EIB erklärte, sie werde den Projektträger über die Beschwerde des Beschwerdeführers informieren und darüber hinaus die polnischen Behörden fragen, ob eine SUP des NRFP nach polnischem Recht erforderlich sei und wenn ja, wann eine solche SUP durchgeführt werde und wenn nicht, welche Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung bestehe. Die EIB erklärte ferner, sie werde den Beschwerdeführer über die Antwort der polnischen Behörden informieren.

Bis zum Zeitpunkt der Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bürgerbeauftragten hatte die EIB ihr jedoch nicht die Antworten mitgeteilt, die sie von den polnischen Behörden erhalten hatte. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er sich am 26. Januar 2006 bezüglich der Einhaltung des polnischen Rechts durch das NRFP an das polnische Umweltministerium gewandt habe und bis zum Zeitpunkt der Beschwerde keine Antwort erhalten habe.

Im Mai 2006 schloss die EIB einen Darlehensvertrag mit dem Projektträger.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass die EIB, obwohl sie über die Nichteinhaltung des polnischen Rechts durch das Projekt informiert worden sei, entgegen ihren eigenen Leitlinien, nämlich ihrer Umwelterklärung, eine Kofinanzierung akzeptiert habe.

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die EIB es versäumt habe, sie über die Antwort der polnischen Behörden zu informieren.

Sie forderte, dass die EIB ihre Finanzierung aussetzen sollte, bis der rechtliche Status des Projekts geklärt sei.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der EIB

Die Stellungnahme der EIB lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Am 13. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Generalsekretär der EIB eine Beschwerde ein, in der er erklärte, dass das NRFP nach polnischem Recht eine SUP vorschreibe. Am 12. April 2006 antwortete die EIB, sie habe den Projektträger über die Beschwerde informiert und die polnischen Behörden um Stellungnahme gebeten. Anschließend teilte das polnische Ministerium für Verkehr und Bau der EIB "per Brief und durch direkte Kontakte " mit, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach dem einschlägigen polnischen Recht die NRFP nicht verpflichtet sei, sich einer SUP zu unterziehen. Erstens stelle das NRFP nur einen Finanzplan dar, der die Finanzierungsquellen für Straßeninvestitionen darstelle und die Durchführung der für den Straßensektor angenommenen Politiken, Programme und Strategien wie die Strategie für den Ausbau der Straßeninfrastruktur für den Zeitraum 2004-2006 und die Folgejahre sowie den Zeitplan für den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen für den Zeitraum 2005-2013 unterstützen solle. Zweitens habe das polnische Recht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des oben genannten allgemeinen Strategieplans und Zeitplans für die NRFP keine SUP verlangt.

Nach Kontakten mit dem polnischen Ministerium für Verkehr und Bau und einer eingehenden Prüfung des Beschwerdefalls unterrichtete die EIB den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2006 über die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, dass alle erforderlichen Schritte unternommen worden seien, um die Einhaltung ihrer Umwelterklärung sicherzustellen. Die EIB hat ihrer Stellungnahme eine Kopie dieses Schreibens beigefügt. In ihrem Schreiben vom 28. Juni 2006 teilte die EIB dem Beschwerdeführer ferner mit, dass "nach ihrer Kenntnis"verschiedene Programme in der Liste der im NRFP enthaltenen Investitionen ursprünglich festgelegt worden seien, bevor das polnische Umweltgesetz von 2001 vorschreibe, dass Programme einer SUP (d. h. vor dem 1. Oktober 2001) vorzulegen seien. Aus den bei der Beurteilung eingegangenen Informationen gehe hervor, dass die fünfzehn Regelungen, die Teil des Projekts seien, zwar als Teil eines größeren Programms bzw. größerer Programme angesehen werden könnten, der ursprüngliche Planungsprozess für diese Regelungen jedoch vor dem Inkrafttreten des polnischen Gesetzes begonnen habe, wonach Investitionsregelungen, die aus einem EIB-Darlehen finanziert würden, einer SUP zu unterziehen seien. Darüber hinaus forderte die EIB in diesem Schreiben den Beschwerdeführer auf, sich mit den Vertretern der EIB in Warschau zu treffen und die Angelegenheit weiter zu erörtern, falls sie „der Auffassung [ist], dass die Bank [ihr] Vorbringen nicht zufriedenstellend beantwortet“. Dieselben Argumente wiederholte die EIB in ihrem weiteren Schreiben vom 13. Oktober 2007, das sie dem Beschwerdeführer als Antwort auf dessen weiteres Schreiben vom 25. Juli 2006 übermittelte.

Die EIB erklärte, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei.

Die EIB erklärte ferner, dass ihrer Auffassung nach einige Anforderungen der SUP-Richtlinie, die am 21. Juli 2001 in Kraft getreten sei, durch das polnische Umweltgesetz von 2001 in polnisches Recht umgesetzt worden seien. Die EIB stellte ferner fest, dass 2005 weitere Änderungen dieses polnischen Gesetzes in Kraft getreten seien. Nach Art. 13 der SUP-Richtlinie gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer SUP für Pläne und Programme, deren erster förmlicher vorbereitender Rechtsakt nach dem 21. Juli 2004 ausgearbeitet wurde. Pläne und Programme, für die der erste förmliche vorbereitende Rechtsakt vor dem 21. Juli 2004 datiert ist, benötigen ebenfalls eine SUP, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat entscheidet, dass dies nicht durchführbar ist, und informiert die Öffentlichkeit entsprechend.

Die EIB kam zu dem Schluss, dass "der Darlehensvertrag am 11. Mai 2006 unterzeichnet wurde, da sie keinen Verstoß gegen das gemeinschaftliche oder nationale UVP-Recht feststellte und davon ausging, dass sie sich an ihre Umweltleitlinien gehalten hat".

