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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 789/2005/(GK)ID gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 789/2005/(TN)(GK)(ID)(STM)CK - Geöffnet am Montag | 11 April 2005 - Entscheidung vom Donnerstag | 17 Juli 2008
Straßburg, den 17. Juli 2008
Sehr geehrter Herr K.,
Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingereicht. Ihre Beschwerde betraf die Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission, die Sie gegen Griechenland wegen des Baus einer Straßenbahn in Athen eingereicht hatten. Am 11. April 2005 leitete ich eine Untersuchung Ihrer Beschwerde ein.
Am 30. Juni 2005 erhielt ich die Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde. Am 27. September 2005 erhielt ich Ihre Anmerkungen zu dieser Stellungnahme. Am 7. Dezember 2006 unterbreitete ich einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf einen Aspekt Ihrer Beschwerde. Am 7. Februar 2007 erhielt ich die Antwort der Kommission auf diesen Vorschlag. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 nahmen Sie zur Antwort der Kommission Stellung. Sie haben mir auch einige zusätzliche Briefe zu Ihrem Fall geschickt.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über das Ergebnis meiner Untersuchungen zu Ihrer Beschwerde zu informieren. Ich entschuldige mich für die Verzögerung bei der Bearbeitung Ihres Falls.
DIE BESCHWERDE
Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 legte der Beschwerdeführer bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Griechenland eine Beschwerde nach Artikel 226 gegen die griechischen Behörden wegen Verstoßes gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft ein. Diese Beschwerde betraf ein geplantes Projekt für den Bau einer Straßenbahn im Gebiet von Athen. Das Projekt wurde von der EU kofinanziert. In seiner Beschwerde nach Artikel 226 behauptete der Beschwerdeführer, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) für das Projekt inhaltlich fehlerhaft sei, und fügte einen Vermerk bei, in dem die relevanten Unzulänglichkeiten und Mängel aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass es keine Studie über die Zweckmäßigkeit des Projekts gegeben habe und dass die Kosten-Nutzen-Analyse nach der UVP durchgeführt worden sei. Schließlich argumentierte er, dass die Bürger nicht informiert worden seien und dass dem Projekt die Zustimmung der betroffenen Öffentlichkeit fehle.
Wie im Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2005 an die Kommission dargelegt und von ihr nicht bestritten, a) antwortete die Kommission mit Schreiben vom 12. Juli 2002, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 226 gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in geänderter Fassung (1) (im Folgenden „Richtlinie“) geprüft werde und dass die Kommissionsdienststellen ihn über die Folgemaßnahmen zu seinem Fall auf dem Laufenden halten würden; und b) das Generalsekretariat der Kommission dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mitteilte, dass die Kommission versuchen werde, innerhalb eines Jahres über seine Beschwerde zu entscheiden.
Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 23. März 2004 teilte die Generaldirektion Umwelt der Kommission (im Folgenden „GD Env“) mit, dass sie die Prüfung seiner Beschwerde abgeschlossen habe und nicht beabsichtige, der Kommission die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren vorzuschlagen. Er stellte fest, dass die Richtlinie die Kommission nicht ermächtige, die Zweckmäßigkeit eines Projekts oder die Einhaltung der genehmigten Umweltbedingungen für das Projekt zu überprüfen. Er wies ferner darauf hin, dass die Bewertung der Qualität einer UVP für ein Projekt und die Angemessenheit der genehmigten Umweltbedingungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die GD Env fügte hinzu, dass diese Angelegenheiten nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission, sondern in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen nationalen Behörden, Verwaltungs- und Justizbehörden fallen.
Die GD Env stellte ferner fest, dass Projekte wie das fragliche nach griechischem Recht einer UVP unterliegen. Außerdem geht aus dem Schriftwechsel mit den griechischen Behörden hervor, dass in Bezug auf den Bau und den Betrieb des Projekts die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften für die Durchführung einer UVP erfüllt waren. Konkret wurde das Dossier der UVP-Studie der zuständigen Behörde vorgelegt und anschließend den zuständigen Präfekturausschüssen und anderen zuständigen Stellen zur Stellungnahme übermittelt. Am 11. Juni 2001 forderte die Präfektur Athen die Zeitungen "Avgi" und "Imerisia" auf, eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, in der die Bürger und ihre Vertretungsorgane aufgefordert wurden, sich über die UVP-Studie für das Projekt zu informieren. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wurde, über den Antrag auf "Genehmigung der Entwicklung" für das genannte Projekt und über alle relevanten Informationen über das Projekt unterrichtet zu werden und ihre Stellungnahme abzugeben, bevor eine solche Genehmigung erteilt wurde. Dann wurde der gemeinsame Ministerbeschluss erlassen, mit dem die Umweltbedingungen für das Projekt genehmigt wurden. Am 6. November 2001 forderte die Präfektur Athen die Zeitung "Imerisia" auf, eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, in der die Bürger und ihre Vertretungsorgane über diese Entscheidung informiert wurden. Daher wurde die betroffene Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert. Vor diesem Hintergrund kam die GD Env zu dem Schluss, dass die griechischen Behörden in Bezug auf das UVP-Verfahren ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen sind. Daher sei gegen die Richtlinie nicht verstoßen worden. Unter diesen Umständen teilte die GD Env mit, dass sie der Kommission vorschlagen werde, den Fall abzuschließen. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer andere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung bekannt waren, wurde er jedoch aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Absendung seines Schreibens entsprechende Stellungnahmen an die GD Env zu richten.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 teilte die GD Env dem Beschwerdeführer mit, dass die Kommission nach ihrem Schreiben vom 23. März 2004 am 13. Oktober 2004 beschlossen habe, den Fall einzustellen, und dass er sich in dieser Angelegenheit erneut an die Kommission wenden könne, falls er neue Anhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung feststelle.
Mit Schreiben vom 19. November 2004 forderte der Beschwerdeführer die GD Env auf, die oben genannte Entscheidung der Kommission zu begründen. Er wies darauf hin, dass er von ihrem Schreiben vom 23. März 2004, auf das in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2004 Bezug genommen werde, keine Kenntnis habe. Er stellte auch einige Fragen, darunter eine zur Zeit, die die Kommission für den Abschluss der Prüfung des Falles benötigt hatte.
