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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1770/2006/MF gegen den Europäischen Rechnungshof
Entscheidung
Fall 1770/2006/MF - Geöffnet am Mittwoch | 12 Juli 2006 - Entscheidung vom Dienstag | 12 Juni 2007
Straßburg, den 12. Juni 2007
Sehr geehrter Herr R.,
Am 12. Juni 2006 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) über das von diesem für die Einstellung von Rechtsanwälten (Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV) durchgeführte Auswahlverfahren eingereicht.
Am 12. Juli 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des EuRH weiter. Der Hof übermittelte seine Stellungnahme am 20. September 2006.
Am 26. September 2006 habe ich Ihnen die Stellungnahme des EuRH mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen.
Bis zu dem für diesen Zweck festgelegten Datum sind keine Bemerkungen von Ihnen eingegangen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:
Im August 2005 führte der EuRH bei seinem Juristischen Dienst ein Auswahlverfahren für die Einstellung von Rechtsanwälten als Bedienstete auf Zeit und/oder Vertragsbedienstete (Funktionsgruppe IV) durch.
Der Beschwerdeführer sandte seinen Antrag an den EuRH. Mit E-Mail vom 18. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Informationen über das Ergebnis des Auswahlverfahrens.
Mit Schreiben vom 3. April 2006, das am 19. April 2006 beim Beschwerdeführer einging, teilte der Präsident des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass er nach einer vergleichenden Prüfung der Qualifikationen aller für zulässig erklärten Bewerbungen nicht in der Lage gewesen sei, ihn in die Liste der 20 besten Bewerber aufzunehmen, die für die Teilnahme an den Prüfungen ausgewählt worden seien.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte der Prüfungsausschuss zu Unrecht entschieden, seinen Namen nicht in die Liste der 20 besten Bewerber aufzunehmen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass seine Qualifikationen und Berufserfahrung den Anforderungen der Stelle entsprachen.
Mit E-Mail vom 1. Mai 2006 forderte der Beschwerdeführer den EuRH auf, ihm mitzuteilen, warum sein Name nicht in die Liste der 20 besten für die Prüfungen ausgewählten Bewerber aufgenommen wurde. In dieser E-Mail (1) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Auswahlverfahren nicht transparent organisiert worden sei, da der EuRH „blind“ 20 Lebensläufe ausgewählt habe. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um Informationen über die Auswahlkriterien, die der Prüfungsausschuss bei der Bestimmung der 20 besten Bewerber zugrunde gelegt hat, und um Nachweise darüber, wie der Prüfungsausschuss diese Exzellenz festgestellt hat.
Da er auf seine E-Mail vom 1. Mai 2006 keine Antwort erhielt, wandte sich der Beschwerdeführer weiter an den EuRH (2).
Am 8. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Schreiben am 3. Mai 2006 an den Präsidenten des Prüfungsausschusses weitergeleitet worden sei und dieser ihm eine Antwort zusenden werde.
Anfang Juni 2006 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den EuRH, um eine Antwort zu erhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutete die Tatsache, dass der EuRH ihm seine Antwort nicht zu dem Zeitpunkt übermittelt hatte, zu dem er sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten beschwerte, dass es "Zeit brauchte, um ein angemessenes Alibi zu erstellen", damit seine Entscheidung, ihn nicht zur weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen, getroffen werden konnte.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass der EuRH seine E-Mail vom 1. Mai 2006, in der er Informationen über die vom Prüfungsausschuss bei der Auswahl der 20 besten Bewerber verwendeten Auswahlkriterien und Nachweise darüber angefordert habe, wie der Prüfungsausschuss diese Exzellenz festgestellt habe, nicht beantwortet habe.
Der Beschwerdeführer brachte ferner folgende Vorbringen vor:
- Er sollte zum Auswahlverfahren zugelassen werden und eine Entschädigung für den erlittenen Schaden erhalten.
- Das Auswahlverfahren sollte geändert werden, um intransparente Einstellungsverfahren zu untersagen.
DIE ANFRAGE
Der Ansatz des BürgerbeauftragtenDer Bürgerbeauftragte beschloss, eine Untersuchung des Falls des Beschwerdeführers einzuleiten. Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass er beschlossen habe, diesen Aspekt der Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten als unzulässig zu betrachten, da beim EuRH keine vorherigen administrativen Ansätze in Bezug auf seinen ersten Antrag vorgelegen hätten, und dass er daher nicht von seiner Untersuchung erfasst werde.