Darüber hinaus genehmigte der Verwaltungsrat der EIB am 13. Juni 2006 ein zweites Darlehen „Polnische Autobahnen“, mit dem auch einzelne Autobahnregelungen im Rahmen des NRFP finanziert werden.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Beschwerdeführer betonte zunächst, dass seine Beschwerde unmittelbar auf polnischen Rechtsvorschriften beruhe, insbesondere auf der Nichteinhaltung von Artikel 40 Absatz 1 des polnischen Umweltschutzgesetzes (...) und nicht der Richtlinie 2001/42/EG.

Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Auffassung, dass das polnische Umweltrecht von 2001 strengere Anforderungen als die nachfolgende SUP-Richtlinie anwendete, und wies darauf hin, dass "die EIB die SUP-Richtlinie nutzte, um die Anforderungen [des polnischen Umweltrechts von 2001] zu schwächen, um eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung zu vermeiden." Der Beschwerdeführer stellte fest, dass jeder Mitgliedstaat strengere Umweltanforderungen als die in der europäischen Politik enthaltenen erlassen kann.

Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass das polnische Umweltgesetz von 2001 die NRFP verpflichtete, sich einer SUP zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer stimmte der Erklärung der EIB nicht zu, dass für das NRFP keine SUP erforderlich sei, da es sich bei diesem Programm „nur um einen Finanzierungsplan handelt, in dem die Finanzierungsquellen für Straßeninvestitionen dargelegt werden und der die Umsetzung der für den Straßensektor angenommenen Strategien, Programme und Strategien unterstützen soll“. Der Beschwerdeführer betonte, dass das NRFP selbst eine Finanzierungsquelle ist und seine Ziele darin bestehen, Prioritäten für die Finanzierung festzulegen; Ermittlung von Aktivitäten und Projekten; Schaffung der Rahmenbedingungen für Straßeninvestitionen; Umriss externer Finanzierungsquellen; und die für ihre Durchführung erforderlichen rechtlichen oder administrativen Tätigkeiten anzugeben.

Der Beschwerdeführer erinnerte daran, dass Artikel 40 Absatz 1 des polnischen Umweltgesetzes von 2001 ausdrücklich vorsehe, dass die Politik, die Strategien, Pläne und Programme des Verkehrssektors, die von einer Behörde auf nationaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden müssten, die Durchführung einer SUP vorsehe. Daraus folgt, dass die Natur der NRFP eine SUP erforderlich machte.

Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass ihm keine politischen Maßnahmen, Programme, Strategien oder Pläne im Verkehrssektor bekannt seien, die nach Inkrafttreten des polnischen Umweltgesetzes von 2001 angenommen worden seien und für die eine SUP durchgeführt worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte ferner fest, dass die EIB auf die Strategie für den Ausbau der Straßeninfrastruktur für den Zeitraum 2004-2006 und die Folgejahre sowie auf den Zeitplan für den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen für den Zeitraum 2005-2013 Bezug genommen habe. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde diese Strategie 2003 ausgearbeitet und im August 2003, d. h. zwei Jahre nach Inkrafttreten des polnischen Umweltgesetzes von 2001, veröffentlicht.

In Bezug auf die Erklärung der EIB, dass die Investitionsvorhaben des Projekts vor dem Inkrafttreten des polnischen Umweltgesetzes von 2001 definiert worden seien, stellte der Beschwerdeführer fest, dass die EIB keine Beispiele zur Untermauerung ihrer Auffassung angeführt habe.

Der Beschwerdeführer begrüßte die Einladung der EIB, dieser Aufforderung nachzukommen. Der Beschwerdeführer entschied jedoch, dass es für ihn bequemer wäre, alle seine Bedenken schriftlich zum Ausdruck zu bringen und sie an die EIB weiterzuleiten. Genau das hat der Beschwerdeführer getan.

In Bezug auf die Erklärung der EIB, dass sie in dem betreffenden Fall keine Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht festgestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die EIB zwar im Juni 2006 das zweite Straßendarlehen genehmigt habe (2), die Europäische Kommission jedoch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen wegen mangelnder Umsetzung der einschlägigen Umweltrichtlinien eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer fügte eine Kopie des Aufforderungsschreibens der Kommission an die polnischen Behörden vom 28. Juni 2006 (3) bei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutete dies, dass EIB-Projekte in Polen nicht den Umweltleitlinien und damit der Umwelterklärung der EIB entsprachen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass "die von der EIB in ihrer Stellungnahme erwähnte Verordnung der polnischen Regierung, die am 15. Mai 2004 datiert [ist] (Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 5 maja 2004 w sprawie sieci autostard i dróg ekspresowych, - DZU. 128, poz. 1334) ist völlig anders als die Verordnung vom 4. Januar 2005, mit der das Nationale Straßenfondsprogramm für den Zeitraum 2005-2006 genehmigt wurde. Die Verordnung vom 15. Mai 2004 ist überhaupt kein Finanzplan, wie die EIB feststellt, sondern legt lediglich fest, welche Autobahnen und Schnellstraßen das NRFP-Ziel darstellen (Wykaz autostrad i dróg expresowych w RP. Układ docelowy)."

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verordnung vom 15. Mai 2004 als Ergänzung zur Verordnung vom 4. Januar 2005 zu betrachten und als solche einer SUP nach polnischem Recht zu unterwerfen.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass derzeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für einzelne Projekte durchgeführt wird oder erst vor kurzem abgeschlossen wurde.

Schließlich teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass „[in diesem Fall] die Vereinbarkeit [des NRFP] mit Artikel 40 Absatz 1 [des polnischen Umweltrechts von 2001] auch vom polnischen Bürgerbeauftragten untersucht wird“.