Die GD Env antwortete mit Schreiben vom 10. Dezember 2004. Sie fügte ihrem Schreiben eine Kopie ihres Schreibens vom 23. März 2004 an den Beschwerdeführer bei, das die Begründung der Entscheidung der Kommission enthielt, den Fall einzustellen. Die GD Env erklärte ferner, dass sie hinsichtlich der Dauer ihrer Prüfung des Falls ein entsprechendes Schreiben vom 15. September 2003 an den Bürgermeister von Palaio Faliro gerichtet und den Beschwerdeführer in der Sitzung vom 2. Februar 2004 und in seinem Schreiben vom 23. März 2004 ebenfalls über die Angelegenheit und seine Ansichten informiert habe.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 22. Februar 2005 und beschwerte sich über die Begründung der Entscheidung der Kommission, den Fall einzustellen. Er machte geltend, dass die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf die Notwendigkeit der Unterrichtung und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (Artikel 5, 6 und 9) bei dem in Rede stehenden Projekt nicht eingehalten worden seien. Die am 12. Juni 2001 in den Zeitungen "Avgi" und "Imerisia" veröffentlichten Ankündigungen bezüglich der UVP waren fehlerhaft, da sie i) auf den Seiten jener Zeitungen veröffentlicht wurden, in denen die Bilanzen der Unternehmen und Ausschreibungen oder Ausschreibungen enthalten sind; ii) "Imerisia" ist eine Finanzzeitung und sowohl "Avgi" als auch "Imerisia" haben eine nationale, aber sehr begrenzte Auflage (jeweils etwa 1.750 Exemplare); iii) ein Teil der Straßenbahn würde in Neo Faliro gebaut, das Teil des Gebiets von Piräus ist, und daher sollte der Name des Projekts, wie angekündigt, "Straßenbahn in den Gebieten von Athen und Piräus" (und nicht "Straßenbahn im Gebiet von Athen") sein; iv) aus diesem Grund hätten ähnliche Ankündigungen auch von der Präfektur Piräus gemacht werden müssen; v) die Öffentlichkeit wurde lediglich aufgefordert, sich der UVP bewusst zu werden und nicht dazu Stellung zu nehmen; vi) in keiner der acht Lokalzeitungen des Palaio Faliro wurde eine Ankündigung veröffentlicht, in Palaio Faliro wurde keine Ausstellung mit Zeichnungen, Tischen, Modellen usw. organisiert, und es wurde keine öffentliche Meinungsumfrage durchgeführt. Auch ihre fast 70 000 Einwohner wurden nicht aufgefordert, schriftliche Vorschläge einzureichen. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Gemeinsame Ministerialbeschluss 75308/5512/1990, mit dem die Richtlinie umgesetzt wurde, nicht die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit durch andere Mittel als die Veröffentlichung in der lokalen Presse vorsehe. Der Beschwerdeführer hielt auch die zweite Bekanntmachung, die erst am 7. November 2001 in „Imerisia“ veröffentlicht wurde und den gemeinsamen Ministerbeschluss betrifft, mit dem die Umweltbedingungen für das Projekt genehmigt wurden, für unzureichend.
Der Beschwerdeführer stellte ferner fest, dass selbst für den Fall, dass einer der betroffenen Bürger die Präfektur besucht hätte, um über das Projekt informiert zu werden, er sehr wenig aus einer technischen UVP-Studie mit Hunderten von Seiten hätte schließen können, der keine nichttechnische Zusammenfassung ihres Inhalts beigefügt war.
Darüber hinaus hat der Rat der Präfektur der zuständigen Direktion des Ministeriums für Umwelt, Planung und öffentliche Arbeiten nicht, wie in den einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften vorgeschrieben, die Ansichten der Öffentlichkeit zu dem Projekt zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme vorgelegt. Folglich wurde die mangelnde Reaktion der Räte der Präfekturen Athen und Piräus in dem gemeinsamen Ministerbeschluss, mit dem die UVP genehmigt wurde, willkürlich als positive Stellungnahme der Öffentlichkeit zum Bau der Straßenbahn angesehen.
Darüber hinaus wurde die in der genehmigten UVP-Studie angegebene Straßenbahnstrecke in einer Reihe von Punkten geändert. Die Bewertung hätte daher nach ordnungsgemäßer Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit erneut genehmigt werden müssen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass dies nicht geschehen sei, da die griechischen Behörden es eilig hätten, den Bau des Projekts um jeden Preis vor den Olympischen Spielen abzuschließen.
Der Beschwerdeführer äußerte sein Erstaunen darüber, dass die GD Env der Auffassung sei, dass die griechischen Behörden ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen seien. Er beanstandete auch die Richtigkeit des in ihrem Schreiben vom 23. März 2004 enthaltenen Arguments der Kommission, dass die Stellungnahme des Präfekturausschusses nicht bindend sei, und wies darauf hin, dass Artikel 8 der Richtlinie vorschreibe, dass "die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Informationen im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind".
Schließlich äußerte sich der Beschwerdeführer zur Frage der Aktualität der Entscheidung der Kommission über seine Beschwerde nach Artikel 226 und zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit seinem Schriftwechsel mit der Kommission.
Anschließend reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in dieser Angelegenheit beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.
Mit Schreiben vom 5. April 2005 antwortete die Kommission auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2005. Die Kommission bezog sich zunächst auf die Dauer ihrer Prüfung des Falles und beantwortete eine der Bemerkungen des Beschwerdeführers zu den Verweisen auf Webseiten, die Umweltvorschriften der Gemeinschaft enthielten, die sie ihm gegeben hatte. In Bezug auf die Begründetheit des Falles stellte die Kommission fest, dass die Richtlinie die Verpflichtung zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit vorsieht, aber den Mitgliedstaaten die spezifischen Modalitäten dieser Unterrichtung und Anhörung überlässt. Die Richtlinie fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren für Umweltfragen, aber die von der Öffentlichkeit geäußerte Meinung ist für die Verwaltung nicht bindend. Daher kann die Ablehnung eines Vorhabens durch die betroffenen Verkehrskreise keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit am UVP-Verfahren ermöglicht es den Bürgern jedoch, die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der einschlägigen Entscheidungen im Wege eines Gerichts- oder sonstigen Verfahrens anzufechten. Schließlich verwiesen die Bürger von Palaio Faliro, die offensichtlich über den bevorstehenden Bau des Straßenbahnprojekts informiert worden waren, die Angelegenheit an das zuständige nationale Gericht, nämlich den Staatsrat, der ihren Antrag als unbegründet zurückwies und u. a. entschied, dass die Publizitätserfordernisse der griechischen Regelung eingehalten worden seien.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 äußerte sich der Beschwerdeführer zum Inhalt des Schreibens der Kommission vom 5. April 2005 und beanstandete dessen Richtigkeit. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 11. Juli 2005 und der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 27. Juli 2005.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ein. Er erklärte, die Kommission habe seine Beschwerde nach Artikel 226 zu Unrecht und verspätet zurückgewiesen und seiner Beschwerde den entsprechenden Schriftwechsel mit der Kommission beigefügt. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der folgenden Vorwürfe des Beschwerdeführers ein:
- Die Kommission habe seiner Beschwerde nach Artikel 226 vom 29. Mai 2002 über einen möglichen Verstoß der griechischen Behörden gegen die Richtlinie 85/337/EWG im Zusammenhang mit einem Straßenbahnprojekt in Athen nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
- Die Kommission hat sich der vermeidbaren Verzögerung bei der Bearbeitung ihrer Beschwerde nach Artikel 226 schuldig gemacht.
Zur ersten Rüge machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Kommission die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf Folgendes nicht angemessen berücksichtigt habe: a) die Möglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit, vor Beginn des Projekts eine Stellungnahme abzugeben; und b) die UVP, die der Beschwerdeführer für unzureichend hält. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Kommission seine Entscheidung, den Fall einzustellen, nicht ordnungsgemäß begründet habe.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission zu dem ersten Vorwurf des Beschwerdeführers wie folgt:
Der Gegenstand der Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 226, nämlich die Genehmigung des Projekts für den Bau einer Straßenbahn in Athen, war bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens vor dem griechischen Staatsrat im Plenum gewesen. Die Kommission führte aus, dass der nationale Richter, der auch für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständig sei, den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens als unbegründet zurückgewiesen habe.
Zu den verschiedenen Argumenten des Beschwerdeführers erinnerte die Kommission an die Bemerkungen, die sie in ihrem Schriftwechsel mit ihm gemacht hatte. Die Kommission stellte fest, dass die Richtlinie eine Reihe von Verfahren vorsieht, die im Zusammenhang mit der UVP bestimmter Projekte einzuhalten sind, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Richtlinie räumt der Kommission jedoch keine Befugnis ein, in Bezug auf die Zweckmäßigkeit eines Projekts einzugreifen oder die Qualität einer UVP-Studie und die Angemessenheit der für das Projekt festgelegten Bedingungen zu überprüfen.
