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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1157/2006/BM gegen die Europäische Kommission


Straßburg, 5. Juni 2007

Sehr geehrter Herr X,

Am 23. April 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der Sie die mangelnde Kontrolle der Europäischen Kommission über die Maßnahmen privater Unternehmen, die für die Überwachung der Durchführung der aus dem LIFE-Programm kofinanzierten Projekte zuständig sind, beanstandeten.

Am 7. Juni 2006 haben Sie sich telefonisch an meine Dienststellen gewandt und weitere Auskünfte erteilt.

Am 22. Juni 2006 habe ich den Präsidenten der Kommission von Ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihn gebeten, bis zum 30. September 2006 eine Stellungnahme abzugeben.

Am 14. September 2006 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme in englischer Sprache. Am 25. September 2006 übermittelte die Kommission eine Übersetzung ihrer Stellungnahme, die ich Ihnen am 29. September 2006 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.

Am 30. Oktober 2006 haben Sie mir weitere Informationen übermittelt. Am 11. Dezember 2006 haben sich meine Dienststellen telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt, um festzustellen, ob Sie mit dem Ergebnis der Untersuchung zufrieden waren.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Der Sachverhalt des Falles, so der Beschwerdeführer, sei zusammenfassend wie folgt:

Der Beschwerdeführer erläuterte, dass er zwischen September 2003 und Januar 2006 Teil eines Teams zweier Konsortien gewesen sei, die vertragliche Vereinbarungen mit der Generaldirektion Umwelt der Kommission („GD ENV“) geschlossen hätten, um aus dem LIFE-Programm kofinanzierte Projekte zu überwachen, weiterzuverfolgen und zu bewerten (1).

Dem Beschwerdeführer zufolge hatte er von September 2003 bis Juni 2005 für das Unternehmen W gearbeitet, das Teil des früheren Konsortiums X war. Der Vertrag von X mit der Kommission lief im Juni 2005 aus. Der Beschwerdeführer betonte, dass das Unternehmen W ihm trotz der Tatsache, dass die Kommission bereits den gesamten EU-Beitrag an das Konsortium gezahlt habe, Löhne in bedeutendem Umfang schulde.

Von Juli 2005 bis Januar 2006 arbeitete der Beschwerdeführer für ein anderes Unternehmen, Y (2), das dem Konsortium Z (3) angehörte, am LIFE-Umweltprogramm. Im Juli 2005 hatte das Konsortium Z einen neuen Vertrag mit der Kommission geschlossen. Im Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer aus dem Unternehmen Y entlassen. Er machte geltend, dass dieses Unternehmen ihm einen bestimmten Lohnbetrag und einen weiteren Entschädigungsbetrag für ungerechtfertigte Entlassungen schulde.

Am 25. Januar 2006 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kommission, in dem er klarstellte, dass er nie beabsichtigt habe, seinen Arbeitsplatz bei der Firma Y zu verlassen, und in dem er erklärte, dass Y seinen Vertrag am 4. Januar 2006 wegen finanzieller Probleme gekündigt habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, das Unternehmen habe ihm und anderen Teammitgliedern eine andere Erklärung gegeben, um ihre Entlassung zu rechtfertigen. Am 10. Januar 2006 räumte das Unternehmen Y ein, dass die Entlassungen nicht gerechtfertigt gewesen seien. Der Beschwerdeführer teilte der Kommission ferner mit, dass die Unternehmen W und Y ihm Geld für die 2005 im Rahmen von Verträgen im Zusammenhang mit dem LIFE-Programm durchgeführten Arbeiten schuldeten und dass das Unternehmen Y ihm eine Entschädigung für seine Entlassung schuldete. Er erklärte, dass sich seine ehemaligen Kollegen in einer ähnlichen Situation befänden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren sich die Leiter des Konsortiums Z des Problems bewusst, da es mehrere Monate gedauert habe, aber sie waren der Ansicht, dass das Problem nicht das Konsortium, sondern die einzelnen Unternehmen, die Teil des Konsortiums gewesen seien, betreffe. Der Beschwerdeführer betonte, dass es häufig zu Zahlungsverzögerungen komme. In seinem Schreiben dankte der Beschwerdeführer der Kommission für die Ernsthaftigkeit und Professionalität der während des Vertrags mit den Konsortien durchgeführten Arbeiten und bot seine Hilfe an, um Fragen zu den von ihm überwachten Projekten zu beantworten.