Weitere Anfragen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission, der Anmerkungen des Beschwerdeführers und weiterer Schreiben schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein.

Schreiben des Bürgerbeauftragten an die Kommission vom 27. März 2007

Erstens bat der Bürgerbeauftragte die EIB, die Bemerkung des Beschwerdeführers zu der Erklärung der EIB zu beantworten, dass verschiedene Investitionsvorhaben des Projekts vor dem Datum des Inkrafttretens des einschlägigen polnischen Gesetzes definiert worden seien und dass die EIB keine Beispiele zur Untermauerung ihrer Auffassung angeführt habe.

Zweitens fragte der Bürgerbeauftragte die EIB, welche Mittel und Methoden sie in Situationen einsetzt, in denen die von nationalen Behörden, Projektträgern und Durchführungsstellen bereitgestellten Informationen über von der EIB und anderen Quellen finanzierte Projekte darauf hindeuten, dass das betreffende Projekt prima facie nicht im Einklang mit nationalem oder europäischem Recht steht. In diesem Zusammenhang ersuchte der Bürgerbeauftragte die EIB, sich zu der Bemerkung des Beschwerdeführers zu äußern, dass die Bank das zweite Straßendarlehen im Juni 2006 genehmigt habe, und forderte gleichzeitig die polnische Regierung auf, die fehlende Umsetzung einer einschlägigen Umweltrichtlinie zu erläutern.

Drittens erklärte der Bürgerbeauftragte, dass er eine Einsichtnahme in die einschlägigen Dokumente der EIB-Akte für sinnvoll halte.

Antwort der EIB vom 15. Mai 2007

Zunächst verwies die EIB auf die chronologische Entwicklung des polnischen Straßennetzes ab den 1930er Jahren.

Zusammenfassend führte die EIB aus, dass die zu finanzierenden Verkehrsinvestitionsregelungen in der Verordnung des polnischen Ministerrates festgelegt seien, die sich auf einen Zeitraum von einem bis sechs Jahren erstrecken könne. Die jüngste Verordnung des Ministerrats zur Einrichtung eines Netzes von Autobahnen, Schnellstraßen und Straßen von strategischer Bedeutung ist auf den 29. September 2001 datiert und geht somit dem polnischen Umweltgesetz von 2001 voraus. Im Februar 2001 genehmigte die polnische Regierung das Programm zur Anpassung des polnischen Hauptstraßennetzes bis 2015 an die EU-Standards.

Am 4. Januar 2005 nahm die polnische Regierung eine Entschließung über das aus dem NRFP zu finanzierende Programm für Investitionen im Straßensektor an und änderte sie am 6. Januar 2006. Bei den Investitionen handelt es sich um eine Auswahl von Regelungen, die zuvor in den oben genannten Verordnungen festgelegt wurden. Das Programm, das als Finanzplan gilt, beschreibt die Projekte Autobahnen, Schnellstraßen und Umgehungsstraßen sowie deren Finanzierungsquellen, die in diesem Zeitraum durchgeführt werden sollen.

Das von der EIB finanzierte Projekt umfasste 15 individuelle Straßeninvestitionsprogramme, die über ganz Polen verteilt waren. Eine SUP war nach dem polnischen Umweltrecht von 2001 oder nach der SUP-Richtlinie nicht erforderlich, da i) die Regelungen ergänzende Investitionen zu den laufenden Projekten darstellen, die bereits von der EU und der EIB finanziert werden; ii) die Regelungen mit den vorrangigen Zielen der EU im Sinne von Artikel 267 Buchstaben a und c des EG-Vertrags im Einklang stehen und iii) die Genehmigung des Projekts vor dem Inkrafttreten des polnischen Umweltrechts von 2001 eingeleitet wurde. Angesichts der Bedeutung, die der Umwelt beigemessen wird, war die Notwendigkeit von UVP jedoch eine Voraussetzung für die Auszahlung für jede der 15 Einzelregelungen.

Die EIB kommt ihrer Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Darlehensanträgen nach, indem sie sich auf die verfügbaren Nachweise stützt, einschließlich der erforderlichen Genehmigungen und Genehmigungen, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften erteilt wurden. Bei Projekten mit Sitz in der EU wendet die EIB eine Rechtmäßigkeitsvermutung und gegebenenfalls eine Vermutung der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit den EU-Rechtsvorschriften an. "Soweit erforderlich", überprüft die EIB die Einhaltung der Vorschriften, um sicherzustellen, dass ihre Mittel rationell verwendet werden. Bei Projekten außerhalb der EU wendet die EIB auch die Rechtmäßigkeitsvermutung an. Dies beruht auf den erforderlichen Genehmigungen für den Bau und Betrieb des Projekts und wird durch andere verfügbare Nachweise, eine eigene Bewertung und Darlehensvereinbarungen gestützt. Vorbehaltlich der örtlichen Bedingungen und Rechtsvorschriften muss jedes Projekt zumindest den Grundsätzen und Standards der EU-Politik entsprechen. Bei allen Projekten ist der Projektträger für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, während Regulierungs- und Durchsetzungsaufgaben in die Zuständigkeit der zuständigen Behörden fallen. Es ist eindeutig angemessen und angemessen, dass sich die EIB bei der Feststellung der Einhaltung der einschlägigen Umweltnormen auf die EU-Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten stützt und die Unterlagen eines Mitgliedstaats als Nachweis für ihre Einhaltung akzeptiert. In Fällen, in denen das Umweltgenehmigungsverfahren in dem Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, werden dem Finanzierungsvertrag die entsprechenden Auszahlungsbedingungen beigefügt.