In dem betreffenden Fall wurde das Projekt einer UVP im Sinne der Richtlinie unterzogen, und die in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren wurden eingehalten. Am Ende des UVP-Verfahrens wurde der gemeinsame Ministerbeschluss 105061/29.8.2001 zur Genehmigung der Umweltbedingungen für das Projekt angenommen. Die Öffentlichkeit wurde informiert und hatte die Möglichkeit, ihre Meinung vor der endgültigen Genehmigung des Projekts zu äußern. Darüber hinaus informierten die zuständigen Behörden nach der Genehmigung des Projekts die Öffentlichkeit und stellten ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie den Anforderungen der Richtlinie gebührend Rechnung getragen und ihre Entscheidung, den Fall einzustellen, angemessen begründet hat.
Die Kommission äußerte sich auch zum zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers, den sie zurückwies.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seinen Bemerkungen zu der Stellungnahme der Kommission zur Begründetheit des Falls und zu ihrer Entscheidung, den Fall einzustellen, äußerte sich der Beschwerdeführer zusammenfassend wie folgt: In Bezug auf das Vorbringen der Kommission zum Urteil des griechischen Staatsrats wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission dieses Argument zunächst in ihrem Schreiben vom 5. April 2005, d. h. sechs Monate nach der Zurückweisung seiner Beschwerde nach Artikel 226, vorgebracht habe, was zeige, dass seine Beschwerde nicht auf der Grundlage dieses Arguments zurückgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang verwies er auf sein Schreiben vom 27. Mai 2005, in dem er sich mit diesem Argument befasste. Er erinnerte daran, dass der griechische Staatsrat den Bau des Straßenbahnprojekts nicht genehmigt habe und dass er nur einen Antrag auf Nichtigerklärung des Ministerialbeschlusses zur Genehmigung der UVP-Studie abgelehnt habe, auf deren Grundlage die Genehmigung für das Projekt erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass der Staatsrat entgegen der Auffassung der Kommission akzeptiert habe, dass die betroffene Öffentlichkeit nicht über die UVP-Studie informiert worden sei.
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die Kommission nicht befugt sei, über die Zweckmäßigkeit eines öffentlichen Bauvorhabens zu entscheiden oder die Qualität einer UVP-Studie zu überprüfen. Er forderte sie jedoch nicht auf, dies zu tun. Dagegen ist die Kommission verpflichtet, zu prüfen, ob die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
In Bezug auf das Argument der Kommission, dass die Öffentlichkeit informiert worden sei und die Möglichkeit gehabt habe, ihre Meinung vor der endgültigen Genehmigung des Projekts zu äußern, stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Kommission diese Erklärung wiederholt habe, ohne Belege vorzulegen, was impliziere, dass die Öffentlichkeit keine Einwände gegen das Projekt erhoben habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kommission habe die in seinen Schreiben vom 22. Februar, 27. Mai 2005 und 27. Juli 2005 vorgelegten gegenteiligen Beweise ignoriert.
Der Beschwerdeführer äußerte sich auch zu dem Teil der Stellungnahme der Kommission zu seinem zweiten Vorwurf.
Bemühungen des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche LösungNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf den ersten Vorwurf des Beschwerdeführers reagiert hatte. Auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Analyse der einschlägigen Fragen (siehe Ziffern 1.2 ff. dieses Beschlusses) schlug er der Kommission daher eine einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten vor. Insbesondere schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission a) erwägen könnte, die Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich der Angemessenheit und Angemessenheit der UVP des in Rede stehenden Projekts zu prüfen; b) angesichts der Ankündigungen in den Zeitungen "Avgi" und "Imerisia" seinen Standpunkt zu überdenken, dass kein Verstoß gegen (die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2-3) und 9 der Richtlinie vorliegt.
In ihrer Antwort auf den Vorschlag der Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung legte die Kommission ihre Ansichten zu den oben genannten Fragen dar. In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den Standpunkten der Kommission nicht einverstanden sei, und hielt an seiner Beschwerde fest.
DER BESCHLUSS
1 Behauptung, die Kommission habe den Inhalt der Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 226 nicht ordnungsgemäß behandelt1.1 Zu seiner ersten Rüge machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Kommission habe die Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer geänderten Fassung (2) (im Folgenden: Richtlinie) in Bezug auf Folgendes nicht angemessen berücksichtigt: a) die Möglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit, vor Beginn des Projekts eine Stellungnahme abzugeben; und b) die UVP, die der Beschwerdeführer für unzureichend hält. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Kommission seine Entscheidung, den Fall einzustellen, nicht ordnungsgemäß begründet habe. Die Kommission, die der Auffassung war, dass die Richtlinie in dem Fall (3) anwendbar sei, wies sowohl diese Argumente als auch die Behauptung des Beschwerdeführers zurück.
1.2 In dem relevanten Teil seiner Analyse, der in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in diesem Fall enthalten ist, erinnerte der Bürgerbeauftragte zunächst daran, dass die Richtlinie in dem relevanten Teil Folgendes vorsieht:
"Artikel 3
In der Umweltverträglichkeitsprüfung werden unter Berücksichtigung jedes Einzelfalls und im Einklang mit den Artikeln 4 bis 11 die direkten und indirekten Auswirkungen eines Projekts auf die folgenden Faktoren in geeigneter Weise ermittelt, beschrieben und bewertet:
- Menschen, Fauna und Flora;
Artikel 5
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;
materielle Vermögenswerte und das kulturelle Erbe;
- die Wechselwirkung zwischen den im ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.
1. Bei Projekten, die gemäß Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Informationen in geeigneter Form liefert, sofern
a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Informationen für eine bestimmte Phase des Genehmigungsverfahrens und für die besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart sowie für die voraussichtlich betroffenen Umweltmerkmale relevant sind;
b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von einem Projektträger vernünftigerweise verlangt werden kann, diese Informationen unter anderem unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands und der Bewertungsmethoden zusammenzustellen.
2. (...)
3. Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
- eine Beschreibung des Projekts mit Informationen über das Gebiet, die Gestaltung und den Umfang des Projekts,
- eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und nach Möglichkeit Behebung erheblicher nachteiliger Auswirkungen,
- die Daten, die zur Ermittlung und Bewertung der wichtigsten Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlich sind,
- eine Übersicht über die wichtigsten vom Projektträger untersuchten Alternativen und eine Angabe der Hauptgründe für seine Wahl unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen,
- eine nichttechnische Zusammenfassung der in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Informationen.4. (...)
Artikel 6
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden, die aufgrund ihrer besonderen Umweltverantwortung von dem Projekt betroffen sein könnten, Gelegenheit erhalten, zu den vom Projektträger vorgelegten Informationen und zum Antrag auf Genehmigung Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten die zu konsultierenden Behörden entweder allgemein oder von Fall zu Fall. Die gemäß Artikel 5 eingeholten Informationen werden diesen Behörden übermittelt. Die Einzelheiten der Konsultation werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anträge auf Genehmigung und alle gemäß Artikel 5 eingeholten Informationen der Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, um der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, vor Erteilung der Genehmigung eine Stellungnahme abzugeben.
3. Die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die insbesondere je nach den besonderen Merkmalen der betreffenden Projekte oder Gebiete
- die betroffene Öffentlichkeit bestimmen,
Artikel 8
- die Orte angeben, an denen die Informationen eingesehen werden können,
- die Art und Weise angeben, in der die Öffentlichkeit informiert werden kann, z. B. durch die Entsendung von Rechnungen innerhalb eines bestimmten Radius, die Veröffentlichung in Lokalzeitungen, die Organisation von Ausstellungen mit Plänen, Zeichnungen, Tabellen, Grafiken, Modellen,
- die Art und Weise festlegen, in der die Öffentlichkeit konsultiert werden soll, z. B. durch schriftliche Stellungnahmen, durch öffentliche Ermittlungen,
- angemessene Fristen für die verschiedenen Phasen des Verfahrens festlegen, um sicherzustellen, dass eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist getroffen wird.
Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Informationen sind im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Artikel 9
1. Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung getroffen, so unterrichtet die(n) zuständige(n) Behörde(n) die Öffentlichkeit gemäß den geeigneten Verfahren darüber und macht(en) der Öffentlichkeit folgende Informationen zugänglich:
- den Inhalt der Entscheidung und alle damit verbundenen Bedingungen,
- die wichtigsten Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht,
- gegebenenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und nach Möglichkeit zum Ausgleich der schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen. (...)".
Der Bürgerbeauftragte stellte ferner Folgendes fest: Die Kommission hatte darauf hingewiesen, dass sie nach der Richtlinie nicht befugt ist, die Qualität einer UVP-Studie zu überprüfen. Das ist wahr. Es stellt sich jedoch nicht die Frage, ob diese Richtlinie der Kommission die oben genannte Zuständigkeit einräumt, sondern ob die Kommission bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 226 EG-Vertrag befugt ist, zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat den Verpflichtungen nachgekommen ist, die die Richtlinie ihm hinsichtlich der Angemessenheit und Angemessenheit der UVP für das fragliche Projekt auferlegt. Die Kommission selbst ist eindeutig der Auffassung, dass sie über eine solche Befugnis verfügt, da sie vor dem Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat gerade in einem Fall eingeleitet hat, in dem sie der Auffassung war, dass die UVP eines bestimmten Projekts diese Anforderungen nicht erfüllte (4). Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof die Argumente der Kommission im Lichte der Artikel 2, 3, 5 und 8 der Richtlinie geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Klage der Kommission unbegründet war, da die Kommission "hätte präzisieren müssen, in welchen spezifischen Punkten die Anforderungen der Richtlinie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das fragliche Projekt nicht eingehalten wurden, und angemessene Nachweise für die Nichteinhaltung hätte vorlegen müssen."(5)
Darüber hinaus merkte der Bürgerbeauftragte an, dass den Zielen der Richtlinie besser gedient ist, wenn Argumente zur Angemessenheit und Angemessenheit einer UVP, die im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 3 und 5 der Richtlinie vorgebracht werden, den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie vorgelegt und von ihnen geprüft werden. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin des Vertrags die Einhaltung von Artikel 8 der Richtlinie sicherstellen muss. Angesichts der vorstehenden Verpflichtung sollte sich die Kommission sorgfältig mit einer Behauptung befassen, die in einer Beschwerde nach Artikel 226 erhoben wurde, wonach ein Mitgliedstaat die Genehmigung unter Verstoß gegen Artikel 8 erteilt habe, nämlich dass der Mitgliedstaat die Ergebnisse bestimmter Konsultationen und spezifischer Informationen, die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholt wurden, und insbesondere die von der Öffentlichkeit vorgelegten Informationen und Stellungnahmen zur Angemessenheit und Angemessenheit der vom Projektträger vorgelegten UVP nicht berücksichtigt habe.
Werden der Kommission jedoch im Wege einer Vertragsverletzungsbeschwerde nach Artikel 226 direkt Behauptungen über die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 und 5 der Richtlinie vorgelegt, so kann sich die Überprüfung der Angemessenheit und Angemessenheit einer UVP durch die Kommission in der Regel angesichts des wissenschaftlichen und technischen Charakters ihres Inhalts darauf beschränken, zu überprüfen, ob der Mitgliedstaat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er davon ausging, dass die UVP die Anforderungen der Artikel 3 und 5 der Richtlinie erfüllte. Beispielsweise ist ein solcher Fehler wahrscheinlich, wenn die UVP keine nichttechnische Zusammenfassung der in Artikel 5 Absatz 3 erster vier Gedankenstrich der Richtlinie genannten Informationen enthält, wie der Beschwerdeführer in Bezug auf die UVP des betreffenden Projekts geltend gemacht hat, obwohl eine solche Zusammenfassung nach Artikel 5 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erforderlich ist.
Der Bürgerbeauftragte erinnerte ferner daran, dass die Richtlinie „Änderungen an Entwicklungsprojekten“ wie Straßenbahnen erfasst, da ihr Zweck untergraben würde, wenn „Änderungen an Entwicklungsprojekten“ so ausgelegt würden, dass bestimmte Arbeiten dem Erfordernis einer UVP entgehen könnten, wenn sie aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (6). Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer geltend, dass die in der genehmigten UVP-Studie angegebene Straßenbahnstrecke später in mehreren Punkten geändert worden sei und daher eine neue UVP hätte durchgeführt werden müssen. Nichtsdestotrotz hat die Kommission dieses Problem nicht angegangen.
Vor diesem Hintergrund kam der Bürgerbeauftragte in der in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung enthaltenen Analyse zu dem Schluss, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass sie die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Angemessenheit und Angemessenheit der UVP des in Rede stehenden Projekts ordnungsgemäß geprüft habe und dass dies ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit sein könnte. Dementsprechend schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission erwägen könnte, die Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich der Angemessenheit und Angemessenheit der UVP des in Rede stehenden Projekts zu prüfen.
1.3 Im entsprechenden Teil ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung stellte die Kommission insbesondere Folgendes fest: Auf der Grundlage seiner eigenen technischen und wissenschaftlichen Bewertungen des Projekts brachte der Beschwerdeführer eine Reihe von Argumenten gegen die UVP des fraglichen Projekts vor. Die UVP enthielt eine nichttechnische Zusammenfassung des Projekts. Dies war kein Fall, in dem die zuständige nationale Behörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Erfüllung der sich aus den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen begangen hatte, sondern ein Fall, in dem die Kommission eine Bewertung der wissenschaftlichen und technischen Qualität der UVP-Studie vornehmen müsste (7).
In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission brachte der Beschwerdeführer verschiedene Punkte vor, in denen er seine Ablehnung der Argumentation der Kommission zum Ausdruck brachte. Er hat jedoch keine spezifischen, hinreichend begründeten Argumente vorgebracht, mit denen der Standpunkt der Kommission, dass dies kein Fall sei, in dem die zuständige nationale Behörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Erfüllung der in den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen begangen habe, in überzeugender Weise in Frage gestellt würde.
1.4 In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung machte die Kommission insbesondere die folgenden Bemerkungen zum Argument des Beschwerdeführers, dass die in der genehmigten UVP-Studie angegebene Straßenbahnstrecke in der Folge in einer Reihe von Punkten geändert worden sei und daher eine neue UVP hätte durchgeführt werden müssen. Gemäß Anhang II Nummer 13 der Richtlinie würden Änderungen an einem bereits genehmigten Projekt eine einschlägige UVP erfordern, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. In dieser Hinsicht verfügen die zuständigen nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum. Um festzustellen, dass die nationalen Behörden in einem solchen Zusammenhang einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, muss die Kommission spezifische Nachweise für die Feststellung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen aufgrund der Änderungen vorlegen. Die allgemeinen Argumente des Beschwerdeführers zur Änderung der Straßenbahnstrecke reichten insoweit nicht aus.
In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission war der Beschwerdeführer mit dem Ansatz der Kommission nicht zufrieden und stützte sein oben genanntes Argument in mehreren Punkten.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein oben genanntes Argument offenbar nicht zuerst bei den zuständigen nationalen Behörden eingereicht hat, die die Angelegenheit hätten prüfen und einschlägige Erläuterungen hätten vorlegen können. Vielmehr scheint er sie direkt der Kommission vorgelegt zu haben. Und das Argument wurde allgemein formuliert. Die Beurteilung, ob Änderungen eines bereits genehmigten Projekts, wie die hier betroffenen, "erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt" im Sinne von Anhang II Nummer 13 der Richtlinie haben können, hängt jedoch weitgehend vom genauen Inhalt dieser Änderungen ab und umfasst in der Regel Bewertungen auf der Grundlage einschlägiger Umweltdaten.
Insoweit hat der Europäische Gerichtshof Folgendes entschieden: Erstens hat der Gerichtshof erläutert, was erforderlich ist, um nachzuweisen, dass die nationalen Behörden die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben, indem sie nicht verlangt haben, dass vor der Genehmigung eines bestimmten Projekts eine UVP durchgeführt wird. Insoweit kann sich die Kommission nicht auf allgemeine Behauptungen beschränken, ohne konkrete Beweise dafür vorzulegen, dass die betreffenden nationalen Behörden bei der Genehmigung eines Projekts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben. Zweitens muss die Kommission zumindest einige Nachweise für die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vorlegen (8). Dies bedeutet, dass die Kommission vernünftigerweise beschließen konnte, keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf das oben genannte allgemeine Argument des Beschwerdeführers zu ergreifen, dem keine ausreichenden sachdienlichen Daten über die Art der fraglichen Änderungen und insbesondere ihre wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Umwelt beigefügt waren (9). Unter diesen Umständen ist der oben genannte Ansatz der Kommission in ihrer Antwort auf den Vorschlag der Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung angemessen.
1.5 Darüber hinaus stellte der Bürgerbeauftragte in der in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung enthaltenen Analyse fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie sicherstellen müssen, dass alle Entwicklungsanträge und alle gemäß Artikel 5 gesammelten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich vor Erteilung der Genehmigung zu äußern (Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie). Darüber hinaus müssen diese Standpunkte im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Artikel 8 der Richtlinie). Obwohl die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit von den Mitgliedstaaten festgelegt werden (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie), muss der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang verfügen, in einer Weise ausgeübt werden, die mit dem Zweck der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie und der Notwendigkeit, ihre "nützliche Wirkung" zu gewährleisten, im Einklang steht (effet utile). Dies bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die Grenzen seines einschlägigen Ermessens überschreitet, wenn seine Vorkehrungen in Bezug auf die Art und Weise, wie die betroffene Öffentlichkeit informiert werden kann, nach vernünftigem Ermessen nicht geeignet sind, das Ziel zu erreichen, a) die betroffene Öffentlichkeit auf der Grundlage spezifischer Informationen über das Projekt und seine Umweltauswirkungen zu informieren und b) ihr die Möglichkeit zu geben, sich vor Erteilung der Genehmigung angemessen vorzubereiten und ihre Meinung zu äußern.
Ebenso obliegt es Artikel 9 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, die "geeigneten Verfahren" für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung festzulegen. Verfahren, die nach vernünftigem Ermessen nicht für den beabsichtigten Zweck geeignet sind, die betroffene Öffentlichkeit über eine solche Entscheidung zu informieren, können jedoch nicht als "angemessen" im Sinne von Artikel 9 angesehen werden.
Im vorliegenden Fall vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass angesichts der Ankündigungen in den Zeitungen „Avgi“ und „Imerisia“, in denen die Bürger und ihre Vertretungsorgane aufgefordert wurden, sich über die UVP-Studie für das Projekt zu informieren, kein Verstoß gegen Artikel 6 Absätze 2 bis 3 der Richtlinie vorliege. Der Beschwerdeführer argumentierte im Wesentlichen, dass diese Ankündigungen nicht angemessen seien, um das oben genannte Ziel zu erreichen, und wies insbesondere darauf hin, dass i) "Imerisia" eine Finanzzeitung sei und sowohl "Avgi" als auch "Imerisia" eine nationale, aber sehr begrenzte Auflage (jeweils etwa 1.750 Exemplare) hätten; ii) in keiner der acht Lokalzeitungen von Palaio Faliro eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde; iii) Obwohl ein Teil der Straßenbahn in Neo Faliro gebaut werden würde, das Teil des Gebiets (Präfektur) von Piräus ist, war der Name des Projekts, wie angekündigt, einfach "Straßenbahn in der Gegend von Athen" und die Ankündigungen wurden nur von der Präfektur Athen gemacht. Die Kommission hat sich jedoch nicht speziell mit diesen Argumenten befasst. Als solche schienen diese Argumente nicht unbegründet zu sein. Die Kommission hat sich auch nicht speziell mit dem Argument des Beschwerdeführers befasst, dass Artikel 9 der Richtlinie nicht eingehalten wurde, da die Ankündigung des gemeinsamen Ministerialbeschlusses, mit dem die Umweltbedingungen für das Projekt genehmigt wurden, nur in „Imerisia“ veröffentlicht wurde.
Unter diesen Umständen (10) vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das Versäumnis der Kommission, speziell auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die oben genannten Ankündigungen in den Zeitungen "Avgi" und "Imerisia" die Anforderungen der Artikel 6 Absätze 2 bis 3 und 9 der Richtlinie nicht erfüllten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte. Dementsprechend schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission angesichts der oben genannten Ankündigungen in den Zeitungen "Avgi" und "Imerisia" ihren Standpunkt, dass kein Verstoß gegen (die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2-3) und 9 der Richtlinie vorliege, überdenken könne.
1.6 Im entsprechenden Teil ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung stellte die Kommission insbesondere Folgendes fest: Das in Artikel 6 Absätze 2 bis 3 der Richtlinie vorgesehene "Recht" der Öffentlichkeit, in den Genuss des Informations- und Konsultationsverfahrens zu kommen, ist begrenzt, da die Mitgliedstaaten befugt sind, den spezifischen Inhalt dieses Verfahrens festzulegen. Entsprechendes gilt für Artikel 9 der Richtlinie. Der weite Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang verfügen, wird jedoch durch die Notwendigkeit begrenzt, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sicherzustellen.
Im vorliegenden Fall wurde die Öffentlichkeit informiert und hatte die Möglichkeit, vor der Genehmigung des Projekts ihre Meinung zu äußern. Die Präfektur Athen stellte die UVP-Studie der Öffentlichkeit in ihrem Gebäude zur Verfügung. Es informierte auch die Gemeinden Athen, Nea Smyrni, Palaio Faliro und Glyfada und machte eine entsprechende Ankündigung in den Zeitungen "Avgi" und "Imerisia". Die Entscheidung zur Genehmigung des Projekts wurde in "Imerisia" veröffentlicht. Daher verfügte die Kommission nicht über ausreichende Anhaltspunkte, um ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Darüber hinaus haben die oben genannten Zeitungen einen guten Ruf und eine nationale Verbreitung. Sie werden oft für diese Art von Ankündigung verwendet. Und es ist nicht ersichtlich, dass Lokalzeitungen die Ziele der Richtlinie besser unterstützt hätten, da sie nicht immer täglich erscheinen und eine begrenzte Verbreitung und Bedeutung haben. Da das Projekt nicht nur eine Gemeinde, sondern eine Reihe von Gemeinden und im Wesentlichen das gesamte Gebiet von Athen betraf, schien die Wahl einer Zeitung mit nationaler Verbreitung gerechtfertigt.
