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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2674/2005/MF gegen den Europäischen Rechnungshof
Entscheidung
Fall 2674/2005/MF - Geöffnet am Donnerstag | 22 September 2005 - Entscheidung vom Montag | 11 Juni 2007
Straßburg, den 11. Juni 2007
Sehr geehrter Herr P.,
Am 5. August 2005 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) ein, in der Sie die Bedingungen für Ihren Ruhestand, d. h. die Übertragung Ihrer Ruhegehaltsansprüche, betrafen.
Am 22. September 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des EuRH weiter. Die Frist für die Vorlage der Stellungnahme endete am 31. Dezember 2005.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 beantragte der Präsident des EuRH eine Verlängerung der Frist für die Vorlage seiner Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 teilte ich dem Präsidenten des EuRH mit, dass ich seinem Antrag stattgegeben habe. Am selben Tag wurden Sie schriftlich entsprechend informiert.
Der Hof übermittelte seine Stellungnahme am 27. Januar 2006. Am 31. Januar 2006 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 22. Februar 2006 übermittelt haben. Am 27. Februar 2006 haben Sie mir ein weiteres Schreiben zu Ihrer Beschwerde übermittelt.
Am 23. Mai 2006 habe ich den EuRH um weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde gebeten. Der EuRH übermittelte seine Antwort am 27. Juni 2006. Die Antwort des EuRH wurde Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 10. Juli 2006 übermittelt haben.
Am 11. Mai 2007 haben Sie meine Dienststellen angerufen und ihnen mitgeteilt, dass Sie die Angelegenheit am 23. Februar 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingereicht haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Verzögerung bei der Bearbeitung Ihrer Beschwerde.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist Beamter im Ruhestand des EuRH. Vor seiner Tätigkeit beim Europäischen Rechnungshof war er von 1974 bis 1982 im Bankensektor in Frankreich tätig.
Am 10. November 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim EuRH, seine Ruhegehaltsansprüche aus der zuvor zurückgelegten Tätigkeit im Bankensektor in Frankreich auf das gemeinschaftliche Rentensystem zu übertragen. Am 13. November 1996 antwortete der EuRH, dass die Übertragung der im Bankensektor erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht möglich sei. Sie erwiderte ferner, dass es Sache der Europäischen Kommission sei, mit dem Verband der Zusatzrentensysteme (ARRCO) eine Verordnung zu erlassen, um die Übertragung der gesamten in Frankreich erworbenen Rentenansprüche zu ermöglichen.
Am 25. August 2004 stellte der Beschwerdeführer beim EuRH einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand. Auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts ersuchte er auch die Anstellungsbehörde des EuRH um Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche. Am selben Tag schrieb er ein Schreiben an die Kommission, in dem er behauptete, dass diese keine Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die französischen Behörden die Bestimmungen des Statuts über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen einhalten. Der Beschwerdeführer übermittelte der Kommission ferner eine Kopie dieses Schreibens vom 25. August 2004 an den EuRH.
Am 6. März 2005 legte der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung des EuRH ein, seine Ruhegehaltsansprüche angesichts der Möglichkeit seines künftigen Eintritts in den Ruhestand nicht festzusetzen.
Am 21. Juni 2005 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Generalsekretär des EuRH, in dem er den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ab dem 31. Dezember 2005 und die Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts (2) beantragte.
Am 28. Juni 2005 wies die Anstellungsbehörde des EuRH die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. März 2005 zurück. Nach Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts hat ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaften tritt, nachdem er (…) eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (...), das Recht, (…) den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund dieser Beschäftigung oder dieser Tätigkeiten erworben hat, an die Gemeinschaften gezahlt zu haben.
Die Anstellungsbehörde erklärte jedoch, dass der EuRH die Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers nicht feststellen könne, solange sich ARRCO und der Beschwerdeführer nicht auf die Höhe der zu übertragenden Rente einigen könnten. Die Anstellungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer schließlich mit, dass die Kommission dem EuRH am 31. Mai 2005 mitgeteilt habe, dass die Akte des Beschwerdeführers anhängig sei und dass sie den EuRH so bald wie möglich über einen neuen Vorschlag für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche unterrichten werde.
