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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1440/2005/(IP)MHZ gegen die Europäische Zentralbank


Straßburg, den 20. März 2006

Sehr geehrter Herr Dr. B.,

Am 2. April 2005 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Zentralbank (EZB) über das Auswahlverfahren für eine Stelle als Rechtsberater (Az.: ECB/203/04/MLTSUN) veröffentlicht. Sie haben in Ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, dass Sie keine Antwort der EZB auf eine E-Mail erhalten haben, die Sie zu diesem Thema übermittelt hatten.

Am 24. Mai 2005 kontaktierten meine Dienststellen Sie per E-Mail, um zu prüfen, ob Sie in der Zwischenzeit eine Antwort der EZB erhalten hatten.

Am 25. Mai 2005 teilten Sie mir mit, dass Sie tatsächlich eine Antwort des Rekrutierungs- und Personalentwicklungsdienstes der EZB erhalten haben, und Sie übermittelten mir eine Kopie dieser Antwort.

Am 30. Mai 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der EZB weiter.

Am 24. August 2005 übermittelte die EZB eine Stellungnahme, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.

Am 30. September 2005 erhielt ich Ihre Stellungnahme.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:

Im Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Stelle eines Rechtsberaters (Az.: EZB/203/04/MLTSUN). Die Stellenausschreibung wurde von der EZB in den maltesischen Zeitungen veröffentlicht.

Am 7. März 2005 erhielt der Beschwerdeführer von der EZB (Abteilung Einstellung und Personalentwicklung der Direktion Humanressourcen) eine E-Mail, in der er über Folgendes unterrichtet wurde: „Ihre Bewerbung wurde vom Auswahlausschuss aufgrund Ihrer Erfahrung und Ihres Hintergrunds eingehend geprüft. Allerdings (...) waren Sie bei dieser Gelegenheit nicht erfolgreich.“

Der Beschwerdeführer war überrascht, dass er keine andere förmliche Mitteilung auf herkömmlichem Postweg erhalten hatte. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten brachte er die Ansicht zum Ausdruck, dass eine solche formelle Kommunikation auf herkömmlichem Postweg eine Praxis der europäischen Institutionen hätte sein müssen. Er überprüfte auch noch einmal die Qualifikationen, die für die angekündigte Stelle erforderlich waren, und hielt sich für mehr als qualifiziert für die betreffende Stelle (oder zumindest für die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch), da Bewerbern, die nach maltesischem Recht qualifiziert waren, der Vorzug gegeben wurde. Am 12. März 2005 wandte er sich per E-Mail an die EZB und bat um weitere Erläuterungen zu der Entscheidung, seinen Antrag nicht in die engere Wahl zu nehmen.

Am 14. März 2005 wurde ihm seine E-Mail als unzustellbar zurückgeschickt. Daher schickte er seine E-Mail erneut an alle auf der Website der EZB angegebenen Adressen und erhielt eine Bestätigung, dass seine Nachricht eingegangen war.

Da er innerhalb der folgenden zwei Wochen keine Antwort erhalten hatte, richtete er am 2. April 2005 eine Mahnung an den Bürgerbeauftragten und legte gleichzeitig eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.

Am 5. April 2005 erhielt der Beschwerdeführer eine Antwort des Rekrutierungs- und Personalentwicklungsdienstes der EZB, die von dem für die Einstellung zuständigen Senior Human Resources Expert für die Generaldirektion Juristische Dienste unterzeichnet wurde. In dieser Antwort wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es zwar verständlich sei, dass er eine ausführlichere Erläuterung der Gründe erhalten möchte, aus denen er nicht zu einem Gespräch eingeladen worden sei, es aber nicht die Praxis der EZB sei, jedem Kandidaten solche Erläuterungen zu geben. Die EZB erklärte, dass der Auswahlausschuss alle Bewerbungen für die betreffende Stelle eingehend geprüft habe und eine Entscheidung treffen müsse, die auf der Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen durch die Bewerber, aber auch auf der Berücksichtigung des Grades, in dem diese Bedingungen erfüllt seien, und natürlich auf einem Vergleich aller Interessenbekundungen beruhe. Die EZB kam zu folgendem Schluss: „Es wurde entschieden, dass andere Bewerber die Anforderungen an die Stelle und die Funktion in größerem Maße erfüllen, und angesichts dessen wurden Sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.“

Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort nicht zufrieden, und am 25. Mai 2005 informierte er den Bürgerbeauftragten über die Antwort und bestätigte seine ursprünglichen Behauptungen und Behauptungen in der am 2. April 2005 eingereichten Fassung.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass

i) das Auswahlverfahren nicht transparent war;

ii) sein Antrag nicht ordnungsgemäß geprüft wurde;

iii) die ihm von der EZB übermittelten Informationen über die Entscheidung, seine Kandidatur nicht zuzulassen, unbefriedigend waren; und

iv) die EZB hat es versäumt, mit den Antragstellern in angemessener Weise zu kommunizieren, indem sie dies nur elektronisch getan hat.

Der Beschwerdeführer forderte die EZB auf, a) die Gründe für die Entscheidung, seine Kandidatur nicht zuzulassen, zu erläutern und b) ihm zu erklären, warum es keine Möglichkeit gebe, direkt mit der Person zu kommunizieren, die die Ablehnung ausgesprochen habe.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der EZB

Die Stellungnahme der EZB lautete zusammenfassend wie folgt:

Die EZB wies darauf hin, dass sie angesichts der hohen Zahl der eingegangenen Bewerbungen ein elektronisches Einstellungssystem eingerichtet habe, das es den Bewerbern ermögliche, Stellenausschreibungen einzusehen und sich online zu bewerben. Ihre Einstellungsregeln wurden im Verwaltungsrundschreiben 05/2004 der EZB vom 18. Mai 2004 mit dem Titel „Regeln für die Einstellung“ festgelegt, das vollständig auf ihrer Website veröffentlicht wurde. Darüber hinaus wurde die Zusammenfassung der Regeln für das Einstellungs- und Auswahlverfahren auf der einschlägigen Website der EZB veröffentlicht. Diese Website enthielt auch eine ausdrückliche Aufforderung an die Kandidaten, das Verwaltungsrundschreiben 05/2004 der EZB vom 18. Mai 2004 mit dem Titel „Regeln für die Einstellung“ unter Verwendung des angegebenen Links zu konsultieren.

Die betreffende Stellenausschreibung wurde auf der Website der EZB und auch in den maltesischen Zeitungen veröffentlicht. Wie oben beschrieben, reichte der Beschwerdeführer seinen Antrag über das E-Recruiting-System der EZB über die EZB-Website ein. Die EZB kam daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich vollständig mit den Regeln des Einstellungs- und Auswahlverfahrens der EZB vertraut zu machen.

Vor diesem Hintergrund vertrat die EZB die Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Auswahlverfahren nicht transparent sei, unbegründet sei.

Zu der Behauptung, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei, erklärte die EZB, dass der Auswahlausschuss 24 Anträge geprüft habe, die bis zum Ablauf der Registrierungsfrist eingegangen seien. Nach Ablauf dieser Frist erstellte der Vorsitzende des Ausschusses das Einstellungsmemorandum. Dieses Memorandum enthielt die Feststellungen des Auswahlausschusses und enthielt auch eine Bewertung jedes einzelnen Bewerbers nach den in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien.

