Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 366/2006/ID gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Entscheidung
Fall 366/2006/ID - Geöffnet am Mittwoch | 15 März 2006 - Entscheidung vom Freitag | 14 Dezember 2007
Straßburg, den 14. Dezember 2007
Sehr geehrter Herr A.,
Am 3. Februar 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (im Folgenden „Amt“) ein, weil es den Zugang zu einem Dokument nicht gewährt und einen Zahlungsantrag nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat.
Am 15. März 2006 leitete ich eine Untersuchung dieser Beschwerde ein und leitete sie an den Präsidenten des Amtes weiter. Das Amt übermittelte seine Stellungnahme am 8. Juni 2006. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 18. Juli 2006 übermittelt haben. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 haben Sie mir weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Verzögerung bei der Bearbeitung Ihres Falls.
DIE BESCHWERDE UND IHRE HINTERGRUNDLAGE
Die wesentlichen Elemente der vorliegenden Rüge lassen sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Er vertrat Herrn M. in einer Rechtssache (Rechtssache T) vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden: EuG), die eine Schadensersatzklage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (im Folgenden: Harmonisierungsamt) betraf. Der Klage wurde teilweise stattgegeben, und das Amt wurde zur Tragung eines Fünftels der Kosten verurteilt, die Herrn M. im Rahmen des Rechtsstreits entstanden sind (1). Im Anschluss an dieses Urteil vom 28. Oktober 2004 forderte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von Herrn M. das Amt mit Schreiben vom 5. November 2004 auf, ihm den Betrag von 2 727,08 Euro zu zahlen, der einem Fünftel seiner Gebühren und Auslagen (insgesamt 13 635,43 Euro) für den vorliegenden Fall entsprach. Der Beschwerdeführer erklärte, dass diese Vorgehensweise normal sei, und wenn dem Anwalt der entsprechende Betrag gezahlt werde, erstattet er seinen Mandanten, behält jedoch den Betrag, den sein Mandant ihm schulden könne. Herr M. schuldete dem Beschwerdeführer 4 635,42 Euro, was ihm mit Schreiben vom 16. Juli 2004 mitgeteilt worden war. Am 7. Dezember 2004 erhielt der Beschwerdeführer vom Amt ein Schreiben, in dem er erklärte, dass Herr M. dem Amt mitgeteilt habe, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer keine Einigung über die endgültige Höhe der Gebühren des Beschwerdeführers in dem betreffenden Fall bestehe. Folglich war das Amt nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den geforderten Geldbetrag zu zahlen, bis Herr M. der endgültigen Summe der Gebühren des Beschwerdeführers zugestimmt hatte. Aus dieser Antwort folgerte der Beschwerdeführer, dass sein Schreiben vom 5. November 2004 vom Amt Herrn M. übermittelt worden sei, obwohl Herr M. nicht sein Empfänger gewesen sei.
Am 28. Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an Herrn M., in dem er an seine Schulden erinnerte. Am selben Tag schrieb der Beschwerdeführer erneut an das Amt. In diesem Schreiben wiederholte er den in seinem Schreiben vom 5. November 2004 gestellten Antrag und wies darauf hin, dass es in seiner Funktion als Rechtsanwalt liege, die Vollstreckung des Urteils des Gerichts zu gewährleisten und folglich nach der derzeitigen Praxis die Erstattung der Kosten zu beantragen, die das Amt aufgrund dieses Urteils zu zahlen habe. In demselben Schreiben fügte die Beschwerde hinzu, dass diese Funktion unabhängig von der Frage sei, ob eine Vereinbarung oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien in Bezug auf die Höhe der Gebühren und Ausgaben bestehe.
Mit Schreiben vom 30. August 2005 teilte das Amt dem Beschwerdeführer mit, dass es Herrn M. den von ihm angegebenen Geldbetrag in Höhe von 20 % der ihm für die Zwecke des Gerichtsverfahrens entstandenen Kosten direkt gezahlt habe. Da Herr M. derjenige sei, der Anspruch auf Erstattung der Kosten habe, die ihm in seiner Eigenschaft als Kläger im Verfahren vor dem Gericht entstanden seien, habe das Amt beschlossen, ihm den von ihm beantragten Geldbetrag in Höhe von 20 % der Kosten zu zahlen. Das Amt war daher der Auffassung, dass es einerseits seinen Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz über die Kostenerstattung nachgekommen sei und dass andererseits der Rechtsstreit zwischen Herrn M. und dem Beschwerdeführer über die Erbringung juristischer Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich des Mandats des Amtes falle.