In der Antwort der Kommission vom 31. Januar 2006 erklärte der für LIFE-Projekte zuständige Referatsleiter der GD ENV (im Folgenden der „zuständige Referatsleiter“), dass er sich der Situation bewusst sei und dass er ein Schreiben an die Leitung des Konsortiums Z gerichtet habe, in dem er seine Besorgnis zum Ausdruck bringe und sie aufforderte, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Probleme des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Kollegen anzugehen. Der zuständige Referatsleiter erklärt sich bereit, die Lage zu überwachen, da er der Ansicht ist, dass es im Interesse der Kommission liegt, gute Arbeitsbeziehungen sowohl zum Konsortium als auch zu seinen Mitgliedern zu unterhalten.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, die Kommission habe es versäumt, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen W und Y, Mitglieder der Konsortien X bzw. Z, die Verträge mit der Kommission geschlossen hätten, um die aus dem LIFE-Programm kofinanzierten Projekte zu überwachen und zu bewerten, ihm die Beträge zahlten, die für die von ihm zwischen Juni 2005 und Januar 2006 geleisteten Arbeiten fällig gewesen seien.

Er forderte die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die fälligen Beträge an ihn zahlen zu lassen.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme beschrieb die Kommission zunächst den Hintergrund des Falls und erklärte, dass sie am 1. Juli 2005 einen einjährigen Vertrag über technische Hilfe mit dem Konsortium Z über die Auslagerung technischer und administrativer Hilfe geschlossen habe (4). Diese Aufgaben umfassten die technische Überwachung, Unterstützung und Unterstützung des LIFE-Programms, einschließlich LIFE-Natur, LIFE-Umwelt und LIFE-Drittländer. Die Kommission erläuterte, dass sich das Konsortium Z aus 11 Unternehmen zusammensetze, darunter das Unternehmen Y (5). Die Kommission stellte sodann fest, dass ihre Dienststellen vor ihrem Vertrag mit dem Konsortium Z einen ähnlichen Vertrag über technische Hilfe mit Gruppe B (6) geschlossen hatten. Unternehmen W war einer der Sachverständigen, die von Gruppe B mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Kommission beauftragt wurden.

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers brachte die Kommission vor, dass sie zwar einen Vertrag mit dem Konsortium Z und zuvor mit der Gruppe B geschlossen habe, aber weder mit dem Unternehmen Y noch mit W noch direkt mit dem Beschwerdeführer Verträge geschlossen habe. Daher betonte sie, dass sie kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer oder seinen früheren Arbeitgebern unterhalte, und behauptete, dass sie nicht für die Nichtzahlung des Gehalts eines ehemaligen Arbeitnehmers der Firma Y oder der Firma W verantwortlich gemacht werden könne.

Zur Stützung ihres Vorbringens verwies die Kommission auf Artikel 8.6 ihrer Verträge sowohl mit dem Konsortium Z als auch mit der Gruppe B, wonach sie für das Personal, das die Aufgaben ausführt, allein verantwortlich sind und in Arbeits- oder Dienstleistungsverträge mit ihrem Personal Klauseln enthalten, wonach i) das Personal, das die Aufgaben ausführt, nicht unmittelbar von der Kommission beauftragt werden darf, ii) die Kommission unter keinen Umständen als Arbeitgeber dieses Personals angesehen werden darf und iii) sich das Personal verpflichtet, gegenüber der Kommission keine Rechte geltend zu machen, die sich aus der Arbeitsbeziehung zwischen der Kommission und dem Auftragnehmer ergeben. Die Kommission erklärte, dass sie dies nicht getan habe und nicht in die laufende Verwaltung des Auftragnehmers eintreten dürfe und dass sie nicht prüfen werde, ob das Personal des Auftragnehmers entlohnt worden sei.

Die Kommission wies darauf hin, dass , nach den Bestimmungen der Verträge die einzige Möglichkeit, in Bezug auf eines der zu den Konsortien gehörenden Unternehmen tätig zu werden, im Zusammenhang mit einem möglichen Versäumnis des Unternehmens Y oder des Unternehmens W bestanden hätte, die vertraglich vereinbarte Dienstleistung während der Zeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter zu erbringen. Wenn die erforderlichen Aufgaben nicht erfüllt oder die Fristen nicht eingehalten worden wären, hätte die Kommission dieses Problem möglicherweise direkt mit dem Auftragnehmer klären können und hätte möglicherweise Maßnahmen ergreifen können (7). Die Kommission stellte jedoch klar, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überwachungstätigkeiten nicht von Unternehmen Y oder W durchgeführt worden seien oder dass die Fristen für die Berichterstattung versäumt worden seien. Die Kommission betonte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweise vorgelegt habe, sondern im Gegenteil, wie er in seinem Schreiben vom 25. Januar 2006 ausgeführt habe, sowohl die Kommission als auch das Konsortium Z mit der Qualität seiner Arbeit zufrieden seien.