In der Stellenausschreibung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der erfolgreiche Kandidat der Abteilung für Finanzrecht der EZB zugewiesen wird und bereit sein sollte, als "Länderberichterstatter"für Maltas Finanz- und Bankenrecht zu fungieren. In diesem Zusammenhang erläuterte die EZB in ihrer Stellungnahme die Aufgaben eines „Länderberichterstatters“, zu denen unter anderem gehören: i) Überwachung und Berichterstattung über nationale Rechtsentwicklungen im Raum der Europäischen Währungsunion; ii) Bereitstellung einer vergleichenden Analyse in Bezug auf Rechtsdossiers; iii) Ausarbeitung der Stellungnahmen der EZB zu Entwürfen nationaler Finanz- und Bankengesetze und Berichte über die Auswirkungen solcher Stellungnahmen; iv) sie ist für die Überprüfung und Einhaltung der Vorschriften zuständig, um eine homogene und korrekte Umsetzung der Rechtsakte der EZB zu gewährleisten; und v) als Schnittstelle der Generaldirektion Juristische Dienste mit der maltesischen nationalen Zentralbank und anderen einschlägigen nationalen Stellen im Zuständigkeitsbereich der EZB.

In der Stellenausschreibung wurden die folgenden Schlüsselkriterien für die betreffende Stelle festgelegt: i) einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften/eine juristische Berufsqualifikation, vorzugsweise in Bezug auf maltesisches Recht; ii) ein Postgraduierten-Diplom sowie ein Forschungs- und Veröffentlichungsnachweis wären von Vorteil; ausgezeichnete Kenntnisse des Finanzrechts und fundierte Kenntnisse des Gemeinschaftsrechts; iv) Berufserfahrung im Finanz- oder Gemeinschaftsrecht wäre von Vorteil.

Da der ausgewählte Kandidat als "Länderberichterstatter"für die maltesische Finanz- und Bankengesetzgebung fungieren würde, sei die oben genannte Anforderung an exzellente Kenntnisse des Finanzrechts eindeutig eine wesentliche Voraussetzung. Der Auswahlausschuss fand jedoch keine ausreichenden Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers, um auf ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Finanzrechts hinzuweisen. Der Ausschuss stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag erwähnte, dass seine derzeitige Tätigkeit hauptsächlich aus dem Zivil- und Handelsrecht bestehe und keinerlei Expertise im Finanzrecht erwähnte. Darüber hinaus nannte der Beschwerdeführer als seine spezifischen Interessen: Verkehrsrecht, Internetrecht, Recht des geistigen Eigentums, internationales Seerecht, Wettbewerbsrecht, Völkerrecht und Umweltrecht. Angesichts des Hintergrunds des Beschwerdeführers entsprach die Entscheidung des Ausschusses, ihn nicht in die engere Wahl zu nehmen, daher den Kriterien der Stellenausschreibung und war gerechtfertigt.

In Bezug auf die Mitteilung der EZB über ihre Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers nicht in die engere Wahl zu nehmen, erklärte die EZB, dass sie dem Beschwerdeführer in ihrer E-Mail vom 7. März 2005 mitteilte, dass er "auf der Grundlage seiner Erfahrung und seines Hintergrunds nicht für die Position des Rechtsbeistands behalten wurde".

Die EZB räumte ein, dass die Antwort des Beschwerdeführers auf die oben genannte E-Mail ihm als unzustellbar zurückgesandt worden sei und er sie daher erneut an das Pressebüro der EZB und den Webmaster der EZB senden müsse. Die EZB entschuldigte sich für die diesbezüglichen Unannehmlichkeiten.

Die EZB stellte jedoch fest, dass die E-Mail des Beschwerdeführers schließlich an die Abteilung Einstellung und Personalentwicklung der EZB weitergeleitet wurde, die ihm am 5. April 2005 antwortete. In dieser Antwort wies die Abteilung Einstellung und Personalentwicklung darauf hin, dass i) eine eingehende Überprüfung aller eingehenden Bewerbungen stattgefunden habe; ii) dass eine Entscheidung auf der Grundlage der Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen durch die Bewerber getroffen wurde; und iii) dass andere Bewerber die Anforderungen an die Stelle in größerem Maße erfüllten. Die EZB vertrat daher die Auffassung, dass ihre erste E-Mail vom 7. März und ihre weitere E-Mail vom 5. April 2005 eindeutig darauf hindeuteten, dass die Erfahrung und der Hintergrund des Beschwerdeführers nicht ausreichten, um in die engere Wahl zu kommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aufgaben des Rechtsbeistands die des "Länderberichterstatters"für Maltas Finanz- und Bankenrecht umfassen würden, könnte sich die Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht in die engere Wahl zu nehmen, "nur" auf seinen Mangel an Kenntnissen und Erfahrungen im Finanzrecht beziehen.

