FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 847/2006/(GK)BU gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 3. Oktober 2007

Sehr geehrter Herr B.,

Am 21. März 2006 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission über die Bearbeitung Ihres Einschreibens vom 6. Juli 2005 durch ihre Vertretung in Griechenland eingereicht. Sie übermittelten eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail vom 29. März 2006 sowie per Post, die am 31. März 2006 eingegangen ist.

Am 24. April 2006 habe ich Ihre Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weitergeleitet und die Kommission um eine Stellungnahme gebeten. Am 13. Juli 2006 beantragte die Kommission eine Verlängerung der Frist für ihre Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 10. August 2006 habe ich dem oben genannten Antrag stattgegeben und Sie über den Wechsel des für Ihren Fall zuständigen Rechtsreferenten informiert.

Am 10. Oktober 2006 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde. Am 19. Oktober 2006 habe ich Ihnen die Stellungnahme mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Von Ihnen sind keine Anmerkungen eingegangen.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.


DIE BESCHWERDE

Die Beschwerde betrifft Probleme im Zusammenhang mit dem freien Verkehr von in Griechenland registrierten Privatflugzeugen und ihren Fluggästen beim Ein- und Aussteigen aus griechischen Flughäfen.

In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates (1), die die Durchführung von Kontrollen und anderen Formalitäten unter anderem in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen, die einen innergemeinschaftlichen Flug antreten, mit Ausnahme von Sicherheitskontrollen verbietet. Der Beschwerdeführer verwies auch auf das Schengener Übereinkommen, das den freien Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums ohne Grenzkontrollen erlaubt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gelten die oben genannten Vorschriften in Griechenland nur für Passagiere und Fahrzeuge, die über Seehäfen nach Griechenland einreisen, aber in Griechenland zugelassenen Luftfahrzeugen ist es nach dem griechischen Gesetz Nr. 2960/2001 (im Folgenden „nationaler Zollkodex“) verboten, unabhängig von ihrem Bestimmungsort oder Herkunftsort von nicht internationalen Flughäfen aus nach Griechenland einzu- oder auszureisen. Der nationale Zollkodex schreibt vor, dass die Ein- und Ausreise von griechischen Flughäfen, auch innerhalb der EU und/oder des Schengen-Raums, strikt über Flughäfen erfolgen muss, die unter der Aufsicht und Kontrolle des griechischen Zolldienstes stehen. Der Beschwerdeführer fügt hinzu, dass Flugzeugen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten registriert seien, bei zahlreichen Gelegenheiten die Ein- oder Ausreise von nicht internationalen Flughäfen gestattet worden sei.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hindert die oben genannte Situation griechische Bürger, die in Griechenland registrierte Flugzeuge haben, daran, ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums auszuüben. Daher hat er in seinem Schreiben vom 6. Juli 2005 an die Vertretung der Kommission in Griechenland (im Folgenden „Vertretung“) die oben genannte Frage angesprochen und die Vertretung gebeten, i) ihm mitzuteilen, ob die genannten griechischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; und ii) wenn dies nicht der Fall ist, die ordnungsgemäße Änderung der genannten Rechtsvorschriften zu verlangen. Bis zu seiner Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer keine Antwort von der Vertretung erhalten.

Am 21. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Er machte geltend, dass die Vertretung sein Einschreiben vom 6. Juli 2005 nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, sie bedauere die Verzögerung bei der Beantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers und entschuldige sich beim Beschwerdeführer. Die Kommission wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2006 eine inhaltliche Antwort übermittelte und eine Kopie der englischen Fassung der Antwort übermittelte. In der Antwort entschuldigte sich die Kommission erneut für die Verzögerung bei der Übermittlung der Antwort und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es keinen Grund gebe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einzuleiten. Die Kommission erläuterte vor allem, dass das gemeinschaftliche Zollrecht zwar inhaltlich weitgehend auf europäischer Ebene harmonisiert sei, die Kontrollverfahren jedoch überwiegend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen. Außerdem hätten die Zollverwaltungen in den Mitgliedstaaten nicht nur das Gemeinschaftsrecht, sondern auch nationale Rechtsvorschriften durchgesetzt, insbesondere in den Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten in erster Linie zuständig seien. Nach Ansicht der Kommission trägt das Gemeinschaftsrecht der Notwendigkeit Rechnung, die Zollkontrollen im gesamten Hoheitsgebiet Griechenlands effizient zu organisieren.