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall schwierig sei, herauszufinden, wie die Verträge es ihren Dienststellen ermöglicht hätten, in die interne Verwaltung eines der Mitglieder der Konsortien einbezogen zu werden. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ordnungsgemäß und im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehandelt habe, indem sie den Auftragnehmer auf die fehlende Zahlung durch das Unternehmen Y aufmerksam gemacht habe.

Die Kommission nahm mit ihrer Stellungnahme eine Kopie des Schriftwechsels mit dem Direktor des Konsortiums Z in Bezug auf die Überwachung des (relevanten) LIFE-Umweltprojekts auf. Sie enthielt eine Kopie eines Schreibens des zuständigen Referatsleiters vom 11. Januar 2006 an den Direktor des Konsortiums Z, in dem dieser seine Besorgnis über das Risiko einer Personalfluktuation im (relevanten) LIFE-Umweltüberwachungsteam des Unternehmens Y zum Ausdruck brachte, da das Personal offenbar nicht für die in den letzten Monaten erbrachten Arbeiten bezahlt wurde. Obwohl der zuständige Referatsleiter anerkennt, dass die Verwaltung der Mitgliedsunternehmen des Konsortiums ein internes Problem des Konsortiums ist, betont er, dass er über die Situation besorgt sei, und fordert den Direktor nachdrücklich auf, sich mit dieser Angelegenheit zu befassen und ihn über die Situation zu informieren. Er wies auch darauf hin, dass ein geeigneter Mechanismus eingerichtet werden sollte, um sicherzustellen, dass die Kommission weiterhin rechtzeitig angemessene Überwachungsinformationen erhält.

In seiner Antwort vom 7. Februar 2006 erklärte der Direktor des Konsortiums Z, dass das (relevante) Team des LIFE-Umweltprogramms sein Personal aufgrund des erheblichen Rückgangs der Anzahl der Projekte in den beiden vorangegangenen Jahren reduziert habe und dass nach internen Vereinbarungen zwei Experten das Team im Juli 2005 bzw. Januar 2006 verlassen hätten. Er räumte ein, dass der Beschwerdeführer der letzte Sachverständige gewesen sei, der das Team verlassen habe, erklärte jedoch, dass die Qualität der bei der Kommission eingegangenen Überwachungsinformationen und die erforderlichen Fristen nicht geändert würden. Der Direktor betonte, dass die finanziellen Turbulenzen, mit denen das Unternehmen Y im Jahr 2005 konfrontiert gewesen sei, die Folge der neuen Vereinbarungen gewesen seien, dass diese Schwierigkeiten jedoch gelöst würden und dass das Unternehmen mit seinen Mitarbeitern einen Plan vereinbart habe, alle ausstehenden Zahlungen innerhalb kurzer Zeit zu begleichen. Er räumte ein, dass es einen ständigen Informationsfluss zwischen dem Konsortium Z und dem Unternehmen Y gegeben habe, und betonte, dass die Sachverständigen Anfang Dezember 2006 einen Teil der überfälligen Gehälter erhalten hätten. Schließlich verpflichtete sich der Direktor, die Entwicklung der Situation von Unternehmen Y zu überwachen.

In einem weiteren Schreiben vom 1. März 2006 an den Direktor des Konsortiums Z , betonte die Kommission die Notwendigkeit, die Lage im Unternehmen Y zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Qualität seiner Dienstleistungen nicht untergraben wird, und bat darum, im Falle möglicher weiterer Probleme und personeller Veränderungen informiert zu werden.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat keine schriftlichen Erklärungen abgegeben.

Am 30. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten per Fax mit, dass das Konsortium Z dabei sei, die ihm und seinen ehemaligen Kollegen geschuldeten Beträge zu zahlen. Er erwähnte, dass eine Banküberweisung vorgenommen worden sei und er erwarte, die Zahlungen in Kürze zu erhalten.

Am 11. Dezember 2006 kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer telefonisch, um festzustellen, ob er mit dem Ausgang des Falls zufrieden war. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Absicht, keine schriftlichen Stellungnahmen einzureichen, und betonte, dass das Konsortium die meisten ausstehenden Beträge gezahlt habe. Obwohl er die Stellungnahme der Kommission für unvollständig hält, äußert er sich zufrieden mit der Untersuchung des Bürgerbeauftragten und dankt ihm für die wichtige Rolle, die er bei der Zahlung gespielt habe. Er wies auch darauf hin, dass er die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wolle.

DER BESCHLUSS

1 Versäumnis, die Zahlung fälliger Beträge sicherzustellen

1.1 Zwischen September 2003 und Januar 2006 arbeitete der Beschwerdeführer für zwei Unternehmen, die Konsortien angehörten, die Outsourcing-Verträge mit der Kommission geschlossen hatten, um im Rahmen des LIFE-Programms kofinanzierte Projekte zu überwachen, weiterzuverfolgen und zu bewerten (8).

