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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 712/2006/MF gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 712/2006/MF - Geöffnet am Dienstag | 11 April 2006 - Entscheidung vom Donnerstag | 22 November 2007
Straßburg, den 22. November 2007
Sehr geehrter Herr X,
Am 5. März 2006 reichten Sie im Namen der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats der Stiftung „Paul Finet“beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Ihre Beschwerde betraf den Antrag der Direktoren, die satzungsgemäße Sitzung des Verwaltungsrats der Stiftung einzuberufen.
Am 11. April 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter.
Am 5. Juli 2006 beantragte die Kommission eine Verlängerung der Frist für die Vorlage ihrer Stellungnahme bis zum 30. September 2006.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 habe ich dem Antrag der Kommission stattgegeben. Ich habe Ihnen dies mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 9. November 2006 übermittelt. Am 14. November 2006 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 21. Dezember 2006 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:
Hintergrund: Beschwerde 1231/2004/MFDer Beschwerdeführer ist Mitglied des Verwaltungsrats der Stiftung „Paul Finet“(im Folgenden „Stiftung“) mit Sitz in Luxemburg. Er führt aus, dass er die Beschwerde im Namen der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats der Stiftung eingereicht habe.
Ziel der Stiftung ist es, die Hochschulbildung für Waisenkinder von Arbeitnehmern des Unternehmens der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zu subventionieren, die Opfer von Arbeitsunfällen waren oder infolge einer Berufskrankheit starben.
Gemäß dem Statut der Stiftung ist der Beauftragte für soziale Angelegenheiten (zum Zeitpunkt des in der Beschwerde beschriebenen Sachverhalts Frau Diamantopoulou) Präsidentin der Stiftung und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat der Stiftung, der sich aus Beamten der Kommission zusammensetzt.
Am 11. April 2002 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Kommissionsmitglied Diamantopoulou, in dem sie um ihren Standpunkt zur Zukunft der Stiftung bat.
Am 5. April 2004 wurde den Mitgliedern des Verwaltungsrats mitgeteilt, dass die Kommission beschlossen habe, einen Sekretärposten in der Stiftung zu streichen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat diese Maßnahme die Stiftung daran gehindert, effizient zu arbeiten.
Am 27. April 2004 reichte der Beschwerdeführer eine erste Beschwerde (Az. 1231/2004/MF) beim Bürgerbeauftragten ein, in der er behauptete, die Kommission habe zu Unrecht beschlossen, einen Sekretärposten in der Stiftung zu streichen.
Am 9. Juni 2004 teilte der Bürgerbeauftragte ihm mit, dass seine Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts unzulässig sei, da der Beschwerdeführer offenbar nicht die geeigneten vorherigen administrativen Schritte bei der Kommission in Bezug auf den Gegenstand seiner Beschwerde unternommen habe. Der Bürgerbeauftragte riet dem Beschwerdeführer, sich an die Generaldirektion „Beschäftigung und Soziales“ der Kommission zu wenden und seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten zu erneuern, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine zufriedenstellende Antwort der Kommission erhalten sollte.
Gegenwärtige Beschwerde 712/2006/MFAm 5. März 2006 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bürgerbeauftragten, das aufgrund seines Inhalts als neue Beschwerde unter dem Aktenzeichen 712/2006/MF registriert wurde.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:
Am 16. Juni 2004 wandte er sich schriftlich an die GD "Beschäftigung und Soziales" der Kommission, um sie aufzufordern, die Situation in Bezug auf die Stiftung zu klären und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Stiftung ihre Tätigkeit fortsetzen kann.
Am 30. Juni 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die Leitung des Sekretariats der Stiftung in die Zuständigkeit des Amtes für die Verwaltung und Regelung der Rechte des Einzelnen falle, da Herr Kinnock zu diesem Zeitpunkt der zuständige Kommissar sei.
