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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1777/2005/GG gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung


Straßburg, den 31. Januar 2007

Sehr geehrter Herr X,

Am 9. Mai 2005 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingereicht.

Am 19. Mai 2005 leitete ich die Beschwerde an den Generaldirektor des OLAF weiter. Das OLAF übermittelte seine Stellungnahme am 9. August 2005. Ich habe sie Ihnen am 29. August 2005 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 16. September 2005 übermittelt haben.

Am 21. September 2005 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich es angesichts der Tatsache, dass der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der einer weiteren Beschwerde von Ihnen gegen die Europäische Investitionsbank (Beschwerde 1776/2005/GG - Vertraulich) sehr ähnlich ist, für angemessen halte, beide Beschwerden gleichzeitig zu behandeln.

Am 19. Dezember 2005 habe ich dem OLAF einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung unterbreitet. Sie wurden am selben Tag entsprechend informiert.

Das OLAF hat seine Stellungnahme zu diesem Vorschlag am 31. Januar 2006 übermittelt. Ich habe sie Ihnen am 14. Februar 2006 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 30. März 2006 übermittelt haben.

Am 29. Mai 2006 richtete ich ein Auskunftsersuchen an das OLAF. Ich habe Sie noch am selben Tag darüber informiert.

Am 30. Juni 2006 antwortete das OLAF auf mein Auskunftsverlangen. Diese Antwort habe ich Ihnen am 10. Juli 2006 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 25. August 2006 übermittelt haben.

Am 21. September 2006 richtete ich ein zweites Auskunftsersuchen an das OLAF. Ich habe Sie noch am selben Tag darüber informiert. Das OLAF hat seine Antwort am 26. Oktober 2006 übermittelt, und ich habe sie Ihnen am 14. November 2006 zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 18. Dezember 2006 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Hintergrund

Nach Ansicht des Beschwerdeführers, eines deutschen Rechtsanwalts, ist der Hintergrund der vorliegenden Rechtssache zusammenfassend wie folgt:

Anfang der 1990er Jahre nahmen zwei Unternehmen einer internationalen Gruppe (eines aus Schweden und eines aus Deutschland) an einem Projekt in Lesotho (dem "Lesotho Highlands Water Project") teil, das durch von der EU bereitgestellte Mittel, einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellten Mittel, unterstützt wurde. Vor der Vergabe der entsprechenden Aufträge hatten die beiden Unternehmen einen lokalen Berater eingestellt, um sie bei dem Projekt zu beraten und ihnen beim Erwerb von lokalem Wissen zu helfen. In der Folge wurde festgestellt, dass dieser Berater, der auch andere Unternehmen beraten hatte, in Absprache mit dem Leiter der Beschaffungsbehörde von Lesotho handelte und dass zumindest ein Teil der Gelder, die einige seiner Kunden als Beratungsgebühren an den Berater gezahlt hatten, an den öffentlichen Auftraggeber weitergegeben worden war. Der Leiter der Vergabebehörde wurde anschließend von einem Gericht in Lesotho der Korruption für schuldig befunden und zu einer Haftstrafe verurteilt.

Die Gruppe sei 1998 auf den mutmaßlichen Bestechungsfall aufmerksam gemacht worden und habe sofort und in vollem Umfang mit den Behörden von Lesotho zusammengearbeitet. Als Gegenleistung für das freiwillige Angebot von Informationen über das Projekt wurde der Gruppe vom Direktor der Staatsanwaltschaft in Lesotho Immunität von der Strafverfolgung gewährt. Die Gruppe verfolgte eine Null-Toleranz-Politik in Bezug auf jede Form von Bestechung und Korruption.

Im April 2000 beschlossen die Europäische Kommission und die EIB, die Angelegenheit einer Prüfung zu unterziehen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde von dieser Prüfung in Kenntnis gesetzt. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Prüfberichts wurde die OLAF-Untersuchung abgeschlossen.

Im Juni 2003 leitete das OLAF auf der Grundlage neuer Informationen eine neue Untersuchung in dieser Angelegenheit ein, die sich an ein zur Gruppe gehörendes Schweizer Unternehmen richtete.

Mit Schreiben vom 16. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu allen Dokumenten der OLAF-Akte zum Projekt „Lesotho Highlands Water Project“(1). Dieser Antrag wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) („Verordnung 1049/2001“) gestellt.

In seiner Antwort vom 7. Oktober 2004 wies das OLAF diesen Antrag unter Berufung auf drei Ausnahmen in der Verordnung 1049/2001, auf die sich seine Entscheidung stützte, zurück: (1) Schutz des Zwecks von Inspektionen, Untersuchungen und Audits (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung), "da die Untersuchung noch im Gange ist"; (2) Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung); und (3) die geschäftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen (Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung). In Beantwortung einer diesbezüglichen Frage des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 16. September 2004 bestätigte das OLAF auch, dass es 2003 eine neue Untersuchung eingeleitet habe.

Am 2. November 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag mit der Begründung, dass zumindest der Prüfbericht 2000 zugänglich gemacht werden sollte. Der Beschwerdeführer betonte, dass sein Mandant ohne Zugang zu diesem Bericht nicht beurteilen könne, inwieweit OLAF nun über neue Informationen verfüge, die die Einleitung einer neuen Untersuchung rechtfertigten.

In seiner Antwort vom 30. November 2004 bestätigte das OLAF seinen Standpunkt, insbesondere unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001. In Bezug auf den Prüfbericht 2000 betonte das OLAF, dass er vorläufige Ergebnisse, Stellungnahmen und Schlussfolgerungen zur Ausgangsuntersuchung enthalte. Das OLAF wies darauf hin, dass dieser erste Bericht sowie die neuen Informationen, die es in der Zwischenzeit erhalten habe, die Grundlage für weitere Untersuchungen bildeten, die zu diesem Zeitpunkt im Gange seien. Sie fügte hinzu, dass die Dokumentation in der Akte aus den bisher gesammelten Beweismitteln bestehe und dass diese Beweismittel Gegenstand einer weiteren Analyse seien. Das OLAF brachte vor, dass die Offenlegung der in seiner Akte enthaltenen Dokumente die laufende Untersuchung stören würde. Nach Ansicht des OLAF war es auch nicht möglich, einen teilweisen Zugang zu gewähren, da der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre.

Beschwerde 1450/2005/GG (vertraulich)

Am 29. März 2005 reichte der vorliegende Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Entscheidung des OLAF ein (Beschwerde 1450/2005/GG - vertraulich). Der vorliegende Beschwerdeführer machte jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall sein Mandant, das schweizerische Unternehmen, sein sollte. Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag kann jeder EU-Bürger oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der EU beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einlegen. Am 2. Mai 2005 wies der Bürgerbeauftragte die Beschwerde daher zurück, da der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der Personen gehörte, die gemäß Artikel 195 EG-Vertrag berechtigt sind, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten einzureichen.

Zur vorliegenden Rüge

Am 9. Mai 2005 erneuerte der Rechtsanwalt, der die Beschwerde 1450/2005/GG eingereicht hatte, die Beschwerde und wies darauf hin, dass er selbst als Beschwerdeführer anzusehen sei. Dieses Schreiben wurde daher als neue Beschwerde (1777/2005/GG - vertraulich) registriert.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das OLAF zu Unrecht keinen Zugang zu seiner Akte und insbesondere zu dem Bericht gewährt habe, der sich aus der im Jahr 2000 durchgeführten Prüfung ergebe, und beantragte, einen solchen Zugang zu gewähren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 nicht so weit ausgelegt werden, dass er bereits abgeschlossene Untersuchungen umfasse. Außerdem sei der Schutz jedenfalls aufgrund des Inhalts des betreffenden Dokuments nicht mehr gerechtfertigt (Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung 1049/2001). Der Beschwerdeführer argumentierte daher, dass zumindest diejenigen Dokumente zugänglich gemacht werden sollten, die für die laufende Untersuchung nicht mehr unmittelbar relevant seien, wie der Prüfbericht 2000.

Der Beschwerdeführer betonte, dass es wichtig sei zu verstehen, welche neuen Beweise ans Licht gekommen seien, die die Wiederaufnahme der Untersuchung des OLAF rechtfertigten. Dies war notwendig, um der Gruppe zu helfen, sich zu verteidigen.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des OLAF

In seiner Stellungnahme äußerte sich das OLAF wie folgt:

Die EU war seit Anfang der 1980er Jahre an dem entsprechenden Projekt in Lesotho beteiligt.

Im April 2000 wurde auf Ersuchen der EIB und der Kommission eine unabhängige Prüfung durchgeführt. Diese Prüfung hatte ergeben, dass kein spezifischer oder direkter Missbrauch von EIB-Mitteln festgestellt worden war, es aber wahrscheinlich war, dass Auftragnehmer, die EIB-Mittel erhielten, Zahlungen an diejenigen geleistet hatten, die das Projekt im Austausch für Begünstigungen durchführten.

Im Juni 2003 hatte das OLAF auf der Grundlage der gerichtlichen Ermittlungen in Lesotho neue Informationen erhalten. Diese Informationen hätten ergeben, dass Mittel der EIB und des Europäischen Entwicklungsfonds missbraucht worden seien. Daraufhin wurde eine OLAF-Untersuchung eingeleitet.

Es sei wichtig, zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 und dem Recht einer betroffenen Person auf Akteneinsicht zu unterscheiden. Was ersteres betrifft, so musste der Zugang gewährt werden, es sei denn, das betreffende Dokument fiel unter eine der in Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen. Demgegenüber hatte eine von einem nationalen Gerichtsverfahren betroffene Person gemäß den geltenden nationalen Verfahrensvorschriften ein Recht auf Akteneinsicht. In diesem Zusammenhang verfügte der Betroffene über Zugangsrechte im Zusammenhang mit seinen Verteidigungsrechten, über die die Öffentlichkeit nicht verfügte. Das Argument des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Notwendigkeit, seinen Mandanten zu verteidigen, Anspruch auf Zugang habe, sei daher für die Analyse nach der Verordnung 1049/2001 irrelevant.

Da in Lesotho derzeit ein nationales Gerichtsverfahren anhängig war, wurde die Akteneinsicht durch dessen Verfahrensvorschriften geregelt. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich an die Behörden von Lesotho zu wenden, um das Recht auf Akteneinsicht zu beantragen. Es war Sache dieser Behörden, zu entscheiden, ob und wann Zugang gewährt werden sollte.

Schließlich sah der Rechtsrahmen des OLAF kein Recht auf Akteneinsicht einer von einer OLAF-Untersuchung betroffenen Person vor.

Das OLAF war aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht in der Lage, den Prüfbericht aus dem Jahr 2000 oder „die Dokumente in der Untersuchungsakte“ offenzulegen. Die Offenlegung würde der laufenden OLAF-Untersuchung sowie der Untersuchung dieser Angelegenheit durch die Justizbehörden von Lesotho schaden. Wie bereits in der Antwort auf den Zweitantrag auf Zugang erläutert, würde die Gewährung des Zugangs die im Besitz des OLAF befindlichen Beweise und seine Untersuchungsstrategien offenlegen.

Der Prüfbericht enthielt vorläufige Ergebnisse, Stellungnahmen und Schlussfolgerungen der Ausgangsuntersuchung und war eines der Elemente, die die Grundlage für weitere Untersuchungen bildeten, die derzeit vom OLAF und den Behörden von Lesotho in dieser Angelegenheit durchgeführt werden.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme des OLAF betonte der Beschwerdeführer, dass es in Bezug auf das Gesetz über den Zugang zu den Akten des OLAF (nach bestem Wissen) keine anhängigen Verfahren gegen die Gruppe in Lesotho gebe. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass sich der Leiter der Staatsanwaltschaft in Lesotho rechtsverbindlich verpflichtet habe, kein Verfahren gegen die Gruppe einzuleiten (3). Ungeachtet dieser Tatsachen sei die Aussage, dass die Frage des Zugangs zu den Akten des OLAF vom Recht Lesothos beeinflusst oder sogar geregelt werde, absurd. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fielen die Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane unter das Gemeinschaftsrecht.

Der Beschwerdeführer erhob starke Einwände gegen die Stellungnahme des OLAF, da sie implizierte, dass Personen, die von den Untersuchungen des OLAF betroffen seien, aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung kein Recht auf Einsicht in die Akte des OLAF hätten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde ein solcher Standpunkt den Grundrechten sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(4) offensichtlich widersprechen. Der Beschwerdeführer äußerte sich ausführlich sowohl zum Gemeinschaftsrecht als auch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, um seine Auffassung zu untermauern, dass Personen, die Gegenstand einer OLAF-Untersuchung sind, ein Recht auf Einsicht in ihre eigene Akte haben und dass der Gruppe daher Einsicht in die Akte des OLAF gewährt werden sollte.

Hinsichtlich der Verordnung 1049/2001 erinnerte der Beschwerdeführer an die gefestigte Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, wonach Ausnahmen eng auszulegen seien. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Offenlegung jedes einzelnen Dokuments in der OLAF-Akte der Untersuchung schaden würde.

DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN

Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des OLAF und der Bemerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass das OLAF angemessen auf die Argumente des Beschwerdeführers reagiert hatte.

Diese Auffassung stützte sich auf folgende Erwägungen:

1. Der Bürgerbeauftragte hielt es für angemessen, sich mit einer Reihe von Vorfragen zu befassen, bevor die Behauptung und der Anspruch des Beschwerdeführers geprüft werden.

Vorfragen

2. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass das Argument des OLAF, dass zwischen (1) dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 und (2) dem Recht einer betroffenen Person auf Akteneinsicht zu unterscheiden sei, richtig sei. Im vorliegenden Fall beruhten der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten vom 16. September 2004 und sein Zweitantrag vom 2. November 2004 eindeutig auf der Verordnung 1049/2001. Die Antworten des OLAF auf diese Anträge stützten sich ebenfalls auf die genannte Verordnung. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemacht hatte, dass die Entscheidung des OLAF, den Antrag auf Zugang abzulehnen, unrichtig sei, musste sich die Prüfung des Bürgerbeauftragten daher auf die Prüfung beschränken, ob diese Entscheidung in der Verordnung 1049/2001 eine ausreichende Grundlage gefunden habe. Daher war es im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht erforderlich, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers zu befassen, die seine Auffassung stützen, dass Personen, die Gegenstand einer OLAF-Untersuchung sind, ein Recht auf Einsicht in ihre eigenen Akten haben sollten.

3. In seiner Beschwerde betonte der Beschwerdeführer, dass es wichtig sei, zu verstehen, welche neuen Beweise ans Licht gekommen seien, die die Wiederaufnahme der Untersuchung des OLAF rechtfertigten, um der Gruppe zu helfen, sich zu verteidigen. In seiner Stellungnahme brachte das OLAF vor, dass das Argument des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Notwendigkeit, seinen Mandanten zu verteidigen, Zugang habe, für die Analyse nach der Verordnung 1049/2001 irrelevant sei. Da der Antragsteller nach der Verordnung 1049/2001 nicht verpflichtet ist, seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu begründen, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht erforderlich sei, den vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zugang verfolgten Zweck zu prüfen.

4. In seiner Stellungnahme vertrat das OLAF die Auffassung, dass die Akteneinsicht durch die Verfahrensvorschriften dieses Landes kontrolliert werde, da derzeit in Lesotho nationale Gerichtsverfahren anhängig seien. Das OLAF fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an die Behörden von Lesotho zu wenden, um das Recht auf Akteneinsicht zu beantragen. Nach Ansicht des OLAF oblag es diesen Behörden, zu entscheiden, ob und wann Zugang gewährt werden sollte. In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, die Aussage, dass die Frage des Zugangs zu den Akten des OLAF vom Recht Lesothos beeinflusst oder sogar geregelt worden sei, sei absurd. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fielen die Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane unter das Gemeinschaftsrecht.

5. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Einsicht in die Akte des OLAF und nicht um einen Antrag auf Einsicht in die Akte der Behörden von Lesotho handele. Die Bemerkungen in der Stellungnahme des OLAF zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich an die Behörden von Lesotho zu wenden, waren daher für die Zwecke der Untersuchung des Bürgerbeauftragten irrelevant.