In Bezug auf die für die Kontaktaufnahme mit Antragstellern verwendete elektronische Kommunikationsmethode wies die EZB darauf hin, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 ihres oben genannten Verwaltungsrundschreibens die Antragsteller schriftlich über das Ergebnis ihres Antrags zu unterrichten seien. Nach Auffassung der EZB bestand jedoch keine spezifische Verpflichtung für die EZB, eine herkömmliche Stelle in Anspruch zu nehmen, solange das Ergebnis des Auswahlverfahrens schriftlich festgehalten wurde. Darüber hinaus war das Rekrutierungssystem der EZB eine elektronisch basierte Plattform, die moderne Technologiefunktionen wie E-Mail nutzte und damit die Bearbeitung der bei der EZB eingegangenen Anträge erleichterte. Darüber hinaus konnte nicht geleugnet werden, dass die Nutzung von Internet und E-Mail heutzutage weit verbreitet war und von den EU-Bürgern und -Organisationen allgemein akzeptiert wurde. Die EZB wies ferner darauf hin, dass einer der Vorteile des elektronischen Systems darin bestehe, dass die Antragsteller rasch über das Ergebnis ihres Antrags informiert würden. Wenn ein Antragsteller nicht in der Lage war, sich online zu bewerben, konnte der Antrag jedoch auch per herkömmlicher Post versandt werden, und danach würde eine weitere Kommunikation per herkömmlicher Post erfolgen, wenn keine E-Mail-Adresse angegeben wurde.

Im Falle des Beschwerdeführers hat er sich elektronisch beworben und den Abschnitt im Antragsformular mit der Bitte um E-Mail-Kontaktdaten ordnungsgemäß ausgefüllt. Darüber hinaus erwähnte sein Lebenslauf seine E-Mail-Kontaktdaten zweimal.

Die EZB kam zu folgendem Schluss: i) sie führte das Auswahlverfahren im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften durch, die auf derselben Website, auf der der Beschwerdeführer seinen Antrag gestellt hat, ausführlich dargelegt sind; ii) die Entscheidung des Auswahlausschusses, den Beschwerdeführer nicht zuzulassen, mit der Begründung gerechtfertigt wurde, dass er nicht über die in der Stellenausschreibung aufgeführten erforderlichen Qualifikationen für die Position des Rechtsberaters für Finanzrecht verfügte, der mit der Funktion des „Länderberichterstatters“betraut war; iii) in den beiden E-Mails, die dem Beschwerdeführer am 7. März und 5. April 2005 übermittelt wurden, wurden die Gründe für die Entscheidung, ihn nicht in die engere Wahl zu nehmen, unter Angabe der unter Ziffer ii genannten Gründe klar dargelegt; und iv) die Kommunikation mit den Kandidaten per E-Mail entsprach den einschlägigen Regeln des Verfahrens der EZB und "scheint für den Kandidaten implizit akzeptabel zu sein".

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Auswahl- und Einstellungsverfahren der EZB zwar befolgt worden zu sein scheinen, dies aber nicht notwendigerweise bedeutet habe, dass diese Verfahren fair und gerecht oder transparent seien.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer erfüllte er die in der Stellenausschreibung genannten Kriterien und legte die Unterlagen vor, die dies bestätigten, als er sich auf die Stelle bewarb. Er weist darauf hin, dass er i) ein qualifizierter Rechtsanwalt sei und seit mehr als fünf Jahren als Rechtsanwalt in Malta tätig sei; ii) er verfügte über einen postgradualen Abschluss in Europäischem Recht und Rechtsvergleichung; iii) er hatte eine Forschungsaufzeichnung, da er auch ein Doktor der Philosophie war; und iv) fünf Jahre in Folge in einer führenden internationalen Wirtschaftsprüfungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer lokalen Geschäftsbank gearbeitet hatte.