In ihrer Stellungnahme gab die Kommission außerdem einen Überblick über die Maßnahmen, die sie in Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers ergriffen hatte, und erläuterte die Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung des Schreibens wie folgt:

  • Die Vertretung erhielt das Schreiben des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005. Am 12. Juli 2005 richtete sie ein erstes Auskunftsersuchen an die Kommissionsdienststellen in Brüssel und unterrichtete den Beschwerdeführer entsprechend.
  • Im Anschluss an die telefonischen Anfragen des Beschwerdeführers kam die Vertretung im Oktober 2005 zu dem Schluss, dass es Probleme bei der Übermittlung des Schreibens des Beschwerdeführers gegeben hatte, und übermittelte es am 7. Oktober 2005 erneut an die Kommission.
  • Nachdem sich der Beschwerdeführer im Dezember 2005 und Januar 2006 an die Vertretung gewandt hatte, erkundigte sich diese bei den Kommissionsdienststellen nach den Fortschritten, die sie bei der Vorbereitung einer Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers erzielt hatte. In einem Telefongespräch am 27. Januar 2006 versicherte die Vertretung dem Beschwerdeführer, dass sein Fall von den zuständigen Kommissionsdienststellen geprüft werde, und erklärte ihm, dass es aufgrund der Komplexität des Falles noch einige Zeit dauern werde, bis er eine Antwort erhalte.
  • Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage war technisch sehr schwierig, und es mussten verschiedene Fragen miteinander in Einklang gebracht werden, nämlich: i) den Grundsatz der Personenfreizügigkeit; ii) die Einheit des Zollrechts; und iii) die Notwendigkeit, die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Daher war eine dienststellenübergreifende Konsultation verschiedener Kommissionsdienststellen erforderlich, und die Kommission musste die Angelegenheit sorgfältig untersuchen und analysieren. Dieses Verfahren war zeitaufwändig. Darüber hinaus fiel die Angelegenheit zum Teil unter das Gemeinschaftsrecht und zum Teil unter das nationale Recht.
  • Am 20. März 2006 informierte ihn die Vertretung im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer über seine Rechte für den Fall, dass er mit den erbrachten Dienstleistungen nicht zufrieden war, einschließlich des Rechts, sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten zu beschweren. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben mit den oben genannten Informationen übermittelt.
  • Am 15. Juni 2006 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer eine inhaltliche Antwort, in der sie darauf hinwies, dass die einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stünden.
Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

DER BESCHLUSS

1.1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 an die Vertretung der Kommission in Griechenland (im Folgenden "Vertretung") brachte der Beschwerdeführer Probleme im Zusammenhang mit dem freien Verkehr von in Griechenland registrierten Privatflugzeugen und ihren Fluggästen beim Ein- und Aussteigen aus griechischen Flughäfen vor. Er ersuchte die Vertretung, i) ihm mitzuteilen, ob die einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; und ii) wenn dies nicht der Fall war, verlangen, dass die genannten Rechtsvorschriften ordnungsgemäß geändert werden.

Bis zu seiner Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten erhielt der Beschwerdeführer keine Antwort von der Vertretung. Daher machte er in seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten geltend, dass die Vertretung sein Einschreiben vom 6. Juli 2005 nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.

1.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass sie dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2006 eine inhaltliche Antwort übermittelte, dass sie die Verzögerung bei der Beantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers bedauerte und sich für diese Verzögerung entschuldigte.

