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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 991/2006/WP gegen Eurojust


Straßburg, den 20. Dezember 2006

Sehr geehrte Frau V.,

am 5. April 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde zu einem von Eurojust veranstalteten Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit ein.

Am 8. Mai 2006 leitete ich die Beschwerde an den Verwaltungsdirektor von Eurojust weiter. Eurojust übermittelte seine Stellungnahme am 2. August 2006. Ich leitete diese an Sie weiter und bot Ihnen an, bis zum 30. September 2006 Anmerkungen zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen keine Anmerkungen von Ihnen ein.

Nun möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Im Dezember 2004 nahm die Beschwerdeführerin an einem Vorstellungsgespräch zur Einstellung als Bedienstete auf Zeit bei Eurojust teil. Sie gab an, in dem Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch habe ihr Eurojust mitgeteilt, dass ihre Reisekosten erstattet würden. Sie habe der zuständigen Sachbearbeiterin "wiederholt" ihre Bankinformationen (einschließlich der International Bank Account Number (IBAN) sowie des Bank Identifier Code (BIC)) mitgeteilt. Ferner habe sie die erforderlichen Formulare und Nachweise schon am 13. Dezember 2004 übermittelt. Bis heute habe sie jedoch die ihr zustehende Zahlung nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin behauptete, Eurojust habe ihren Antrag auf Erstattung ihrer Reisekosten nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Sie forderte, die Kosten sollten erstatten werden.

Die Beschwerdeführerin behauptete außerdem, es sei im Zuge des Auswahlverfahrens zu einer Reihe von Unregelmäßigkeiten gekommen (zum Beispiel irreguläre Befragungsmethoden und mangelnde Information). Sie hatte jedoch in dieser Hinsicht offenbar keine administrativen Schritte gegenüber Eurojust unternommen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten erforderlich sind. Dieser Aspekt der Beschwerde wurde daher nicht in die Untersuchung des Bürgerbeauftragten einbezogen. Der Bürgerbeauftragte riet der Beschwerdeführerin, dass sie sich, w enn sie diesen Aspekt ihrer Beschwerde weiterverfolgen wollte, erneut an ihn wenden könnte, nachdem sie Eurojust die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hätte.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme von Eurojust

Eurojust gab an, dass seiner Ansicht nach keine Reisekosten ausstünden, die die Beschwerdeführerin noch einfordern könnte. Am 13. Dezember 2004 habe die Beschwerdeführerin die Formblätter für die Rückerstattung übermittelt. Am selben Tag sei sie per E-Mail vom zuständigen Recruitment Officer von Eurojust darüber unterrichtet worden, dass sie die erforderlichen Bankverbindungsnummern, wie IBAN und BIC, in der "Financial Identification Form" nicht angegeben habe, ohne die eine Rückerstattung nicht möglich sei. Gleichzeitig sei sie aufgefordert worden, diese Angaben so bald wie möglich nachzuliefern. Die Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Informationen am 2. Februar 2005 übermittelt. Die Zahlung (EUR 69,60) sei am 3. März 2005 ausgeführt worden. Diese Summe entspreche dem von der Beschwerdeführerin eingeforderten Betrag mit Ausnahme der Kosten für eine Taxifahrt, für die sie keinen Beleg eingereicht hatte.

Daher war Eurojust der Auffassung, dass die vorliegende Beschwerde erledigt sei.

Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin übermittelte keine Anmerkungen.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Angebliche Nichterstattung von Reisekosten

Im Dezember 2004 nahm die Beschwerdeführerin an einem Vorstellungsgespräch bei Eurojust teil. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten gab sie an, sie habe die ihr zustehende Erstattung ihrer Reisekosten immer noch nicht erhalten, obwohl sie der zuständigen Sachbearbeiterin "wiederholt" ihre Bankinformationen mitgeteilt und die entsprechenden Formulare und Nachweise schon am 13. Dezember 2004 übermittelt habe. Die Beschwerdeführerin behauptete, Eurojust habe ihren Antrag auf Erstattung ihrer Reisekosten nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Sie forderte, die Kosten sollten erstattet werden.

Eurojust gab an, dass seiner Ansicht nach keine Reisekosten ausstünden, die die Beschwerdeführerin noch einfordern könnte. Am 13. Dezember 2004 habe die Beschwerdeführerin die Formblätter für die Rückerstattung übermittelt. Am selben Tag sei sie darüber unterrichtet worden, dass sie die erforderlichen Bankverbindungsnummern nicht angegeben habe, ohne die eine Rückerstattung nicht möglich sei. Gleichzeitig sei sie aufgefordert worden, diese Angaben so bald wie möglich nachzuliefern. Laut Eurojust übermittelte sie die erforderlichen Informationen am 2. Februar 2005. Die Zahlung (EUR 69,60) sei am 3. März 2005 ausgeführt worden. Diese Summe entspreche dem von der Beschwerdeführerin eingeforderten Betrag mit Ausnahme der Kosten für eine Taxifahrt, für die sie keinen Beleg eingereicht hatte. Daher betrachtete Eurojust die vorliegende Beschwerde als erledigt.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Schilderung des Sachverhalts durch Eurojust nicht in Frage gestellt hat. In ihrer Beschwerde hatte sie insbesondere hervorgehoben, dass sie ihre Bankinformationen "wiederholt" angegeben habe. Sie machte jedoch keine genaueren Angaben darüber, wann sie Eurojust diese Informationen mitgeteilt hatte. Ihrer Beschwerde fügte die Beschwerdeführerin lediglich eine Kopie der E-Mail bei, die sie am 13. Dezember 2004 von Eurojust erhalten hatte und in der Eurojust sie auffordert, die Angaben so bald wie möglich zu übermitteln. In Bezug auf die Zusammensetzung des Betrags, dessen Erstattung sie beantragt hatte, hat die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten keine Informationen übermittelt.

Daher sieht der Bürgerbeauftragte keinen Grund, die Sachverhaltsschilderung von Eurojust anzuzweifeln. Insoweit es aus den Informationen hervorgeht, die dem Bürgerbeauftragten vorliegen, hat sich Eurojust offenbar sofort mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt, als es bemerkte, dass einige für die Erstattung erforderliche Angaben fehlten, und hat nach Erhalt dieser Angaben die entsprechende Zahlung zur Erstattung derjenigen Kosten ausgeführt, für die es Belege erhalten hatte.

Der Bürgerbeauftragte gelangt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, Eurojust habe ihren Antrag auf Erstattung von Reisekosten nicht ordnungsgemäß bearbeitet, nicht erhärtet hat. Er stellt in Bezug auf die vorliegende Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde lässt sich kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit von Eurojust feststellen. Der Bürgerbeauftragte schließt daher diesen Fall ab.

Der Verwaltungsdirektor von Eurojust wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS