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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 191/2006/MHZ gegen die Europäische Kommission

Die Beschwerde betraf das Peer-Review, das in Polen von einem von der Kommission benannten Expertenteam durchgeführt wurde, um die Qualifikationen polnischer Krankenschwestern und Hebammen zu prüfen, und die Tatsache, dass ein Entwurf des Peer-Review-Berichts (im Folgenden „Bericht“) auf der Website einer privaten Organisation veröffentlicht worden war.

Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe es versäumt, die Vertraulichkeit des Berichtsentwurfs zu schützen, und forderte, dass die Kommission die Person(en) oder Organisationen ermitteln sollte, die für die Verletzung der Vertraulichkeit verantwortlich sind, und dass ein geeignetes Verfahren eingeführt werden sollte, um eine Wiederholung solcher Ereignisse in Zukunft zu vermeiden. Der Beschwerdeführer ermittelte zwei mögliche Quellen des angeblichen Lecks: erstens ein benannter Beamter der Kommission und zweitens ein benannter nationaler Sachverständiger. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass die Kommission ihre diesbezüglichen Beschwerden nicht ordnungsgemäß beantwortet habe.

Die Kommission erläuterte, warum nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Leck von dem vom Beschwerdeführer ermittelten Beamten stammte. In Bezug auf die nationalen Sachverständigen, die den Berichtsentwurf erstellt haben, erklärte die Kommission, dass sie nicht für ihre Maßnahmen verantwortlich sei, da i) zwischen der Kommission und diesen Sachverständigen kein Beschäftigungsverhältnis bestehe, da sie bei den nationalen Verwaltungen beschäftigt seien, und ii) die Kommission die Sachverständigen vor Beginn der Ausarbeitung mündlich über die Vertraulichkeitsanforderungen informiert habe. Im Zuge der weiteren Untersuchung des Bürgerbeauftragten fügte die Kommission hinzu, dass sie keine Beweise für ein Leck durch den vom Beschwerdeführer benannten nationalen Sachverständigen habe.

Der Bürgerbeauftragte hielt die Erklärung der Kommission für angemessen. Er verstand auch die Erklärung der Kommission in ihrer Stellungnahme, dass "die Sprache, die bei der Einweisung von Sachverständigen verwendet wird, letztendlich gestärkt werden könnte", als Ausdruck der Bereitschaft der Kommission, ihre Verfahren zu verbessern. Daher vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde keine weitere Untersuchung gerechtfertigt sei. Er macht jedoch eine weitere Bemerkung zum Verfahren der Kommission zur mündlichen Unterrichtung der Sachverständigen über die Vertraulichkeitsanforderungen. Der Bürgerbeauftragte schlug vor, dass die Kommission den nationalen Sachverständigen, die an Peer Reviews teilnehmen, eher schriftliche Anweisungen in Bezug auf die Vertraulichkeitsanforderungen erteilen sollte. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten könnte dies zur erfolgreichen Durchführung von Peer Reviews beitragen, indem die vollständige Wahrung der Vertraulichkeit und die Vermeidung der absichtlichen oder unbeabsichtigten Offenlegung vertraulicher Informationen sichergestellt wird.

In Bezug auf das angebliche Versäumnis, die Beschwerden des Beschwerdeführers an die Kommission ordnungsgemäß zu beantworten, prüfte der Bürgerbeauftragte die Belege und stellte keinen Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit fest.


Straßburg, den 4. Juni 2007

Sehr geehrte Frau B.,

Am 3. Januar 2006 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen von Okręgowa Izba Pielęgniarek i Położnych (Bezirkskammer für Krankenschwestern und Hebammen) in Kattowitz eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingereicht. Diese Beschwerde bezieht sich auf Ihre frühere Beschwerde 2902/2005/MHZ gegen die Kommission, zu der ich entschieden habe, dass es für mich keinen Grund gibt, eine Untersuchung einzuleiten.

Am 6. Februar 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter und bat ihn, bis zum 30. April 2006 dazu Stellung zu nehmen.

Am 12. Mai 2006 beantragte die Kommission eine Verlängerung der Frist.

Am 19. Mai 2006 übermittelte die Kommission eine Stellungnahme, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.

Am 21. Juni 2006 erhielt ich Ihre Stellungnahme.

Am 26. November 2006 habe ich Sie über den Stand Ihrer Beschwerde informiert.

Am 12. Januar 2007 bat ich die Kommission um zusätzliche Informationen.

Am 2. März 2007 übermittelte die Kommission ihre Antwort, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.

Am 3. April 2007 übermittelten Sie Ihre Anmerkungen.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach den einschlägigen Informationen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde 2901/2005/MHZ und in der vorliegenden Beschwerde vorgelegt hat, sind die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:

Im Zeitraum 2002-2003 wurden in den Beitrittsländern Peer Reviews von Expertenteams aus der EU-15 durchgeführt, die von der Kommission (Referat Institutionenaufbau der GD Erweiterung, im Folgenden „TAIEX“) ernannt wurden, um die Qualifikationen von Krankenschwestern/Krankenpflegern und Hebammen in den Beitrittsländern zu prüfen. Dieser Prozess bestand aus einem vorläufigen Fragebogen, der von Regierungsvertretern aus den Beitrittsländern auszufüllen war, und dreitägigen Besuchen von Sachverständigen in den Beitrittsländern, in denen sie die relevanten Fragen mit Regierungsvertretern und Vertretern von Berufsverbänden erörterten. In einigen Fällen folgten auf solche Besuche weitere Kontakte. Die Ergebnisse der Überprüfungen wurden in Abschlussberichten vorgestellt. Auf der Grundlage dieser Berichte wurden die einschlägigen Bestimmungen des Beitrittsvertrags ausgearbeitet, ausgehandelt und schließlich der Beitrittsvertrag unterzeichnet.

Im Peer-Review-Bericht über die Qualifikationen polnischer Krankenschwestern und Hebammen (im Folgenden „Bericht“) stellten die Sachverständigen fest, dass die Ausbildungsprogramme für polnische Hebammen, d. h. Hebammen mit vor dem Beitritt erworbenen Bachelor- oder postsekundären Diplomen, nicht mit den Anforderungen des europäischen Rechts, d. h. der Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der Hebamme, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (1), und der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebammen (2) (im Folgenden „Richtlinien über die Anerkennung“), im Einklang stehen.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin erklärte TAIEX in ihren an sie gerichteten Schreiben vom 2. und 23. September 2004 (3), dass die "Peer-Berichte nicht öffentlich sind, sondern den Regierungen der Beitrittsländer zur Verfügung gestellt wurden", und dass die Kommission bei der Vereinbarung der Peer-Reviews mit den Regierungen der betroffenen Länder versicherte, dass die aus den Überprüfungen resultierenden Berichte nur den von der einschlägigen Peer-Review betroffenen zentralen nationalen Regierungen zur Verfügung gestellt würden ".

Am 18. April 2005 wies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Kommission darauf hin, dass sie besorgt sei, dass die zuständigen Behörden der damaligen Mitgliedstaaten außer Polen im Besitz von Entwürfen des Berichts (aus inoffiziellen Quellen verfügbar) sein könnten und dass Entscheidungen, die die Freizügigkeit polnischer Krankenschwestern und Krankenpfleger beeinträchtigen, auf solchen Fassungen beruhen könnten. Sie erklärte, dass solche Versionen Fehler enthielten.

Die Kommission antwortete am 2. Mai 2005, dass nur die endgültige Fassung des Berichts den damaligen Mitgliedstaaten zur Information sowie den polnischen Behörden übermittelt worden sei. Die Kommission fügte hinzu, dass sie "keine Peer-Review-Berichte anderen Parteien als dem betreffenden Land und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt und keine Verantwortung für andere Versionen (und deren Inhalt) übernimmt, die inoffiziell aus anderen Quellen stammen."

Am 27. Mai 2005 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kommission. Sie erklärt, dass eine Reihe dritter (und nicht autorisierter) Parteien während der Ausarbeitungsphase im Besitz eines Entwurfs des Berichts sei. Sie fügte Kopien der von diesen Dritten erhaltenen Dokumente bei, die Verweise auf den Berichtsentwurf enthielten. Es gab: i) ein Schreiben des Ständigen Pflegeausschusses an die Kommission und ii) ein Schreiben des Royal College of Nursing and Nurse and Midwife Council vom 23. Dezember 2002 an das britische Außenministerium. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass der Berichtsentwurf auf der Website des niederländischen Instituts für Pflege und Wohlfahrt (Institute for Care and Welfare, NICW) veröffentlicht wurde, einer privaten Organisation, die als Auftragnehmer das von PHARE finanzierte niederländische/polnische Zwillingsprojekt zur Anerkennung medizinischer Berufsqualifikationen durchführte. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde dieses Dokument inzwischen von der NICW-Website entfernt. Schließlich forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, das Leck zu untersuchen. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass Herr T.K., ein Leiter des Peer-Review-Verfahrens, ein Vertreter des ständigen Pflegeausschusses sei und von der NICW als Sachverständiger für das oben genannte Zwillingsprojekt eingesetzt werde. Sie erklärte, dass sie Herrn T.K. nicht anklagt, sondern "seine mögliche Rolle bei der Vorbereitung und Verbreitung der Dokumente vorschlägt". Darüber hinaus verknüpfte der Beschwerdeführer die Eigenschaften des auf der Website des NICW veröffentlichten Wortdokuments mit Herrn R.P., der Beamter in der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Kommission („GD Binnenmarkt“) war.

Die Kommission antwortete dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2005. Dieses Schreiben und frühere Schreiben der Kommission wurden vom Leiter des Referats D5 – Institutionenaufbau, GD Erweiterung, unterzeichnet. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Beitrittsvertrags von TAIEX nicht mehr behandelt werden und dass TAIEX die neuen Mitgliedstaaten nur aufgrund der Übergangsregelungen nach der Erweiterung im Jahr 2004 unterstützt. Die Kommission riet der Beschwerdeführerin auch, sich mit ihren Bedenken an die GD Binnenmarkt zu wenden. Die Kommission erklärte ferner, dass sie dem Beschwerdeführer alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen über die Peer Reviews nicht nur für Polen, sondern auch für die anderen Länder, die der EU 2004 beigetreten sind, zur Verfügung gestellt habe.

Die Beschwerdeführerin war mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden und reichte am 7. September 2005 ihre erste Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten (2902/2005/MHZ) ein, die Behauptungen und damit zusammenhängende Behauptungen über die Richtigkeit der Peer-Review der Qualifikationen polnischer Krankenschwestern und die Behauptung über die Verletzung der Vertraulichkeit in Bezug auf den Bericht und damit zusammenhängende Behauptungen enthielt. In Bezug auf die Behauptungen und Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Richtigkeit der gegenseitigen Begutachtung entschied die Bürgerbeauftragte, dass es keinen Grund für eine Untersuchung gebe, da sich der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments bereits mit demselben Thema befasst habe, und forderte die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie wünschte, dass der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung einleitete, die sich nur mit ihrem Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit befassen würde. Der Beschwerdeführer antwortete am 3. Januar 2006. Der Bürgerbeauftragte beschloss, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2006 als neue Beschwerde (191/2006/MHZ) zu registrieren und eine Untersuchung der folgenden Vorwürfe einzuleiten:

Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe es versäumt, i) die Vertraulichkeit des Berichtsentwurfs zu schützen und ii) angemessen auf Beschwerden in dieser Angelegenheit zu reagieren. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass iii) die Kommission die Person(en) oder Organisationen ermitteln sollte, die für die Verletzung der Vertraulichkeit verantwortlich sind, und dass iv) ein geeignetes Verfahren eingeführt werden sollte, um eine Wiederholung solcher Ereignisse in Zukunft zu vermeiden.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung der Vertraulichkeit wies die Kommission darauf hin, dass die Vertraulichkeit der Peer-Review-Berichte von der Kommission nach besten Kräften gewahrt wird.

Die Abschlussberichte werden den Mitgliedstaaten über die Arbeitsgruppe des Rates zur Erweiterung und den nationalen Behörden des betreffenden Landes übermittelt.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die die Peer-Review-Missionen bilden und die Berichte verfassen, werden ausdrücklich über die Parameter informiert, innerhalb derer sie tätig werden müssen, wenn sie sich verpflichten, Teil eines Peer-Review-Verfahrens zu sein. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden über die eingeschränkte Verteilung der Abschlussberichte unterrichtet und aufgefordert, in allen Phasen des Berichtserstellungsprozesses Vertraulichkeit zu wahren. Diese Sachverständigen werden nicht von der Kommission eingesetzt, sondern erstellen die Peer-Review-Berichte auf Einladung als unabhängige Sachverständige in einem bestimmten Bereich. Sie bleiben Mitarbeiter der nationalen Verwaltungen. Daher unterrichtet die Kommission die Sachverständigen sorgfältig und konsequent. Es bestehen jedoch keine vertraglichen Verbindungen zwischen ihm und den Sachverständigen. Die Kommission betonte ferner, dass zum Zeitpunkt des Schreibens keine weiteren Beschwerden über mögliche Verstöße gegen die Vertraulichkeit in dieser Angelegenheit vorlagen.

In Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerden an die Kommission nicht ordnungsgemäß beantwortet worden seien, erklärte die Kommission, dass sie ihr stets rechtzeitig geantwortet habe, indem sie die Verfahren im Zusammenhang mit der begrenzten Verteilung der Peer-Review-Berichte erläutert habe, und dass die Generaldirektion Erweiterung nach dem Beitritt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Bedenken in Bezug auf den Beitrittsvertrag zu beantworten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission ihrer Stellungnahme Kopien eines Briefwechsels zwischen ihr und dem Beschwerdeführer beigefügt. Abgesehen von den Schreiben, auf die sich die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde bezog, fügte die Kommission ihre Antworten dem Zweitantrag der Beschwerdeführerin auf Zugang zu den Berichten bei, dem teilweise stattgegeben wurde.

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission solle eine Stelle benennen, die für die Verletzung der Vertraulichkeit verantwortlich sei, erklärte die Kommission, dass sie keine Verletzung der Vertraulichkeit von ihrem Hauptsitz aus aufgedeckt habe. Die Kommission stellt anderen Parteien als dem betreffenden Beitrittsstaat und den Mitgliedstaaten keine Peer-Review-Berichte zur Verfügung. Die Kommission übernimmt weder die Verantwortung für andere Fassungen, die inoffiziell aus anderen Quellen stammen, noch für deren Inhalt. Die Kommission hat den Sachverständigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten stets betont, dass die Verbreitung der Peer-Review-Berichte eingeschränkt werden muss. Die Aufforderung, auf der Grundlage einer einzigen Beschwerde die verantwortliche(n) Person(en) oder Organisation(en) zu ermitteln, ist nicht gerechtfertigt und könnte ein System von Peer Reviews gefährden.

Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren eingeführt werden sollte, um eine Wiederholung solcher Ereignisse in Zukunft zu vermeiden, so funktioniert das derzeitige Verfahren, das bereits 2002 bestand, gut und war nicht Gegenstand anderer Beschwerden über die ungerechtfertigte Verbreitung von Entwürfen von Peer-Review-Berichten. Die Kommission unterrichtet die Sachverständigen der Mitgliedstaaten sorgfältig über die Fragen der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit den Peer Reviews. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten sind sich daher der Betriebsparameter bewusst und werden regelmäßig daran erinnert. Die Kommission räumte jedoch ein, dass die „Sprache, die bei der Einweisung von Sachverständigen verwendet wird, letztendlich gestärkt werden könnte“. Jede Änderung der Methoden zur Information von Sachverständigen sollte jedoch das Vertrauen und den guten Willen zwischen Sachverständigen und der Kommission, auf denen das Peer-Review-System beruht, nicht gefährden.

Weitere Untersuchungen
Schreiben des Bürgerbeauftragten an die Kommission vom 12. Januar 2007

In diesem Schreiben forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, ihm mitzuteilen, ob die Informationen über die Vertraulichkeit den nationalen Sachverständigen von der Kommission schriftlich zur Verfügung gestellt wurden, und, falls diese Frage bejaht wird, eine Kopie dieser schriftlichen Mitteilung vorzulegen. Wenn die Kommission die nationalen Sachverständigen durch ein mündliches Briefing informierte, bat der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihn über den Inhalt des mündlichen Briefings zu informieren und alle Unterlagen vorzulegen, die von der Kommission für die Durchführung eines solchen Briefings verwendet wurden.

Darüber hinaus fragte die Bürgerbeauftragte, ob der Kommission konkrete Beweise für eine mögliche Verletzung der Vertraulichkeit durch einen nationalen Sachverständigen des NICW vorliegen. Falls diese Frage bejaht wird, möchte der Bürgerbeauftragte darüber informiert werden, welche Schritte die Kommission unternommen hat, um gegenüber diesem nationalen Sachverständigen die genannten Vertraulichkeitspflichten durchzusetzen.

In ihren Anmerkungen schlug die Beschwerdeführerin vor, dass der Bürgerbeauftragte Zeugenaussagen von einem Kommissionsbeamten entgegennehmen sollte, von dem der Beschwerdeführer vermutet, dass er die Quelle eines anderen Lecks ist. In seinem Schreiben an die Kommission stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Verdacht erläutert hatte, indem sie darauf hinwies, dass der Entwurf des Peer-Review-Berichts, der auf der Website von NICW veröffentlicht wurde, die Initialen des betreffenden Kommissionsbeamten enthielt und dass dieser Beamte an der Frage der Anerkennung von Qualifikationen von Krankenschwestern und Krankenpflegern beteiligt war und berufliche Kontakte zu NICW hatte. Daher ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine schriftliche Antwort zu diesem Punkt.

Die Antwort der Kommission

Erstens habe die Kommission darauf hingewiesen, dass die nationalen Sachverständigen nicht schriftlich, sondern mündlich über die Vertraulichkeit unterrichtet worden seien. Die Experten wurden auf der Einführungssitzung vor Beginn eines Peer-Review-Verfahrens mündlich informiert. In dieser Sitzung erläuterten die Kommissionsbeamten den Zweck und die Leitprinzipien der Reise, die in der folgenden Woche durchgeführt werden soll. Die Sachverständigen wurden darüber informiert, dass der Bericht von ihnen auf der Grundlage eines bestimmten Musters erstellt werden sollte. Sie wurden auch darüber informiert, dass der Bericht vertraulich sei und auch in Zukunft als solcher behandelt werden sollte.

Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die beteiligten Generaldirektionen, d. h. die GD Erweiterung und die GD Binnenmarkt, über keine konkreten Anhaltspunkte verfügten, die sie zu der Annahme veranlassen würden, dass ein nationaler Sachverständiger des NICW gegen seine Vertraulichkeitspflichten verstoßen habe.

In Bezug auf die Verletzung der Vertraulichkeit durch einen benannten Beamten der Kommission (im Folgenden „Beamter“) erklärte die Kommission, dass keine Beweise zur Stützung dieser Behauptung vorgelegt worden seien. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer zwei Hauptargumente zur Stützung dieser Behauptung vorbrachte: (i) die Initialen des Beamten erschienen auf dem Entwurf des Peer-Review-Berichts, der auf der Website des NICW veröffentlicht wurde, und (ii) die "engen Beziehungen des Beamten zur Europäischen Vereinigung der Krankenschwestern, zu Experten und zum NICW".

Die Kommission argumentierte, dass alle Peer-Reviews für alle damaligen Kandidatenländer und für alle medizinischen Berufe unter Verwendung derselben Vorlage erstellt worden seien, die die Initialen des Beamten trug, da er mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt worden sei, die von den Sachverständigen bei den Peer-Reviews verwendet werden solle. Daher konnte diese Angabe im Feld Eigenschaften eines Wortdokuments nicht als Beweis dafür dienen, dass der Beamte den Berichtsentwurf verbreitete.

Die Kommission stellte fest, dass Kontakte des Beamten zur Europäischen Vereinigung der Krankenschwestern, zu Sachverständigen und zum NICW Teil des Stellenprofils dieses Beamten sind. Die E-Mail des Beamten an die European Federation of Nurses Association, die die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde übermittelte, wurde von der European Federation of Nurses Association transparent in ihrem Newsletter veröffentlicht. Diese Tatsache zeigt nur, dass der Beamte seine Aufgaben erfüllte.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission in ihrer Antwort bestätigt habe, dass es sich bei dem Berichtsentwurf oder seiner endgültigen Fassung tatsächlich um vertrauliche Dokumente handele und dass die nationalen Sachverständigen und vermutlich die Kommissionsbediensteten angewiesen worden seien, diese Vertraulichkeit kurz- und langfristig zu wahren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers scheint die Kommission in ihrer Antwort zu akzeptieren, dass tatsächlich ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit vorliegt und dass der Entwurf des Berichts auf der Website der mit der Kommission beauftragten Organisation veröffentlicht wurde.

Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin klar, dass der in ihrer Beschwerde genannte nationale Sachverständige zum Zeitpunkt des betreffenden Peer-Reviews vom Vereinigten Königreich benannt wurde und daher nicht unter die Beschreibung dieses Sachverständigen durch den Bürgerbeauftragten in der Frage des Bürgerbeauftragten an die Kommission fallen würde. Erst nach Abschluss des betreffenden Peer-Reviews wurde dieser Sachverständige vom NICW als „kurzfristiger Sachverständiger“für das niederländisch-polnische Twining-Projekt eingesetzt, das teilweise von der Kommission finanziert und kontrolliert wurde. Dieses Projekt befasste sich mit der Umsetzung der Richtlinien über die Anerkennung in Polen. Da der Berichtsentwurf auf der spezifischen NICW-Website veröffentlicht wurde, auf der das Twining-Projekt vorgestellt wird, "ist die Frage der möglichen Beteiligung dieses Sachverständigen an der Bereitstellung des Dokuments zu berücksichtigen". Daher schlug der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten vor, die Frage zu diesem Sachverständigen erneut der Kommission vorzulegen. Der Beschwerdeführer schlug folgende Formulierung der betreffenden Frage vor: „Falls der Kommission konkrete Beweise für eine mögliche Verletzung der Vertraulichkeit durch einen nationalen Sachverständigen vorliegen, der bei der Peer-Review polnischer Krankenschwestern und Krankenpfleger im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Entwurfs dieses Peer-Review-Berichts auf den NICW-Websites beschäftigt war.“

Die Beschwerdeführerin erklärte ferner, dass die Antwort der Kommission auf alle Verdachtsfälle einer Verletzung der Vertraulichkeit darin bestehe, dass "sie über keine Beweise verfüge." Sie vertrat die Auffassung, dass dies "eine sehr schwache Verteidigung"sei, da die Kommission "offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, diese Verletzung der Vertraulichkeit zu untersuchen oder zu versuchen, Beweise zu erlangen". Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt das oben Gesagte nahe, dass "die Kommission mehr darauf bedacht ist, ihrer Verantwortung zu entgehen, als die für diesen schwerwiegenden Vertrauensbruch verantwortliche(n) Person(en) offenzulegen."Daher schlug der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission die NICW förmlich auffordern sollte, die Person(en) zu ermitteln, die ihnen den Berichtsentwurf übermittelt haben. Der Beschwerdeführer stellt ferner fest, dass das Feld Eigenschaften des Wortdokuments zeigt, dass das Dokument zuletzt von Frau P.H.(4) gespeichert wurde, die beim NICW beschäftigt war und immer noch ist. In diesem Zusammenhang schlug der Beschwerdeführer vor, der Kommission die folgenden weiteren Fragen zu stellen: "[hat] die Kommission die NICW kontaktiert, um den Namen der Person anzufordern, die ihr den Entwurf des vertraulichen Peer-Review-Berichts für polnische Krankenschwestern übermittelt hat; Wenn nicht, warum nicht; Falls ja, übermitteln Sie bitte Kopien Ihres Schreibens an NICW und ihrer Antwort mit Einzelheiten zu den Maßnahmen, die in Bezug auf die identifizierte Person ergriffen wurden." Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der NICW "als regelmäßiger Auftragnehmer der Kommission" bereit sein sollte, die Informationen über die Person offenzulegen, die ihm den Berichtsentwurf übermittelt hat, um nachzuweisen, dass "sie das Vertrauen und die Achtung der Kommission in künftige Geschäftsbeziehungen verdienen."

DER BESCHLUSS

1 Die vorläufige Bemerkung

1.1 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen vorschlägt, die weitere Frage der Bürgerbeauftragten an die Kommission vom 12. Januar 2007 neu zu formulieren und den darin genannten nationalen Sachverständigen genauer zu beschreiben.

1.2 Die Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen, die sie der Kommission zusammen mit den weiteren Fragen der Bürgerbeauftragten vom 12. Januar 2007 übermittelt hat, eindeutig auf eine namentlich genannte Person bezogen hat. Daher hat der Bürgerbeauftragte allen Grund zu der Annahme, dass die Kommission seine Frage richtig verstanden hat, und ist nicht der Auffassung, dass in dieser Hinsicht weitere Kontakte mit der Kommission erforderlich sind.

2 Die behauptete Verletzung der Vertraulichkeit und damit zusammenhängende Ansprüche

2.1 Dem Beschwerdeführer zufolge wurde ein Entwurf des Peer Review Report ("Bericht") über die Qualifikation polnischer Krankenschwestern und Krankenpfleger (ein vertrauliches Dokument) auf der Website des niederländischen Institute for Care and Welfare ("NICW"), einer privaten Organisation, veröffentlicht.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission die Vertraulichkeit des Berichtsentwurfs nicht geschützt habe.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission die Person(en) oder Organisationen ermitteln sollte, die für die Verletzung der Vertraulichkeit verantwortlich sind, und dass ein geeignetes Verfahren eingeführt werden sollte, um eine Wiederholung solcher Ereignisse in Zukunft zu vermeiden.

Zur Stützung ihrer Behauptung und ihrer Behauptungen nannte die Beschwerdeführerin zwei mögliche Quellen des angeblichen Lecks: erstens ein benannter Beamter der Kommission, zweitens ein benannter nationaler Sachverständiger.

2.2 Zusammenfassend scheint die Kommission nicht zu bestreiten, dass das Leck stattgefunden haben könnte, bestreitet jedoch jegliche Verantwortung für ein solches Leck und erklärt, dass das Leck nicht von ihren Dienststellen stammte.

Was die nationalen Sachverständigen betrifft, die den Berichtsentwurf erstellt haben, so ist die Kommission nicht für ihre Maßnahmen verantwortlich, da i) zwischen der Kommission und diesen Sachverständigen kein Beschäftigungsverhältnis bestand (sie sind bei den nationalen Verwaltungen beschäftigt) und ii) die Sachverständigen von der Kommission vor Beginn der Ausarbeitung mündlich über die Vertraulichkeitsanforderungen informiert wurden.

Die Kommission betonte, dass zum Zeitpunkt des Schreibens keine weiteren Beschwerden über mögliche Verstöße gegen die Vertraulichkeit in dieser Angelegenheit vorlagen, und vertrat die Auffassung, dass das derzeitige Verfahren gut funktioniert. Sie räumte jedoch ein, dass die "Sprache, die bei der Einweisung von Experten verwendet wird, letztendlich gestärkt werden könnte".

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in Bezug auf die erste mögliche Quelle des in der Beschwerde angegebenen Lecks bestritten hat, dass einer ihrer Beamten eine Quelle des Lecks war. Die Kommission argumentierte, dass die Initialen des Beamten auf der NICW-Website erschienen, da dieser Beamte einer der Autoren des Peer-Report-Templates war, an dem die Experten arbeiteten, und dass die Kontakte zu allen Organisationen, die an der Anerkennung der Qualifikation der polnischen Krankenschwestern und Krankenpfleger beteiligt waren, Teil des Stellenprofils dieses Beamten waren.

2.4 Der Bürgerbeauftragte hält die obige Erklärung der Kommission für angemessen. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Argumente der Kommission in ihren weiteren Bemerkungen nicht bestritten habe. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weitere Untersuchung in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde gerechtfertigt ist.