In Bezug auf das Darlehen zur Finanzierung des Projekts „Polen Autobahnen“ (auf das sich die ursprüngliche Beschwerde nicht bezog) erklärte die EIB, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Bewertung wusste, dass die Kommission Vorbehalte in Bezug auf die Umsetzung der UVP-Richtlinie (4) in polnisches Recht hatte. Aufgrund der von der Kommission geäußerten Bedenken wurden dem Darlehensnehmer (Bank Gospodarstwa Krajowego (5)) eine Reihe von Auszahlungsbedingungen auferlegt, um sicherzustellen, dass das für die aus diesem Darlehen finanzierten Vorhaben verfolgte Verfahren den Anforderungen der UVP-Richtlinie entspricht. Daraufhin erhielt das Projekt am 27. Juni 2006 die förmliche Ablehnung durch die Kommission.

Abschließend erklärt die EIB, sie bedauere, dass der Beschwerdeführer der Einladung der EIB zu einem Treffen in Warschau nicht gefolgt sei. Er betonte ferner, dass er"wie immer offen für eine konstruktive Zusammenarbeit mit den NRO bleibt".

Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antwort der EIB ´ vom 15. Mai 2007

Der Beschwerdeführer übermittelte keine Bemerkungen.

Prüfung der Unterlagen vom 14. Mai 2007

Am 14. Mai 2007 führten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten in den Räumlichkeiten der EIB eine Prüfung der den Fall betreffenden Akte der EIB durch. Der ausführliche Bericht über die Prüfung wurde dem Beschwerdeführer und der EIB übermittelt.

Zusatzschreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2007

In seinem Schreiben vom 10. Juli 2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den polnischen Bürgerbeauftragten auf das Fehlen einer SUP nach polnischem Recht für die NRFP aufmerksam gemacht habe und dass dieser seine Untersuchung zu dieser Frage abgeschlossen habe. Dem Beschwerdeführer zufolge "schloss der polnische Bürgerbeauftragte den Fall mit der Auffassung ab, dass das [NRFP] einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen"und dass seine Stellungnahme "im Einklang mit der Stellungnahme des polnischen Verkehrsministeriums"stehe. Der Beschwerdeführer fügte eine Kopie der Antwort des polnischen Bürgerbeauftragten und der Antwort des polnischen Ministeriums für Verkehr und Bauwesen bei. In seinem Schreiben vom 28. Juni 2007 an den polnischen Bürgerbeauftragten erklärte das Ministerium für Verkehr und Bau: „Das Umweltministerium vertrat die Auffassung, dass die Finanzplanliste der Projekte für Straßeninvestitionen, die aus dem Nationalen Straßenfonds finanziert werden sollen, in der Phase der interministeriellen Konsultationen dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollte.“In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer erklärte der polnische Bürgerbeauftragte: „Das Ministerium für Verkehr und Umwelt teilt die Auffassung des Bürgerbeauftragten, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für die vom Nationalen Straßenfonds erfassten Unternehmen durchgeführt werden sollte.“

Der Bürgerbeauftragte übermittelte der EIB zur Information das Schreiben des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Anhängen.

DER BESCHLUSS

1 Vorbemerkung

1.1 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen auf die Tatsache hingewiesen hat, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen wegen der mangelnden Umsetzung der einschlägigen Umweltrichtlinien eingeleitet hatte, und erklärte: "Dies bedeutet, dass EIB-Projekte in Polen nicht mit der einschlägigen UVP-Richtlinie der EU und damit mit der Umwelterklärung 2004 der EIB im Einklang stehen."

Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch auch fest, dass der Beschwerdeführer in den gleichen Bemerkungen betonte, dass "seine Beschwerde direkt auf polnischen Rechtsvorschriften beruht - insbesondere auf der Nichteinhaltung von Artikel 40 Absatz 1 des polnischen Umweltschutzgesetzes (...) und nicht der Richtlinie 2001/42/EG".

Angesichts der vorstehenden Hervorhebung des Beschwerdeführers geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass die Erklärung des Beschwerdeführers nicht als eine neue Behauptung angesehen werden sollte, die in der vorliegenden Entscheidung behandelt werden sollte.

2 Bewertung der rechtlichen Konformität des Projekts durch die EIB

2.1 Die Beschwerde betrifft ein EIB-Darlehen für 15 Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit dem Bau von Autobahnen, Schnellstraßen und Umgehungsstraßen in Polen, die Teil des von der polnischen Regierung eingerichteten Nationalen Straßenfondsprogramms 2005/2006 ("NRFP") sind. Bei den oben genannten 15 Investitionsvorhaben handelte es sich um das EIB-Projekt „Modernisierung der polnischen Straßen“, das die Modernisierung von Investitionen auf Autobahnen, Schnellstraßen und Umgehungsstraßen im Rahmen des NRFP („das Projekt“) umfasste. Das Projekt wurde von den polnischen Behörden am 1. Juni 2005 für eine EIB-Finanzierung vorgeschlagen (6). Am 6. Dezember 2005 wandte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Projekt, das zu diesem Zeitpunkt noch erörtert wurde, an die EIB. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass entgegen den einschlägigen Bestimmungen des polnischen Umweltrechts von 2001 die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung („SUP“) nicht für das gesamte NRFP durchgeführt worden sei. In ihrer Antwort teilte die EIB dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich in Bezug auf die Bedenken des Beschwerdeführers an die polnischen Behörden gewandt habe und sie über ihre Antwort informieren werde. Die EIB teilte dem Beschwerdeführer diese Antwort jedoch nicht mit, beschloss jedoch, das Projekt zu finanzieren, und unterzeichnete am 11. Mai 2006 das Darlehen und leistete die erste Zahlung. Am 6. Juni 2006 wandte sich der Beschwerdeführer dann an den Bürgerbeauftragten.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die EIB entgegen ihrer „Umwelterklärung“ die Kofinanzierung des Projekts akzeptiert habe, obwohl sie über die Nichteinhaltung des polnischen Rechts durch das Projekt informiert worden sei. Gemäß dieser Erklärung stellt die EIB sicher, dass die von der Bank finanzierten Projekte den Grundsätzen und Standards entsprechen, die sowohl im EU-Umweltrecht als auch im nationalen Umweltrecht festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Erklärung sieht auch vor, dass, wenn verschiedene Gesetze unterschiedliche Anforderungen auferlegen, die strengeren angewandt werden sollten ("erste Behauptung").