Stellungnahme des Europäischen RechnungshofsDie Stellungnahme des EuRH zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, der EuRH habe seine E-Mail vom 1. Mai 2006 nicht beantwortet, räumte er ein, dass der Beschwerdeführer, als er seine Beschwerde am 12. Juni 2006 beim Bürgerbeauftragten einreichte, noch keine Antwort auf seine E-Mail vom 1. Mai 2006 erhalten hatte. Erst per E-Mail vom 8. Mai 2006 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Antrag an den Präsidenten des Prüfungsausschusses weitergeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 antwortete der Präsident des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer und übermittelte ihm zusätzliche Informationen über die Bewertung seines Antrags. Das Schreiben wurde jedoch an den EuRH zurückgesandt, da der Beschwerdeführer nicht mehr an der Adresse wohnte, die er dem EuRH angegeben hatte. Nachdem der Beschwerdeführer seine neue Anschrift mitgeteilt hatte, wurde ihm das Schreiben des Vorstandsvorsitzenden unverzüglich erneut zugesandt.
Der EuRH wies darauf hin, dass die Tatsache, dass es sechs Wochen gedauert habe, um die Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers zu übermitteln, nicht bedeute, dass der EuRH "Zeit brauchte, um ein angemessenes Alibi zu erstellen", wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet. Im Mai 2006 waren die Mitglieder des Prüfungsausschusses an weiteren Aufgaben beteiligt, zu denen auch Reisen ins Ausland gehörten. Daher war es leider nicht möglich, eine Sitzung des Ausschusses zu organisieren, um die E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai vor Anfang Juni 2006 zu erörtern. Der EuRH vertrat die Auffassung, dass die Antwort an den Beschwerdeführer unter diesen Umständen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt worden sei.
In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Auswahlverfahren geändert werden sollte, um intransparente Einstellungsverfahren zu verbieten, erklärte der EuRH, dass der Prüfungsausschuss die Bewerber, die zu den Prüfungen eingeladen werden sollen, auf der Grundlage ihrer Qualifikationen und Berufserfahrung ausgewählt habe. Die Kriterien wurden in der Stellenausschreibung ausführlich beschrieben. In der Stellenausschreibung wurde auch erläutert, dass nur die 20 Bewerber mit den besten Noten, d. h. diejenigen, die die einschlägigen Anforderungen am besten erfüllten, zur schriftlichen Prüfung und zum Vorstellungsgespräch eingeladen würden.
Diese Begrenzung der Zahl der Bewerber war darauf zurückzuführen, dass die Erfahrung mit anderen Einstellungsverfahren für Zeit- und Vertragsbedienstete gezeigt hatte, dass sich in der Regel eine sehr große Zahl von Bewerbern für die ausgeschriebenen Stellen bewirbt. Da beim Juristischen Dienst des EuRH nur eine sehr begrenzte Anzahl von Stellen zur Verfügung stand, wäre es nicht angemessen gewesen, alle Bewerber, die die Mindestqualifikationen erfüllt haben, zur Prüfung einzuladen.
Der Prüfungsausschuss hat die Bewerbungen, die die Mindestanforderungen erfüllten, genau geprüft und anhand der Qualifikationen und der Berufserfahrung jedes einzelnen Bewerbers gekennzeichnet. In Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers stellte der Ausschuss fest, dass er bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist weniger als neun Monate seines Praktikums im Büro des Bürgerbeauftragten absolviert hatte. Da der Beschwerdeführer jedoch ein Postgraduiertenstudium in Politikwissenschaften absolviert hatte, gewährte ihm der Ausschuss die entsprechende Gutschrift, und es wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestanforderung von einem Jahr Berufserfahrung erfüllte.
Wie der Präsident des Prüfungsausschusses in seinem Schreiben vom 12. Juni 2006 erläuterte, erhielt der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieser Bewertung insgesamt 11 von insgesamt 20 möglichen Punkten. Nach denselben Kriterien erreichten die zur schriftlichen Prüfung zugelassenen Bewerber die niedrigste Punktzahl von 16,5 Punkten. Nach Ansicht des EuRH hatten diese Bewerber im Vergleich zum Beschwerdeführer eine längere und vielfältigere Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Art der in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben erworben.
Der EuRH kam zu dem Schluss, dass sowohl das Verfahren, das zur Entscheidung führte, den Beschwerdeführer nicht zum Test zuzulassen, als auch die Entscheidung selbst korrekt waren.