6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die OLAF-Akte stützte sich auf die Verordnung 1049/2001. In seinem Schreiben vom 7. Oktober 2004, mit dem der ursprüngliche Antrag auf Zugang abgelehnt wurde, berief sich das OLAF auf drei Ausnahmen der Verordnung 1049/2001, nämlich (1) den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung); (2) Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung); und (3) die geschäftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen (Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung). Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass nur die erste dieser Ausnahmen in der Entscheidung des OLAF über den Zweitantrag ausdrücklich erwähnt wurde und dass nur diese Ausnahme in der Stellungnahme des OLAF erörtert wurde. Angesichts dieser Tatsachen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die beiden anderen Ausnahmen, auf die sich OLAF ursprünglich gestützt hatte, nicht geprüft werden müssten.

Behauptung und Klage des Beschwerdeführers

7. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das OLAF zu Unrecht keinen Zugang zu seiner Akte und insbesondere zu dem Bericht gewährt habe, der sich aus der im Jahr 2000 durchgeführten Prüfung ergebe, und beantragte, einen solchen Zugang zu gewähren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 nicht so weit ausgelegt werden, dass er bereits abgeschlossene Untersuchungen umfasse. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war der Schutz jedenfalls aufgrund des Inhalts des betreffenden Dokuments nicht mehr gerechtfertigt (Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung 1049/2001). Der Beschwerdeführer argumentierte daher, dass zumindest diejenigen Dokumente wie der Prüfbericht aus dem Jahr 2000 zugänglich gemacht werden sollten, die für die laufende Untersuchung nicht mehr unmittelbar relevant seien.

8. In seiner Stellungnahme erklärte das OLAF, es sei aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 nicht in der Lage, den Prüfbericht 2000 oder eines der Dokumente in der Untersuchungsakte offenzulegen. Nach Angaben des OLAF wäre die Offenlegung dieser Dokumente sowohl für die laufenden Untersuchungen des OLAF als auch für die diesbezüglichen Untersuchungen der Justizbehörden von Lesotho schädlich. Das OLAF betonte, dass durch die Gewährung des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten die im Besitz des OLAF befindlichen Beweise und seine Untersuchungsstrategien offengelegt würden. Er fügte hinzu, dass der Prüfbericht 2000 vorläufige Ergebnisse, Stellungnahmen und Schlussfolgerungen der ersten Untersuchung enthalte und eines der Elemente sei, die die Grundlage für weitere Untersuchungen bildeten, die derzeit vom OLAF und den Behörden von Lesotho in dieser Angelegenheit durchgeführt würden.

9. Der Bürgerbeauftragte nahm das Argument des OLAF zur Kenntnis, dass die Weigerung, die betreffenden Dokumente offenzulegen, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die von den Behörden Lesothos durchgeführten Untersuchungen zu schützen. Weder die Antwort des OLAF vom 7. Oktober 2004 auf den Antrag auf Zugang noch seine Antwort vom 30. November 2004 auf den Zweitantrag enthielten Hinweise auf derartige Untersuchungen. Der Bürgerbeauftragte konnte daher nicht erkennen, wie das oben genannte Argument für die Prüfung relevant sein könnte, ob die Entscheidung des OLAF, den Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu verweigern, unter den gegenwärtigen Umständen gerechtfertigt sein könnte.

10. In Bezug auf das Argument des OLAF, dass die Verweigerung der Offenlegung der betreffenden Dokumente durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, seine eigene Untersuchung zu schützen, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorsieht, dass die Organe „den Zugang zu einem Dokument verweigern, dessen Verbreitung den Schutz (...) des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigen würde“.

11. Aus einem internen Vermerk vom 11. Juli 2003, den das OLAF dem Beschwerdeführer zusammen mit seinem Schreiben vom 7. Oktober 2004 übermittelte, ging hervor, dass das OLAF an diesem Tag beschlossen hatte, eine externe Untersuchung des Projekts in Lesotho einzuleiten. Angesichts der vom OLAF in seiner Stellungnahme vorgelegten Informationen ging der Bürgerbeauftragte davon aus, dass diese Untersuchung noch nicht abgeschlossen war. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass das OLAF vorgetragen habe, dass die Entscheidung über die Einleitung dieser neuen Untersuchung auf der Grundlage neuer Informationen getroffen worden sei, die es erhalten habe. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war ferner davon auszugehen, dass der Zugang zu den Akten des OLAF die im Besitz des OLAF befindlichen Beweise und seine Untersuchungsstrategien offenlegen würde. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Offenlegung solcher Informationen den Schutz der Untersuchung des OLAF in der Tat beeinträchtigen würde und dass die Bezugnahme des OLAF auf Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 daher grundsätzlich richtig zu sein scheint.

12. Das Argument des OLAF, dass kein Zugang zu „einem der Dokumente in der Untersuchungsakte“ gewährt werden könne, setzte jedoch voraus, dass die in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme auf alle diese Dokumente anwendbar war.

13. Der Bürgerbeauftragte hielt es für zweifelhaft, dass dies tatsächlich der Fall war. Es erschien logisch anzunehmen, dass die Untersuchungsakte des OLAF auch die Entscheidung des OLAF vom 11. Juli 2003 enthielt, diese Untersuchung einzuleiten. Wie bereits erwähnt, hatte das OLAF jedoch keine Schwierigkeiten, Zugang zu diesem Dokument zu gewähren. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte das OLAF daher nicht festgestellt, dass Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 es daran hindern würde, alle in seiner Akte enthaltenen Dokumente offenzulegen.

14. Insbesondere hatte der Bürgerbeauftragte erhebliche Zweifel, ob die Begründung des OLAF seine Weigerung rechtfertigen könnte, Zugang zu dem im Jahr 2000 erstellten Prüfungsbericht zu gewähren. Während der Bürgerbeauftragte bereits akzeptiert hatte (5), dass der Schutz, der durch eine Bestimmung gewährt wird, die der im vorliegenden Fall in Rede stehenden ähnlich ist, nicht notwendigerweise nur bis zum Abschluss der betreffenden Inspektion, Untersuchung oder Prüfung zur Verfügung steht, musste zunächst berücksichtigt werden, dass das vom Antrag des Beschwerdeführers betroffene Dokument offenbar etwa vier Jahre vor der Stellung des Antrags auf Zugang erstellt wurde. Es war daher nicht sofort klar, wie die Offenlegung dieses Dokuments den Schutz der laufenden Untersuchung des OLAF untergraben könnte. Darüber hinaus räumte der Bürgerbeauftragte zwar ein, dass das OLAF berechtigterweise besorgt sei, dass die Einsichtnahme in seine Akte Beweise in seinem Besitz und seine Untersuchungsstrategien enthüllen würde, aber nichts deutete darauf hin, dass die Einsichtnahme in den Bericht über die im Jahr 2000 erstellte Prüfung diese negativen Folgen hätte. In Bezug auf den ersten der beiden vom OLAF genannten Aspekte ist darauf hinzuweisen, dass das OLAF selbst beschlossen hatte, seine erste Untersuchung im Lichte der Schlussfolgerungen dieses Berichts abzuschließen. Unter diesen Umständen war es daher auf den ersten Blick schwer zu erkennen, wie sich die Offenlegung der möglicherweise in diesem Prüfbericht enthaltenen Beweise auf die neue Untersuchung auswirken könnte. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass davon ausgegangen werden könnte, dass das OLAF seine erste Untersuchung nicht abgeschlossen, sondern fortgesetzt hätte, wenn es greifbare Beweise für ein Fehlverhalten in Bezug auf den Kunden des Beschwerdeführers oder verbundene Unternehmen gegeben hätte. Was den zweiten Aspekt betrifft, so erschien es höchst unwahrscheinlich, dass der Prüfbericht 2000 Informationen über die Strategien des OLAF in Bezug auf die 2003 eingeleitete Untersuchung enthalten sollte.

15. In seiner Stellungnahme ging das OLAF nicht auf die Möglichkeit ein, einen teilweisen Zugang zu gewähren. Somit war nicht klar, ob das OLAF wie in seiner Entscheidung vom 30. November 2004, mit der der Zweitantrag abgelehnt wurde, weiterhin behauptete, dass es auch nicht möglich sei, einen teilweisen Zugang zu gewähren, da der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hielt es der Bürgerbeauftragte für wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung anscheinend im Hinblick auf die Gewährung eines teilweisen Zugangs zu allen Dokumenten in der Untersuchungsakte des OLAF abgegeben wurde. Es war daher nicht klar, ob die Gewährung eines teilweisen Zugangs zum Prüfbericht von 2000 auch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. In Anbetracht des unbestrittenen Umstands, dass Ausnahmen vom Zugang nach der Verordnung 1049/2001 eng auszulegen seien, vertrat der Bürgerbeauftragte jedenfalls die Auffassung, dass eine Verweigerung des teilweisen Zugangs nur auf dem Argument beruhen könne, dass sie unter sehr außergewöhnlichen Umständen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

16. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Weigerung des OLAF, Zugang oder teilweisen Zugang zu seinen Akten und insbesondere zu dem Bericht zu gewähren, der sich aus der im Jahr 2000 durchgeführten Prüfung ergibt, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.

In Artikel 3 Absatz 5 seines Statuts wird der Bürgerbeauftragte angewiesen, so weit wie möglich mit dem betreffenden Organ eine Lösung zu suchen, um Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und den Beschwerdeführer zufriedenzustellen.

Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher dem OLAF folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

Das OLAF könnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in seine Akte und insbesondere in den Bericht, der sich aus der im Jahr 2000 durchgeführten Prüfung ergibt, erneut prüfen.

Antwort des OLAF auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten

In seiner Antwort auf diesen Vorschlag äußerte sich das OLAF wie folgt:

Der Bürgerbeauftragte habe anerkannt, dass die Berufung des OLAF auf Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 in Bezug auf den Zugang zu seiner Untersuchungsakte grundsätzlich richtig sei. Der Bürgerbeauftragte hatte jedoch darauf hingewiesen, dass das OLAF nicht festgestellt habe, wie diese Bestimmung es daran hindern könnte, alle in seiner Akte enthaltenen Dokumente, einschließlich des Prüfberichts 2000, offenzulegen.

Das OLAF hatte ferner geprüft, ob die Offenlegung anderer Dokumente in der Akte und insbesondere des Prüfberichts den Schutz seiner laufenden Untersuchung beeinträchtigen würde. Das OLAF hatte der EIB mitgeteilt, dass die Offenlegung dieses Berichts seiner Untersuchung nicht schaden würde. Die EIB hatte dem OLAF jedoch mitgeteilt, dass die Offenlegung des Prüfberichts den geschäftlichen Interessen und dem Schutz der in dem Bericht enthaltenen personenbezogenen Daten schaden würde. Die EIB hatte darauf hingewiesen, dass nur eine teilweise Offenlegung, die sich auf die Zusammenfassung und die Schlussfolgerungen des Berichts beschränkte, diesen Interessen nicht schaden würde.

Das OLAF fügte daher eine Kopie dieser Teile des Berichts bei, wobei die Namen der Personen und Unternehmen entfernt wurden. Die EIB hatte dem OLAF mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer den Teil des Berichts über die Gruppe privat und nicht im Rahmen der Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten offenlegen werde.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Frage des Zugangs zum Prüfbericht 2000 zufrieden sei.

Er brachte jedoch vor, dass das OLAF die Auffassung des Bürgerbeauftragten ignoriert habe, dass es die Möglichkeit einer teilweisen Einsichtnahme in das Dossier im Zusammenhang mit der laufenden Untersuchung nicht in Betracht gezogen habe. Der Beschwerdeführer betonte, dass in Fällen, in denen ein Antrag auf Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 gestellt wurde, eine konkrete, individuelle Bewertung des Inhalts der einschlägigen Dokumente durchgeführt werden müsse. Nur in Ausnahmefällen und nur dann, wenn sich der Verwaltungsaufwand als besonders hoch erwies und damit über die Grenzen des vernünftigerweise Erforderlichen hinausging, kann eine Abweichung von der Pflicht zur Prüfung der einzelnen Unterlagen zulässig sein. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er nicht davon überzeugt sei, dass das OLAF seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer betonte, dass sich sein Mandant nur dann verteidigen könne, wenn er die ihm entgegengehaltenen Verdächtigungen und Vermutungen kenne und die Möglichkeit habe, diese zu klären und zu widerlegen. Sein Mandant hatte auch Anspruch auf Unterrichtung über die entlastenden Tatsachen, die sich im Besitz des OLAF befanden.

Weitere Anfragen

Nach Prüfung der Antwort des OLAF auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass er weitere Informationen benötige, um sich mit dem vorliegenden Fall zu befassen.

Das erste Auskunftsverlangen

Am 29. Mai 2006 richtete der Bürgerbeauftragte daher ein Schreiben an das OLAF. In seinem Schreiben wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass er in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgeschlagen habe, dass das OLAF "den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in seine Akte und insbesondere in den Bericht, der sich aus der im Jahr 2000 durchgeführten Prüfung ergibt, überdenken könnte". Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass sich das OLAF in seiner Antwort nur mit der Frage der Möglichkeit befasst hatte, Zugang zum Prüfbericht 2000 zu gewähren. Er forderte das OLAF daher auf, sich zu dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zu der Frage zu äußern, ob Zugang zu anderen Dokumenten seiner Akte als dem Prüfbericht 2000 gewährt werden könne.

Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag entsprechend informiert. In seinem Schreiben wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Antwort des OLAF auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung seine Auffassung wiederholt habe, dass sein Mandant Zugang zu den Akten des OLAF haben müsse, um sich verteidigen zu können. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass die Argumente, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, offenbar die Frage beträfen, ob eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung durch das OLAF sei, im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte ein Recht auf Einsicht in die Akte des OLAF habe. Diese Frage war jedoch, wie der Bürgerbeauftragte in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung erläutert hatte, nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Der Bürgerbeauftragte wies den Beschwerdeführer daher darauf hin, dass er, wenn er die Angelegenheit weiterverfolgen möchte, einen entsprechenden Antrag an das OLAF richten und eine weitere Beschwerde an den Bürgerbeauftragten richten könnte, wenn die Antwort des OLAF ihn nicht zufriedenstellen sollte.

Antwort des OLAF

In seiner Antwort wies das OLAF darauf hin, dass es bei weiterer Prüfung leider bestätigen müsse, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme weiterhin für die anderen Dokumente in seiner Akte gelte, da die Verbreitung dieser Dokumente der laufenden Untersuchung der lesothoischen Justizbehörden in dieser Angelegenheit schaden würde. Wie bereits erwähnt, würde die Offenlegung die derzeit im Besitz des OLAF befindlichen Beweise und seine Untersuchungsstrategien offenlegen.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

Die Antwort des OLAF war nicht zufriedenstellend. Das OLAF hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht gezogen, einen teilweisen Zugang zu den Akten im Zusammenhang mit dieser Untersuchung zu gewähren. Es war sehr zweifelhaft, ob die in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme auf alle Dokumente dieses Dossiers anwendbar war. Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte war ein Organ, das einen Antrag auf Akteneinsicht erhielt, grundsätzlich verpflichtet, eine konkrete, individuelle Prüfung der in diesem Antrag genannten Dokumente vorzunehmen. In seinem Schreiben vom 30. Juni 2006 wies das OLAF den Antrag auf Zugang einfach ab, indem es sich auf die genannte Ausnahme berief, ohne in irgendeiner Weise zu erläutern, ob und wie es diese Ausnahme auf seine Akte angewandt hatte. In Anbetracht des Grundsatzes, dass Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten eng auszulegen sind, war es sehr unwahrscheinlich, dass die Offenlegung jedes einzelnen Dokuments in der Akte der Untersuchung schaden würde und daher verweigert werden musste. Dies sei bereits dadurch belegt worden, dass das OLAF keine Schwierigkeiten gehabt habe, eine Kopie des Beschlusses zur Einleitung der neuen Untersuchung vorzulegen. So wie die Dinge jetzt standen, blieb es seinem Klienten unmöglich zu beurteilen, welche zusätzlichen Informationen ans Licht gekommen waren, um eine neue Untersuchung erforderlich zu machen.

Entgegen einer diesbezüglichen Erklärung des OLAF gab es nach bestem Wissen seines Mandanten kein Verfahren gegen seinen Mandanten in Lesotho.

Ungeachtet des Vorstehenden würde ein weiterer Antrag auf Zugang auf der Grundlage der privaten Verteidigungsrechte seines Mandanten als von der Untersuchung betroffene Person an das OLAF gerichtet.