In ihrer inhaltlichen Antwort vom 15. Juni 2006 an den Beschwerdeführer entschuldigte sich die Kommission i) für die Verzögerung bei der Übermittlung ihrer Antwort; ii) dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass es keinen Grund gebe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einzuleiten; und iii) dem Beschwerdeführer die Gründe für die vorstehende Schlussfolgerung erläutert.

In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde erläuterte die Kommission auch die Gründe, aus denen sie ihre Antwort zu einem früheren Zeitpunkt nicht übermitteln konnte. In diesem Zusammenhang berief sich die Kommission auf Folgendes: i) die problematische interne Übermittlung des Antrags des Beschwerdeführers von der Vertretung an die zuständigen Dienststellen der Kommission in Brüssel; und ii) die Komplexität des vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Problems, aufgrund dessen eine dienststellenübergreifende Konsultation verschiedener Kommissionsdienststellen erforderlich geworden war.

1.3 Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 erst am 15. Juni 2006, also mehr als elf Monate nach Eingang bei der Vertretung, inhaltlich beantwortet hat. Der Bürgerbeauftragte nimmt jedoch zur Kenntnis und begrüßt, dass sich die Kommission sowohl in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde als auch in ihrer inhaltlichen Antwort vom 15. Juni 2006 an den Beschwerdeführer für die Verzögerung bei der Übermittlung der Antwort entschuldigt hat.

1.4 Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission eine Reihe von Erläuterungen zu den Gründen gegeben hat, aus denen sie dem Beschwerdeführer zuvor keine inhaltliche Antwort geben konnte.

1.5 Der Bürgerbeauftragte nimmt auch die Argumente der Kommission zur Kenntnis, die sich auf die Komplexität der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage beziehen, die zum Teil vom Gemeinschaftsrecht und zum Teil vom nationalen Recht abgedeckt wird. Die Angelegenheit erforderte eine dienststellenübergreifende Konsultation verschiedener Kommissionsdienststellen sowie eine sorgfältige Untersuchung und Analyse. Darüber hinaus mussten verschiedene Fragen miteinander in Einklang gebracht werden: i) den Grundsatz der Personenfreizügigkeit; ii) die Einheit des Zollrechts; und iii) die Notwendigkeit, die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die vorstehenden Argumente für sich genommen ausreichen, um den Standpunkt der Kommission zu erläutern.

1.6 Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Vertretung telefonisch Kontakte mit dem Beschwerdeführer unterhalten hat, indem sie ihm versichert hat, dass sein Fall behandelt wird, und seine Aufmerksamkeit auf seine Komplexität lenkt.

1.7 Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest.

1.8 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch auch fest, dass die Vertretung das Schreiben des Beschwerdeführers erstmals am 12. Juli 2005 an die Kommissionsdienststellen in Brüssel übermittelt hat. Die Schwierigkeiten bei der internen Übermittlung wurden jedoch festgestellt, und das Schreiben wurde erst am 7. Oktober 2005 nach telefonischen Anfragen des Beschwerdeführers an Brüssel zurückgesandt. In diesem Zusammenhang wird der Bürgerbeauftragte im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.

2 Schlussfolgerung

Der Bürgerbeauftragte kommt zu dem Schluss, dass seine Untersuchung dieser Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird über diesen Beschluss unterrichtet.

Weitere Bemerkung

Die Kommission könnte in Erwägung ziehen, das System der internen Übermittlung von Dossiers zwischen ihrem Hauptsitz und ihren Vertretungen/Delegationen angemessen zu ändern, um sicherzustellen, dass eine solche Übermittlung stets zügig und effizient erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen, die einen innergemeinschaftlichen Flug durchführen, sowie für Gepäck von Personen, die eine innergemeinschaftliche Seeüberfahrt unternehmen (ABl. L 374, S. 4).

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!