Stellungnahme des BeschwerdeführersBis zu dem zu diesem Zweck festgesetzten Zeitpunkt gingen keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.
DER BESCHLUSS
1 Zum angeblichen Versäumnis des Europäischen Rechnungshofs, auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2006 zu antworten1.1 Im August 2005 führte der Europäische Rechnungshof (im Folgenden "EuRH") bei seinem Juristischen Dienst ein Auswahlverfahren für die Einstellung von Rechtsanwälten als Bedienstete auf Zeit und/oder Vertragsbedienstete (Funktionsgruppe IV) durch. Der Beschwerdeführer richtete seinen Antrag an den EuRH (3). Mit E-Mail vom 18. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Informationen über das Ergebnis des Auswahlverfahrens. Mit Schreiben vom 3. April 2006, das am 19. April 2006 beim Beschwerdeführer einging, teilte der Präsident des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass er nach einer vergleichenden Prüfung der Qualifikationen aller für zulässig erklärten Bewerbungen nicht in der Lage gewesen sei, ihn in die Liste der 20 besten Bewerber aufzunehmen, die für die Teilnahme an den Prüfungen ausgewählt worden seien. Mit E-Mail vom 1. Mai 2006 forderte der Beschwerdeführer den EuRH auf, ihm mitzuteilen, warum sein Name nicht in die Liste der 20 besten für die Prüfungen ausgewählten Bewerber aufgenommen wurde. Da er keine Antwort erhielt, wandte sich der Beschwerdeführer weiter an den EuRH. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass der EuRH seine E-Mail vom 1. Mai 2006, in der er Informationen über die vom Ausschuss bei der Auswahl der 20 besten Bewerber verwendeten Auswahlkriterien und Nachweise darüber angefordert habe, wie der Prüfungsausschuss diese Exzellenz festgestellt habe, nicht beantwortet habe.
1.2 In seiner Stellungnahme räumte der EuRH ein, dass der Beschwerdeführer, als er seine Beschwerde am 12. Juni 2006 beim Bürgerbeauftragten einreichte, noch keine Antwort auf seine E-Mail vom 1. Mai 2006 erhalten hatte. Er sei lediglich per E-Mail vom 8. Mai 2006 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Antrag an den Präsidenten des Prüfungsausschusses weitergeleitet worden sei. Der EuRH erklärte ferner, dass der Präsident der Kammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2006 geantwortet und ihm zusätzliche Informationen zur Bewertung seines Antrags übermittelt habe. Das Schreiben wurde jedoch an den EuRH zurückgesandt, da der Beschwerdeführer die in der Akte des EuRH genannte Adresse verlassen hatte. Nachdem der Beschwerdeführer seine neue Anschrift mitgeteilt hatte, wurde ihm das Schreiben des Vorstandsvorsitzenden unverzüglich erneut zugesandt. Der EuRH wies darauf hin, dass die Tatsache, dass es sechs Wochen gedauert habe, um die Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers zu übermitteln, nicht bedeute, dass der EuRH "Zeit brauchte, um ein angemessenes Alibi zu erstellen", wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet. Im Mai 2006 waren die Vorstandsmitglieder an weiteren Aufgaben beteiligt, zu denen auch Reisen ins Ausland gehörten. Daher war es leider nicht möglich, eine Sitzung des Ausschusses zu organisieren, um die E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2006 vor Anfang Juni 2006 zu erörtern. Der EuRH vertrat die Auffassung, dass die Antwort an den Beschwerdeführer unter diesen Umständen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt worden sei.
1.3 Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme des EuRH.
1.4 Es ist eine gute Verwaltungspraxis, dass die Verwaltung auf Schreiben oder E-Mails, die sie erhält, innerhalb einer angemessenen Frist und in angemessener Weise antwortet. Der Bürgerbeauftragte hält es auch für nützlich, daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (4) "[d]er Beamte [...] dafür Sorge [trägt], dass über jeden Antrag oder jede Beschwerde bei dem Organ unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang, innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. (...)".
1.5 Aus dem Sachverhalt, der der Beschwerde zugrunde lag, geht hervor, dass der EuRH dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2006, d. h. am selben Tag, an dem die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht wurde, geantwortet und an die Adresse gesandt hat, die der Beschwerdeführer dem EuRH mitgeteilt hatte. Ferner geht hervor, dass dieses Schreiben an den EuRH zurückgeschickt wurde, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit umgezogen war, und dass es dem Beschwerdeführer erst dann zugestellt werden konnte, wenn der EuRH von der neuen Anschrift des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte. Da jede Verzögerung bei der Zustellung der Antwort des EuRH an den Beschwerdeführer, die möglicherweise darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer den EuRH nicht über seine Adressänderung informiert hatte, diesem nicht zugerechnet werden konnte, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Datum, an dem der EuRH dem Beschwerdeführer geantwortet hat, der 12. Juni 2006 war.