Am 8. August 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an Herrn Kinnock, in dem er ihn aufforderte, die satzungsgemäße Sitzung des Verwaltungsrats der Stiftung einzuberufen. Am selben Tag richtete er ein identisches Schreiben an den stellvertretenden Generalsekretär der Kommission und an den damaligen Kommissar für Beschäftigung und Soziales, Herrn Dimas.
Am 23. November 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Herrn Spidla, um ihn aufzufordern, die satzungsgemäße Sitzung des Verwaltungsrats der Stiftung einzuberufen.
Am 12. Dezember 2004 antwortete das amtierende Kommissionsmitglied für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, dass die zuständigen Dienststellen begonnen hätten, über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit und der Finanzierung der Stiftung nachzudenken. Das Kommissionsmitglied teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass eine Lösung für die Zukunft der Stiftung gefunden werde.
Am 1. September 2005 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem der Kabinettsmitglieder des Kommissionsmitglieds Spidla statt.
Am 27. Januar 2006 teilte das Kabinett von Kommissionsmitglied Spidla dem Beschwerdeführer mit, dass anlässlich eines Treffens zwischen Kommissionsmitglied Spidla und Kommissionsmitglied Kallas auf die Notwendigkeit hingewiesen worden sei, Übergangsmaßnahmen für die Stiftung zu finden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Frage seit zwei Jahren bei der Kommission anhängig.
In Anbetracht der Anlagen, die der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereicht hat, ging der Bürgerbeauftragte davon aus, dass der Beschwerdeführer die folgende Behauptung und Behauptung vorlegte:
Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe sich geweigert, dem Antrag der Direktoren der Stiftung auf Einberufung der satzungsgemäßen Sitzung ihres Verwaltungsrats nachzukommen. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Stiftung ihre Tätigkeit fortsetzen kann.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
Historischer HintergrundDie Stiftung „Paul Finet“wurde 1965 von der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet. Die Satzung der Stiftung wurde am 30. Juni 1965 erstellt und am 25. Mai 1967, am 16. März 1972, am 6. Februar 1975 bzw. am 17. März 1988 geändert.
Die Stiftung ist als "Einrichtung der Gemeinnützigkeit" anerkannt und unterliegt dem luxemburgischen Gesetz vom 21. April 1928 über Vereine und gemeinnützige Stiftungen, insbesondere Titel II des Stiftungsgesetzes.
Gemäß ihrer Satzung hat die Stiftung einen Verwaltungsrat, der sich aus 22 Mitgliedern zusammensetzt, von denen mindestens elf Beamte oder ehemalige Beamte der Europäischen Kommission sein müssen. Der Vorsitz wird automatisch dem für soziale Angelegenheiten zuständigen Kommissionsmitglied zugewiesen. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäfte der Stiftung zu leiten und alle Verwaltungsakte durchzuführen. Um seine Rolle zu erleichtern, wird der Verwaltungsrat von einem Exekutivausschuss unterstützt, dem die tägliche Verwaltung („administration courante“) der Stiftung übertragen wurde. Dieses Exekutivkomitee setzt sich aus dreizehn Mitgliedern zusammen, die vom Verwaltungsrat gewählt werden.
Die Einkünfte der Stiftung bestehen aus freiwilligen Schenkungen und Zuschüssen, insbesondere von der Kommission, sowie Einkünften aus Eigenmitteln der Stiftung. Bis 2003 gewährte die Kommission der Stiftung aus der Haushaltslinie "Hilfe für die Opfer von Katastrophen im Kohle- und Stahlsektor und Hilfe für Waisenkinder" eine jährliche Unterstützung in Höhe von 220 000 EUR. Ein weiterer Betrag von etwa 10 000 EUR wurde aus der Haushaltslinie „Sonstige Kommissionen, die im Rahmen der EGKS tätig sind“bewilligt. Mit dieser Beihilfe sollten Ausgaben im Zusammenhang mit satzungsmäßigen Sitzungen gedeckt werden.