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die EIB es versäumt habe, ihr die Antwort mitzuteilen, die die polnischen Behörden ihr übermittelt hätten („zweiter Vorwurf“).

Der Beschwerdeführer forderte, dass die EIB ihre Finanzierung aussetzen sollte, bis der rechtliche Status des Projekts geklärt sei („Antrag“).

2.2 Zusammenfassend erklärte die EIB, dass der Projektträger, d. h. im vorliegenden Fall die polnische Generaldirektion für nationale Straßen und Autobahnen, im Folgenden die "polnische Direktion", die volle Verantwortung dafür trägt, die Einhaltung der EU-Politik und des EU-Rechts sowie der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen. Im Anschluss an die Beschwerde des Beschwerdeführers kontaktierte die EIB die polnischen Behörden, die ihr mitteilten, dass die NRFP nach dem einschlägigen polnischen Recht nicht verpflichtet sei, sich einer SUP zu unterziehen, da i) die NRFP die Form einer staatlichen Verordnung habe; ii) Das NRFP ist nur ein Finanzplan und iii) es definiert weder die Entwicklungsstrategie noch schafft es einen Rahmen für die künftige Umsetzung. Darüber hinaus wurde der ursprüngliche Planungsprozess für 15 Investitionsvorhaben des Projekts, die durch das EIB-Darlehen gedeckt waren und Teil des NRFP waren, vor dem 1. Oktober 2001 festgelegt, d. h. dem Datum, an dem das polnische Umweltgesetz von 2001 in Kraft trat. Die EIB bestätigte ferner, dass die Überprüfung der rechtlichen Konformität von Investitionen gemäß ihrer Umwelterklärung integraler Bestandteil ihrer Bewertungsverfahren ist. Die EIB erklärte ferner, dass sie ihrer Ansicht nach in diesem speziellen Fall alle erforderlichen Schritte unternommen habe, um eine solche Einhaltung sicherzustellen. Die EIB stellte abschließend fest, dass der Darlehensvertrag am 11. Mai 2006 unterzeichnet worden sei, da sie keinen Verstoß gegen gemeinschaftliches oder nationales Recht in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) und ihrer Auffassung nach ihrer Umwelterklärung gefolgt sei.

In ihrer Stellungnahme erläuterte die EIB ferner, dass sie den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit am 28. Juni 2006 in einem gesonderten Schreiben über die Schlussfolgerungen der polnischen Behörden unterrichtet habe. Diese Informationen wurden in den weiteren Schreiben der EIB an den Beschwerdeführer näher erläutert.

2.3 Der Bürgerbeauftragte weist zunächst darauf hin, dass sich die vorliegende Beschwerde auf das Projekt "Polnische Straßenmodernisierung" (EIB-Projektnummer 20050226) bezieht, das durch ein von der EIB am 11. Mai 2005 unterzeichnetes Darlehen finanziert wurde, und nicht auf das Projekt "Polnische Autobahnen" (EIB-Projekt 20050428), das anschließend von der EIB finanziert wurde.

2.4 Darüber hinaus weist der Bürgerbeauftragte erneut darauf hin, dass sich die Beschwerde auf die angebliche Nichteinhaltung des polnischen Umweltrechts von 2001 durch die polnischen Behörden beziehe, das nach Ansicht des Beschwerdeführers eine SUP für die gesamte NRFP vorsehe. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich ausführt, ist die Einhaltung der europäischen Umweltrichtlinien, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen (7) (die „SUP-Richtlinie“), nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 195 EG-Vertrag befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft entgegenzunehmen und zu prüfen. Daher können keine Maßnahmen einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein. Es ist daher nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten, die Begründetheit der gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften und die korrekte Anwendung des nationalen oder europäischen Rechts durch die nationalen Behörden zu prüfen.

Aus den oben genannten Gründen befasst sich der Bürgerbeauftragte in seiner Untersuchung der vorliegenden Beschwerde ausschließlich mit möglichen Missständen in der Verwaltungstätigkeit der EIB.

2.5 Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die EIB im Mai 2004 ein Dokument, ihre Umwelterklärung, veröffentlicht hat, in dem sie ihren Ansatz für Umweltfragen bei der Finanzierung von Projekten darlegt. Der Absatz mit dem Titel "Schutz und Verbesserung der Umwelt" enthält die folgende Erklärung:

"In den 25 EU-Mitgliedstaaten und den Bewerberländern entsprechen die von der EIB finanzierten Projekte den Grundsätzen und Standards, die sowohl im EU-Umweltrecht (…) als auch im nationalen Umweltrecht, einschließlich der Anforderungen an den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, festgelegt sind. Wenn ein anderes Gesetz andere Anforderungen stellt, gilt das strengere.