Zum zweiten Auskunftsverlangen

Am 6. Juli 2006 erließ das Gericht sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-391/03 und T-70/04 Franchet und Byk/Kommission. Diese Fälle betrafen Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die das OLAF auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 abgelehnt hatte.

Das Urteil des Gerichtshofs erging, nachdem das OLAF seine Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen übermittelt hatte. Der Beschwerdeführer hatte in seinen jüngsten Bemerkungen nicht auf dieses Urteil Bezug genommen. Da das Urteil jedoch für den vorliegenden Fall relevant zu sein schien, schrieb der Bürgerbeauftragte am 21. September 2006 an das OLAF, um es aufzufordern, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es angesichts dieses Urteils weiterhin der Ansicht war, dass es den Antrag auf Zugang ordnungsgemäß bearbeitet hatte, und gegebenenfalls die Gründe zu erläutern, auf die sich diese Auffassung stützte.

Antwort des OLAF

In seiner Antwort wies das OLAF darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 mitgeteilt habe, dass seine Untersuchung ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen worden sei, nachdem es erfahren habe, dass die Behörden von Lesotho nicht mehr beabsichtigten, ein Verfahren gegen die Gruppe einzuleiten. Das OLAF fügte hinzu, dass es sich schriftlich an die Behörden von Lesotho gewandt habe, um sie zu fragen, ob sie Einwände gegen die (vollständige oder teilweise) Weitergabe von Dokumenten an den Beschwerdeführer hätten. Der Bürgerbeauftragte wird über die Antwort dieser Behörden und die endgültige Entscheidung des OLAF in dieser Angelegenheit informiert.

Das OLAF wies ferner darauf hin, dass das Gericht erster Instanz in dem vom Bürgerbeauftragten angeführten Urteil betont habe, dass für jedes betroffene Dokument eine konkrete Analyse erforderlich sei. Sie sei im Begriff, diese Prüfung durchzuführen, müsse aber die Antwort der Behörden von Lesotho abwarten, um festzustellen, ob die Ausnahme weiterhin auf eines der betreffenden Dokumente anwendbar sei. Das OLAF stellte fest, dass es angesichts der Menge der in seiner Akte enthaltenen Dokumente den Beschwerdeführer auffordern werde, den Umfang seines Antrags auf Zugang zu präzisieren.

Das OLAF weist darauf hin, dass am 19. September 2006 ein neuer Antrag auf Zugang eingegangen sei, der auf den Verteidigungsrechten beruhe, und fügt eine Kopie eines Schreibens hinzu, das es dem Beschwerdeführer zu diesem Antrag übermittelt habe.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Am 18. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er in diesem Fall keine Anmerkungen machen wolle. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er angesichts der Tatsache, dass das OLAF seine Untersuchung nun ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen habe, an das OLAF schreiben werde, um zu bestätigen, dass er seinen Antrag auf Akteneinsicht nicht weiterverfolgen werde.

Der Beschwerdeführer dankte dem Bürgerbeauftragten für die Maßnahmen, die er als Reaktion auf die Beschwerde ergriffen hatte.

DER BESCHLUSS

1 Behauptetes Versäumnis, Zugang zu Dokumenten zu gewähren

1.1 Der Beschwerdeführer, ein deutscher Rechtsanwalt, vertritt ein Unternehmen, das zu einem internationalen Konzern gehört. Zwei weitere Unternehmen dieser Gruppe waren an einem Projekt in Lesotho beteiligt, das teilweise von der EU finanziert wurde. Im Jahr 2000 führte die Europäische Investitionsbank (EIB) eine Prüfung dieser Finanzierung durch, die zu einem Prüfungsbericht führte. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde von dieser Prüfung in Kenntnis gesetzt. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Prüfberichts der EIB („Prüfbericht 2000“) wurde die OLAF-Untersuchung abgeschlossen.

Im Juni 2003 leitete das OLAF auf der Grundlage neuer Informationen eine neue Untersuchung in dieser Angelegenheit ein.

1.2 Mit Schreiben vom 16. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu allen Dokumenten der OLAF-Akte zum Projekt "Lesotho Highlands Water Project"(6). Dieser Antrag wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (7) („Verordnung 1049/2001“) gestellt.

In seiner Antwort vom 7. Oktober 2004 wies das OLAF diesen Antrag unter Berufung auf drei Ausnahmen in der Verordnung 1049/2001, auf die sich seine Entscheidung stützte, zurück: (1) Schutz des Zwecks von Inspektionen, Untersuchungen und Audits (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung), "da die Untersuchung noch im Gange ist"; (2) Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung); und (3) die geschäftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen (Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung). In Beantwortung einer diesbezüglichen Frage des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 16. September 2004 bestätigte das OLAF auch, dass es 2003 eine neue Untersuchung eingeleitet habe.

Am 2. November 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag. In seiner Antwort vom 30. November 2004 bestätigte das OLAF seinen Standpunkt, insbesondere unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001. In Bezug auf den Prüfbericht 2000 betonte das OLAF, dass er vorläufige Ergebnisse, Stellungnahmen und Schlussfolgerungen zur Ausgangsuntersuchung enthalte. Das OLAF wies darauf hin, dass dieser erste Bericht sowie die neuen Informationen, die es in der Zwischenzeit erhalten habe, die Grundlage für weitere Untersuchungen bildeten, die zu diesem Zeitpunkt im Gange seien. Sie fügte hinzu, dass die Dokumentation in der Akte aus den bisher gesammelten Beweismitteln bestehe und dass diese Beweismittel Gegenstand einer weiteren Analyse seien. Das OLAF brachte vor, dass die Offenlegung der in seiner Akte enthaltenen Dokumente die laufende Untersuchung stören würde. Nach Ansicht des OLAF war es auch nicht möglich, einen teilweisen Zugang zu gewähren, da der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre.