Bis Ende 2003 wurde die Verwaltung der Stiftung durch eine Reihe von Kommissionsdienststellen sichergestellt. Da die Stiftung weder über eigenes Personal noch über eigene Räumlichkeiten verfügte, wurden der Stiftung bis zu zwei Mitarbeiter der Kommission zur Verfügung gestellt.
Das Auslaufen des EGKS-Vertrags im Juli 2002 und das Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung veranlassten die Kommission, die Angemessenheit ihrer Beteiligung an der Stiftung zu überdenken. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Erwägungen in einem breiteren Kontext stattfanden, der zu einer Entscheidung der Kommission (1) über ihre Beteiligung an privatrechtlichen Einrichtungen im Allgemeinen führte.
Nach Konsultation ihrer zuständigen Dienststellen beschloss die Kommission, bestimmte Mitarbeiter der Stiftung nicht mehr zur Verfügung zu stellen und die Zuweisung einer Haushaltslinie an die Stiftung zu überprüfen.
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Stiftung, das sich aus dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Juli 2002 ergebe, ihre Dienststellen zu dem Schluss veranlasst habe, dass bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2004 die Erneuerung der oben genannten Haushaltslinie nicht in Betracht gezogen werden müsse. Diese Beschlüsse wurden der Stiftung rechtzeitig im Rahmen von satzungsgemäßen Sitzungen mitgeteilt. Diese Entscheidungen waren insbesondere zum einen auf den Rückgang der jährlich gewährten Beihilfen und zum anderen auf die Erhöhung der Eigenmittel der Stiftung zurückzuführen, die sich 2003 auf 972 668,15 EUR beliefen. Es wurde berechnet, dass diese Mittel es ermöglichen würden, eine sechsjährige Tätigkeit abzudecken, ohne neue Gemeinschaftszuschüsse in Anspruch nehmen zu müssen.
Zur Begründetheit der Behauptung und des Vorbringens des BeschwerdeführersIn Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe sich geweigert, dem Antrag der Direktoren der Stiftung auf Einberufung der satzungsgemäßen Sitzung des Verwaltungsrats Folge zu leisten, stellte die Kommission fest, dass in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Stiftung festgelegt sei, dass der Verwaltungsrat „von seinem Präsidenten einberufen wird oder, falls er nicht zur Verfügung steht, von dem Verwalter, der gemäß Artikel 3 den Vorsitz in der Sitzung führen muss“.
Artikel 1 der Geschäftsordnung (2) sieht jedoch weiter vor, dass der Verwaltungsrat auch einberufen werden kann, wenn mindestens sieben Verwalter dies beantragen.
Die Kommission erklärte, dass der Rücktritt von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die alle im März 2004 bei der Kommission im Amt waren, die Verwalter nicht daran hindere, von sich aus eine Sitzung des Verwaltungsrats einzuberufen.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kommission solle die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Stiftung ihre Tätigkeit fortsetzen könne, erklärte die Kommission, dass sie gemäß der Satzung der Stiftung nicht verpflichtet sei, dies zu tun.
In Bezug auf die Abordnung von Personal wies die Kommission darauf hin, dass der Stiftung in der Vergangenheit mehrere Bedienstete der Kommission zur Verfügung gestellt worden seien, um die tägliche Verwaltung der Stiftung („administration courante“) zu gewährleisten, und wies darauf hin, dass sich diese Praxis nur aus ihrem guten Willen ergebe.
Abschließend betonte die Kommission, dass ihr bekannt sei, dass die Satzung dieser Stiftung, die seit 1988 unverändert geblieben sei, nicht mehr angemessen sei. Die Kommission hat die Stiftung bereits über ihre Absicht unterrichtet, eine endgültige und umfassende Lösung zu finden. Dies musste noch von den noch amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats festgelegt werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die notwendigen Schritte eingeleitet, um dieser Situation zur Zufriedenheit aller betroffenen Parteien abzuhelfen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Antwort hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und äußerte sich zusammenfassend wie folgt:
Der Beschluss der Kommission vom 4. August 2004 sei den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Stiftung nicht übermittelt worden.