Darüber hinaus handelte es sich um ein Infrastrukturprojekt, das darüber hinaus von großer Bedeutung war, da es mit der Organisation der Olympischen Spiele zusammenhing. Die entsprechenden Studien hatten bereits 1995 begonnen, und im Jahr 2000 wurde das Projekt im griechischen Parlament erörtert, das ein Gesetz über die Errichtung einer für die Untersuchung, den Bau und die Verwaltung der Straßenbahn zuständigen Stelle verabschiedete. Es ist daher schwer zu akzeptieren, dass die griechischen Behörden die öffentliche Information über das Projekt behindern wollten. Eine aktive und interessierte Öffentlichkeit hatte dagegen die Möglichkeit, informiert und gehört zu werden.
Schließlich ergibt sich aus Rn. 12 des Urteils 2173/2002 des griechischen Staatsrats zum gemeinsamen Ministerialbeschluss über die Genehmigung des Baus des Projekts eindeutig, dass das Verfahren zur Bekanntmachung dieses Beschlusses eingehalten wurde.
Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen Artikel 6 Absätze 2 bis 3 und Artikel 9 der Richtlinie festgestellt wurde.
1.7 In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission beanstandete der Beschwerdeführer die vorstehenden Schlussfolgerungen in begründeter Weise. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Ermessensspielraum bei der Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit verfügten, jedoch mindestens eine der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie genannten Methoden anwenden müssten, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
1.8 In Bezug auf diesen letzten Punkt des Beschwerdeführers stellt der Bürgerbeauftragte Folgendes fest. Nach Art. 6 Abs. 2 bis 3 der Richtlinie verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit über einen erheblichen Ermessensspielraum. Insbesondere „können“ die Mitgliedstaaten die Art und Weise, in der die Öffentlichkeit informiert wird, „beispielsweise“ auf eine der in Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich genannten Arten festlegen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Mitgliedstaaten daher nicht verpflichtet, mindestens einen dieser Wege zu befolgen.
Andererseits ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Kommission ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie erlassene griechische Gemeinsame Ministerialbeschluss 75308/5512/1990 (im Folgenden „JMD“) die Veröffentlichung der Ankündigung der UVP-Studie in der lokalen Presse vorsah (11). Art. 1 JMD sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die JMD darauf abzielt, das griechische Recht u. a. mit den Bestimmungen der Art. 6 und 9 der Richtlinie in Einklang zu bringen. Darüber hinaus sieht Artikel 2 Absatz 2 der JMD vor, dass der Rat der Präfektur, der eine UVP-Studie (von der zuständigen Abteilung des Ministeriums für Umwelt, Planung und öffentliche Arbeiten) erhalten hat, für die "Veröffentlichung in der lokalen Presse" ("δημοσίευση στον τοπικό τύπο") einer Bekanntmachung über die UVP-Studie verantwortlich ist. Sie ist auch dafür verantwortlich, in der Presse eine Aufforderung an die Bürger und die sie vertretenden Einrichtungen zu veröffentlichen, über diese Studie informiert zu werden und innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen nach der Veröffentlichung ihren Standpunkt zu ihrem Inhalt darzulegen. Daher hat Griechenland von dem oben genannten Ermessen, über das es gemäß Artikel 6 Absätze 2 bis 3 der Richtlinie verfügte, Gebrauch gemacht, indem es u. a. verlangte, dass eine einschlägige Veröffentlichung in der lokalen Presse erfolgt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der griechische Staatsrat der Auffassung ist, dass diese Anforderung ein wesentliches Element des Verfahrens für die Genehmigung des betreffenden Projekts darstellt und dass die Nichteinhaltung dieser Anforderung die Entscheidung über die Genehmigung (der Umweltbedingungen) des Projekts (12) beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wurde die Veröffentlichung der UVP-Studie offenbar nur in Zeitungen mit nationaler Verbreitung veröffentlicht. Daher konnte vernünftigerweise der Schluss gezogen werden, dass die oben genannte Anforderung der nationalen Rechtsvorschriften nicht erfüllt wurde.
1.9 Eine solche Schlussfolgerung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat, indem sie beschlossen hat, in dieser Angelegenheit kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Entscheidung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag über ein Ermessen verfügt (13). Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Kommission, wenn sie diese Entscheidung in einem Fall wie dem hier in Rede stehenden trifft, der die Einhaltung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 bis 3 der Richtlinie betrifft, ihren oben genannten Ermessensspielraum nicht überschreiten würde, wenn sie, anstatt sich darauf zu konzentrieren, ob eine spezifische relevante Anforderung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften eingehalten wurde oder nicht, prüfen würde, ob der betreffende Mitgliedstaat so gehandelt hat, dass ausreichende Garantien für die Einhaltung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 bis 3 der Richtlinie und die Notwendigkeit, ihre nützliche Wirkung zu gewährleisten, geboten sind. Dies scheint die Kommission im vorliegenden Fall getan zu haben.
1.10 Im vorliegenden Fall ist die Kommission im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass der Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie nicht nachgekommen sei, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass der Genehmigungsentscheidung zu äußern. Die Kommission stützte diese Schlussfolgerung auf die unter Ziffer 1.6 dargelegten Punkte: a) die Präfektur Athen hat die UVP-Studie der Öffentlichkeit in ihrem Gebäude zur Verfügung gestellt; b) die Präfektur Athen unterrichtete auch die Gemeinden Athen, Nea Smyrni, Palaio Faliro und Glyfada; c) die Präfektur Athen hat in den Zeitungen "Avgi" und "Imerisia" eine entsprechende Ankündigung gemacht, die einen guten Ruf und eine nationale Verbreitung haben und häufig für diese Art von Ankündigung verwendet werden; d) es ist nicht ersichtlich, dass Lokalzeitungen die Ziele der Richtlinie besser gefördert hätten, da sie nicht immer täglich erscheinen und eine begrenzte Verbreitung und Bedeutung haben; und e) die UVP ein Infrastrukturprojekt von großer Bedeutung im Zusammenhang mit der Organisation der Olympischen Spiele betraf; Die entsprechenden Studien hatten bereits 1995 begonnen, und im Jahr 2000 wurde das Projekt im griechischen Parlament erörtert.