Der Beschwerdeführer war ferner der Ansicht, dass sich die EZB in ihrer Begründung, warum er nicht in die engere Wahl gekommen sei, auf sekundäre Details konzentriert habe, die nach Ansicht des Beschwerdeführers bequem aus seinem Lebenslauf gestrichen worden seien, und nicht auf seine tatsächlichen beruflichen Qualifikationen.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die EZB in ihrer E-Mail vom 7. März 2005 nicht erläutert habe, aus welchen Gründen sein Antrag nicht in die engere Wahl gekommen sei, und dass die Erklärung der EZB in dieser E-Mail, dass er nicht erfolgreich gewesen sei, als solche nicht als zufriedenstellend angesehen werden könne.

In Bezug auf die E-Mail der EZB vom 5. April 2005 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die EZB ihre Erklärung hätte ausarbeiten müssen, dass andere Kandidaten die Anforderungen an die Position in größerem Maße erfüllten. Da es sich bei den meisten Bewerbern vermutlich um maltesische Rechtsanwälte handele, sei es fair und gerecht zu wissen, auf welche Weise und mit welchen Qualifikationen andere Bewerber die einschlägigen Anforderungen in größerem Maße erfüllten.

In Bezug auf die Anmerkungen der EZB zu ihrer elektronischen Kommunikation mit den Kandidaten erklärte der Beschwerdeführer, dass es nicht richtig sei, auf solche Geräte zurückzugreifen, um die künftige Kommunikation mit der EZB zu verringern, zu minimieren und möglicherweise zu entmutigen. Der Beschwerdeführer fand es schwierig zu verstehen, warum er alle E-Mail-Adressen auf der Website der EZB durchgehen musste, um eine Antwort zu erhalten.

Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die EZB zum einen erklärt habe, dass die E-Mail-Kommunikation es ermögliche, die Antragsteller schnell zu informieren, zum anderen aber die EZB fast einen Monat gebraucht habe, um auf seine E-Mails zu antworten.

DER BESCHLUSS

1 Das Auswahlverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass i) das Auswahlverfahren nicht transparent sei; ii) sein Antrag nicht ordnungsgemäß geprüft wurde; und iii) die ihm von der EZB übermittelten Informationen über die Entscheidung, seine Kandidatur nicht zuzulassen, unbefriedigend waren.

Der Beschwerdeführer machte geltend (Antrag [a]), dass die EZB ihre Gründe für die Entscheidung, seine Kandidatur nicht zuzulassen, erläutern sollte.

1.2 In ihrer Stellungnahme führte die EZB zusammenfassend aus, dass die Klägerinnen in der Lage seien, sich mit den Regeln für die Einstellung und das Auswahlverfahren der EZB vertraut zu machen, da sie auf ihrer Website veröffentlicht worden seien. Der Auswahlausschuss prüfte 24 Bewerbungen, die bis zum Anmeldeschluss eingegangen waren. Der Vorsitzende des Ausschusses erstellte anschließend das Einstellungsmemorandum, das die Ergebnisse des Auswahlausschusses enthielt und auch eine Bewertung jedes einzelnen Bewerbers nach den in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien vorlegte.

Zusammenfassend erklärte die EZB auch, dass ihre erste E-Mail vom 7. März und ihre weitere E-Mail vom 5. April 2005 eindeutig darauf hindeuteten, dass die Erfahrung und der Hintergrund des Beschwerdeführers nicht ausreichten, um in die engere Wahl zu kommen. Da der ausgewählte Kandidat als „Länderberichterstatter“für die maltesische Finanz- und Bankengesetzgebung fungieren würde, war das Erfordernis exzellenter Kenntnisse des Finanzrechts eine wesentliche Voraussetzung. Der Auswahlausschuss fand jedoch keine ausreichenden Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers, um auf ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Finanzrechts hinzuweisen.