Zur Frage der Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Kommission an der Verwaltung der Stiftung erklärte der Beschwerdeführer, dass die Entscheidung der Kommission vom 4. August 2004 die Möglichkeit erlaube, dass die Kommission ihre Beteiligung an der Stiftung beende. Dies bedeutete nicht, dass die Kommission dazu verpflichtet war.
DER BESCHLUSS
1 Die angebliche Weigerung der Kommission, dem Antrag der Direktoren der Stiftung "Paul Finet" auf Einberufung der satzungsgemäßen Sitzung ihres Verwaltungsrats Folge zu leisten1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Verwaltungsrats der Stiftung "Paul Finet"(die "Stiftung"). Ziel der Stiftung ist es, die Hochschulbildung für Waisenkinder von Arbeitnehmern des Unternehmens der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zu subventionieren, die Opfer von Arbeitsunfällen wurden oder infolge einer Berufskrankheit starben. Gemäß der Satzung der Stiftung ist der Beauftragte für soziale Angelegenheiten Präsident der Stiftung und hat den Vorsitz im Verwaltungsrat der Stiftung zu führen. Am 5. April 2004 wurde den Mitgliedern des Verwaltungsrats mitgeteilt, dass die Kommission beschlossen habe, die Abordnung eines Sekretärs zur Stiftung einzustellen. Dies habe die Stiftung daran gehindert, effizient zu arbeiten. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die es der Stiftung ermöglichen würden, ihre Tätigkeit fortzusetzen, nämlich die satzungsgemäße Sitzung ihres Verwaltungsrats einzuberufen. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, die Kommission habe sich geweigert, dem Antrag der Direktoren der Stiftung auf Einberufung der satzungsgemäßen Sitzung ihres Verwaltungsrats Folge zu leisten.
1.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, sie sei nicht verpflichtet, eine Sitzung des Verwaltungsrats einzuberufen. In jedem Fall hindert nichts die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats, sofern sie die Voraussetzungen für die erforderliche Beschlussfähigkeit erfüllen, daran, eine Sitzung des Verwaltungsrats einzuberufen.
1.3 Vorab möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass die Satzung der Stiftung sowie die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands Bestimmungen des Privatrechts und nicht des öffentlichen Rechts sind. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission dennoch in allen ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich ihrer Rolle innerhalb der Stiftung, im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung handeln sollte.
1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Artikel 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Stiftung Folgendes festgelegt ist:
„Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten oder, falls er nicht zur Verfügung steht, von dem für den Vorsitz der Sitzung zuständigen Verwalter (…) einberufen.
Es wird auch auf Antrag von mindestens sieben Administratoren einberufen.
Der Verwaltungsrat wird mindestens einmal jährlich einberufen (…)“(3)
1.5 Daraus ergibt sich, dass der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich einberufen werden muss, um die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands einzuhalten. Der Präsident des Gouverneursrates, d. h. das für soziale Angelegenheiten zuständige Kommissionsmitglied, sollte die Sitzung einberufen, wenn er dies für angemessen hält. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass es keine strenge Verpflichtung gibt, dass der Präsident den Verwaltungsrat zu einem bestimmten Zeitpunkt einberufen sollte, da auch eine bestimmte Anzahl der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats die Sitzung einberufen kann.
1.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Geschäftsordnung zwar keine strenge Verpflichtung für die Kommission enthält, den Verwaltungsrat zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuberufen, es jedoch noch zu prüfen ist, ob die Grundsätze der guten Verwaltung die Kommission verpflichtet hätten, ihr Vorrecht auszuüben, den Verwaltungsrat auf Ersuchen des Beschwerdeführers einzuberufen.