Mit Schreiben vom 14. September 2005 forderte der Beschwerdeführer Herrn M. auf, den ihm geschuldeten Betrag von 4 635,42 Euro zu zahlen. Das Schreiben wurde jedoch an den Beschwerdeführer zurückgesandt. Mit an das Amt gerichtetem Schreiben vom 27. September 2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich das Amt nicht auf die möglicherweise zwischen ihm und Herrn M. bestehende Meinungsverschiedenheit berufen könne, um die Zahlung der Kosten zu verweigern. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass das Amt Herrn M. im Rahmen seiner Streitigkeit mit dem Beschwerdeführer tatsächlich absichtlich begünstigt habe, was gegen die für die Kostenerstattung geltenden Vorschriften verstoße. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 bestätigte der Präsident des Amtes im Wesentlichen die im oben genannten Schreiben vom 30. August 2005 abgegebenen Erklärungen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 an den Präsidenten des Amtes betonte der Beschwerdeführer, dass das Amt offensichtlich von Herrn M. darüber unterrichtet worden sei, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein Streit über die Zahlung der Gebühren bestehe, dass das Amt diesen Streit zugunsten von Herrn M. beigelegt habe, ohne den Beschwerdeführer konsultiert zu haben, und dass die Kosten grundsätzlich die Anwaltskosten decken und in der Regel an die Anwälte zu zahlen seien. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer i) eine Kopie des Erstattungsantrags von Herrn M. und ii) Klarstellungen zum Zeitpunkt, zu dem das Amt die Kosten an Herrn M. gezahlt hatte.
Mit Schreiben vom 22. November 2005 verweigerte der Präsident des Amtes dem Beschwerdeführer den Zugang zum Erstattungsantrag von Herrn M.. In diesem Zusammenhang führte der Präsident aus, dass der Antrag nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten ein Dokument Dritter betreffe, das dem Beschwerdeführer ohne eine Ad-hoc-Genehmigung des Verfassers des Dokuments nicht übermittelt werden könne. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und machte geltend, dass a) Herr M. nicht als Dritter angesehen werden könne, da er Beamter des Amtes sei und von ihm vor dem Gericht vertreten worden sei. und b) die Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zum Europäischen Parlament, zum Rat und zur Kommission (2) („Verordnung 1049/2001“) eng auszulegen sind. In seinem Antrag forderte der Beschwerdeführer das Amt ferner auf, die Rechtsgrundlage seines Standpunkts, dass Herr M. ein Dritter sei, anzugeben.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 wies der Präsident des Amtes die Beschwerde zurück und wies auf Folgendes hin: Seine Weigerung, Zugang zu dem angeforderten Dokument zu gewähren, stützte sich auf die Verordnung 1049/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) (im Folgenden "Verordnung 45/2001"). Herr M. war gegenüber dem Amt ein Dritter, da das angeforderte Dokument weder die Ausübung der Funktionen von Herrn M. noch die Tätigkeiten des Amtes betraf, für die er tätig war. Das Dokument enthielt personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, so dass das Amt verpflichtet wäre, Herrn M. vor der Offenlegung zu konsultieren. Der Präsident bestätigte somit, dass es sich bei dem angeforderten Dokument gemäß Art. 4 der Verordnung 1049/2001 um ein Dokument eines Dritten handele, das dem Beschwerdeführer nicht ohne die Zustimmung seines Verfassers, d. h. Herrn M., übermittelt werden könne, da es wahrscheinlich personenbezogene Daten enthalte und seine Verbreitung als Eingriff in das Privatleben von Herrn M. angesehen werden könne.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer folgende Behauptungen und Behauptungen geltend:
(1) Das Amt hat seinen Zahlungsantrag (absichtlich) nicht ordnungsgemäß bearbeitet.
(2) Das Amt habe sich zu Unrecht geweigert, ihm Zugang zum Erstattungsantrag von Herrn M. zu gewähren.
(3) Dem Beschwerdeführer sollte Zugang zum Erstattungsantrag von Herrn M. gewährt werden.