1.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers i) mangelnde Transparenz und iii) fehlende Informationen im Wesentlichen die Argumentation der EZB betreffen, den Beschwerdeführer nicht in die engere Wahl zu nehmen.

1.4 In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte zunächst fest, dass die EZB in ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde erklärt hat, dass der Auswahlausschuss im Lebenslauf des Beschwerdeführers keine ausreichenden Angaben gefunden habe, um auf ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Finanzrechts hinzuweisen, und dass die Anforderung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens an ausgezeichnete Kenntnisse des Finanzrechts eine wesentliche Voraussetzung sei.

1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die EZB unter Bezugnahme auf ihre E-Mails vom 7. März und 5. April argumentiert, dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht in die engere Wahl zu nehmen, angesichts der Tatsache, dass die Aufgaben des Rechtsbeistands die des "Länderberichterstatters"für Maltas Finanz- und Bankenrecht umfassen würden, "nur" mit seinem Mangel an Wissen und Erfahrung im Finanzrecht zusammenhängen könnte. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die beiden E-Mails, unabhängig davon, ob sie getrennt oder zusammen betrachtet werden, in Wirklichkeit nicht ausdrücklich oder implizit die Information enthalten, dass der Auswahlausschuss im Lebenslauf des Beschwerdeführers keine ausreichenden Angaben gefunden hat, um auf ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Finanzrechts hinzuweisen, und dass die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthaltene Anforderung einer ausgezeichneten Kenntnis des Finanzrechts eine wesentliche Voraussetzung war.

1.6 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die zusätzlichen Informationen, die die EZB in ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde vorgelegt hat, ausreichen, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die Gründe zu verstehen, aus denen der Auswahlausschuss ihn nicht in die engere Wahl genommen hat, und dass die EZB daher geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um auf die Behauptungen des Beschwerdeführers (i) und (iii) und seine Behauptung (a) zu reagieren. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen der Vorwürfe und Behauptungen erforderlich sind.

1.7 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch auch der Auffassung, dass es im Interesse guter Beziehungen zu den Bürgern und im Einklang mit den Grundsätzen eines guten Verwaltungsverhaltens liegt, dass die EZB künftig jeden Kandidaten, der von einem Einstellungsverfahren ausgeschlossen ist, weil er die in einer Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, darüber informiert, welche Bedingungen dieser Kandidat nicht erfüllt. Eine weitere Bemerkung hierzu wird im Folgenden gemacht.

1.8 In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, die EZB hätte ihre Erklärung ausarbeiten müssen, dass andere Kandidaten die Anforderungen an die Stelle in größerem Maße erfüllten. Da es sich bei den meisten Bewerbern vermutlich um maltesische Rechtsanwälte handele, sei es fair und gerecht zu wissen, auf welche Weise und mit welchen Qualifikationen andere Bewerber die einschlägigen Anforderungen in größerem Maße erfüllten. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die Informationen, die die EZB einem Kandidaten über andere Kandidaten geben könnte, zwangsläufig durch das Recht der anderen Kandidaten auf Privatsphäre eingeschränkt werden. Da die EZB außerdem klargestellt hat, dass der Auswahlausschuss im Lebenslauf des Beschwerdeführers keine ausreichenden Angaben gefunden hat, um auf ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Finanzrechts hinzuweisen, scheint sich die Frage einer vergleichenden Bewertung der Verdienste der Bewerber nicht zu stellen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, die EZB aufzufordern, zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.

1.9 In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers (ii) dass sein Antrag nicht ordnungsgemäß geprüft wurde, hat die Untersuchung des Bürgerbeauftragten keine Beweise dafür ergeben, dass der Auswahlausschuss den Antrag nicht geprüft hat. Vielmehr deuten die vorliegenden Beweise darauf hin, dass der Auswahlausschuss den Antrag tatsächlich geprüft und anhand der in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien bewertet hat. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diese Behauptung fest.