Darüber hinaus enthält der Absatz mit dem Titel "Organisation und Ansatz" folgende Erklärung:

"Das Ergebnis der Umweltprüfung der EIB bestimmt die "Annehmbarkeit" eines Projekts für eine Finanzierung. Dies wird auf dem Gleichgewicht zwischen Art und Umfang der Umweltauswirkungen und den Maßnahmen beruhen, die erforderlich sind, um negative Auswirkungen zu vermeiden, zu verringern und gegebenenfalls auszugleichen, sowie auf anderen Kriterien wie der Einhaltung der Rechtsvorschriften und dem Umweltmanagement. Die Bank akzeptiert kein Finanzierungsprojekt, das voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt hat und/oder ein hohes Risiko für die Umwelt birgt.“

2.6 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass das oben genannte EIB-Dokument zwar keine Quelle rechtlicher Verpflichtungen ist, aber eine wichtige Erklärung über die Politik der EIB darstellt, die die Bank zu erfüllen erklärt.

Auf der Grundlage des vorstehenden Dokuments geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass sich die EIB darauf beschränkt, nur Projekte zu finanzieren, die sowohl mit dem nationalen Umweltrecht als auch mit den wichtigsten EG-Umweltrichtlinien im Einklang stehen, und dass für den Fall, dass das nationale Recht in Bezug auf die Anforderungen zur Gewährleistung des Umweltschutzes strenger ist, letzteres angewendet werden sollte. Offenbar stellt die EIB diese Einhaltung zunächst sicher, indem sie Projekte überprüft, bevor sie zur Finanzierung angenommen werden, und sie anschließend während ihrer Durchführung überwacht.

2.7 Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass die EIB, um im Einklang mit ihrer oben genannten Umwelterklärung tätig zu werden, offenbar weitgehend von Informationen der nationalen Behörden abhängig ist, anhand deren sie prüft, ob die umweltrechtlichen Bestimmungen auf ein von der Bank finanziertes und im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes tätiges Projekt angewandt wurden.

2.8 In diesem Zusammenhang hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit hinzuweisen, der den Organen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten durch Artikel 10 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 192 Absatz 2 Euratom-Vertrag auferlegt wird und auf den sich die Gemeinschaftsgerichte im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag berufen (8). Beide Artikel sehen vor, dass sich die Mitgliedstaaten jeder Maßnahme enthalten, die die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnte.

2.9 Unter analoger Anwendung des oben genannten Grundsatzes auf die Umstände des vorliegenden Falles vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die EIB (i) berechtigterweise davon ausgehen könnte, dass die polnischen Behörden die geltenden Rechtsvorschriften über den Umweltschutz eingehalten haben, und (ii) berechtigterweise erwarten könnte, dass die polnischen Behörden ihr zuverlässige Informationen über die Anwendung des einschlägigen polnischen Umweltrechts durch sie zur Verfügung stellen. Wie die EIB in ihrer Umwelterklärung von 2004 feststellte: "(f) oder die in der EU ansässigen Projekte, wendet die Bank eine Vermutung der Rechtmäßigkeit an und dass die nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls mit den EU-Rechtsvorschriften im Einklang stehen. Der Projektträger ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, während Regulierungs- und Durchsetzungsaufgaben in die Zuständigkeit der zuständigen Behörden fallen.“

2.10 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und auf der Grundlage der Unterlagen, die während der Untersuchung und insbesondere bei der Akteneinsicht durch seine Dienststellen zusammengetragen wurden, vertritt der Bürgerbeauftragte folgende Auffassung: Es scheint, dass die Durchführung einer SUP in Bezug auf die NRFP auf der Grundlage von Art. 40 des polnischen Umweltgesetzes von 2001 in der ersten Bewertungsphase des Projekts nicht Gegenstand von Mitteilungen zwischen der EIB und den polnischen Behörden zu sein schien, während die SUP-Richtlinie eingehalten wurde.

2.11 Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die EIB bis zum 6. Dezember 2005, d. h. bevor der Beschwerdeführer der EIB mitteilte, dass das NRFP gegen Art. 40 des polnischen Umweltrechts von 2001 verstoßen habe, der nach Ansicht des Beschwerdeführers eine SUP vorschrieb, keine Kenntnis von einer solchen potenziellen Nichteinhaltung hatte.

2.12 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass nach Erhalt der oben genannten vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen von der EIB angesichts ihrer Umwelterklärung gemäß Ziffer 2.5 vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie diese Informationen besonders sorgfältig prüft.

2.13 Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass die EIB am 27. März 2006 ein Schreiben an die Darlehensnehmerin (Bank Gospodarstwa Krajowego (9)) gerichtet hat, in dem sie Folgendes feststellte: "[Sie] erhielt eine Beschwerde (…), wonach das National Road (Fund) Programme (NRFP) für den Zeitraum 2005-2006 alle notwendigen Voraussetzungen für eine Umweltprüfung auf der Grundlage von Artikel 40 des Umweltschutzgesetzes erfüllte (...)". In demselben Schreiben forderte die EIB den Darlehensnehmer auf, sie über den Standpunkt der polnischen Behörden in Bezug auf "(1) die Frage zu unterrichten, ob die Umweltprüfung des NRFP nach polnischem Recht erforderlich ist, und (2) wenn ja, wann eine solche Prüfung durchgeführt wird oder (3), wenn nicht, auf welcher Rechtsgrundlage diese Entscheidung beruht."Die EIB kopierte dieses Schreiben an das polnische Finanzministerium und das Ministerium für Verkehr und Bauwesen.

2.14 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Darlehensnehmer das oben genannte Schreiben der EIB am 7. April 2006 beantwortet hat. In dieser Mitteilung teilte der Darlehensnehmer der EIB mit, dass er nicht befugt sei, zu der Anfrage der Bank Stellung zu nehmen, sondern dass er sie zur Stellungnahme an die Regierungsbehörden weitergeleitet habe.