(4) Das Amt hat ihm unverzüglich den Betrag von 2 727,08 EUR zu zahlen, was 20 % der Kosten entspricht, die das Amt nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T zu tragen hatte.
(5) Das Amt sollte ihm Zinsen für die verspätete Zahlung des oben genannten Betrags zahlen (8 Prozent pro Jahr, berechnet ab dem 7. November 2004).
(6) Der Beschwerdeführer sollte für den immateriellen Schaden, den er aufgrund der Fehler des Amtes erlitten hat, entschädigt werden (in Höhe von 15 000 EUR).
DIE ANFRAGE
In seiner Stellungnahme zur Beschwerde äußerte das Amt zunächst gewisse Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde. Sie wies die Vorwürfe und Behauptungen des Beschwerdeführers zurück. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass sie dem Zahlungsantrag des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, wiederholte sie im Wesentlichen die Argumente, die sie in den Schreiben vom 30. August 2005 und 10. Oktober 2005 an den Beschwerdeführer vorgebracht hatte. In Bezug auf den Vorwurf der Verweigerung des Zugangs des Beschwerdeführers zum Erstattungsantrag von Herrn M. wies das Amt insbesondere darauf hin, dass es gemäß Artikel 118a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 (Absätze 1, 2 und 4) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verpflichtet sei, Herrn M. zu der Frage zu konsultieren, ob die Verbreitung des betreffenden Dokuments seinem Privatleben schaden würde. In seinem Schreiben vom 26. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Zugang vertraulich zu behandeln. Dies hinderte das Amt daran, Herrn M. um Stellungnahme zur Möglichkeit der Offenlegung zu ersuchen und insbesondere zu der Frage, ob er der Ansicht war, dass eine der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sei. Das Amt war daher nicht in der Lage, dem Antrag des Beschwerdeführers nachzukommen.
In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seinen Behauptungen fest. Er wies auch den Vorschlag des Amtes zurück, dass die Beschwerde unzulässig sein könnte.
DER BESCHLUSS
1 Vorbemerkung1.1 In seiner Stellungnahme zu der Beschwerde äußerte das Amt gewisse Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde und verwies dabei auf Artikel 195 EG-Vertrag (4) sowie auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (5). Die Anträge des Beschwerdeführers bezögen sich auf die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erster Instanz (Rechtssache T), gegen das Rechtsmittel eingelegt worden sei (Rechtssache C). In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer den Vorschlag des Amtes zurück, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Anschließend teilte er dem Bürgerbeauftragten mit, dass das Rechtsmittel vom Gerichtshof zurückgewiesen wurde.
1.2 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die Beurteilung der Begründetheit der Behauptungen des Beschwerdeführers durch den Bürgerbeauftragten in keiner Weise als Zweifel an der Stichhaltigkeit des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T oder des Beschlusses des Gerichtshofs in der Rechtssache C angesehen werden kann. Diese Frage wurde in den genannten Urteilen, die einen Arbeitsstreit zwischen dem Amt und Herrn M. betrafen, nicht geprüft. Daraus folgt, dass die vom Amt geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit im Hinblick auf Artikel 195 EG-Vertrag und Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten nicht gerechtfertigt sind.
2 Behauptung, das Amt habe den Zahlungsantrag des Beschwerdeführers (absichtlich) nicht ordnungsgemäß bearbeitet2.1 Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, vertrat Herrn M. in einem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz. In der Rechtssache ging es um eine Schadensersatzklage gegen das Amt. Die Klage wurde teilweise aufrechterhalten, und das Amt wurde zur Tragung von 20 % der Herrn M. im Rahmen des Gerichtsverfahrens entstandenen Kosten verurteilt. Es scheint, dass nach diesem Urteil ein Rechtsstreit zwischen Herrn M. und dem Beschwerdeführer über die Zahlung der Gebühren des Beschwerdeführers bestand. Nach Erlass dieses Urteils am 28. Oktober 2004 forderte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von Herrn M. das Amt mit Schreiben vom 5. November 2004 auf, ihm den Betrag von 2 727,08 Euro zu zahlen, der einem Fünftel seiner Gebühren und Auslagen (insgesamt 13 635,43 Euro) für den vorliegenden Fall entsprach. Am 7. Dezember 2004 erhielt der Beschwerdeführer vom Amt ein Schreiben, in dem er erklärte, dass Herr M. dem Amt mitgeteilt habe, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer keine Einigung über die endgültige Höhe der Gebühren des Beschwerdeführers in dem betreffenden Fall bestehe. Folglich war das Amt nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den geforderten Geldbetrag zu zahlen, bis Herr M. der endgültigen Summe der Gebühren des Beschwerdeführers zugestimmt hatte.