1.10 In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seiner Ansicht nach die in der Stellenausschreibung genannten Kriterien erfülle und die Unterlagen vorgelegt habe, die dies bestätigten, als er sich um die Stellenausschreibung bewarb. Er weist darauf hin, dass er i) ein qualifizierter Rechtsanwalt sei und seit mehr als fünf Jahren als Rechtsanwalt in Malta tätig sei; ii) er verfügte über einen postgradualen Abschluss in Europäischem Recht und Rechtsvergleichung; iii) er hatte eine Forschungsaufzeichnung, da er auch ein Doktor der Philosophie war; und iv) fünf Jahre in Folge in einer führenden internationalen Wirtschaftsprüfungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer lokalen Geschäftsbank gearbeitet hatte.

Der Bürgerbeauftragte nimmt die Ansichten des Beschwerdeführers zur Kenntnis, versteht sie jedoch nicht als neue Behauptung, dass der Auswahlausschuss einen Beurteilungsfehler begangen habe. Der Bürgerbeauftragte hält es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung (1) der Gemeinschaftsgerichte der Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Qualifikationen der Bewerber und damit bei der Beurteilung, ob diese Qualifikationen für die Annahme ausreichen, einen weiten Ermessensspielraum einräumt.

2 Kommunikationsmittel

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die EZB es versäumt habe, mit den Antragstellern in angemessener Weise zu kommunizieren, indem sie dies nur elektronisch getan habe.

Der Beschwerdeführer forderte ferner b) die EZB auf, ihm zu erklären, warum es keine Möglichkeit gebe, direkt mit der Person zu kommunizieren, die die Ablehnung ausgesprochen habe.

2.2 Um die hohe Zahl der eingegangenen Bewerbungen bewältigen zu können, hat die EZB ein elektronisches Einstellungssystem eingerichtet, das es den Bewerbern ermöglicht, Stellenausschreibungen einzusehen und sich online zu bewerben. Folglich erfolgte auch die Kommunikation mit den Bewerbern per E-Mail.

Zusammenfassend wies die EZB auch darauf hin, dass ihre Regeln für das Einstellungs- und Auswahlverfahren keine spezifische Verpflichtung für sie enthielten, auf eine herkömmliche Stelle zurückzugreifen. Das Rekrutierungssystem der EZB war eine elektronisch basierte Plattform, die moderne Technologien wie E-Mail nutzte, um die Bearbeitung von Bewerbungen zu erleichtern und den Antragstellern eine rasche Information über das Ergebnis ihrer Bewerbung zu ermöglichen. Heutzutage ist die Nutzung von Internet und E-Mail weit verbreitet und wird von EU-Bürgern und -Organisationen allgemein akzeptiert. Wenn ein Antragsteller nicht in der Lage war, sich online zu bewerben, konnte der Antrag auch per herkömmlicher Post versandt werden, und danach würde eine weitere Kommunikation per herkömmlicher Post erfolgen, wenn keine E-Mail-Adresse angegeben wurde.

Was die Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit der EZB betrifft, so entschuldigte sich die EZB dafür, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. März 2005 an ihn als unzustellbar zurückgeschickt wurde, was ihn verpflichtete, sie erneut zu senden.

2.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers (iv) zwei verschiedene Fragen aufwirft: Erstens, sollten E-Mail-Nachrichten an Antragsteller routinemäßig per herkömmlicher Post bestätigt werden, und zweitens sollten Antragsteller die Möglichkeit haben, mit der EZB auf herkömmlichem und nicht auf elektronischem Wege zu kommunizieren?

2.4 In Bezug auf die erste Frage ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Grundsätze der guten Verwaltung verlangen, dass die Antragsteller wirksam schriftlich über die sie betreffenden Entscheidungen informiert werden. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Erklärung der EZB zu den Gründen und Vorteilen ihrer Entscheidung, eine elektronisch basierte Plattform für die Einstellung zu nutzen, angemessen ist.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unzufrieden war, weil eine E-Mail, die er an die EZB geschickt hatte, als unzustellbar zurückgeschickt wurde, so dass er sie erneut senden musste. Der Bürgerbeauftragte begrüßt, dass sich die EZB in ihrer Stellungnahme bei dem Beschwerdeführer für diese Fehlfunktion entschuldigt hat.