2.5 Was ferner das zweite mögliche Leck betrifft, das der Beschwerdeführer angegeben hat, so ergibt sich aus den von der Kommission vorgelegten Informationen, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, dass die Sachverständigen bei den nationalen Verwaltungen beschäftigt waren und dass ihre Sachverständigenaufgaben nicht aus einem Vertragsverhältnis mit der Kommission resultierten. Der Bürgerbeauftragte stimmt daher mit der Kommission darin überein, dass die von der Kommission beauftragten Sachverständigen im Allgemeinen die gesamte Verantwortung für ihre Arbeit tragen, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit. Er stimmt auch zu, dass sich die Rolle der Kommission darauf beschränkt, sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen, indem sie ihnen beispielsweise die Vorlage des Berichts zur Verfügung stellt und ihnen Anweisungen zur Erstellung der Berichte und zur Wahrung der Vertraulichkeit gibt.

2.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kommission keine Beweise gegen den vom Beschwerdeführer benannten nationalen Sachverständigen vorliegen, hält es der Bürgerbeauftragte im Rahmen dieser Untersuchung nicht für sinnvoll, die Kommission aufzufordern, sich mit dem NICW über die Quelle des betreffenden Lecks in Verbindung zu setzen, wie von der Beschwerdeführerin in ihren weiteren Bemerkungen vorgeschlagen.

2.7 Darüber hinaus nimmt der Bürgerbeauftragte die Aussage der Kommission in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis, dass "die Sprache, die bei der Einweisung von Sachverständigen verwendet wird, letztendlich gestärkt werden könnte". Der Bürgerbeauftragte versteht diese Erklärung als Ausdruck der Bereitschaft der Kommission, ihre Verfahren zu verbessern.

2.8 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte auch nicht der Auffassung, dass eine weitere Untersuchung in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde gerechtfertigt ist.

2.9 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch nicht davon überzeugt, dass es ausreicht, wenn die Kommission die Sachverständigen mündlich über die Vertraulichkeitsanforderungen unterrichtet. In diesem Zusammenhang wird er im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.

3 Angebliche Nichtbeantwortung der Beschwerden des Beschwerdeführers

3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Kommission ihre diesbezüglichen Beschwerden nicht ordnungsgemäß beantwortet habe.

3.2 Zusammenfassend erklärte die Kommission, sie habe dem Beschwerdeführer stets rechtzeitig geantwortet, die Verfahren im Zusammenhang mit der begrenzten Verteilung der Peer-Review-Berichte erläutert und auch erklärt, dass die Generaldirektion Erweiterung nach dem Beitritt nicht mehr in der Lage sei, die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beitrittsvertrag zu beantworten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission ihrer Stellungnahme Kopien eines Briefwechsels zwischen ihr und dem Beschwerdeführer beigefügt.

3.3 Der Bürgerbeauftragte prüfte die vom Beschwerdeführer und von der Kommission vorgelegten Belege. Hinsichtlich des ersten in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Vorwurfs habe der Beschwerdeführer der Kommission am 18. April bzw. am 25. Mai Schreiben übermittelt, auf die die Kommission am 2. Mai bzw. am 16. Juni 2005 geantwortet habe. Die Antworten der Kommission scheinen erschöpfend und höflich zu sein.

3.4 Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Vorwurf fest.

4 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchung in diesem Fall stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf den zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

In Bezug auf die erste Behauptung des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Behauptungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind.

Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

WEITERE BEMERKUNG

Die Kommission könnte erwägen, den nationalen Sachverständigen, die an Peer Reviews teilnehmen, schriftliche Anweisungen in Bezug auf die Vertraulichkeitsanforderungen zu erteilen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten könnte dies zur erfolgreichen Durchführung von Peer Reviews beitragen, indem die vollständige Wahrung der Vertraulichkeit und die Vermeidung der absichtlichen oder unbeabsichtigten Offenlegung vertraulicher Informationen sichergestellt wird.

Der Bürgerbeauftragte wäre dankbar, wenn die Kommission ihn zu gegebener Zeit über die in dieser Hinsicht vorgesehenen Maßnahmen informieren könnte, damit die Informationen im Jahresbericht 2007 des Bürgerbeauftragten berücksichtigt werden können.

Der Präsident der Kommission wird über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. L 93, S. 28.

(2) ABl. L 33, S. 8.

(3) Die Beschwerdeführerin legte keine Kopie ihres Schreibens vom 23. September 2004 vor.

(4) Der Beschwerdeführer verwies auf eine Person.

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