Am 28. Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an Herrn M., in dem er an seine Schulden erinnerte. Am selben Tag schrieb der Beschwerdeführer erneut an das Amt. In diesem Schreiben wiederholte er den in seinem Schreiben vom 5. November 2004 gestellten Antrag und wies darauf hin, dass es in seiner Funktion als Rechtsanwalt liege, die Vollstreckung des Urteils des Gerichts zu gewährleisten und folglich nach der derzeitigen Praxis die Erstattung der Kosten zu beantragen, die das Amt aufgrund dieses Urteils zu zahlen habe. In demselben Schreiben fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass diese Funktion unabhängig von der Frage sei, ob eine Vereinbarung oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien in Bezug auf die Höhe der Gebühren und Ausgaben bestehe. Mit Schreiben vom 30. August 2005 teilte das Amt dem Beschwerdeführer mit, dass es Herrn M. den von ihm angegebenen Geldbetrag in Höhe von 20 % der ihm für die Zwecke des Gerichtsverfahrens entstandenen Kosten direkt gezahlt habe. Da Herr M. derjenige sei, der Anspruch auf Erstattung der Kosten habe, die ihm in seiner Eigenschaft als Kläger im Verfahren vor dem Gericht entstanden seien, habe das Amt beschlossen, ihm den von ihm beantragten Geldbetrag in Höhe von 20 % der Kosten zu zahlen. Das Amt war daher der Auffassung, dass es einerseits seinen Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz über die Kostenerstattung nachgekommen sei und dass andererseits der Rechtsstreit zwischen Herrn M. und dem Beschwerdeführer über die Erbringung juristischer Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich des Mandats des Amtes falle.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass das Amt seinen Zahlungsantrag (absichtlich) nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Er vertrat die Auffassung, das Amt habe sich im Rahmen seines Rechtsstreits mit Herrn M. auf die Seite von Herrn M. gestellt. Das Amt habe diese Behauptung zurückgewiesen, indem es im Wesentlichen seine vorstehenden Argumente wiederholt habe. In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung fest.
2.2 Der Bürgerbeauftragte weist erstens darauf hin, dass nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Verfahrensordnung) "die den Parteien für die Zwecke des Verfahrens unbedingt entstandenen Kosten, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung von Bevollmächtigten, Beratern oder Rechtsanwälten" als erstattungsfähige Kosten anzusehen sind. Nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung erlässt das mit der Sache befasste Gericht auf Antrag der betroffenen Partei und nach Anhörung der Gegenpartei einen Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
a) Die erstattungsfähigen Kosten beschränken sich zum einen auf diejenigen, die für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, und zum anderen auf diejenigen, die für diesen Zweck erforderlich waren.
b) In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Gebührenordnungen hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Zwecks und der Art des Verfahrens, seiner gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung sowie der Schwierigkeiten des Falles, des Arbeitsaufwands für die beteiligten Bevollmächtigten oder Berater und des finanziellen Interesses der Verfahrensbeteiligten ungehindert zu beurteilen.
c) Das Gericht ist nicht befugt, die von den Parteien an ihre eigenen Rechtsanwälte zu entrichtenden Gebühren zu bestimmen, kann aber die Höhe dieser Gebühren bestimmen, die von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei eingezogen werden können.
d) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Kostenfestsetzung ist der Gerichtshof nicht verpflichtet, nationale Honorarordnungen für Rechtsanwälte oder Vereinbarungen über Honorare, die zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beratern geschlossen wurden, zu berücksichtigen (6).