1.11 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die vorstehenden Buchstaben a bis e eindeutig nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass Griechenland in Bezug auf das betreffende Projekt seiner positiven Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie nachgekommen ist. Die nützliche Wirkung dieser Bestimmung impliziert, dass die Art und Weise, wie die betroffene Öffentlichkeit informiert wird, angemessen sein sollte, um das doppelte Ziel zu erreichen, die betroffene Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung über das Vorhandensein und die Verfügbarkeit der UVP-Studie zu informieren und ihr eine angemessene Gelegenheit zu geben, sich angemessen vorzubereiten und ihre Meinung zu äußern. Zu Buchst. a der Argumentation der Kommission genügt die Feststellung, dass der bloße Umstand, dass die Präfektur Athen die UVP-Studie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat, nicht ausreichte, wenn er nicht mit geeigneten Maßnahmen einherginge, die die betroffene Öffentlichkeit auf das Vorhandensein und die Verfügbarkeit der UVP-Studie sowie auf die Möglichkeit aufmerksam machen sollten, dazu Stellung zu nehmen. In Bezug auf Buchstabe b ist offensichtlich, dass die Bereitstellung relevanter Informationen an die von dem Projekt betroffenen Gemeinden für die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie relevant sein könnte. Sie ist jedoch für sich genommen für Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie nicht relevant, da sie sich nicht auf die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit bezieht. Auch Buchstabe c ist nicht überzeugend. Die Tatsache, dass diese beiden Zeitungen häufig für Ankündigungen von UVP-Studien verwendet wurden, stellt kein allgemeines Wissen dar und wurde vom Beschwerdeführer bestritten, der zu Recht angegeben hat, dass sich „Imerisia“ hauptsächlich auf finanzielle Angelegenheiten konzentriert. Noch wichtiger ist, dass es unstreitig ist, dass die Zeitungen "Avgi" und "Imerisia" eine nationale und recht begrenzte Auflage haben. Diese Art der Zirkulation bietet wahrscheinlich keine ausreichenden Garantien dafür, dass das oben genannte doppelte Ziel erreicht wird. Darüber hinaus fand die Veröffentlichung der Ankündigung in diesen Zeitungen nur einmal statt. In Bezug auf Buchstabe d widerlegte die Kommission nicht das Argument des Beschwerdeführers, dass es eine beträchtliche Anzahl von Lokalzeitungen gebe, die zur Unterrichtung der von dem Projekt betroffenen Öffentlichkeit hätten verwendet werden können. Selbst wenn man davon ausginge, dass die lokale Presse die Ziele von Artikel 6 Absatz 2 wahrscheinlich nicht fördern würde, würde ein solcher Punkt den Einsatz anderer Werbemittel, die zur Erreichung dieser Ziele nicht angemessen wären, nicht rechtfertigen. Was schließlich Buchst. e betrifft, so kann allein die Tatsache, dass es sich bei dem fraglichen Projekt um ein wichtiges Projekt handelte und es durch parlamentarische Diskussionen oder die Medien bekannt gemacht worden sein könnte, nicht die Vermutung begründen, dass dieselben Ziele erreicht wurden.
1.12 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission das Argument des Beschwerdeführers bezüglich eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß behandelt hat und dass dieses Versäumnis, das einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, trotz seiner diesbezüglichen Bemühungen im Laufe der vorliegenden Untersuchung nicht behoben wurde. Angesichts der Art dieses Missstands in der Verwaltungstätigkeit, der Tatsache, dass der Bau des betreffenden Großprojekts vor langer Zeit abgeschlossen wurde, und des Ermessensspielraums der Kommission, der oben in Ziffer 1.9 angegeben wurde, hält es der Bürgerbeauftragte jedoch nicht für gerechtfertigt, die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Dementsprechend wird er diesen Aspekt des Falles mit einer relevanten kritischen Bemerkung abschließen.
1.13 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie stellte die Kommission in ihrer Antwort auf den entsprechenden Teil des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung des Bürgerbeauftragten fest, dass sich aus Randnummer 12 des Urteils 2173/2002 des griechischen Staatsrats in Bezug auf die Entscheidung über die Genehmigung des Baus des Projekts eindeutig ergibt, dass die Verfahrensvorschriften für die Bekanntmachung dieser Entscheidung eingehalten wurden. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Staatsrat in der Tat bestätigt hat, dass das in Art. 3 JMD vorgesehene Verfahren, das u. a. die Veröffentlichung der Entscheidung über die Genehmigung der Umweltbedingungen für das Projekt in der Presse betrifft, eingehalten wurde. Art. 3 JMD sieht unter anderem vor, dass eine entsprechende Bekanntmachung in der lokalen Presse veröffentlicht wird. Der griechische Staatsrat gelangte zu dieser Schlussfolgerung und stellte gleichzeitig fest, dass ihm eine Kopie der einschlägigen Zeitung ", bei der der Name der Zeitung [wa] nicht sichtbar ist, zur Verfügung gestellt worden sei." Tatsächlich scheint es sich bei dieser Zeitung um "Imerisia" zu handeln, die eine nationale und recht begrenzte Auflage hat (siehe auch oben, Nr. 1.11). Die Kommission scheint sich daher auf die obige Schlussfolgerung des Staatsrats gestützt zu haben, ohne jedoch die entsprechende Bemerkung des Gerichtshofs gebührend zu berücksichtigen. Jedenfalls habe sich der Staatsrat nicht mit der Frage befasst, ob das Erfordernis des Artikels 9 der Richtlinie erfüllt worden sei.
1.14 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und seiner einschlägigen Analyse in Ziffer 1.5 des vorliegenden Beschlusses kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission das Argument des Beschwerdeführers bezüglich eines Verstoßes gegen Artikel 9 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß behandelt hat und dass dieses Versäumnis, das einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, im Laufe der vorliegenden Untersuchung trotz seiner gegenteiligen Bemühungen nicht behoben wurde. unter Berücksichtigung i) der Art dieses Missstands in der Verwaltungstätigkeit; ii) dass der Bau des betreffenden Großprojekts vor langer Zeit abgeschlossen wurde; und iii) hält es der Bürgerbeauftragte aufgrund des unter Ziffer 1.9 genannten Ermessensspielraums der Kommission nicht für gerechtfertigt, die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Dementsprechend wird er diesen Aspekt des Falles mit einer relevanten kritischen Bemerkung abschließen.
2 Vorwurf einer vermeidbaren Verzögerung bei der Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch die Kommission2.1 Der Anhang der "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht"(14) sieht unter anderem vor, dass "[a]s eine allgemeine Regel [ist], dass die Dienststellen der Kommission Beschwerden untersuchen, um innerhalb eines Jahres nach der Registrierung der Beschwerde durch das Generalsekretariat zu einer Entscheidung über die Abgabe eines Mahnschreibens oder die Einstellung des Verfahrens zu gelangen." (Ziffer 8).
2.2 Im vorliegenden Fall scheint die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers Ende Juni oder Anfang Juli 2002 vom Generalsekretariat der Kommission registriert worden zu sein. Die Kommission scheint dem Beschwerdeführer ihre Bewertung mit Schreiben vom 23. März 2004 (15) übermittelt zu haben. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde räumte die Kommission ein, dass sie sich nicht unmittelbar nach der Registrierung der betreffenden Vertragsverletzungsbeschwerde an die griechischen Behörden gewandt habe. Tatsächlich scheint die Kommission die griechischen Behörden erst im März 2003, d. h. etwa neun Monate nach ihrer Registrierung, um Informationen zu dieser Beschwerde ersucht zu haben. Die Kommission hat diese Verzögerung unter Bezugnahme auf die Arbeitsbelastung der GD Umwelt erklärt und darauf hingewiesen, dass sich diese GD mit fast 50 % der von der Kommission bearbeiteten Vertragsverletzungsbeschwerden befasst. Dies ist jedoch keine zufriedenstellende Erklärung. Abgesehen davon, dass sie allgemein formuliert ist, muss darauf hingewiesen werden, dass die Kommission geeignete Schritte in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der GD Umwelt hätte unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass diese GD in der Lage wäre, die beträchtliche Anzahl ihrer Vertragsverletzungsverfahren ordnungsgemäß und rechtzeitig zu bearbeiten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte daher der Auffassung, dass es zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Bearbeitung des Falls des Beschwerdeführers durch die Kommission gekommen ist (16). Dies war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit, und der Bürgerbeauftragte wird nachstehend eine relevante kritische Bemerkung machen (17).