1.7 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt hat, dass sie die Angemessenheit ihrer Beteiligung an der Stiftung im breiteren Kontext einer Überprüfung ihrer Beteiligung an privatrechtlichen Einrichtungen überprüft hat. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission festgestellt hat, dass ihr finanzieller Beitrag zur Stiftung angesichts des Auslaufens des EGKS-Vertrags im Juli 2002, der geringeren Rolle der Stiftung und der Tatsache, dass die Stiftung über beträchtliche eigene Mittel verfügt, nicht mehr gerechtfertigt ist. Angesichts dieser Entwicklungen, die den fortgesetzten Einsatz öffentlicher Mittel für die Verwaltung und Finanzierung der Stiftung in Frage zu stellen scheinen, scheint es im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung zu stehen, dass die Kommission ihr Vorrecht nutzt, den Verwaltungsrat einzuberufen, um sich mit der Zukunft der Stiftung und insbesondere mit der künftigen Beteiligung der Kommission an der Stiftung zu befassen.
1.8 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission die Stiftung bereits über ihre Absicht informiert hat, eine endgültige und umfassende Lösung zu finden. Dies musste noch von den noch amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats festgelegt werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die notwendigen Schritte eingeleitet, um Abhilfe zu schaffen. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass diese Schritte notwendigerweise die Einberufung des Verwaltungsrats umfassen werden, sobald die Gesamtlösung für die Beteiligung der Kommission beschlossen ist.
1.9 Angesichts dieser Entwicklung kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind.
2 Die Klage des Beschwerdeführers2.1 Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Stiftung ihre Tätigkeit fortsetzen kann.
2.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie nicht verpflichtet sei, das ordnungsgemäße Funktionieren der Stiftung zu gewährleisten.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich aus Artikel 4 der Satzung der Stiftung ergibt, dass „[d]ie Verwaltung der Stiftung ... einem Verwaltungsrat zugewiesen [wird], der aus 22 Mitgliedern besteht, deren elf mindestens Beamte oder ehemalige Beamte der Europäischen Kommission sein müssen. Der Vorsitz wird automatisch dem Kommissionsmitglied zugewiesen, das innerhalb des Kollegiums insbesondere für soziale Angelegenheiten zuständig ist“(4).
Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass Artikel 5 der genannten Satzung vorsieht, dass „[d]er Verwaltungsrat über die weitestgehenden Befugnisse verfügt, um die Geschäfte der Stiftung zu verwalten und alle Verwaltungsakte durchzuführen, die ihren Zweck betreffen“.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass der Kommission offensichtlich eine wichtige Rolle in der Stiftung zukommt, da sie den Vorsitz in der Stiftung führt und die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats der Stiftung Beamte oder ehemalige Beamte der Kommission sein müssen. Der Bürgerbeauftragte hat jedoch keine Bestimmung im Stiftungsstatut oder in seiner Geschäftsordnung gefunden, die die Kommission als Institution dazu verpflichten würde, die Fortführung der Tätigkeit der Stiftung sicherzustellen.
Insbesondere stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass keine Bestimmung des Stiftungsstatuts oder der Geschäftsordnung die Kommission dazu gezwungen hat, einen Mitarbeiter, in diesem Fall einen Sekretär, der Stiftung zur Verfügung zu stellen.
2.4 Vor diesem Hintergrund kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Forderung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde sind keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers erforderlich, und die Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht aufrechterhalten werden. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss K (2004) der Europäischen Kommission vom 4. August 2004 über die neuen Verhaltensweisen ihrer Beteiligung an privatrechtlichen Einrichtungen.
(2) In französischer Sprache, im Originaltext: « Règlement d’ordre intérieur du Conseil d’Administration de la Fondation Paul Finet arrêté par le Conseil d’Administration du 14 novembre 1966, modifié le 30 juin 1972, le 4 janvier 1975 et le 19 janvier 1989 ».
(3) Übersetzung aus der französischen Originalfassung.
(4) Übersetzung aus der französischen Originalfassung.