2.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte Folgendes fest: Erstens scheint der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Standpunkts des Amtes nicht in Frage gestellt zu haben, wonach Herr M. in seiner Eigenschaft als Partei des betreffenden Gerichtsverfahrens und nicht der Beschwerdeführer (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von Herrn M.) Anspruch auf Erstattung von 20 % der Kosten hatte, die Herrn M. für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. Die Artikel 86 ff. der Verfahrensordnung, die die Zahlung der Kosten betreffen, scheinen keinen Anspruch auf Zahlung zugunsten der Rechtsanwälte der Parteien zu begründen, die Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten haben. Nach der oben genannten Regelung in der Auslegung durch das Gericht erster Instanz handelte es sich bei den Kosten, die das Amt zu tragen hatte, um die "Kosten, die Herrn M. für die Zwecke des Verfahrens notwendigerweise entstanden sind" (Hervorhebung hinzugefügt), die möglicherweise, aber nicht notwendigerweise mit dem Geldbetrag zusammenfielen, den der Beschwerdeführer Herrn M. für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Gerichtsverfahrens in Rechnung stellte, oder mit dem Geldbetrag, der in einer zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn M. geschlossenen Vereinbarung vorgesehen war. Aus derselben Regelung ergibt sich, dass das Amt, da es sich mit Herrn M. über den Geldbetrag verständigt hat, der Herrn M. als Gerichtskosten zu zahlen ist, und die entsprechende Zahlung an Herrn M. geleistet hat, davon auszugehen ist, dass es dem Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtssache T) in Bezug auf die Kostenzahlung nachgekommen ist. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Amt offenbar keine gerichtliche Entscheidung oder eine andere verbindliche Handlung zugestellt worden ist, die es verpflichtet, diese Zahlung an Herrn M. nicht zu leisten, um die Zahlungen zu sichern, die Herr M. möglicherweise an den Beschwerdeführer leisten muss.
2.4 In Anbetracht des Vorstehenden scheint sich das Amt im Rahmen des Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn M. nicht auf die Seite von Herrn M. gestellt zu haben. Vielmehr scheint das Amt seinen Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz in Bezug auf die Kostenerstattung lediglich nachgekommen zu sein. Die Tatsache, dass das Amt und Herr M. eine Einigung über die „Kosten erzielt haben, die Herrn M. notwendigerweise für die Zwecke des Verfahrens entstanden sind“, bedeutet nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Amt zu der Frage Stellung genommen hat, ob Herr M. dem Beschwerdeführer 4 635,42 Euro schuldete. Darüber hinaus antwortete das Amt (am 7. Dezember 2004) auf den Zahlungsantrag des Beschwerdeführers (Schreiben vom 5. November 2004), in dem es erklärte, dass es den vom Beschwerdeführer geforderten Geldbetrag nicht zahlen könne, da Herr M. dem Amt mitgeteilt habe, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer keine Einigung über die endgültige Höhe der Gebühren des Beschwerdeführers bestehe. Auf diese Weise scheint das Amt angemessen gehandelt zu haben. Das Amt war ferner nach vernünftigem Ermessen der Auffassung, dass eine solche Vereinbarung für die Bestimmung der „Kosten, die Herrn M. für die Zwecke des Verfahrens zwangsläufig entstanden sind“, und für die Erfüllung seiner einschlägigen Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz nicht erforderlich ist. In der Tat könnten, wie oben ausgeführt, diese Ausgaben mit dem in einer solchen Vereinbarung vorgesehenen Geldbetrag zusammenfallen, würden aber nicht notwendigerweise zusammenfallen.
2.5 Unter diesen Umständen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers nicht begründet wurde. Daher stellt der Bürgerbeauftragte keinen dieser Behauptung entsprechenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
3 Behauptung, das Amt habe sich zu Unrecht geweigert, dem Beschwerdeführer Zugang zum Erstattungsantrag von Herrn M. zu gewähren3.1 Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, vertrat Herrn M. in einem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz. In der Rechtssache ging es um eine Schadensersatzklage gegen das Amt. Der Klage wurde teilweise stattgegeben, und das Amt wurde zur Tragung eines Fünftels der Kosten verurteilt, die Herrn M. im Rahmen des Rechtsstreits entstanden sind. Es scheint, dass nach diesem Urteil ein Rechtsstreit zwischen Herrn M. und dem Beschwerdeführer über die Zahlung der Gebühren des Beschwerdeführers bestand. Mit Schreiben vom 30. August 2005 teilte das Amt dem Beschwerdeführer mit, dass es Herrn M. den von Herrn M. angegebenen Geldbetrag direkt gezahlt habe, der 20 % der Kosten entspreche, die ihm im Rahmen des oben genannten Gerichtsverfahrens entstanden seien. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 an den Präsidenten des Amtes beantragte der Beschwerdeführer eine Kopie des Erstattungsantrags von Herrn M..