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage seiner Untersuchungen in diesem Fall macht der Bürgerbeauftragte folgende kritische Bemerkungen:
Aus den oben in den Nummern 1.5 und 1.11-1.14 dargelegten Gründen hat die Kommission die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 der Richtlinie 85/337 nicht ordnungsgemäß behandelt. Dieses Versagen stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Aus den unter Ziffer 2.2 dargelegten Gründen nahm sich die Kommission eine ungerechtfertigte Zeit, um sich mit der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu befassen. Das war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. L 175, S. 40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73, S. 5.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten betrifft nicht die Frage, ob und inwieweit die Richtlinie auf das fragliche Projekt anwendbar war. Der Bürgerbeauftragte stellt in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass der griechische Staatsrat in seinem Urteil 2173/2002 u. a. (Randnr. 15) festgestellt hat, dass der Teil des Projekts, der die Route Neo Faliro-Palaio Faliro-Glifada betrifft, im Gesetz 1515/1985 („Regulierungsplan von Athen“) vorgesehen ist, in dem festgelegt ist, dass dieser Teil der Straßenbahn entlang der Küste der Bucht von Faliro ausgelegt wird. In diesem Urteil, in dem eine Klage auf Nichtigerklärung des gemeinsamen Ministerialbeschlusses zur Genehmigung der Umweltbedingungen für das fragliche Projekt abgewiesen wurde, ging es nicht um die oben genannte Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie.
(4) Siehe Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnrn. 1 und 42. Wie in Rn. 42 des Urteils ausgeführt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass „die Prüfung der Umweltauswirkungen des in Rede stehenden Projekts (...) nicht der Verpflichtung [entspricht], die Wechselwirkungen zwischen den in Art. 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Faktoren (Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft) zu berücksichtigen, eine Verpflichtung, die eine Gesamtwürdigung dieser Faktoren erfordert“.
(5) Siehe Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Randnrn. 39, 43-45.
(6) Vgl. Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 39; Rechtssache C-435/97, WWF, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 40.
(7) Die Kommission verwies ferner u. a. auf ihr früheres Vorbringen, dass der griechische Staatsrat in seinem Urteil 2173/2002 eine Klage auf Nichtigerklärung des Ministerbeschlusses über die Genehmigung der Umweltbedingungen des Projekts abgewiesen habe. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der griechische Staatsrat in diesem Urteil nicht entschieden hat, dass die Anforderungen der Richtlinie 85/337 (oder der nationalen Durchführungsvorschriften) im Allgemeinen erfüllt wurden. Der Staatsrat hat vielmehr die von den Klägerinnen vorgebrachten spezifischen Klagegründe als unbegründet behandelt und zurückgewiesen, die sich offenbar nicht auf die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf das streitige Projekt beziehen.
(8) Siehe Rechtssache C-508/03, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-5517, Randnr. 91, unter Berufung auf Rechtssache C-117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnrn. 85, 87.
(9) Vgl. Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3660/2004/PB, Ziffern 2.6 und 2.7.
(10) In diesem Zusammenhang wiederholte der Bürgerbeauftragte, dass sich der griechische Staatsrat in seinem Urteil 2173/2002 nicht mit der Frage befasst habe, ob die Anforderungen der (Artikel 6 und 9) Richtlinie in diesem Fall erfüllt seien. Der Gerichtshof vertrat lediglich die Auffassung (Randnr. 12), dass die bloße Tatsache, dass die Publizitätsanforderungen der nationalen Rechtsvorschriften für die angefochtene Entscheidung (Genehmigung der Umweltbedingungen für das Projekt) erfüllt seien, nicht bedeute, dass die Petenten diese Entscheidung für die Prüfung, ob die Nichtigkeitsklage rechtzeitig eingereicht worden sei, vollständig zur Kenntnis genommen hätten.
(11) Die JMD (insbesondere ihr Artikel 3 über die Bekanntmachung der Entscheidung über die Genehmigung der Umweltbedingungen eines Projekts) wurde auch im Urteil 2173/2002 des griechischen Staatsrats als anwendbar bezeichnet (Randnr. 12).
(12) Vgl. Urteil 970/2007, Rn. 12.
(13) Vgl. insbesondere Rechtssache 247/87 (Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11).
(14) KOM(2002) 141 endgültig, ABl. 2002, C 244, S. 5.
(15) Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass er dieses Schreiben zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten habe. Offenbar erhielt er sie erst im Dezember 2004, nachdem die Kommission ihn über die Einstellung des Verfahrens informiert hatte. Im Rahmen dieser Untersuchung äußerte der Beschwerdeführer Zweifel, ob die Kommission ihm zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung tatsächlich ihr Schreiben vom 23. März 2004 übermittelt hatte. Er schlägt vor, dass eine interne Verwaltungsuntersuchung durchgeführt werden sollte und dass der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit untersuchen könnte. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die faktische Aussage der Kommission, dass sie dieses Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet habe, eine (widerlegbare) Vermutung der Wahrhaftigkeit mit sich bringe (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-311/00, British American Tobacco/Kommission, Slg. 2002, II-2781, Randnr. 35), und dass die Kommission bei der Durchführung interner Verwaltungsuntersuchungen im Allgemeinen über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Er weist ferner darauf hin, dass nichts in der Akte des Falles darauf hindeute, dass die Kommission es absichtlich versäumt hätte, dem Beschwerdeführer ihr Schreiben vom 23. März 2004 zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Umfang seiner vorliegenden Untersuchung auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage auszudehnen.
(16) Der Bürgerbeauftragte hält es nicht für erforderlich zu prüfen, ob es auch in einer der folgenden Phasen der Bearbeitung des Falls durch die Kommission zu ungerechtfertigten Verzögerungen gekommen ist.
(17) Im Laufe der Untersuchung ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, zu prüfen, ob die Bediensteten der Kommission, die in seinem Fall Missstände in der Verwaltungstätigkeit begangen hatten, sich straf- oder disziplinarrechtlicher Straftaten schuldig machen könnten. In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass er gemäß Artikel 195 EG-Vertrag die Aufgabe hat, mögliche Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Er führt daher keine strafrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungen gegen das Personal der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft durch, deren Tätigkeit von ihm auf Missstände in der Verwaltungstätigkeit untersucht werden kann. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 seines Statuts teilt der Bürgerbeauftragte den zuständigen nationalen Behörden Sachverhalte mit, die sich auf das Strafrecht beziehen können. Im vorliegenden Fall sind dem Bürgerbeauftragten keine derartigen Tatsachen bekannt geworden. Darüber hinaus kann der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 4 Absatz 2 seines Statuts das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft über die Tatsachen unterrichten, die das Verhalten eines Bediensteten aus disziplinarischer Sicht in Frage stellen. In seiner vorliegenden Entscheidung, die sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Kommission mitgeteilt wird, hat der Bürgerbeauftragte die Elemente dargelegt, auf deren Grundlage er zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt. Es ist daher Sache der Kommission und nicht des Bürgerbeauftragten, zu beurteilen, ob der Fall auch Disziplinarvergehen beinhaltet.