1.3 In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten, die am 9. Mai 2005 eingereicht wurde, machte der Beschwerdeführer geltend, dass das OLAF zu Unrecht keinen Zugang zu seiner Akte und insbesondere zu dem Bericht gewährt habe, der sich aus der im Jahr 2000 durchgeführten Prüfung ergebe, und beantragte, einen solchen Zugang zu gewähren.

1.4 In seiner Stellungnahme erklärte das OLAF, es sei aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 nicht in der Lage, den Prüfbericht 2000 oder eines der Dokumente in der Untersuchungsakte offenzulegen. Nach Angaben des OLAF wäre die Offenlegung dieser Dokumente sowohl für die laufenden Untersuchungen des OLAF als auch für die diesbezüglichen Untersuchungen der Justizbehörden von Lesotho schädlich. Das OLAF betonte, dass durch die Gewährung des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten die im Besitz des OLAF befindlichen Beweise und seine Untersuchungsstrategien offengelegt würden.

1.5 Nach einer vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen der Parteien vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das OLAF auf die Argumente des Beschwerdeführers nicht angemessen reagiert habe. Am 19. Dezember 2005 richtete er daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, wonach das OLAF den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in seine Akte und insbesondere in den Bericht, der sich aus der im Jahr 2000 durchgeführten Prüfung ergab, überdenken konnte (8).

1.6 In seiner Antwort auf diesen Vorschlag wies das OLAF darauf hin, dass es der EIB mitgeteilt habe, dass die Offenlegung des Prüfberichts 2000 seiner Untersuchung nicht schaden werde. Die EIB hatte dem OLAF jedoch mitgeteilt, dass die Offenlegung des Prüfberichts den geschäftlichen Interessen und dem Schutz der in dem Bericht enthaltenen personenbezogenen Daten schaden würde. Das OLAF fügte hinzu, dass die EIB angegeben habe, dass nur eine teilweise Offenlegung, die sich auf die Zusammenfassung und die Schlussfolgerungen des Berichts beschränke, diesen Interessen nicht schaden werde. Zusammen mit seiner Antwort an den Bürgerbeauftragten fügte das OLAF daher eine Kopie dieser Teile des Berichts bei, wobei die Namen von Personen und Unternehmen entfernt wurden. Das OLAF stellte fest, dass die EIB dem OLAF mitgeteilt habe, dass sie dem Beschwerdeführer den Teil des Berichts über die Gruppe privat und nicht im Rahmen der Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten offenlegen werde.

1.7 In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Frage des Zugangs zum Prüfbericht 2000 zufrieden sei. Er brachte jedoch vor, dass das OLAF die Auffassung des Bürgerbeauftragten ignoriert habe, dass es die Möglichkeit einer teilweisen Einsichtnahme in das Dossier im Zusammenhang mit der laufenden Untersuchung nicht in Betracht gezogen habe.

1.8 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass weitere Untersuchungen erforderlich seien, und richtete zwei Auskunftsersuchen an das OLAF.

1.9 In seiner Antwort auf das zweite dieser Ersuchen wies das OLAF unter anderem darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 mitgeteilt habe, dass seine Untersuchung ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen worden sei, nachdem es erfahren habe, dass die Behörden von Lesotho nicht mehr beabsichtigten, ein Verfahren gegen die Gruppe einzuleiten.

1.10 In seiner Stellungnahme zu dieser Antwort teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er in diesem Fall keine Anmerkungen machen wolle. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er angesichts der Tatsache, dass das OLAF seine Untersuchung nun ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen habe, an das OLAF schreiben werde, um zu bestätigen, dass er seinen Antrag auf Akteneinsicht nicht weiterverfolgen werde. Er dankt dem Bürgerbeauftragten für seine Unterstützung in dieser Angelegenheit.

1.11 Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Akteneinsicht im OLAF nicht nachkommen möchte. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, seine Untersuchung der vorliegenden Beschwerde fortzusetzen.

2 Schlussfolgerung

Angesichts der Ergebnisse seiner Prüfung ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass im vorliegenden Fall kein Grund für weitere Untersuchungen besteht. Er schließt daher den Fall ab. Der Generaldirektor des OLAF wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Beschwerdeführer ersuchte die EIB außerdem um Zugang zum Prüfbericht. Die Bearbeitung dieses Antrags führte zu einer Beschwerde gegen die EIB (Beschwerde 1776/2005/GG - vertraulich).

(2) ABl. L 145, S. 43.

(3) Der Beschwerdeführer legte eine Kopie dieses Dokuments bei.

(4) ABl. L 136, S. 1.

(5) In seinem Empfehlungsentwurf in der Sache 1126/2004/GG (vertraulich) vom 28. Februar 2005 (Ziffer 3.15). Die nichtvertrauliche Fassung ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

(6) Der Beschwerdeführer ersuchte die EIB außerdem um Zugang zum Prüfbericht. Die Bearbeitung dieses Antrags führte zu einer Beschwerde gegen die EIB (Beschwerde 1776/2005/GG - vertraulich).

(7) ABl. L 145, S. 43.

(8) Ein ähnlicher Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung wurde auch am 19. Dezember 2005 in der Untersuchung zur Beschwerde gegen die EIB (Beschwerde 1776/2005/GG - vertraulich) unterbreitet.

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