3.2 Mit Schreiben vom 22. November 2005 lehnte der Präsident des Amtes den oben genannten Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass es sich nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht um ein Dokument eines Dritten handele, das dem Beschwerdeführer ohne Ad-hoc-Genehmigung des Verfassers des Dokuments nicht übermittelt werden könne. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 legte der Beschwerdeführer Beschwerde (Bestätigungsantrag) ein und machte geltend, dass a) Herr M. nicht als Dritter angesehen werden könne, da er Beamter des Amtes sei und von ihm vor dem Gericht vertreten worden sei. b) Die Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zum Europäischen Parlament, zum Rat und zur Kommission (7) ("Verordnung 1049/2001") sollten eng ausgelegt werden. In seinem Antrag forderte der Beschwerdeführer das Amt ferner auf, die Rechtsgrundlage seines Standpunkts, dass Herr M. ein Dritter sei, anzugeben.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 wies der Präsident des Amtes den Zweitantrag zurück und wies auf Folgendes hin: Seine Weigerung, Zugang zu dem angeforderten Dokument zu gewähren, stützte sich auf die Verordnung 1049/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) (im Folgenden "Verordnung 45/2001"). Herr M. war gegenüber dem Amt ein Dritter, da das angeforderte Dokument weder die Ausübung der Funktionen von Herrn M. noch die Tätigkeiten des Amtes betraf, für die er tätig war. Das Dokument enthielt personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, so dass das Amt verpflichtet wäre, Herrn M. vor der Offenlegung zu konsultieren. Der Präsident bestätigte somit, dass es sich bei dem angeforderten Dokument gemäß Art. 4 der Verordnung 1049/2001 um ein Dokument eines Dritten handele, das dem Beschwerdeführer nicht ohne die Zustimmung seines Verfassers, d. h. Herrn M., übermittelt werden könne, da es wahrscheinlich personenbezogene Daten enthalte und seine Verbreitung als Eingriff in das Privatleben von Herrn M. angesehen werden könne.
3.3 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, das Amt habe sich zu Unrecht geweigert, ihm Zugang zum Erstattungsantrag von Herrn M. zu gewähren. Zur Stützung dieser Behauptung machte er geltend, dass a) Herr M. in Bezug auf das Amt kein Dritter sei, da er Beamter des Amtes sei und den Erstattungsantrag nach einem Gerichtsurteil gestellt habe, mit dem der Rechtsstreit, den er mit dem Amt geführt habe, beigelegt worden sei; b) das fragliche Dokument in keiner Weise für das Privatleben von Herrn M. relevant war und keine personenbezogenen Daten enthielt, da es sich lediglich um eine Zahlungsaufforderung handelte.
3.4 In seiner Stellungnahme zu dieser Beschwerde hat das Amt zur Begründung seiner Ablehnung des Zugangsantrags des Beschwerdeführers hinzugefügt, dass es gemäß Artikel 118a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (9) ("Verordnung (EG) Nr. 40/94") in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 (Absätze 1, 2 und 4) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verpflichtet sei, Herrn M. zu der Frage zu konsultieren, ob die Verbreitung des betreffenden Dokuments seinem Privatleben, insbesondere seinen geschäftlichen Interessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, schaden würde. Es war nämlich klar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines privaten Handelsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn M. Zugang zu diesem Drittdokument haben wollte. In seinem Schreiben vom 26. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Zugang vertraulich zu behandeln. Dies hinderte das Amt daran, Herrn M. um Stellungnahme zur Möglichkeit der Offenlegung zu ersuchen und insbesondere zu der Frage, ob er der Ansicht war, dass eine der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sei. Das Amt war daher nicht in der Lage, dem Antrag des Beschwerdeführers nachzukommen. Darüber hinaus forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auf, seinen Fall vertraulich zu behandeln.
In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung fest.
3.5 Gemäß Artikel 118a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für Dokumente im Besitz des Amtes.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke dieser Verordnung als "Dritter" jede natürliche oder juristische Person oder jede Einrichtung außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, anderer Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Drittländern sowie von Drittländern."