1.6 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass der EuRH seine E-Mail vom 1. Mai 2006 nicht beantwortet habe. Da diese Antwort offenbar im Laufe der vorliegenden Untersuchung übermittelt wurde, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass geprüft werden muss, ob der EuRH seine Antwort innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt hat. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die E-Mail, in der der Beschwerdeführer um Informationen über die Gründe bat, warum sein Name nicht in die Liste der 20 besten Bewerber aufgenommen wurde, die für die Tests ausgewählt wurden, am 1. Mai 2006 versandt wurde. Am 8. Mai 2006, d. h. eine Woche später, teilte der EuRH dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag an den Präsidenten des Prüfungsausschusses weitergeleitet worden sei und dieser ihm eine Antwort übermitteln werde. Es scheint daher, dass der EuRH den Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers rasch bestätigte und ihn darüber informierte, wie mit ihr umgegangen würde. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Präsident des Ausschusses dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2006 geantwortet hat. In seiner Stellungnahme erklärte der EuRH, dass es leider nicht möglich gewesen sei, vor Ende Mai 2006 eine Sitzung der Mitglieder des Verwaltungsrats zu organisieren. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Erklärung nicht unangemessen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass der EuRH in jedem Fall innerhalb von höchstens sechs Wochen eine inhaltliche Antwort auf die E-Mail des Beschwerdeführers übermittelt hat.
1.7 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der EuRH in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
2 Behauptung des Beschwerdeführers2.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass (i) er zum Auswahlverfahren zugelassen werden und eine Entschädigung für den erlittenen Schaden erhalten sollte und (ii) das Auswahlverfahren geändert werden sollte, um intransparente Einstellungsverfahren zu untersagen.
2.2 In seiner Antwort vom 12. Juli 2006 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts beschlossen habe, diesen Aspekt der Beschwerde als unzulässig zu betrachten, da in Bezug auf seinen ersten Antrag keine vorherigen verwaltungsrechtlichen Schritte unternommen worden seien. Der vorliegende Beschluss betrifft daher nur den zweiten Antrag des Beschwerdeführers, das Auswahlverfahren zu ändern, um intransparente Einstellungsverfahren zu untersagen.
2.3 Der Hof stellte in seiner Stellungnahme fest, dass der Prüfungsausschuss die Bewerber, die zu den Prüfungen eingeladen werden sollen, auf der Grundlage ihrer Qualifikationen und Berufserfahrung ausgewählt hat. Der Ausschuss prüfte die Bewerbungen, die die Mindestanforderungen erfüllten, genau und kennzeichnete sie anhand der Qualifikationen und der Berufserfahrung jedes einzelnen Bewerbers. Die dabei verwendeten Kriterien wurden in der Einstellungsbekanntmachung ausführlich beschrieben. In der Stellenausschreibung wurde auch erläutert, dass die 20 Bewerber mit den besten Noten, d. h. diejenigen, die die einschlägigen Anforderungen am besten erfüllten, zur schriftlichen Prüfung und zum Vorstellungsgespräch eingeladen würden. Diese Begrenzung der Zahl der Bewerber war darauf zurückzuführen, dass die Erfahrung mit anderen Einstellungsverfahren für Zeit- und Vertragsbedienstete gezeigt hatte, dass sich in der Regel eine sehr große Zahl von Bewerbern für die ausgeschriebenen Stellen bewirbt. Da beim Juristischen Dienst des EuRH nur eine sehr begrenzte Anzahl von Stellen zur Verfügung stand, wäre es nicht angemessen gewesen, alle Bewerber, die die Mindestqualifikationen erfüllt haben, zur Prüfung einzuladen. In Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers stellte die Kammer fest, dass er bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist weniger als neun Monate eines Praktikums absolviert hatte. Da der Beschwerdeführer jedoch ein Postgraduiertenstudium in Politikwissenschaften absolviert hatte, gewährte ihm der Ausschuss die entsprechende Anerkennung und es wurde davon ausgegangen, dass er die Mindestanforderung von einem Jahr Berufserfahrung erfüllte. Wie der Präsident des Verwaltungsrats in seinem Schreiben vom 12. Juni 2006 erläuterte, erhielt der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieser Bewertung insgesamt 11 von maximal 20 Punkten. Auf der Grundlage derselben Kriterien betrug die niedrigste Punktzahl, die von den zur schriftlichen Prüfung zugelassenen Bewerbern erzielt wurde, 16,5 Punkte. Nach Ansicht des EuRH hatten diese Bewerber im Vergleich zum Beschwerdeführer eine längere und vielfältigere Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Art der in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben erworben. Der EuRH kam zu dem Schluss, dass sowohl das Verfahren, das zur Entscheidung führte, den Beschwerdeführer nicht zum Test zuzulassen, als auch die Entscheidung selbst korrekt waren.