Am 25. Juli 2005 teilte der EuRH dem Beschwerdeführer mit, dass er beschlossen habe, ihn mit Wirkung vom 1. September 2005 in den Ruhestand zu versetzen. Am 5. August 2005 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an die Anstellungsbehörde des EuRH. Er machte geltend, dass die Entscheidung vom 25. Juli 2005, ihn mit Wirkung vom 1. September 2005 in den Ruhestand zu versetzen, nicht seinem Antrag vom 21. Juni 2005 auf vorzeitigen Ruhestand mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 entspreche und dass folglich der Betrag seiner Rente gekürzt worden sei.
Am 5. August 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den EuRH ein. Er legte folgende Vorwürfe vor:
- Der EuRH habe es versäumt, seinem am 10. November 1994 gestellten und am 25. August 2004 wiederholten Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche nachzukommen.
- Der EuRH habe zu Unrecht beschlossen, ihn gemäß Art. 9 Abs. 2 des Statuts ab dem 1. September 2005, d. h. vor der Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche, in den Ruhestand zu versetzen.
Der Beschwerdeführer beantragte, ihm in den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine Zusatzprämie in Höhe von 10 Jahren, 3 Monaten und 24 Tagen zu gewähren, um spätestens ab dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand treten zu können (3).
DIE ANFRAGE
Der Ansatz des BürgerbeauftragtenDer Bürgerbeauftragte beschloss, eine Untersuchung des ersten Vorwurfs des Beschwerdeführers einzuleiten, und setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2005 davon in Kenntnis.
In diesem Schreiben teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer jedoch weiter mit, dass er beschlossen habe, diese Aspekte der Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 seines Statuts als unzulässig anzusehen, da die in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen internen Rechtsbehelfe in Bezug auf seinen zweiten Vorwurf und seinen Antrag offenbar nicht ausgeschöpft seien. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass diese Aspekte der Beschwerde daher nicht von der Untersuchung des Bürgerbeauftragten abgedeckt würden.
Stellungnahme des EuRHDie Stellungnahme des EuRH zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
Der EuRH stellte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage und wies darauf hin, dass die Beschwerde, da sie am 5. August 2005 eingereicht worden sei, nur zulässig sei, soweit sie sich auf Tatsachen beziehe, die dem Beschwerdeführer seit dem 5. August 2003 bekannt seien. Ungeachtet dieser Erklärung antwortete der EuRH jedoch auf die Behauptung des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Verweise auf den Sachverhalt, der am 10. November 1994 begann.
Der EuRH war der Auffassung, dass er seinen administrativen Verpflichtungen nachgekommen war. Es handele sich um die Weigerung von ARRCO, die gesamten vom Beschwerdeführer in Frankreich erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu übertragen, und nur die Kommission sei befugt, sich mit den nationalen Behörden in diesem Bereich zu befassen.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers von 1994 auf Übertragung seiner Rechte hin hatte sich der EuRH an die zuständigen französischen Pensionsfonds gewandt. Von 1995 bis 2004 hatte der EuRH die Kommission mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Angelegenheit zu lösen. Im November 2004 hatte der EuRH die Kommission aufgefordert, eine Vertragsverletzungsklage gegen Frankreich zu erheben. Von Mitte 1995 bis Mitte 2005 hatte die Kommission den EuRH zu dem Verständnis veranlasst, dass das Problem im Zusammenhang mit der Weigerung von ARRCO, die vom Beschwerdeführer an französische Pensionsfonds gezahlten Beiträge zu berücksichtigen, in naher Zukunft gelöst werden würde.
Der EuRH stellte ferner fest, dass nach dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1994 auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche mehr als die Hälfte von ihnen im September 1997, d. h. vor mehr als acht Jahren, übertragen worden sei. Am 11. Juli 2005 akzeptierte die ARRCO in ihrem neuen Vorschlag für die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers, die gesamten Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der EuRH erklärte, dass diese Rechte noch nicht auf das Gemeinschaftssystem übertragen worden seien, da mehrere Punkte, einschließlich der Neubewertung des zu übertragenden Betrags, noch behandelt werden müssten. Zum Zeitpunkt der Beschwerde des Beschwerdeführers, d. h. am 5. August 2005, war das Problem jedoch bereits gelöst.
Stellungnahme des BeschwerdeführersZusammenfassend erklärte der Beschwerdeführer, dass die vom EuRH in seiner Stellungnahme beschriebenen Fakten nicht der Realität entsprächen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gab es tatsächlich zwei nationale Stellen, die von der Beschwerde betroffen waren, ARRCO und die Allgemeine Vereinigung der Pensionseinrichtungen für Führungskräfte (AGIRC)(4).
Der Beschwerdeführer gab an, dass die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche von einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen französischen Behörden abhänge. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte der EuRH ihn immer noch nicht darüber informiert, ob er sich verpflichtet fühlte, diese Vereinbarung anzuwenden.
Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme noch keinen Vorschlag für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche erhalten habe.
Weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2006Am 27. Februar 2006 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bürgerbeauftragten. Er erklärte, dass er am 7. Dezember 2005 beim EuRH eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht habe, die sich auf "zwei Vermerke mit einem Vorschlag für die Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche" beziehe. Am 17. Februar 2006 erhielt der Beschwerdeführer die Antwort des Generalsekretärs des EuRH auf seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2.
In seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten focht der Beschwerdeführer die Antwort des EuRH an und machte den Bürgerbeauftragten auf zwei Punkte dieser Antwort aufmerksam:
- Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte der EuRH nach all seinen beruhigenden Aussagen in seiner Antwort plötzlich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1989 Bezug genommen, wonach der EuRH nicht für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Behörden zuständig wäre.
- Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Aussagen, die der EuRH in seiner Antwort wiederholt habe, nicht der Realität entsprächen.
In Anbetracht der Bemerkungen des Beschwerdeführers und seines weiteren oben genannten Schreibens vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Beschwerdeführer offenbar auch die inhaltliche Frage bezüglich der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche aufwerfen wolle. Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher den EuRH um eine Stellungnahme zu der inhaltlichen Frage, nämlich der Regelung der Rentenansprüche des Beschwerdeführers.
Das Ersuchen um weitere InformationenDer Bürgerbeauftragte ersuchte den EuRH ferner, sich mit folgendem Thema zu befassen:
Antwort des EuRH"Der Rechnungshof stellte in seiner Stellungnahme fest, dass die Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers noch nicht auf das Gemeinschaftssystem übertragen worden seien, da mehrere Punkte (darunter die Neubewertung des zu übertragenden Betrags) noch zu behandeln seien. In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme noch keinen Vorschlag für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche erhalten habe. Könnte der Rechnungshof den Bürgerbeauftragten unter diesen Umständen bitte über die derzeitige Situation in Bezug auf die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers informieren?
In seiner Antwort wiederholte der EuRH seine Auffassung, dass er seiner Ansicht nach seinen administrativen Verpflichtungen im Fall des Beschwerdeführers nachgekommen sei. Nachdem der EuRH am 4. und 24. November 2005 die Vorschläge für die Übertragungsrechte des Beschwerdeführers von AGIRC und ARRCO erhalten hatte, legte er die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Mit Vermerk vom 6. Dezember 2005 hatte der EuRH dem Beschwerdeführer auf der Grundlage dieser Berechnung einen Vorschlag übermittelt. Am 7. Dezember 2005 hatte der Beschwerdeführer beim EuRH eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht, auf die der Generalsekretär des EuRH am 17. Februar 2006 antwortete.
Der EuRH stellte ferner fest, dass, wie in seiner ersten Stellungnahme erwähnt, nach dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1994 auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche mehr als die Hälfte der Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers bereits im September 1997 auf das Gemeinschaftssystem übertragen worden waren.
Der EuRH stellte schließlich fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Stellungnahme einen Vorschlag für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der Beiträge an den Pensionsfonds der Société Générale („CRSG“(5)) erhalten habe. Dieser Vorschlag war den Vermerken beigefügt, die der Leiter der Personalabteilung am 6. Dezember 2005 an den Beschwerdeführer gerichtet hatte und die einen Vorschlag für die Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche enthielten.
Weitere Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme zur Antwort des EuRH hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung fest. Er wies darauf hin, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege. Seiner Ansicht nach könne das vom EuRH vorgebrachte Argument, wonach die Kommission das für die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden im Bereich der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zuständige Organ der Union sei, den Standpunkt des EuRH nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass gegen die Fürsorgepflicht und die Beistandspflicht verstoßen worden sei.
Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Dienststellen des BürgerbeauftragtenAnlässlich eines Telefongesprächs am 11. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er am 23. Februar 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einen Antrag gegen den EuRH wegen des in seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten erhobenen Vorwurfs gestellt habe.
DER BESCHLUSS
1 Der Vorwurf des Beschwerdeführers1.1 Der Beschwerdeführer ist Beamter im Ruhestand des Europäischen Rechnungshofs ("EuRH"). Vor seiner Tätigkeit beim EuRH war er von 1974 bis 1982 im Bankensektor in Frankreich tätig. Am 10. November 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim EuRH, seine Ruhegehaltsansprüche aus der zuvor zurückgelegten Tätigkeit im Bankensektor in Frankreich auf das gemeinschaftliche Rentensystem zu übertragen. Am 13. November 1996 antwortete der EuRH, dass die Übertragung der im Bankensektor erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht möglich sei. Sie antwortete ferner, dass es Sache der Europäischen Kommission sei, eine Verordnung mit dem Verband der Zusatzrentensysteme (ARRCO)(6) zu erlassen, um die gesamten in Frankreich erworbenen Rentenansprüche zu übertragen. Am 25. August 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und beantragte die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche. Am 6. März 2005 legte der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung des EuRH über seinen Antrag ein, die er für nicht zufriedenstellend hielt. Am 28. Juni 2005 wies der EuRH die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass der EuRH seinem am 10. November 1994 gestellten und am 25. August 2004 wiederholten Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche nicht nachgekommen sei (7).
1.2 In seiner Stellungnahme erklärte der EuRH, dass er seiner Ansicht nach seinen administrativen Verpflichtungen nachgekommen sei. Es handele sich um die Weigerung von ARRCO, die gesamten vom Beschwerdeführer in Frankreich erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu übertragen, und nur die Kommission sei befugt, sich mit den nationalen Behörden in diesem Bereich zu befassen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers von 1994 auf Übertragung seiner Rechte hin hatte sich der EuRH an die zuständigen französischen Pensionsfonds gewandt. Von 1995 bis 2004 hatte der EuRH die Kommission mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Angelegenheit zu lösen. Im November 2004 hatte der EuRH die Kommission aufgefordert, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten. Von Mitte 1995 bis Mitte 2005 hatte die Kommission den EuRH zu dem Verständnis veranlasst, dass das Problem im Zusammenhang mit der Weigerung von ARRCO, die Beiträge des Beschwerdeführers an französische Pensionsfonds zu berücksichtigen, bald gelöst werden würde. Der EuRH stellte ferner fest, dass nach dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1994 auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche mehr als die Hälfte von ihnen im September 1997, d. h. vor mehr als acht Jahren, übertragen worden sei. Am 11. Juli 2005 hatte die ARRCO in ihrem neuen Vorschlag für die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers zugestimmt, dessen gesamte Ruhegehaltsansprüche zu berücksichtigen. Der EuRH erklärte, dass diese Rechte noch nicht auf das Gemeinschaftssystem übertragen worden seien, da mehrere Punkte, einschließlich der Neubewertung des zu übertragenden Betrags, noch behandelt werden müssten. Nach Angaben des EuRH war das Problem jedoch bereits gelöst, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichte.
1.3 In seinen Bemerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass der vom EuRH in seiner Stellungnahme beschriebene Sachverhalt nicht der Realität entspreche. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche von einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen französischen Behörden abhänge. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte der EuRH ihn immer noch nicht darüber informiert, ob er sich zur Anwendung dieser Vereinbarung verpflichtet sah. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme noch keinen Vorschlag für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche erhalten habe.
1.4 In Anbetracht der Bemerkungen des Beschwerdeführers und seines weiteren Schreibens vom 27. Februar 2006 ersuchte der Bürgerbeauftragte den EuRH um eine ergänzende Stellungnahme zu der inhaltlichen Frage, nämlich der Regelung der Rentenansprüche des Beschwerdeführers.
1.5 In seiner Antwort wiederholte der EuRH seine Auffassung, dass er seiner Ansicht nach seinen administrativen Verpflichtungen aus der Akte des Beschwerdeführers nachgekommen sei. Der EuRH erklärte ferner, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Stellungnahme einen Vorschlag für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der Beiträge erhalten habe, die an den Rentenfonds der „Société Générale“(im Folgenden „CRSG“) gezahlt worden seien (8).
1.6 In seinen weiteren Ausführungen stellte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und einen Verstoß gegen die Fürsorge- und Beistandspflicht fest.
1.7 Anlässlich eines Telefongesprächs am 11. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er am 23. Februar 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Klage gegen den EuRH wegen des in seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten erhobenen Vorwurfs eingereicht habe (9).
1.8 Gemäß Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist der Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden "... über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft (…) entgegenzunehmen, es sei denn, die behaupteten Tatsachen sind Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens."Wird ein Gerichtsverfahren wegen derselben Tatsachen eingeleitet wie in der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, so muss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung einstellen. In einem solchen Fall muss das Ergebnis der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten ohne weitere Maßnahmen eingereicht werden.
1.9 In Anbetracht der Informationen, die der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 11. Mai 2007 mit den Dienststellen des Bürgerbeauftragten übermittelt hat, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und der Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers beim Gericht für den öffentlichen Dienst (Rechtssache F-17/07 )(10) offenbar denselben Sachverhalt betreffen.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten beendet der Bürgerbeauftragte daher seine Prüfung der Beschwerde und reicht den Fall ohne weitere Maßnahmen ein.
Der Präsident des EuRH wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Dieses Akronym steht für "Association des régimes de retraites complémentaires".
(2) Gemäß diesem Artikel kann ein Beamter, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausscheidet, beantragen, dass sein Ruhegehalt a) bis zum ersten Tag des Kalendermonats aufgeschoben werden, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet hat; oder b) unverzüglich gezahlt werden, sofern er mindestens 55 Jahre alt ist. In diesem Fall wird das Ruhegehalt um einen Betrag gekürzt, der nach dem Alter des Beamten berechnet wird, zu dem er sein Ruhegehalt bezieht. (…) Die Anstellungsbehörde kann im dienstlichen Interesse auf der Grundlage objektiver Kriterien und transparenter Verfahren, die durch allgemeine Durchführungsbestimmungen eingeführt wurden, beschließen, die genannte Kürzung nicht auf die betreffenden Beamten anzuwenden.“
(3) In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer ferner geltend, die Kommission habe es versäumt, sicherzustellen, dass die französischen Behörden die Bestimmungen des Statuts über die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche einhalten. Da sich dieser Aspekt des Falls gegen ein anderes europäisches Organ richtete, registrierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten die Beschwerde gegen die Kommission mit dem neuen Aktenzeichen 3001/2005/MF.
(4) Dieses Akronym steht für "Association générale des institutions de retraite des cadres".
(5) Dieses Akronym steht für "Caisse de retraite de la Société Générale".
(6) Dieses Akronym steht für "Association des régimes de retraites complémentaires".
(7) In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass der EuRH zu Unrecht beschlossen habe, ihn gemäß Art. 9 Abs. 2 des Statuts ab dem 1. September 2005, d. h. vor der Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche, in den Ruhestand zu versetzen. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm eine Zusatzprämie für die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre in Höhe von 10 Jahren, 3 Monaten und 24 Tagen zu gewähren, um spätestens ab dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand treten zu können. In seinem Schreiben vom 5. Juli 2005 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass diese Aspekte der Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 seines Statuts nicht von seiner Untersuchung erfasst würden.
(8) Dieses Akronym steht für "Caisse de retraite de la Société Générale".
(9) Rechtssache F-17/07 P. gegen Rechnungshof, Klage, eingereicht am 23. Februar 2007.
(10) In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der zweite Absatz des Teils über die Klagegründe und Hauptargumente der Klageschrift wie folgt lautet: „Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe: i) Verstoß gegen eine Reihe von Bestimmungen des Statuts der Beamten und seines Anhangs VIII (insbesondere gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 26 dieses Anhangs); ii) Verletzung der Fürsorgepflicht und der Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts der Beamten; iii) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung; iv) Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.“