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 „verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: (...) b) die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, insbesondere im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.“
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, wenn die Verbreitung den Schutz folgender Personen beeinträchtigen würde: - geschäftliche Interessen einer natürlichen oder juristischen Person (...), es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung.“
In Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung heißt es: „In Bezug auf Dokumente Dritter konsultiert das Organ den Dritten, um zu beurteilen, ob eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument offengelegt wird oder nicht.“
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind für die Zwecke dieser Verordnung "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (...) ; eine identifizierbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Identifikationsnummer oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität.“
3.6 Darüber hinaus hat das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache T-194/04 (10) u. a. Folgendes festgestellt: a) der Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (11); b) die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme betrifft nur die Offenlegung personenbezogener Daten, die den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde(12); c) die Tatsache, dass der Begriff "Privatleben" im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weit gefasst ist und dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen kann, bedeutet nicht, dass alle personenbezogenen Daten notwendigerweise unter den Begriff "Privatleben" fallen (13); d) erst recht ist nicht jede Offenlegung personenbezogener Daten geeignet, das Privatleben der betroffenen Person zu untergraben (14); e) Die bloße Tatsache, dass ein Dokument personenbezogene Daten enthält, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Privatsphäre oder Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigt wird (15).
3.7 Im vorliegenden Fall wies das Amt den Zweitantrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf der Grundlage der folgenden Begründung zurück, die es in seiner Stellungnahme zur Beschwerde vorlegte: i) es sich bei dem fraglichen Dokument, d. h. dem Antrag von Herrn M. auf Kostenerstattung, um ein Dokument eines Dritten handelte; ii) das Dokument personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthielt und die Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anwendbar sein könnte; iii) das Amt wäre daher verpflichtet, Herrn M. zu konsultieren und seine Zustimmung zur Offenlegung einzuholen; iv) Das Amt konnte diese Konsultation nicht durchführen, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zugang als vertraulich eingestuft hatte.
3.8 In Bezug auf Buchstabe i akzeptiert der Bürgerbeauftragte den Standpunkt des Amtes, dass es sich bei dem betreffenden Dokument um ein Dokument eines Dritten im Sinne von Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 1049/2001 handelt. Dieses Dokument wurde von Herrn M. nicht im Rahmen der Ausübung seines Amtes als Beamter des Amtes, sondern in seiner Eigenschaft als Privatperson und Verfahrensbeteiligter vor dem Gericht verfasst. Folglich sollte das Amt gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung Herrn M. konsultieren, um zu beurteilen, ob eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 oder 2 anwendbar war, es sei denn, es war klar, dass das angeforderte Dokument offengelegt werden sollte oder nicht.
3.9 In Bezug auf Element ii hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Dokument keine personenbezogenen Daten enthalten könne, da es sich lediglich um eine Zahlungsaufforderung handele. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Das Dokument bezog sich offenbar auf einen bestimmten Geldbetrag, der von Herrn M. beantragt und später erhalten wurde (16), was 20 % der Kosten entspricht, die ihm für die Zwecke des Gerichtsverfahrens vor dem Gericht entstanden sind (17). Diese Informationen sind "personenbezogene Daten" im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Der Beschwerdeführer hat auch geltend gemacht, dass das fragliche Dokument in keiner Weise für das Privatleben von Herrn M. relevant sei. Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Die Mitteilung der oben genannten personenbezogenen Daten an den Beschwerdeführer über die Festsetzung und Zahlung der Gerichtskosten, zu deren Erstattung Herr M. in seiner Eigenschaft als Privatperson und Verfahrensbeteiligter vor dem Gericht berechtigt war, könnte vernünftigerweise als Eingriff in das Recht von Herrn M. auf Achtung seines Privatlebens angesehen werden (18).
3.10 Zum Punkt iii ist erstens festzustellen, dass entgegen den Ausführungen des Amtes in seiner Antwort auf den Zweitantrag das angeforderte Dokument dem Beschwerdeführer auch ohne Zustimmung von Herrn M. übermittelt werden könnte.