Daraufhin übermittelte das polnische Ministerium für Verkehr und Bau am 6. April 2006 der EIB seine erste Antwort, in der es erläuterte, dass es sich bei dem NRFP um einen Finanzplan handele und die Finanzierungsquellen für Verkehrsinvestitionen angegeben seien. Das Ministerium fügte hinzu, dass das NRFP nur ein Instrument zur Durchführung des finanziellen Teils der Verkehrsinvestitionen ist, der in anderen Regierungsdokumenten von strategischer Bedeutung für den Verkehrsbereich enthalten ist. Das Ministerium erklärte, dass diese Dokumente "die Strategie für die Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in den Jahren 2004-2006 und den Folgejahren"umfassen, die 2003 im Rahmen des Nationalen Entwicklungsplans veröffentlicht wurde. Das Ministerium verwies auch auf das Dokument "Zeitplan für den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen für die Jahre 2005-2013", das im Juni 2005 veröffentlicht wurde und in dem die Richtung für den weiteren Ausbau des Straßennetzes in Polen skizziert und die damit verbundenen Aufgaben und deren Zeitplan festgelegt wurden. In Bezug auf diese "Strategien" wurde keine SUP durchgeführt, da zum Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung eine SUP nicht gesetzlich vorgeschrieben war.

Das Ministerium für Verkehr und Bau wies ferner darauf hin, dass i) das NRFP von einer Reihe von Ministerien erörtert wurde, darunter das Umweltministerium, das sich "nicht dazu äußerte". Das Ministerium für Verkehr und Bau verstand daher, dass nach Artikel 40 des polnischen Umweltgesetzes keine Verpflichtung zur Durchführung einer SUP für NRFP bestand. Es wurde darauf hingewiesen, dass ii) für jedes einzelne Projekt im Rahmen des NRFP, einschließlich der aus dem EIB-Darlehen zu finanzierenden Projekte, die UVP bereits durchgeführt wurden oder derzeit durchgeführt werden.

Das Ministerium kam zu dem Schluss, dass das SUP-Verfahren in Bezug auf die Auswirkungen der Umsetzung des gesamten NRFP im Sinne des oben genannten Artikels 40 des polnischen Umweltgesetzes von 2001 nicht erforderlich sei.

2.15 Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die EIB auf der Grundlage der vorstehenden Erläuterungen der polnischen Behörden zu dem Schluss gekommen ist, dass die Übereinstimmung des Projekts mit den nationalen Rechtsvorschriften sichergestellt ist, auch wenn möglicherweise weitere Klarstellungen erforderlich gewesen wären, deren Ersuchen in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 (10) an das polnische Ministerium enthalten war.

Angesichts seiner Ausführungen unter den Ziffern 2.7, 2.8 und 2.9 hält der Bürgerbeauftragte diese Schlussfolgerung für angemessen.

Darüber hinaus hat das Ministerium für Verkehr und Bau in seinen Antworten auf das Ersuchen der EIB um weitere Klarstellung vom 1. Juni 2006 und vom 28. Juli 2006 seine ursprüngliche Auffassung bestätigt und hinzugefügt, dass Artikel 40 des polnischen Umweltrechts von 2001 im Einklang mit der SUP-Richtlinie geändert wurde und dass die zuständigen Behörden aufgrund dieser Änderung verpflichtet sind, eine SUP für Strategien, Pläne und Programme, einschließlich im Verkehrsbereich, durchzuführen. Das Ministerium bekräftigte, dass nach Artikel 40 in der Fassung vor der Änderung weder für "die Strategie für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur in den Jahren 2004-2006 und den Folgejahren"noch für "den Zeitplan für den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen für die Jahre 2005-2013"eine UVP erforderlich sei.

2.16 Der Bürgerbeauftragte nimmt ferner insbesondere die in ihrem Schreiben vom 6. April 2006 enthaltene spezifische Erklärung der polnischen Behörden zur Kenntnis, wonach "für jedes einzelne Projekt im Rahmen des NRFP, einschließlich der aus dem EIB-Darlehen zu finanzierenden Projekte, die UVP bereits durchgeführt wurden oder derzeit durchgeführt werden."(11)

Der Bürgerbeauftragte ist sich darüber im Klaren, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mit der Auffassung der polnischen Behörden einverstanden ist, dass die allgemeine NRFP die SUP nach dem polnischen Umweltrecht von 2001 nicht vorschreibt, jedoch der oben genannten spezifischen Erklärung zuzustimmen scheint.

Darüber hinaus scheint es unbestreitbar, dass sich die 15 Einzelinvestitionsregelungen, die unter das EIB-Darlehen fallen, zum Zeitpunkt der Erörterung des Darlehens noch nicht in der Planungsphase befanden. Der Bürgerbeauftragte nimmt zu dem anderen Punkt, der im Gegensatz dazu strittig ist, keine Stellung und bezieht sich auf den genauen Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Investitionsvorhaben, die unter das EIB-Darlehen fallen, definiert wurden (d. h. ihre Pläne hatten begonnen). In diesem Zusammenhang versteht die Bürgerbeauftragte nicht, wie eine SUP der Investitionsregelungen, wenn sie als Teil eines Programms oder Plans betrachtet wird, vernünftigerweise verlangt werden könnte, wenn die Investitionen bereits begonnen hatten und sich zumindest nicht mehr in der Planungsphase befanden. Derselbe Punkt sei auch von der EIB in ihrem weiteren Schreiben an den Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung (am 23. Oktober 2006) angesprochen worden.

Schließlich stellen die durch das EIB-Darlehen gedeckten Investitionsregelungen ergänzende Investitionen zu Projekten dar, die bereits mit der EU und der EIB-Finanzierung durchgeführt werden, und stehen im Einklang mit den vorrangigen Zielen der EU gemäß Artikel 267 Buchstaben a und c des EG-Vertrags.