Er macht geltend, die Kommission habe es versäumt, sicherzustellen, dass die Gesellschaft W, die Mitglied des Konsortiums X sei, und die Gesellschaft Y, die Mitglied des Konsortiums Z (9) sei, ihm die geschuldeten Beträge für die von ihm zwischen Juni 2005 und Januar 2006 geleisteten Arbeiten gezahlt hätten.

Wie aus ihrer Antwort vom 31. Januar 2006 hervorgeht, war sich die Kommission nach Ansicht des Beschwerdeführers der Lage bewusst und hatte sich bereit erklärt, sie zu überwachen.

1.2 Die Kommission macht geltend, sie könne nicht für die Nichtzahlung des Gehalts eines ehemaligen Y- oder W-Mitarbeiters verantwortlich gemacht werden, da sie, obwohl sie Verträge über technische Hilfe mit dem Konsortium Z (10) und zuvor mit Gruppe B (11) geschlossen habe, weder mit der Firma Y noch mit der Firma W noch direkt mit dem Beschwerdeführer Verträge geschlossen habe.

Nach Auffassung der Kommission sind die Auftragnehmer gemäß Artikel 8.6 der mit dem Konsortium Z und der Gruppe B geschlossenen Verträge allein für das Personal zuständig, das die Aufgaben wahrnimmt. Daher weist die Kommission darauf hin, dass sie die laufende Verwaltung des Auftragnehmers nicht übernimmt und auch nicht übernehmen sollte. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß und im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehandelt habe, indem sie den Auftragnehmer auf die fehlende Zahlung an den Beschwerdeführer und andere Mitarbeiter aufmerksam gemacht habe.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer ihm im Anschluss an seine Untersuchung in diesem Fall mitgeteilt hat, dass das Konsortium Z gerade dabei sei, die meisten der ihm und seinen ehemaligen Kollegen geschuldeten Beträge zu zahlen, und dass er erwarte, die Zahlungen in Kürze zu erhalten.

Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer ihm für die wichtige Rolle bei der Zahlung gedankt und darauf hingewiesen hat, dass er die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wolle.

Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beantragt hat, die Untersuchung seines Vorwurfs einzustellen, kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf den Fall erforderlich sind.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung des Bürgerbeauftragten in diesem Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind, und schließt daher den Fall ab.

Der Präsident der Kommission wird über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Das 1992 ins Leben gerufene LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt) ist eines der wichtigsten Instrumente der Umweltpolitik der Gemeinschaft. LIFE kofinanziert Umweltinitiativen in der Europäischen Union und in bestimmten Drittländern. Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung sollte LIFE zur Umsetzung, Entwicklung und Verbesserung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft sowie zur Einbeziehung der Umwelt in andere Politikbereiche der EU beitragen. LIFE besteht aus drei thematischen Komponenten: "LIFE-Natur", "LIFE-Umwelt" und "LIFE-Drittländer".

(2) Der Beschwerdeführer erklärte, dass das Unternehmen W 99,7 % des Unternehmens Y besitze.

(3) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass X laut der Website des Konsortiums Z eine vorübergehende Vereinigung von neun Unternehmen unter der Leitung der Gruppe B war. X expandierte anschließend und bildete das Konsortium Z, eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung.

(4) Vertrag Nº LIFE/ZZZ.

(5) Die Kommission erwähnte, dass Unternehmen Y mit etwa 7 % des Gesamtarbeitsaufwands eine untergeordnete Rolle im Konsortium spielte. Siehe Anmerkung 2.

(6) Vertrag Nº YYY.

(7) Die Kommission verwies auf die in Artikel 8 des Vertrags vorgesehene Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf die Leistung des Konsortiums Z beziehen, oder auf Artikel 18 in Bezug auf die Vertragskündigung, falls diese verhältnismäßig ist.

(8) Das 1992 ins Leben gerufene LIFE (Finanzierungsinstrument für die Umwelt) ist eines der wichtigsten Instrumente der Umweltpolitik der Gemeinschaft. LIFE kofinanziert Umweltinitiativen in der Europäischen Union und in bestimmten Drittländern. Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung sollte LIFE zur Umsetzung, Entwicklung und Verbesserung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft sowie zur Einbeziehung der Umwelt in andere Politikbereiche der EU beitragen. LIFE besteht aus drei thematischen Komponenten: "LIFE-Natur", "LIFE-Umwelt" und "LIFE-Drittländer".

(9) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass X laut der Website des Konsortiums Z eine vorübergehende Vereinigung von neun Unternehmen unter der Leitung der Gruppe B war. X expandierte anschließend und bildete das Konsortium Z, eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung.

(10) Vertrag Nº LIFE/ZZZ.

(11) Vertrag Nº YYY.

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