Zweitens findet eine solche Konsultation statt, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument offengelegt wird oder nicht. Dies bedeutet, dass eine Konsultation erforderlich ist, wenn nicht klar ist, dass keine der Ausnahmen anwendbar ist oder dass mindestens eine der Ausnahmen angewendet werden sollte. In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte an seine Ausführungen in Ziffer 3.9 und an die Tatsache, dass die beantragte Offenlegung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 rechtmäßig wäre, wenn Herr M. unmissverständlich seine Zustimmung erteilen würde. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass es für das Amt nicht unangemessen war, davon auszugehen, dass nicht klar war, ob die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 hätte angewandt werden sollen oder nicht.
3.11 In Bezug auf Element iv wurde der vertrauliche Charakter des Zugangsantrags des Beschwerdeführers von ihm nicht bestritten und durch die dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Unterlagen bestätigt (19). Darüber hinaus wurde das relevante Argument des Amtes, dass die Vertraulichkeit des Zugangsantrags des Beschwerdeführers ihn daran gehindert habe, Herrn M. um Stellungnahme zur Möglichkeit der Offenlegung zu ersuchen, vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist angemessen.
3.12 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers nicht begründet wurde. Daher stellt der Bürgerbeauftragte keinen dieser Behauptung entsprechenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
4 Ansprüche4.1 In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen in den Ziffern 2.5 und 3.12 des vorliegenden Beschlusses ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden können.
5 SchlussfolgerungAuf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde hat der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt, der den Behauptungen des Beschwerdeführers entspricht. Deshalb schließt er den Fall ab.
Der Präsident des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Im Urteil des Gerichts erster Instanz wurde der tatsächliche Betrag der zu erstattenden Kosten nicht festgelegt.
(2) ABl. L 145, S. 43.
(3) ABl. L 8, S. 1.
(4) In Artikel 195 des EG-Vertrags heißt es unter anderem: „Der Bürgerbeauftragte führt Untersuchungen durch, die er für begründet hält, es sei denn, die behaupteten Tatsachen sind Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.“
(5) In Artikel 1 Absatz 3 des Statuts heißt es: "Der Bürgerbeauftragte darf nicht in Verfahren vor Gericht eingreifen oder die Stichhaltigkeit eines Gerichtsurteils in Frage stellen."
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Statuts „[muss] der Bürgerbeauftragte, wenn er wegen laufender oder abgeschlossener Gerichtsverfahren in Bezug auf die vorgebrachten Tatsachen eine Beschwerde für unzulässig erklären oder deren Prüfung beenden muss, das Ergebnis aller von ihm bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen endgültig einreichen.“
(6) Siehe z. B. Rechtssache 178/98 DEP Fresh Marine/Kommission, Slg. 2004, II-3127, Randnrn. 26-28, 33 und 41.
(7) ABl. L 145, S. 43.
(8) ABl. L 8, S. 1.
(9) ABl. 1994, L 11, S. 1. Art. 118a (Zugang zu Dokumenten) wurde durch Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 245, S. 36) eingefügt.
(10) Rechtssache T-194/04, Bavaria Lager gegen Kommission, Urteil vom 8. November 2007 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
(11) Vgl. Randnr. 107 des Urteils in der Rechtssache T-194/04, Bavaria Lager/Kommission.
(12) Vgl. Randnr. 128 des Urteils in der Rechtssache T-194/04 (Bayern Lager/Kommission, a. a. O.).
(13) Vgl. Randnr. 118 des Urteils in der Rechtssache T-194/04 (Bayern Lager/Kommission, a. a. O.).
(14) Vgl. Randnr. 119 des Urteils in der Rechtssache T-194/04 (Bayern Lager/Kommission, a. a. O.).
(15) Vgl. Randnr. 123 des Urteils in der Rechtssache T-194/04 (Bayern Lager/Kommission, a. a. O.).
(16) In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das Amt dem Beschwerdeführer vor seinem Antrag auf Zugang mitgeteilt hatte, dass es Herrn M. den von ihm beantragten Betrag gezahlt habe.
(17) Das Amt hat nicht geklärt, ob das fragliche Dokument auch Angaben zu den Einzelheiten der Kosten enthielt.
(18) Vgl. verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 74.
(19) Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2005, in dem er seinen Antrag auf Zugang zu dem Dokument formulierte, trägt den Vermerk "Confidentielle et personnelle."Eine Kopie dieses Schreibens war der Beschwerde beigefügt.