Der Bürgerbeauftragte ist nicht der Auffassung, dass die Tatsache, dass elektronische Nachrichtensysteme manchmal nicht ordnungsgemäß funktionieren, eine routinemäßige Bestätigung von E-Mails per herkömmlicher Post erfordert. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es allgemein bekannt ist, dass moderne Unternehmen und öffentliche Verwaltungen weitgehend auf die Kommunikation per E-Mail angewiesen sind, ohne dass eine spätere Bestätigung per herkömmlicher Post erfolgt.

2.5 In Bezug auf den zweiten Aspekt der Behauptung des Beschwerdeführers nimmt der Bürgerbeauftragte zur Kenntnis und begrüßt, dass die EZB den Antragstellern die Möglichkeit gegeben hat, sich für eine Kommunikation auf herkömmlichem Postweg zu entscheiden.

2.6 Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers fest (iv).

2.7 In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers (b) geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass er darauf hinweist, dass in der E-Mail der EZB an den Beschwerdeführer vom 7. März 2005 nicht der Name des Beamten angegeben war, der die E-Mail versandt hatte.

2.8 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die EZB in ihrer Stellungnahme nicht auf diese Behauptung reagiert hat. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch auch fest, dass in der zweiten E-Mail der EZB an den Beschwerdeführer, die am 5. April 2005 (drei Tage nach Einreichung der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten) versandt wurde, Name und Funktion der Person angegeben waren, die sie übermittelt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht auf den Anspruch b Bezug genommen. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen zu dieser Behauptung erforderlich sind.

2.9 Schließlich stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen darauf hingewiesen hat, dass die EZB einerseits erklärt habe, dass die E-Mail-Kommunikation es ermögliche, die Antragsteller rasch zu informieren, andererseits aber die EZB fast einen Monat gebraucht habe, um auf seine E-Mails zu antworten.

2.10 Der Bürgerbeauftragte versteht die obige Bemerkung nicht als neue Behauptung und hält es daher für unnötig, die vorliegende Untersuchung zu verlängern, indem er die EZB auffordert, zu der Bemerkung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, in dieser Angelegenheit eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn er dies für sinnvoll hält.

3 Schlussfolgerung

Aus den in Ziffer 1.6 genannten Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die EZB als Reaktion auf die Behauptungen des Beschwerdeführers (i) und (iii) und seine Behauptung (a) angemessene Maßnahmen ergriffen hat und dass keine weiteren Untersuchungen zu den Behauptungen und Behauptungen erforderlich sind;

Der Bürgerbeauftragte stellt in Bezug auf die Vorwürfe ii) und iv) keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

Aus den unter Ziffer 2.8 genannten Gründen ist der Bürgerbeauftragte auch der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers erforderlich sind (b).

Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

WEITERE BEMERKUNG

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es im Interesse guter Beziehungen zu den Bürgern und im Einklang mit den Grundsätzen eines guten Verwaltungsverhaltens wäre, wenn die EZB künftig jeden Kandidaten, der von einem Einstellungsverfahren ausgeschlossen ist, weil er die in einer Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, genau darüber informieren würde, welche Bedingungen dieser Kandidat nicht erfüllt.

Der Bürgerbeauftragte wäre dankbar, wenn die EZB ihn zu gegebener Zeit über die in dieser Hinsicht vorgesehenen Maßnahmen informieren könnte, damit die Informationen im Jahresbericht 2006 des Bürgerbeauftragten berücksichtigt werden können.

Der Präsident der EZB wird über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Siehe Rechtssache T-54/91, Antunes/Europäisches Parlament, Slg. 1992, II-1739, Randnr. 39; Rechtssache T-249/01, Boixader Rivas/Parlament, Slg. 2003, II-749, Randnr. 29, Rechtssache T-214/99, Carrasco Benitez/Kommission, Slg. 2000, II-01169, Randnr. 70.

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