2.4 Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme des EuRH.
2.5 Der Bürgerbeauftragte versteht die Behauptung des Beschwerdeführers, sie betreffe sowohl das vom EuRH angewandte Verfahren als auch den Inhalt der Entscheidung des EuRH, ihn nicht zum Test zuzulassen.
2.6 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die Prüfungsausschüsse nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bewertung der Qualifikationen und der praktischen Erfahrung der Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens verfügen und dass diese Bewertung nur im Falle eines offensichtlichen Verstoßes gegen eine für den Ausschuss verbindliche Regel oder einen für den Ausschuss verbindlichen Grundsatz aufgehoben werden kann.
2.7 In Bezug auf das vom EuRH durchgeführte Einstellungsverfahren stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass der EuRH in seiner Stellungnahme erklärt hat, dass er entschieden habe, dass nur die 20 Bewerber mit den besten Noten zur schriftlichen Prüfung und zum Vorstellungsgespräch zugelassen würden, da es angesichts der großen Zahl der Bewerbungen, die normalerweise in Einstellungsverfahren für Zeit- und Vertragsbedienstete eingehen, nicht angemessen gewesen wäre, alle Bewerber einzuladen, die die Mindestqualifikationen der Prüfung erfüllten. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass angesichts der begrenzten Zahl der beim Juristischen Dienst des EuRH verfügbaren Stellen nichts darauf hindeutet, dass der Ansatz des EuRH nicht unter den Ermessensspielraum fällt, über den der EuRH in dem betreffenden Bereich verfügt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in der Einstellungsbekanntmachung das vom EuRH beabsichtigte Verfahren klar beschrieben wurde.
2.8 In Bezug auf die Entscheidung des EuRH, den Beschwerdeführer nicht zur Prüfung zuzulassen, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass im Abschnitt "Mindestqualifikationen"der Stellenausschreibung angegeben ist, dass die Bewerber
"[a]mindestens ein Jahr Berufserfahrung in der Arbeit im Zusammenhang mit der Art der zu erfüllenden Aufgaben. Die Berufserfahrung wird erst nach Erhalt des für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderlichen Hochschulabschlusses oder -diploms berücksichtigt. die Zeit, die für die Erlangung einer zusätzlichen Qualifikation im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeiten benötigt wird, wird jedoch berücksichtigt.
2.9 Aus der Stellungnahme des EuRH geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur über neun Monate einschlägige Berufserfahrung verfügte, dass der Prüfungsausschuss jedoch sein postgraduales Studium der Politikwissenschaft berücksichtigte und daher der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer über die erforderliche Mindesterfahrung verfügte. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Ausschuss dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der Auswahlkriterien 11 Punkte gegeben hat und dass die niedrigste Punktzahl, die von den zur Teilnahme an der schriftlichen Prüfung zugelassenen Bewerbern erzielt wurde, 16,5 Punkte betrug. In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2006 erklärte der Präsident des Ausschusses, dass der Hof insgesamt 210 Bewerbungen erhalten habe und dass die Bewerber im Allgemeinen sowohl in akademischer Hinsicht als auch in Bezug auf ihre Berufserfahrung äußerst hoch qualifiziert gewesen seien. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die vom Ausschuss angeführten Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer nicht weiter am Auswahlverfahren teilnehmen darf, angemessen erscheinen.
2.10 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht begründet hat.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EuRH gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des EuRH wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Die E-Mail, auf die sich der Beschwerdeführer bezog, war seiner Beschwerde nicht beigefügt.
(2) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde das Datum dieses weiteren Schriftwechsels mit dem EuRH nicht angegeben.
(3) Der Beschwerdeführer gab nicht das Datum an, an dem er seinen Antrag an den EuRH gerichtet hatte.
(4) Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu/code/de/default.htm).