In Anbetracht der vorstehenden Nummern 2.15 und 2.16 akzeptiert der Bürgerbeauftragte die von der EIB im Rahmen der Untersuchung angeführten Gründe dafür, warum die Bank unter Berufung auf die ihr von den polnischen Behörden damals zur Verfügung gestellten Informationen das Darlehen am 11. Mai 2006 hätte unterzeichnen können. Der Bürgerbeauftragte findet daher keinen Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf den ersten Vorwurf des Beschwerdeführers.

In Bezug auf die Forderung des Beschwerdeführers, dass die EIB ihre Finanzierung aussetzen sollte, bis der rechtliche Status des Projekts geklärt ist , weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die entsprechende Zahlung offenbar bereits von der EIB geleistet wurde und er daher der Ansicht ist, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind.

Der Bürgerbeauftragte verweist jedoch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2007, das der Bürgerbeauftragte anschließend an die EIB weitergeleitet hat. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die polnischen Behörden der EIB ein Jahr nach Übermittlung der oben in Nr. 2.14 genannten Informationen durch die polnischen Behörden im Zuge der Untersuchung des polnischen Bürgerbeauftragten erklärten, dass "das Umweltministerium der Auffassung war, dass die Finanzplanliste der Projekte für die vom Nationalen Straßenfonds zu finanzierenden Straßeninvestitionen in der Phase der interministeriellen Konsultationen dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollte." Wenn die EIB der Auffassung ist, dass die EIB angesichts des oben genannten Schreibens einige Maßnahmen ergreifen könnte, fordert der Bürgerbeauftragte die Bank auf, diesbezüglich direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen.

Darüber hinaus möchte die Bürgerbeauftragte auf die potenzielle Rolle nationaler und regionaler Kontrollinstanzen wie Bürgerbeauftragter als zusätzliche Informationsquellen für die Einhaltung des nationalen und europäischen Rechts bei von der EIB finanzierten Projekten hinweisen. In diesem Zusammenhang wird der Bürgerbeauftragte im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.

2.19 Was schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, die EIB habe es versäumt, sie über die Antwort der polnischen Behörden zu informieren, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die EIB in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 31. Januar 2006 erklärt hat, dass "[sie][dem Beschwerdeführer] in dieser Angelegenheit antworten [wird], sobald wir eine zufriedenstellende Antwort der polnischen Behörden erhalten".

Die EIB übermittelte dem Beschwerdeführer die von ihr zugesagten Informationen am 28. Juni 2006, nachdem sie diese Informationen von den polnischen Behörden im April und Juni 2006 erhalten hatte. Die EIB ergänzte diese Informationen in ihren weiteren Schreiben an den Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli und 13. Oktober 2006. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die EIB vorgeschlagen hat, dem Beschwerdeführer in einer zu diesem Zweck zu organisierenden Sitzung weitere Erläuterungen zu geben.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass weitere Untersuchungen in Bezug auf die zweite Behauptung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind.

3 Schlussfolgerung

In Bezug auf den ersten Vorwurf des Beschwerdeführers stellt der Bürgerbeauftragte aus den unter den Nummern 2.14, 2.15 und 2.16 dargelegten Gründen keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs des Beschwerdeführers ist der Bürgerbeauftragte aus den oben in Ziffer 2.19 dargelegten Gründen der Ansicht, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind.

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers ist der Bürgerbeauftragte aus den unter Punkt 2.18 dargelegten Gründen der Ansicht, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind.

Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab. Der Präsident der EIB wird über diesen Beschluss unterrichtet.

WEITERE BEMERKUNG

Die EIB könnte in Zukunft erwägen, Kommunikationskanäle mit einschlägigen nationalen und regionalen Kontrollinstanzen wie Bürgerbeauftragten einzurichten und Informationen von ihnen einzuholen, die als zusätzliche Informationsquelle über die Einhaltung des nationalen und europäischen Rechts bei von der EIB finanzierten Projekten dienen können.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. L 197, S. 30.

(2) Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Projekt „Polnische Autobahnen“ (EIB-Projekt 20050428).

(3) Offenbar bezog sich das Schreiben der Kommission tatsächlich auf die Änderung des polnischen Umweltrechts von 2001, die 2004 in Kraft trat und im Gegensatz zum polnischen Gesetz von 2001 selbst nicht mit dem europäischen Recht vereinbar zu sein schien.

(4) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

(5) Diese Bank wird vom polnischen Finanzministerium kontrolliert.

(6) Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde einen Aufdruck über EIB-Projects-Pipeline bei, der der EIB-Website entnommen wurde (http://www.eib.org/projects/pipeline/project).

(7) ABl. L 197, S. 30.

(8) Siehe Rechtssache C-10/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2357, Randnr. 88.

(9) Siehe Anmerkung 4.

(10) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die EIB am 10. Mai 2006 das polnische Ministerium für Verkehr und Infrastruktur um weitere Klarstellung gebeten hat, ob die im Schreiben des Ministeriums vom 6. April 2006 genannten Dokumente, nämlich "die Strategie für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur in den Jahren 2004-2006 und den Folgejahren" und "der Zeitplan für den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen für die Strategien 2005-2013", eine SUP gemäß Artikel 40 des polnischen Umweltrechts von 2001 erforderten.

(11) Übersetzung aus dem Polnischen durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten. Im Originaltext heißt es:

Zwracamy uwagę, że dla każdego projektu objętego Programem KFD, w tym dla projektów przeznaczonych do sfinansowania z kredytow EBI zostaly przeprowadzone bądź są w trakcie przeprowadzenia oceny oddziaływania na środowisko wymagane przepisami ustawy Prawo ochrony środowiska.“

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!